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{'item': 'W136 2111202-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 93§ 6§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW136 2111202-1 SpruchW136 2111202-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Österreichischen Post AG und versah bis zu seiner Suspendierung im Jänner 2015 Dienst am Schalter in einer Postfiliale.
  2. Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 02.06.2015 wurde über den BF die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "........[Der BF] ist schuldig, er hat als Gesamtschalterbediensteter der Postfiliale XXXX WienGesamtschalterbediensteter der Postfiliale römisch 40 Wien
  3. seit August 2014 mehrmals Geldbeträge in nicht mehr eruierbarer Höhe, in zeitlich nicht mehr feststellbaren Zugriffen aus der Kasse widerrechtlich entnommen und sich für private Zwecke angeeignet, sodass anlässlich der unerwarteten Kassenauflösung am
  4. Dezember 2014 ein Geldbetrag in der Höhe von EUR 2.400,-- fehlte und ebenfalls seit August 2014 zur Verschleierung der durch die widerrechtlichen Geldentnahmen hervorgerufenen Kassenabgänge, Bargeldeinzahlungen von Kunden nicht taggleich, sondern jeweils einen Tag später verrechnet, wobei er dies zuletzt am
  5. November 2014 derart ausführte, dass er eine Bargeldannahme in der Höhe von EUR 1.700,-- vom
  6. November 2014, erst am
  7. November 2014 verrechnete, die am
  8. Dezember 2014 gebucht wurde sowie
  9. am
  10. November 2014 bei Dienstende die Kassa, trotz Antritts seines Erholungsurlaubes für die Zeit vom
  11. Dezember 2014 bis
  12. Jänner 2015, weder aufgelöst noch eine Abmeldung mit Übergabe durchgeführt. [Der BF] hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes 1.[Der BF] hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes
  13. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Abs. 1 BDG 1979),seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Absatz eins, BDG 1979), hinsichtlich des Spruchpunktes
  14. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), und hinsichtlich beider Spruchpunkte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen." Begründend wurde wörtlich auszugsweise wie folgt ausgeführt: "...... Zum dienstlichen Verhalten des Beschuldigten ist anzumerken, dass aus der Dienstbeschreibung seiner Vorgesetzten vom
  15. Mai 2015 hervorgeht, dass [der BF] ein zuverlässiger und pünktlicher Mitarbeiter sei. Seine fachliche Kompetenz in seinem Aufgabengebiet sei hervorragend. Er könne sich ins Team sehr gut integrieren, sei stets hilfsbereit, freundlich und kollegial. Überdies komme er mit Veränderungen gut zurecht. Sein Alkoholproblem sei zwar seit Jahren bekannt, er habe sich jedoch im Dienst immer korrekt verhalten. Zum Sachverhalt: In der Zeit vom
  16. Dezember 2014 bis
  17. Jänner 2015 befand sich [der BF] auf Erholungsurlaub. Vor Antritt dieses Urlaubes hat er seine Kassa weder aufgelöst noch eine Abmeldung mit Übergabe durchgeführt. Anlässlich der in Folge durch die Filialleiterin durchgeführten Kassenauflösung am
  18. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass ein Geldbetrag in der Höhe von EUR 2.400,-- fehlte. Laut Bargeldaufstellung des Abmeldebons fehlten 24 Stück Banknoten zu EUR 100,--. Bei der am
  19. Jänner 2015 durch Organe des Erhebungsdienstes der Österreichischen Post AG durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab [der BF] zu, ab August 2014 regelmäßig Bargeld aus der Kasse entnommen und sich dieses angeeignet zu haben, da er seit diesem Zeitpunkt großen finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei und sich aufgrund mehrerer offener Rechnungen nicht anders zu helfen gewusst habe. Er habe versucht, die "ausgeliehenen Geldbeträge immer wieder zu ersetzen", aber ab August 2014 war es ihm nicht mehr möglich. Um den dadurch jeweils entstandenen Kassenabgang zu verschleiern, verrechnete [der BF] - in einem "Loch auf, Loch zu-System" - von Kunden bar eingezahlte Geldbeträge in der Höhe des jeweiligen Fehlbetrages erst am nächsten Tag. OO Klaus erklärte sich ausdrücklich bereit, den aushaftenden Schadensbetrag zu ersetzen und ersuchte, aufgrund seiner finanziellen Lage, um Gewährung von Ratenzahlungen. Aus diesem Grund wurde seitens der Dienstbehörde von der Erstattung einer Strafanzeige Abstand genommen. Da der in der Kasse fehlende Betrag in der Höhe von EUR 2.400,- lediglich dadurch aufgedeckt wurde, dass die Kasse während des Erholungsurlaubes des Beamten aufgelöst wurde, ist die Dienstbehörde davon ausgegangen, dass [der BF] seine Malversationen fortgesetzt hätte. Laut Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom
  20. Juni 2015 ist dieser "vor ca. zwei Jahren delogiert worden. Ich habe mich vorne und hinten nicht ausgekannt. Meine finanziellen Belastungen sind immer mehr geworden. Ich habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Kredit mehr bekommen, weil ich gepfändet worden bin. Seit meiner Delogierung vor zwei Jahren habe ich meinen Alkoholkonsum sehr stark gesteigert. Ich habe meistens am Abend mehrere Biere, große Mengen von Wein und auch harte Alkoholika getrunken. Ich bin aber trotzdem in den Dienst gegangen und habe mich auch in dieser Phase durchaus gesund gefühlt." In seiner Vernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zum Motiv seiner Geldentnahmen an, dass es ihm "zu jeder Zeit bewusst war, dass diese Handlungsweise verboten ist. Ich habe, sowie ich bereits ausgeführt habe, zu diesem Zeitpunkt keinen Kredit bekommen und habe daher keinen anderen Ausweg gesehen. Es dürfte auch zu dieser Zeit eine Aufstockung des offenen Kredites nicht möglich gewesen sein, da ich damals nicht drei Monate ohne Pfändung zusammenbekommen habe." Der ursprüngliche Überziehungsrahmen, vor dem Zeitpunkt der Delogierung, in Höhe von EUR 5.000,- sowie später von EUR 1.000,- wurde vom Beschuldigten voll ausgeschöpft. "Ich habe im August 2012 eine Miete nicht gezahlt und dann hat sukzessive das Problem mit meiner Wohnung angefangen. Die Delogierung ist sehr schnell gegangen. Ich habe lediglich eine Miete nicht gezahlt, dann habe ich ein Schreiben erhalten, habe dieses aber nicht übernommen. Aus welchen Gründen sich die finanziellen Schwierigkeiten entwickelt haben, kann ich nicht angeben. Die finanziellen Probleme haben erst nach der Delogierung so richtig begonnen. Vorher habe ich diesbezüglich keine Probleme gehabt." Die Ursachen seiner finanziellen Schwierigkeiten sind dem Beschuldigten nicht erklärlich: "Ich bin nicht spielen gegangen. Ich habe auch keine größeren Anschaffungen in dieser Zeit gehabt. Es dürften Ausgaben für das tägliche Leben gewesen sein. Die Höhe meiner Miete, es war ein Hauptmietverhältnis, hat EUR 300,- betragen. Zum Beispiel sind Stromkosten auch nach der Delogierung angefallen. Das war einer der Gründe für die Pfändungen. In dieser Zeit habe ich mich um Dinge des täglichen Lebens, wie Zahlungen, nicht gekümmert. Mir war alles "wurscht". Ich habe ständig Gerichtsbriefe bekommen. Ich habe diese jedoch nicht geöffnet und liegen lassen. Ich habe mich einfach, um nichts mehr gekümmert. Gleichzeitig habe ich natürlich meinen Alkoholkonsum verstärkt." Zu seinen Geldproblemen gab der Beschuldigte überdies an, dass er sich "nicht getraut habe, andere Leute um Geld zu bitten, da ich mich auch ein bisschen dafür geniert habe. Ich habe zwar versucht, von meiner Schwester Geld zu bekommen. Sie steht aber knapp vor der Pensionierung, hat selbst finanzielle Probleme und ist schwer krank." Hinsichtlich der widerrechtlichen Zugriffe und den sukzessiven Aufbau des Kassenfehlbetrages gab [der BF]an: "Ich habe ab August 2014 nicht gewusst, was ich machen soll. Ursprünglich habe ich ca. EUR 500,- herausgenommen. Dann ist es immer mehr geworden. Ich dürfte dann vermutlich noch einmal EUR 500,- genommen haben. Fehlauszahlungen habe ich keine gemacht. Ich habe jedes Mal effektiv Bargeld entnommen. Ich habe keine Sendungen übernommen. Ich habe normale Erlagscheine kassiert. Ich habe dieses Geld entnommen, aber erst später verrechnet. Ich habe das Geld nicht in die Kasse hineingelegt Es ist dadurch der Betrag immer mehr geworden, ich habe nichts in der Zwischenzeit zurückbezahlt, da ich einfach kein Geld hatte." Zu den Vorgängen Ende November 2014 gab der Beschuldigte an: "Ich habe am Freitag, den
  21. November 2014, den Erlagschein und den Geldbetrag in der Höhe von EUR 1.700,- übernommen. Ich habe diesen Betrag erst am Samstag, den
  22. November 2014, verrechnet, das war der letzte Tag vor meinem Urlaubsantritt. Die Verbuchung dieses Betrages erfolgte am Montag, den
  23. Dezember
  24. Die Bargeldeinzahlung die ich Freitag übernommen habe, habe ich in die Kasse eingelegt. Wenn ich den Erlagschein nicht am Samstag verrechnet hätte, hätte es bei einer allfälligen Prüfung dann so ausgesehen, dass der Betrag von EUR 2.400,- minus EUR 1.700,- offen gewesen wäre, sprich EUR 700,-. Das ist die Loch auf, Loch zu-Methode. Der Höchststand meines Minus waren demnach EUR 2.400,-." Über anfällige Kassenprüfungen gab der Beschuldigte überdies in der mündlichen Verhandlung an: "Ich bin in jedem Fall monatlich geprüft worden und ich habe es immer so hingekriegt, dass die Kasse gestimmt hat. Ich habe immer geschaut, dass die Kasse stimmt. Ich habe auch immer ungefähr gewusst, wie viel ich im Minus in der Kasse bin. Ich habe bei diesem Arbeitsplatz im Schnitt drei Erlagscheine im Tag gehabt. Offiziell sollte ich eigentlich keine annehmen. Aufgrund der geringen Anzahl der Erlagscheine, habe ich dadurch einen gewissen Überblick gehabt." Zur nicht erfolgten Abmeldung und Übergabe der Kasse (Spruchpunkt 2.) gab [der BF] in der mündlichen Verhandlung an: "Ich habe mir meistens bei einem Urlaub den Schlüssel behalten, die Kassa wurde in dieser Zeit nicht weitergegeben oder aufgelöst. Ich habe am Montag gesagt, dass ich den Schlüssel nicht mithabe, um zu verhindern, dass man den Bargeldbestand überprüfen kann. Ich habe gesagt, ich habe den Schlüssel vergessen. Meine Chefin hat gesagt, ich solle noch einmal kommen. Ich bin aber nicht gekommen und dann hat meine Chefin die Kasse aufgelöst." Um seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen, hat sich der Beschuldigte einer stationären Alkoholentzugsbehandlung im Anton-Proksch-Institut von
  25. Jänner bis
  26. März 2015 unterzogen. Er hat dadurch seinen Alkoholkonsum erheblich eingeschränkt. "Ich trinke auch derzeit hin und wieder Alkohol, aber in geringen Mengen." ........ An dem im Spruch festgestellten Sachverhalt -die mehrmalige Entnahme und Aneignung von Kassengeldern, die aktiven Verschleierungshandlungen, indem Bargeldeinzahlungen von Kunden nicht taggleich, sondern jeweils einen Tag später verrechnet wurden und die über einen längeren Zeitraum andauernden und wiederholten Manipulationen der Bargeldaufstellungen -besteht aufgrund der widerspruchsfreien und umfassenden Angaben des Beschuldigten und den damit in Einklang befindlichen Betriebsunterlagen ("Report "Geldprüfungen mit Aufstellung" sowie "Journal" vom 29.11.2014) kein Zweifel. ............. Ehrlichkeit und Verlässlichkeit sind unabdingbare Gebote für jeden kassenführenden Mitarbeiter einer Postfiliale der Österreichischen Post AG. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist, muss sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können. [Der BF] hat sich nicht nur Geld aus seiner Kasse angeeignet, sondern auch Einzahlungen von Kunden nicht taggleich verrechnet Das eigenmächtige Rückstellen von Einzahlungsverbuchungen war jedenfalls geeignet, Fristversäumnisse bei Kundeneinzahlungen zu bewirken. Schon aus diesem Grund wurde durch das Verhalten des Beschuldigten - in Zeiten des verstärkten Wettbewerbes im Bankensektor - das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf das schwerste verletzt. Die eigenmächtige Entnahme und private Verwendung von Kassengeldern, in welcher Höhe und aus welchen Gründen auch immer, schädigt seinen Dienstgeber. Die wiederholte Entnahme und Aneignung fremder, anvertrauter Gelder ist jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Veruntreuungen in Ausübung seines Dienstes, zum Nachteil seines Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat. Er hat damit auch die ihm als Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) auf das schwerste verletzt. Der sorgfältige, nachvollziehbare und vertrauensbewusste Umgang mit anvertrauten Geldern stellt schlichtweg die Dienstpflicht für einen kassenführenden Mitarbeiter dar. Die Respektierung fremden Eigentums durch die im Unternehmen Österreichische Post AG beschäftigten Mitarbeiter, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Geldern in Berührung kommen bzw. solche ihnen anvertraut werden, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Aufgrund der Personalintensität ist die Österreichische Post AG nicht in der Lage, jeden Arbeitsvorgang zu überprüfen, und daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Organwalter angewiesen.Die eigenmächtige Entnahme und private Verwendung von Kassengeldern, in welcher Höhe und aus welchen Gründen auch immer, schädigt seinen Dienstgeber. Die wiederholte Entnahme und Aneignung fremder, anvertrauter Gelder ist jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören (Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Veruntreuungen in Ausübung seines Dienstes, zum Nachteil seines Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat. Er hat damit auch die ihm als Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) auf das schwerste verletzt. Der sorgfältige, nachvollziehbare und vertrauensbewusste Umgang mit anvertrauten Geldern stellt schlichtweg die Dienstpflicht für einen kassenführenden Mitarbeiter dar. Die Respektierung fremden Eigentums durch die im Unternehmen Österreichische Post AG beschäftigten Mitarbeiter, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Geldern in Berührung kommen bzw. solche ihnen anvertraut werden, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Aufgrund der Personalintensität ist die Österreichische Post AG nicht in der Lage, jeden Arbeitsvorgang zu überprüfen, und daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Organwalter angewiesen. Selbst wenn man in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit von finanziellen Engpässen des Beschuldigten ausgehen kann, hätte es sehr wohl auch legale Möglichkeiten gegeben, diese finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden. Gerade einem Kassenbeamten müsste die Möglichkeit gesetzeskonformer Geldbeschaffung bekannt sein und wesentlich näher liegen als die mehrmalige Aneignung fremder Gelder. Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - stellt eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbrauche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) vorbeugend verhindert werden. Beim Umgang mit anvertrauten Geldern (= Kassengebarung) hat sich jeder kassenführende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassenbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Beim Umgang mit anvertrauten Geldern (= Kassengebarung) hat sich jeder kassenführende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassenbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Ein im Schalterdienst verwendeter kassenführender Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - so wie der Beschuldigte - wiederholt und vorsätzlich während eines Zeitraumes von zumindest vier Monaten durch Gewahrsamsbruch Geldbeträge aus dem Verfügungsbereich seines Dienstgebers entzieht, dieses Vorgehen gegenüber Vorgesetzten und Kontrollorganen zu verschleiern versucht, zerstört durch derartige schwerstwiegende Pflichtverletzungen nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauen seiner Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der Postkunden. Der Beschuldigte hat damit im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite begangen. Auch wenn für den Beschuldigten seine finanziellen Probleme-wie er es in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig geschildert hat - belastend waren, so ändert das nichts an der vorsätzlichen Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen. Es liegt im vorliegenden Fall nicht eine einmalige Affekthandlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise des Beschuldigten durch oftmaligen Zugriff auf fremdes Eigentum sich unrechtmäßig zu bereichern. Auffallend waren dabei sein planmäßiges Vorgehen und seine Handlungen, um seine Zugriffe bei allfälligen unvermuteten Kassenprüfungen zu verschleiern. Hinweise für eine allenfalls eingeschränkte Schuldfähigkeit {Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) des Beschuldigten zum Tatzeitraum liegen nicht vor. Gerade aufgrund seines systematischen und planmäßigen Vorgehens, sei es nun bei den Manipulationen der Geldaufstellungen oder sei es bei seinen Verschleierungen durch die verspätete Verrechnung der Einzahlungen, besteht an der vorsätzlichen Tatbegehung und der damit verbundenen disziplinären Verantwortung kein Zweifel. Der Beschuldigte hat in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun und daher eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. Der Beschuldigte weist ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff auf. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsguts sind für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Post unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschuldigten unverzichtbar. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass praktisch jede Tätigkeit im Post- oder Filialbetrieb einen Umgang mit anvertrauten Gegenständen umfasst, seien es nun Gelder oder Postsendungen. Auch wenn der Beschuldigte einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und ein Geständnis abgelegt hat sowie im Tatzeitraum zweifellos ein erhebliches Alkoholproblem hatte - das seiner Vorgesetzten zwar bekannt war, aber aufgrund seiner positiven dienstlichen Leistungen in seiner objektiven Dimension nicht wahrgenommen wurde - kann auch nicht von einer Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens gesprochen werden. So hätte der Beschuldigte in jedem Fall seine widerrechtlichen Handlungen beenden und aufgrund der sich wiederholt bietenden Möglichkeiten rechtzeitig "reinen Tisch" machen können. Aufgrund der Art und Weise der Aufdeckung der Tathandlungen liegt nahe, dass der Beschuldigte sein Verhalten entsprechend fortgesetzt hätte. Die "Gesamtbeurteilung" des Beschuldigten ergibt aus diesem Grund und wegen des spezifischen Unrechtsgehaltes seiner Handlungen in Summe eine negative Zukunftsprognose für den Beschuldigten. Zur Strafbemessung wird überdies ausgeführt, dass Punkt
  27. des Schuldspruches

§ 93Abs.

2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die mehrmaligen Entnahmen und Aneignungen von Kassengeldern in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und der private Verbrauch dieser Geldbeträge hinsichtlich des hohen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegen. Der im Spruchpunkt

  1. des Schuldspruches angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet. Die vorliegende eklatante Missachtung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen (Pkt. 7.
  2. des Handbuches BLV) manifestiert die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten bezüglich der Einhaltung elementarer Dienstvorschriften.Zur Strafbemessung wird überdies ausgeführt, dass Punkt
  3. des Schuldspruches

Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die mehrmaligen Entnahmen und Aneignungen von Kassengeldern in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und der private Verbrauch dieser Geldbeträge hinsichtlich des hohen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegen. Der im Spruchpunkt

  1. des Schuldspruches angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet. Die vorliegende eklatante Missachtung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen (Pkt. 7.
  2. des Handbuches BLV) manifestiert die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten bezüglich der Einhaltung elementarer Dienstvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten "objektiven Schwere" der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.). Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention). Im gegenständlichen Fall liegen neben der objektiven Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen (Vermögensdelikte in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit) als Erschwernisgründe das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen übereinen sehr langen Deliktszeitraum, die systematische und planvolle Vorgehensweise bei der Begehung der Vermögensdelikte und die relativ hohe Schadenssumme vor, während als Milderungsgründe das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr guten dienstlichen Leistungen und die Bereitschaft zur gänzlichen Schadenswiedergutmachung zum Tragen kommen. Von einer "unverschuldeten Notlage" des Beschuldigten kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, da eine Notlage nur dann vorliegt, wenn "dem Betroffenen bzw. seiner Familie die Befriedigung seiner bzw. ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist". Der Beschuldigte hat auf gerichtliche Briefe nicht reagiert und so seinen finanziellen Spielraum weiter eingeengt. Die eigentliche Ursache seiner finanziellen Schwierigkeiten konnte jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht restlos aufgeklärt werden. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte aufgrund der gegen ihn geführter Exekutionen in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat und auch sein exzessiver Alkoholkonsum für ein Ordnen seiner persönlichen Angelegenheiten nicht förderlich war, kann die Entwicklung der Geschehnisse zwar erklären, den Beschuldigten jedoch nicht exkulpieren. Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten in Betracht kommen. Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringt zudem auch keine Gewissheit, dass der Beschuldigte künftig in Ausnahmesituationen nicht wiederum zum Nachteil seines Dienstgebers reagieren wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist eine weitere Belassung des Beschuldigten im Dienst nicht zu vertreten."
  3. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 22.07.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem gesamten Inhalt wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt eine tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen, allenfalls die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft geblieben wäre, da das Alkoholproblem des BF der belangten Behörde wohl bekannt gewesen sei, sie aber daraus nur unzureichende Schlüsse gezogen hätte, dass der BF im fraglichen Tatzeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vollständig dispositions- und diskretionsfähig gewesen wäre, da der BF mit Sicherheit auch im Dienst alkoholisiert gewesen wäre und Geld für Alkohol gebraucht habe, um diesem Trieb nachgehen zu können. Der Umstand, dass der BF versucht habe, seinen Alkoholkonsum in Griff zu bekommen und sich auch einer Entzugsbehandlung unterzogen habe, sei zu wenig gewürdigt worden. Im Übrigen halte der BF seit seiner Entlassung aus dem Anton Proksch Institut eine strikte Alkoholkarenz. Da der BF disziplinär unbescholten sei und seit 1993 im Postdienst, sei das Vertrauensband zwischen Dienstgeber und ihm noch nicht zerrissen sondern allenfalls gedehnt, außerdem sei er dabei, den Schaden zur Gänze gut zu machen. Bei der Österreichischen Post AG sei kein Imageschaden entstanden, da die Handlungsweisen nicht nach außen getreten wären und im Wesentlichen nur dem Erhebungsdienst und den Vorgesetzten bekannt geworden seien. Eine hohe Geldstrafe würde generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung tragen. Außerdem könne die Post den BF, der die Schalterprüfung nicht erfolgreich absolviert habe, auch in anderen Bereichen einsetzen, bei denen der BF nicht in Kontakt mit Geld käme, diese möglichen Alternativen der Einsetzbarkeit des BF seien nicht in Betracht gezogen worden.
  4. Mit Note vom 23.07.2015, eingelangt am 24.07.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
  5. Im Rahmen der am 26.01.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der BF zum Schuldspruch wie schon im bisherigen Verfahren geständig. Nach seiner Delogierung im Jänner 2013, die wegen eines Mietrückstandes von einer Monatsmiete, die er zu zahlen vergessen hätte, erfolgt sei, hätte sich seine finanzielle Lage zunehmend verschlechtert, sodass er seine Schulden nicht mehr habe zahlen können. Aus diesem Grund habe er begonnen, vorübergehend Geld aus der Kasse zu nehmen, jedoch sei er ab August 2014 finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, dies auszugleichen, weshalb schließlich der Fehlbetrag von € 2.400,- zustande gekommen wäre. Er habe zum damaligen Zeitpunkt keine Vorstellung darüber gehabt, ob bzw. wie er diesen Betrag hätte ausgleichen können, habe aber immer gehofft, dass ihm dies einmal möglich sein werde, vielleicht durch einen neuen Kredit. Er habe immer und regelmäßig Alkohol konsumiert, auch im Dienst, habe dies jedoch nicht als problematisch empfunden, sei nicht im Krankenstand gewesen und habe aus seiner Sicht seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet. Auch durch seine Vorgesetzten sei sein Trinkverhalten im Wesentlichen nicht problematisiert worden, er habe deren volles Vertrauen gehabt. Wenn sein früherer Vorgesetzter ihn manchmal aufgefordert habe, das Biertrinken zu lassen, weil man das riechen würde, habe er eben gewartete, bis dieser weg gewesen sei. Erst die gegenständliche Pflichtverletzung habe ihn dazu veranlasst, sich in eine zweimonatige stationäre Entziehungskur zu begeben. Diese sei erfolgreich gewesen, er sei nun nicht mehr alkoholabhängig und konsumiere nur mehr selten Alkohol, zuletzt zwei Gläser Wein zu Silvester. Seitens des Rechtsvertreters des BF wurde darauf hingewiesen, dass sich der Alkoholkonsum des BF, der seinen Vorgesetzten bekannt gewesen sei, nicht auf den Dienst ausgewirkt habe. Überdies sei zu beachten, dass der BF ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und sich bemühe, den Schaden durch monatliche Ratenzahlung trotz Suspendierung gut zu machen Auch hätten die Vorgesetzten des BF im Hinblick auf deren Fürsorgepflicht früher auf das problematische Trinkverhalten des BF reagieren sollen.
  6. Gegenständliches Erkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der am XXXX geborene BF steht seit 1983 im Postdienst und wurde 1986 zum Beamten ernannt. Seit 1994 versieht er Dienst als Schalterbeamter in einer Postfiliale. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat eine gute Dienstbeschreibung. Das Alkoholproblem des BF war seinen Dienstvorgesetzten seit Jahren bekannt, hat aber, mit Ausnahme der vom BF nicht befolgten Weisung, im Dienst kein Bier zu trinken, keine Veranlassung für dienstliche Beanstandungen gegeben.Der am römisch 40 geborene BF steht seit 1983 im Postdienst und wurde 1986 zum Beamten ernannt. Seit 1994 versieht er Dienst als Schalterbeamter in einer Postfiliale. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat eine gute Dienstbeschreibung. Das Alkoholproblem des BF war seinen Dienstvorgesetzten seit Jahren bekannt, hat aber, mit Ausnahme der vom BF nicht befolgten Weisung, im Dienst kein Bier zu trinken, keine Veranlassung für dienstliche Beanstandungen gegeben. Der infolge Suspendierung gekürzte Monatsbezug des BF beträgt knapp € 1300,- netto. Der BF hat einen aushaftenden Verbraucherkredit für den er noch etwa zwei Jahre monatliche Raten in Höhe von € 149,- zu zahlen hat. Die genaue Höhe seiner sonstigen Schulden, derentwegen seit Jahren Gehaltspfändungen beim BF geführt werden, ist ihm nicht bekannt, der BF glaubt, dass er nur noch bei der GIS Außenstände hat. Der BF lebt seit 2013 in Kost und Logis bei seiner Schwester und muss dafür € 700,- zahlen. Die BF ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzungen geständig. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung sowie der unbestrittenen Aktenlage.
  8. Rechtliche Beurteilung: 2.
  9. Zuständigkeit des BVwG Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135a

BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 2.
  3. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:2.
  4. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten: "§ 92.

(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.
(2).... § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2).... Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten: § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. 2.3.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.2.3.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. 2.

  1. Die belangte Behörde hat die Verhängung der Disziplinarstrafe mit deren sowohl general- als auch spezialpräventiven Erforderlichkeit begründet. Zu diesen Aspekten für die Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105 Folgendes ausgeführt: "Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
  2. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom
  4. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem

zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem

zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde." 2.

  1. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: "Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat."Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar."Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar." 2.
  3. Wenn ein im Universalschalterdienst der Österreichischen Post AG verwendeter kassenführender Beamter unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten während seines Dienstes - wiederholt und vorsätzlich - über einen Zeitraum von zumindest vier Monaten Geldbeträge rechtswidrig aus dem Verfügungsbereich der Österreichischen Post AG entzieht und sich aneignet und dieses Vorgehen gegenüber Kontrollen durch verspätete Abrechnung von Bargeldeinzahlungen verschleiert, sodass schließlich ein Fehlbetrag von insgesamt € 2.400,- entsteht, verstößt er gegen die grundlegendsten Pflichten jedes kassenführenden Schalterbediensteten, weshalb angesichts des hohen objektiven Unrechtsgehalt grundsätzlich auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, schädigt die Veruntreuung von Kassengeldern einerseits den Dienstgeber und ist andererseits geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit, in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamten im Postdienst und damit in die Post als Finanzdienstleister massiv zu schädigen. Dies insbesondere auch dadurch, dass der BF angenommene Kundengelder nicht taggleich verrechnet hat, wodurch die Möglichkeit von Fristversäumnissen bei Einzahlungen bestand. Dass das vom BF gesetzte Verhalten auch das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers, der gerade bei kassenführenden Mitarbeitern auf ihre Ehrlichkeit und ihre Zuverlässigkeit angewiesen ist, gänzlich zerstört, kann dabei nicht bezweifelt werden. Wenn der BF vermeint, dass der Post AG kein Imageschaden entstanden ist, weil sein Verhalten nicht nach außen getreten ist, ist darauf zu verweisen, dass der Post AG ein tatsächlicher Vermögensschaden in nicht unbeträchtlicher Höhe entstanden ist, den der BF bisher nur zu einem Bruchteil ersetzt hat. Der Umstand, dass die Pflichtverletzung nicht nach außen gedrungen ist, vermag an deren Schwere nichts zu ändern (vgl. VwGH vom
  4. Februar 2012, Zl. 2011/09/0177).Wenn der BF vermeint, dass der Post AG kein Imageschaden entstanden ist, weil sein Verhalten nicht nach außen getreten ist, ist darauf zu verweisen, dass der Post AG ein tatsächlicher Vermögensschaden in nicht unbeträchtlicher Höhe entstanden ist, den der BF bisher nur zu einem Bruchteil ersetzt hat. Der Umstand, dass die Pflichtverletzung nicht nach außen gedrungen ist, vermag an deren Schwere nichts zu ändern vergleiche VwGH vom
  5. Februar 2012, Zl. 2011/09/0177). 2.
  6. Dem beschwerdegegenständlichen Einwand, wonach sich die belangte Behörde mit den Ursachen für das Fehlverhalten des BF, nämlich seiner Alkoholkrankheit, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe bzw. daraus nicht die richtigen Schlüsse hinsichtlich der Strafzumessung getroffen habe, kommt keine Berechtigung zu. Wie die belangte Behörde bereits erkannt hat, scheinen die finanziellen Probleme bzw. die auffallende Sorglosigkeit, die der BF diesbezüglich auch in eigenen Belangen zeigt, in einem gewissen Zusammenhang mit seiner (früheren) Alkoholabhängigkeit zu stehen. So hat der BF auch in der hg. mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass er delogiert wurde, weil er vergessen hatte, eine Monatsmiete zu zahlen und weitere Schreiben in diesem Zusammenhang einfach ignorierte, obwohl ihm der notwendige Geldbetrag (€ 300,-) durchaus zur Verfügung gestanden wäre (Anm.: der BF gab an, unmittelbar nach der Rückkehr aus einem vierwöchigen Ägyptenurlaub im Jänner 2013 delogiert worden zu sein). Wesentlich erscheint jedoch, dass der BF selbst sein Trinkverhalten ("jedes Wochenende ein Vollrausch") keineswegs als problematisch empfand oder dieses in einem Zusammenhang mit den negativen Entwicklungen (Delogierung, Gehaltspfändung) brachte ("Gesoffen wurde immer"). Selbst in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte der BF nicht den Eindruck, dass er aus heutiger Sicht in seinem früheren Trinkverhalten die Ursache für seine finanziellen Probleme, die lt. Beschwerdevorbringen zur Veruntreuung von Kassengeldern führten, sieht. Insofern eine derartige Sichtweise des BF samt "strikter Alkoholkarenz" seit der Entzugsbehandlung beschwerdegegenständlich behauptet wird, steht dem die Aussage des BF, jetzt nur mehr gelegentlich, zu besonderen Anlässen Alkohol zu konsumieren, entgegen.Wie die belangte Behörde bereits erkannt hat, scheinen die finanziellen Probleme bzw. die auffallende Sorglosigkeit, die der BF diesbezüglich auch in eigenen Belangen zeigt, in einem gewissen Zusammenhang mit seiner (früheren) Alkoholabhängigkeit zu stehen. So hat der BF auch in der hg. mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass er delogiert wurde, weil er vergessen hatte, eine Monatsmiete zu zahlen und weitere Schreiben in diesem Zusammenhang einfach ignorierte, obwohl ihm der notwendige Geldbetrag (€ 300,-) durchaus zur Verfügung gestanden wäre Anmerkung, der BF gab an, unmittelbar nach der Rückkehr aus einem vierwöchigen Ägyptenurlaub im Jänner 2013 delogiert worden zu sein). Wesentlich erscheint jedoch, dass der BF selbst sein Trinkverhalten ("jedes Wochenende ein Vollrausch") keineswegs als problematisch empfand oder dieses in einem Zusammenhang mit den negativen Entwicklungen (Delogierung, Gehaltspfändung) brachte ("Gesoffen wurde immer"). Selbst in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte der BF nicht den Eindruck, dass er aus heutiger Sicht in seinem früheren Trinkverhalten die Ursache für seine finanziellen Probleme, die lt. Beschwerdevorbringen zur Veruntreuung von Kassengeldern führten, sieht. Insofern eine derartige Sichtweise des BF samt "strikter Alkoholkarenz" seit der Entzugsbehandlung beschwerdegegenständlich behauptet wird, steht dem die Aussage des BF, jetzt nur mehr gelegentlich, zu besonderen Anlässen Alkohol zu konsumieren, entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF, nach eigenen Angaben nunmehr seit einem Jahr nicht mehr alkoholabhängig, vor dem erkennenden Gericht keine gesicherten Angaben über die Höhe seines heutigen Schuldenstandes machen konnte Diese auffallende Gleichgültigkeit in finanziellen Angelegenheiten erscheint somit als eine offenbar vom Alkoholkonsum unabhängige Persönlichkeitseigenart des BF. So hat der BF auch in der hg. mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass er das aus der Kasse entnommene Geld für die Rückzahlung von Schulden bei Bekannten gebraucht hat, die ihm Geld für seinen Urlaub in Ägypten (zuletzt Dezember 2013/ Jänner 2014) geborgt hätten, was dem Beschwerdevorbringen, das entnommenen Geld hätte der Beschaffung von Alkohol gedient, widerspricht. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zutreten, wenn sie den exzessiven Alkoholkonsum des BF, der dem Ordnen seiner persönlichen Angelegenheiten nicht förderlich war, nicht als strafmildernden Umstand zugunsten des BF wertet. Dass der Milderungsgrund der Tatbegehung unter einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Umständen vorläge, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass beim BF zum Tatzeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung dergestalt vorgelegen wäre, dass er seine Handlungsweisen nicht willentlich hätte steuern können. Eine allenfalls verminderte Dispositionsfähigkeit wegen Alkoholproblemen vermag jedoch keinen Milderungsgrund darzustellen. Aus diesem Grund, konnte auch die vom BF beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie entfallen. Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF seinen Dienst immer ordentlich verrichtet habe, ist darauf zu verweisen dass dieser Umstand von der belangten Behörde, ebenso wie die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis als strafmildernd erkannt wurden, jedoch im Ergebnis der langen Tatzeitraum, die mehrfache Tatbegehung und die relativ hohe Schadenssumme schwerer wiegen. 2.
  7. Den Beschwerdeausführungen, wonach die Vorgesetzten, denen die Trinkgewohnheiten des BF bekannt waren, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht angehalten gewesen wären, Maßnahmen zu setzten, ist zwar durchaus zuzustimmen, jedoch vermag dieses Unterbleiben sich keineswegs zugunsten des BF niederschlagen. Der BF hat nämlich nach eigenen Angaben entgegen der Erlasslage auch im Dienst (größere Mengen) Bier konsumiert und dieses Verhalten trotz Aufforderung des früheren Vorgesetzten, dies zu unterlassen, fortgesetzt. 2.
  8. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF in einem anderen Bereich der Post AG, wo er nicht mit Geld in Berührung käme, eingesetzt werden könnte, ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall, wie unter 2.
  9. ausgeführt, eine Entlassung allein schon aus generalpräventiven Gründen in Betracht zu ziehen war. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen die auch in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. 2.
  10. Zusammengefasst kann die Beschwerde damit im Ergebnis dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg entgegentreten, wenn darin auf Grundlage einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung für erforderlich angesehen wurde. Zudem kann angesichts der nach wie vor bestehenden Verbindlichkeiten des BF in unbekannter Höhe im Hinblick auf seine bisher schon gezeigte grobe Sorglosigkeit in finanziellen Angelegenheiten keineswegs gesichert davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ausreichend wäre, um den BF von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2111202.1.00

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