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{'item': 'W115 1433815-1'}

Obsah (17)§ 28§ 8Art. 133§ 66§ 3§ 10Art. 1§ 7Art. 151§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 31

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW115 1433815-1 SpruchW115 1433815-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

§ 28Abs. 5 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , gelebt habe. Vor ca. zwei Jahren habe er schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Danach habe er sich illegal im Iran aufgehalten. Über die Türkei sei er versteckt auf einem LKW bis nach Griechenland gebracht worden. Er glaube, dass er im XXXX in Athen angekommen sei. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Nach einem Aufenthalt in Griechenland sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat Verkäufer für Autobestandteile gewesen sei. Eines Tages seien Männer zu ihm gekommen und hätten Autoteile bei ihm kaufen wollen. Erst später habe er erfahren, dass es sich bei den Männern um Mitglieder der Taliban gehandelt habe. Als diese Männer die Autoteile hätten abholen wollen, sei es zu einem Schusswechsel zwischen ihnen und der Polizei gekommen. Bei dieser Schießerei sei seine Ehefrau getötet worden. Wer die Polizei informiert habe, wisse er nicht. Jedenfalls sei er verdächtigt worden mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Aufgrund dieses Vorfalls habe er auch Drohungen seitens der Taliban bekommen. Aufgrund dieser Vorfälle und nach dem zwischenzeitlichen Tod seines Sohnes habe er Afghanistan verlassen. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter und seine Schwester aufhalten. Sein Vater sei bereits vor ca. 16 Jahren verstorben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Verfolgung sowohl von der Polizei als auch von den Taliban.1.
  4. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt habe. Vor ca. zwei Jahren habe er schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Danach habe er sich illegal im Iran aufgehalten. Über die Türkei sei er versteckt auf einem LKW bis nach Griechenland gebracht worden. Er glaube, dass er im römisch 40 in Athen angekommen sei. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Nach einem Aufenthalt in Griechenland sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat Verkäufer für Autobestandteile gewesen sei. Eines Tages seien Männer zu ihm gekommen und hätten Autoteile bei ihm kaufen wollen. Erst später habe er erfahren, dass es sich bei den Männern um Mitglieder der Taliban gehandelt habe. Als diese Männer die Autoteile hätten abholen wollen, sei es zu einem Schusswechsel zwischen ihnen und der Polizei gekommen. Bei dieser Schießerei sei seine Ehefrau getötet worden. Wer die Polizei informiert habe, wisse er nicht. Jedenfalls sei er verdächtigt worden mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Aufgrund dieses Vorfalls habe er auch Drohungen seitens der Taliban bekommen. Aufgrund dieser Vorfälle und nach dem zwischenzeitlichen Tod seines Sohnes habe er Afghanistan verlassen. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter und seine Schwester aufhalten. Sein Vater sei bereits vor ca. 16 Jahren verstorben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Verfolgung sowohl von der Polizei als auch von den Taliban. 1.
  5. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. 1.
  6. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er vollkommend gesund sei und keine Medikamente benötige. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei in XXXX , geboren. Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter und seine Schwester würden noch heute dort leben. Sie würden ein eigenes Haus besitzen. Auch weitere Verwandte von ihm würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Auch zu seiner Mutter und zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt mehr. Das letzte Mal habe er vor ca. zwei Jahren mit ihnen telefoniert. Weiters würde sich noch eine Tante von ihm im Iran aufhalten. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er nie eine Schule besucht habe. Er könne weder lesen noch schreiben. In Afghanistan habe er seinen Lebensunterhalt zuerst als Schweißer auf Baustellen und dann durch den Verkauf von Autoersatzteilen bestritten. Durch diese Arbeiten habe er auch seine Familie unterstützt. Er sei ein selbständiger Händler gewesen und habe sich ein Geschäftslokal in XXXX gemietet. Er habe noch einen Mitarbeiter gehabt, der die Bestellungen und den Einkauf der Waren übernommen habe. Er habe Afghanistan verlassen, da er Probleme mit der Polizei bzw. Regierung und den Taliban gehabt habe. Eines Tages sei ein Mann zu ihm gekommen und habe Autoersatzteile kaufen wollen. Er habe in das Geschäft eingewilligt und habe einige Zeit mit diesem Mann Geschäfte gemacht. Zum genaueren Ablauf dieser Geschäfte gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ersatzteile immer von seinem Geschäft zu sich nachhause gebracht habe und diese von dort von dem Mann abgeholt worden seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass diese Person etwas mit den Taliban zu tun gehabt habe. Eines Tages habe sich der Dorfvorsteher über seine Geschäfte mit diesem Mann beschwert und es sei in der Folge die Polizei zu ihm gekommen. In weiterer Folge hätten sich zwei Polizisten vor seinem Haus versteckt und es sei zwischen den Polizisten und den Taliban zu einem Schusswechsel gekommen. Bei diesem Schusswechsel seien zwei Taliban und auch seine Ehefrau getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er sowohl von Leuten der Regierung als auch von den Taliban bedroht worden. Von der Regierung sei er beschuldigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen Waffen zu verkaufen. Obwohl dies nicht stimmen würde und auch bei ihm nie Waffen gefunden worden seien, sei ihm von der Regierung sein Geschäft weggenommen worden. Das Problem sei auch gewesen, dass er Schiite sei. Diese hätten in Afghanistan viele Probleme. Vier Monate nach diesem Vorfall sei auch sein damals zweijähriger Sohn an einer Krankheit verstorben. Da sowohl die Polizei als auch die Taliban hinter ihm her seien, habe er schließlich Afghanistan verlassen. Da er Probleme mit der Regierung habe, könne er nirgendwo in Afghanistan leben. Diese Leute würden ihn überall finden. Eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.1.
  7. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er vollkommend gesund sei und keine Medikamente benötige. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei in römisch 40 , geboren. Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter und seine Schwester würden noch heute dort leben. Sie würden ein eigenes Haus besitzen. Auch weitere Verwandte von ihm würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Auch zu seiner Mutter und zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt mehr. Das letzte Mal habe er vor ca. zwei Jahren mit ihnen telefoniert. Weiters würde sich noch eine Tante von ihm im Iran aufhalten. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er nie eine Schule besucht habe. Er könne weder lesen noch schreiben. In Afghanistan habe er seinen Lebensunterhalt zuerst als Schweißer auf Baustellen und dann durch den Verkauf von Autoersatzteilen bestritten. Durch diese Arbeiten habe er auch seine Familie unterstützt. Er sei ein selbständiger Händler gewesen und habe sich ein Geschäftslokal in römisch 40 gemietet. Er habe noch einen Mitarbeiter gehabt, der die Bestellungen und den Einkauf der Waren übernommen habe. Er habe Afghanistan verlassen, da er Probleme mit der Polizei bzw. Regierung und den Taliban gehabt habe. Eines Tages sei ein Mann zu ihm gekommen und habe Autoersatzteile kaufen wollen. Er habe in das Geschäft eingewilligt und habe einige Zeit mit diesem Mann Geschäfte gemacht. Zum genaueren Ablauf dieser Geschäfte gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ersatzteile immer von seinem Geschäft zu sich nachhause gebracht habe und diese von dort von dem Mann abgeholt worden seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass diese Person etwas mit den Taliban zu tun gehabt habe. Eines Tages habe sich der Dorfvorsteher über seine Geschäfte mit diesem Mann beschwert und es sei in der Folge die Polizei zu ihm gekommen. In weiterer Folge hätten sich zwei Polizisten vor seinem Haus versteckt und es sei zwischen den Polizisten und den Taliban zu einem Schusswechsel gekommen. Bei diesem Schusswechsel seien zwei Taliban und auch seine Ehefrau getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er sowohl von Leuten der Regierung als auch von den Taliban bedroht worden. Von der Regierung sei er beschuldigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen Waffen zu verkaufen. Obwohl dies nicht stimmen würde und auch bei ihm nie Waffen gefunden worden seien, sei ihm von der Regierung sein Geschäft weggenommen worden. Das Problem sei auch gewesen, dass er Schiite sei. Diese hätten in Afghanistan viele Probleme. Vier Monate nach diesem Vorfall sei auch sein damals zweijähriger Sohn an einer Krankheit verstorben. Da sowohl die Polizei als auch die Taliban hinter ihm her seien, habe er schließlich Afghanistan verlassen. Da er Probleme mit der Regierung habe, könne er nirgendwo in Afghanistan leben. Diese Leute würden ihn überall finden. Eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. 1.
  8. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 Asyl

G 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. 1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).(Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehen würde. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden würden, würde dies ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dienen. Aufgrund der Sprachkenntnisse und dem diesbezüglich glaubhaften und widerspruchsfreien Vorbringen würde feststehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise in dem von ihm genannten Dorf aufgehalten und habe selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Er habe als Schweißer gearbeitet. Seine Familienmitglieder würden auch heute noch dort leben. Der Beschwerdeführer verfüge daher über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

§ 8Asyl

G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise in dem von ihm genannten Dorf aufgehalten und habe selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Er habe als Schweißer gearbeitet. Seine Familienmitglieder würden auch heute noch dort leben. Der Beschwerdeführer verfüge daher über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass er in der Provinz XXXX , Distrikt N XXXX , im Dorf XXXX , gelebt habe. Er habe mit Autoersatzteilen gehandelt und habe als Schweißer gearbeitet. In seinem Geschäft in XXXX habe er einen Angestellten gehabt, der Lesen und Schreiben konnte. Er selbst sei Analphabet. Ohne sein Wissen habe er auch Autoersatzteile an einen Mann verkauft, der Mitglied bei den Taliban gewesen sei. Daraufhin sei er vom Dorfvorsteher beschuldigt worden, Waffen an die Taliban zu verkaufen. Diese Anschuldigungen hätten seinen Grund auch darin, dass er Schiite sei. Als dieser Mann wieder Autoersatzteile von ihm abgeholt hätte, hätten sich zwei Polizisten bei ihm aufgehalten und es sei zu einer Schießerei zwischen den Polizisten und den Taliban gekommen. Dabei seien seine Ehefrau, zwei Taliban und ein unbeteiligter Dorfbewohner ums Leben gekommen. Danach sei er von den Taliban bedroht worden, da diese gedacht hätten, er habe sie bei der Polizei verraten. Aber auch die Polizei habe gegen ihn ermittelt. Aus diesen Gründen habe er Afghanistan verlassen. Sein Vorbringen sei im Kern widerspruchsfrei und er sehe keinen Grund, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sämtliche ihm vorgeworfene angebliche Widersprüche habe er bereits im Zuge seiner Einvernahme am XXXX aufklären können. Sein Vorbringen sei somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Er werde somit aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowohl von den Taliban als auch vom afghanischen Staat verfolgt. Weiters hätten die Anschuldigungen, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten würde, seine Grundlage in dem Umstand, dass er Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung des Islams sei. Deswegen werde er auch aufgrund seiner Religion verfolgt. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur allgemeinen Lage von Schiiten in Afghanistan zu treffen. Auch seien keine ausreichenden Feststellungen zur Situation der Hazara in seiner Heimatregion getroffen worden.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass er in der Provinz römisch 40 , Distrikt N römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt habe. Er habe mit Autoersatzteilen gehandelt und habe als Schweißer gearbeitet. In seinem Geschäft in römisch 40 habe er einen Angestellten gehabt, der Lesen und Schreiben konnte. Er selbst sei Analphabet. Ohne sein Wissen habe er auch Autoersatzteile an einen Mann verkauft, der Mitglied bei den Taliban gewesen sei. Daraufhin sei er vom Dorfvorsteher beschuldigt worden, Waffen an die Taliban zu verkaufen. Diese Anschuldigungen hätten seinen Grund auch darin, dass er Schiite sei. Als dieser Mann wieder Autoersatzteile von ihm abgeholt hätte, hätten sich zwei Polizisten bei ihm aufgehalten und es sei zu einer Schießerei zwischen den Polizisten und den Taliban gekommen. Dabei seien seine Ehefrau, zwei Taliban und ein unbeteiligter Dorfbewohner ums Leben gekommen. Danach sei er von den Taliban bedroht worden, da diese gedacht hätten, er habe sie bei der Polizei verraten. Aber auch die Polizei habe gegen ihn ermittelt. Aus diesen Gründen habe er Afghanistan verlassen. Sein Vorbringen sei im Kern widerspruchsfrei und er sehe keinen Grund, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sämtliche ihm vorgeworfene angebliche Widersprüche habe er bereits im Zuge seiner Einvernahme am römisch 40 aufklären können. Sein Vorbringen sei somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Er werde somit aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowohl von den Taliban als auch vom afghanischen Staat verfolgt. Weiters hätten die Anschuldigungen, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten würde, seine Grundlage in dem Umstand, dass er Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung des Islams sei. Deswegen werde er auch aufgrund seiner Religion verfolgt. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur allgemeinen Lage von Schiiten in Afghanistan zu treffen. Auch seien keine ausreichenden Feststellungen zur Situation der Hazara in seiner Heimatregion getroffen worden. 2.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.2.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Asylgerichtshof ein. 2.
  5. Mit Schreiben vom 30.07.2013 wurde eine Bestätigung hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht. 2.
  6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf § 52 Abs. 2 BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.2.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet. 2.
  9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er an psychischen Problemen leide. In medizinischer Behandlung sei er deswegen aber nicht. Er sei auch in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Hindernisgründe würden keine vorliegen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Dari. Andere Sprachen könne er nicht sprechen. Auf Deutsch könne er nur Grüßen. Er besuche aber einen Deutschkurs. Er sei nicht vorbestraft und habe in Österreich noch nie eine Straftat begangen. In Afghanistan sei er in keine Schule gegangen. Er könne weder lesen noch schreiben. Er habe ab seinem siebten Lebensjahr gearbeitet. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt und habe viele Jahre diese Tätigkeit ausgeübt. Nach dieser Tätigkeit habe er ein Geschäft eröffnet und mit Autoersatzteilen gehandelt. Sein Geschäft habe sich in der Stadt XXXX befunden. Das Geschäftslokal habe er gemietet. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausgeübt. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie im Distrikt2.
  10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er an psychischen Problemen leide. In medizinischer Behandlung sei er deswegen aber nicht. Er sei auch in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Hindernisgründe würden keine vorliegen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Dari. Andere Sprachen könne er nicht sprechen. Auf Deutsch könne er nur Grüßen. Er besuche aber einen Deutschkurs. Er sei nicht vorbestraft und habe in Österreich noch nie eine Straftat begangen. In Afghanistan sei er in keine Schule gegangen. Er könne weder lesen noch schreiben. Er habe ab seinem siebten Lebensjahr gearbeitet. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt und habe viele Jahre diese Tätigkeit ausgeübt. Nach dieser Tätigkeit habe er ein Geschäft eröffnet und mit Autoersatzteilen gehandelt. Sein Geschäft habe sich in der Stadt römisch 40 befunden. Das Geschäftslokal habe er gemietet. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausgeübt. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , gelebt. Befragt, ob er die nähere Umgebung seines Dorfes näher beschreiben könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Gebiet hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Die einzige Stadt in der Nähe sei XXXX . Sein Vater, seine Ehefrau und auch sein Sohn seien bereits verstorben als er noch in Afghanistan gelebt habe. Wo sich seine Mutter und seine Schwester befinden würden, wisse er nicht, da er seit seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr zu ihnen haben würde. Als er das letzte Mal mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sich diese in XXXX aufgehalten. Weiters habe er noch eine Tante mütterlicherseits, die früher im Iran gelebt habe. Wo sie sich jetzt aufhalten würde, wisse er nicht.römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt. Befragt, ob er die nähere Umgebung seines Dorfes näher beschreiben könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Gebiet hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Die einzige Stadt in der Nähe sei römisch 40 . Sein Vater, seine Ehefrau und auch sein Sohn seien bereits verstorben als er noch in Afghanistan gelebt habe. Wo sich seine Mutter und seine Schwester befinden würden, wisse er nicht, da er seit seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr zu ihnen haben würde. Als er das letzte Mal mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sich diese in römisch 40 aufgehalten. Weiters habe er noch eine Tante mütterlicherseits, die früher im Iran gelebt habe. Wo sie sich jetzt aufhalten würde, wisse er nicht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nach Beratung mit der anwesenden Rechtsberaterin an, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) zurückziehe. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erwuchs somit in Rechtskraft. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nach Beratung mit der anwesenden Rechtsberaterin an, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) zurückziehe. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erwuchs somit in Rechtskraft. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten. Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ein mündliches Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, zu dem erstatteten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die anwesende Rechtsberaterin haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle. Auch von Seiten der Rechtsberaterin wurde keine Stellungnahme abgegeben.Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 ein mündliches Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, zu dem erstatteten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die anwesende Rechtsberaterin haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle. Auch von Seiten der Rechtsberaterin wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Dorf im Distrikt XXXX , Provinz XXXX , gelebt. Sein Vater, seine Ehefrau sowie sein Sohn sind bereits verstorben. Wo sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, wo sich die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers aktuell aufhält. Der Beschwerdeführer hat seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu den vorhin genannten Familienmitgliedern.Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , gelebt. Sein Vater, seine Ehefrau sowie sein Sohn sind bereits verstorben. Wo sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, wo sich die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers aktuell aufhält. Der Beschwerdeführer hat seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu den vorhin genannten Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulausbildung. Er kann weder lesen noch schreiben. Er hat den Beruf des Automechanikers erlernt und hat diesen einige Jahre ausgeübt. Anschließend hat er ein Geschäft mit Autoersatzteilen betrieben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, XXXX oder Herat ein familiäres oder berufliches Netz zur Verfügung steht.Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, römisch 40 oder Herat ein familiäres oder berufliches Netz zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Die Frage, ob der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.Die Frage, ob der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände, familiäre Situation) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände, familiäre Situation) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
  14. April 2013) Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
  15. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  16. Jänner 2012, S. 7;( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  17. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
  18. April 2013, S. 1, XXXX , Innenpolitik, vom April 2013;United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
  19. April 2013, S. 1, römisch 40 , Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
  20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  21. Juni 2013, S. 4 und vom
  22. März 2014, S.4)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  23. Juni 2013, S. 4 und vom
  24. März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  25. September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  26. August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  27. September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  28. September 2012) Sicherheitslage allgemein: Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
  29. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
  30. Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
  31. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  32. August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
  33. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
  34. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom
  35. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
  36. Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
  37. Juli 2014, Zugriff
  38. Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
  39. Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
  40. Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  41. August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
  42. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Mazar-e Sharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
  43. September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
  44. November 2012 bis
  45. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
  46. Jänner und
  47. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
  48. November 2012 und
  49. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  50. März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
  51. Februar bis
  52. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  53. Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
  54. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
  55. Mai bis
  56. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 %) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  57. September 2013)

ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom

  1. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
  2. Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
  3. Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf NATO-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des NATO-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der NATO in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 NATO-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
  4. Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  5. Juli 2014, Zugriff
  6. Juli 2014) Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  7. November 2014, S. 11f) In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung
  8. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet. Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  9. Jänner 2015) Sicherheitslage in der Provinz XXXX :Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 : Nach den letzten Recherchen des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly in Afghanistan im Jahr 2014 wurde von diesem zusammengefasst festgestellt, dass die aktuelle Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär ist. In mehr als 25 Provinzen des Landes, einschließlich in den Nachbarprovinzen von XXXX , mit der Provinzhauptstadt XXXX sind Kämpfe zwischen der Nationalarmee und den Taliban zu verzeichnen. Ausgehend von dieser Tatsache zählt auch XXXX insofern zu den gefährdeten Städten, weil die Taliban in mehreren Distrikten der Provinz XXXX sowie auf den Hauptstraßen dieser Provinz Anschläge verüben. Es gab auch in XXXX schwere Anschläge auf die Regierungseinrichtungen. Das Zentrum von Mazar-e Scharif ist zwar fest in der Hand der Behörden und es besteht wenig die Gefahr, dass die Taliban jederzeit zuschlagen kann. Außerhalb des Stadtzentrums, ca. 200 bis 500 Meter, hat die Behörde keinen Einfluss auf die Geschehnisse und bewaffnete Banden und auch die Taliban können dort Personen verfolgen. Die Privatfeindschaften in diesen Gebieten, außerhalb des Stadtzentrums, können ohne weiteres ausgeführt werden, ohne dass die Behörden den gefährdeten Personen Schutz bieten könnten. Insgesamt ist die Lage in der Provinz XXXX , ebenfalls wie in anderen Teilen Afghanistans, prekär.Nach den letzten Recherchen des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly in Afghanistan im Jahr 2014 wurde von diesem zusammengefasst festgestellt, dass die aktuelle Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär ist. In mehr als 25 Provinzen des Landes, einschließlich in den Nachbarprovinzen von römisch 40 , mit der Provinzhauptstadt römisch 40 sind Kämpfe zwischen der Nationalarmee und den Taliban zu verzeichnen. Ausgehend von dieser Tatsache zählt auch römisch 40 insofern zu den gefährdeten Städten, weil die Taliban in mehreren Distrikten der Provinz römisch 40 sowie auf den Hauptstraßen dieser Provinz Anschläge verüben. Es gab auch in römisch 40 schwere Anschläge auf die Regierungseinrichtungen. Das Zentrum von Mazar-e Scharif ist zwar fest in der Hand der Behörden und es besteht wenig die Gefahr, dass die Taliban jederzeit zuschlagen kann. Außerhalb des Stadtzentrums, ca. 200 bis 500 Meter, hat die Behörde keinen Einfluss auf die Geschehnisse und bewaffnete Banden und auch die Taliban können dort Personen verfolgen. Die Privatfeindschaften in diesen Gebieten, außerhalb des Stadtzentrums, können ohne weiteres ausgeführt werden, ohne dass die Behörden den gefährdeten Personen Schutz bieten könnten. Insgesamt ist die Lage in der Provinz römisch 40 , ebenfalls wie in anderen Teilen Afghanistans, prekär. (Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX vom XXXX ; erstattet im Verfahren zu W115 1433815-1 zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX [unter teilweisen Verweis auf das im Verfahren zu W115 1427776-1 erstattete Gutachten vom gleichen Tag], einschließlich der Provinzhauptstadt XXXX )(Gutachten des länderkundigen Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 ; erstattet im Verfahren zu W115 1433815-1 zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 [unter teilweisen Verweis auf das im Verfahren zu W115 1427776-1 erstattete Gutachten vom gleichen Tag], einschließlich der Provinzhauptstadt römisch 40 ) Sicherheitslage in Kabul: Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  10. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012) Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  11. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom
  12. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  13. Juni 2013) Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
  14. März
  15. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  16. Juni 2014) Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Am
  17. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom
  18. Jänner 2014) Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
  19. Jänner 2014 in Kabul 4 Menschen getötet worden, am
  20. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion 2 Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom
  21. Jänner 2014) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag 8 Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens 5 der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom
  22. Juli 2014) In der Nacht zum 05.07.2014 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  23. Juli 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe 4 Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus 2 Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  24. Juli 2014, Zugriff
  25. Juli 2014) Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens drei AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Kills Foreigns Near Kabul Airport"
  26. Juli 2014) Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer NATO-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom
  27. Juli 2014) Am
  28. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  29. August 2014) Am
  30. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am
  31. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  32. August 2014) Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran. Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  33. November 2014, S. 22f) Am
  34. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am
  35. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz. Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am
  36. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul. Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am
  37. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen. Am
  38. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Am
  39. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Am
  40. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen. Am
  41. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt. Am
  42. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben. Am
  43. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar. Am
  44. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt. Taliban und andere aufständische Gruppierungen setzen ihre Angriffe und Anschläge auf afghanische Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und ausländische Einrichtungen fort. Am
  45. Dezember 2014 wurde nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein französisches Kulturzentrum in Kabul kam am
  46. Dezember 2014 ein deutscher Staatsangehöriger um, 15 Menschen wurden verletzt. Bei einem weiteren Anschlag in Kabul starben sechs afghanische Soldaten. Am
  47. Februar 2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul zwei Menschen getötet. Am
  48. März 2015 kam der Polizeichef der Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in Kabul um. Am
  49. und
  50. März 2015 wurden bei zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilisten getötet und ca. 40 weitere verletzt. Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan wurden am
  51. April 2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen verletzt. Im März 2015 wurden in Kabul 32 Vorfälle registriert. Nach Angaben der UNAMA kamen am
  52. Mai 2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am
  53. Mai 2015 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und
  54. September 2014 sowie vom 6., 13.,
  55. und
  56. Oktober 2014
  57. und
  58. November 2014 als auch vom
  59. Dezember 2014 vom 2.,
  60. und
  61. März 2015 sowie vom
  62. und
  63. April 2015 und vom
  64. Mai 2015) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  65. März 2014, S. 5)(Bericht des römisch 40 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  66. März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  67. September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des XXXX vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des römisch 40 vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
  68. August 2013) Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  69. März 2014, S. 20)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  70. März 2014, S. 20) Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70 %, bzw. 60 % zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74 % und 84 % über dem regionalen Durchschnitt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  71. März 2014, S. 20f)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  72. März 2014, S. 20f) Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 % der Kinder sterben, bevor sie das
  73. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  74. September 2013, S. 21) Rückkehrfragen: Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  75. Jänner 2012, S. 28)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  76. Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom
  77. Mai 2012) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013) Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

  1. März 2015, S. 5)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  2. März 2015, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011) Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013) Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  3. März 2014, S. 16)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  4. März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
  5. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am römisch 40 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben. 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft, zu den Familienverhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  8. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates waren nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates waren nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht. Die Feststellungen zur Frage, ob es glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht, und ob ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung steht, beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation (Lebensumstände) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion (Länderberichte).Die Feststellungen zur Frage, ob es glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK droht, und ob ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung steht, beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation (Lebensumstände) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion (Länderberichte). So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Herkunftsregion in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung, dem fehlenden Netzwerk in Kabul bzw. in anderen großen Städten in Afghanistan sowie dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Afghanistan, insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, gleichlautend und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu seiner Herkunftsregion, seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen Familienmitgliedern. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass er aus einem Dorf in der Provinz XXXX stammt, sein Vater, seine Ehefrau sowie sein Sohn bereits verstorben sind und er zu seinen restlichen Familienmitgliedern (Mutter, Schwester sowie eine Tante mütterlicherseits) schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat. Zudem konnte der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung (in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX ) den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Ortskenntnisse hinsichtlich seiner Heimatprovinz verfügt. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303). Aufgrund der obigen Ausführungen geht das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Herkunftsregion und seinen individuellen Lebensumständen im Herkunftsland den Tatsachen entsprechen und wurde dies den Feststellungen zugrunde gelegt.So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Herkunftsregion in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung, dem fehlenden Netzwerk in Kabul bzw. in anderen großen Städten in Afghanistan sowie dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Afghanistan, insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, gleichlautend und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu seiner Herkunftsregion, seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen Familienmitgliedern. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass er aus einem Dorf in der Provinz römisch 40 stammt, sein Vater, seine Ehefrau sowie sein Sohn bereits verstorben sind und er zu seinen restlichen Familienmitgliedern (Mutter, Schwester sowie eine Tante mütterlicherseits) schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat. Zudem konnte der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung (in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 ) den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Ortskenntnisse hinsichtlich seiner Heimatprovinz verfügt. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern vergleiche VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303). Aufgrund der obigen Ausführungen geht das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Herkunftsregion und seinen individuellen Lebensumständen im Herkunftsland den Tatsachen entsprechen und wurde dies den Feststellungen zugrunde gelegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (neben der aktuellen Lage in der Herkunftsregion vor allem die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Herkunftsland) ist somit glaubhaft. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX stützen sich auf das in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erstattete Gutachten des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX (vgl. zu dessen Qualifikation etwa BVwG vom 02.03.2015, W128 1417788-1 und 03.12.2015, W119 1427656-2). Umstände, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen, sind von den Parteien nicht geltend gemacht worden. Auch ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten von den Verfahrensparteien - nach Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht entgegengetreten worden.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 stützen sich auf das in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 erstattete Gutachten des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, römisch 40 vergleiche zu dessen Qualifikation etwa BVwG vom 02.03.2015, W128 1417788-1 und 03.12.2015, W119 1427656-2). Umstände, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen, sind von den Parteien nicht geltend gemacht worden. Auch ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten von den Verfahrensparteien - nach Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht entgegengetreten worden.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat

§ 75Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.

Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat

Paragraph 75, Absatz 19, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) Entscheidung in der Sache: 3.2.
  2. Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  3. Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (siehe oben Punkt I. 2.5) ist dieser Spruchteil I. rechtskräftig geworden; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das diesbezügliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch jüngst VwGH 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 (siehe oben Punkt römisch eins. 2.5) ist dieser Spruchteil römisch eins. rechtskräftig geworden; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das diesbezügliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu auch jüngst VwGH 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). 3.2.
  4. Zu Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses:3.2.
  5. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602 aus 2011, mwN).

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.