2 ASVG) und vom 16.04.2014 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen), Zl. II-Gla-Sch-14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2014 (Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und Beitragsentrichtung
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) und vom 16.04.2014 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen), Zl. II-Gla-Sch-14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, Herrn XXXX, VSNR XXXX, für seine Beschäftigung am 29.07.2013 für 7,5 Stunden und am 30.07.2013 für 5,25 Stunden als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG als fallweise Beschäftigter einbezogen (Spruchpunkt I.) und ihm die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 49,98
2 ASVG vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , für seine Beschäftigung am 29.07.2013 für 7,5 Stunden und am 30.07.2013 für 5,25 Stunden als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG als fallweise Beschäftigter einbezogen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 49,98
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der am 30.07.2013, um 13:15 Uhr, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in XXXX, Herr XXXX, bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der am 30.07.2013, um 13:15 Uhr, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in römisch 40 , Herr römisch 40 , bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei. In der von den Prüforganen der Abgabenbehörde aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer habe dieser angegeben, dass er einen Monat vor Beschäftigungsbeginn an den Betretenen mit der Anfrage auf gegenständlicher Baustelle Tätigkeiten zu verrichten, herangetreten sei und der Betretene daraufhin am 29.07.2013 von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr inklusive einer Pause im Ausmaß von 2 Stunden 30 Minuten, und am 30.07.2013, von 08:00 Uhr bis zur Kontrolle um 13:15 Uhr, auf der Baustelle tätig gewesen sei. Der Betretene habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Dachlattung der Garage des Einfamilienhauses angebracht. Er habe persönlich die Arbeitsanweisungen erteilt und habe ihm Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt. Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei nicht vereinbart worden. Das benötigte Werkzeug sei vom Betretenen selbst beigestellt worden. In dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt habe dieser angegeben, den Beruf Zimmerer erlernt zu haben. In einer am 06.08.2013 bei der belangten Behörde durchgeführten Niederschrift des Beschwerdeführers und des Betretenen sei die Richtigkeit der niederschriftlichen Angaben gegenüber den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bestätigt worden. Die von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes aufgenommenen Bilddokumentationen der Baustelle würden das Dach eines Neubaus, an welchem nicht bloß Ausbesserungsarbeiten, sondern umfangreiche fachkundige Zimmererarbeiten in der Art durchgeführt worden seien, dass der Beschwerdeführer (Anm. wohl gemeint der Betretene) die komplette Dachlattung angebracht habe, zeigen.In der von den Prüforganen der Abgabenbehörde aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer habe dieser angegeben, dass er einen Monat vor Beschäftigungsbeginn an den Betretenen mit der Anfrage auf gegenständlicher Baustelle Tätigkeiten zu verrichten, herangetreten sei und der Betretene daraufhin am 29.07.2013 von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr inklusive einer Pause im Ausmaß von 2 Stunden 30 Minuten, und am 30.07.2013, von 08:00 Uhr bis zur Kontrolle um 13:15 Uhr, auf der Baustelle tätig gewesen sei. Der Betretene habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Dachlattung der Garage des Einfamilienhauses angebracht. Er habe persönlich die Arbeitsanweisungen erteilt und habe ihm Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt. Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei nicht vereinbart worden. Das benötigte Werkzeug sei vom Betretenen selbst beigestellt worden. In dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt habe dieser angegeben, den Beruf Zimmerer erlernt zu haben. In einer am 06.08.2013 bei der belangten Behörde durchgeführten Niederschrift des Beschwerdeführers und des Betretenen sei die Richtigkeit der niederschriftlichen Angaben gegenüber den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bestätigt worden. Die von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes aufgenommenen Bilddokumentationen der Baustelle würden das Dach eines Neubaus, an welchem nicht bloß Ausbesserungsarbeiten, sondern umfangreiche fachkundige Zimmererarbeiten in der Art durchgeführt worden seien, dass der Beschwerdeführer Anmerkung wohl gemeint der Betretene) die komplette Dachlattung angebracht habe, zeigen. In ihrer rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der Betretene aufgrund einer ausdrücklichen Abrede mit dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf gegenständlicher Baustelle übernommen habe. Da der Betretene für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, er seine Arbeitsanweisungen von ihm erhalten habe und er somit der Weisungsbefugnis, Überwachung und Kontrolle des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe er die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit ausgeübt. Das benötigte Kleinwerkzeug sei zwar vom Betretenen bereitgestellt worden, allerdings seien seine Kleinwerkzeuge jedenfalls nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass das verwendete Baumaterial für die Dachlattung, welches für die getätigten Arbeiten als wesentliche Betriebsmittel hervorgehen, nicht vom Betretenen bereitgestellt worden seien, sodass der Betretene somit in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei, da er an den wesentlichen Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt gewesen sei. Aufgrund von Bilddokumentationen der gegenständlichen Baustelle und der Sachverhaltsdarstellung stelle sich die Unentgeltlichkeit der getätigten Arbeiten aus Sicht der belangten Behörde für den Betretenen als gelernter Zimmerer als lebensfremd dar und sei die Behauptung der Unentgeltlichkeit als Schutzbehauptung zu würdigen. Zur Höhe der Beiträge verwies die Behörde darauf, dass "in Ermangelung des Kooperationswillens" des Beschwerdeführers und des Betretenen zur Feststellung eines angemessenen Entgelts die ortsübliche Entlohnung von Zimmerer (Facharbeiter) im Bezirk XXXX herangezogen und so ein Stundenlohn von € 12,27 ermittelt worden sei, und stellte die Zusammensetzung der Beiträge dar.Zur Höhe der Beiträge verwies die Behörde darauf, dass "in Ermangelung des Kooperationswillens" des Beschwerdeführers und des Betretenen zur Feststellung eines angemessenen Entgelts die ortsübliche Entlohnung von Zimmerer (Facharbeiter) im Bezirk römisch 40 herangezogen und so ein Stundenlohn von € 12,27 ermittelt worden sei, und stellte die Zusammensetzung der Beiträge dar. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014, Zl, II-Gla-Sch-14, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag
Vm Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG in der Höhe von € 1.300,00 (Spruchpunkt I.) sowie einen Beitragszuschlag
Vm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG in der Höhe von € 45,85 (Spruchpunkt II.) vorgeschrieben.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014, Zl, II-Gla-Sch-14, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG in der Höhe von € 1.300,00 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, Anmerkung wohl gemeint Ziffer 2,) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG in der Höhe von € 45,85 (Spruchpunkt römisch zwei.) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Betretene als Dienstnehmer des Beschwerdeführers für seine Beschäftigung am 29.07.2013 und 30.07.2013 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege und eine Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden sei, erfolgt sei, sodass der Beschwerdeführer Beitragszuschläge
Die Behörde stützte sich hinsichtlich der kumulativen Vorschreibung der Beitragszuschläge
GH 27.04.2011, 2011/08/0073. Zur Höhe des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG führte sie überdies aus, dass sie nach dem Gesetzeswortlaut im konkreten Fall einen höheren Beitragszuschlag von € 99,96 vorschreiben hätte können, welcher jedoch höher als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 45,85 wäre, dessen Zusammensetzung sie detailliert darstellte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Betretene als Dienstnehmer des Beschwerdeführers für seine Beschäftigung am 29.07.2013 und 30.07.2013 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege und eine Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden sei, erfolgt sei, sodass der Beschwerdeführer Beitragszuschläge
Paragraph 113, ASVG zu entrichten habe. Die Behörde stützte sich hinsichtlich der kumulativen Vorschreibung der Beitragszuschläge
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auf VwGH 27.04.2011, 2011/08/
ASVG vorliege, einerseits die erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen nicht erhoben und andererseits den Betretenen nicht einvernommen, sodass sie den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet habe. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, "hilfsweise" die Beitragsnachzahlung und den Beitragszuschlag
Punkt II. des Bescheides vom 16.04.2014 herabzusetzen und von einem Beitragszuschlag
Punkt I. des Bescheides vom 16.04.2014 gänzlich abzusehen, zumal die Voraussetzungen für diesen Beitragszuschlag nicht gegeben seien.Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, "hilfsweise" die Beitragsnachzahlung und den Beitragszuschlag
Punkt römisch zwei. des Bescheides vom 16.04.2014 herabzusetzen und von einem Beitragszuschlag
Punkt römisch eins. des Bescheides vom 16.04.2014 gänzlich abzusehen, zumal die Voraussetzungen für diesen Beitragszuschlag nicht gegeben seien.
1 Z 1 ASVG.Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte weder vor Arbeitsantritt noch innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden ist. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Burgenländische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Burgenländische Gebietskrankenkasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt und liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt und liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.3.1.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 113 Abs. 1 lautet:Paragraph 113, Absatz eins, lautet: "
2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Nach Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. 3.
ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse
ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (§ 111 ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim § 113 ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben.Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 111, ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse
Paragraph 113, ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (Paragraph 111, ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während Paragraph 113, ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim Paragraph 113, ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die behördliche Beurteilung eines Freundschaftsdienstes im Verwaltungsstrafverfahren keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren
2 ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich des Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059).Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die behördliche Beurteilung eines Freundschaftsdienstes im Verwaltungsstrafverfahren keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich des Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059). Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass der Betretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sondern dass ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag.Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass der Betretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sondern dass ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag. Insofern erfolgte die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge
2 ASVG zu Recht. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht geltend gemacht.Insofern erfolgte die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu Recht. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht geltend gemacht. 3.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer verspäteten Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern (vgl. hiezu VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249, - zwei Dienstnehmer-, 18.11.2009, 2008/08/0246, - drei Dienstnehmer -, 08.09.2010, 2010/08/0151, - vier Dienstnehmer -, und 19.01.2011, 2010/O8/0255, - sieben Dienstnehmer) nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer verspäteten Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern vergleiche hiezu VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249, - zwei Dienstnehmer-, 18.11.2009, 2008/08/0246, - drei Dienstnehmer -, 08.09.2010, 2010/08/0151, - vier Dienstnehmer -, und 19.01.2011, 2010/O8/0255, - sieben Dienstnehmer) nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd § 113 Abs. 2 ASVG als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041). Im vorliegenden Fall war die Meldung im Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt worden, sodass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind. Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht (mehr) an (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht (mehr) an vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125). Die Vorschreibung des Beitragszuschlages
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG erfolgte folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG erfolgte folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.3.
1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden: Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar
1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (
1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073)vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073) Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden.Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden. "§ 113 Abs 3 normiert Unter- und Obergrenzen des Beitragszuschlags für die anderen Fälle: Erfolgt die Vervollständigungsmeldung iSd § 33 Abs 1 a Z 2 nicht oder verspätet (§ 113 Abs 1 Z 2) oder wird das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet (§ 113 Abs 1 Z 3), so darf der Beitragszuschlag das Doppelte der fälligen Beiträge nicht überschreiten. ..."§ 113 Absatz 3, normiert Unter- und Obergrenzen des Beitragszuschlags für die anderen Fälle: Erfolgt die Vervollständigungsmeldung iSd Paragraph 33, Absatz eins, a Ziffer 2, nicht oder verspätet (Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,) oder wird das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet (Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3,), so darf der Beitragszuschlag das Doppelte der fälligen Beiträge nicht überschreiten. ... Die Obergrenze des Beitragszuschlags bildet nach stRsp des VwGH der durch den Meldeverstoß verursachte Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung; dieser Betrag ist mit 200% der Beitragsnachentrichtung gedeckelt (vgl etwa VwGH 99/08/0111, SVSlg 50.808). Sind keine Beiträge nachzuentrichten, bildet der konkrete Verwaltungsaufwand die Obergrenze.Die Obergrenze des Beitragszuschlags bildet nach stRsp des VwGH der durch den Meldeverstoß verursachte Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung; dieser Betrag ist mit 200% der Beitragsnachentrichtung gedeckelt vergleiche etwa VwGH 99/08/0111, SVSlg 50.808). Sind keine Beiträge nachzuentrichten, bildet der konkrete Verwaltungsaufwand die Obergrenze. Für die Bemessung des Beitragszuschlags sind nach § 113 Abs 3 somit zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten und ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im G näher umschriebenen Beiträge überschreiten; dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (VwGH 2006/08/0227, SVSlg 57.785 = SVSlg 58.753; 2002/08/0114, SVSlg 50.809; 2000/08/0021, SVSlg 47.962 = SVSlg 48.220)." (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 113 ASVG Rz 9).(Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 113, ASVG Rz 9). Die Behörde hat in der Begründung des Bescheides dargetan, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlich normierte Grenze mit dem Doppelten der nachzuverrechnenden Beiträge (konkret € 99,96 bei auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen von € 49,98) höher als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 45,85 wäre und hat den daraus sich ergebenden ausgesprochen Beitragszuschlag von € 45,85 in seiner Zusammensetzung hinreichend detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt und insofern auch nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag in Höhe von € 45,85 außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Somit erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages
Vm Abs. 3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Somit erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.