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{'item': 'W135 2012696-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW135 2012696-1 SpruchW135 2012696-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Wien (im Folgenden: KOBV), brachte am 15.02.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein, welcher mit Bescheid vom 06.08.2013 auf Grund des im Sachverständigengutachten vom 23.04.2013 festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. (Gesundheitsschädigungen: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Peroneusparese links)

§§ 40

, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Wien (im Folgenden: KOBV), brachte am 15.02.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein, welcher mit Bescheid vom 06.08.2013 auf Grund des im Sachverständigengutachten vom 23.04.2013 festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. (Gesundheitsschädigungen: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Peroneusparese links)

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, brachte am 15.04.2014 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses "unter Vornahme aller möglichen Zusatzeintragungen" bei der belangten Behörde ein und legte dabei ein Ärztliches Attest eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.12.2013 vor. Die belangte Behörde befasste in weiterer Folge einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - Folgendes festgehalten: "Anamnese: Seit 4- 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewgeungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Kraftlosigkeit im rechten Arm. Nach der Operation in der Lendenwärbelsäule zunehmende Schmerzen in der rechten Hand un im Arm. Schmerzen in der Wirbelsäule mit Anlaufschweirigkeiten. Die ganze like Seite ist betroffen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel März 2014 letzte physikalische Therapie Kur in XXXX . Ambulante physikalische Theraoie laufend..Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel März 2014 letzte physikalische Therapie Kur in römisch 40 . Ambulante physikalische Theraoie laufend.. Adamon long 1560 1x1, Diclofenac 50 mg, Mefenam 500 , Sirdalud 6 mg, Neurobion forte, Myoolastan, Uorresal, Vertirosan, Pantoprazol 40, Saroten. Gehstock wird verwendet. Sozialanamnese: Wohnung

  1. Stock mit Aufzug. Gärtner, derzeit zu Hause. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01.04.2014 Entlassungsbericht Rehabaufenthalt Wald Sanatorium Perchtoldsdorf. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt mit Dolmetscher und Gattin, eine Gehhilfe, normale Kleidung, normale Schuhe, Peroneusschiene. An- und Auskleiden im Sitzen und mit Hilfe, zum Teil aber auch selbstständig. Guter AZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille. Haut ist normal durchblutet, rosig, reizlose OP-Narbe L4-S
  2. Ernährungszustand: Gut. Größe: 170 cm Gewicht: 68 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: WS ges.: Im Lot, Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur. HWS: S 30/0/10, R je 70, F je
  3. BWS: R je 20, Ott 30/
  4. LWS: FBA +40, Seitneigen 20, Reklination 5 Grad. Peripher neurol.: Hirnnerven frei. OE: mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. UE: Patellarsehnenreflexe schwach auslösbar aber symmetrisch. Achillessehnenreflex normal, links fehlend. Sensibilität linker Unterschenkel herabgesetzt, keine Dermatomzuordnung, Kraft im rechten Bein Grad 5 normal, links werden die Bewegungen aktiv auf Aufforderung selbst nicht durchgeführt. Hüftbeuger Kraftgrad 4, Kniestrecker Kraftgrad
  5. Vorfußheber links Kraftgrad 1, Zehenheber links Kraftgrad
  6. OE: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung und Sensibilität seitengleiche, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter-, Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: Gut. Kraft- Faustschluss: Gut. UE: Normale Gelenkkonturen, keine Beinlängendifferenz, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar. Hüfte bds.: S 0/0/100, R je 30, Fje
  7. Knie bds. S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. OSG links: Nur passiv bewegbar, rechts frei mit S 10/0/
  8. USG: Nur passiv bewegbar, frei. Rechts S je
  9. Füße: Leichter Spitzfuß links, flexibel, gut korrigierbar bis zur Neutralstellung. Gesamtmobilität - Gangbild: Mit Schuh und Peroneusschiene auf der linken Seite und mit einem Stock der auf der linken Seite genommen wird, betont langsam, demontrativ mehrphasiges Nachschleifen der linken Seite und im linken Vorfuß mit dauerndem Bodenkontakt. Im Barfußgang deutliches Schleifen auf der linken Seite mit innenrotiertem Vorfuß. Der Stock wird links getragen. ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Peronaeusparese links Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Fallfuß 04.05.13 40 2 Degenerativer Wirbelsäulenschaden bei Bandscheibenoperation L4/5 Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Abnützung mit beinbetonter Symptomatik 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 führt zu keiner Verschlimmerung, da eine Überlappung der Symptomatik vorliegend ist. ... Stellungnahme zu Vorgutachten: Fortschreiten der Perunaeuslähmung ist im Verlauf dokumentierbar. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sind gleichbleibend. Im Gesamtkalkül ist eine Erhöhung vorzunehmen. [x] Dauerzustand [ ] Nachuntersuchung , Begründung: Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [x] geeignet [ ] nicht geeignet ..." Mit Schreiben vom 15.07.2014 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 05.08.2014 ein, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle.

In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.06.2014, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme dazu eingelangt sei, habe nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegangen werden können.Mit angefochtenem Bescheid vom 25.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.06.2014, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme dazu eingelangt sei, habe nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegangen werden können. Gegen den Bescheid vom 25.08.2014 erhob der KOBV am 26.09.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer unter therapieresistenten chronischen Schmerzen auf Grund der multisegmentalen Diskusprotrusionen der gesamten Lendenwirbelsäule leide. Trotz multimodaler Therapien habe sich sein Zustand nicht verbessert. Weiters liege beim Beschwerdeführer eine Bewegungs- und Funktionseinschränkung des rechten Armes vor. Auch auf diese Schädigung sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer leide außerdem auf Grund der bestehenden starken Schmerzen und der Einschränkung im Alltag an einer Depression, welche ihn in seinen sozialen Kontakten bereits einschränke. Insgesamt bestehe bei den vorliegenden Leiden ein ungünstiges maßgebliches Zusammenwirken. Der KOBV beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Internen Medizin. Ebenso wurde angegeben, dass weitere Befunde vorgelegt werden würden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2014 zur Entscheidung vor. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 01.04.2015 gab der KOBV bekannt, dass im Beschwerdeverfahren keine weiteren Befunde vorgelegt werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein, in welchem - nach persönlicher Begutachtung am 13.10.2015, im Rahmen welcher weitere medizinische Befunde vorgelegt wurden - Folgendes ausgeführt wurde: "Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten VORGUTACHTEN: In Abl. 165 fand sich am 27.6.2014 neurologisch eine Peronäusparese links mit einem Fallfuß und 40% Grad der Behinderung, ges. Grad der Behinderung 40 v.H. BEFUNDE: KA XXXX diagnostiziert 12/2014 eine Multiple Sklerose, keine Prophylaxe, Diagnose aufgrund der MRT, Liquro positiv, VEP o. B.BEFUNDE: KA römisch 40 diagnostiziert 12 aus 2014, eine Multiple Sklerose, keine Prophylaxe, Diagnose aufgrund der MRT, Liquro positiv, VEP o. B. EINWENDUNGEN Abl. 173: Es wird nun zusätzlich eine Bewegungs- und Funktionseinschränkung des rechten Armes beschrieben sowie einer Depression aufgrund von Schmerzen und Einschränkungen im Alltag. SOZIALANAMNESE: Verheiratet, 5 Kinder, Gartenarbeiter. Fragliche Compliance mit Plegie der UE, hat Pflegegeld der Stufe 1, ist im Krankenstand. AKTUELLE BESCHWERDEN: Zeigt mit dem rechten Arm, dass der rechte Arm immer so zuckend nach außen hinausfährt, dabei wird links weit nach außen abduziert mit Faust. Demonstriert wird eine Lähmung der Hüftbeuger links und eine Unfähigkeit, das linke Bein im Sitzen zu strecken, das bestehe seit

  1. THERAPIE: Copaxone, Trittico, Gladem, Adamon, Lioresal. Neurologischer Status: Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz. Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel, Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar. Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist links uneingeschränkt, [r]echts wird eine komplette Lähmung demonstriert, bei Ablenkung aber gehalten, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme links ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger- Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Rechts bleibt die Extremität unbeweglich auf der UL liegen. Untere Gliedmaßen: Lasegue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft rechts uneingeschränkt, links wird eine Unfähigkeit demonstriert, im Sitzen das bein in der Hüfte zu beugen und im Kniegelenk zu strecken. Distal Peronäusparese KG
  2. PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind re möglich, li
  3. Das Gehen mit Gehstock und Peronäusschiene links. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik, Psychopathologischer Status: Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, Keine Halluzinationen Keine Wahnsymptomatik Die Stimmung unauffällig Die Befindlichkeit negativ getönt Antrieb/Psychomotorik unauffällig Der Affekt im Einklang mit der Stimmung Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben Aggraviert deutlich. STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
  4. Diagnosen: -
  5. Peronäuslähmung links 04.05.13 40% Oberer Rahmensatz da komplette Lähmung -
  6. Encephalomyelitis disseminata 04.08.01 20% Unterer Rahmensatz da leichte vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung
  7. Der BF bietet heute Symptome, die bisher nie beschrieben wurden, darunter eine völlige Lähmung der rechten oberen und linken unteren Extremität. Diese Lähmungen können fachbezogen weder aus der Statuserhebung noch aus den Befunden nachvollzogen werden. In letzteren ist bereits eine eingeschränkte Beurteilbarkeit wegen mangelnder Kooperation beschrieben. Bei Ablenkung sind die Symptome geringer ausgeprägt bzw. fehlen sie.
  8. Zum Vorgutachten tritt eine Diagnose hinzu, siehe Punkt
  9. Punkt 1 bleibt unverändert.
  10. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand). " Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt, in dem nach einer persönlichen Untersuchung am 13.10.2015 Folgendes festgehalten wird: "Zu beantworten sind folgende Fragen:
  11. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
  12. Gesamtgrad der Behinderung
  13. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abi. 173
  14. Ausführliche Begründung zu einer allf. erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung.
  15. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist. Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 27.06,
  16. Zwischenanamnese: 11/2014 wurde in der Krankenanstalt XXXX eine MS diagnostiziertVorgutachten vom 27.06,
  17. Zwischenanamnese: 11 aus 2014, wurde in der Krankenanstalt römisch 40 eine MS diagnostiziert Derzeitige Beschwerden: Der linke Fuß funktioniert nicht. Die rechte Hand ist schwach, ich habe keine Kraft. Mir fallen Dinge aus der Hand, die Hand zuckt. Ich habe Nackenschmerzen und Kreuzschmerzen. Ich spüre das linke Bein nicht. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Copaxone, Pantoloc, Mefenam, Adamon, Sirdalud, Gladem, Lioresal, Trittico Laufende Therapie: Behandlungen im Waldsanatorium Perchtoldsdorf Hilfsmittel: Peronaeusschiene links, Gehstock, Objektiver Untersuchungsbefund Größe 172 cm, Gewicht ca. 68 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Begleitung der Gattin zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock links, das Gangbild ist mäßig links hinkend, insgesamt verlangsamt, ausgesprochen leise Sprache. Beim Entkleiden hilft die Gattin. Trägt eine Peronäusschiene links. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen; klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Linkshänder. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Der Muskeltonus ist seitengleich nicht auffällig erhöht. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und bandfest. Links kann der Arm in allen Gelenken frei bewegt werden, rechts kann der Arm in der Schulter aktiv nur ansatzweise gehoben werden, passiv ist die Schulter frei beweglich. Die übrigen Gelenk sind rechts frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett, Die grobe Kraft ist rechts massiv herabgesetzt. Untere Extremitäten: Freies Gehen wird nicht ausgeführt, mit Gehstock links wird der linke Fuß am äußeren Fußrand am Boden geschliffen, auch dort kurzfristig belastet Im Liegen ist die Beinachse annähernd im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge links -1cm. Hauttemperatur annähernd seitengleich, die Durchblutung ist ungestört, Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Die Gelenke sind altersentsprechend unauffällig, links besteht eine Vorfußheberlähmung. Der Muskeltonus an beiden Unterschenkeln ist erhöht. Zahnradphänomen beidseits bei passiver Streckung im Sprunggelenk. Fersenbeschwielung ist annähernd seitengleich ausgebildet. Die Großzehenballenbeschwielung links ist herabgesetzt. Wirbelsäule: Freies Stehen wird nicht ausgeführt, mit Gehstock links, welcher deutlich zu lange ist, wird die linke Schulter stark in die Höhe gedrückt, steht über 10cm höher als rechts. Dadurch ist die Achse der Wirbelsäule nicht exakt beurteilbar. Die Krümmungsverhältnisse sind regelrecht. Es besteht kein auffälliger Hartspann an der Rückenmuskulatur. Es wird Klopfschmerz lumbal und über C7 angegeben. ISG beidseits frei. Lasègue beidseits negativ. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation sind uneingeschränkt, Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt Beantwortung der Fragen:
  18. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. Fachbezogen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30 1 Peronäuslähmung links 04.05.13 40% Oberer Rahmensatz dieser Position, da komplette Lähmung 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30% Unterer Rahmensatz dieser Position, da mehrsegmentale Abnützung mit beinbetonter Symptomatik. 3 Encephalomyelitis disseminata 04.08.01 20% Unterer Rahmensatz dieser Position, da leichte vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung.
  19. Gesamtgrad der Behinderung Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig vom Hundert (40 v.H), da teilweise Leidensüberschneidung von Leiden 1 und 2 besteht und mit Leiden 3 keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht.
  20. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl.173 Es wird ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingestuft wäre und dass eine Funktionsbehinderung am rechten Arm vorliegen würde. Das Wirbelsäulenleiden ist mit einem GdB von 30% korrekt eingestuft. Die beschriebenen Bandscheibenvorwölbungen führen lt. Befund zu keiner relevanten Tangierung der Nervenwurzeln. Auch fand sich kein Hinweis auf Myelopathie. Die Beweglichkeit war lediglich beim Vorwärtsbeugen erheblich eingeschränkt, wobei dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die mangelnde Mitarbeit zurückzuführen ist. Hinsichtlich der Beweglichkeitseinschränkung und Funktionsbehinderung des rechten Armes fand sich klinisch kein Korrelat, das dies ausreichend erklären würde, wie auch im neurologisch fachärztlichem Gutachten beschrieben.
  21. Ausführliche Begründung zu einer allf. erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung. Das heutige Leiden 3, zwischenzeitlich neu diagnostiziert, wird zusätzlich berücksichtigt. Bezüglich Leiden 1 und 2 und hinsichtlich gesamt GdB besteht keine abweichende Beurteilung.
  22. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde wurden vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs verständigt und ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 15.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  24. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus seinen eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.10.2015 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie ebenfalls vom 13.10.2015, in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hat sich insofern eine Änderung ergeben, als nunmehr von der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie die Funktionseinschränkung "Encephalomyelitis disseminata" (Positionsnummer 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) in die Diagnosenliste aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung blieb jedoch unverändert bei 40 v.H., da teilweise eine Leidensüberschneidung der Funktionseinschränkung "Peronäuslähmung links" und dem Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" bestehe und mit dem neu aufgenommenen Leiden "Encephalomyelitis disseminata" keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die degenerative Wirbelsäulenveränderung lediglich mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde, wobei der Beschwerdeführer allerdings unter chronischen Schmerzen leide, ist entgegenzuhalten, dass durch den Facharzt für Unfallchirurgie die beschriebenen Bandscheibenvorwölbungen laut Befund zu keiner relevanten Tangierung der Nervenwurzeln führen. Weiters wird dazu festgehalten: "Auch fand sich kein Hinweis auf Myelopathie. Die Beweglichkeit war lediglich beim Vorwärtsbeugen erheblich eingeschränkt, wobei dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die mangelnde Mitarbeit zurückzuführen ist." Die Wahl des Rahmensatzes von 30 v.H. ist somit nachvollziehbar und gerechtfertigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Bewegungs- und Funktionseinschränkung des rechten Armes vorliege, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in den beiden Gutachten zu verweisen. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird dazu ausgeführt: "Diese Lähmungen können fachbezogen weder aus der Statuserhebung noch aus den Befunden nachvollzogen werden. In letzteren ist bereits eine eingeschränkte Beurteilbarkeit wegen mangelnder Kooperation beschrieben. Bei Ablenkung sind die Symptome geringer ausgeprägt bzw. fehlen sie." Der Facharzt für Unfallchirurgie gibt dazu an: "Hinsichtlich der Bewegungseinschränkung und Funktionsbehinderung des rechten Armes fand sich klinisch kein Korrelat, das dies ausreichend erklären würde, wie auch im neurologisch fachärztlichen Gutachten beschrieben." Auch die in der Beschwerde angeführte Depression konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nicht objektiviert werden. Die Wahl der jeweiligen Positionsnummern sowie die diesbezüglich angeführten Begründungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein. Der Beschwerdeführer legte auch keine neuen Befunde vor, die dem Ergebnis der Sachverständigen widersprechen oder Funktionsstörungen belegen, die nicht ohnehin in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt wurden. Die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und sind unbeeinsprucht geblieben. Die Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  25. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung §
  4. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Anlage zur Einschätzungsverordnung ... 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule ... 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag ... 04 Nervensystem ... 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus. ... 04.05.13 Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus 10 - 40 % 10 %: Kraftdefizit bei der Untersuchung 20 %: Fußhebung beeinträchtigt keine Stürze 30 %: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar 40 %: Fallfuß - Peronaeusschiene ... 04.08 Demyelinisierende Erkrankungen 04.08.01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 20 - 40 % 20 %: Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik 30 %: Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang 40 %: Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde ..." Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, zu welchen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und neu vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und sind die Gutachten als schlüssig anzusehen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, zu welchen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und neu vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und sind die Gutachten als schlüssig anzusehen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W135.2012696.1.00

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