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{'item': 'W108 2016718-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW108 2016718-1 SpruchW108 2016718-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr XXXX geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens, ersuchte mit Antrag vom 23.10.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
  2. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens, ersuchte mit Antrag vom 23.10.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
  3. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zur Asylantragstellung an, er stamme aus XXXX und er sei illegal aus Syrien ausgereist. Dies deshalb, weil sein Haus durch Luftangriffe zerstört worden sei. Es gebe dort keine Sicherheit, man könne jede Minute grundlos getötet werden. Zusätzlich hätten sich auch die Mitglieder der "Freien Syrischen Armee" unter die Bewohner gemischt, was die Lebensgefahr weiter erhöhe, da Angriffe seitens des Regimes zu erwarten seien. Für die Flucht der gesamten Familie habe das Geld nicht gereicht und seine Familie traue sich auch nicht, zu flüchten, zumal sie Angst habe, auf dem Weg in die Türkei Personen des "Islamischen Staates [IS]" zu begegnen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zur Asylantragstellung an, er stamme aus römisch 40 und er sei illegal aus Syrien ausgereist. Dies deshalb, weil sein Haus durch Luftangriffe zerstört worden sei. Es gebe dort keine Sicherheit, man könne jede Minute grundlos getötet werden. Zusätzlich hätten sich auch die Mitglieder der "Freien Syrischen Armee" unter die Bewohner gemischt, was die Lebensgefahr weiter erhöhe, da Angriffe seitens des Regimes zu erwarten seien. Für die Flucht der gesamten Familie habe das Geld nicht gereicht und seine Familie traue sich auch nicht, zu flüchten, zumal sie Angst habe, auf dem Weg in die Türkei Personen des "Islamischen Staates [IS]" zu begegnen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei gesund und habe den Wehrdienst in Syrien geleistet. Sein Heimatbezirk in XXXX stehe unter Regimekontrolle, er habe ein Haus in einer Gegend XXXXs, die von der Opposition kontrolliert werde. Der Krieg in seinem Herkunftsstaat und die Ungewissheit, ob man in den nächsten fünf Minuten am Leben bleibe, hätten ihn zur Ausreise bewogen. In XXXX spiele sich das dergestalt ab, dass die Opposition einen Stadtteil übernehme, die Armee ziehe sich zurück und beginne mit dem Beschuss des Stadtteils, und zwar ohne Rücksicht auf Kollateralschäden. Andererseits verschanze sich die Opposition unter den Zivilisten. Die Zivilisten repräsentierten die Hauptopfer. Man könne nicht sagen, wer eine Bombe abwerfe und wer schieße und warum. Bei einem Vorfall sei er persönlich involviert gewesen. Die Armee des Regimes habe das durch die Opposition besetzte Viertel angegriffen. Sein Haus sei genau an der Frontlinie gelegen gewesen. Die Regimesoltaten hätten sein Haus, während er und seine Familie darin gewesen seien, besetzt und hätten einen Scharfschützen auf dem Dach postiert. Dieser sei von der Opposition bemerkt worden und es sei zum gegenseitigen Beschuss gekommen. Es seien einige Regimesoldaten in seinem Haus getötet worden und zahlreiche Personen auf der Oppositionsseite. Seine Familie sei recht groß und es sei nicht so leicht eine ganze Familie wegzubringen. Jetzt gebe es zwischen ihnen und der Türkei Leute der "Daesh" (arabische Bezeichnung für den "Islamischen Staat"["IS"]), die durchdrehen würden, wenn eine Frau nicht verschleiert sei oder jemand eine Zigarette in der Hand halte. Sie hätten auch ihn einmal kontrolliert und gesehen, dass er Wasserpfeife rauche und sei deshalb sofort zum Ketzer erklärt worden. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat werde er mit Sicherheit Probleme bei Verhören bekommen, sowohl bei der Opposition als auch beim Regime, und zwar deswegen, weil man ihn fragen werde, wo er gewesen sei und warum. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Herkunftsstaat.Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei gesund und habe den Wehrdienst in Syrien geleistet. Sein Heimatbezirk in römisch 40 stehe unter Regimekontrolle, er habe ein Haus in einer Gegend römisch 40 s, die von der Opposition kontrolliert werde. Der Krieg in seinem Herkunftsstaat und die Ungewissheit, ob man in den nächsten fünf Minuten am Leben bleibe, hätten ihn zur Ausreise bewogen. In römisch 40 spiele sich das dergestalt ab, dass die Opposition einen Stadtteil übernehme, die Armee ziehe sich zurück und beginne mit dem Beschuss des Stadtteils, und zwar ohne Rücksicht auf Kollateralschäden. Andererseits verschanze sich die Opposition unter den Zivilisten. Die Zivilisten repräsentierten die Hauptopfer. Man könne nicht sagen, wer eine Bombe abwerfe und wer schieße und warum. Bei einem Vorfall sei er persönlich involviert gewesen. Die Armee des Regimes habe das durch die Opposition besetzte Viertel angegriffen. Sein Haus sei genau an der Frontlinie gelegen gewesen. Die Regimesoltaten hätten sein Haus, während er und seine Familie darin gewesen seien, besetzt und hätten einen Scharfschützen auf dem Dach postiert. Dieser sei von der Opposition bemerkt worden und es sei zum gegenseitigen Beschuss gekommen. Es seien einige Regimesoldaten in seinem Haus getötet worden und zahlreiche Personen auf der Oppositionsseite. Seine Familie sei recht groß und es sei nicht so leicht eine ganze Familie wegzubringen. Jetzt gebe es zwischen ihnen und der Türkei Leute der "Daesh" (arabische Bezeichnung für den "Islamischen Staat"["IS"]), die durchdrehen würden, wenn eine Frau nicht verschleiert sei oder jemand eine Zigarette in der Hand halte. Sie hätten auch ihn einmal kontrolliert und gesehen, dass er Wasserpfeife rauche und sei deshalb sofort zum Ketzer erklärt worden. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat werde er mit Sicherheit Probleme bei Verhören bekommen, sowohl bei der Opposition als auch beim Regime, und zwar deswegen, weil man ihn fragen werde, wo er gewesen sei und warum. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Herkunftsstaat.
  5. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung.2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde ging - auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - von dessen angegebener Identität und Nationalität und von seinen Angaben zum Fluchtgrund aus und stellte fest, der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, er sei gesund und arbeitsfähig und der von ihm genannte ausschlaggebende Grund, Syrien aufgrund der aktuellen Kriegssituation verlassen zu haben, sei glaubwürdig. Unter "Rechtliche Beurteilung" führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht behauptet habe. Er habe lediglich angegeben, dass er Syrien wegen des aktuellen Kriegsszenarios und der daraus resultierenden unsicheren lebensgefährlichen Lage verlassen habe, in XXXX erbitterte Kämpfe zwischen Regime und Opposition stattfänden und es eine hohe Anzahl an Opfern unter der Zivilbevölkerung gebe. Dass der Beschwerdeführer in Syrien Probleme mit den Behörden gehabt hätte, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Unruhen herrschten, stelle noch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Dass der Beschwerdeführer in Syrien möglicherweise subjektive Angst empfunden habe, könne zwar angesichts der dortigen chaotischen Umstände nachvollzogen werden, aus objektiver Sicht lägen jedoch keine stichhaltigen Gründe für eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ["Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) Feststellungen zur Lage in Syrien, insbesondere auch zum Themenkreis "Wehrdienst" und zur "Behandlung nach Rückkehr", und stellte fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der momentanen Sicherheitslage in Syrien nicht möglich sei. Wegen des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).Die belangte Behörde ging - auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - von dessen angegebener Identität und Nationalität und von seinen Angaben zum Fluchtgrund aus und stellte fest, der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 , er sei gesund und arbeitsfähig und der von ihm genannte ausschlaggebende Grund, Syrien aufgrund der aktuellen Kriegssituation verlassen zu haben, sei glaubwürdig. Unter "Rechtliche Beurteilung" führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht behauptet habe. Er habe lediglich angegeben, dass er Syrien wegen des aktuellen Kriegsszenarios und der daraus resultierenden unsicheren lebensgefährlichen Lage verlassen habe, in römisch 40 erbitterte Kämpfe zwischen Regime und Opposition stattfänden und es eine hohe Anzahl an Opfern unter der Zivilbevölkerung gebe. Dass der Beschwerdeführer in Syrien Probleme mit den Behörden gehabt hätte, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Unruhen herrschten, stelle noch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Dass der Beschwerdeführer in Syrien möglicherweise subjektive Angst empfunden habe, könne zwar angesichts der dortigen chaotischen Umstände nachvollzogen werden, aus objektiver Sicht lägen jedoch keine stichhaltigen Gründe für eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ["Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) Feststellungen zur Lage in Syrien, insbesondere auch zum Themenkreis "Wehrdienst" und zur "Behandlung nach Rückkehr", und stellte fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der momentanen Sicherheitslage in Syrien nicht möglich sei. Wegen des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde die Aussage des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr mit Sicherheit Probleme zu bekommen, nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr wegen der Ausreise und wegen der Asylantragstellung bestraft und verfolgt zu werden. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten zur Situation in Syrien gehe hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien. Bereits vor Beginn der Protestbewegungen seien Personen, die aus Deutschland nach Syrien zurückgeführt worden seien, durch die Geheimdienste befragt und inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer sei einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, die er durch seine Flucht und seine Asylantragstellung unter Beweis gestellt habe, ausgesetzt. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche Asylgründe angegeben: Er sei einmal in ein Gefängnis des syrischen Geheimdienstes gebracht und dort 12 Tage angehalten, verhört und gefoltert worden, weil der syrische Geheimdienst davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer an einer regimefeindlichen Gruppierung beteiligt sei.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde die Aussage des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr mit Sicherheit Probleme zu bekommen, nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr wegen der Ausreise und wegen der Asylantragstellung bestraft und verfolgt zu werden. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten zur Situation in Syrien gehe hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien. Bereits vor Beginn der Protestbewegungen seien Personen, die aus Deutschland nach Syrien zurückgeführt worden seien, durch die Geheimdienste befragt und inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer sei einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, die er durch seine Flucht und seine Asylantragstellung unter Beweis gestellt habe, ausgesetzt. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche Asylgründe angegeben: Er sei einmal in ein Gefängnis des syrischen Geheimdienstes gebracht und dort 12 Tage angehalten, verhört und gefoltert worden, weil der syrische Geheimdienst davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer an einer regimefeindlichen Gruppierung beteiligt sei.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2015 Beweismittel vor, und zwar seinen Einberufungsbefehl als Reservist und Fotos von seiner Teilnahme an einer Demonstrationen in Österreich gegen das syrische Regime, und führte aus, dass er fürchte, aufgrund des Einberufungsbefehls im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Kampfhandlungen eingezogen zu werden und aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit verfolgt zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 35jähriger lediger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimisch-sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig und er hat den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bereits geleistet. Der Beschwerdeführer hat (hatte) bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zur neuerlichen Militärdienstleistung (als Reservist der syrischen Streitkräfte) bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zwangsweise - herangezogen bzw. zumindest angeworben zu werden und der Beschwerdeführer will (wollte) dem nicht Folge leisten. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Syrien aus und gelangte in der Folge unerlaubt nach Österreich, wo er einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung, er hat in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien wurde (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes. 1.
  4. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Militärdienstpflicht, zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien und zu seinem Fluchtgrund bzw. und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit Berichten bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang steht (siehe Bescheid Seite 18, wo von "Rebellen-Gebieten" die Rede ist). Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde glaubwürdig angegeben, seinen Militärdienst in Syrien geleistet zu haben. Dem trat die belangte Behörde nicht entgegen, sie maß diesem Vorbringen jedoch erkennbar keine Asylrelevanz zu. Die belangte Behörde hat allerdings nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) wegen eines neuerlich zu leistenden Militärdienstes in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt sein und schon deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte. Es kommt in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht (unbedingt) darauf an, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ein behördlicher Einberufungsbefehl bereits ergangen ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) (vor der Ausreise) bereits stattgefunden hat (weshalb auch nicht auf die Echtheit/Authentizität des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einberufungsbefehls einzugehen war), sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist (s. bereits das h.g. Erkenntnis vom 24.11.2014, W108 1432351-1/5E). Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits anhand des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist. Aus den (unwidersprochen gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde zum Themenkreis "Wehrdienst" ergibt sich, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger besteht, Männer im Alter des Beschwerdeführers (alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren) für den Militärdienst in der syrischen Armee in Betracht kommen, die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, Soldaten auszuheben, und damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen, Wehrpflichtige auch mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden, Einziehungen auch an Checkpoints stattfinden, die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet wurde und es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten), kommt. Der Beschwerdeführer erfüllt alle Voraussetzungen für eine neuerliche Einziehung zum Militärdienst (er ist derzeit 35 Jahre alt, gesund und hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee geleistet und ist somit eine grundsätzlich wehrpflichtige und wehrfähige Person der Reserve der syrischen Armee). Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden oder der Beschwerdeführer einen Militärdienstaufschub erhalten könnte, ist - aufgrund der Rekrutierungssituation und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der spezifischen Fallkonstellation - nicht anzunehmen, wobei schon aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Anhand dieser Tatsachenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) damit rechnen muss (musste), neuerlich zum Militärdienst - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u.a. im Kampf gegen Protestierende und gegen "oppositionelle" Kräfte eingesetzt zu werden, zumal keinerlei Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen: Da aus den Feststellungen der belangten Behörde (aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien") hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass dieser seinen (neuerlichen) Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt und er ein Gegner des syrischen Regimes ist. Dass der Beschwerdeführer sich gegen das syrische Regime engagiert und in Österreich gegen dieses öffentlich demonstriert hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2015 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und das auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und (auch) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes war die Frage, ob das in der Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachenvorbringen hinsichtlich einer Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers in Syrien durch den syrischen Geheimdienst teilweise oder zur Gänze glaubwürdig ist bzw. gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt, nicht mehr zu prüfen.Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Militärdienstpflicht, zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien und zu seinem Fluchtgrund bzw. und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit Berichten bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang steht (siehe Bescheid Seite 18, wo von "Rebellen-Gebieten" die Rede ist). Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde glaubwürdig angegeben, seinen Militärdienst in Syrien geleistet zu haben. Dem trat die belangte Behörde nicht entgegen, sie maß diesem Vorbringen jedoch erkennbar keine Asylrelevanz zu. Die belangte Behörde hat allerdings nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) wegen eines neuerlich zu leistenden Militärdienstes in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt sein und schon deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte. Es kommt in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht (unbedingt) darauf an, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ein behördlicher Einberufungsbefehl bereits ergangen ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) (vor der Ausreise) bereits stattgefunden hat (weshalb auch nicht auf die Echtheit/Authentizität des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einberufungsbefehls einzugehen war), sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist (s. bereits das h.g. Erkenntnis vom 24.11.2014, W108 1432351-1/5E). Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits anhand des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist. Aus den (unwidersprochen gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde zum Themenkreis "Wehrdienst" ergibt sich, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger besteht, Männer im Alter des Beschwerdeführers (alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren) für den Militärdienst in der syrischen Armee in Betracht kommen, die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, Soldaten auszuheben, und damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen, Wehrpflichtige auch mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden, Einziehungen auch an Checkpoints stattfinden, die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet wurde und es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten), kommt. Der Beschwerdeführer erfüllt alle Voraussetzungen für eine neuerliche Einziehung zum Militärdienst (er ist derzeit 35 Jahre alt, gesund und hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee geleistet und ist somit eine grundsätzlich wehrpflichtige und wehrfähige Person der Reserve der syrischen Armee). Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden oder der Beschwerdeführer einen Militärdienstaufschub erhalten könnte, ist - aufgrund der Rekrutierungssituation und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der spezifischen Fallkonstellation - nicht anzunehmen, wobei schon aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Anhand dieser Tatsachenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) damit rechnen muss (musste), neuerlich zum Militärdienst - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u.a. im Kampf gegen Protestierende und gegen "oppositionelle" Kräfte eingesetzt zu werden, zumal keinerlei Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen: Da aus den Feststellungen der belangten Behörde (aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien") hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass dieser seinen (neuerlichen) Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt und er ein Gegner des syrischen Regimes ist. Dass der Beschwerdeführer sich gegen das syrische Regime engagiert und in Österreich gegen dieses öffentlich demonstriert hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2015 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und das auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und (auch) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes war die Frage, ob das in der Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachenvorbringen hinsichtlich einer Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers in Syrien durch den syrischen Geheimdienst teilweise oder zur Gänze glaubwürdig ist bzw. gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt, nicht mehr zu prüfen. Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln. In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln. In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei vom 22.10.2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen vergleiche auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt/erhoben bzw. liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Asylstatus: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). 3.2.
  3. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK im Fall des Beschwerdeführers ist nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen.3.2.
  4. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK im Fall des Beschwerdeführers ist nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen. Im Tatsachenbereich ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss (musste), zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will (wollte). Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden asylrelevant. Aus den Feststellungen der belangten Behörde (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem angesprochenen "Länderinformationsblatt") geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
  5. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).Im Tatsachenbereich ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss (musste), zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will (wollte). Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden asylrelevant. Aus den Feststellungen der belangten Behörde (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem angesprochenen "Länderinformationsblatt") geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
  6. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Im Fall des Beschwerdeführers liegt überdies die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Lage und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter ist, Bedeutung beizumessen, zumal er damit zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) angeworben zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz und eine derartige Unterstützung ablehnt, ist bereits aufgrund dieser verweigernden Haltung des Beschwerdeführers abzuleiten, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge einer Demonstration in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowie angesichts der Verhältnisse in Syrien, denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime (sogar im Ausland) beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist zu befinden, dass - sofern die syrischen Behörden nicht bereits ohnehin in Kenntnis der regimekritischen exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers sind, - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch regimekritisch betätigt (hat), im Verborgenen bleiben kann. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausreiste, im Ausland einen Asylantrag stellte und im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan hat, darüber hinaus ein (weiteres) Verhalten verwirklichte, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einer umstrittenen (vermeintlich "regierungsfeindlichen") Region (mit "Rebellen-Gebieten") in Syrien stammt, sodass ihm auch aus diesem Grund eine gegnerische Haltung/Zugehörigkeit zu Rebellen angelastet werden könnte (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.Im Fall des Beschwerdeführers liegt überdies die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Lage und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter ist, Bedeutung beizumessen, zumal er damit zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) angeworben zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz und eine derartige Unterstützung ablehnt, ist bereits aufgrund dieser verweigernden Haltung des Beschwerdeführers abzuleiten, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge einer Demonstration in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowie angesichts der Verhältnisse in Syrien, denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime (sogar im Ausland) beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist zu befinden, dass - sofern die syrischen Behörden nicht bereits ohnehin in Kenntnis der regimekritischen exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers sind, - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch regimekritisch betätigt (hat), im Verborgenen bleiben kann. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausreiste, im Ausland einen Asylantrag stellte und im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan hat, darüber hinaus ein (weiteres) Verhalten verwirklichte, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einer umstrittenen (vermeintlich "regierungsfeindlichen") Region (mit "Rebellen-Gebieten") in Syrien stammt, sodass ihm auch aus diesem Grund eine gegnerische Haltung/Zugehörigkeit zu Rebellen angelastet werden könnte (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann vergleiche die dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann vergleiche zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien weiters eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen (etwa "Daesh" bzw. "IS") zu gewärtigen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen. 3.2.
  7. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.3.2.
  8. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist. 3.2.
  9. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.3.2.
  10. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.
  11. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2016718.1.00

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