Obsah (15)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 68§ 29Art. 3Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 16§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW119 2112568-1 SpruchW119 2112568-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am
- 2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am
- 2009 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Heimat in der Baufirma seines Vaters gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei eines Tages in die Stadt gefahren, um eine Angelegenheit der Firma zu erledigen und im Zuge der Anreise entführt worden. Zwei Personen hätten den Beschwerdeführer beim Aussteigen aus dem PKW abgepasst, mit Fußtritten getreten, mit einer Pistole bedroht und ihn aufgefordert, in einen fremden PKW einzusteigen, andernfalls man ihn erschießen würde. Die Männer hätten den Beschwerdeführer dann gewaltsam in den PKW gezerrt und in ein Dorf gefahren. Die Entführer hätten mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen und für die Freilassung des Beschwerdeführers eine Summe von $ 75.000,- verlangt. Die Entführer und der Vater des Beschwerdeführers hätten sich für eine Summe von $ 70.000,- geeinigt und nach 12 Tagen Gefangenschaft sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Der Vater habe gesagt, dass diese Leute irgendwann wieder kommen, den Beschwerdeführer entführen oder töten würden. Deshalb sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe das Land verlassen sollen. Aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers habe der Vaters des Beschwerdeführers die Entführung nicht der Polizei gemeldet. Am
- 2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt statt. Im Zuge der Einvernahme, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Unbekannten entführt, ca. zehn oder zwölf Tage festgehalten und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden sei. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte man ihn wieder entführt, weswegen er geflüchtet sei. Sein Vater habe eine Baufirma und daher genug Geld gehabt, um $ 70.000,- zu bezahlen. Am
- 2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben aus, dass er in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und fünf Geschwistern in einem dreistöckigen Haus, das seinem Vater gehört hätte, gelebt habe. Sein Vater habe noch immer die Baufirma, seine Mutter sei Hausfrau. Eine Schwester sei verheiratet, die anderen drei Schwestern würden noch bei seinen Eltern leben. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach ihn Männer mit einem fremden Auto entführt, in ein Dorf gebracht und dort 12 Tage lang festgehalten hätten. Der Vater habe schließlich $ 70.000,- für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Anschließend hätten diese Leute den Beschwerdeführer an einen Ort gebracht, wo ihn sein Vater abgeholt habe. Sein Vater habe gemeint, dass diese Leute wahrscheinlich wieder kommen würden und der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Vater die Entführung bei der Polizei gemeldet habe. Was dabei herausgekommen sei, wisse er nicht, da er fliehen habe müssen. Es wäre ihm in seiner Heimat viel besser gegangen, als hier in Österreich. Er sei seiner Familie finanziell sehr gut gegangen. Er wisse nicht, warum nur er und nicht seine Geschwister seine Heimat verlassen haben. Weiters wisse er nicht, warum er nicht in eine andere Stadt gezogen sei. Seine Entführer hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Warum sie das gesagt hätten, wisse er nicht. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst, dass man ihn noch einmal entführen und dieses Mal umbringen würde. Befragt, warum dies passieren sollte, gab er an, dass er das nicht wisse. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2009, Zl. 09 01.536-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu bezeichnen sei und nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Es habe ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und allgemein gehalten, daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er entführt worden sei und sein Vater daraufhin Lösegeld bezahlt hätte. Dabei habe er erwähnt, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, jedoch nur für den Fall, falls sein Vater das Lösegeld nicht bezahlen würde. Es sei nicht plausibel, dass die angeblichen Entführer nach Bezahlung des Lösegeldes und dem Freilassen des Beschwerdeführers Grund hätten, den Beschwerdeführer weiterhin zu bedrohen oder ihn zu töten. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und eine etwaige Anzeigenerstattung über der Entführung bei der Polizei seien ungenau, knapp und teils widersprüchlich gewesen. Als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass seinen Angaben kein Glauben geschenkt werde, habe er auf einmal behauptet, die Entführer hätten seinem Vater nahegelegt, ihn wegzuschicken. Der Beschwerdeführer habe von Beginn der Einvernahme an ständig gelächelt und bei der Schilderung seines Problems den Eindruck erweckt, als würde er jeden Moment zu lachen beginnen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten diesen Anforderungen nicht entsprochen. Seine Angaben seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen gewesen. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 9. 2009, Zl. 09 01.536-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu bezeichnen sei und nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Es habe ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und allgemein gehalten, daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er entführt worden sei und sein Vater daraufhin Lösegeld bezahlt hätte. Dabei habe er erwähnt, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, jedoch nur für den Fall, falls sein Vater das Lösegeld nicht bezahlen würde. Es sei nicht plausibel, dass die angeblichen Entführer nach Bezahlung des Lösegeldes und dem Freilassen des Beschwerdeführers Grund hätten, den Beschwerdeführer weiterhin zu bedrohen oder ihn zu töten. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und eine etwaige Anzeigenerstattung über der Entführung bei der Polizei seien ungenau, knapp und teils widersprüchlich gewesen. Als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass seinen Angaben kein Glauben geschenkt werde, habe er auf einmal behauptet, die Entführer hätten seinem Vater nahegelegt, ihn wegzuschicken. Der Beschwerdeführer habe von Beginn der Einvernahme an ständig gelächelt und bei der Schilderung seines Problems den Eindruck erweckt, als würde er jeden Moment zu lachen beginnen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten diesen Anforderungen nicht entsprochen. Seine Angaben seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen gewesen. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 7. 10. 2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde 03.10.2009. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 1. 2010, Zl. C10 409335-1/2009/3E, zugestellt durch persönliche Übergabe am 29. 1. 2010, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es habe weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Afghanistan von unbekannten Männern entführt, gegen Lösegeld wieder freigelassen worden und würde Gefahr laufen, neuerlich entführt oder getötet zu werden, sei aufgrund der vagen, teils knappen, widersprüchlichen und vor allem nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt worden. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sofort das Land verlassen sollen müsste, um einer neuerlichen Entführung zu entgehen, während seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder weiterhin am selben Ort leben würden. Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung Glauben schenken, wäre das Ziel der Entführer darin gelegen, an das Geld des Vaters zu kommen und nicht darin, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers vorzugehen. Daher wäre jedes der insgesamt fünf Geschwister des Beschwerdeführers genau so stark gefährdet wie der Beschwerdeführer in Zukunft Opfer einer Entführung zu werden. Darauf mehrmals angesprochen, habe der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht, warum gerade an seiner Person ein besonderes Interesse von Seiten der angeblichen Entführer bestehen sollte und warum seine Geschwister nicht ebenfalls potentielle Opfer darstellen würden. Alles was der Beschwerdeführer diesbezüglich als Erklärung vorzubringen vermocht habe, sei gewesen, dass seine Schwestern (vom Vater) aus der Schule genommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, er wüsste nicht, warum sein Vater nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogen habe. Auf mehrmaliges Nachfragen habe der Beschwerdeführer - entgegen seiner früheren Behauptungen - plötzlich angegeben, dass seine Entführer dies gewollt hätten.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 1. 2010, Zl. C10 409335-1/2009/3E, zugestellt durch persönliche Übergabe am 29. 1. 2010, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es habe weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Afghanistan von unbekannten Männern entführt, gegen Lösegeld wieder freigelassen worden und würde Gefahr laufen, neuerlich entführt oder getötet zu werden, sei aufgrund der vagen, teils knappen, widersprüchlichen und vor allem nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt worden. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sofort das Land verlassen sollen müsste, um einer neuerlichen Entführung zu entgehen, während seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder weiterhin am selben Ort leben würden. Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung Glauben schenken, wäre das Ziel der Entführer darin gelegen, an das Geld des Vaters zu kommen und nicht darin, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers vorzugehen. Daher wäre jedes der insgesamt fünf Geschwister des Beschwerdeführers genau so stark gefährdet wie der Beschwerdeführer in Zukunft Opfer einer Entführung zu werden. Darauf mehrmals angesprochen, habe der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht, warum gerade an seiner Person ein besonderes Interesse von Seiten der angeblichen Entführer bestehen sollte und warum seine Geschwister nicht ebenfalls potentielle Opfer darstellen würden. Alles was der Beschwerdeführer diesbezüglich als Erklärung vorzubringen vermocht habe, sei gewesen, dass seine Schwestern (vom Vater) aus der Schule genommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, er wüsste nicht, warum sein Vater nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogen habe. Auf mehrmaliges Nachfragen habe der Beschwerdeführer - entgegen seiner früheren Behauptungen - plötzlich angegeben, dass seine Entführer dies gewollt hätten. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von zwei Entführern gesprochen und in der Einvernahme vor der EAST Ost am 11.02.2009 keine Angaben über die Anzahl der Entführer getätigt habe, habe er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass es sich um drei Entführer gehandelt hätte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer oder sein Vater eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der EAST Ost vom 11.02.2009 mit der Begründung verneint, sein Vater hätte Angst um das Leben des Beschwerdeführer gehabt. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass er glauben würde, sein Vater hätte die Entführung bei der Polizei angezeigt. Er wüsste es aber nicht, weil er ja fliehen habe müssen. Dem Beschwerdeführer habe die persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatstaates abgesprochen werden müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich seines behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegen getreten. Am
- 2010 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am
- 2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Salzburg, gab der Beschwerdeführer an, dass er am
- 2010 von Österreich mit dem Zug nach Deutschland gefahren sei, weil sein Asylverfahren negativ entschieden worden wäre, er den Bescheid erhalten hätte und die Ausweisung rechtskräftig gewesen wäre. Man habe den Beschwerdeführer nach Afghanistan abschieben und der Beschwerdeführer daher sein Glück in Deutschland suchen wollen. Der Beschwerdeführer habe am
- 2010 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Beschwerdeführer wolle nun einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen. Er könne nicht nach Afghanistan, da sein Leben in Gefahr sei. In Traiskirchen sei er gezwungen worden, zu unterschreiben, dass er über 18 Jahre alt sei, obwohl es nicht gestimmt habe. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer weiters vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der SPK Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich verlassen habe, nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung für zulässig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach Deutschland gereist und habe in Frankfurt (Deutschland) um Asyl angesucht. Er sei nach Jena in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach ca. 50 Tagen sei er in der Nacht von der Polizei abgeholt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er nach Österreich abgeschoben werde. Befragt, warum der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Seine Familie habe dort mächtige Feinde. Würde er von diesen Feinden erwischt werden, würde er getötet werden. Aus diesem Grund sei eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich. Befragt, ob der Beschwerdeführer neue Gründe habe, gab er an, dass er in der Zwischenzeit mit seinem Vater in Afghanistan telefoniert habe. Nachdem er Afghanistan verlassen habe, habe sein Vater auch das Heimatdorf verlassen. Der Vater habe sich zur Polizei begeben und um Schutz angesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Es sei dem Vater mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan kommen solle und sie (der Vater und der Beschwerdeführer) gemeinsam mit der Polizei eine Lösung für das Probleme finden würden. Der Beschwerdeführer sei sich aber sicher, dass er von den Feinden erwischt und mit großer Wahrscheinlichkeit getötet werden würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Sein Leben wäre in Afghanistan ruiniert und er wüsste nicht, wohin und warum er nach Afghanistan zurückkehren sollte. Er habe derzeit auch kein Zuhause in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Gründen, wolle aber betonen, dass sein Leben in Afghanistan in großer Gefahr wäre. Befragt, was er im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte, brachte er vor, dass er Angst vor seinen Feinden habe. Sie würden ihn dort finden, als Geisel nehmen und vielleicht sogar umbringen. Wenn er Glück hätte, würde er sein Leben lang für diese Feinde arbeiten müssen. Vom Staat und deren Einrichtungen würde der Beschwerdeführer nicht gesucht und hätte nichts zu befürchten. Befragt, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, dass sein Vater ihm gesagt hätte, dass ein Mann den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt hätte und der Beschwerdeführer nun gesucht werden würde. Der Beschwerdeführer müsse mit einer relativ langen Zeit im Gefängnis rechnen - warum, könne er nicht sagen, weil das in Afghanistan so sein würde. Befragt, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sein würden, antwortete er: "Es waren 10 Tage vor Weihnachten im Jahr 2009, als ich mit meinem Vater telefonierte und er mir sagte, dass er unser Heimatdorf verlassen muss und ab nun nicht mehr erreichbar ist." Befragt, warum der Beschwerdeführer erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, meinte er, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Am
- 2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der EAST West statt, in welcher er angab, dass seine Angaben im ersten Asylverfahren gestimmt hätten, sein Vater ihm jedoch noch etwas am Telefon erzählt hätte. Sein Vater sei bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige erstattet. Der Vater habe bei der Polizei die Namen und die Adressen der Entführer angegeben, die Polizisten hätten aber einen Zeugen wollen. Der Vater sei nach Hause gegangen. Ein paar Tage später seien die Entführer gekommen und hätten das Haus des Vaters durchsucht. Der Vater des Bf. habe sich gedacht, dass es so nicht weitergehen können würde. Es sei in Afghanistan so, dass die Polizei die Angezeigten anrufe und ihnen mitteile, dass eine Anzeige bzw. Beschwerde eingegangen sei, wenn man in Afghanistan eine Anzeige bei der Polizei mache. Der Vater habe den Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren solle. Es wäre dort für den Beschwerdeführer gefährlich, weil die Leute den Beschwerdeführer überall suchen würden. Das alles habe der Vater dem Beschwerdeführer nach Weihnachten 2009 erzählt. Jetzt habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater keinen telefonischen Kontakt, weil der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Vaters nicht habe. Es gebe keine weiteren Gründe, die der Beschwerdeführer geltend machen wolle. Befragt, ob der Beschwerdeführer diesen Umstand, dass sein Vater ihn angerufen habe, im Vorverfahren schon bekannt gegeben habe, antwortete er: "Ja. Ich habe das dort schon einmal gesagt. Ich glaube, ich habe dies in XXXX schon gesagt." Befragt, ob der Beschwerdeführer diesen Umstand den Asylbehörden bekannt gegeben habe, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Der Beschwerdeführer kenne sich auch nicht so gut aus. Er wisse nicht, wohin er gehen oder wem er dies sagen hätte sollen. Befragt, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er an, dass diese Leute den Beschwerdeführer suchen und finden würden. Entweder würden sie den Beschwerdeführer töten oder er würde für sie arbeiten müssen. Befragt, wieso diese Leute ein so großes Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, antwortete er, dass er das auch nicht wisse. Er vermute aber, dies sei deshalb, weil sie ihn persönlich kennen würden.Am
- 2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der EAST West statt, in welcher er angab, dass seine Angaben im ersten Asylverfahren gestimmt hätten, sein Vater ihm jedoch noch etwas am Telefon erzählt hätte. Sein Vater sei bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige erstattet. Der Vater habe bei der Polizei die Namen und die Adressen der Entführer angegeben, die Polizisten hätten aber einen Zeugen wollen. Der Vater sei nach Hause gegangen. Ein paar Tage später seien die Entführer gekommen und hätten das Haus des Vaters durchsucht. Der Vater des Bf. habe sich gedacht, dass es so nicht weitergehen können würde. Es sei in Afghanistan so, dass die Polizei die Angezeigten anrufe und ihnen mitteile, dass eine Anzeige bzw. Beschwerde eingegangen sei, wenn man in Afghanistan eine Anzeige bei der Polizei mache. Der Vater habe den Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren solle. Es wäre dort für den Beschwerdeführer gefährlich, weil die Leute den Beschwerdeführer überall suchen würden. Das alles habe der Vater dem Beschwerdeführer nach Weihnachten 2009 erzählt. Jetzt habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater keinen telefonischen Kontakt, weil der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Vaters nicht habe. Es gebe keine weiteren Gründe, die der Beschwerdeführer geltend machen wolle. Befragt, ob der Beschwerdeführer diesen Umstand, dass sein Vater ihn angerufen habe, im Vorverfahren schon bekannt gegeben habe, antwortete er: "Ja. Ich habe das dort schon einmal gesagt. Ich glaube, ich habe dies in römisch 40 schon gesagt." Befragt, ob der Beschwerdeführer diesen Umstand den Asylbehörden bekannt gegeben habe, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Der Beschwerdeführer kenne sich auch nicht so gut aus. Er wisse nicht, wohin er gehen oder wem er dies sagen hätte sollen. Befragt, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er an, dass diese Leute den Beschwerdeführer suchen und finden würden. Entweder würden sie den Beschwerdeführer töten oder er würde für sie arbeiten müssen. Befragt, wieso diese Leute ein so großes Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, antwortete er, dass er das auch nicht wisse. Er vermute aber, dies sei deshalb, weil sie ihn persönlich kennen würden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2010, Zl. 10 02.829-EAST WEST, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am
- 2010 durch persönliche Übergabe sowie an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am
- 2010 durch Hinterlegung. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag ausschließlich auf seine bereits im Vorverfahren angegebenen Gründe stütze. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nicht geändert. Im ersten durchgeführten Verfahren habe der Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Heimat verlassen hätte müssen, da er dort von ihm unbekannten Personen entführt worden sei und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen wäre. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass er deswegen nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da seine Familie dort mächtige Feinde hätte. Sollte der Beschwerdeführer von diesen Feinden erwischt werden, würde er getötet werden. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Angaben, welche er im ersten Verfahren gemacht hätte, stimmen würden und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer dann noch telefonisch erzählt, dass er bei der Polizei gewesen wäre und eine Anzeige eingebracht hätte. Sein Vater hätte auch die Namen und Adressen der Entführer dabei angegeben. Da die Polizisten aber einen Zeugen hätten haben wollen, sei der Vater nach Hause gegangen. Nach einigen Tagen wären die Entführer zum Vater nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Der Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren sollte, da dies gefährlich für den Beschwerdeführer sein würde. Das letzte Mal habe der mit seinem Vater zu Weihnachten 2009 telefoniert. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus den Gründen gestellt habe, welche er bereits im ersten durchgeführten Verfahren angegeben hatte. Soweit der Beschwerdeführer noch anführe, dass sein Vater eine Anzeige bei der Polizei eingebracht hätte und die Entführer den Vater auch aufgesucht und geschlagen hätten bzw. auch den Beschwerdeführer weiterhin suchen würden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits zu Weihnachten 2009 erfahren habe, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz noch zu keinem Abschluss gekommen war. Offensichtlich würde es sich bei den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handeln, welches er nur deswegen angeführt habe, um in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses so seiner drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenzuwirken. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist -, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom
- 2010, Zl. C10 409.335-1/2009/3E, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführer entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2010, Zl. 10 02.829-EAST WEST, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am
- 2010 durch persönliche Übergabe sowie an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am
- 2010 durch Hinterlegung. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag ausschließlich auf seine bereits im Vorverfahren angegebenen Gründe stütze. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nicht geändert. Im ersten durchgeführten Verfahren habe der Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Heimat verlassen hätte müssen, da er dort von ihm unbekannten Personen entführt worden sei und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen wäre. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass er deswegen nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da seine Familie dort mächtige Feinde hätte. Sollte der Beschwerdeführer von diesen Feinden erwischt werden, würde er getötet werden. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Angaben, welche er im ersten Verfahren gemacht hätte, stimmen würden und auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer dann noch telefonisch erzählt, dass er bei der Polizei gewesen wäre und eine Anzeige eingebracht hätte. Sein Vater hätte auch die Namen und Adressen der Entführer dabei angegeben. Da die Polizisten aber einen Zeugen hätten haben wollen, sei der Vater nach Hause gegangen. Nach einigen Tagen wären die Entführer zum Vater nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Der Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren sollte, da dies gefährlich für den Beschwerdeführer sein würde. Das letzte Mal habe der mit seinem Vater zu Weihnachten 2009 telefoniert. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus den Gründen gestellt habe, welche er bereits im ersten durchgeführten Verfahren angegeben hatte. Soweit der Beschwerdeführer noch anführe, dass sein Vater eine Anzeige bei der Polizei eingebracht hätte und die Entführer den Vater auch aufgesucht und geschlagen hätten bzw. auch den Beschwerdeführer weiterhin suchen würden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits zu Weihnachten 2009 erfahren habe, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz noch zu keinem Abschluss gekommen war. Offensichtlich würde es sich bei den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handeln, welches er nur deswegen angeführt habe, um in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses so seiner drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenzuwirken. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist -, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom
- 2010, Zl. C10 409.335-1/2009/3E, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführer entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer brachte am
- 2010 beim Bundesasylamt fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- 2010, Zl. C10 409335-2/2010/3E, zugestellt am
- 2010, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargestellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Dies habe der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt selbst vorgebracht. Als neues Vorbringen habe der Beschwerdeführer lediglich auf ein Telefonat verwiesen, das er mit seinem Vater geführt habe. In diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine damaligen Entführer den Vater immer wieder an verschiedenen Orten in Afghanistan aufgesucht, geschlagen sowie sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Telefonat habe um Weihnachten 2009 und somit vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden. Das erste Asylverfahren war zum Zeitpunkt des Telefonats beim Asylgerichtshof als Beschwerdeverfahren anhängig. Eine Entscheidung des Asylgerichtshofs folgte erst mehr als einen Monat nach dem Telefonat, nämlich am
- Der Beschwerdeführer habe keine Gründe dargelegt, die ihn gehindert hätten, dieses Telefonat vor Abschluss des Erstverfahrens bekannt zu geben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Entführung sei bereits im ersten Verfahren einer umfassenden Beurteilung unterzogen und der Schluss der Unglaubwürdigkeit gezogen worden. Es würde sich beim "neuen" - im Übrigen unbelegten - Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine Fortschreibung des schon rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens im Erstverfahren handeln und sei daher schon aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen. Zum erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, das sein Vater jemanden von einem anderen Stamm umgebracht hätte und Angehörige dieses Stammes mit dem Namen "GORU" den Beschwerdeführer erwischt, festgehalten und geschlagen bzw. gefoltert hätten, sei auszuführen, dass sich dies vor der rechtskräftigen Entscheidung ereignet habe und der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum er gehindert gewesen wäre, dies früher vorzubringen, weshalb dieser Sachverhalt von der Erstentscheidung als mitumfasst gelte. Darüber hinaus wäre dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise. So sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu dem Inhalt des angeblichen Telefonats zu tätigen. Widersprüchlich hätten sich weiters die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer von den staatlichen Behörden für ihn ausgehenden Gefahr dargestellt. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Verfahrens dem Bundesasylamt keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die geeignet wären, sein Fluchtvorbringen zu belegen. Auch in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- 2010, Zl. C10 409335-2/2010/3E, zugestellt am
- 2010, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargestellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Dies habe der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt selbst vorgebracht. Als neues Vorbringen habe der Beschwerdeführer lediglich auf ein Telefonat verwiesen, das er mit seinem Vater geführt habe. In diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine damaligen Entführer den Vater immer wieder an verschiedenen Orten in Afghanistan aufgesucht, geschlagen sowie sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Telefonat habe um Weihnachten 2009 und somit vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden. Das erste Asylverfahren war zum Zeitpunkt des Telefonats beim Asylgerichtshof als Beschwerdeverfahren anhängig. Eine Entscheidung des Asylgerichtshofs folgte erst mehr als einen Monat nach dem Telefonat, nämlich am
- Der Beschwerdeführer habe keine Gründe dargelegt, die ihn gehindert hätten, dieses Telefonat vor Abschluss des Erstverfahrens bekannt zu geben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Entführung sei bereits im ersten Verfahren einer umfassenden Beurteilung unterzogen und der Schluss der Unglaubwürdigkeit gezogen worden. Es würde sich beim "neuen" - im Übrigen unbelegten - Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine Fortschreibung des schon rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens im Erstverfahren handeln und sei daher schon aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen. Zum erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, das sein Vater jemanden von einem anderen Stamm umgebracht hätte und Angehörige dieses Stammes mit dem Namen "GORU" den Beschwerdeführer erwischt, festgehalten und geschlagen bzw. gefoltert hätten, sei auszuführen, dass sich dies vor der rechtskräftigen Entscheidung ereignet habe und der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum er gehindert gewesen wäre, dies früher vorzubringen, weshalb dieser Sachverhalt von der Erstentscheidung als mitumfasst gelte. Darüber hinaus wäre dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise. So sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu dem Inhalt des angeblichen Telefonats zu tätigen. Widersprüchlich hätten sich weiters die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer von den staatlichen Behörden für ihn ausgehenden Gefahr dargestellt. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Verfahrens dem Bundesasylamt keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die geeignet wären, sein Fluchtvorbringen zu belegen. Auch in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Am
- 2010 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Judenburg einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung am
- 2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Judenburg, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Gefängnis in XXXX einen negativen Asylbescheid erhalten habe. In dem Bescheid (Anmerkung: gemeint ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010) sei gestanden, dass der Beschwerdeführer 2 Wochen Zeit habe, um Österreich zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei nach seiner Haftentlassung nach Deutschland gegangen. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland gleich von der Polizei erwischt worden und ins Gefängnis bekommen. Der Beschwerdeführer sei 4 Monate in Deutschland geblieben, ehe er am
- oder
- 2010 von der Polizei nach Österreich zurückgebracht worden sei. Befragt, warum der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Eine neue Gefahr besteht nicht." Der Beschwerdeführer habe seit 8-9 Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Er hätte in Afghanistan keine Chance. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, dann würden ihn die Feinde seiner Familie töten. Sein Vater habe vor 9 Jahren im Streit ein Mitglied dieser verfeindeten Familie getötet. Beim Streit sei es um Geld gegangen. Daraufhin sei auch der Vater des Beschwerdeführers von ihnen getötet worden. Der Beschwerdeführer würde auch von der verfeindeten Familie getötet werden, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Befragt, warum der Beschwerdeführer erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle und sein Leben dort in Gefahr sei. Er wolle hier bleiben.In seiner niederschriftlichen Erstbefragung am
- 2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Judenburg, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Gefängnis in römisch 40 einen negativen Asylbescheid erhalten habe. In dem Bescheid (Anmerkung: gemeint ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010) sei gestanden, dass der Beschwerdeführer 2 Wochen Zeit habe, um Österreich zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei nach seiner Haftentlassung nach Deutschland gegangen. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland gleich von der Polizei erwischt worden und ins Gefängnis bekommen. Der Beschwerdeführer sei 4 Monate in Deutschland geblieben, ehe er am
- oder
- 2010 von der Polizei nach Österreich zurückgebracht worden sei. Befragt, warum der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Eine neue Gefahr besteht nicht." Der Beschwerdeführer habe seit 8-9 Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Er hätte in Afghanistan keine Chance. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, dann würden ihn die Feinde seiner Familie töten. Sein Vater habe vor 9 Jahren im Streit ein Mitglied dieser verfeindeten Familie getötet. Beim Streit sei es um Geld gegangen. Daraufhin sei auch der Vater des Beschwerdeführers von ihnen getötet worden. Der Beschwerdeführer würde auch von der verfeindeten Familie getötet werden, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Befragt, warum der Beschwerdeführer erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle und sein Leben dort in Gefahr sei. Er wolle hier bleiben. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Ost am
- 2010 gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass bereits in den beiden Vorverfahren festgestellt wurde, dass seine Angaben bezüglich seines Alters nicht der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer volljährig ist, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht akzeptieren könne. Er habe ein Beweismittel. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer (bereits im Erstverfahren) vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er das nicht akzeptieren könne. Er habe von Anfang an klarstellen wollen, dass er minderjährig sei, stattdessen habe man ihn ins Gefängnis gesteckt. Der Beschwerdeführer sei sechs Monate in Schubhaft gewesen. Befragt, ob seine Angaben, die er bisher in Österreich getätigt habe, der Wahrheit entsprochen haben, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich mit den Unterlagen nicht auskenne, warum das, was er sage und was niedergeschrieben werde, unterschiedlich sei. Er habe damals die Wahrheit gesagt. Befragt, ob sich die Fluchtgründe seit seinem Erstverfahren aus dem Jahr 2009 geändert haben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er schon damals gesagt habe, dass er in Lebensgefahr sei. Man habe dazwischen seinen Vater umgebracht. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wo sich seine Mutter befinde. Wenn er zurückgehe, würde er umgebracht werden. Sein Vater sei um die Weihnachtszeit 2009 von "XXXX" umgebracht worden. Dieser Mann habe vom Vater wegen dem Beschwerdeführer $ 75.000,- erpresst. Das sei das Lösegeld zur Freilassung des Beschwerdeführers gewesen. Obwohl sein Vater bezahlt habe, habe er die Leute bei der Polizei angezeigt. Die Polizisten hätten diesen Mann angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn angezeigt habe. Die Leute hätten den Vater des Beschwerdeführers dann so lange gesucht, bis sie ihn letztendlich getötet hätten. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal Kontakt zu seinem Vater gehabt habe. Er wisse, dass sein Vater kurz vor Weihnachten noch gelebt habe. Direkt mit seinem Vater gesprochen habe er lange vorher, er wisse aber nicht mehr wann. Befragt, wie der Beschwerdeführer von dem Tod seines Vaters erfahren habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Vater um die Weihnachtszeit auf dessen Handy angerufen habe. Da habe der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter seines Vaters erreicht. Dieser habe erzählt, dass man den Vater umgebracht habe und "sie selbst" von den Feinden des Vaters gesucht werden würden. Der Beschwerdeführer solle aufpassen, dass die Feinde ihn nicht erwischen würden. Dann sei die Verbindung unterbrochen worden. Befragt, wieso der Beschwerdeführer den Mord seines Vaters nicht schon in seinem letzten Verfahren angegeben habe, meinte er, dass er das das letzte Mal erwähnt habe und zwar bei der Polizei, wo er vom Zug ausgestiegen sei. Nachdem dem Beschwerdeführer die handschriftliche Beschwerde in seinem Vorverfahren gezeigt wurde, bestätigte er seine eigenhändige Unterschrift auf dieser. Befragt, warum der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vom Tod seines Vaters erwähnt habe, gab er an, dass er nur zusammenfassend geschrieben habe. Im Interview habe er schon gesagt, dass sein Vater getötet worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer danach kein Interview mehr gehabt habe und die Frage, welches Interview er meine, erklärte der Beschwerdeführer, dass er "es" einmal in Salzburg erwähnt habe. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er bereits eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes
§ 29/3/4 Asyl
G 2005 übernommen habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt wäre, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und die Frage, was der Beschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes angeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Lebensgefahr gewesen sei. Deswegen habe er hier einen Asylantrag gestellt, weil er Schutz brauche. Nachdem sein Vater umgebracht worden sei, wäre dies Beweis genug, dass sie auch den Beschwerdeführer umbringen würden. Wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan in Lebensgefahr sei, könne er dort nicht studieren oder arbeiten. Er habe dort Feinde und auch Probleme mit der Polizei. Irgendjemand würde den Beschwerdeführer umbringen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Befragt, ob es bezüglich des Todes seines Vaters irgendwelche Beweise gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Beweise habe. Er habe ein Schreiben der Dorfältesten, dass der Bf. in Gefahr sei. Er wolle, dass das zum Akt genommen werde. Das Original sei bei der Polizei in Frankfurt. Befragt, ob bezüglich des angeblichen Mordes seines Vaters Anzeige erstattet worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater damals, als der Vater den anderen angezeigt habe, selbst verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer bzw. seine Familie habe daher Angst, den Mord anzuzeigen.Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er bereits eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes
Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt wäre, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und die Frage, was der Beschwerdeführer zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes angeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Lebensgefahr gewesen sei. Deswegen habe er hier einen Asylantrag gestellt, weil er Schutz brauche. Nachdem sein Vater umgebracht worden sei, wäre dies Beweis genug, dass sie auch den Beschwerdeführer umbringen würden. Wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan in Lebensgefahr sei, könne er dort nicht studieren oder arbeiten. Er habe dort Feinde und auch Probleme mit der Polizei. Irgendjemand würde den Beschwerdeführer umbringen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Befragt, ob es bezüglich des Todes seines Vaters irgendwelche Beweise gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Beweise habe. Er habe ein Schreiben der Dorfältesten, dass der Bf. in Gefahr sei. Er wolle, dass das zum Akt genommen werde. Das Original sei bei der Polizei in Frankfurt. Befragt, ob bezüglich des angeblichen Mordes seines Vaters Anzeige erstattet worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater damals, als der Vater den anderen angezeigt habe, selbst verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer bzw. seine Familie habe daher Angst, den Mord anzuzeigen. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit einem Holzstock erschlagen worden. Zehn bis zwölf Leute hätten ihn verfolgt und ihn dann geschlagen. Dies habe dem Beschwerdeführer der Mitarbeiter am Telefon erzählt. Dieser Mitarbeiter sei Stellvertreter des Vaters des Beschwerdeführers und für die Finanzen zuständig gewesen, daher habe er immer gewusst, wo der Vater des Beschwerdeführer sei und was mit ihm passiere. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandte in Österreich bzw. der EU. Der Beschwerdeführer treffe hin und wieder andere Afghanen, mit denen er ein bisschen plaudere. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 10. 2010, Zl. 10 08.403-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am
- 2010 durch persönliche Übergabe
- Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuen Asylantrages des Beschwerdeführers reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im nunmehrigen Asylantrag habe sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Motivation sein Heimatland zu verlassen, auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen. Er habe sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, gestützt.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2010, Zl. 10 08.403-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am
- 2010 durch persönliche Übergabe
- Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuen Asylantrages des Beschwerdeführers reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im nunmehrigen Asylantrag habe sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Motivation sein Heimatland zu verlassen, auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen. Er habe sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, gestützt. Ergänzend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater zu Weihnachten 2009 vom Feind des Beschwerdeführers getötet worden wäre. Dieser Vorfall habe sich somit nicht nur vor Rechtskraft des ersten Asylbescheides zugetragen, sondern könne diesen Angaben auch keinerlei Glauben geschenkt werden. Bereits im Vorverfahren habe der Beschwerdeführer einen Vorfall, welcher sich zu Weihnachten 2009 zugetragen habe, geschildert. Hierbei habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, mit seinem Vater telefoniert zu haben, welcher dem Beschwerdeführer geraten hätte, nicht nach Hause zurückzukehren. Bereits dieses Vorbringen sei durch die EAST West als nicht glaubwürdig gewertet worden. An dieser Stelle werde auf die Würdigung im Vorverfahren verwiesen. Im jetzigen Verfahren habe der Beschwerdeführer diesen Vorfall dahingehend abgeändert, dass sein Vater getötet worden wäre, was dem Bf. ein Mitarbeiter seines Vaters bei einem Telefonat kurz vor Weihnachten 2009 mitgeteilt hätte. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, mit seinem Vater schon lange vor Weihnachten nicht mehr persönlich gesprochen zu haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers in seinem letzten Verfahren stehen somit im krassen Widerspruch zu seinen jetzigen Angaben. Offensichtlich würde es sich bei den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handeln, welches er nur deswegen angeführt habe, um seiner drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenzuwirken. Abgesehen von diesem Vorbringen habe sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren betreffend seine Fluchtgründe bzw. betreffend seine Gründe, warum er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren bezogen und würde sich ansonsten auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe beziehen, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Abgesehen von diesem Vorbringen habe sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren betreffend seine Fluchtgründe bzw. betreffend seine Gründe, warum er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren bezogen und würde sich ansonsten auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe beziehen, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers brachte am
- 2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2011, Zl C10 409335-3/2010/4E, wurde die Beschwerde
§ 68Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehe.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. 1. 2011, Zl C10 409335-3/2010/4E, wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehe. Die in Spruchpunkt II. des Bescheides angeordnete Ausweisung in den Herkunftsstaat stelle keinen unzulässigen Eingriff in eine
Art. 3oder Art.
8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Das Bundesasylamt habe eine entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und sei zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides angeordnete Ausweisung in den Herkunftsstaat stelle keinen unzulässigen Eingriff in eine
Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Das Bundesasylamt habe eine entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und sei zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig. Der Beschwerdeführer stellte am
- 2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer an, am
- 2013 zum Christentum konvertiert zu sein. Der Beschwerdeführer legte dazu seinen Taufschein vor. Weiters gab er an, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan
der Bestimmungen der Sharia getötet zu werden. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
- 2013 aus, dass sich die Situation des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant geändert habe. Der Beschwerdeführer sei nunmehr ein als am
- 2013 getauftes Mitglied der römisch-katholischen Kirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert. Es handle sich dabei um einen vollkommen neuen Sachverhalt. Dazu legte er zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Das Verfahren wurde am
- 2013 zugelassen. Am
- 2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am
- 2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Rechtssache bis heute nicht abgeschlossen sei.Am
- 2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am
- 2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Rechtssache bis heute nicht abgeschlossen sei. Am
- 2015 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass eine Erledigung aufgrund organisatorischer Umgliederungen, personeller Engpässe und daraus resultierender massiver Aktenrückstände bis dato nicht möglich gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am
- 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Er gab zunächst an, aus der Stadt XXXX zu stammen und bis zu seiner Flucht dort gelebt zu haben. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an. Auf die Frage, was ihn bewogen habe, zum christlichen Glauben überzutreten, gab er an, vorerst die Bibel gelesen zu haben. Er habe feststellen können, dass der Text sehr interessant sei und er sich von diesem Buch angezogen gefühlt habe. In weiterer Folge habe er sich an den Pater einer katholischen Kirche gewandt. Danach habe er jeden Sonntag die Kirche besucht, in der er auch andere Menschen kennengelernt habe. Er habe oft mit dem Pater diskutiert und dieser habe ihn gefragt, ob er nicht den christlichen Glauben annehmen wolle. Dies habe dazu geführt, dass er zu Ostern im Jahr 2013 getauft worden sei. Danach habe er an allen Veranstaltungen und Festen der Kirche teilgenommen, wobei er im Vorfeld auch in die Vorbereitungen involviert gewesen sei. Er besuche weiterhin jeden Sonntag die Kirche, während der Woche geschehe dies auch ein- bis zweimal. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er auch dort seinen Glauben ausüben, obwohl er wisse, dass er möglicherweise gesteinigt werden würde.Das Bundesverwaltungsgericht führte am
- 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Er gab zunächst an, aus der Stadt römisch 40 zu stammen und bis zu seiner Flucht dort gelebt zu haben. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an. Auf die Frage, was ihn bewogen habe, zum christlichen Glauben überzutreten, gab er an, vorerst die Bibel gelesen zu haben. Er habe feststellen können, dass der Text sehr interessant sei und er sich von diesem Buch angezogen gefühlt habe. In weiterer Folge habe er sich an den Pater einer katholischen Kirche gewandt. Danach habe er jeden Sonntag die Kirche besucht, in der er auch andere Menschen kennengelernt habe. Er habe oft mit dem Pater diskutiert und dieser habe ihn gefragt, ob er nicht den christlichen Glauben annehmen wolle. Dies habe dazu geführt, dass er zu Ostern im Jahr 2013 getauft worden sei. Danach habe er an allen Veranstaltungen und Festen der Kirche teilgenommen, wobei er im Vorfeld auch in die Vorbereitungen involviert gewesen sei. Er besuche weiterhin jeden Sonntag die Kirche, während der Woche geschehe dies auch ein- bis zweimal. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er auch dort seinen Glauben ausüben, obwohl er wisse, dass er möglicherweise gesteinigt werden würde. Im Anschluss an die Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen übersetzt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte mündlich aus, dass die Länderberichte im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen würden. In diesen werde festgehalten, dass die Konversion als schweres Verbrechen angesehen und mit drakonischen und schweren Strafen bedroht werde. Verfolgung drohe auch durch die Dorfgemeinschaft und der Gesellschaft. Ausdrücklich sei auch festzuhalten, dass Konvertiten mit Beschimpfungen, Bloßstellungen oder Schlägen zu rechnen hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer begann sich in Österreich aufgrund seiner Beschäftigung mit der Bibel näher für den christlichen Glauben zu interessieren und nahm Kontakt zu einem Pater auf, der ihn in die katholische Kirche der Pfarre XXXX einführte. Er wurde im Jahr XXXX getauft. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der kirchlichen Gemeinschaft engagiert.Der Beschwerdeführer begann sich in Österreich aufgrund seiner Beschäftigung mit der Bibel näher für den christlichen Glauben zu interessieren und nahm Kontakt zu einem Pater auf, der ihn in die katholische Kirche der Pfarre römisch 40 einführte. Er wurde im Jahr römisch 40 getauft. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der kirchlichen Gemeinschaft engagiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen. Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10) Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012,
- April 2013, S. 22f.) Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder und damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013; in diesem Sinn auch USCIRF 30.04.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Weiters kann ein Konvertit enteignet und seine Ehe annulliert werden (USDOS 20.05.2013). Ebenso wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 ausgeführt, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft wird. Dies bestätigt auch der jüngste Annual Report 2014 des USCIRF (USCIRF 30.04.2014). Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013). Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom
- März 2015). Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Laut Annual Report 2014 des USCIRF nehmen die Taliban weiterhin "nichtislamische" Aktivitäten ins Visier und die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen (USCIRF 30.04.2014). Am
- März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul,
- Mai 2014; http://www.ecoi.net/local_link/276708/405973_de.html). Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Darüber hinaus bestätigen jüngste Berichte, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen: "Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom
- September 2013). Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen Männer und Burschen im wehrfähigen Alter Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung durch die Taliban verstoßen Frauen Kinder Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen an Blutfehden beteiligte Personen Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
- Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch das vorgelegte schriftliche Beweismittel bestätigt (vgl dazu Taufzeugnis aus dem Jahr 2013). Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch das vorgelegte schriftliche Beweismittel bestätigt vergleiche dazu Taufzeugnis aus dem Jahr 2013). Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
§ 16Abs Vw
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 21. 11. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 6. 5. 2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist
§ 8Abs. 1 Vw
GVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 16Abs 1 Vw
GVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es am
- 2015 die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am
- 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom
- 2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es am
- 2015 die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Anzumerken ist auch, dass aus den Ausführungen des Bundesamtes vom
- 2015 keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Zu A)
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
§ 68Abs.
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG). Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner nunmehrigen Antragstellung am 21. 11. 2013 angegeben, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Er belegte seinen Glaubenswechsel mit einem Taufschein. In der gegenständlichen Rechtssache hat sich aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers die maßgebliche Sachlage gegenüber den bereits in Rechtskraft ergangenen Entscheidungen geändert, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages erforderlich ist.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Aufgrund der im Jahre XXXX erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage vor, sodass im gegenständlichen Fall eineAufgrund der im Jahre römisch 40 erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage vor, sodass im gegenständlichen Fall eine Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden, zumal er ja bereits vor seiner Flucht sein Interesse an der christlichen Religion bekundete. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W119.2112568.1.00