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{'item': 'L507 2119186-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlL507 2119186-1 SpruchL507 2119186-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-schiitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und den Irak Ende Dezember 2014 verlassen, weil er von unbekannten Milizen Drohbriefe erhalten habe und bedroht worden sei, weil er und seine Familie als Schiiten in einer sunnitischen Gegend von Bagdad gelebt hätten. Im Oktober 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten Milizen ermordet worden. Im März 2014 sei ein Bruder des Beschwerdeführers von unbekannten Milizen entführt und gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2015, Zl. 1.051.809.208 - 150166475, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

2. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2015, Zl. 1.051.809.208 - 150166475, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2016 erteilt.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2016 erteilt. Das BFA traf in dem 113 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 87 Seiten (Seite 16 bis Seite 103 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen. Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung zu ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises fest, wobei der Personalausweis von ho. Behörde zur Dokumentenprüfung vorgelegt wurde und diese keinerlei Fälschungsmerkmale feststellen konnte. Sie wurden am XXXX geboren.Sie wurden am römisch 40 geboren. Zu ihrer Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösen Gesinnung sind sie glaubhaft. Sie sind laut eigenen Angaben irakischen Staatsbürger und gehören der schiitischen Bevölkerungsgruppe an. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie waren ausschließlich aufgrund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen war nie in Bestand. Sie sind ledig und strafrechtlich unbescholten. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Ihnen wurde eine Aufenthaltsberichtigungskarte weiß (§ 51 AsylG) mit der Nummer. XXXX ausgefolgt.Ihnen wurde eine Aufenthaltsberichtigungskarte weiß (Paragraph 51, AsylG) mit der Nummer. römisch 40 ausgefolgt. Weitere Verwandte oder nahe Angehörige im Bundesgebiet oder in der EU gibt es nicht. -Strichaufzählung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Nicht festgestellt werden kann, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlings Konvention (GFK) in ihrem Herkunftsstaat Irak zu gewärtigen haben. Sie waren in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig und wurden auch nicht wegen ihrer politischen Ansichten verfolgt. Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit. Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hatten in ihrem Herkunftsland keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind. Sie haben Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt sind, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Sie haben keine einzige gegen sie gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen ihre Person vorgebracht. Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründenden Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft. Asylausschluss- und Endigungsgründe liegen nicht vor. -Strichaufzählung zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären. Es bestehen aber Gründe für die Annahme, dass sie im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage im Irak einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.Es bestehen aber Gründe für die Annahme, dass sie im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage im Irak einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sind. -Strichaufzählung zu ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind ledig und können auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich vorbringen." Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt: "[...] -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates: Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass sie als in Bagdad lebender Schiit gemeinsam mit ihrem Bruder im Jahr 2013 von ihnen unbekannten Milizen bedroht wurden, Drohbriefe bekommen haben und dass ihr Vater von eben diesen Milizen entführt und nach Nichtbezahlung eines Lösegeldes ermordet wurde. Aus Angst um ihr Leben haben sie sich daher entschlossen, die Heimat zu verlassen, nachdem sie eine weitere Lösegeldforderung erhalten haben und ihr Bruder auf dem Weg zur Arbeit entführt wurde. Nach Bezahlung des Lösegeldes wurde ihr Bruder dann freigelassen. Als weiteren Grund gaben sie an, in einem Gebiet mit überwiegend sunnitischer Bevölkerung gelebt zu haben, wodurch es für sie als Angehöriger der schiitischen Bevölkerungsgruppe sehr schwer war, dort ein geregeltes Leben führen zu können. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Vorab sah sich das Bundesasylamt (sic!!!) veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sie unabhängig ihres Fluchtvorbringens von potentieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit ihrer Familienanamnese zu verneinen. Die von ihnen zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung ihrer Person innerhalb der irakischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation ihrer Person im Irak Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass sie hier in Österreich über keinerlei familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man noch bedenkt, dass sie über mehrere Länder kontinentalübergreifend bis nach Europa bzw. Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonst irgendeine verwandtschaftliche Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und einer Rückkehr nach dem Irak, das heißt in eine ihnen soziokulturelle und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Unbeschadet dieser Überlegungen wird allerdings unter Hinweis auf die vorabgedruckten landeskundlichen feststellen zu berücksichtigen sein, dass gegenwärtig weite Teile des Irak von allgemein instabilen Verhältnissen betroffen sind. Auch wenn den irakischen Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen der Wille und die Bereitschaft zum Schutz der Bürger vor strafrechtsrelevanten Gewalttaten nicht abgesprochen werden kann, besteht derzeit kein stabiles Sicherheitsumfeld sowie auch der Umzug in weitestgehend sichere Landesteile von zahlreichen Unabwägbarkeiten wirtschaftlicher, soziologischer und geschäftlicher Natur gekennzeichnet ist. Dies alles zusammengenommen spricht zwar nicht hinreichend deutlich für eine Asylgewährung, schließt aber nicht aus, dass eine subsidiäre Schutzgewährung anzudenken sein wird. Diesbezüglich nähere Ausführungen finden sich weiter unten. Was nun die von ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalte angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass ihnen dazu keine Asylrelevanz zuzubilligen ist: So ist im Zuge ihrer ausführlichen Befragung vom 18.06.2015 sehr deutlich hervorgekommen, dass sie selbst als Einzelperson zu keinem Zeitpunkt mit irgendeiner konkret sie treffenden Verfolgungshandlung konfrontiert waren. Sie führen lediglich an, dass sie in einer überwiegend von Sunniten bewohnten Gegend von ihnen unbekannten Milizen bedroht worden sind. Weiters geben sie an, dass sie und ihr Bruder bekannte Geschäftsleute waren (Autoersatzteilhandel und Fischgroßhandel) und sie deswegen bedroht wurden und auch Lösegeld verlangt wurde. Nachdem dann ihr Vater entführt und nach Nichtbezahlung eines Lösegeldes ermordet wurde, seien dann im März 2014 wieder Drohbriefe an sie und ihren Bruder ergangen, worin wiederum Lösegeld verlangt wurde. Ihr Bruder sei dann entführt worden und nach Bezahlung eines Lösegeldes in der Höhe von $ 40.000 sei er dann wieder freigelassen worden. Zu keinem Zeitpunkt konnten oder wollten Sie die Entführer ihres Vaters oder ihres Bruders namhaft machen - sie sprechen lediglich von ihnen unbekannten Milizen. Lösegeldforderungen sind immer an gewisse Adressaten zu bezahlen, daher ist es für ho. Behörde nicht glaubhaft dass sie die Entführer nicht kannten, zumal sie diesen Vorfall auch bei der Polizei angezeigt haben. Sie werden die $ 40.000 ja nicht an ihnen unbekannte Personen oder an ein Phantom bezahlt haben. Genauso gut kann es möglich gewesen sein, dass die Entführer gewöhnliche Kriminelle waren und deshalb Lösegeldforderungen an sie gerichtet haben, da diese aufgrund der Tatsache, dass sie und ihr Bruder bekannte Geschäftsleute waren, annehmen konnten, finanziell etwas holen zu können. Weiters verwickelten sie sich bei der Einvernahme betreffend des Zeitpunktes des Erhaltens der Drohbriefe in Widersprüche, was ho. Behörde als weiteres Indiz dafür wertet, dass ihre Geschichte sehr konstruiert ist. Zuerst gaben sie an, Drohbriefe nach der Ermordung ihres Vaters und nach der Entführung ihres Bruders erhalten zu haben, auf konkrete Nachfrage seitens ho. Behörde sagten sie aber dann, diese vorher erhalten zu haben mit der gleichzeitig ausgesprochenen Aufforderung, die Gegend zu verlassen. Drohbriefe kann man sich ohne Schwierigkeiten aus dem Internet herunterladen, daher erscheint auch diese Geschichte der ho. Behörde als nicht glaubhaft. Auf die Frage der ho. Behörde, warum sie nach Verkauf ihres Geschäftes und nach dem Verlassen ihre Heimat nicht auf ihrer Zwischenstation in Griechenland um Asyl angesucht haben, gaben sie zur Antwort, dass ihnen Griechenland nicht gefällt und die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht sei. Daher sieht ho. Behörde ihre Flucht größtenteils in wirtschaftlichen Aspekten begründet, zumal jeder Kriegsflüchtling froh wäre, unabhängig von der Schönheit und von der wirtschaftlichen Lage eines Staates außerhalb des Iraks, sich endlich in Sicherheit zu wähnen. Dass ihre Angaben sehr unglaubhaft erscheinen, ergibt sich auch daraus, dass sie lediglich Behauptungen aufstellen, ohne auch nur eine davon beweisen bzw. glaubhaft machen zu können. Weitere vertiefend vorgenommene Befragung über ihre familiären bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse ergaben weiters keine Hinweise auf irgendein sippenhaftungsähnliches Geschehen. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob sie bzw. ihre Familie den Alltag im Irak ohne weitere Probleme bestreiten hätten können, beantworteten sie dies mit einem klaren "wir haben gut gelebt!". Ihre Flucht ist nach Meinung der Behörde so zu interpretieren, dass es nicht irgendein sie treffendes wie auch immer geartetes Individualgeschehen war, das sie zur Ausreise bewog, sondern sind sie damit offenkundig den Wunsch verbinden, um in Österreich in einer auch wirtschaftlich gesicherten Zukunft leben zu können, zumal sie im Irak keine Angehörigen mehr haben, nachdem ihre Eltern tot sind und ihr Bruder mit seiner Familie den Irak Richtung Türkei verlassen hat. Diese Annahme der Behörde untermauern sie auch mit ihrer Aussage in der Einvernahme, wo sie festgestellt haben, dass sie ihre Zukunft in Österreich sehen. Dies ist aus Sicht der Behörde schlussendlich so zu interpretieren, dass sehr wohl auch wirtschaftliche Erwägungen sie zur Flucht aus dem Irak veranlasst haben. So verständlich das auch ist, so deutlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der derzeitigen geltenden asylrechtlichen Bestimmungen ist, für eine Verbesserung der Lebensbedingungen wirtschaftlich benachteiligter Menschen zu sorgen. Sie konnten während der gesamten Einvernahme weder eine konkrete Bedrohung gegen sie und ihre Familie glaubhaft machen noch andere Fluchtgründe geltend machen, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Mit ihren Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise vermochten sie eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloße vage Schilderung entscheidender Umstände für einige Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es ist die Aufgabe des Antragstellers selbst, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweiswürdigung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden. Andere Umstände brachten sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Soweit sie geltend machen, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sind sie darauf zu verweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr: Auch wenn ihr Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen kann, ist ihrer Situation im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten: Die spezialisiert zur politischen bzw. Sicherheitslage beigeschafften landeskundlichen Feststellungen zum Irak sagen sehr deutlich, dass ihr Herkunftsstaat von allgemeinen unsicheren Lebensverhältnissen gekennzeichnet ist, die alle dort lebenden Menschen in gleicher unterschiedsloser Weise trifft. Auch wenn der Irak mit seinen Behörden und Sicherheitseinrichtungen ernsthaft bemüht ist, diese Missstände zu beseitigen, kann gegenwärtig nicht hinreichend sicher garantiert werden, dass sie in ihren Grundrechten ausreichend geschützt sind. In Zusammenschau all dieser Faktoren ist daher die Schwelle der Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Regelungen der EMRK im Falle der Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt überschritten, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat: [...] Zur Aktualität der Quellen, die für die Fehlstellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können [...]" In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt: "[...] Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: [...] Im gegenständlichen Fall erachtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unbewiesen und somit als unglaubwürdig, so dass die von ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können. Der von ihnen vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.Der von ihnen vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unrechtsfolgen zu bewahren, die etwa infolge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolutionen oder sonstigen Unruhen entstehen. Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: [...] Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8Abs. 3a Asyl

G hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G vorliegt.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus: Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: [...]"

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 12.11.2015 zugestellten Bescheides wurde am 19.11.2015 Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen bemängelt wurden, weshalb die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses dem Beschwerdeführer am 12.11.2015 zugestellten Bescheides wurde am 19.11.2015 Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen bemängelt wurden, weshalb die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  4. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
  6. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:3.
  7. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit von unbekannten Milizen in Bagdad bedroht worden sei; vor allem auch deswegen, weil er in einer überwiegend sunnitischen Gegend in Bagdad gelebt habe. Obwohl der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bei der Einvernahme am 18.06.2015 äußerst rudimentär über seine Fluchtgründe befragt wurde und sich der Schwerpunkt der an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen mehrheitlich auf den Fluchtweg und sonstige Belange bezog, kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 87 Seiten (sic!) des 113 Seiten umfassenden Bescheides aber - wie insbesondere auch dem in Fettbuchstaben vermerkten Hinweis auf Seite 88 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen. Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt Bagdad zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde - eine ordnungsgemäße und umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowie die Heranziehung aktueller Länderfeststellungen, die auch einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen - nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde - eine ordnungsgemäße und umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowie die Heranziehung aktueller Länderfeststellungen, die auch einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen - nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einer umfassenden und ordnungsgemäßen Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen und längst veralteten Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
  3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 3.

  1. Ferner muss auch festgehalten werden, dass gegenständliches Verfahren von der belangten Behörde überaus oberflächlich geführt wurde. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nur äußerst rudimentär befragt wurde und keine aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen wurden sondern auch dadurch, dass im angefochtenen Bescheid bzw. in der vom zuständigen Referenten des BFA herangezogenen "Bescheidvorlage" an mehreren Stellen nicht einmal die Bezeichnung der belangten Behörde von "Bundesasylamt" in "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" korrigiert wurde, obwohl das BFA bereits seit zwei Jahren besteht.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L507.2119186.1.00

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