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{'item': 'W107 2111162-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 8iArt. 130Art. 151Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 31§ 24Artikel 57Art. 33Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW107 2111162-1 SpruchW107 2111162-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einz

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Dem Antrag war überdies ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012" angeschlossen, wobei als Kompressionsgrund die Rubrik "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt wurde. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die durch deren Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die durch deren Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
  2. Am 24.08.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen für das relevante Antragsjahr festgestellt wurden.
  3. Am 24.08.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen für das relevante Antragsjahr festgestellt wurden.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 954,46 gewährt. Auf Basis von 2,77 Zahlungsansprüchen wurde bei einer beantragten Fläche von 9,60 ha (davon 7,34 ha anteilige Almfutterfläche) von einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 7,95 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 2,77 und einer ermittelten Fläche von 2,77 ha ausgegangen. Als Basis für die Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden ("Minimum Fläche/ZA"). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 954,46 gewährt. Auf Basis von 2,77 Zahlungsansprüchen wurde bei einer beantragten Fläche von 9,60 ha (davon 7,34 ha anteilige Almfutterfläche) von einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 7,95 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 2,77 und einer ermittelten Fläche von 2,77 ha ausgegangen. Als Basis für die Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden ("Minimum Fläche/ZA"). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. XXXX , wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 dazu aus, dass die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (7,34 ha) größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraums (2,77 ha) sei. Die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da ohnedies ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. römisch 40 , wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, dazu aus, dass die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (7,34 ha) größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraums (2,77 ha) sei. Die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da ohnedies ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2013 rechtzeitig Beschwerde und beantragte
  6. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
  7. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden und
  8. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Beantragung der gegenständlichen Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden sei und die erforderlichen Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang eingehalten worden seien. Eine ausführlichere Begründung werde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.
  9. In weiterer Folge findet sich im Verwaltungsakt eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" vom 17.06.2014, in der der Beschwerdeführer angibt, im Antragsjahr bloß Auftreiber auf die verfahrensgegenständlich Alm gewesen zu sein. Er habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, an den fachlichen Angaben zu zweifeln. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der Beschwerdeführer ersuche um Berücksichtigung dieser Erklärung.5. In weiterer Folge findet sich im Verwaltungsakt eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" vom 17.06.2014, in der der Beschwerdeführer angibt, im Antragsjahr bloß Auftreiber auf die verfahrensgegenständlich Alm gewesen zu sein. Er habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, an den fachlichen Angaben zu zweifeln. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der Beschwerdeführer ersuche um Berücksichtigung dieser Erklärung.

  1. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigte "ausführliche Begründung" ist bis dato dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die durch deren Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die durch deren Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über 2,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2012 (BNr. XXXX ) festgestellten Flächenabweichungen wirkten sich weder hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche aus, da dem angefochtenen Bescheid eine Fläche (nach Vor-Ort-Kontrolle) im Ausmaß von 7,95 ha zu Grunde gelegt wurde.Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über 2,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.08.2012 (BNr. römisch 40 ) festgestellten Flächenabweichungen wirkten sich weder hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche aus, da dem angefochtenen Bescheid eine Fläche (nach Vor-Ort-Kontrolle) im Ausmaß von 7,95 ha zu Grunde gelegt wurde.
  3. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Vw

GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.

  1. Rechtsgrundlagen: Die Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Die Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Die Artikel 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:Die Artikel 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009, lauten auszugsweise: "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]." 3.3. Zu A) Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem angefochtenen Bescheid der AMA lediglich dahingehend entgegengetreten, dass die Durchführung der Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und keine Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2012 über 2,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,60 ha wurde seitens der belangten Behörde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer erfolgten Vor-Ort-Kontrolle - von einer Fläche im Ausmaß von 7,95 ha und somit von einer Flächenabweichung im Ausmaß von 1,65 ha ausgegangen. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist

Art. 33

und 34 VO (EG) 73/2009 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird

Art. 57Abs.

2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist

Artikel 33

und 34 VO (EG) 73 aus 2009, die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird

Artikel 57

, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

Art. 2

Z 23 VO (EG) 1122/2009 ist im Rahmen der Betriebsprämienregelung darüber hinaus die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 2

, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, ist im Rahmen der Betriebsprämienregelung darüber hinaus die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie prämienfähige Fläche (das sind auf Basis von 2,77 Zahlungsansprüchen gegenständlich 2,77

  1. ha)ermittelt und damit dem Antrag ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wurde. Für die Anwendung der Kürzungsbestimmungen der VO (EG) 1122/2009 verblieb daher kein Raum und wurden diese seitens der AMA auch nicht zur Anwendung gebracht.Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie prämienfähige Fläche (das sind auf Basis von 2,77 Zahlungsansprüchen gegenständlich 2,77
  2. ha)ermittelt und damit dem Antrag ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wurde. Für die Anwendung der Kürzungsbestimmungen der VO (EG) 1122 aus 2009, verblieb daher kein Raum und wurden diese seitens der AMA auch nicht zur Anwendung gebracht. Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer gegenständlich an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH.) (vgl. auch BVwG 24.11.2015, W118 2110272-1).Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer gegenständlich an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH.) vergleiche auch BVwG 24.11.2015, W118 2110272-1). Aus den angeführten Gründen konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aus den angeführten Gründen konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.4. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige, Regelung trifft); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige, Regelung trifft); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W107.2111162.1.00

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