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{'item': 'W135 2108013-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW135 2108013-1 SpruchW135 2108013-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

§ 42Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde am 22.06.2009 ein Behindertenpasses ausgestellt, in welchem ein Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen wurde und die Zusatzeintragungen "ist sehbehindert", "Diät lt. VO BGBl. 303/1996" und "Diabetiker" vorgenommen wurden. Dem ausgewiesenen Grad der Behinderung lag ein in Verbindung mit einem augenfachärztlichen sowie einem innerfachärztlichen Gutachten erstelltes orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.05.2009 zugrunde, in welchem die Gesundheitsschädigungen "Hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Grauer und Grüner Star beidseits mit rechts 1/2 Sehleistung und linkes Auge praktische Erblindung (1/24 bei Zustand nach Laserung)", "insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II", "Zustand nach subtroch. Schenkelhalsbruch links", "Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule" und "Arterielle Hypertonie" festgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.03.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Gehbehinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter Vorlage diverser medizinischer Befunde ein. Die belangte Behörde beauftragte einen ärztlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.04.2013 wurden unter Anwendung der Richtsatzverordnung und basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Hochgradige Kurzsichtigkeit bds., Grauer und Grüner Star bds. mit rechts 1/2 Sehleistung und links praktische Erblindung (1/24 bei Zustand nach Laserung) 637 Kolonne 2, Zeile 8 40 NS zu 637 Brillenzuschlag 10 Augen-Gesamt 50 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da Stadium III nach GOLD dokumentiert ist, jedoch häufige Exacerbationen nicht nachgewiesen sind Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da Stadium römisch drei nach GOLD dokumentiert ist, jedoch häufige Exacerbationen nicht nachgewiesen sind g.Z. 295g.Ziffer 295 50 3 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine konventionelle Insulitherapie erforderlich ist Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine konventionelle Insulitherapie erforderlich ist 383 30 4 Zustand nach subtrochantärem Schenkelhalsbruch links Unterer Rahmensatz, da Beugefähigkeit bis zum rechten Winkel gegeben 97 30 5 Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung der HWS und LWS 190 30 6 Bluthochdruck, latente cardiale Dekompensation Oberer Rahmensatz, da ständige Entwässerungsmedikation erforderlich ist 323 30 Der Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. fest. Begründend führte er aus, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2-6 um vier Stufen erhöht, da es sich um deutliche zusätzliche Leiden handle. Weiters verneinte er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Gehbehinderung" in den Behindertenpass. Seine Einschätzung begründete er damit, dass im Bereich der Extremitäten keine Behinderungen verifizierbar seien, welche die Gehbehinderung rechtfertigen würden. Die unbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Gestells von Rollen sei nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Untersuchung habe auch mit gewissen Einschränkungen die suffiziente Fortbewegung ohne Hilfsmittel demonstriert werden können. Es sei auch keine Gesundheitsschädigung auf Grund der Untersuchung erhebbar, welche allein von sich aus den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bedingen würde. Auf Grundlage des Gutachtens vom 15.04.2013 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Behindertenpass von Amts wegen mit 90 v.H. neu festgesetzt. Mit Bescheid vom 25.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ab. Am 11.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung/Parkausweis

§ 29bAbs. 2 bis 4 St

VO" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin legte dabei diverse Unterlagen betreffend einen stationären Aufenthalt im Unfallkrankenhaus Meidling vom 25.08.2014 bis 01.09.2014 nach "recidiv. Stürzen" und Schmerzen an der Wirbelsäule vor. Weiters wurde ein Schreiben einer allgemeinmedizinischen Gruppenpraxis vom 05.12.2014 beigelegt, in dem bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe eines Rollmobils fortbewegen könne.Am 11.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung/Parkausweis

Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin legte dabei diverse Unterlagen betreffend einen stationären Aufenthalt im Unfallkrankenhaus Meidling vom 25.08.2014 bis 01.09.2014 nach "recidiv. Stürzen" und Schmerzen an der Wirbelsäule vor. Weiters wurde ein Schreiben einer allgemeinmedizinischen Gruppenpraxis vom 05.12.2014 beigelegt, in dem bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe eines Rollmobils fortbewegen könne. Mit Schreiben vom 16.12.2014 ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter um Übersendung der bei dieser betreffend die Beschwerdeführerin aufliegenden ärztlicher Sachverständigengutachten bzw. Befunde. Die belangte Behörde beauftragte eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Begutachtung der Beschwerdeführerin und Feststellung, ob die medizinischen Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen würden. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.02.2015 im Rahmen eines Hausbesuches führte die Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Sachverständigengutachten vom selben Tag Folgendes aus: "... Derzeitige Beschwerden: Auskunft der Pat.:" Ich kann in keine Tram mehr hineinsteigen, wenn es nicht ein Flacher ist, die Kann ich schon noch benützen. Ich kann nur mit dem Rollator gehen. Mein Kreuz ist eie Katastrophe." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Medikamente: Marcoumar laut Pass, Concor 5mg, Lasix 40mg, Pantoloc 40mg, Spirono, Cipralex 10mg, Insulin Novo Mix 30 20 I.E.-0-6 I.E., Vesicare 10mg, Fentanyl 37,5pg Pflaster, Berodual DA bei BedarfMedikamente: Marcoumar laut Pass, Concor 5mg, Lasix 40mg, Pantoloc 40mg, Spirono, Cipralex 10mg, Insulin Novo Mix 30 20 römisch eins.E.-0-6 römisch eins.E., Vesicare 10mg, Fentanyl 37,5pg Pflaster, Berodual DA bei Bedarf Sozialanamnese: Bezieht das Pflegegeld der Stufe 2, verwitwet, drei erwachsene Kinder ... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 160 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: 130/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 72 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus:unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: abgeschwächtes Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, Dyspnoe bei mäßiger Belastung Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom-in-S-0-0-90, mittelgradige Einschränkung der Rotation, reaktionslose Narbe im Bereich der linken Hüfte, Beweglichkeit in beiden Kniegelenken Rom-in-S-0-0-120, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, Varikositas bds., keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, geringgradig vermehrte Brustkyphose, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm, im Sitzen: 0 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: mit rollendem Leibstuhl, welcher als Rollator verwendet wird, flüßiges, sicheres Gangbild. Im Wohnungsbereich auch ohne Gehbehelf mobil, wobei das Gangbild hinkend, breinbeinig, eher kleinschrittig ist. Status Psychicus: zeitl. örtl und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Hochgradige Kurzsichtigkeit bds., Grauer und Grüner Star bds., mit rechts 1/2 Sehleistung und links praktische Erblindung (1/24 bei Zustand nach Laserung). 2 chronisch obstruktive Lungenerkrankung. 3 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus. 4 Zustand nach subtrochantärer Schenkelhalsfraktur links. 5 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule. 6 Arterielle Hypertonie, latente kardiale Dekompensation. ... [X] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja- nein-nicht geprüft-Die / Der Untersuchte --- -[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen -[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist gehörlos -[X]--ist schwer hörbehindert -[X]--ist taubblind -[X]--ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates -[X]--ist Epileptikerin oder Epileptiker [X]---bedarf einer Begleitperson -[X]--ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial -[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger -[X]--ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

  1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, das die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vorallem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hinderniss dar. Die unbedingte Notwenigkeit eines Rollators ist nicht geben, da Gehen auch ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und gut möglich ist.
  2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht keine 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? nein 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? nein 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? nein
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine
  4. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja-nein-nicht geprüft--- [X]---Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:-ab 1988 -[X]--Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB:-ab -[X]--Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB: -ab ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die im Rahmen des Hausbesuches vom 04.02.205 durchgeführte Untersuchung sei äußerst oberflächlich gewesen, was durch die ebenfalls anwesende Schwägerin der Beschwerdeführerin bestätigt werden könne. Dem Befund müsse entschieden widersprochen werden. Seit einem schweren Unfall (Trümmerbruch) vor mehreren Jahren, nach welchem sie etwa drei Monate im Krankenhaus verbracht habe, trage die Beschwerdeführerin entlang des linken Oberschenkels eine Stahlschiene und sei dieses Bein um 1,5 Zentimeter verkürzt. Die Probleme mit dem Gehen hätten sich seither kontinuierlich verschlechtert; die Beschwerdeführerin könne die Beine nicht mehr vollständig abbiegen. Außerhalb der Wohnung sei ein Fortkommen ohne Rollator unmöglich. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht mehr möglich mittlere und höhere Niveauunterschiede, geschweige denn ein Aufsteigen in öffentliche Verkehrsmittel, zu bewältigen. Entsprechende Befunde würden bei der belangten Behörde aufliegen. Darüber hinaus sei die Sehleistung der Beschwerdeführerin durch ein nicht operables Blutgerinnsel in unmittelbarer Nähe des Sehnervs des linken Auges eingeschränkt. Das Sehen sei auf diesem Auge in der Mitte unmöglich, was die räumliche (dreidimensionale) Wahrnehmung beeinträchtige. Seit
  5. Februar befinde sich die Beschwerdeführerin nach rezenten Einbrüchen von drei Wirbeln ohne Unterbrechung im XXXX . Die Beschwerdeführerin leide seither unerträgliche Schmerzen, die selbst kürzere Wege mit Rollator verunmöglichen würden. Ob eine auch nur annähernde Wiederherstellung des Status quo ante durch eine Operation möglich bzw. erfolgreich sei, lasse sich derzeit nicht sagen. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über aktuelle Befunde, doch könnten diese von der belangten Behörde sicher im Spital angefordert werden.Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die im Rahmen des Hausbesuches vom 04.02.205 durchgeführte Untersuchung sei äußerst oberflächlich gewesen, was durch die ebenfalls anwesende Schwägerin der Beschwerdeführerin bestätigt werden könne. Dem Befund müsse entschieden widersprochen werden. Seit einem schweren Unfall (Trümmerbruch) vor mehreren Jahren, nach welchem sie etwa drei Monate im Krankenhaus verbracht habe, trage die Beschwerdeführerin entlang des linken Oberschenkels eine Stahlschiene und sei dieses Bein um 1,5 Zentimeter verkürzt. Die Probleme mit dem Gehen hätten sich seither kontinuierlich verschlechtert; die Beschwerdeführerin könne die Beine nicht mehr vollständig abbiegen. Außerhalb der Wohnung sei ein Fortkommen ohne Rollator unmöglich. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht mehr möglich mittlere und höhere Niveauunterschiede, geschweige denn ein Aufsteigen in öffentliche Verkehrsmittel, zu bewältigen. Entsprechende Befunde würden bei der belangten Behörde aufliegen. Darüber hinaus sei die Sehleistung der Beschwerdeführerin durch ein nicht operables Blutgerinnsel in unmittelbarer Nähe des Sehnervs des linken Auges eingeschränkt. Das Sehen sei auf diesem Auge in der Mitte unmöglich, was die räumliche (dreidimensionale) Wahrnehmung beeinträchtige. Seit
  6. Februar befinde sich die Beschwerdeführerin nach rezenten Einbrüchen von drei Wirbeln ohne Unterbrechung im römisch 40 . Die Beschwerdeführerin leide seither unerträgliche Schmerzen, die selbst kürzere Wege mit Rollator verunmöglichen würden. Ob eine auch nur annähernde Wiederherstellung des Status quo ante durch eine Operation möglich bzw. erfolgreich sei, lasse sich derzeit nicht sagen. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über aktuelle Befunde, doch könnten diese von der belangten Behörde sicher im Spital angefordert werden. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen legte die belangte Behörde den Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. In der am 31.03.2015 erstatteten handschriftlichen Stellungnahme führte der Ärztliche Dienst aus, dass nach Durchsicht des Aktes eine Begleitperson jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei (noch) nicht gegeben. Jedenfalls liege ein Grenzfall vor. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung"

§§ 42und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der am 24.03.2015 eingelangten Stellungnahme sei der ärztliche Dienst zur Stellungnahme aufgefordert und festgestellt worden, dass zwar eine Begleitperson gerechtfertigt, die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel jedoch noch nicht gegeben sei. Es liege ein Grenzfall vor. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von der Beschwerdeführerin erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher zumutbar und sei der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises hielt die belangte Behörde fest, dass dieser nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der am 24.03.2015 eingelangten Stellungnahme sei der ärztliche Dienst zur Stellungnahme aufgefordert und festgestellt worden, dass zwar eine Begleitperson gerechtfertigt, die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel jedoch noch nicht gegeben sei. Es liege ein Grenzfall vor. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von der Beschwerdeführerin erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher zumutbar und sei der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Ausweises hielt die belangte Behörde fest, dass dieser nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Gegen den Bescheid vom 10.04.2015 wurde mit Schreiben vom 26.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des auf Grund der am 04.02.2015 durchgeführten Untersuchung des Facharztes für Allgemeinmedizin erstellten Befundes mit Brief vom 19.03.2015 widersprochen habe. Anschließend wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.03.2015 erhobenen Einwendungen. Leider seien diese Einwendungen im beeinspruchten Bescheid nicht bzw. kaum gewürdigt worden. So sei eine Begleitperson als gerechtfertigt angesehen worden, die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wäre jedoch noch nicht gegeben, obwohl laut handschriftlichem Vermerk auf den Unterlagen der belangten Behörde ein "Grenzfall" vorliege. Zusätzlich zu den oben genannten Beeinträchtigungen sei in der Zwischenzeit eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Vom

  1. Februar bis
  2. März 2015 habe sich die Beschwerdeführerin nach rezenten Einbrüchen von drei Wirbelkörpern (BWK 11, LWK 2 und 3) im XXXX befunden, wo eine Vertebroplastie durchgeführt worden sei. Näheres könne dem beiliegenden Befund entnommen werden. Seit dem Eingriff hätten sich die akuten Schmerzen zwar vermindert, eine höhere Mobilität sei dadurch aber nicht gegeben. Seit
  3. Mai befinde sich die Beschwerdeführerin wegen Herz- und Lungenproblemen erneut im XXXX , teilweise in der Intensivstation. Auch diese Verschlechterung des Allgemeinzustandes führe dazu, dass die Beschwerdeführerin mittlere und längere Strecken nicht mehr bewältigen könne und selbst für Arztbesuche auf das Taxi angewiesen sei. Der Beschwerde ist ein Arztbrief des XXXX vom 31.03.2015 beigelegt.Gegen den Bescheid vom 10.04.2015 wurde mit Schreiben vom 26.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des auf Grund der am 04.02.2015 durchgeführten Untersuchung des Facharztes für Allgemeinmedizin erstellten Befundes mit Brief vom 19.03.2015 widersprochen habe. Anschließend wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.03.2015 erhobenen Einwendungen. Leider seien diese Einwendungen im beeinspruchten Bescheid nicht bzw. kaum gewürdigt worden. So sei eine Begleitperson als gerechtfertigt angesehen worden, die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wäre jedoch noch nicht gegeben, obwohl laut handschriftlichem Vermerk auf den Unterlagen der belangten Behörde ein "Grenzfall" vorliege. Zusätzlich zu den oben genannten Beeinträchtigungen sei in der Zwischenzeit eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Vom
  4. Februar bis
  5. März 2015 habe sich die Beschwerdeführerin nach rezenten Einbrüchen von drei Wirbelkörpern (BWK 11, LWK 2 und 3) im römisch 40 befunden, wo eine Vertebroplastie durchgeführt worden sei. Näheres könne dem beiliegenden Befund entnommen werden. Seit dem Eingriff hätten sich die akuten Schmerzen zwar vermindert, eine höhere Mobilität sei dadurch aber nicht gegeben. Seit
  6. Mai befinde sich die Beschwerdeführerin wegen Herz- und Lungenproblemen erneut im römisch 40 , teilweise in der Intensivstation. Auch diese Verschlechterung des Allgemeinzustandes führe dazu, dass die Beschwerdeführerin mittlere und längere Strecken nicht mehr bewältigen könne und selbst für Arztbesuche auf das Taxi angewiesen sei. Der Beschwerde ist ein Arztbrief des römisch 40 vom 31.03.2015 beigelegt. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v. H. ausgewiesen ist. Sie brachte am 11.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht. Die Sachverständige führt aus, es liege keine erhebliche Funktionsstörung der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreiche kein Ausmaß, welches das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung verunmöglichen würden. Auch ein sicheres Anhalten sei möglich, da die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich seien. Ein sicherer Transport sei daher gegeben. Vor allem im Bereich der unteren Extremitäten seien Kraft und Motorik ebenfalls zufriedenstellend. Diese Einschätzungen werden durch den nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.02.2015 erstellten Untersuchungsbefund bestätigt. Die Sachverständige führt weiters aus, dass die unbedingte Notwendigkeit eines Rollators nicht gegeben sei, da das Gehen auch ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich sei. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben einer allgemeinmedizinischen Gruppenpraxis, das die Notwendigkeit eines Rollators bestätigten sollte, war nicht geeignet die diesbezügliche Einschätzung der Sachverständigen zu widerlegen. Das Schreiben enthält lediglich den Satz: "Hiermit wird bestätigt das es o. g. Patientin sich nur mit Hilfe des Rollmobile fortbewegen kann." Es wird nicht angeführt, auf welchen Kriterien diese Einschätzung basiert. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre bereits in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.03.2015 und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen seien im angefochtenen Bescheid nicht bzw. kaum gewürdigt worden. Dieses Vorbringen erweist sich nach Durchsicht des Aktes als nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, sie trage seit einem schweren Unfall entlang des linken Oberschenkels eine Stahlschiene. Dieses Bein sei um 1,5 cm verkürzt. Diesbezügliche Unterlagen liegen im Akt auf und wurden von der begutachtenden Sachverständigen bei Erstellung ihres Gutachtens vom 04.02.2015 bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Davon abgesehen kann aus der Verkürzung eines Beines um 1,5 cm nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich ist.

den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vor. Die Sachverständige beschreibt trotz dieser Verkürzung des Beines ein flüssiges und sicheres Gangbild.Die Beschwerdeführerin rügt, ihre bereits in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.03.2015 und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen seien im angefochtenen Bescheid nicht bzw. kaum gewürdigt worden. Dieses Vorbringen erweist sich nach Durchsicht des Aktes als nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, sie trage seit einem schweren Unfall entlang des linken Oberschenkels eine Stahlschiene. Dieses Bein sei um 1,5 cm verkürzt. Diesbezügliche Unterlagen liegen im Akt auf und wurden von der begutachtenden Sachverständigen bei Erstellung ihres Gutachtens vom 04.02.2015 bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Davon abgesehen kann aus der Verkürzung eines Beines um 1,5 cm nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich ist.

den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vor. Die Sachverständige beschreibt trotz dieser Verkürzung des Beines ein flüssiges und sicheres Gangbild. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne ihre Beine nicht mehr vollständig abbiegen. Die nach der Neutral-Null-Methode für beide Kniegelenke festgestellten Werte (S-0-0-120) liegen zwar im unteren Bereich der tolerablen Werte, bedingen aber noch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die durch die Sachverständige in ihrem Untersuchungsbefund aufgenommenen Ausführungen betreffend die unteren Extremitäten widersprechen den Angaben der Beschwerdeführerin, sie könne bereits mittlere Niveauunterschiede nicht bewältigen. In dem der Sachverständigen ebenfalls vorliegenden, zur Feststellung des Pflegebedarfes durch die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter erstellten Gutachten vom 03.10.2014, gibt die Beschwerdeführerin sogar an, sie könne sich ihre Stützstrümpfe selber an- und ausziehen. Ein weiterer von der Behörde laut Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigter Punkt sei der Umstand, dass die Sehleistung durch ein nicht operables Blutgerinnsel in unmittelbarer Nähe des Sehnervs des linken Auges eingeschränkt sei. Das Sehen sei auf diesem Auge in der Mitte unmöglich, was die räumliche (dreidimensionale) Wahrnehmung beeinträchtige. Die im Akt aufliegenden augenärztlichen Befunde wurden bei Erstellung des Gutachtens berücksichtigt. Einen Befund, aus dem eine Beeinträchtigung der räumlichen Wahrnehmung in einem Ausmaß abgeleitet werden könne, das das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen konnte somit nicht objektiviert werden. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief des XXXX vor, der eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin belegen soll. Der Arztbrief wurde nach Entlassung der Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt nach rezenten Einbrüchen dreier Wirbel verfasst. In ihrer während des diesbezüglichen Spitalsaufenthaltes verfassten Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin noch an, sie leide seit den Einbrüchen der Wirbel an unerträglichen Schmerzen, die selbst kürzere Wege mit Rollator verunmöglichen würden. Ob eine auch nur annähernde Wiederherstellung des Status quo ante durch eine Operation möglich bzw. erfolgreich sei, lasse sich derzeit nicht sagen. In ihrer nach diesem stationären Aufenthalt erstellten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin nun aus, dass sich die akuten Schmerzen nach Durchführung einer Vertebroplastie vermindert haben. Eine höhere Mobilität sei dadurch aber nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass eine höhere Mobilität der Beschwerdeführerin nicht bewirkt werden konnte, jedoch wurde - wie bereits ausgeführt - die bisherige Mobilität durch die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar als für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend bewertet.Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief des römisch 40 vor, der eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin belegen soll. Der Arztbrief wurde nach Entlassung der Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt nach rezenten Einbrüchen dreier Wirbel verfasst. In ihrer während des diesbezüglichen Spitalsaufenthaltes verfassten Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin noch an, sie leide seit den Einbrüchen der Wirbel an unerträglichen Schmerzen, die selbst kürzere Wege mit Rollator verunmöglichen würden. Ob eine auch nur annähernde Wiederherstellung des Status quo ante durch eine Operation möglich bzw. erfolgreich sei, lasse sich derzeit nicht sagen. In ihrer nach diesem stationären Aufenthalt erstellten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin nun aus, dass sich die akuten Schmerzen nach Durchführung einer Vertebroplastie vermindert haben. Eine höhere Mobilität sei dadurch aber nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass eine höhere Mobilität der Beschwerdeführerin nicht bewirkt werden konnte, jedoch wurde - wie bereits ausgeführt - die bisherige Mobilität durch die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar als für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend bewertet. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 05.05.2015 wegen Herz- und Lungenproblemen erneut im Spital, wird darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vorgelegt wurden. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" und "Arterielle Hypertonie, latente kardiale Dekompensation" wurden bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung berücksichtigt. Festzuhalten ist, dass vom Ärztlichen Dienst in der Stellungnahme vom 31.03.2015 festgehalten wurde, dass im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung (noch) nicht gegeben ist, jedenfalls aber ein Grenzfall vorliege. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass im Falle einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Festzuhalten ist, dass vom Ärztlichen Dienst in der Stellungnahme vom 31.03.2015 festgehalten wurde, dass im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung (noch) nicht gegeben ist, jedenfalls aber ein Grenzfall vorliege. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass im Falle einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. ...
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen."

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ..." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 04.02.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2015, welches als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2015, welches als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W135.2108013.1.00

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