Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 75§§ 4§ 34§ 12a§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW137 1437333-1 SpruchW137 1437331-1/8E W137 1437332-1/3E W137 1437333-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12.16-360-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12.16-360-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12.16-361-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12.16-361-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin, ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer und ihre minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin stellten am 09.11.2012 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Sie stamme aus der Provinz Parwan und habe von 1994 bis 2006 dort die Grundschule besucht. Von 2006 bis 2010 habe sie in Kabul Englisch studiert. Danach habe sie von 2011 bis 2012 Englisch unterrichtet. Sie sei verheiratet, wobei ihr Ehemann seit sieben Monaten verschollen sei. Ihre Eltern seien bereits verstorben und ihre Schwester lebe in Kabul. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Probleme mit der Familie ihres Ehemannes bekommen habe, nachdem ihr Ehemann vor sieben Monaten verschwunden sei. Die Schwestern ihres Ehemannes hätten von ihr verlangt, ihnen ihr gesamtes Geld zu geben. Dies habe sie nicht getan, weil sie das Geld für ihre Kinder gebraucht habe. Daraufhin hätten ihre Schwägerinnen sie mit Rattengift vergiftet. Sie sei ins Krankenhaus gekommen, wobei der Bruder ihres Mannes ihr befohlen habe, anzugeben, dass sie sich selbst vergiftet habe. Er habe von ihr auch verlangt, dass sie eine sexuelle Beziehung mit ihm eingehe. Da sie sich ihm verweigert habe, habe er ihr gedroht, sie in Verruf zu bringen. Am Ende habe die gesamte Familie ihres Ehemannes gedroht, dass sie die Erstbeschwerdeführerin umbringen und dann behaupten würden, dass sie erneut einen Selbstmordversuch begangen habe. Daraufhin habe sie Angst um ihr Leben bekommen und sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr würde sie befürchten, dass die Familie ihres Ehemannes ihre Kinder nehmen und sie töten würde.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.01.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor fünf Jahren geheiratet habe und mit ihrem Ehemann die ersten vier Jahre in Kabul gelebt habe. Danach hätten sie in einem Dorf in der Provinz Parwan gelebt. Dort habe sie mit ihren Kindern ihren Schwiegereltern, ihren drei Schwägerinnen und ihrem Schwager gelebt. Als sie in Kabul gelebt hätten, habe ihr Ehemann dort ein Geschäft betrieben. Danach habe er bei einem Unternehmen als Fahrer gearbeitet. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Sie habe nach dem Umzug von Kabul in das Heimatdorf ihres Ehemannes in der Provinz Parwan für einige Monate einen Kurs geleitet, in dem sie Analphabeten das Lesen und Schreiben beigebracht habe. Bei Bedarf habe sie auch Englisch unterrichtet. Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung sei sie nicht gewesen. In Afghanistan lebten abgesehen von ihrer Schwester noch die Kinder einer Tante mütterlicherseits sowie drei Onkel und eine Tante väterlicherseits, wobei diese Tante geistig behindert sei und sie zu diesen Verwandten sehr wenig und zuletzt überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt habe. Ihr Alltag habe sich so gestaltet, dass sie den Haushalt geführt habe. Die Einkäufe habe ihr Ehemann erledigt. Als dieser nicht mehr da gewesen sei, sei der Schwager einkaufen gegangen. Sonst habe sie nichts getan. Ungefähr fünf Monate vor ihrer Ausreise sei ihr Ehemann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und sei seitdem abgängig. Er sei mit seinem Auto beruflich nach Kunduz gefahren und vor der Rückfahrt habe sie das letzte Mal Kontakt zu ihm gehabt. Danach sei er am Mobiltelefon nicht mehr erreichbar gewesen. Ihr Schwager habe dies der Polizei gemeldet. Danach hätten die Probleme mit der Familie ihres Ehemannes begonnen. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte in der Folge detaillierter ihr Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung. Sie habe sich wegen der Probleme mit ihrer Familie nicht an die Polizei gewandt, weil diese sie entweder der Familie ihres Ehemannes übergeben hätte oder sie wegen der Flucht von Zuhause verhaftet hätte. Als sie im Krankenhaus gewesen sei und von der Polizei zu ihrer Vergiftung befragt worden sei, habe sie wahrheitswidrig gesagt, dass sie traurig gewesen sei, weil ihr Sohn sich selbst geschlagen habe. Dies weil die Familie ihres Ehemannes gedroht habe, ihre beiden Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zu vergiften, wenn sie die Wahrheit über ihre Vergiftung erzählen würde. Die in Kabul lebende Schwester der Erstbeschwerdeführerin hätte ihr auch nicht helfen können, weil deren Ehemann sie eventuell verraten hätte.
- Am 04.06.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte sie zunächst eine Bestätigung einer Universität in Kabul über ihren Studienabschluss in Englisch vom 03.02.2011 vor. Diese habe ihr ihre in Kabul lebende Schwester gesendet. Die Erstbeschwerdeführerin habe weiterhin nichts über den Verbleib ihres Ehemannes gehört. Er sei noch immer verschollen. Zur Familie ihres Ehemannes habe sie weiterhin keinen Kontakt. Diese würde auch nicht erfahren, wo sie sei. Die Erstbeschwerdeführerin wurde erneut ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen befragt und machte dazu erneut detaillierte Angaben.
- Mit den nunmehr angefochtenen - im Spruch bezeichneten - Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer_innen auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihnen der Status des/der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G (zunächst) bis 29.07.2014 erteilt.4. Mit den nunmehr angefochtenen - im Spruch bezeichneten - Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer_innen auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihnen der Status des/der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan) zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (zunächst) bis 29.07.2014 erteilt. Begründend wurde zu Spruchunkt I. des angefochtenen Bescheides in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass das Asylrecht Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wende. Derartiges habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin liege trotz generell massiver Benachteiligungen von Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht vor, weil diese die Universität in Kabul besucht habe und im Heimatdorf ihres Ehemannes Analphabeten das Lesen und Schreiben beigebracht und auch Englisch unterrichtet habe.Begründend wurde zu Spruchunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass das Asylrecht Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wende. Derartiges habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin liege trotz generell massiver Benachteiligungen von Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht vor, weil diese die Universität in Kabul besucht habe und im Heimatdorf ihres Ehemannes Analphabeten das Lesen und Schreiben beigebracht und auch Englisch unterrichtet habe.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (Erst- bis Drittbeschwerdeführer_in) am 14.08.2013 innerhalb offener Frist eine für alle gleichlautende Beschwerde, mit welcher die oben bezeichneten Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich nicht mit dem im BVG Kinderrechte verankerten Kindeswohl als vorrangigem Maßstab jeglichen staatlichen Handelns auseinandergesetzt habe. Es müsse zu einer Einzelfallprüfung kommen, die die spezifische Situation der Kinder berücksichtige. Insbesondere sei der Zugang zu Bildung für Mädchen in Afghanistan nahezu unmöglich. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin habe das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen, ob diese der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen angehöre. Dies hätte aufgrund ihres Auftretens und ihrer Wertehaltung, die sich im Wunsch nach höherer Bildung für ihre Kinder äußere, jedenfalls bejaht werden müssen. Der Asylgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 23.04.2013, C4 419.081 zu Afghanistan festgestellt, dass Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen würden, Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden könnten. Es gebe Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher Sittlichkeitsverbrechen wie das Weglaufen von Zuhause. In solchen Fällen werde das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Alleinstehende Frauen würden von der Gesellschaft nicht akzeptiert und wenn sie nicht wieder von ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen würden, hätten sie kaum einen Ort, wohin sie gehen könnten. Es sei in Afghanistan schlicht nicht möglich, als alleinstehende Frau eine Wohnung zu mieten oder sich mit Arbeit durchzuschlagen. Ohne männliche Begleitung hätten Frauen nur eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit. Aus diesen Feststellungen sei zu folgern, dass der Erst- und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Orientierung drohe. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass die Erstbeschwerdeführerin die Universität besucht und in Afghanistan unterrichtet habe, womit ihr eine in Afghanistan für Frauen typische Diskriminierung nicht widerfahren sei, verkenne es, dass bei ihr gerade dieser Drang nach Bildung von einer westlichen Orientierung zeuge und gegen das Weltbild der afghanischen Gesellschaft verstoße. Gerade dies stelle eine Gefährdung für die Erstbeschwerdeführerin dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in Afghanistan für westlich orientierte Frauen nicht vorhanden.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (Erst- bis Drittbeschwerdeführer_in) am 14.08.2013 innerhalb offener Frist eine für alle gleichlautende Beschwerde, mit welcher die oben bezeichneten Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurden. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich nicht mit dem im BVG Kinderrechte verankerten Kindeswohl als vorrangigem Maßstab jeglichen staatlichen Handelns auseinandergesetzt habe. Es müsse zu einer Einzelfallprüfung kommen, die die spezifische Situation der Kinder berücksichtige. Insbesondere sei der Zugang zu Bildung für Mädchen in Afghanistan nahezu unmöglich. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin habe das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen, ob diese der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen angehöre. Dies hätte aufgrund ihres Auftretens und ihrer Wertehaltung, die sich im Wunsch nach höherer Bildung für ihre Kinder äußere, jedenfalls bejaht werden müssen. Der Asylgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 23.04.2013, C4 419.081 zu Afghanistan festgestellt, dass Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen würden, Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden könnten. Es gebe Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher Sittlichkeitsverbrechen wie das Weglaufen von Zuhause. In solchen Fällen werde das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Alleinstehende Frauen würden von der Gesellschaft nicht akzeptiert und wenn sie nicht wieder von ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen würden, hätten sie kaum einen Ort, wohin sie gehen könnten. Es sei in Afghanistan schlicht nicht möglich, als alleinstehende Frau eine Wohnung zu mieten oder sich mit Arbeit durchzuschlagen. Ohne männliche Begleitung hätten Frauen nur eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit. Aus diesen Feststellungen sei zu folgern, dass der Erst- und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Orientierung drohe. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass die Erstbeschwerdeführerin die Universität besucht und in Afghanistan unterrichtet habe, womit ihr eine in Afghanistan für Frauen typische Diskriminierung nicht widerfahren sei, verkenne es, dass bei ihr gerade dieser Drang nach Bildung von einer westlichen Orientierung zeuge und gegen das Weltbild der afghanischen Gesellschaft verstoße. Gerade dies stelle eine Gefährdung für die Erstbeschwerdeführerin dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in Afghanistan für westlich orientierte Frauen nicht vorhanden.
- Am 18.12.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit der Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer bevollmächtigten Vertreterin. Die Erstbeschwerdeführerin legte zunächst unter anderem eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche durch das AMS vom 22.05.2014 samt einer Betreuungsvereinbarung vor und gab an, grundsätzlich gesund und zur Teilnahme an der Verhandlung in der Lage zu sein. Sie habe jedoch Probleme mit dem Magen und dem Stoffwechsel, wobei es ihr derzeit sehr gut gehe. Eine ihrer Schwestern lebe in Kabul und sie habe zu ihr Kontakt. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes wisse sie nichts. Das letzte Mal habe sie vor ungefähr zwei Jahren und sieben Monaten mit ihm gesprochen. Anschließend wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zu den Problemen mit der Familie ihres Ehemannes in Grundzügen. Dabei war ihr eindeutig anzumerken, dass es für sie eine große psychische Belastung darstellt, über diese Vorfälle zu sprechen. Bei ihrer Schwester hätte sie nicht unterkommen können, weil diese selbst gemeinsam mit ihrem Mann bei dessen Familie lebe. Eine Frau habe diesbezüglich nichts zu entscheiden und der Mann ihrer Schwester hätte gewiss etwas dagegen gehabt. Bei dem Freund ihres Ehemannes habe sie auch nicht vorübergehend Unterkunft finden können, weil er selbst Angst gehabt habe, dadurch Probleme zu bekommen. Sie habe in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und danach vier Jahre englische Literatur studiert. Die zweite bis fünfte Klasse habe sie während der Talibanherrschaft zu Hause absolviert. Die restlichen Schuljahre habe sie nach dem Abzug der Taliban regulär besuchen können. Im Jahr 2007 habe sie geheiratet. Ihre Mutter sei dafür gewesen, dass ihre Töchter gebildet sein sollten. Sie habe nach dem frühen Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter bei ihrem Onkel väterlicherseits gelebt. Dieser habe den Schulbesuch erlaubt. Auch ihr Ehemann habe nichts gegen ihr Studium gehabt. Er habe gesagt, dass sie dies für sich machen könne, solange sie ihren hausfraulichen und mütterlichen Pflichten nachkomme. Er sei allerdings strengstens dagegen gewesen, dass sie später arbeite. Auf der Universität habe sie ein "kapuzenartiges Kopftuch" getragen, das die Schulter bedecke und das Gesicht freilasse. Dort habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Wunsch sei es, dass ihre beiden Kinder, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin studierten und auch zu guten Menschen würden, die in der Gesellschaft stolz auf sich sein könnten. Auf die Wahl des Ehemannes ihrer Tochter wolle sie keinen Einfluss ausüben. Diese müsse sich ihren Mann selbst aussuchen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle, nachdem sie ihre Deutschkenntnisse verbessert habe, als Lehrerin arbeiten. Dies sei schon immer ihr Wunsch gewesen. Sie lebe in Österreich alleine mit ihren Kindern. Der wichtigste Unterschied zwischen Österreich und Afghanistan sei für sie die Tatsache, dass eine Frau in Österreich die Möglichkeit habe selbst zu entscheiden. In Afghanistan werde alles von den Familien entschieden oder später vom Ehemann. Hier könne sie selbst ihren Alltag bestimmen. Sie könne sich kleiden wie es ihr gefalle. Sie könne sich selbst um alles kümmern, was ihr wichtig sei. In Afghanistan habe sie nicht einmal die Möglichkeit gehabt, alleine einkaufen zu gehen. Es gebe sehr viele dieser Unterschiede. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des zur Entscheidung berufenen Richters mitgeteilt, dass eine detaillierte Erörterung der Probleme mit der Familie ihres Mannes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Entscheidungsfindung relevant sein werde. Dass es substanzielle Probleme gegeben habe, werde der Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt. Sollte eine detaillierte Erörterung doch erforderlich sein, werde eine weitere Verhandlung stattfinden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie würde es bevorzugen, nicht mehr über diese Ereignisse reden zu müssen. Die bevollmächtigte Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin verwies auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.
- Insbesondere auf die Seiten 54 bis 70 die sich mit der Lage der Frau beschäftigen. Auf Seite 59 sei die moralische Straftat des "von zu Hause Weglaufens" erwähnt. Zudem verwies sie auf das Afghanistan-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
- Oktober
- Insbesondere auf die Seiten 13-15, zur Lage der Frauen und Kinder. Weiters führte die bevollmächtigte Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin aus, dass der Anknüpfungspunkt zur GFK die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit westlicher Orientierung aus Afghanistan sei. Diese sei in ständiger Rechtsprechung des AsylGH und BVwG anerkannt. Die westliche Orientierung der Erstbeschwerdeführerin komme insbesondere durch ihre Flucht, ihre Bildung, ihren Arbeitswunsch, den Bildungswunsch für ihre Kinder, insbesondere auch ihre Tochter, und dadurch, dass sie alleine lebe und ihre Tochter auch selbstständig leben solle, zum Ausdruck. Auf eine Befragung der beiden unmündig minderjährigen Kinder (knapp 6 und knapp 3 Jahre alt) wurde aus Altersgründen verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
- Die Beschwerdeführer_innen sind Staatsangehörige von Afghanistan sunnitischen Glaubens, stammen aus der Provinz Parwan und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Sämtlichen Beschwerdeführer_innen wurde in Österreich der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie der Drittbeschwerdeführerin ist im Frühjahr 2012 bei seiner Erwerbstätigkeit als Fahrer nach Kunduz gefahren und nicht mehr zurückgekehrt. In der Folge haben sich die Probleme der Erstbeschwerdeführerin mit der Familie ihres Ehemannes verschärft und schließlich dazu geführt, dass sie mit ihren Kindern Afghanistan verlassen hat. Das genaue Ausmaß dieser Probleme - insbesondere ob es tatsächlich zu einem Mordversuch und einer (zumindest) sexuellen Nötigung gekommen ist - kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte in Afghanistan eine zwölfjährige Schulausbildung und ein Universitätsstudium. Ihr wurden schon von ihrer Mutter und durch ihre akademische (Aus-)Bildung Werte und eine Weltanschauung vermittelt, die nicht den traditionellen gesellschaftlichen Ansichten in Afghanistan entsprechen. Sie war, solange sie bei ihrem Onkel und danach bei ihrem Ehemann lebte, welche ihre Bildung ermöglichten und akzeptierten, jedoch keiner Verfolgung als nicht traditionell denkende Frau ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin wäre auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, sollte erneut ihr Mann oder ein bezüglich ihrer (Aus-) Bildung ähnlich orientiertes männliches Familienmitglied die Rolle des Familienoberhaupts besetzen können. Eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in den Familienverband ihres Ehemannes (bei dessen weiterer Abwesenheit) ist ihr nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin daher gezwungen, auf sich allein gestellt zu leben und ihre beiden Kinder zu versorgen. Sie würde jedoch bei einer Rückkehr als alleinerziehende, nicht traditionell denkende Frau in Afghanistan von großen Teilen der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und der realen Gefahr einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität aufgrund ihrer Einstellungen ausgesetzt sein. Insbesondere würde ihr auch der Bruch mit der Familie des Gatten und insbesondere dessen männlichen Familienmitgliedern (vorrangig dem Schwiegervater und dem Schwager) erschwerend zur Last gelegt werden. In Afghanistan leben, abgesehen von der Familie ihres Ehemannes, nur noch eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin, die Kinder einer Tante mütterlicherseits sowie drei Onkel und eine Tante väterlicherseits, wobei sie nur noch zu ihrer Schwester Kontakt hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere bei der in Kabul lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin, besteht nicht. 1.
- Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
- April 2013) Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
- September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
- April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
- November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom
- Juni 2014) Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende
- (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom
- Juni 2014) Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom
- Juli 2014) Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom
- Juli 2014) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Juni 2013, S. 4 und vom
- März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2012) Ethnische Minderheiten: Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10f) Tadschiken Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken inDas UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010 aus 2011, keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden. Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an. Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch¬Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit¬gehend abgewendet werden konnten. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch¬militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber¬steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi¬dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs¬minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethni¬schen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom
- November 2013) Geschlechtsspezifische Verfolgung Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am
- Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am
- Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am
- Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW- Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor. Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent. Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am
- August 2010, Totja- Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Jänner 2012, S 20ff, und vom
- Juni 2013, S. 12f,
- März 2014, S. 13.) Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren. (derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom
- Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom
- Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom
- Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom
- Februar 2014, The Guardian: "Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom
- Februar 2014) In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen. (Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom
- Februar 2014) Außereheliche Beziehungen In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch
der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt.
der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr frei¬willig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013) Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören: (i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden (ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung
Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld (iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen (iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird. Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013) Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am
- April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 12) Haftbedingungen Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki. (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom
- April 2013) Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar. (United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom
- März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom
- Fe¬bruar 2013) AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet. (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom
- April 2013) Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Ein¬richtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi- Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012,
- April 2013, S. 3f.) Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vor¬gesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delik¬ten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom
- Mai 2013)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 18; vergleiche, Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom
- Mai 2013)
Amnesty International wurden in Afghanistan am
- und
- November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom
- Mai
- USDOS, Human Right Practices 2012, vom
- April 2013, S. 3) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20) Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami¬schen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20f) Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das
- Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 21) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge¬wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Rückkehrfragen Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom
- Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami¬schen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung durch die Taliban verstoßen Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer familiären Situation in Afghanistan sowie zu ihrer Schul- und Universitätsbildung ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens und dem vorgelegten Abschlusszeugnis. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zum Verschwinden des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und zur Unzumutbarkeit für sie in den Familienverband ihres Ehemannes zurückzukehren, beruhen auf ihren im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibenden, lebensnahen und (jedenfalls erstinstanzlich) detaillierten Angaben. Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Familienverband des Gatten - jedenfalls ohne dessen Anwesenheit - ergibt sich aus den auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogenen Problemen, die bis zu häuslicher Gewalt reichten. Deutlich darüber hinausreichende Handlungen (Mordversuch, sexuelle Nötigung) konnte sie jedoch aufgrund des Wunsches, sich zu diesen Vorfällen nach Möglichkeit nicht mehr äußern zu müssen, nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, ihre über Jahre hinweg praktizierte Lebensweise und ihrer Einstellung nur zur Wahrung des innerfamiliären Friedens zu verleugnen. Auch ihre Kinder könnte sie nicht so erziehen, wie sie selbst in Afghanistan aufgewachsen ist und wie sie das für diese eigentlich vorgesehen hat. Die Erstbeschwerdeführerin konnte in der Verhandlung ihre Wertvorstellungen, die mit den traditionellen afghanischen Wertvorstellungen nicht zu vereinbaren sind, schlüssig und nachvollziehbar sowohl durch ihre Ausführungen als auch durch ihr äußeres Erscheinungsbild darlegen. Sie hinterließ auch insgesamt einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als alleinerziehende Mutter und an persönlicher Freiheit, Selbstbestimmtheit und auch an Bildungsinteresse orientierte Frau dort von großen Teilen der Gesellschaft nicht akzeptiert werden würde und damit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang dazu, dass ihr der Schutz durch männliche Familienmitglieder gänzlich fehlen würde und - die Situation drastisch verschärfend - sie offen mit dem Vater und Bruder ihres Mannes gebrochen und damit ganz klar gegen tradierte Werte verstoßen hat. Die Erstbeschwerdeführerin würde auch im Hinblick auf die Erziehung ihrer Kinder, ihren Wunsch nach deren möglichst guter Bildung und in ihrer Erwartung an deren später selbstbestimmte Lebensführung sich nicht mehr freiwillig den traditionellen afghanischen Wertvorstellungen beugen, was sie einer erheblichen Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer_innen eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin nicht besteht, beruht auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihre Schwester selbst gemeinsam mit ihrem Mann bei dessen Familie lebe, eine Frau diesbezüglich nichts zu entscheiden habe und der Mann ihrer Schwester gewiss etwas dagegen gehabt hätte. Diese Angaben korrespondieren mit den Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur geschlechtsspezifischen Verfolgung - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder von der Erstbeschwerdeführerin noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zum hier entscheidungsrelevanten Themenblock der geschlechtsspezifischen Verfolgung und insbesondere keine Verbesserung der Situation der Frauen zu entnehmen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 75Abs. 19 Asyl
G sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A)
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Das Beharren auf ihrem an persönlicher Freiheit orientierten Lebensstil bei gleichzeitigem Bruch mit der Familie des Ehemannes (insbesondere seinem Vater und seinem Bruder), womit die Erstbeschwerdeführerin sich als allein lebende und alleinerziehende Frau durchsetzen müsste, würde die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen von jedenfalls asylrelevanter Intensität aussetzen. Diese Verfolgungshandlungen würden auch nicht zwingend (nur) von Familienangehörigen ausgehen, sondern - wesentlich wahrscheinlicher - von bisher unbeteiligten Dritten, die eine solche Lebensweise nicht akzeptieren würden. Nochmals ist dabei festzuhalten, dass die bloße Selbständigkeit, das Bildungsinteresse und auch die (Aus-) Bildung der Erstbeschwerdeführerin sie solange keiner asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aussetzen, als dies von ihrem jeweiligen männlichen Familienoberhaupt (zunächst dem Onkel, dann dem Ehemann) "gedeckt" worden war. Tatsächlich war die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet ihrer Selbständigkeit, Ausbildung und weltanschaulichen Orientierung über Jahre hinweg in Afghanistan keiner erkennbaren konkreten und substanziellen Verfolgung ausgesetzt. Ihre Probleme begannen erst mit dem Verschwinden des Ehemannes und (insbesondere) mit dem Bruch mit dessen Familie. Auch die Absicht, eine entsprechende Bildung auch ihren Kindern - insbesondere der Tochter - zukommen zu lassen, bewirkt nicht für sich bereits eine reale Gefahr einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität sondern erst in Verbindung mit den oben skizzierten Umständen (alleinerziehende Frau außerhalb eines Familienverbandes). Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach eine Verteidigung der Rechte von Frauen in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich ist und staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - sind Frauenrechte zu schützen, kann das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht von einer ausreichenden Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden ausgehen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall bei der Erstbeschwerdeführerin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall bei der Erstbeschwerdeführerin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin liegt ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G 2005 vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin liegt ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes (gemeint sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen; Anm.) nicht anzuwenden auf 1) Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; sowie 2) Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Absatz 6, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes (gemeint sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen; Anmerkung nicht anzuwenden auf 1) Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; sowie 2) Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Familienangehöriger ist
§ 2Abs 1 Z 22 Asyl
G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im gegenständlichen Fall erfüllen somit der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als minderjährige Kinder einer Asylberechtigten diese Voraussetzungen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W137.1437333.1.00