Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 7Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 217Artikel 23Art. 230Art. 103gArtikel 103Art. 11Art. 42Art. 211§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW118 2116370-1 SpruchW118 2116370-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 08.09.2010 beantragten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 die Zulassung als Empfänger einer Beihilfe für Schulobst in der Funktion von Lieferanten. Dabei bestätigten die BF u.a., sich Kenntnis vom Inhalt der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen verschafft zu haben.1. Mit Antrag vom 08.09.2010 beantragten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, die Zulassung als Empfänger einer Beihilfe für Schulobst in der Funktion von Lieferanten. Dabei bestätigten die BF u.a., sich Kenntnis vom Inhalt der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen verschafft zu haben.
- Mit Datum vom 29.09.2014 wurde den zugelassenen Empfängern der Schulobstbeihilfe per E-Mail das Informationsblatt der AMA zur Schulobstaktion 2014/2015 übermittelt. Darin wurde u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Budget-Rahmen überschritten werden könnte.
- Mit Datum vom 29.09.2014 wurde den zugelassenen Empfängern der Schulobstbeihilfe per E-Mail das Informationsblatt der AMA zur Schulobstaktion 2014 aus 2015, übermittelt. Darin wurde u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Budget-Rahmen überschritten werden könnte.
- Mittels E-Mail vom 14.04.2015 teilte die AMA den BF mit, die Mittel für die Schulobstbeihilfe 2014/2015 drohten zur Neige zu gehen. Da die Anträge nach dem Datum des Einlangens gereiht würden, wurde den BF empfohlen, ihren Antrag möglichst rasch zu stellen.
- Mittels E-Mail vom 14.04.2015 teilte die AMA den BF mit, die Mittel für die Schulobstbeihilfe 2014 aus 2015, drohten zur Neige zu gehen. Da die Anträge nach dem Datum des Einlangens gereiht würden, wurde den BF empfohlen, ihren Antrag möglichst rasch zu stellen.
- Mit Antrag vom 10.06.2015 beantragten die BF die Gewährung der Schulobstbeihilfe für 3.875,00 kg Äpfel in Höhe von EUR 3.170,50 für den Zeitraum von Dezember 2014 bis März
- Im Antrag sind eine Reihe von Schulen und Kindergärten sowie die Mengen, die von den BF an diese geliefert wurden, aufgelistet.
- Mit Bescheid der AMA vom 17.08.2015, AZ I/3/11/SO, wurde den BF für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 keine Schulobstbeihilfe gewährt. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beihilfezahlung habe bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im aktuellen Schuljahr sei das Schulobst- und Gemüseprogramm vermehrt in Anspruch genommen worden, weshalb die budgetären Mittel nicht bis zum Ende des Schuljahres ausreichten. Die seitens der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel seien bereits zur Gänze ausgeschöpft.
- Mit Schreiben vom 31.08.2015 erhoben die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachten darin im Wesentlichen vor, die Ablehnung ihres Antrages sei damit begründet worden, dass das Schulobstprogramm vermehrt in Anspruch genommen worden sei. Mit Schreiben vom
- bzw. 21.04.2015 seien die BF über die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Budgetmittel informiert worden. Jährlich zu Schulbeginn würden die BF der AMA eine Verpflichtungserklärung samt Produkt- und Preisliste sowie eine Liste der zu beliefernden Schulen und Kindergärten mit Häufigkeit und Menge der Belieferung plus den voraussichtlichen Nettokosten für das gesamte Schuljahr übermitteln. Auf Basis dieser Übermittlung könne die AMA eine vorausschauende Prognose erstellen, inwieweit für das kommende Schuljahr Schulobstbeihilfen ausbezahlt werden könnten. Nach den Richtlinien der Schulobstaktion könnten die Rechnungen für die belieferten Schulen/Kindergärten plus Zahlungsbestätigungen spätestens nach vier Monaten eingereicht werden. Abgabetermin sei spätestens drei Monate nach Ende des letzten Liefermonats bzw. Rechnung. Da die Schulen/Kindergärten eine schlechte Zahlungsmoral (mit großer Verspätung) aufwiesen, hätten die gesammelten Rechnungen inkl. der Zahlungsbestätigungen sowie der Antrag auf Gewährung der Schulobstbeihilfe vom Betrieb der BF erst am 10.06.2015 rechtzeitig eingebracht werden können.
- Im Rahmen der Vorlage der Verfahrensakten wurde seitens der AMA im Wesentlichen mitgeteilt, für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe stehe der AMA pro Schuljahr innerhalb der durch den Anhang II der VO (EG) Nr. 288/2009 festgesetzten Richtwerte ein im Rahmen der Nationalen Strategie an die Europäische Kommission notifiziertes konkretes (EU-)Budgetvolumen zur Verfügung (ohne Übertragungsmöglichkeit auf das folgende Schuljahr). Bis zum Schuljahr 2013/2014 seien immer ausreichend Budgetmittel vorhanden gewesen, um alle im Rahmen der Schulobstbeihilfe gestellten Anträge zur Gänze auszahlen zu können. Im Schuljahr 2014/15 sei es aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des Schulobst- und Gemüseprogramms der Europäischen Union (EU) dazu gekommen, dass die Obergrenze des zur Verfügung gestellten Budgets erreicht worden sei und somit Beihilfenanträge hätten abgewiesen werden müssen.
§ 7Abs.
5 der nationalen Schulobstverordnung, BGBl. II Nr. 284/2011, habe die Beihilfezahlung nur bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im Zulassungsantrag erkläre der Antragsteller, sich Kenntnis vom Inhalt der der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verschafft zu haben. Auf die konkrete Bestimmung des § 7 Abs. 5 werde ausdrücklich sowohl im Infoblatt Schulobst (siehe Anlage), das am Beginn jedes Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller zugesandt wurde, als auch im Merkblatt Schulobst (online abrufbar unter www.ama.at) hingewiesen.7. Im Rahmen der Vorlage der Verfahrensakten wurde seitens der AMA im Wesentlichen mitgeteilt, für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe stehe der AMA pro Schuljahr innerhalb der durch den Anhang römisch zwei der VO (EG) Nr. 288 aus 2009, festgesetzten Richtwerte ein im Rahmen der Nationalen Strategie an die Europäische Kommission notifiziertes konkretes (EU-)Budgetvolumen zur Verfügung (ohne Übertragungsmöglichkeit auf das folgende Schuljahr). Bis zum Schuljahr 2013 aus 2014, seien immer ausreichend Budgetmittel vorhanden gewesen, um alle im Rahmen der Schulobstbeihilfe gestellten Anträge zur Gänze auszahlen zu können. Im Schuljahr 2014/15 sei es aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des Schulobst- und Gemüseprogramms der Europäischen Union (EU) dazu gekommen, dass die Obergrenze des zur Verfügung gestellten Budgets erreicht worden sei und somit Beihilfenanträge hätten abgewiesen werden müssen.
Paragraph 7, Absatz 5, der nationalen Schulobstverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011,, habe die Beihilfezahlung nur bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im Zulassungsantrag erkläre der Antragsteller, sich Kenntnis vom Inhalt der der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verschafft zu haben. Auf die konkrete Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, werde ausdrücklich sowohl im Infoblatt Schulobst (siehe Anlage), das am Beginn jedes Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller zugesandt wurde, als auch im Merkblatt Schulobst (online abrufbar unter www.ama.at) hingewiesen. Einzelne Beschwerdeführer führten in ihrer Begründung an, dass Sie im Rahmen der Produkt- und Preisliste eine Kostenschätzung für das gesamte Schuljahr abgegeben hätten und der AMA daher eine vorausschauende Prognose für das Schuljahr möglich gewesen wäre. Diesbezüglich sei folgendes auszuführen: Im Schuljahr 2014/2015 sei die Übermittlung einer Kostenabschätzung im Rahmen der Produkt- und Preisliste (§ 10 Abs. 1 der Schulobstverordnung BGBl. II Nr. 284/2011) nicht mehr erforderlich gewesen. Von den betreffenden Beschwerdeführern seien wahrscheinlich veraltete Formulare verwendet worden, die diese Angabe noch vorgesehen hätten.Diesbezüglich sei folgendes auszuführen: Im Schuljahr 2014 aus 2015, sei die Übermittlung einer Kostenabschätzung im Rahmen der Produkt- und Preisliste (Paragraph 10, Absatz eins, der Schulobstverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2011,) nicht mehr erforderlich gewesen. Von den betreffenden Beschwerdeführern seien wahrscheinlich veraltete Formulare verwendet worden, die diese Angabe noch vorgesehen hätten. Die vor Beginn der ersten Lieferung vom Antragsteller zu übermittelnde Produkt- und Preisliste diene aktuell dazu, die Antragsteller rechtzeitig über potentielle nicht förderbare Erzeugnisse oder überteuerte und daher nicht förderbare Preise informieren zu können, bevor diese Lieferungen durchführten. Dem Antragsteller solle die Rechtssicherheit geboten werden, dass die von ihm für die Lieferungen geplanten Produkte grundsätzlich beihilfefähig sind. Diese Liste ermögliche es jedoch nicht, vorab zu kalkulieren, wie lange Fördergelder zur Verfügung stehen werden. Bedingt durch das aktuelle Antragsprozedere (Antragstellung nach erfolgter Lieferung bis max. 3 Monate nach dem letzten Liefermonat, wobei 1 bis 4 Liefermonate gemeinsam beantragt werden können) sei es nicht möglich, im vorhinein einen konkreten Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Budgetmittel für die Gewährung der Beihilfe definitiv ausgeschöpft sind. Dieser könne erst im Nachhinein, nach Abarbeitung der eingelangten Anträge für bereits erfolgte Lieferungen, festgestellt werden. Aus diesem Grund sei auch keine rechtzeitige Information an den Förderwerber über die tatsächliche Ausschöpfung des Budgets möglich. Am 14.04.2015 bzw. 21.04.2015 seien jedoch die Antragsteller per Mail auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Mittel hingewiesen worden. Weiters sei ihnen empfohlen worden, die Beihilfeanträge für kleine Zeiträume (monatlich) zu stellen, um die noch verfügbaren Mittel auf möglichst viele verschiedene Antragsteller aufteilen zu können. Die für die Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms verfügbaren finanziellen Mittel seien in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA zugeteilt worden. Den bis 17.05.2015 eingelangten Anträgen hätte zur Gänze stattgegeben werden können. Das am 18.05.2015 noch vorhandene Budget sei auf alle am 18.05.2015 eingelangten Anträge aliquot aufgeteilt worden. Ab dem 19.05.2015 eingelangte Anträge seien mangels vorhandener finanzieller Mittel zur Gänze abgelehnt worden. Dem Akt war das Informationsblatt zur Schulobstaktion 2014/2015 beigefügt.Dem Akt war das Informationsblatt zur Schulobstaktion 2014 aus 2015, beigefügt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 05.11.2015 ersuchte das BVwG die AMA um ergänzende Stellungnahme.
- Mit Stellungnahme der AMA vom 10.12.2015 teilte diese im Wesentlichen mit, die Vorgangsweise betreffend die Reihung der Zahlungsanträge nach ihrem Einlangen ergebe sich aus den europarechtlichen Vorgaben in Verbindung mit den nationalen Umsetzungs-Regelungen. Das Informationsblatt zur Schulobstaktion sei am 29.09.2014 an alle zugelassenen Beihilfeantragsteller verschickt worden. Die BF hätten zwar im Rahmen der Beilage zur Produkt- und Preisliste auf Basis einer veralteten Formular-Vorlage (Version 03) Informationen zu den voraussichtlich entstehenden Netto-Kosten übermittelt. Diese Informationen seien jedoch den BF seitens der AMA zum Schuljahr 2014/2015 auf Basis des aktuellen Formulares (Version 04, letzte Änderung: 30.07.2014) nicht mehr abverlangt worden. Diesbezüglich wurden die seitens der BF vorgelegte Beilage sowie ein Leer-Formular in der Version 04 übermittelt. Auch im Formular "Produkt- und Preisliste" sei ab dem Schuljahr 2014/2015 die Angabe der voraussichtlich entstehenden Nettokosten nicht mehr erforderlich gewesen. Auch diesbezüglich wurde ein Leer-Formular übermittelt. Eine Produkt- und Preisliste hätten die BF allerdings nicht übermittelt.
- Mit Stellungnahme der AMA vom 10.12.2015 teilte diese im Wesentlichen mit, die Vorgangsweise betreffend die Reihung der Zahlungsanträge nach ihrem Einlangen ergebe sich aus den europarechtlichen Vorgaben in Verbindung mit den nationalen Umsetzungs-Regelungen. Das Informationsblatt zur Schulobstaktion sei am 29.09.2014 an alle zugelassenen Beihilfeantragsteller verschickt worden. Die BF hätten zwar im Rahmen der Beilage zur Produkt- und Preisliste auf Basis einer veralteten Formular-Vorlage (Version 03) Informationen zu den voraussichtlich entstehenden Netto-Kosten übermittelt. Diese Informationen seien jedoch den BF seitens der AMA zum Schuljahr 2014 aus 2015, auf Basis des aktuellen Formulares (Version 04, letzte Änderung: 30.07.2014) nicht mehr abverlangt worden. Diesbezüglich wurden die seitens der BF vorgelegte Beilage sowie ein Leer-Formular in der Version 04 übermittelt. Auch im Formular "Produkt- und Preisliste" sei ab dem Schuljahr 2014 aus 2015, die Angabe der voraussichtlich entstehenden Nettokosten nicht mehr erforderlich gewesen. Auch diesbezüglich wurde ein Leer-Formular übermittelt. Eine Produkt- und Preisliste hätten die BF allerdings nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die BF sind bei der AMA als Lieferanten von Schulobst registriert. Seitens der AMA wurde den zugelassenen Lieferanten mit Datum vom 29.09.2014 per E-Mail das Informationsblatt Schulobstaktion 2014/2015 übermittelt. Dieses beinhaltet u.a. folgende Informationen:Seitens der AMA wurde den zugelassenen Lieferanten mit Datum vom 29.09.2014 per E-Mail das Informationsblatt Schulobstaktion 2014 aus 2015, übermittelt. Dieses beinhaltet u.a. folgende Informationen: "Mit der Übermittlung der Produkt- und Preisliste können sie sicherstellen, dass auch alle angegebenen Produkte förderfähig sind. Sollte ein Produkt nicht förderfähig sein, werden sie verständigt." "Da der AMA nur ein begrenztes Budget zur Verfügung steht, kann es gegen Ende des Schuljahres dazu kommen, dass nur mehr beschränkte Fördermittel zur Verfügung stehen und deshalb nicht alle Anträge bewilligt werden können. Die AMA wird diesbezüglich rechtzeitig informieren!" Daran anschließend folgen Ausführungen zur konkreten Antragstellung. Am Ende des Informationsblattes wird auf das Bezug habende Merkblatt verwiesen, das über die Homepage der AMA abgerufen werden könne. Die Angabe der voraussichtlich entstehenden Netto-Kosten wurde den BF für das Schuljahr 2014/2015 nicht abverlangt.Die Angabe der voraussichtlich entstehenden Netto-Kosten wurde den BF für das Schuljahr 2014 aus 2015, nicht abverlangt. Im angeführten Merkblatt, Stand 08.08.2014, werden die Rahmenbedingungen für die Antragstellung ausführlich dargestellt. Unter "Pkt. 6.4 Zahlung der Beihilfe" findet sich folgender Passus: "HINWEIS: Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des pro Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Die AMA übermittelt im Fall einer absehbaren vorzeitigen Ausschöpfung der finanziellen Mittel eine diesbezügliche Information an die Beihilfeempfänger. Die verbleibenden finanziellen Mittel werden in der Reihenfolge des Einlangens der Beihilfenanträge in der AMA ausbezahlt (first-in, first-out)." Mittels E-Mail vom 14.04.2015 wurden die Antragsteller seitens der AMA auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Budgetmittel hingewiesen. Die Anträge wurden seitens der AMA nach dem Datum des Einlangens gereiht. Im Schuljahr 2014/2015 wurde das zur Verfügung stehende Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe tatsächlich vorzeitig erschöpft. Für Anträge, die nach dem 18.05.2015 einlangten, standen keine Mittel mehr zur Verfügung.Die Anträge wurden seitens der AMA nach dem Datum des Einlangens gereiht. Im Schuljahr 2014 aus 2015, wurde das zur Verfügung stehende Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe tatsächlich vorzeitig erschöpft. Für Anträge, die nach dem 18.05.2015 einlangten, standen keine Mittel mehr zur Verfügung. Die BF beantragte mit Antrag vom 10.06.2015 die Gewährung der Schulobstbeihilfe für 3.875,00 kg Äpfel in Höhe von EUR 3.170,50 für den Zeitraum von Dezember 2014 bis März
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden seitens der BF nicht entscheidungswesentlich bestritten.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Abs.
1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 671:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 671: "Artikel 23 Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
(1)Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für
- a)die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und
- b)damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
(2)Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.
(3)Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
(3)Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang römisch fünf aufgeführten Erzeugnisse enthalten. [...].
(5)Die Unionsbeihilfe
Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie. [...].
(7)Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe
Artikel 217gewähren.
[...]." "Artikel 217 Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe
den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten
Artikel 23Absatz 1 gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren. Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe
Artikel 23
nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen
Artikel 23
Absatz 2 wirksam zu machen." Mit der VO (EU) 1308/2013 wurde die Verordnung EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben; vgl. Art. 230 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten
Art. 230Abs.
2 VO (EU) 1308/2013 als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.Mit der VO (EU) 1308 aus 2013, wurde die Verordnung EG) Nr. 1234 aus 2007, aufgehoben; vergleiche Artikel 230, Absatz eins, VO (EU) 1308 aus 2013,. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, gelten
Artikel 230, Absatz 2, VO (EU) 1308 aus 2013, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007,. Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom
- April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38 idF der Verordnung (EU) Nr. 500/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 12, im Folgenden VO (EG) 288/2009:Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, der Kommission vom
- April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 500 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 145 vom 16.5.2014, S. 12, im Folgenden VO (EG) 288/2009: "Artikel 3 Strategie
(1)Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.
(1)Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, genannte Strategie aus. [...]. Artikel 4 Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
(1)Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom
- August bis zum
- Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum
- Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.
(1)Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom
- August bis zum
- Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum
- Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen. Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält: a) Richtwert für die Beihilfezuweisung
Absatz 3 und Anhang II der vorliegenden Verordnung (in Euro);a) Richtwert für die Beihilfezuweisung
Absatz 3 und Anhang römisch zwei der vorliegenden Verordnung (in Euro); b) Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung
Absatz 3 und Anhang II hinausgehen;b) Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung
Absatz 3 und Anhang römisch zwei hinausgehen; c) sofern keine Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel
Buchstabe b angegeben ist, ist die beantragte Mittelzuweisung (in Euro) zu präzisieren; d) sofern die Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel
Buchstabe b angegeben ist, ist der Höchstbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisung, ausgedrückt in Euro, zu präzisieren; e) beantragter Gesamtbetrag. [...]." "Artikel 6 Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.
(2)Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
- a)schulische Einrichtungen;
- b)Schulträger in Bezug auf die an die Kinder innerhalb ihres Gebiet abgegebenen Erzeugnisse;
- c)Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse; [...]. Artikel 7 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1)Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet, a) Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden; [...]." "Artikel 10 Beihilfeanträge
(1)Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt. [...].
(2)Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei. [...]." Artikel 11 Zahlung der Beihilfe [...].
(2)Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest. [...]."
Anhang II VO (EG) 288/2009 wurde der Richtwert für die Gewährung der Schulobstbeihilfe für Österreich für das Schuljahr 2014/2014 mit EUR 2.239.273,00 festgelegt.
Anhang römisch zwei VO (EG) 288 aus 2009, wurde der Richtwert für die Gewährung der Schulobstbeihilfe für Österreich für das Schuljahr 2014 aus 2014, mit EUR 2.239.273,00 festgelegt. Im Rahmen der Nationalen Strategie wurden EU-Mittel in Höhe von EUR 1.800.000,00 sowie nationale Mittel in Höhe von EUR 600.000,00 veranschlagt. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung), BGBl. II Nr. 284/2011:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 284/2011:
§ 1Abs.
2 Schulobstverordnung erfolgt die Teilnahme am Schulobstprogramm nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben.
Paragraph eins, Absatz 2, Schulobstverordnung erfolgt die Teilnahme am Schulobstprogramm nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben. "Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms § 4.
(1)Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:Paragraph 4,
(1)Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:
- frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie
- frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2)Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten. Voraussetzungen und Höhe der Förderung § 5
(1)Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 50% durch Gemeinschaftsbeihilfen
Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.Paragraph 5,
(1)Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 50% durch Gemeinschaftsbeihilfen
Artikel 103g, a, der Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007, bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen. [...]." "Gewährung der Beihilfe § 7.
(1)Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.Paragraph 7,
(1)Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2)Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden. [...].
(5)Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
(6)Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit "Schuljahr" bezeichnet sind. Meldepflichten § 8.
(1)Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln.Paragraph 8,
(1)Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln. [...]." "Muster und Formblätter §
- Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden."Paragraph 11, Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe im Schuljahr 2014/2015 überschritten wurde. Nach den Bezug habenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere § 7 Abs. 5 Schulobstverordnung ist die Beihilfegewährung durch den zur Verfügung stehenden Finanzrahmen begrenzt. Zahlungen erfolgen lediglich, bis dieser Rahmen erschöpft ist. Der Rahmen ergibt sich aus Anhang II VO (EG) 288/2009 sowie der Bezug habenden Nationalen Strategie.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe im Schuljahr 2014 aus 2015, überschritten wurde. Nach den Bezug habenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Paragraph 7, Absatz 5, Schulobstverordnung ist die Beihilfegewährung durch den zur Verfügung stehenden Finanzrahmen begrenzt. Zahlungen erfolgen lediglich, bis dieser Rahmen erschöpft ist. Der Rahmen ergibt sich aus Anhang römisch zwei VO (EG) 288 aus 2009, sowie der Bezug habenden Nationalen Strategie. Die BF könnten mit ihrem Begehren auf Gewährung der Schulobstbeihilfe somit lediglich unter zwei Prämissen zumindest teilweise zum Erfolg kommen: zum einen, wenn die AMA die Anträge nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens hätte bearbeiten dürfen; zum anderen, wenn Ihnen Vertrauensschutz zuzubilligen wäre. Die AMA hat ihre Vorgangsweise, die Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu bearbeiten, mit den europarechtlichen Vorgaben sowie den nationalen Umsetzungs-Bestimmungen begründet. Eine eindeutige Regelung ist diesen nicht zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Vorgangsweise der AMA nicht zu beanstanden ist. Die europarechtlichen Bestimmungen geben vor, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge festlegen, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken; vgl. Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 288/
- Daran anknüpfend bestimmt § 7 Abs. 2 Schulobstverordnung, dass Anträge nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, zu stellen sind.
Art. 11Abs.
2 VO (EG) 288/2009 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags. Daraus folgt zwingend, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bearbeiten sind. Damit ist die Vorgangsweise der AMA diesbezüglich nicht zu beanstanden. Auf diese Vorgangsweise wurden die BF in Pkt. 6.4 des Bezug habenden Merkblattes der AMA hingewiesen.Die AMA hat ihre Vorgangsweise, die Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu bearbeiten, mit den europarechtlichen Vorgaben sowie den nationalen Umsetzungs-Bestimmungen begründet. Eine eindeutige Regelung ist diesen nicht zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Vorgangsweise der AMA nicht zu beanstanden ist. Die europarechtlichen Bestimmungen geben vor, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge festlegen, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken; vergleiche Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) 288 aus 2009,. Daran anknüpfend bestimmt Paragraph 7, Absatz 2, Schulobstverordnung, dass Anträge nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, zu stellen sind.
Artikel 11
, Absatz 2, VO (EG) 288 aus 2009, zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags. Daraus folgt zwingend, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bearbeiten sind. Damit ist die Vorgangsweise der AMA diesbezüglich nicht zu beanstanden. Auf diese Vorgangsweise wurden die BF in Pkt. 6.4 des Bezug habenden Merkblattes der AMA hingewiesen. Der Umstand, dass sich die Einreichung des Antrages allenfalls aufgrund der schlechten Zahlungsmoral der Abnehmer verzögert hat, ist der Sphäre der BF zuzurechnen; vgl. in diesem Sinn VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086.Der Umstand, dass sich die Einreichung des Antrages allenfalls aufgrund der schlechten Zahlungsmoral der Abnehmer verzögert hat, ist der Sphäre der BF zuzurechnen; vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086. Somit verbliebe den BF also lediglich die Berufung auf das Bestehen eines Vertrauensschutztatbestandes, um mit ihrer Beschwerde zum Erfolg zu gelangen. Bei der Schulobstbeihilfe handelt es sich um eine Unionsbeihilfe.
Art. 42des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl.
C 326 vom 26/10/2012 S. 1, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmt.
Art. 211Abs.
1 und 2 VO (EU) 1308/2013 finden die Art. 107 bis 109 AEUV (Regelungen zu nationalen Beihilfen) auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung, soweit es sich nicht um Unionsbeihilfen nach dieser Verordnung handelt. Das bedeutet aber, dass bei einer Prämiengewährung trotz Überschreitung des unionsrechtlich vorgegebenen Budget-Rahmens eine verbotene nationale Beihilfe vorläge.Bei der Schulobstbeihilfe handelt es sich um eine Unionsbeihilfe.
Artikel 42
, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Amtsblatt C 326 vom 26/10/2012 S. 1, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmt.
Artikel 211
, Absatz eins und 2 VO (EU) 1308 aus 2013, finden die Artikel 107 bis 109 AEUV (Regelungen zu nationalen Beihilfen) auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung, soweit es sich nicht um Unionsbeihilfen nach dieser Verordnung handelt. Das bedeutet aber, dass bei einer Prämiengewährung trotz Überschreitung des unionsrechtlich vorgegebenen Budget-Rahmens eine verbotene nationale Beihilfe vorläge. Die BF zielen mit ihrer Argumentation inhaltlich im Wesentlichen darauf ab, dass es der AMA aufgrund ihrer Antragsangaben frühzeitig hätte möglich sein müssen, eine allfällige Überschreitung des Budget-Rahmens festzustellen und sie sich darauf hätten verlassen können, dass die von ihnen in der Beilage zur Produkt- und Preisliste angegebenen voraussichtlichen Kosten erstattet würden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die AMA den BF die Angabe der voraussichtlichen Kosten für das Antragsjahr 2014/2015 nicht mehr abverlangt hat. Die BF haben ein veraltetes Formular verwendet. Darüber hinaus ist weder für die Einreichung der Produkt- und Preisliste, noch für den Antrag selbst eine fixe Antragsfrist vorgesehen. Somit wäre der AMA in keinem Fall eine verlässliche Vorhersage der insgesamt anfallenden Kosten möglich gewesen.Die BF zielen mit ihrer Argumentation inhaltlich im Wesentlichen darauf ab, dass es der AMA aufgrund ihrer Antragsangaben frühzeitig hätte möglich sein müssen, eine allfällige Überschreitung des Budget-Rahmens festzustellen und sie sich darauf hätten verlassen können, dass die von ihnen in der Beilage zur Produkt- und Preisliste angegebenen voraussichtlichen Kosten erstattet würden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die AMA den BF die Angabe der voraussichtlichen Kosten für das Antragsjahr 2014 aus 2015, nicht mehr abverlangt hat. Die BF haben ein veraltetes Formular verwendet. Darüber hinaus ist weder für die Einreichung der Produkt- und Preisliste, noch für den Antrag selbst eine fixe Antragsfrist vorgesehen. Somit wäre der AMA in keinem Fall eine verlässliche Vorhersage der insgesamt anfallenden Kosten möglich gewesen. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom
- März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-1.Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vergleiche dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom
- März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-
- Solche Zusicherungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Im Gegenteil hat die AMA mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer Erschöpfung des Budget-Rahmens kommen könnte. Selbst ohne entsprechende Hinweise hätten sich die BF über die Modalitäten der Beihilfengewährung im Rahmen der zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien erkundigen können und müssen; vgl. in diesem Sinn VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.Solche Zusicherungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Im Gegenteil hat die AMA mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer Erschöpfung des Budget-Rahmens kommen könnte. Selbst ohne entsprechende Hinweise hätten sich die BF über die Modalitäten der Beihilfengewährung im Rahmen der zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien erkundigen können und müssen; vergleiche in diesem Sinn VwGH 18.11.2015, 2013/17/
- Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W118.2116370.1.00