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{'item': 'W135 2001678-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 14§ 2§§ 3§§ 41§ 46§ 302Art. 151§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW135 2001678-1 SpruchW135 2001678-1/17E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsit

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23.08.1994 wurde

§ 14Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 25.01.1994 mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G angehört.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23.08.1994 wurde

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 25.01.1994 mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.01.1995 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 70 v.H. ausgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 04.11.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 07.11.2007 wurde der Grad der Behinderung

§§ 3und 14 Abs. 2 BEinst

G mit 90 v.H. neu festgesetzt und der Behindertenpass entsprechend berichtigt.Mit Schreiben vom 04.11.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 07.11.2007 wurde der Grad der Behinderung

Paragraphen 3 und 14 Absatz 2, BEinstG mit 90 v.H. neu festgesetzt und der Behindertenpass entsprechend berichtigt. Mit Schreiben vom 27.07.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach gutachterlichen Begutachtungen durch einen Augenfacharzt und einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde mit Bescheid vom 23.03.2011 der Grad der Behinderung mit 70 v.H. neu festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 23.03.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2011 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Da der Beschwerdeführer zu zwei Begutachtungsterminen, zu welchen er von der Bundesberufungskommission schriftlich geladen wurde, ohne triftigen Grund nicht erschienen war, wurde dieses Berufungsverfahren mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 07.09.2011 eingestellt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgefordert, seinen Behindertenpass mit der Nr. 9246470 umgehend zur Berichtigung vorzulegen, da mit Bescheid vom 23.03.2011 der Grad der Behinderung mit 70 v.H. neu festgesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass ihm der Behindertenpass nach erfolgter Berichtigung umgehend wieder retourniert werde. Mit Schreiben vom 10.01.2012 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem BBG einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu einer gutachterlichen Untersuchung am 27.04.2012 geladen. Mit Schreiben vom 23.04.2012 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil er "in einer Klagssache wider die Republik Österreich vom LG Krems" geladen sei. Hinsichtlich einer weiteren Vorladung für den 08.05.2012 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.05.2012 mit, dass er auch diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil er bis 24.05.2012 überwiegend abwesend sei. Sein nächstmöglicher Termin sei der 30.05.2012. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen ärztlichen Sachverständigen am 30.05.2012 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung der Grad der Behinderung erneut mit 70 v.H. eingeschätzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2012 wurde

§§ 41

, 45 und 55 BBG der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 10.01.2012 mit 70 v.H. festgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2012 wurde

Paragraphen 41, 45 und 55 BBG der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 10.01.2012 mit 70 v.H. festgesetzt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2012 Berufung ein, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe beinhaltete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46BBG i

Vm § 71 AVG zurückgewiesen, da eine Fristversäumnis nicht vorlag.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG zurückgewiesen, da eine Fristversäumnis nicht vorlag. Im Rahmen des Berufungsverfahrens gab die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde in Auftrag. Der Beschwerdeführer blieb dem für den 11.01.2013 angesetzten Termin für die Untersuchung unentschuldigt fern. Nachdem er einem weiteren Termin entschuldigt fernblieb und seine weiteren Terminwünsche nicht berücksichtigt werden konnten, zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2013 "sämtliche, nach dem 19.02.2008 gestellten Anträge" zurück. In der Folge wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2012 mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 08.03.2013 ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 26.03.2013 wurde der Beschwerdeführer über die amtswegige Nachprüfung des Grades der Behinderung informiert und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.04.2013 führte der Beschwerdeführer aus, sein Gesundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert und es sei ihm daher auf Grund von vier eingeholten Sachverständigengutachten seitens der PVA die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Der Gesundheitszustand habe sich sohin nachweislich verschlechtert, sodass eine "amtswegige Verbesserung" auf 70 v.H. denkunmöglich sei. Es werde die Einstellung des Verfahrens beim sonstigen Prüfungsbegehren seitens der Staatsanwaltschaft Wien "zumindest wegen Verdachts

§ 302St

GB" beantragt.Mit Schreiben vom 15.04.2013 führte der Beschwerdeführer aus, sein Gesundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert und es sei ihm daher auf Grund von vier eingeholten Sachverständigengutachten seitens der PVA die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Der Gesundheitszustand habe sich sohin nachweislich verschlechtert, sodass eine "amtswegige Verbesserung" auf 70 v.H. denkunmöglich sei. Es werde die Einstellung des Verfahrens beim sonstigen Prüfungsbegehren seitens der Staatsanwaltschaft Wien "zumindest wegen Verdachts

Paragraph 302, StGB" beantragt. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.05.2013 wurde

§§ 41, 43 und 55 BBG der Grad der Behinderung von Amts wegen ab 30.05.2012 mit 70 v.

H. neu festgesetzt. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das ärztliche Begutachtungsverfahren. Der ärztliche Sachverständige habe auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden und eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung somit nicht angezeigt sei.Mit angefochtenem Bescheid vom 02.05.2013 wurde

Paragraphen 41, 43 und 55 BBG der Grad der Behinderung von Amts wegen ab 30.05.2012 mit 70 v. H. neu festgesetzt. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das ärztliche Begutachtungsverfahren. Der ärztliche Sachverständige habe auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden und eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung somit nicht angezeigt sei. Mit Schreiben vom 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage seines Behindertenpasses aufgefordert, zumal neben der Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 70 v.H. die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Sehbehinderung", "Diabetiker" und "D1" vorlägen. Nachdem der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2013 nochmals zur Vorlage seines Behindertenpasses aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Weiterverwendung des Behindertenpasses mit den derzeitigen Zusatzeintragungen gesetzwidrig und somit strafbar sei. Mit Schreiben vom 01.07.2013 wendete der Beschwerdeführer ein, vor Änderung von Dokumenten sei ein Bescheid zu erlassen. Ein solcher sei ihm nie zugestellt worden und er ersuchte um "Erledigung im Sinne des AVG". Am 05.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 02.05.2013 erneut zugestellt. Daraufhin brachte dieser mit Schreiben vom 07.08.2013 fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission ein, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es im krassen Widerspruch stehe, dass ein Gericht seine Berufsunfähigkeit festgestellt habe, das Amt aber eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes ohne vorangegangene Untersuchung festsetze. Insbesondere die "Schikane", dass dasselbe Amt seit Jahren versuche seinen Invaliditätsgrad herabzusetzen, "liegt offenbar erhebliche Schwere der Rechtslage vor". Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Amtswegige Beiziehung des Aktes der PVA Wien" sowie einen Antrag auf "Verfahrenshilfe im vollen Umfang". Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens der Bundesberufungskommission ersucht, sein Einverständnis zur Anforderung sämtlicher Gutachten von der PVA zu erteilen und ihm mitgeteilt, sollte die Einverständniserklärung bis zu dem im Schreiben festgesetzten Termin nicht vorliegen, werde der Akt zur Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten weitergeleitet. Das Schreiben wurde dem im zwischenzeitlich eröffneten Konkursverfahren des Beschwerdeführers bestellten Masseverwalter zugestellt. Mit Schreiben vom 11.09.2013 forderte der Beschwerdeführer, die "RS direkt, wie im AVG vorgesehen, bei sonstiger Nichtigkeit" an ihn zuzustellen. Entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung erfolgte am 17.09.2013 die Zustellung an den Beschwerdeführer. Eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Einverständniserklärung langte bei der Bundesberufungskommission nicht ein. In der Folge wurde der Ärztliche Dienst um Einholung von Sachverständigengutachten ersucht. Mit Schreiben vom 13.10.2013 führte der Beschwerdeführer aus, laut Schreiben der Bundesberufungskommission ruhe das Verfahren bis zur Vorlage einer Einverständniserklärung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bleibe somit der Feststellungsbescheid betreffend den Grad der Behinderung von 90 v.H. unberührt aufrecht. Sollte dies nicht so sein, werde der Antrag auf Verfahrenshilfe in Analogie zur ZPO gestellt. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Berufungsverfahren nicht ruhe; vielmehr sei bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst worden. Sollte keine Einverständniserklärung erteilt werden, werde die Beurteilung des Grades der Behinderung ohne Berücksichtigung der durch die PVA eingeholten Gutachten erfolgen. Zudem bestehe im Berufungsverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz kein Anwaltszwang, weshalb Verfahrenshilfe nicht gewährt werden könne. Die ZPO sei im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Mit Schreiben vom 06.12.2013 teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer sei den für den 05.12.2013 angesetzten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen unentschuldigt fern geblieben. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu. Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin mittels persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2014 letztmalig aufgefordert, sich am 03.12.2014 zur fachärztlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde einzufinden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachkommen, das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt werde. Entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung wurde das Schreiben dem im Konkursverfahren des Beschwerdeführers bestellten Masseverwalter am 12.11.2014 mittels RSa zugestellt.Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin mittels persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2014 letztmalig aufgefordert, sich am 03.12.2014 zur fachärztlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde einzufinden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachkommen, das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt werde. Entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung wurde das Schreiben dem im Konkursverfahren des Beschwerdeführers bestellten Masseverwalter am 12.11.2014 mittels RSa zugestellt. Mit Schreiben vom 27.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei die "RS via E-Mail vom Insolvenzverwalter" zugestellt worden. Die Zustellung sei unzulässig. Es könne nicht geprüft werden, ob diese vollständig sei. Weiters gebe er dem Bundesverwaltungsgericht seine Ortsabwesenheit bekannt. Es werde der Antrag gestellt, "die RS, wie von anderen Gerichten mit dem Vermerk "Zustellung trotz Konkurs", geschäftsmäßig zuzustellen." Dem Schreiben beigelegt ist ein Formular der Post vom 20.11.2014, in dem eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bis zum 06.12.2014 angeführt ist. Mit am 20.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer sei trotz mittels RSa zugestellter letztmaliger Ladung zum persönlichen Untersuchungstermin unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, sich am 25.11.2015 zur fachärztlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde einzufinden. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung mit dem Vermerk "Persönliche Zustellung trotz Postsperre" am 16.11.2015 mittels RSa zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde erneut darauf hingewiesen, dass, sollte er der Aufforderung zum Erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachkommen, das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, sich am 25.11.2015 zur fachärztlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde einzufinden. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung mit dem Vermerk "Persönliche Zustellung trotz Postsperre" am 16.11.2015 mittels RSa zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde erneut darauf hingewiesen, dass, sollte er der Aufforderung zum Erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachkommen, das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt werde. Mit Telefax und E-Mail vom 25.11.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe den Untersuchungstermin um 08:30 Uhr nicht wahrnehmen können. Begründend führte er aus, er habe als Alleinerzieher von drei Kindern/Jugendlichen diese bis 07:40 Uhr zu betreuen, bevor sie allesamt den Schulweg bestreiten würden. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer seit 1990 über 90 v.H. physisch beeinträchtigt sei. Seit Juni 2010 sei er daher in Berufsunfähigkeitspension. Fakt sei, dass "der nach vier gerichtlich beeideten SV erstellten Befunde mir diese Pension im Zuge eines Vergleiches vorm ASG Wien bestätigt wurde". Fakt sei, dass die belangte Behörde den Bescheid aus "reiner Schikane" erlassen habe. Auf Grund der Schwere des Verfahrens würden sohin die Anträge auf Aufhebung des letzten Bescheides der belangten Behörde sowie auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang im Sinne der ZPO, auch zum Zweck der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes "wegen offenbarer Diskriminierung" gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 41Abs.

3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 25.11.2015 um 08:30 Uhr aufgefordert. Der Beschwerdeführer begründet sein Fernbleiben von dieser um 08:30 Uhr angesetzten Untersuchung in einer E-Mail, welche er dem Bundesverwaltungsgericht am Tag der Untersuchung um 14:46 Uhr - somit etwa sechs Stunden nach dem festgesetzten Termin - übermittelte. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er habe als Alleinerzieher seine drei Kinder bzw. Jugendlichen bis 07:40 Uhr zu betreuen, bevor diese den Schulweg antreten würden. Abgesehen davon, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand offenkundig um keine Gegebenheit handelt, die dem Beschwerdeführer erst seit kurzem bekannt war - auch aus der E-Mail des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass dieser etwa erst am Tag der Untersuchung davon erfahren hätte, dass er seine Kinder in der Früh betreuen müsse -, wären dem Beschwerdeführer selbst bei Betreuung seiner Kinder bis 07:40 Uhr 50 Minuten zur Verfügung gestanden, um sich bei der ärztlichen Untersuchung einzufinden und allenfalls eine Verspätung durch einen kurzen Anruf anzukündigen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzutun, dass er dem für den 25.11.2015 um 08:30 Uhr festgesetzten Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund nicht entsprechen konnte. Auf die in § 41 Abs. 3 BBG enthaltene Rechtsfolge wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzutun, dass er dem für den 25.11.2015 um 08:30 Uhr festgesetzten Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund nicht entsprechen konnte. Auf die in Paragraph 41, Absatz 3, BBG enthaltene Rechtsfolge wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W135.2001678.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.