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{'item': 'W126 1425553-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 66§ 8§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW126 1425553-1 SpruchW126 1425553-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Ha

§ 3Abs 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.08.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 22.08.2011 von der Polizei erstbefragt. Am 26.08.2011 und am 23.01.2012 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Muslime zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er stamme aus XXXX und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX im Bezirk Ghazni gelebt. In Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter im Steinbruch gearbeitet. Vor drei Jahren sei sein Vater gestorben. Danach habe die Familie beim Bruder des Vaters gelebt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer gezwungen, für ihn als Hirte zu arbeiten und ihn geschlagen. Der Beschwerdeführer sei in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Den Iran habe er jedoch - aus Angst davor, abgeschoben zu werden - wieder verlassen.Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Muslime zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er stamme aus römisch 40 und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in römisch 40 im Bezirk Ghazni gelebt. In Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter im Steinbruch gearbeitet. Vor drei Jahren sei sein Vater gestorben. Danach habe die Familie beim Bruder des Vaters gelebt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer gezwungen, für ihn als Hirte zu arbeiten und ihn geschlagen. Der Beschwerdeführer sei in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Den Iran habe er jedoch - aus Angst davor, abgeschoben zu werden - wieder verlassen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2011 führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seit drei Jahren tot sei und seine Mutter in XXXX lebe. Der Beschwerdeführer kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er habe seine Mutter aus dem Iran angerufen und diese habe ihm gesagt, dass er sechzehn Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang die Schule besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er keine Aufsicht gehabt habe. Es habe niemanden gegeben, der auf ihn aufpassen könne. Als sein Vater gestorben sei, habe er zu seinem Onkel väterlicherseits gehen müssen, der ihn geschlagen habe, weshalb der Beschwerdeführer in den Iran geflohen sei. Dort habe er eineinhalb Jahre verbracht. Den letzten Kontakt zu seiner Heimat habe der Beschwerdeführer im Iran vor eineinhalb Monaten gehabt. In Afghanistan würden noch zwei jüngere Bruder, seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits leben.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2011 führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seit drei Jahren tot sei und seine Mutter in römisch 40 lebe. Der Beschwerdeführer kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er habe seine Mutter aus dem Iran angerufen und diese habe ihm gesagt, dass er sechzehn Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang die Schule besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er keine Aufsicht gehabt habe. Es habe niemanden gegeben, der auf ihn aufpassen könne. Als sein Vater gestorben sei, habe er zu seinem Onkel väterlicherseits gehen müssen, der ihn geschlagen habe, weshalb der Beschwerdeführer in den Iran geflohen sei. Dort habe er eineinhalb Jahre verbracht. Den letzten Kontakt zu seiner Heimat habe der Beschwerdeführer im Iran vor eineinhalb Monaten gehabt. In Afghanistan würden noch zwei jüngere Bruder, seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits leben. In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass seine Großmutter und zwei Brüder seiner Mutter noch in Afghanistan leben würden. Die Brüder seiner Mutter würden mit ihren Familien in XXXX leben. In Afghanistan habe die Familie des Beschwerdeführers davon gelebt, dass sein Onkel väterlicherseits die Grundstücke, die vor seinem Tod dem Vater des Beschwerdeführers gehört hätten, bebaut und für die Familie gesorgt habe. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer immer wieder geschlagen und ihn dazu zwingen wollen, dass er ihm die Grundstücke übergebe. Es sei so weit gegangen, dass der Onkel des Beschwerdeführers gedroht habe, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn er ihm die Grundstücke nicht übergeben würde.In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass seine Großmutter und zwei Brüder seiner Mutter noch in Afghanistan leben würden. Die Brüder seiner Mutter würden mit ihren Familien in römisch 40 leben. In Afghanistan habe die Familie des Beschwerdeführers davon gelebt, dass sein Onkel väterlicherseits die Grundstücke, die vor seinem Tod dem Vater des Beschwerdeführers gehört hätten, bebaut und für die Familie gesorgt habe. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer immer wieder geschlagen und ihn dazu zwingen wollen, dass er ihm die Grundstücke übergebe. Es sei so weit gegangen, dass der Onkel des Beschwerdeführers gedroht habe, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn er ihm die Grundstücke nicht übergeben würde. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 07.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 Asyl

G 2005 der Verein Menschenrechte zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 07.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte zur Seite gegeben. 2. Mit Bescheid vom 07.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2013 (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 07.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2013 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände ermittelt hätten werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Die vom Beschwerdeführer die Angaben zum Fluchtgrund seien schlüssig, plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft, betreffen jedoch nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Im Fall des Beschwerdeführers werde aber von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände ermittelt hätten werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Die vom Beschwerdeführer die Angaben zum Fluchtgrund seien schlüssig, plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft, betreffen jedoch nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Im Fall des Beschwerdeführers werde aber von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

  1. Am 20.03.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  2. Am 20.03.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  3. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
  4. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. Anfangs habe er dort gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt und als sein Vater gestorben sei, habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Vor circa sieben Jahren habe er Afghanistan verlassen. Davor habe er einige Zeit in Griechenland und einige Jahre im Iran verbracht. In Afghanistan würden noch seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits leben. In Kabul habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da sein Onkel ihn immer gezwungen habe, gratis für ihn zu arbeiten, obwohl der Beschwerdeführer in die Schule habe gehen wollen. Wenn er einmal nicht arbeiten gegangen sei, habe sein Onkel seine Mutter und ihn geschlagen. Er habe den Beschwerdeführer einmal so verletzt, dass man die Narbe noch sehen könne. Der Onkel habe die Unterschrift des Beschwerdeführers benötigt, damit dieser ihm die von seinem Vater geerbten Grundstücke übergeben könne. Es gebe noch weitere Verwandte, diese würden die Familie des Beschwerdeführers alle so schlecht wie der genannte Onkel behandeln.Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Anfangs habe er dort gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt und als sein Vater gestorben sei, habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Vor circa sieben Jahren habe er Afghanistan verlassen. Davor habe er einige Zeit in Griechenland und einige Jahre im Iran verbracht. In Afghanistan würden noch seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits leben. In Kabul habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da sein Onkel ihn immer gezwungen habe, gratis für ihn zu arbeiten, obwohl der Beschwerdeführer in die Schule habe gehen wollen. Wenn er einmal nicht arbeiten gegangen sei, habe sein Onkel seine Mutter und ihn geschlagen. Er habe den Beschwerdeführer einmal so verletzt, dass man die Narbe noch sehen könne. Der Onkel habe die Unterschrift des Beschwerdeführers benötigt, damit dieser ihm die von seinem Vater geerbten Grundstücke übergeben könne. Es gebe noch weitere Verwandte, diese würden die Familie des Beschwerdeführers alle so schlecht wie der genannte Onkel behandeln. Zu seinen Fortschritten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, in einer Autoherstellungsfirma mit einer Maschine zu arbeiten. Seine Aufgabe sei es, Autoteile zurechtzuschneiden. Er habe den Deutschkurs bis A2 besucht und verstehe nicht alles. In Österreich besuche er die Kirche, was seine Familie erfahren habe und weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. Ein anderer Junge habe den Beschwerdeführer ein paar Mal mitgenommen und der Beschwerdeführer habe es sehr nett gefunden und habe auch hingehen wollen. Er sei nicht regelmäßig in die Kirche gegangen. Als er in Graz gelebt habe, sei er ein paar Mal in eine katholische Kirche neben der XXXX gegangen und Afghanen hätten davon erfahren und ihn bedroht und ihn auch ein paar Mal geschlagen. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Dann sei er nach Wien gezogen und auch dort hätten die Afghanen darüber Bescheid gewusst und hätten ihn bedroht. Schließlich sei er nach Salzburg gegangen, wo er vorhabe, wieder in die Kirche zu gehen. Das letzte Mal habe er vor circa einem Monat in Graz eine Kirche besucht, um seine Freunde zu treffen. Er sei noch nicht getauft, aber auf der Suche nach einer Kirche in Salzburg, in die er gehen könne. Er habe eine Bibel in Farsi, die er regelmäßig lese. Er könne daraus nichts erzählen, da er nur angefangen habe, darin zu lesen. Er besitze sie erst seit ein paar Monaten. Er habe Kontakt zu einem Pfarrer in Graz, welcher aus dem Iran stamme, zu dem er regelmäßig Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, was er von der christlichen Religion wisse, antwortete er, dass er das Buch noch nicht zu Ende gelesen habe und es deshalb nicht sagen könne. Der christliche Glaube komme ihm aber im Vergleich zum Koran besser vor.Zu seinen Fortschritten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, in einer Autoherstellungsfirma mit einer Maschine zu arbeiten. Seine Aufgabe sei es, Autoteile zurechtzuschneiden. Er habe den Deutschkurs bis A2 besucht und verstehe nicht alles. In Österreich besuche er die Kirche, was seine Familie erfahren habe und weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. Ein anderer Junge habe den Beschwerdeführer ein paar Mal mitgenommen und der Beschwerdeführer habe es sehr nett gefunden und habe auch hingehen wollen. Er sei nicht regelmäßig in die Kirche gegangen. Als er in Graz gelebt habe, sei er ein paar Mal in eine katholische Kirche neben der römisch 40 gegangen und Afghanen hätten davon erfahren und ihn bedroht und ihn auch ein paar Mal geschlagen. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Dann sei er nach Wien gezogen und auch dort hätten die Afghanen darüber Bescheid gewusst und hätten ihn bedroht. Schließlich sei er nach Salzburg gegangen, wo er vorhabe, wieder in die Kirche zu gehen. Das letzte Mal habe er vor circa einem Monat in Graz eine Kirche besucht, um seine Freunde zu treffen. Er sei noch nicht getauft, aber auf der Suche nach einer Kirche in Salzburg, in die er gehen könne. Er habe eine Bibel in Farsi, die er regelmäßig lese. Er könne daraus nichts erzählen, da er nur angefangen habe, darin zu lesen. Er besitze sie erst seit ein paar Monaten. Er habe Kontakt zu einem Pfarrer in Graz, welcher aus dem Iran stamme, zu dem er regelmäßig Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, was er von der christlichen Religion wisse, antwortete er, dass er das Buch noch nicht zu Ende gelesen habe und es deshalb nicht sagen könne. Der christliche Glaube komme ihm aber im Vergleich zum Koran besser vor.
  5. Am XXXX fand eine neuerliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, derzeit in Graz zu wohnen. Jener Herr, der ihn heute begleite, unterstütze ihn im Leben. Er sei derzeit auf Arbeitssuche und wenn er eine Arbeit gefunden habe, beabsichtige er den Führerschein zu machen. Als er letztes Jahr zur Verhandlung gekommen sei, habe er in Salzburg gelebt. Er sei im Februar 2015 wieder nach Graz gezogen und werde nun von seiner Begleitperson unterstützt.
  6. Am römisch 40 fand eine neuerliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, derzeit in Graz zu wohnen. Jener Herr, der ihn heute begleite, unterstütze ihn im Leben. Er sei derzeit auf Arbeitssuche und wenn er eine Arbeit gefunden habe, beabsichtige er den Führerschein zu machen. Als er letztes Jahr zur Verhandlung gekommen sei, habe er in Salzburg gelebt. Er sei im Februar 2015 wieder nach Graz gezogen und werde nun von seiner Begleitperson unterstützt. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Pfarramtes XXXX vor, wonach er Taufbewerber sei.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Pfarramtes römisch 40 vor, wonach er Taufbewerber sei. Er gehe zirka seit 3 Wochen in diese Kirche und interessiere sich schon seit längerem für das Christentum; seit 2012 sei er in eine andere Kirche gegangen. Er müsse regelmäßig in die Kirche gehen, der Termin für die Taufe stehe noch nicht fest. Er besuche jeden Sonntag die Messe, die 10 Gebote seien ihm besonders wichtig. Im Islam werde in der Moschee gelehrt, dass man in den Krieg ziehen müsse und dass man an Kämpfen teilnehmen müsse. Das Christentum sei eine friedliche Religion. Er habe erst letzte Woche Unterlagen zu den 10 Geboten erhalten und sie durchgelesen. Er habe sich jedoch folgende Gebote gemerkt: "Du sollst nicht töten. Du sollst nicht stehlen. Du sollst mit Deinen Mitmenschen gut umgehen." An die anderen könne er sich nicht mehr erinnern. Der Koran sei in Arabisch verfasst. Wenn in Afghanistan der Koran unterrichtet werde, gebe es dazu keine Übersetzung in seiner Muttersprache. Wenn er die Bibel lese, verstehe er den Inhalt. Er könne nämlich Deutsch lesen. Er habe ein besseres Verständnis und mehr Informationen über die Religion. Auf die Frage, wie er zum Christentum gekommen sei, erwidert der Beschwerdeführer, er habe einen Afghanen kennengelernt und dieser habe ihm erzählt, dass er regelmäßig in die Kirche gehe. Sein Name sei XXXX. Dieser habe ihm einiges über das Christentum erzählt. Später habe er seinen "Vater" (seine Begleitperson) kennengelernt, und auch dieser habe ihm einiges über das Christentum erzählt, woraufhin er sich entschlossen habe, den Glauben zu wechseln. Es sei ihm ernst mit dem Glaubenswechsel.Auf die Frage, wie er zum Christentum gekommen sei, erwidert der Beschwerdeführer, er habe einen Afghanen kennengelernt und dieser habe ihm erzählt, dass er regelmäßig in die Kirche gehe. Sein Name sei römisch 40 . Dieser habe ihm einiges über das Christentum erzählt. Später habe er seinen "Vater" (seine Begleitperson) kennengelernt, und auch dieser habe ihm einiges über das Christentum erzählt, woraufhin er sich entschlossen habe, den Glauben zu wechseln. Es sei ihm ernst mit dem Glaubenswechsel. Er wisse nicht, welche Konsequenzen der Glaubenswechsel für ihn habe. Er könne nicht sagen, wie im Falle einer Rückkehr die Afghanen mit seinem Wechsel zum Christentum umgehen würden. Die Vertrauensperson des Beschwerdeführers sagte aus, er habe den Beschwerdeführer über die Caritas kennengelernt und habe nicht gewusst, welcher Religion er angehöre. Er sei mit dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch in die Sonntagsmesse gegangen. Dieser sei dann zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er als Christ leben könne, wenn er sich taufen ließe. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, ihn bei der Vorbereitung zu unterstützen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass eine Taufvorbereitung notwendig sei und habe dann auch Gespräche mit dem zuständigen Pfarrer geführt. Seit dieser Zeit betreue er den Beschwerdeführer in der Vorbereitung. Der Beschwerdeführer bete schon das "Vater unser", das Glaubensbekenntnis lese er noch ab. Für den Zeitpunkt der Taufe gebe es keine Vorgabe, es sei dem Pfarrer überlassen, wann er die Vorbereitung als ausreichend erachte.
  7. Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des römisch-katholischen Pfarramtes XXXX vor, mit welcher bescheinigt wird, dass dieser der röm.-kath. Kirche beitreten wolle, regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuche, Religionsunterricht bekomme und aktiv am Pfarrleben in XXXX teilnehme. Für den 20.12.2015 seien die Sakramente der Taufe und Firmung für den Beschwerdeführer geplant.
  8. Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des römisch-katholischen Pfarramtes römisch 40 vor, mit welcher bescheinigt wird, dass dieser der röm.-kath. Kirche beitreten wolle, regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuche, Religionsunterricht bekomme und aktiv am Pfarrleben in römisch 40 teilnehme. Für den 20.12.2015 seien die Sakramente der Taufe und Firmung für den Beschwerdeführer geplant.
  9. Mit Schreiben vom 29.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Taufschein und eine Bestätigung über seine Taufe und seine Firmung , ausgestellt von der Diözese XXXX. Die Taufe und die Firmung des Beschwerdeführers fanden demnach am 20.12.2015 statt.
  10. Mit Schreiben vom 29.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Taufschein und eine Bestätigung über seine Taufe und seine Firmung , ausgestellt von der Diözese römisch 40 . Die Taufe und die Firmung des Beschwerdeführers fanden demnach am 20.12.2015 statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Er hat in Afghanistan in XXXX in der Provinz Ghazni gelebt. Vor der Flucht nach Österreich verließ er Afghanistan und arbeitete im Iran.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Er hat in Afghanistan in römisch 40 in der Provinz Ghazni gelebt. Vor der Flucht nach Österreich verließ er Afghanistan und arbeitete im Iran. 1.
  14. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum islamischen Glauben. In Österreich trat er zum römisch-katholischen Glauben über und wurde am 20.12.2015 in der Pfarre XXXX getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, ist in der Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).1.
  15. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum islamischen Glauben. In Österreich trat er zum römisch-katholischen Glauben über und wurde am 20.12.2015 in der Pfarre römisch 40 getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, ist in der Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen). 1.
  16. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 14 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wird inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2015 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt. Christen: Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt. Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird

einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und den Entzug ihrer Grundstücke und Besitztümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben. 2.
  3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  4. März 2015, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  5. August 2013, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 und den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Februar
  6. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Seit der letzten Verhandlung hat sich auf Basis der aktuellen Länderberichte (vgl. beispielsweise den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  7. November 2015, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016 und den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Jänner 2016) die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre.Seit der letzten Verhandlung hat sich auf Basis der aktuellen Länderberichte vergleiche beispielsweise den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  8. November 2015, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016 und den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Jänner 2016) die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre. 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein und der Bestätigungsschreiben des Pfarramtes XXXX sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Vertrauensperson in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch Bestätigungsschreiben und Zeugenaussagen - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein und der Bestätigungsschreiben des Pfarramtes römisch 40 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Vertrauensperson in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch Bestätigungsschreiben und Zeugenaussagen - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist

§ 75Abs. 19 Asyl

G idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077). Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.2.

§ 3Abs. 2 erster Satz Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).3.2.

Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um.

Art. 5Abs.

1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

Art. 5Abs.

2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG setzt Artikel 5, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um.

Artikel 5, Absatz eins, leg.cit.

kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

Artikel 5, Absatz 2, leg.cit.

kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).Paragraph 3, Absatz 2, AsylG bestimmt - in Anlehnung an Artikel 5, Absatz eins, der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von Paragraph 3, Absatz 2, AsylG - in Anlehnung an Artikel 5, Absatz 2, der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu Paragraph 3,). 3.

  1. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, eine "Scheinkonversion" liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" vergleiche VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht vergleiche VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012). 3.
  2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr: Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie zuletzt ua. BVwG vom 12.01.2016, W163 2109671-1/8E, BVwG vom 18.12.2015, W227 2006680-1). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist.Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre vergleiche zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie zuletzt ua. BVwG vom 12.01.2016, W163 2109671-1/8E, BVwG vom 18.12.2015, W227 2006680-1). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere den Taliban) kommen. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher, wie ausgeführt, seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde beziehungsweise ihm dies zuzumuten wäre. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel römisch eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet. Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.Es liegen keine der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vor. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (aus Gründen der Religion) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W126.1425553.1.00

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