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{'item': 'W117 1425344-1'}

Obsah (21)§§ 28§ 75Art 133§ 6§ 58§ 11§ 17Art. 130§ 73§ 31§ 10§§ 4§ 5§ 57§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW117 1425344-1 SpruchW117 1425344-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! (Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhand

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG idgF eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

§ 75Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Paragraph 75, Absatz 20, Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. III. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2012 einen Antrag auf Asyl. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2012 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen. Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Am 13.05.2015 und 12.01.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[...] Da keine Einwendungen vorliegen, wird der bisherige Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt. Verlesen werden die zwischenzeitlich eingelangten Schriftsätze samt Beilagen. Der BF hat an 24.06.2015 in Konvolut an Integrationsbescheinigungen in Vorlage gebracht; mit Schreiben vom 27.05.2015 hat der BF Bedenken gegen die Vorortüberprüfung der von ihm ursprünglich vorgelegten Dokumente zur Bescheinigung seiner Flüchtlingseigenschaft angemeldet, und ersucht diese nicht überprüfen zu lassen, da er kein Vertrauen darin hat. Aufgrund dieser Nichteinwilligung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Überprüfung durchgeführt. Verlesen werden die mit Schreiben vom 24.06.2015 vorgelegten Bescheinigungsurkunden - zur Bescheinigung der Integration. Verlesen wird auch der Strafregisterauszug vom heutigen Tag, im Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf. Verlesen wird auch der Grundversorgungsauszug, abgerufen vom heutigen Tage. Nach dem Grundversorgungsauszug befand sich der BF lediglich vom 01.03.2012 bis 28.03.2012 in Grundversorgung und hat lediglich Euro 40,-- an Taschengeld bezogen. In diesem Zusammenhang wird verlesen die Unterstützungserklärung, des Cousins, eines mittlerweile österreichischen Staatsangehörigen - dieser ist im Verhandlungssaal anwesend und bescheinigt seine Identität durch Vorlage des Reisepasse, Zl. U 0582394, gltg. bis. 01.11.2025, ausgestellt vom MBA

  1. Dieser wird nach Einsichtnahme dem anwesenden Cousin wieder ausgefolgt. Zufolge dieser Unterstützungsbestätigung werden die laufenden Unterhaltskosten von diesem Cousin getragen und ist der BF aktuell immer noch beim Cousin wohnhaft. Verlesen wird in diesem Zusammenhang auch das Schreiben des AMS, GZ: 08114/GF:3720358 vom 19.01.2015 in welchem angeführt wird, dass für die Erteilung der BB der Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt und/oder eine aktuelle Bestätigung des BFA über das aufrechte Vorliegen eines Aufenthaltsverfahrens vorzulegen. In diesem Zusammenhang verlesen wird das Schreiben eines Restaurants, Besitzer Österreicherin, welche eine Einstellungszusage u. a. als "Schankbursch" und diverse sonstige Tätigkeiten gab. Verlesen wird eine aktuelle "Arbeits-"Bestätigung über die Tätigkeit als Zeitungskolporteur vom 28.05.2015, wonach der BF über ein Gehalt von 580,-- bis 620,-- Euro netto verdient. BF gibt dazu an: Diese Tätigkeit mache ich seit Anfang
  2. Verlesen wird eine Kursbestätigung vom 25.06.2013 über den Besuch eines Deutschkurses im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten in der Zeit vom 18.02 bis 18.06.
  3. BF gibt dazu an, dass er ein entsprechendes Zertifikat über die Ablegung des Niveaus auf A1 hat. Der BF legt in diesem Zusammenhang eine Prüfungsbetätigung vom 08.02.2016 vor, hinsichtlich der Prüfung A
  4. Der Prüfungstermin findet am 13.02.2016 statt. Der BF legt diesbezüglich auch schon Kursbesuchsbestätigungen aus dem Jahr 2015 vor. Verlesen wird auch ein Schreiben des Cousins vom 23.06.2015, in welchem dieser anführt, dass ihn der BF nach einem Überfall(als Taxilenker) sehr gepflegt hat und entsprechende täglich notwendige Verrichtungen von Seiten des BF durchgeführt wurden. BF gibt in diesem Zusammenhang an: Das erste Jahr habe ich mir um meinen hier anwesenden Cousin kümmern müssen. Er war, wie man dem schreiben entnehmen kann, lebensgefährlich verletzt. Ich habe ihm den ganzen Haushalt geführt, für ihn eingekauft und ihn gepflegt. Ich habe ihm das ganze tägliche Leben abgenommen. Das war von 2013 bis Ende
  5. In dieser Zeit habe ich auch als Vertreter als Zeitungskolporteur gearbeitet. Deshalb konnte ich das Deutschniveau noch nicht auf prüfungsmäßiges Niveau heben. VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin oder Kinder? BF: Hier habe ich niemanden. Ich habe durch meine Tätigkeit als Zeitungskolporteur und mit jener Besitzerin des Lokales und damit verbunden mit österreichischen Staatsangehörigen (Gäste des Lokales) freundschaftliche Beziehungen. Gestern war ich auch bei ihr und sie hat mir gestern nochmals zugesichert, dass sie mich Vollzeit beschäftigen würden, wenn dieses Verfahren einen positiven Ausgang findet. VR: Sind Sie in Vereinen tätig? BF: Ich bin bei der österreichisch-bangladesch Vereinigung seit 2012 bin ich dort Mitglied. Über diese Vereinigung habe ich auch mit Österreichern Kontakt. Im Zuge dieser Vereinigung habe ich mich sozial engagiert. Ich möchte hervorheben, dass ich bei der Betreuung der Flüchtlinge, die im letzten Jahr massenweise angekommen sind, äußerst aktiv mit Essensverteilung, Gewandverteilung mitgewirkt habe. Da habe ich sogar in der Nacht zusätzlich, ehrenamtlich, bis zum Ausmaß von 5 Stunden. Diese Arbeit wurde vom Roten Kreuz koordiniert. VR: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ich war von Juli bis September 2015 am Westbahnhof tätig. Manchmal war ich auch am Hauptbahnhof tätig. Ich möchte anführen, dass ich zwischenzeitlich nach meiner Ansicht über ein Deutsch-Niveau A 2 verfüge. Diese bisher äußerst stressige Zeit hat es nicht zugelassen, dass ich die Prüfung noch nicht erfolgreich absolvierte. Aber im Februar dieses Jahres werde ich dies selbstverständlich machen. Stressig war für mich die Zeit insofern, dass ich psychische sehr belastet war, durch die Pflege meines Cousins, durch die lange Verfahrensdauer, mitgenommen hat mich aber auch die aktuelle Flüchtlingssituation in der ich wie angeführt am Westbahnhof involviert war. VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Heimat? BF: Hin und wieder telefoniere ich noch. Meine Frau und mein Kind wohnen dort. Einmal alle zwei Monate telefoniere ich mit ihnen. Meine Freizeit verbringe ich jedenfalls hier in Österreich vorwiegend mit österreichischen Staatsangehörigen, die schon alleine aufgrund des Umstandes, dass mein hier anwesender Cousin, einen großen österreichischen Freundeskreis hat. Ich möchte betonen, dass ich selbsterhaltungsfähig war und bin und Österreich finanziell nie zur Last gefallen bin. Der BF zieht nach ausdrücklicher Überlegung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des gegenständlichen angefochtenen Bescheides zurück und beantragt ausdrücklich nochmals eine positive Rückkehrentscheidung.Der BF zieht nach ausdrücklicher Überlegung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen angefochtenen Bescheides zurück und beantragt ausdrücklich nochmals eine positive Rückkehrentscheidung. [...]" Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und der Beschluss bzw. das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde: Sachverhalt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, seine Familie (Mutter, Geschwister, Ehefrau, Kind) lebt aktuell noch dort. In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit circa vier Jahren bei seinem Cousin, welcher in der Zwischenzeit österreichischer Staatsbürger wurde und zufolge einer Unterstützungserklärung die laufenden Unterhaltskosten für den Beschwerdeführer bestreitet, sonst hat er hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit etwa vier Jahren auf. Er arbeitet seit Anfang 2013 bis laufend im Bundesgebiet als Zeitungskolporteur und verdient damit monatlich zwischen 580.- und 620.- Euro. Zusätzlich verfügt er über eine Einstellungszusage als Schankhilfe und für diverse sonstige Tätigkeiten in einem Restaurant. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2012 bis 28.03.2012 in Grundversorgung und hat lediglich € 40.- an Taschengeld bezogen. Er hat sich von 2013 bis Ende 2014 um seinen bei einem Überfall schwer verletzten Cousin gekümmert, diesen gepflegt und dessen Haushalt geführt. Der Beschwerdeführer hat nach einer Bestätigung vom 25.06.2013 in der Zeit vom 18.02.2013 bis 18.06.2013 einen Deutschkurs besucht und verfügt auch über ein Zertifikat über seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A
  6. Weiters hat er 2015 Kurse für die Prüfung A2 besucht. Nach der vorgelegten Bescheinigung vom 08.02.2016 findet die Prüfung hinsichtlich Niveau A2 am 13.02.2016 statt. Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in einem Verein seit 2012 hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern. In seiner Freizeit hat sich der Beschwerdeführer von Juli bis September 2015 als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz bei der Betreuung der Flüchtlinge, welche massenweise angekommen sind, engagiert und äußerst aktiv bei der Essensverteilung und Verteilung von Kleidern mitgeholfen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer hat zum Herkunftsstaat nur noch hin und wieder Kontakt. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage: > erstinstanzlicher Verfahrensakt; > PV; > in der Verhandlung vorgelegte Dokumente. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des § 46 AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei, und mit den vorgelegten Nachweisen im Einklang stehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug, die bloß äußerst kurzfristige Inanspruchnahme der Grundversorgung aus dem entsprechenden Auszug. Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Kraft getreten.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§75Absatz 19, Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF): Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2015 und 12.01.2016 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2015 und 12.01.2016 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung):

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Das am
  5. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verweisen ist.Das am
  6. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verweisen ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -Strichaufzählung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -Strichaufzählung das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien: Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Er hält sich seit ca. vier Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in einem Verein und durch seinen Cousin hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht jedenfalls für den Beschwerdeführer.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht jedenfalls für den Beschwerdeführer. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer ist 2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 01.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann auch vor dem Hintergrund der insbesondere komplexen politischen Lage und damit verbunden einer oftmals als nicht unbedenklich einzustufenden Menschenrechtssituation aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres konstatiert werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft ist bereits von einem nicht geringen Integrationsgrad auszugehen: Zunächst ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer, einen österreichischen Staatsbürger, seinen Cousin, aufgrund dessen Pflegebedürftigkeit - dieser wurde Opfer einer Gewalttat während seiner Berufsausübung - zwei Jahre lang intensiv betreute. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch aktuell in der Flüchtlingsfrage insofern äußert aktiv engagierte, als er ehrenamtlich am Westbahnhof/Hauptbahnhof ankommende Flüchtlinge des letzten Jahres betreute, in dem er bei der Essens/Gewandausgabe half. Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit 2013 als Zeitungskolporteur tätig ist. Der Beschwerdeführer verfügt nicht bloß über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, demnächst wird er aufgrund bereits abgelegter Kurse die Prüfung A2 machen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die nicht nur aktuell gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit. Er verdient aktuell monatlich etwa 550,-- bis 620,-- € und befand sich nur äußerst kurz in Grundversorgung. Für den Zeitraum ab April 2012 wurde er zusätzlich von seinem Cousin, einem österreichischen Staatsangehörigen, finanziell unterstützt. Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu - zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik. Das vom Beschwerdeführer gezeichnete Zukunftsszenario - er beabsichtigt in naher Zukunft eine zusätzliche Beschäftigung als Schankhilfe im Gastgewerbe - scheint aufgrund seiner zudem beigebrachten Arbeitszusage nicht nur nicht realitätsfern, sondern spiegelt auch seine Einsatzbereitschaft wider. Aber nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine überdurchschnittliche Integration festzustellen: Wie bereits oben angeführt, pflegt er zahlreiche soziale Kontakte und ist Mitglied in einem Verein. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: Zwar hält sich der Beschwerdeführer erst seit ca. vier Jahren in Österreich auf und ist im Regelfall nach einer derart kurzen Verweildauer nicht von einer ausreichenden Aufenthaltsverfestigung auszugehen, im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, können jedoch im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen. Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und den Einsatzwillen hinzuweisen: Ist diese seit langem, wie im gegenständlichen Fall, gegeben, müssen wiederum vor dem Hintergrund höchster wirtschaftlicher Angespanntheit - aktuell hat Österreich 475.000 Arbeitslose! - dadurch (scheinbar) fehlende Jahre ausgeglichen werden. Zur Aufenthaltsdauer vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a. In diesem Sinne schadet der ca. vierjährige Aufenthalt nicht, er wird durch die umfassenden, weit über den Durchschnitt hinausgehenden Integrationsbemühungen ausreichend kompensiert. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts. Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer die letzten vier Jahre große Integrationsschritte in Österreich setzte und offensichtlich weiter setzen wird, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch Familienangehörige im Herkunftsstaat leben, zu welchen er jedoch nur noch telefonischen Kontakt - und zwar zu seiner Ehefrau und seinem Sohn - hat. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den, den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer an der Dauer des Verfahrens ein Verschulden trifft. Zukunftsprognose: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 12.01.2016 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer nicht geringen Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung - auch wenn nicht alle Punkte uneingeschränkt für den Beschwerdeführer sprechen - nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W117.1425344.1.00

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