← Österreich

{'item': 'W135 2007610-2'}

Obsah (11)§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW135 2007610-2 SpruchW135 2007610-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

§ 42Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund der Funktionseinschränkung "Morbus Crohn" am 30.06.2011 ein bis zum 28.02.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.02.2014 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 v.H. eingeschätzt. Die Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkung die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliegen würden, wurde verneint; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass von Seiten der Grunderkrankung keine schwerwiegenden Beschwerden, kein deutlich reduzierter Allgemeinzustand, keine sekundär nachgewiesenen Mangelzustände und keine schweren Komplikationen vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.02.2014 ein bis Februar 2017 befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 26.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.04.2014, fristgerecht eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm im Jahr 2011 ein ca. 30 cm langes Stück des Darmes wegen "entzündlicher Zerstörung" entfernt worden sei. Im Jahr 2014 sei eine weitere Darmoperation notwendig gewesen. Seit 2011 stehe der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die Information des Vereins "ChronischKrank" an dessen von Morbus Crohn betroffene Mitglieder mit folgendem Wortlaut: "Aufgrund unserer Initiative werden ab 1/2014 auch alle Organtransplantierten und andere Erkrankungen die immunsupprimierende Medikamente einnehmen, sowie Betroffene mit Harn- und Stuhlproblemen wie: Morbus Crohn, interstitielle Zystitis, CollitisErkrankungen usw., solange es aus medizinischer Sicht notwendig ist, den Zusatzeintrag im Behindertenpass -Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel- und daher auch den Behindertenparkausweis mit den damit verbundenen mobilitäts- und finanziellen Erleichterungen erhalten!""Aufgrund unserer Initiative werden ab 1 aus 2014, auch alle Organtransplantierten und andere Erkrankungen die immunsupprimierende Medikamente einnehmen, sowie Betroffene mit Harn- und Stuhlproblemen wie: Morbus Crohn, interstitielle Zystitis, CollitisErkrankungen usw., solange es aus medizinischer Sicht notwendig ist, den Zusatzeintrag im Behindertenpass -Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel- und daher auch den Behindertenparkausweis mit den damit verbundenen mobilitäts- und finanziellen Erleichterungen erhalten!" Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) auf Grund der Sachlage den "Euro-Key" zur bevorzugten Erreichung von Toiletten zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht des Donauspitals samt Begründung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerde bei. Mit Beschluss vom 26.11.2014 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 26.03.2014 auf und verwies die Angelegenheit

28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, mit der Begründung, dass sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft erwiesen habe. Dazu wurde vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:Mit Beschluss vom 26.11.2014 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 26.03.2014 auf und verwies die Angelegenheit

28 Absatz 2, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, mit der Begründung, dass sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft erwiesen habe. Dazu wurde vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: "Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin verneint zwar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, lässt aber nachvollziehbare Ausführungen darüber vermissen, aus welchen Gründen der Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 14.02.2014 würden bei diesem drei bis vier Mal täglich Durchfälle auftreten, die teilweise von imperativem Charakter seien. Ohne auf diesen Aspekt der Erkrankung des Beschwerdeführers näher einzugehen, führt der beigezogene Gutachter Folgendes aus: "Von Seiten der Grunderkrankung liegen keine schwerwiegenden Beschwerden, kein deutlich reduzierter Allgemeinzustand, keine sekundär nachgewiesenen Mangelzustände und keine schweren Komplikationen vor. Somit ist die Benützung ÖVM weiterhin zumutbar." Die konkrete Auswirkung des erwähnten Aspekts der Erkrankung des Beschwerdeführers - Durchfälle von teilweise imperativen Charakter bis zu vier mal täglich - auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) blieb in dem eingeholten innerfachärztlichen Gutachten jedoch unbeachtet (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).Die konkrete Auswirkung des erwähnten Aspekts der Erkrankung des Beschwerdeführers - Durchfälle von teilweise imperativen Charakter bis zu vier mal täglich - auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) blieb in dem eingeholten innerfachärztlichen Gutachten jedoch unbeachtet vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021). Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar." Im fortgesetzten Verfahren erklärte der Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) mit Schreiben vom 23.12.2014, dass er sich als bevollmächtigter Vertreter dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers anschließe und legte in einem einen Befundbericht der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 13.08.2014 und eine MRT des Abdomen vom 09.10.2014 vor. Weiters wurde angegeben, dass beim Beschwerdeführer unkontrollierbare Durchfälle drei bis vier Mal täglich auftreten würden und dem Beschwerdeführer auf Grund der anhaltenden Erkrankung Morbus Crohn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Die belangte Behörde befasste in weiterer Folge einen Facharzt für Innere Medizin mit der sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 26.11.

  1. Im, auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.01.2015 basierenden, Sachverständigengutachten eines (anderen, als im Vorverfahren herangezogenen) Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag wird Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant - ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: TE und Nasenpolypenentfernung vor Jahren, 2011 zunehmende Durchfälle, im Rahmen einer Operation im XXXX wurde dann ein Morbus Crohn festgestellt. Gleichzeitig mit der Entfernung eines Stückes des Dünndarmes wurde auch eine AE durchgeführt. ln der Folgezeit Behandlung an der Kinderabteilung im XXXX , im Jänner 2014 Operation von Adhäsionen wegen Sub-/lleus. Seit August 2014 in der XXXX ,
  2. medizinische Abteilung. Letzte Untersuchung dort im August 2014, die entsprechenden Befunde werden kopiert und zum Akt genommen.TE und Nasenpolypenentfernung vor Jahren, 2011 zunehmende Durchfälle, im Rahmen einer Operation im römisch 40 wurde dann ein Morbus Crohn festgestellt. Gleichzeitig mit der Entfernung eines Stückes des Dünndarmes wurde auch eine AE durchgeführt. ln der Folgezeit Behandlung an der Kinderabteilung im römisch 40 , im Jänner 2014 Operation von Adhäsionen wegen Sub-/lleus. Seit August 2014 in der römisch 40 ,
  3. medizinische Abteilung. Letzte Untersuchung dort im August 2014, die entsprechenden Befunde werden kopiert und zum Akt genommen. Er gibt an, dass eine Coloskopie am 16.1.2015 vorgesehen ist, eine weitere Kontrolle in der Krankenanstalt Rudolfstiftung am 27.1.
  4. Stuhlgang derzeit 8-12 x täglich, auch nächtlich, inkonstant bis 2x. Befragt, wie es mit den Stuhlgängen während der Schulzeit sei, gibt er an, dass er auch am Vormittag oft 4-5 x die Klasse verlassen muss, es sind ihm deswegen bereits auch Fehlstunden eingetragen worden ( XXXX ).Befragt, wie es mit den Stuhlgängen während der Schulzeit sei, gibt er an, dass er auch am Vormittag oft 4-5 x die Klasse verlassen muss, es sind ihm deswegen bereits auch Fehlstunden eingetragen worden ( römisch 40 ). Befragt, warum er die Eintragung der Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt habe, gibt er an, dass der Stuhlgang häufig sei, es wäre einfacher mit einem Kraftwagen anzuhalten, als ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel Behandlung derzeit mit Imurek, früher hat er auch Pentasa genommen, keine sonstige Medikation, Cortisonbehandlung für ca. 2 Monate (nach seinen Angaben) postoperativ
  5. Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist. - HTL-Schüler ... Untersuchungsbefund vom 12.01.2015: Größe: 178 cm Gewicht: 65 kg, in der letzten Zeit ziemlich gleich bleibend, Blutdruck: 135/80 mmHg, Frequenz: 80 /Min. Gesamtmobilität - Gangbild: normal Status - Fachstatus: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös gut Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene, gut Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne Abdomen: Bauchdecken muskulös, blande OP-Narben Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Status psychicus: Entfällt bei internistischer Untersuchung ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  6. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.
  7. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die unter Position 1 festgestellte Diagnose schränkt wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht. Eine ausgeprägter körperliche Schwäche oder ein reduzierter Ernährungs- oder einem Allgemeinzustand liegen nicht vor. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Es besteht weder eine Harn- oder Stuhlinkontinenz noch eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung. Häufiger und zum Teil auch dringender Stuhlgang ist für das Krankheitsbild typisch und in der Einschätzung erfasst. Gegebenenfalls wäre auch eine Kompensation mittels handelsüblicher Sanitärprodukte möglich, sodass es nicht zu einer erheblichen Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung, daraus folgende Einschränkungen und allfällige Ausschöpfung therapeutischer Optionen hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung oder deren Auswirkung hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.
  8. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine. - Nein.
  9. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Keine. ..." Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2015 zum ärztlichen Ergänzungsgutachten Parteiengehör ein und gab ihm die Gelegenheit, dazu bis 05.03.2015 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des KOBV vom 04.03.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, auf Grund der Erkrankung Morbus Crohn komme es bei ihm mehrmals täglich zu imperativen Stuhlverlust, welcher eine erhebliche Geruchsbelästigung darstelle. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jederzeit eine Toilette aufzusuchen. Ebenso sei eine Kompensation durch handelsübliche Sanitärprodukte nicht durchführbar, da es trotz deren Benützung zu erheblicher Beeinträchtigung der Umgebung komme. Die belangte Behörde legte den Akt des Beschwerdeführers nochmals dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. Mit handschriftlichem Vermerk vom 01.04.2015 gab der Ärztliche Dienst an, dass die gutachterliche Stellungnahme vom 12.01.2015 "weiterhin gelte". Weiters wird festgehalten, dass der angegebene Stuhlverlust und die Behauptung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich keine gutachterliche Frage seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass erneut ab. Die belangte Behörde verweist in der Begründung auf das im fortgesetzten Verfahren durchgeführte ärztliche Begutachtungsverfahren, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhoben Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe. Gegen den Bescheid vom 09.04.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2015, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wird darin, beim Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 ein 30 cm langes Stück des Darms wegen entzündlicher Zerstörung entfernt worden. In weiterer Folge sei im Jahr 2014 eine weitere Darmoperation vorgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer seither in medikamentöser Behandlung stehe. Das Krankheitsbild werde durch häufigen und imperativen Stuhlgang geprägt, weshalb der Beschwerdeführer weder die Intensität noch die Häufigkeit beeinflussen könne. Die belangte Behörde habe festgehalten, dass dem Beschwerdeführer durch Kompensation mit handelsüblichen Sanitärprodukten eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass diese Vorgehensweise in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines "Euro-Keys" befinde, belege den raschen Handlungsbedarf im Akutfall. Der Beschwerdeführer beantragt zudem eine mündliche Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2015 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2015 in vollständiger Form zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen ist. Er stellte am 22.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet an der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung "Morbus Crohn". Ein Aspekt dieser Autoimmunerkrankung ist häufiger und zum Teil imperativer Stuhlgang. Eine Kompensation mittels handelsüblicher Sanitärprodukte, welche vom Beschwerdeführer derzeit nicht in Anspruch genommen werden, ist möglich. Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine Stuhlinkontinenz vor. Dem Beschwerdeführer wurde von der ÖAR der "euro-key" ausgestellt, welcher dem Beschwerdeführer in Akutfällen den Zugang zu behindertengerechten öffentlichen Toiletten ermöglicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.01.2015, in welchem unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen nunmehr die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar und schlüssig bejaht wird. Der Sachverständige hält nach einer umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers fest, dass beim Beschwerdeführer weder eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung besteht. Weiters wird festgehalten, dass häufiger - den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begutachtung am 12.01.2015 zu Folge, acht bis zwölf Mal täglich auftretender - und zum Teil auch dringender Stuhlgang für das Krankheitsbild typisch ist und gegebenenfalls auch eine Kompensation mittels handelsüblicher Sanitärprodukte möglich wäre. Eine ausgeprägte körperliche Schwäche oder ein reduzierter Ernährungs- oder Allgemeinzustand liegen im Fall des Beschwerdeführers aktuell nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Sachverständigengutachten vom 12.01.2015: Laut Befundbericht des Krankenhauses Rudolfstiftung vom 13.08.2014 lag zum damaligen Zeitpunkt ein Stuhlgang von vier bis fünf Mal täglich vor. Im am 09.10.2014 durchgeführten MRT des Abdomens wird ein unauffälliger Befund im Dünn- und Dickdarm, ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen, beschrieben. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue Befunde oder sonstige Beweismittel zur Vorlage gebracht, die geeignet wären, das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. In der Beschwerde wird lediglich behauptet, dass dem Beschwerdeführer die Benützung handelsüblicher Sanitärprodukte nicht zumutbar sei, ohne jedoch die Gründe dafür näher darzulegen. Was den weiters in der Beschwerde vorgebrachen Umstand betrifft, dass dem Beschwerdeführer ein "euro-key" ausgestellt wurde, wodurch ersichtlich sei, dass im Akutfall rascher Handlungsbedarf bestehe, ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel spricht, weil der "euro key" dem Beschwerdeführer gerade im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Akutfällen den Zugang zu behindertengerechten öffentlichen Toiletten ermöglicht. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass vom Bundesverwaltungsgericht in keinster Weise angezweifelt wird, dass beim Beschwerdeführer im Akutfall rascher Handlungsbedarf besteht. Wenn vom KOBV in der Stellungnahme vom 04.03.2015 vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, jederzeit eine Toilette aufzusuchen, ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an häufigen und imperativen Stuhlgängen, nicht aber an Stuhlinkontinenz, sohin an unkontrollierbarem Stuhlabgang leidet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, dass es einfacher wäre mit einem Kraftfahrzeug anzuhalten, als ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen [um eine Toilette aufzusuchen], so wird mit diesem Umstand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung des Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Das Sachverständigengutachten vom 12.01.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. ...
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen."

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ... Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: ... -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021). Was die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauernden Mobilitätseinschränkung" betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der dauernden Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" leidet und diese Erkrankung vom häufigen und imperativen Stuhlgang geprägt ist. Im Rahmen der Anamnese bei der zuletzt stattgefundenen gutachterlichen Untersuchung am 12.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er täglich acht bis zwölf Stuhlgänge habe, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eine erhöhte Stuhlfrequenz zu werten ist. Wie bereits oben ausgeführt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer häufig und im Akutfall rasch eine Toilette aufsuchen muss - der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner gutachterlichen Untersuchung am 12.01.2015 an, er müsse während des Schulunterrichts vier- bis fünf Mal die Klasse verlassen, um die Toilette aufzusuchen -; der Beschwerdeführer ist aber offenbar in der Lage rechtzeitig eine Toilette zu erreichen und insofern seinen Stuhl zu kontrollieren. Eine Stuhlinkontinenz wurde auch vom ärztlichen Sachverständigen explizit verneint. Festzuhalten ist daher, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Stuhlinkontinenz vorliegt, d.h. der Beschwerdeführer leidet nicht an unkontrollierbarem Stuhlabgang. Selbst in Phasen der schubartig auftretenden Stuhlinkontinenz und Flatulenzen - welche vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurden -, stünden dem Beschwerdeführer dem nunmehr im fortgesetzten Verfahren eingeholten internistischen Sachverständigengutachten zu Folge handelsübliche Sanitärprodukte zur Verfügung und wären diese Auswirkungen daher nicht unabwendbar. Diese Kompensationsmöglichkeit ist

§ 1Abs.

3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen.Festzuhalten ist daher, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Stuhlinkontinenz vorliegt, d.h. der Beschwerdeführer leidet nicht an unkontrollierbarem Stuhlabgang. Selbst in Phasen der schubartig auftretenden Stuhlinkontinenz und Flatulenzen - welche vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurden -, stünden dem Beschwerdeführer dem nunmehr im fortgesetzten Verfahren eingeholten internistischen Sachverständigengutachten zu Folge handelsübliche Sanitärprodukte zur Verfügung und wären diese Auswirkungen daher nicht unabwendbar. Diese Kompensationsmöglichkeit ist

Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen. Was den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelten Aspekt der Unvorhersehbarkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Erkrankung des Beschwerdeführers sogenannte "Schübe", die mit einem Anstieg von Stuhlgängen einhergehen, typisch sind, deren Unvorhersehbarkeit nicht zur Gänze verneint werden kann, jedoch dem Beschwerdeführer in solchen Phasen eine Kompensation mit handelsüblichen Produkten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumutbar wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines "euro-keys" ist, kann in der gegenständlichen Konstellation nicht - wie es in der Beschwerde getan wird - als Argument gegen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesehen werden, trägt dieser Umstand doch dazu bei, dass der Beschwerdeführer rasch eine öffentliche Toilette z.B. an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen kann. Es kann daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, welche den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, zu Folge lediglich im Ausnahmefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ausgegangen werden.Es kann daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, welche den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zu Folge lediglich im Ausnahmefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ausgegangen werden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung nicht die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen des im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin 12.01.2015. Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer hat das Gutachtensergebnis in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert bestritten und es wurden auch keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin 12.01.2015. Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer hat das Gutachtensergebnis in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert bestritten und es wurden auch keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W135.2007610.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.