1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 02.04.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei diverse medizinische Befunde vor. Mit Email vom 11.08.2015 legte der Beschwerdeführer ein weiteres selbstverfasstes Schreiben über seinen Gesundheitszustand vor. Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 18.08.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.08.2015 - Folgendes festgehalten (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen): "Anamnese: Zustand nach Leistenbruchoperation rechts 2014 Derzeitige Beschwerden: Herr F. klagt über Probleme mit der Schilddrüse, er gibt wie Wechselbeschwerden an, er leidet unter Hitzewallungen, vor allem wenn er unter Druck steht. Es ist ein aufgewühltes nervöses Verhalten. Wenn er zur Ruhe kommt, geht es wieder. Er gibt auch Beschwerden im rechten Kiefergelenk an, der Discus hat sich zusammengerollt, er gibt Probleme beim Essen an und gibt auch Schluckprobleme an. Er muß die Nahrung sehr lang kauen, bis er bereit ist diese zu schlucken. Er muß feste Nahrung sehr lang kauen, bis diese breiig wird, daß er Schlucken kann. Er gibt auch Probleme beim Mund öffnen an. Er hat eine Verkalkung auf der Carotis links, stammt von einer Hypercholesterinämie. Er hat die hohen Werte, macht ihm ein Unwohlsein. Seit ca. 1 Jahr gibt er massive Ellenbogenbeschwerden rechts an, er hat schon 3x eine Therapie gemacht, sollte hauptsächlich von einer einseitigen Belastung bei der Computertätigkeit kommen, zusätzlich schlafen ihm die Finger ein. Von Seiten des Leistenbruches muß er sehr sensibel mit der körperlichen Belastung umgehen. Er gibt auch Probleme mit den Varizen an, hat schon einen OP-Termin, wenn er nach längerem Sitzen aufsteht, gibt er einen brennenden Schmerz an. Er ist vor vielen Jahren in der linken Achillessehne operiert worden und anschließend therapiert worden, ist nicht mehr richtig geworden, macht ihm Probleme bei längerem Gehen, läßt sich nicht mehr ganz beugen. Zusätzlich ist er vor 2 Jahren im linken Fuß operiert worden, davor hat er fast gar nicht mehr gehen können, es war ein Ganglion. Nach der Operation ist der Schmerz noch größer, anders als vorher, jedoch massiv. Er war bei vielen Spezialisten - alle haben festgestellt, daß da irgend etwas drinnen ist im Fuß, irgendwelche Ablagerungen, die den Schmerz verursachen, eigentlich sollte eine Operation gemacht werden, die ihm nicht empfohlen wird, da es keine Garantie gibt, daß es nachher besser wird. Er trägt seither feste Schuhe mit Einlagen. Er hat immer 3 Paar Schuhe dabei, wenn er nicht mehr kann, wechselt er die Schuhe. Er fährt die meiste Zeit mit dem Wieselbus, da die Haltestelle in der Nähe ist. Er hat jedoch unregelmäßige Zeiten, sodaß er mit dem Auto fährt. Wenn er beruflich irgend wo hin fährt, hat er Probleme mit dem Parken. Er kann auch nicht mehr weit gehen, nach kurzer Zeit wechselt er schon die Schuhe. Zu Hause geht er am liebsten mit Badeschlapfen. Er nimmt keine Analgetika. Wegen der Beschwerden im Fuß fährt er im Herbst auf Kur. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Metatarsalgie, II. und III. Strahl linker Fuß Neurinomexstirpation (Ganglion) II. und III. Strahl linker Fuß am 31.05.2013 - neuropathische Schmerzen Struma nodosa bilat.- Euthyreose Zustand nach subtotaler Resektion rechts, Adenom-Enukleation links am 1.10.2010 kleine knöcherne Abscherungsfraktur des Kieferköpfchens rechts 03/2011 Globusgefühl, Dysphagie bei festen Speisen Epicond, humeri uln. dext. - leichtgradiges Sulcus nervi ulnaris - Syndrom rechts Leistenbruch rechts - laparoskop.Verschluss am 27.02.2014 Varikositas links - operative Sanierung geplant Plaquebildungen im Carotisgabelbereich rechts und im Bifurkationsbereich links - keine hämodynamische Wirksamkeit Olmetec, ASS-Hexal, Thyrex, Atorvalan,Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Metatarsalgie, römisch zwei. und römisch drei. Strahl linker Fuß Neurinomexstirpation (Ganglion) römisch zwei. und römisch drei. Strahl linker Fuß am 31.05.2013 - neuropathische Schmerzen Struma nodosa bilat.- Euthyreose Zustand nach subtotaler Resektion rechts, Adenom-Enukleation links am 1.10.2010 kleine knöcherne Abscherungsfraktur des Kieferköpfchens rechts 03 aus 2011, Globusgefühl, Dysphagie bei festen Speisen Epicond, humeri uln. dext. - leichtgradiges Sulcus nervi ulnaris - Syndrom rechts Leistenbruch rechts - laparoskop.Verschluss am 27.02.2014 Varikositas links - operative Sanierung geplant Plaquebildungen im Carotisgabelbereich rechts und im Bifurkationsbereich links - keine hämodynamische Wirksamkeit Olmetec, ASS-Hexal, Thyrex, Atorvalan, Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, Landesbediensteter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dopplersonographie der Halsgefäße, vom 20.03.2015, Abl.: 10 Ultraschall der Beinvenen, Dr. Sv., FAf. Chirurgie, vom 24.03.2014, Abl.: 12 Arztbrief - Entlassungsmitteilung, Chirurgie, Krems, vom 26.02.2014, Abl.: 16 -17 NLG-Befund, Dr. Sch., FAf. Neurologie, vom 21.01.2015, Abl.: 22 - 23, vom 23.07.2013, Abl.: 55 Befund, Univ. Klinik f. Orthopädie, Wien, vom 24.06.2014, Abl.: 38 Befund, Dr. T., FAf. Orthopädie, vom 30.04.2014, Abl.: 44, vom 13.03.2014, Abl.: 46-47 Befund, Dr. B., FAf. Orthopädie, vom 03.01.2014, Abl.: 51, vom 13.12.2013, Abl.: 52 - 54 Befund, Dr. N., FA f. Neurologie, vom 19.06.2013, Abl.: 58 - 59 Arztbrief, Orthopädie, Krems, vom 08.07.2013, Abl.: 62 - 64 Ambulanter Arztbrief, HNO-Abteilung, St.Pölten, vom 08.08.2012, Abl.: 91 - 92, 95 MRT-Befund der Kiefergelenke, vom 22.03.2011, Abl.: 100 Entlassungsbericht, Chirurgie, Tulln, vom 04.10.2010, Abl.: 102 -103 Nuklearmedizinische Schilddrüsenuntersuchung, vom 10.08.2010, Abl.: 106 -107 Arztbrief, Orthopädie, Krems, vom 08.07.2013, Abl.: 62 - 64 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 169 cm Gewicht: 63 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Schädel: nicht klopfdolent Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert Hals: Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich, Lymphknoten: nicht tastbar Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae: unauffällig Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Bauchdecken: unter Thoraxniveau, Leber: unauffällig Milz: nicht tastbar Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit: keine Einbeinstand: beidseits gut durchführbar Kniebeuge: gut möglich Zehen-Fersenstand: beidseits gut möglich, Barfußgang: problemlos möglich HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich BWS: nicht klopfdolent, LWS: nicht klopfdolent, FBA: 30cm Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich Nackengriff: normal Schürzengriff: normal Fingerbeugung: vollständig Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich massive Varizen links blande Narbe zwischen 2. und 3, Zehe links, Sprunggelenk: normale Bewegung Gesamtmobilität - Gangbild: normal Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schmerzen linker Fuß nach Ganglionexstirpation Oberer Rahmensatz inkludiert die chronische Schmerzsymptomatik ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne analgetische Therapie. 04.11.01 20 2 Zustand nach Abscherungsfraktur des Kieferköpfchens mit Schluckstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz inkludiert die beschriebene Schluckstörung. 07.02.02 20 3 Leichtgradiges Sulcus nervi ulnaris Syndrom Unterer Rahmensatz, da keine Funktionsbeeinträchtigung. 04.05.05 10 4 Schilddrüsenerkrankung Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut einstellbar und keine wesentliche Beeinträchtigung des Alltagslebens. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 4 nicht erhöht; da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Plaquebildung im Bereich der Halsgefäße - da keine hämodynamische Wirksamkeit, Varikositas links - da operative Sanierung geplant Leistenbruch rechts - da Zustand nach komplikationslosem Verschluss ... [X] Dauerzustand [ ] Nachuntersuchung , Begründung: Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [x] ja [ ] nein Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sachverständigengutachtens übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sachverständigengutachtens übermittelt. Gegen den Bescheid vom 11.09.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass nicht alle im Antrag aufgelisteten und mittels diverser Befunde nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien. Er stelle daher den Antrag, alle Leiden bei der Entscheidung zu berücksichtigen, den Gesamtgrad der Behinderung infolge dessen wesentlich höher anzusetzen sowie ihm die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" zu attestieren und eine entsprechende Zusatzeintragung im Behindertenpass vorzunehmen. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass die Behörde bei richtiger Einschätzung aller angeführten und belegten Leiden zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, dass er an massiven Schmerzen im Vorfußbereich leide und dass die Behörde auf Grund der vorgelegten Befunde klar beurteilen könne, wie sich diese Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Weiters habe die begutachtende Ärztin bei der durchgeführten Untersuchung nur sehr oberflächlich begutachtet. In Wahrheit habe sie nichts untersucht, sondern habe sich lediglich seine bereits im Antrag dargelegten Leiden mündlich nochmals schildern lassen. Er habe alle seine schriftlichen Ausführungen vorgelesen. Untersucht worden seien lediglich oberflächlich die Körperhaltung, das Gangbild und das gesamte Erscheinungsbild seiner Person. Gänzlich falsch sei attestiert worden, dass der Zehenspitzengang links möglich sei. Dies sei nur aufgestützt und mit Bergschuhen möglich gewesen. Die Schuhe habe er aber laut Ärztin bei der Untersuchung anlassen können. Es sei nur pauschal festgehalten worden, dass die Gesamtmobilität und das Gangbild "normal" seien. Die Behörde sei auch nicht ihrer Begründungpflicht nachgekommen. Am 17.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte in weiterer Folge dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten in vollständiger Form und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens ein. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 14.12.2015 verwies der Beschwerdeführer auf die eingebrachte Beschwerde vom 27.10.2015, welche er seinem Schreiben nochmals beilegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt II.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.08.2015, zu welchem dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt wurde. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Beweismittelt vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.08.2015, zu welchem dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt wurde. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Beweismittelt vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W135.2117245.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.