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{'item': 'W135 2103886-2'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW135 2103886-2 SpruchW135 2103886-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

§ 42Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 14.02.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei unter anderem ihren Parkausweis für Behinderte vor. Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 25.04.2013 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag - Folgendes festgehalten: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Krankengeschichte: Zustand nach pathologischer Fraktur des Os Sacrum auf Höhe S2 10/2011, Zustand nach perkutaner Vertebroplastie SWK 1 und SWK 2, hochgradige degenerative Spondylolisthese L4/L5, Zustand nach Nierenversagen 12/2011, Zustand nach Ulcus an der linken Ferse, Zustand nach Cervixkarzinom 2009 und Hysterektomie mit Zustand nach Rezitivoperation, Zustand nach Chemotherapie, Zustand nach Narbenbruchoperation am 05.04.2013, Psoriasis vulgaris"Anamnese, derzeitige Beschwerden: Krankengeschichte: Zustand nach pathologischer Fraktur des Os Sacrum auf Höhe S2 10 aus 2011,, Zustand nach perkutaner Vertebroplastie SWK 1 und SWK 2, hochgradige degenerative Spondylolisthese L4/L5, Zustand nach Nierenversagen 12 aus 2011,, Zustand nach Ulcus an der linken Ferse, Zustand nach Cervixkarzinom 2009 und Hysterektomie mit Zustand nach Rezitivoperation, Zustand nach Chemotherapie, Zustand nach Narbenbruchoperation am 05.04.2013, Psoriasis vulgaris Auskunft der Pat.: Ich kann nicht sehr gut alleine gehen. Ich fühle mich unsicher beim gehen. Mit den Pulvern habe ich keine Schmerzen, keine Beschwerden. Außer Haus gehe ich mit einem Gehstock, und das auch nur kurze Strecken. Mir schlafen beim Gehen auch die Füße ein. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Hydal retard 24mg, Hydal retard 4mg, Pantoprazol 40mg, Calzimagon, Sertralin 50mg, Furon 40mg, Thyrex 50µg, Bonviva alle 3 Monate i.v., Gliglacid 30mg Sozialanamnese: die Pat. wird im Beisein des Gatten in einer Neubauwohnung im

  1. Stock mit Lift angetroffen, die Pat. hat keine Kinder, in Pension, bezieht das Pflegegeld der Stufe 2 Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: 1 Rollator, 1 Duschsitz, Haltegriff in der Dusche, 1 Dusch-WC, 1 Greifzange, 1 Lesebrille Untersuchungsbefund: Größe: 154 cm Gewicht: 61 kg Blutdruck: 130/60 Gesamtmobilität - Gangbild: Im Wohnungsbereich ohne Gehbehelf mobil, das Gangbild ist etwas breitbeinig, die Schrittlänge ist verkürzt, die Beine werden nur minimal vom Boden abgehoben Status - Fachstatus: AZ zufriedenstellend, EZ adipös 72 Jahre, zeitl, örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, mediane Bauchnarbe, derzeit wird nicht eine Bauchbinde getragen Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei RR: Normoton Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchfürbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand trotz festhalten nicht möglich, Einbeinstand bds. mit anhalten unsicher möglich, beide Beine werden nur minimal von der Unterlage abgehoben, grobe Kraft bds. Mittelgradig vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0/0/90, beide Kniegelenke Rom in S 0/0/120, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, mäßiggradige Unterschenkelödeme bds., Psoriasis Plaques an beiden Vorfüßen Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand nicht prüfbar Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der: zu 2/3 eingeschränkt Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom
  2. April 2013: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Zervixkarzinom 10/2009 13.01.13 50 2 Zustand nach pathologischer Fraktur des Ossakrums auf Höhe $2 mit Zustand nach perkutaner Vertebroplastie 02.04.02 20 3 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 02.05.08 30 4 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, relative Vertebrostenose L4/5 02.
  3. 02 30 5 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 02.05.19 20 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad 1: Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da im
  4. Jahr nach Hysterektomie, ad 3: Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich, ad 4: Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. ad 5: Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da endlagig. Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 3-4 [x] erhöht um 2 Stufe(n) [ ] nicht erhöht Begründung: relevante Zusatzleiden Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.: Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Stellungnahme zu Vorgutachten: [ ] Dauerzustand [x] Nachuntersuchung Oktober 2014, weil Besserung von Leiden 1 zu erwarten Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [ ] geeignet [x] nicht geeignet Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor (Zutreffendes - im jeweiligen Fachbereich - bitte ankreuzen): Ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte ? X ? ist gehbehindert (ab 50vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten)? römisch zehn ? ist gehbehindert (ab 50vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten) ? X ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen? römisch zehn ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ? X ? ist sehbehindert (ab 50vH. Sehbehinderung)? römisch zehn ? ist sehbehindert (ab 50vH. Sehbehinderung) ? X ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)? römisch zehn ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? X ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)? römisch zehn ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ? X ? ist gehörlos? römisch zehn ? ist gehörlos ? X ? ist schwer hörbehindert (ab 50vH. Hörbehinderung)? römisch zehn ? ist schwer hörbehindert (ab 50vH. Hörbehinderung) ? X ? ist Trägerin eines Cochlea-Implantates? römisch zehn ? ist Trägerin eines Cochlea-Implantates ? X ? ist Diabetiker? römisch zehn ? ist Diabetiker ? X ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)? römisch zehn ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie) ? X ? bedarf einer Begleitperson? römisch zehn ? bedarf einer Begleitperson ? X ? ist taubblind? römisch zehn ? ist taubblind ? X ? ist Trägerin einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial? römisch zehn ? ist Trägerin einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial ? X ? ist Orthesen-/Prothesenträgerln? römisch zehn ? ist Orthesen-/Prothesenträgerln ? X ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen? römisch zehn ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil: [x] eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. [x] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt [x] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen: ? X ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids GdB: ab? römisch zehn ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids GdB: ab ? X ? Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit GdB: ab? römisch zehn ? Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit GdB: ab ? X ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"? römisch zehn ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab" Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin mit 13.08.2013 einen befristeten Behindertenpass aus. Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines Parkausweises für Behinderte war, wurde auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorgenommen. Am 24.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung" unter Vorlage ihres Parkausweises für Behinderte und eines medizinischen Befundes bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde befasste in weiterer Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.10.2014 - Folgendes festgehalten: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 25.04.2013, GgB 70%, Nachuntersuchung für 10/2014 vorgesehen."Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 25.04.2013, GgB 70%, Nachuntersuchung für 10 aus 2014, vorgesehen. Parkausweis seit 30.01.2013, unbefristet. Pflegegeld der Stufe 2 seit 02/2013 Zwischenanamnese: Keine Operation, kurzer stationärer Aufenthalte wegen kleinerer Eingriffe im Bereich der Haut der Unterschenkel. Anamnestisch Hautkrebs. Seit vielen Jahren immer wieder kleine Eingriffe erforderlich im Bereich der Oberschenkel und Unterschenkel beidseits. Schuppenflechte seit vielen Jahren mit Befall vor allem des Capillitium. Zustand nach Cervix-Karzinom 10/2009, 1 x jährliche Kontrolle, kein Rezidiv nachgewiesen. Seit 2011 Osteoporose bekannt. Fraktur des Os sacrum auf Höhe S2 und Zustand nach perkutaner Vertebroplastie. In der Zwischenanamnese keine weitere Fraktur aufgetreten.Zustand nach Cervix-Karzinom 10 aus 2009,, 1 x jährliche Kontrolle, kein Rezidiv nachgewiesen. Seit 2011 Osteoporose bekannt. Fraktur des Os sacrum auf Höhe S2 und Zustand nach perkutaner Vertebroplastie. In der Zwischenanamnese keine weitere Fraktur aufgetreten. Derzeitige Beschwerden: "Ich kann nicht mehr gehen. Gehe nur noch mit dem Rollator bei längeren Gehstrecken, bei kurzen Strecken von einigen Metern gehe ich mit einem Gehstock in Begleitung meines geschiedenen Gatten. Muss mich dann immer wieder hinsetzen, teilweise lassen die Beine aus und ich kann mich nicht mehr aufrechthalten. Bin mit dem Auto gekommen. Ich spüre meine Füße nicht, Gefühlsstörungen beidseits sockenförmig. Die Füße schlafen beim Gehen ein. Die meisten Schmerzen habe ich in der unteren Lendenwirbelsäule und im Kreuz mit Ausstrahlung bis zu den Füßen." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Medikamente: Cal-D-Vita, Gliclazid, Sertralin, Thyrex, Cerebrokan, Hydal retard 4 mg + 24 mg und Osteoporose-Depotinjektion alle 3 Monate Nikotin: 0 Allergie: 0 Laufende Therapie: bei Hausarzt XXXX , KaltenleutgebenLaufende Therapie: bei Hausarzt römisch 40 , Kaltenleutgeben Sozialanamnese: Geschieden, lebt mit geschiedenem Gatten in einer Wohnung im
  5. Stockwerk mit Lift, keine Kinder. Berufsanamnese: Büroangestellte, Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 35, Bericht XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 02.06.2014 (maximale Gehleistung 150-200 m, Rollator bzw. eine Krücke und Begleitperson erforderlich)Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 35, Bericht römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 02.06.2014 (maximale Gehleistung 150-200 m, Rollator bzw. eine Krücke und Begleitperson erforderlich) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 155 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 140/90 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput/Collum: dunkel verfärbte Schuppenflechte-Areale am Capillitium, sonst unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Freies Stehen kurz möglich, Barfußgang kann nur mit Schuhen vorgeführt werden und mit einem Gehstock. Dabei mäßig zügiges Gangbild. Zehenballenstand und Fersenstand kann nicht vorgeführt werden. Der Einbeinstand kann nicht vorgeführt werden. Die tiefe Hocke kann nicht vorgeführt werden. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident Gesamtmobilität - Gangbild: Fortsetzung Status: Die Durchblutung ist ungestört. Indurierte Ödeme an beiden Unterschenkeln und Sprunggelenken. Varizen, die Sensibilität wird sockenförmig als gestört angegeben. Die Beschwielung zeigt eine deutlich verstärkte Beschwielung im linken Fersenbereich nach abgeheiltem Ulcus, die Haut geschlossen. Im Bereich beider Hüftgelenke und Kniegelenke keine Stauchungsschmerzen, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, das linke Kniegelenk zeigt eine geringe Streckhemmung, sonst unauffällig. Beide Sprunggelenke umfangsvermehrt, indurierte distale Unterschenkelödeme mit eingeschränkter Beweglichkeit, jedoch bandstabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, IR/AR 10/0/20, Kniegelenk links 0-10-130, rechts 0-0- 130, Sprunggelenk OSG beidseits 0-0-30, USG beidseits 20-0-40, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS; KJA: 2/14, F 20-0-20, R 50-0-50 BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitenneigung jeweils 20° möglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gangbild Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock in Begleitung des geschiedenen Gatten, das Gangbild ist verlangsamt, breitbeinig, mäßig zügig. Gehemmtes Abrollen, vorsichtig. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig, zum Teil unter Mithilfe des Gatten (Schuhe anziehen) durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur des Kreuzbeins und perkutaner Vertebroplastie S2, Vertebrostenose L4/L5 Unterer Rahmensatz, da höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit vor allem der Lendenwirbelsäule, jedoch kein sensomotorisches Defizit vorliegt. Berücksichtigt wird die Osteoporose. 02.01.02 30% 2 Zustand nach Cervixcarcinom (10/2009) 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da kein Rezidiv nachgewiesen. Zustand nach Cervixcarcinom (10 aus 2009,) 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da kein Rezidiv nachgewiesen. 13.01.02 30% 3 Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke, Kniegelenke und Sprunggelenke Unterer Rahmensatz, da vor allem im Bereich der oberen Sprunggelenke mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit bei insgesamt endlagigen Funktionseinschränkungen 02.02.02 30% 4 Diabetes mellitus II Mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie und Diät für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. Diabetes mellitus römisch zwei Mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie und Diät für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. 09.02.01 20% 5 Psoriasis vulgaris Wahl dieser Position, da vereinzelt Effloreszenzen. 01.01.01 10% 6 Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert. 05.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung bzw. eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Leiden 2 (Zustand nach Cervixcarcinom) wird um 2 Stufen herabgesetzt, da nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidivfrei. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: /// Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 2 und 4 des VGA werden als Leiden 1 zusammengefasst. Leiden 3 und 5 des VGA werden als Leiden 3 zusammengefasst. Hinzukommen von Leiden 4, 5 und 6 des aktuellen GA, da dokumentiert. [X] Dauerzustand ? Nachuntersuchung , Begründung: Die Antragstellern/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [ ] ja [x] nein Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte ? X ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen? römisch zehn ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ? X ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)? römisch zehn ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? X ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)? römisch zehn ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ? X ? ist gehörlos? römisch zehn ? ist gehörlos ? X ? ist schwer hörbehindert? römisch zehn ? ist schwer hörbehindert ? X ? ist taubblind? römisch zehn ? ist taubblind ? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates? römisch zehn ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ? X ? ist Epileptikerin oder Epileptiker? römisch zehn ? ist Epileptikerin oder Epileptiker ? X ? bedarf einer Begleitperson? römisch zehn ? bedarf einer Begleitperson ? X ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial? römisch zehn ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ? X ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger? römisch zehn ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ? X ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger? römisch zehn ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: /// Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  6. Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke in der Beweglichkeit nicht erheblich beeinträchtigt sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind und eine gute Kraftentfaltung vorliegt, ein sicherer Transport ist gegeben.
  7. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nein. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Weiche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein.
  8. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.
  9. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: X ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbar schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  10. GdB: 20 ab 02/2013römisch zehn ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbar schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  11. GdB: 20 ab 02/2013 ? X ? Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit GdB: ab? römisch zehn ? Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit GdB: ab ? X ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"? römisch zehn ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab" Das Ergebnis der Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG mit Schreiben vom 28.11.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.Das Ergebnis der Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 28.11.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. In ihrer am 05.06.2014 eingebrachten Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, "Einspruch" gegen das Ergebnis der Begutachtung zu erheben. Sie sei nicht im Stande, über 100 bis 150 Meter zu gehen und schon gar nicht öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dem Schreiben beigelegt wurden medizinische Befunde aus den Jahren 2011 und 2012. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs wurden samt den neu vorgelegten Befunden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In der diesbezüglichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 20.01.2015 wird Folgendes festgehalten: "Folgende neuen Befunde werde vorgelegt: Abl. 51, Röntgen LWS vom 11.10.2011 (Anterolisthese L4/L5) Abl. 52, MRT der LWS und des Beckens vom 18.11.2011 (Kein Discusprolaps, Ermüdungsfrakturen der Messa lateralis des Os sacrum beidseits) Abl. 53, Befund perkutane Vertebroplastie vom 20.10.2011 Abl. 54, CT-gezielte Infiltration L5/S1 vom 22.10.2011 Abl. 55, Befund CT-gesteuerte perkutane Vertebroplastie S2 vom 01.11.2011 Abl. 56, Befund CT Abdomen vom 10.10.2012 Es konnten keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden. Auch nach nochmaliger Durchsicht der im Akt befindlichen Dokumente und des Untersuchungsergebnisses wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten." Der Beschwerdeführerin wurde am 14.04.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der beantragen Zusatzeintragung in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, die die Mobilität erheblich einschränken würden. Die Beschwerdeführerin könne kurze Wegstrecken alleine zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden könnten und beide Knie- und Sprunggelenke in der Beweglichkeit nicht erheblich beeinträchtigt seien. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich seien und eine gute Kraftentfaltung vorliege. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien daher nicht gegeben. Gegen den Bescheid vom 27.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.03.2015, das irrtümlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und mit Schriftsatz vom 01.04.2015

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, fristgerecht Beschwerde.Gegen den Bescheid vom 27.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.03.2015, das irrtümlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und mit Schriftsatz vom 01.04.2015

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2015 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen ist. Sie stellte am 24.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2014 sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 20.01.
  3. Das Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird darin nachvollziehbar und schlüssig bejaht. Die Sachverständige begründet das Ergebnis ausführlich damit, dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken zurücklegen kann, das Ein- und Aussteigen möglich ist, da die Beschwerdeführerin beide Hüftgelenke über 90° beugen kann und beide Knie- und Sprunggelenke in der Beweglichkeit nicht erheblich eingeschränkt sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind und eine Kraftentfaltung vorliegt, womit ein sicherer Transport gegeben ist. Die Feststellung der Sachverständigen, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken, stimmt mit dem Untersuchungsbefund überein und lässt sich auch aus diesem ablesen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie die vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen zur nochmaligen Überprüfung und allfälligen Ergänzung ihres Gutachtens übermittelt. Diese brachten allerdings keine neuen Erkenntnisse, weshalb die Sachverständige an der getroffenen Beurteilung festhielt. Der Einwendung der Beschwerdeführerin, dass "Befunde nicht durchgelesen werden, sowie Untersuchungen nicht nach dem Gesamtzustand des Patienten bewertet" würden, ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige die vorgelegten Befunde nachweislich in ihrem Gutachten sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt hat (siehe Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" im Gutachten sowie die in der ergänzenden Stellungnahme wiedergegebenen Befunde) und der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin im Rahmen einer eingehenden persönlichen Untersuchung festgestellt wurde. Der umfassende Untersuchungsbefund ist den oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten zu entnehmen. Die Befunde, auf die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bezug nimmt, wurden bereits vor der Gutachtenserstellung vorgelegt und waren der Sachverständigen somit zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsstörungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin vermochte somit mit ihrem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten vom 30.10.2014 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 id

F BGBl. I 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. ...
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.02.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Hinsichtlich des am 24.07.2014 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist - mit der Ausstellung des Behindertenpasses - ein gesonderter Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergangen.An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.02.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Hinsichtlich des am 24.07.2014 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist - mit der Ausstellung des Behindertenpasses - ein gesonderter Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergangen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör zur eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 20.01.2015, verbunden mit der Gelegenheit der Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid die ergänzende Stellungnahme übermittelt und die gegenständliche Beschwerde sohin in Kenntnis des Inhaltes der ergänzenden Stellungnahme erhoben wurde, weshalb der Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 sowie VwGH 26.02.2002, 98/21/0299).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör zur eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 20.01.2015, verbunden mit der Gelegenheit der Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid die ergänzende Stellungnahme übermittelt und die gegenständliche Beschwerde sohin in Kenntnis des Inhaltes der ergänzenden Stellungnahme erhoben wurde, weshalb der Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme als saniert anzusehen ist vergleiche VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 sowie VwGH 26.02.2002, 98/21/0299). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.2015. Mit der Beschwerde wurden keine Befunde, die nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigt wurden, vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.2015. Mit der Beschwerde wurden keine Befunde, die nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigt wurden, vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W135.2103886.2.00

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