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{'item': 'W126 2009285-1'}

Obsah (13)§ 58§ 28Art. 133§ 113Art. 130§ 6§ 414§ 17§ 4§ 33§ 35§ 111§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW126 2009285-1 SpruchW126 2009281-1/9E W126 2009285-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 58Abs.

2 ASVG) und vom 16.04.2014 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen), Zl. II-Gla-Sch-14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2014 (Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und Beitragsentrichtung

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) und vom 16.04.2014 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen), Zl. II-Gla-Sch-14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, Herrn XXXX, VSNR XXXX, für seine Beschäftigung am 29.07.2013 für 7,5 Stunden und am 30.07.2013 für 5,25 Stunden als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG als fallweise Beschäftigter einbezogen (Spruchpunkt I.) und ihm die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 49,98

§ 58Abs.

2 ASVG vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , für seine Beschäftigung am 29.07.2013 für 7,5 Stunden und am 30.07.2013 für 5,25 Stunden als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG als fallweise Beschäftigter einbezogen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 49,98

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der am 30.07.2013, um 13:15 Uhr, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in XXXX, Herr XXXX, bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der am 30.07.2013, um 13:15 Uhr, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in römisch 40 , Herr römisch 40 , bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei. In der von den Prüforganen der Abgabenbehörde aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer habe dieser angegeben, dass er einen Monat vor Beschäftigungsbeginn an den Betretenen mit der Anfrage auf gegenständlicher Baustelle Tätigkeiten zu verrichten, herangetreten sei und der Betretene daraufhin am 29.07.2013 von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr inklusive einer Pause im Ausmaß von 2 Stunden 30 Minuten, und am 30.07.2013, von 08:00 Uhr bis zur Kontrolle um 13:15 Uhr, auf der Baustelle tätig gewesen sei. Der Betretene habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Dachlattung der Garage des Einfamilienhauses angebracht. Er habe persönlich die Arbeitsanweisungen erteilt und habe ihm Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt. Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei nicht vereinbart worden. Das benötigte Werkzeug sei vom Betretenen selbst beigestellt worden. In dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt habe dieser angegeben, den Beruf Zimmerer erlernt zu haben. In einer am 06.08.2013 bei der belangten Behörde durchgeführten Niederschrift des Beschwerdeführers und des Betretenen sei die Richtigkeit der niederschriftlichen Angaben gegenüber den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bestätigt worden. Die von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes aufgenommenen Bilddokumentationen der Baustelle würden das Dach eines Neubaus, an welchem nicht bloß Ausbesserungsarbeiten, sondern umfangreiche fachkundige Zimmererarbeiten in der Art durchgeführt worden seien, dass der Beschwerdeführer (Anm. wohl gemeint der Betretene) die komplette Dachlattung angebracht habe, zeigen.In der von den Prüforganen der Abgabenbehörde aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer habe dieser angegeben, dass er einen Monat vor Beschäftigungsbeginn an den Betretenen mit der Anfrage auf gegenständlicher Baustelle Tätigkeiten zu verrichten, herangetreten sei und der Betretene daraufhin am 29.07.2013 von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr inklusive einer Pause im Ausmaß von 2 Stunden 30 Minuten, und am 30.07.2013, von 08:00 Uhr bis zur Kontrolle um 13:15 Uhr, auf der Baustelle tätig gewesen sei. Der Betretene habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Dachlattung der Garage des Einfamilienhauses angebracht. Er habe persönlich die Arbeitsanweisungen erteilt und habe ihm Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt. Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei nicht vereinbart worden. Das benötigte Werkzeug sei vom Betretenen selbst beigestellt worden. In dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt habe dieser angegeben, den Beruf Zimmerer erlernt zu haben. In einer am 06.08.2013 bei der belangten Behörde durchgeführten Niederschrift des Beschwerdeführers und des Betretenen sei die Richtigkeit der niederschriftlichen Angaben gegenüber den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bestätigt worden. Die von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes aufgenommenen Bilddokumentationen der Baustelle würden das Dach eines Neubaus, an welchem nicht bloß Ausbesserungsarbeiten, sondern umfangreiche fachkundige Zimmererarbeiten in der Art durchgeführt worden seien, dass der Beschwerdeführer Anmerkung wohl gemeint der Betretene) die komplette Dachlattung angebracht habe, zeigen. In ihrer rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der Betretene aufgrund einer ausdrücklichen Abrede mit dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf gegenständlicher Baustelle übernommen habe. Da der Betretene für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, er seine Arbeitsanweisungen von ihm erhalten habe und er somit der Weisungsbefugnis, Überwachung und Kontrolle des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe er die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit ausgeübt. Das benötigte Kleinwerkzeug sei zwar vom Betretenen bereitgestellt worden, allerdings seien seine Kleinwerkzeuge jedenfalls nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass das verwendete Baumaterial für die Dachlattung, welches für die getätigten Arbeiten als wesentliche Betriebsmittel hervorgehen, nicht vom Betretenen bereitgestellt worden seien, sodass der Betretene somit in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei, da er an den wesentlichen Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt gewesen sei. Aufgrund von Bilddokumentationen der gegenständlichen Baustelle und der Sachverhaltsdarstellung stelle sich die Unentgeltlichkeit der getätigten Arbeiten aus Sicht der belangten Behörde für den Betretenen als gelernter Zimmerer als lebensfremd dar und sei die Behauptung der Unentgeltlichkeit als Schutzbehauptung zu würdigen. Zur Höhe der Beiträge verwies die Behörde darauf, dass "in Ermangelung des Kooperationswillens" des Beschwerdeführers und des Betretenen zur Feststellung eines angemessenen Entgelts die ortsübliche Entlohnung von Zimmerer (Facharbeiter) im Bezirk XXXX herangezogen und so ein Stundenlohn von € 12,27 ermittelt worden sei, und stellte die Zusammensetzung der Beiträge dar.Zur Höhe der Beiträge verwies die Behörde darauf, dass "in Ermangelung des Kooperationswillens" des Beschwerdeführers und des Betretenen zur Feststellung eines angemessenen Entgelts die ortsübliche Entlohnung von Zimmerer (Facharbeiter) im Bezirk römisch 40 herangezogen und so ein Stundenlohn von € 12,27 ermittelt worden sei, und stellte die Zusammensetzung der Beiträge dar. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014, Zl, II-Gla-Sch-14, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG in der Höhe von € 1.300,00 (Spruchpunkt I.) sowie einen Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 Z 1 (Anm. wohl gemeint Z 2) i

Vm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG in der Höhe von € 45,85 (Spruchpunkt II.) vorgeschrieben.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014, Zl, II-Gla-Sch-14, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG in der Höhe von € 1.300,00 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, Anmerkung wohl gemeint Ziffer 2,) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG in der Höhe von € 45,85 (Spruchpunkt römisch zwei.) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Betretene als Dienstnehmer des Beschwerdeführers für seine Beschäftigung am 29.07.2013 und 30.07.2013 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege und eine Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden sei, erfolgt sei, sodass der Beschwerdeführer Beitragszuschläge

§ 113ASVG zu entrichten habe.

Die Behörde stützte sich hinsichtlich der kumulativen Vorschreibung der Beitragszuschläge

§ 113Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG auf Vw

GH 27.04.2011, 2011/08/0073. Zur Höhe des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG führte sie überdies aus, dass sie nach dem Gesetzeswortlaut im konkreten Fall einen höheren Beitragszuschlag von € 99,96 vorschreiben hätte können, welcher jedoch höher als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 45,85 wäre, dessen Zusammensetzung sie detailliert darstellte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Betretene als Dienstnehmer des Beschwerdeführers für seine Beschäftigung am 29.07.2013 und 30.07.2013 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege und eine Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt und auch nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden sei, erfolgt sei, sodass der Beschwerdeführer Beitragszuschläge

Paragraph 113, ASVG zu entrichten habe. Die Behörde stützte sich hinsichtlich der kumulativen Vorschreibung der Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auf VwGH 27.04.2011, 2011/08/

  1. Zur Höhe des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG führte sie überdies aus, dass sie nach dem Gesetzeswortlaut im konkreten Fall einen höheren Beitragszuschlag von € 99,96 vorschreiben hätte können, welcher jedoch höher als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 45,85 wäre, dessen Zusammensetzung sie detailliert darstellte.
  2. Vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.08.2013 einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, worin der Beschwerdeführer um schriftliche Stellungnahme zur Tätigkeit des Betretenen am 30.07.2013, insbesondere hinsichtlich des Beginns und Dauer der Tätigkeit, der vereinbarten bzw. geleisteten Arbeitszeit, des Entgelts, der Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Betretenen, aufgefordert wurde. Im Rahmen einer am 06.08.2013 durchgeführten Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2013 zu Protokoll, dass die im Rahmen der Kontrolle am 30.07.2013 getätigten Angaben in der Niederschrift der Wahrheit entsprechen würden und er diese inhaltlich gleichlautend aufrecht erhalte.
  3. Gegen die beiden Bescheide brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, worin zunächst der Antrag auf Unterbrechung der Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der zwei Verwaltungsstrafverfahren gestellt wurde. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit dem Betretenen bereits seit Jahrzehnten (Jugendzeiten) befreundet sei und er ihm schon vor gut 20 Jahren aus reiner Freundschaft bei Arbeiten an seinem Haus geholfen habe. Vor diesem Hintergrund habe er ihn gebeten ihm bei den vorgenommenen Eigenregiearbeiten an seinem Haus zu helfen und habe sich dieser aus Freundschaft und Loyalität ihm gegenüber dazu bereit erklärt. Dabei habe es sich um einen typischen und reinen Freundschaftsdienst gehandelt. Ein Dienstverhältnis scheitere vorliegend schon daran, dass er gar nicht Dienstgeber seines Freundes gewesen sei und dieser nicht Dienstnehmer von ihm, weil es sich eben um einen reinen Freundschaftsdient, eine reine Gefälligkeit, gehandelt habe und zwischen ihnen eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen worden sei. Dass bei einem derartigen Freundschaftsdienst derjenige, der den Freundschaftsdienst leiste, während desselben einer Verpflegung bedürfe und diese auch bekomme, entspreche dem Charakter des Freundschaftsdienstes und der allgemeinen Lebenserfahrung und bewirke keinesfalls die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis

ASVG vorliege, einerseits die erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen nicht erhoben und andererseits den Betretenen nicht einvernommen, sodass sie den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet habe. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, "hilfsweise" die Beitragsnachzahlung und den Beitragszuschlag

Punkt II. des Bescheides vom 16.04.2014 herabzusetzen und von einem Beitragszuschlag

Punkt I. des Bescheides vom 16.04.2014 gänzlich abzusehen, zumal die Voraussetzungen für diesen Beitragszuschlag nicht gegeben seien.Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, "hilfsweise" die Beitragsnachzahlung und den Beitragszuschlag

Punkt römisch zwei. des Bescheides vom 16.04.2014 herabzusetzen und von einem Beitragszuschlag

Punkt römisch eins. des Bescheides vom 16.04.2014 gänzlich abzusehen, zumal die Voraussetzungen für diesen Beitragszuschlag nicht gegeben seien.

  1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 02.07.2014 zur Entscheidung von der belangten Behörde samt einer Stellungnahme vom 26.06.2014 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde, nach Verweis auf die Begründung der bekämpften Bescheide und Wiedergabe des von ihr festgestellten Sachverhaltes, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde insbesondere aus, dass der Vorwurf, dass der Betretene nicht befragt worden sei, ins Leere gehe, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betretene mit Schreiben vom 22.07.2013 bzw. 01.08.2013 um Stellungnahme gebeten worden seien und am 06.08.2013 beide in den Räumlichkeiten der belangten Behörde niederschriftlich befragt worden seien.
  2. Am 22.07.2014 wurden die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11.06.2014 hinsichtlich der Einstellung der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, da die Behörde aufgrund des Ermittlungsverfahrens von einem Freundschaftsdienst ausgehe, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  3. Am 09.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben: Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Pension und davor in einer Schlosserei beschäftigt gewesen. Er habe zirka im Juni mit den Umbauarbeiten an seinem Haus begonnen und zirka im August die Arbeiten beendet. Der Betretene beziehungsweise Beteiligte, Herr XXXX sei am 29.
  4. und 30.07.2013 auf seiner Liegenschaft gewesen. Er sei ein guter Freund von ihm, und er habe ihn gebeten beim Dach der Garage zu helfen. Er sei teilweise schon fertig gewesen, bei der Garage habe er sich nicht ausgekannt und habe daher ihn um Unterstützung gebeten. Den Umbau an sich habe eine Firma durchgeführt. Auf Nachfrage, warum die Firma nicht auch das Garagendach gemacht habe, erwiderte er, dass die Firma keine Zeit gehabt habe und er fertig habe werden wollen. Der Betretene habe ihm nicht öfters bei Arbeiten geholfen, es sei ein Zufall gewesen, dass er ihn gebeten habe, ihm bei dem Garagendach zu helfen.Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Pension und davor in einer Schlosserei beschäftigt gewesen. Er habe zirka im Juni mit den Umbauarbeiten an seinem Haus begonnen und zirka im August die Arbeiten beendet. Der Betretene beziehungsweise Beteiligte, Herr römisch 40 sei am 29.
  5. und 30.07.2013 auf seiner Liegenschaft gewesen. Er sei ein guter Freund von ihm, und er habe ihn gebeten beim Dach der Garage zu helfen. Er sei teilweise schon fertig gewesen, bei der Garage habe er sich nicht ausgekannt und habe daher ihn um Unterstützung gebeten. Den Umbau an sich habe eine Firma durchgeführt. Auf Nachfrage, warum die Firma nicht auch das Garagendach gemacht habe, erwiderte er, dass die Firma keine Zeit gehabt habe und er fertig habe werden wollen. Der Betretene habe ihm nicht öfters bei Arbeiten geholfen, es sei ein Zufall gewesen, dass er ihn gebeten habe, ihm bei dem Garagendach zu helfen. Das Werkzeug für die Arbeiten sei teilweise von ihm und teilweise vom Betretenen zur Verfügung gestellt worden. Es sei kein Entgelt vereinbart worden. Dieser habe für seine Hilfe Verpflegung bekommen; Essen und Trinken, was seine Frau eben zu Mittag gekocht habe. Er habe das Material bereitgestellt und das für das Dach verwendete Holz gekauft. Der Betretene habe ihm ungefähr zwei Tage geholfen die Einlattungen für die Ziegel am Garagendach zu machen. Er habe ihm gesagt, was er zu machen habe und ihm Anweisungen gegeben, wobei er ihm aber gesagt habe, dass er sich nicht auskenne. Er habe seine Arbeit nicht kontrolliert, weil der Betretene vom Fach gewesen sei. Er habe seine Arbeit beobachtet und darauf geachtet, dass es passe. Er kenne den Betretenen schon seit 40 Jahren, da sie aus der gleichen Ortschaft seien. Er sei ein guter Freund und sehe ihn gelegentlich. Er habe ihm auch schon bereits vor 20 bis 30 Jahren geholfen. Sie hätten kurzfristig, ein paar Tage vorher vereinbart, dass der Betretene ihm helfe. Der im Anschluss einvernommene Beteiligte, Herr XXXX sagte in der Verhandlung aus, dass er in Pension sei, Zimmermann erlernt und zuletzt bei einer Baufirma gearbeitet habe.Der im Anschluss einvernommene Beteiligte, Herr römisch 40 sagte in der Verhandlung aus, dass er in Pension sei, Zimmermann erlernt und zuletzt bei einer Baufirma gearbeitet habe. Er sei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, um die Ziegellattung einzusetzen. Er habe ihm helfen wollen, wie das am Land unter Freunden so üblich sei. Auf Nachfrage, ob vorher mit dem Beschwerdeführer ausgemacht worden sei, dass er ihm helfe, entgegnete der Beteiligte, dass dies nicht so direkt ausgemacht worden sei, er sei vorbeigekommen und der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, dass er ihm helfe. Er habe davor auch nicht angerufen, sondern es habe sich beim Spazierengehen ergeben. Auf Vorhalt der Schilderung des Beschwerdeführers, dass sie ein paar Tage vorher vereinbart hätten, dass er ihm helfe, erklärte der Beteiligte, dass er sich nicht mehr genau erinnere, es aber sein könne, dass sie zuvor darüber gesprochen hätten. Es sei keine Gegenleistung vereinbart worden und er habe für seine Hilfeleistung nichts bekommen, auch keine Verpflegung, er habe eine Jause gegessen, aber sonst nichts, zum Essen sei er heimgefahren. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, dass dessen Frau gekocht habe, gab er an, dass er so etwas gemeint habe. Er sei ungefähr zwischen sechs und acht Stunden an beiden Tagen dort gewesen. Er habe eigenes und Werkzeug des Beschwerdeführers verwendet. Das Holz für das Dach habe der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe ihm Anweisungen gegeben und die Arbeit kontrolliert. Sie seien Freunde und unternehmen auch öfters etwas gemeinsam, indem sie gemeinsam ausgehen oder Radfahren. Er kenne ihn schon sehr lange und seine Frau seit seiner Kindheit. Er habe ihm aus Freundschaft geholfen, weil er alleine gewesen sei. Er sei wie ein Bruder für ihn und man helfe sich gegenseitig, wenn der andere etwas brauche. Auf Frage des Behördenvertreters am Ende der Verhandlung, ob er es richtig verstanden habe, dass der Beteiligte beim Spazierengehen gesehen habe, dass der Beschwerdeführer Hilfe brauche, entgegnete der Beteiligte, dass er nicht verstehe, warum man sich heutzutage nicht mehr helfen dürfe, dies sei selbstverständlich, wenn der andere Hilfe brauche. Auf weitere Frage, ob der Beteiligte in Arbeitskleidung spazieren gegangen sei und einen Hammer dabei gehabt habe, erwiderte dieser, dass er mit dem Auto gefahren sei und den Hammer im Kofferraum gehabt habe. Auf Frage des Behördenvertreters, ob sie sich nicht schon vorher darüber unterhalten und etwas ausgemacht hätten, erklärte der Beteiligte, dass sie schon mal darüber geredet hätten und er dem Beschwerdeführer gesagt habe, er würde vorbeikommen, wenn er Zeit habe, es sei aber kein konkreter Zeitpunkt vereinbart worden. Er sei dann "auf gut Glück" vorbeigefahren. Als er an dem einen Tag nicht fertig geworden sei, hätten sie vereinbart, dass er am nächsten Tag wiederkomme. Der Beschwerdeführer bekräftigte am Ende der Verhandlung auf Nachfrage und Vorhalt der Angaben des Beteiligten, dass man, wenn man in der gleichen Ortschaft lebe, einfach so vorbeikomme auf ein Gläschen Wein oder zum Reden; der Betretene sei auf gut Glück zu ihm gekommen und habe ihm geholfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Pensionist und war zuvor in einer Schlosserei tätig. Der Betretene/Beteiligte ist gelernter Zimmermann und ebenfalls Pensionist. Von Juni 2013 bis August 2013 hat der Beschwerdeführer Umbauarbeiten an seinem Haus in XXXX durchgeführt, wobei der Umbau an sich durch eine externe Firma erfolgte. Im Rahmen einer am 30.07.2013 von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in XXXX, wurde der Betretene für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen. Der Betretene hat für den Beschwerdeführer am 29.
  7. und 30.07.2013 Arbeiten am Dach der Garage seines Hauses verrichtet.Von Juni 2013 bis August 2013 hat der Beschwerdeführer Umbauarbeiten an seinem Haus in römisch 40 durchgeführt, wobei der Umbau an sich durch eine externe Firma erfolgte. Im Rahmen einer am 30.07.2013 von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in römisch 40 , wurde der Betretene für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen. Der Betretene hat für den Beschwerdeführer am 29.
  8. und 30.07.2013 Arbeiten am Dach der Garage seines Hauses verrichtet. Das Vorliegen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes wird nicht festgestellt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte weder vor Arbeitsantritt noch innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden ist. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG.Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte weder vor Arbeitsantritt noch innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet worden ist. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weder der Beschwerdeführer noch der Beteiligte konnten das Vorliegen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes glaubhaft machen. Sie brachten zwar beide vor, einander seit langem zu kennen und Freunde zu sein, jedoch konnte ihren unterschiedlichen Erzählungen, die von oftmaligen gemeinsamen Unternehmungen, von denen der Beteiligte sprach, bis zu gelegentlichen Kontakten, wie der Beschwerdeführer angab, reichten, nicht entnommen werden, dass ihre Freundschaft über eine bloße Bekanntschaft hinausgeht. Dass die Mithilfe des Beteiligten gerade aufgrund der spezifischen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beteiligten erfolgte, vermochten sie nicht nachvollziehbar darzutun. Der Betretene erklärte zwar, dass er dem Beschwerdeführer aus Freundschaft geholfen habe, konnte aber nicht glaubhaft vermitteln, dass es sich um eine spezifische Freundschaft handelt bzw. ein besonderes Naheverhältnis nicht glaubhaft machen. Unter diesen Gesichtspunkten hält die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung nicht stand. Insbesondere konnte auch die Kurzfristigkeit des behaupteten Freundschaftsdienstes nicht glaubhaft dargelegt werden und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einen Monat vor Arbeitsbeginn an den Beteiligten herangetreten ist und die Arbeitsleistung des Beteiligten für den Beschwerdeführer ausdrücklich vereinbart wurde. Konkret stellte der Beschwerdeführer das Zustandekommen der Dacharbeiten durch den Beteiligten im behördlichen Verfahren anders dar als in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und machten außerdem der Beschwerdeführer und der Beteiligte unterschiedliche Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie es zu den Arbeiten am Dach des Hauses des Beschwerdeführers durch den Beteiligten gekommen ist. Der Beschwerdeführer berichtete, dass er mit dem Umbau fertig werden habe wollen und da die Firma keine Zeit gehabt habe, er das Dach selbst fertiggestellt habe und den Betretenen gebeten habe, ihm dabei zu helfen. Dies sei entsprechend seinen Aussagen in der Verhandlung kurzfristig, ein paar Tage vorher erfolgt. In der von den Prüforganen der Abgabenbehörde aufgenommenen Niederschrift wurde im Gegensatz dazu protokoliert, dass der Beschwerdeführer einen Monat vor Beschäftigungsbeginn an den Betretenen mit der Anfrage auf gegenständlicher Baustelle Tätigkeiten zu verrichten, herangetreten sei, und wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse auch bestätigt, was wiederum nicht auf die Kurzfristigkeit, hingegen auf eine ausdrückliche Abrede zur Arbeitsleistung für den Beschwerdeführer, wie im Bescheid angeführt, schließen lässt. Die Äußerungen des Betretenen dazu erwiesen sich als vage, nicht stimmig und nicht kohärent. Zunächst erklärte er, er sei mehr oder weniger spontan vorbeigekommen und habe dem Beschwerdeführer geholfen, ohne vorher direkt etwas auszumachen. Danach gestand er zu, dass sie zuvor möglicherweise schon davon gesprochen und seine Unterstützung vereinbart hätten. Übereinstimmend gaben sie an, dass der Beschwerdeführer ihn gebeten habe, ihm behilflich zu sein. Bei der von beiden vorgebrachten Freundschaft handelt es sich gerade nicht um eine spezifische Freundschaft, sondern um eine bloße Bekanntschaft und Nachbarschaft aus dem Heimatort. Aus dem bloßen Umstand aus dem gleichen Ort zu kommen und sich daher seit Jahrzehnten zu kennen, kann nicht auf eine spezifische Beziehung und das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes geschlossen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Burgenländische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Burgenländische Gebietskrankenkasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt und liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt und liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.3.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 113 Abs. 1 lautet:Paragraph 113, Absatz eins, lautet: "

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn"
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder ...."

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Nach Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. 3.

  1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.3.
  3. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182). 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall wurde der Beteiligte am 30.07.2013 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bei der Verrichtung von Arbeiten am Dach für den Beschwerdeführer angetroffen, sodass die Behörde zu Recht von Umständen ausgegangen ist, welche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, welcher Umbauarbeiten an seinem Haus durchführte, mit welchen er an sich eine Firma beauftragt hat und für welche er zusätzlich, nämlich für die Anbringung der Einlattungen am Garagendach, den Betretenen zur Unterstützung herangezogen hat, angenommen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Tätigkeit des Beteiligten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt worden ist, da dieser für den Beschwerdeführer persönlich tätig gewesen ist, er seine Arbeitsanweisungen von ihm erhalten hat, er somit der Weisungsbefugnis, Überwachung und Kontrolle des Beschwerdeführers unterworfen gewesen ist und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat; das Baumaterial für das Dach wurde vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde durch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beteiligte am 30.07.2013 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bei der Verrichtung von Arbeiten am Dach für den Beschwerdeführer angetroffen, sodass die Behörde zu Recht von Umständen ausgegangen ist, welche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, welcher Umbauarbeiten an seinem Haus durchführte, mit welchen er an sich eine Firma beauftragt hat und für welche er zusätzlich, nämlich für die Anbringung der Einlattungen am Garagendach, den Betretenen zur Unterstützung herangezogen hat, angenommen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Tätigkeit des Beteiligten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgeübt worden ist, da dieser für den Beschwerdeführer persönlich tätig gewesen ist, er seine Arbeitsanweisungen von ihm erhalten hat, er somit der Weisungsbefugnis, Überwachung und Kontrolle des Beschwerdeführers unterworfen gewesen ist und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat; das Baumaterial für das Dach wurde vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde durch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 3.2.
  7. Der Beschwerdeführer machte aber als atypische Umstände, welche der Deutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehen könnten, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes geltend. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen mehrmalige Kontakte alleine nicht aus um einen freiwilligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen mehrmalige Kontakte alleine nicht aus um einen freiwilligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, kann keine kurzfristige Tätigkeit und kein zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen bestehendes besonderes Naheverhältnis und keine derart spezifische über eine bloße Bekanntschaft hinausgehende Beziehung, welche für einen Freundschafts- bzw Gefälligkeitsdienst sprechen und eine sachliche Rechtfertigung begründen könnte, erkannt werden. Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 111

ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse

§ 113

ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (§ 111 ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim § 113 ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben.Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 111, ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse

Paragraph 113, ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (Paragraph 111, ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während Paragraph 113, ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim Paragraph 113, ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die behördliche Beurteilung eines Freundschaftsdienstes im Verwaltungsstrafverfahren keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren

§ 113Abs.

2 ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich des Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059).Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die behördliche Beurteilung eines Freundschaftsdienstes im Verwaltungsstrafverfahren keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich des Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059). Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass der Betretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sondern dass ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag.Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass der Betretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sondern dass ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag. Insofern erfolgte die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge

§ 58Abs.

2 ASVG zu Recht. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht geltend gemacht.Insofern erfolgte die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG und die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu Recht. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht geltend gemacht. 3.

  1. Was die Vorschreibung der Beitragszuschläge betrifft, so ist folgendes auszuführen: 3.3.
  2. Hinsichtlich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG bleibt zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:3.3.
  3. Hinsichtlich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bleibt zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt: Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß und betrifft dieser einen Dienstnehmer.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer verspäteten Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern (vgl. hiezu VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249, - zwei Dienstnehmer-, 18.11.2009, 2008/08/0246, - drei Dienstnehmer -, 08.09.2010, 2010/08/0151, - vier Dienstnehmer -, und 19.01.2011, 2010/O8/0255, - sieben Dienstnehmer) nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer verspäteten Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern vergleiche hiezu VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249, - zwei Dienstnehmer-, 18.11.2009, 2008/08/0246, - drei Dienstnehmer -, 08.09.2010, 2010/08/0151, - vier Dienstnehmer -, und 19.01.2011, 2010/O8/0255, - sieben Dienstnehmer) nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd § 113 Abs. 2 ASVG als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041). Im vorliegenden Fall war die Meldung im Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt worden, sodass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind. Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht (mehr) an (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht (mehr) an vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125). Die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG erfolgte folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG erfolgte folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.3.

  1. Bezüglich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unzweifelhaft auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfolgte.3.3.
  2. Bezüglich der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unzweifelhaft auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfolgte. Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden: Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar

§ 33Abs.

1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (

§ 33Abs.

1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073)vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073) Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden.Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfüllt ist, konnte seitens der Behörde zu Recht eine kumulative Vorschreibung von Beitragszuschlägen vorgenommen werden. "§ 113 Abs 3 normiert Unter- und Obergrenzen des Beitragszuschlags für die anderen Fälle: Erfolgt die Vervollständigungsmeldung iSd § 33 Abs 1 a Z 2 nicht oder verspätet (§ 113 Abs 1 Z 2) oder wird das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet (§ 113 Abs 1 Z 3), so darf der Beitragszuschlag das Doppelte der fälligen Beiträge nicht überschreiten. ..."§ 113 Absatz 3, normiert Unter- und Obergrenzen des Beitragszuschlags für die anderen Fälle: Erfolgt die Vervollständigungsmeldung iSd Paragraph 33, Absatz eins, a Ziffer 2, nicht oder verspätet (Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,) oder wird das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet (Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3,), so darf der Beitragszuschlag das Doppelte der fälligen Beiträge nicht überschreiten. ... Die Obergrenze des Beitragszuschlags bildet nach stRsp des VwGH der durch den Meldeverstoß verursachte Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung; dieser Betrag ist mit 200% der Beitragsnachentrichtung gedeckelt (vgl etwa VwGH 99/08/0111, SVSlg 50.808). Sind keine Beiträge nachzuentrichten, bildet der konkrete Verwaltungsaufwand die Obergrenze.Die Obergrenze des Beitragszuschlags bildet nach stRsp des VwGH der durch den Meldeverstoß verursachte Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung; dieser Betrag ist mit 200% der Beitragsnachentrichtung gedeckelt vergleiche etwa VwGH 99/08/0111, SVSlg 50.808). Sind keine Beiträge nachzuentrichten, bildet der konkrete Verwaltungsaufwand die Obergrenze. Für die Bemessung des Beitragszuschlags sind nach § 113 Abs 3 somit zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten und ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im G näher umschriebenen Beiträge überschreiten; dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (VwGH 2006/08/0227, SVSlg 57.785 = SVSlg 58.753; 2002/08/0114, SVSlg 50.809; 2000/08/0021, SVSlg 47.962 = SVSlg 48.220)." (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 113 ASVG Rz 9).(Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 113, ASVG Rz 9). Die Behörde hat in der Begründung des Bescheides dargetan, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlich normierte Grenze mit dem Doppelten der nachzuverrechnenden Beiträge (konkret € 99,96 bei auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen von € 49,98) höher als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 45,85 wäre und hat den daraus sich ergebenden ausgesprochen Beitragszuschlag von € 45,85 in seiner Zusammensetzung hinreichend detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt und insofern auch nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag in Höhe von € 45,85 außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Somit erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Somit erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.

  1. und 3.
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) sowie zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie zu § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
  3. und 3.
  4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste vergleiche dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) sowie zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, ASVG beziehungsweise zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W126.2009285.1.00

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