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{'item': 'W139 1410397-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW139 1410397-1 SpruchW139 1410397-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 03.113-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 03.113-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2015 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Beamte des Landespolizeikommandos Niederösterreich, OEA 2, am 12.03.2009 aufgegriffen und stellte im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wiener Neustadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die englische Sprache ersteinvernommen, wobei er angab, er stamme aus Somalia, Ortschaft XXXX, XXXX, gehöre der Volksgruppe der XXXX an, habe seinen Herkunftsstaat am 11.11.2007 verlassen, sei mit dem Auto nach Kenia gefahren und mit dem Flugzeug nach Italien, Milano, gereist. Italien habe er am 09.03.2009 erreicht. Von dort aus sei er am 11.03.2009 mit dem Zug Richtung Österreich gefahren. Er habe Angehörige in Europa, wisse jedoch nicht, in welchem Land. Zum Fluchtgrund führte er an, dass er Angst habe, so wie seine Mutter und zwei Brüder im Bürgerkrieg umgebracht zu werden. Seine Befürchtung sei, von Aufständischen umgebracht zu werden. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Aufständischen umbringen.
  3. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wiener Neustadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die englische Sprache ersteinvernommen, wobei er angab, er stamme aus Somalia, Ortschaft römisch 40 , römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, habe seinen Herkunftsstaat am 11.11.2007 verlassen, sei mit dem Auto nach Kenia gefahren und mit dem Flugzeug nach Italien, Milano, gereist. Italien habe er am 09.03.2009 erreicht. Von dort aus sei er am 11.03.2009 mit dem Zug Richtung Österreich gefahren. Er habe Angehörige in Europa, wisse jedoch nicht, in welchem Land. Zum Fluchtgrund führte er an, dass er Angst habe, so wie seine Mutter und zwei Brüder im Bürgerkrieg umgebracht zu werden. Seine Befürchtung sei, von Aufständischen umgebracht zu werden. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Aufständischen umbringen.
  4. Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seines gesetzlichen Vertreters, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob der Beschwerdeführer bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits einmal in der englischen Sprache einvernommen worden sei, obwohl er diese Sprache nicht beherrsche. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Ausführungen mit seiner Unterschrift bestätigt habe und auch bei der Rückübersetzung bzw. im Verlauf der Einvernahme keine Verständigungsprobleme geäußert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass nicht rückübersetzt worden sei. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er kein Englisch spreche, jedoch sei ihm gesagt worden, dass es sich nur um "kleine" Fragen handle. Der gesetzliche Vertreter verzichtete auf die Wiederholung der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, dass er am XXXX in XXXX, im Bezirk XXXX, geboren sei. Dokumente könne er keine vorlegen. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia am 09.03.2009 habe er in XXXX, XXXX, gelebt. Eine genaue Adresse gäbe es in Somalia nicht. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an, dies sei ein großer Stamm und gehöre dem XXXX Clan an. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2008 die XXXX im Bezirk XXXX besucht. Seine Eltern und Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) würden in XXXX leben. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe Baumaterial verkauft. Das Haus, in dem die Familie lebe, gehöre dem Vater. Weiters würden zwei Tanten und zwei Onkel in XXXX wohnen. Befragt, wie der Beschwerdeführer die finanzielle Lage seiner Familie vor der Ausreise beschreiben würde, gab er an, dass diese ausreichend hatte. Seine Geschwister seien zur Schule gegangen und es sei ein Schulgeld von 10,- US-Dollar pro Kind monatlich bezahlt worden. Auf Nachfrage, welche Gründe den Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus Somalia veranlasst hatten, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er von der Gruppe al Shabaab während eines Fußballspieles entführt worden und zu einem Stützpunkt gebracht worden sei. Es seien bis zu 15 Fußball-Spieler, die alle entführt worden seien, im Stadion gewesen. Sie seien fotografiert worden, al Shabaab habe aus dem Koran gepredigt und es seien Koranverse vorgelesen worden, nach denen sie sich für den Islam einsetzen sollten, damit sie von Gott belohnt werden würden. Es seien auch Filme gezeigt worden, in denen "El Mujahidin" (Gotteskrieger) kämpften. Es sei weiter gepredigt worden, dass die Welt keine Bedeutung hätte und dass im Paradies schöne Frauen warten würden. Man bekomme dies nur, wenn man für den Islam kämpfe. Die Entführung habe am 13.12.2008 stattgefunden und habe bis 01.03.2009 gedauert. Die 15 Fußballspieler seien in zwei Gruppen aufgeteilt worden. Während der Gefangenschaft sei dem Beschwerdeführer gezeigt worden, wie er mit Waffen und Bomben umzugehen habe. Nachmittags seien die Gefangenen von al Shabaab unterrichtet worden, was Gotteskrieg bedeute. Nachts, am 01.03.2009, habe der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe fliehen können. Die andere Gruppe, in der auch sein Bruder XXXX gewesen sei, habe sich an Kämpfen anschließen müssen. Nach der Flucht habe sein Vater ihn bei einer Tante untergebracht. Angehörige der al Shabaab hätten den Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gesucht und hätten den Vater aufgefordert, den Beschwerdeführer zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da er sich nicht als Mitglied dieser Gruppe am heiligen Krieg beteiligen wollte.
  5. Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seines gesetzlichen Vertreters, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob der Beschwerdeführer bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits einmal in der englischen Sprache einvernommen worden sei, obwohl er diese Sprache nicht beherrsche. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Ausführungen mit seiner Unterschrift bestätigt habe und auch bei der Rückübersetzung bzw. im Verlauf der Einvernahme keine Verständigungsprobleme geäußert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass nicht rückübersetzt worden sei. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er kein Englisch spreche, jedoch sei ihm gesagt worden, dass es sich nur um "kleine" Fragen handle. Der gesetzliche Vertreter verzichtete auf die Wiederholung der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, dass er am römisch 40 in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , geboren sei. Dokumente könne er keine vorlegen. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia am 09.03.2009 habe er in römisch 40 , römisch 40 , gelebt. Eine genaue Adresse gäbe es in Somalia nicht. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, dies sei ein großer Stamm und gehöre dem römisch 40 Clan an. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2008 die römisch 40 im Bezirk römisch 40 besucht. Seine Eltern und Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) würden in römisch 40 leben. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe Baumaterial verkauft. Das Haus, in dem die Familie lebe, gehöre dem Vater. Weiters würden zwei Tanten und zwei Onkel in römisch 40 wohnen. Befragt, wie der Beschwerdeführer die finanzielle Lage seiner Familie vor der Ausreise beschreiben würde, gab er an, dass diese ausreichend hatte. Seine Geschwister seien zur Schule gegangen und es sei ein Schulgeld von 10,- US-Dollar pro Kind monatlich bezahlt worden. Auf Nachfrage, welche Gründe den Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus Somalia veranlasst hatten, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er von der Gruppe al Shabaab während eines Fußballspieles entführt worden und zu einem Stützpunkt gebracht worden sei. Es seien bis zu 15 Fußball-Spieler, die alle entführt worden seien, im Stadion gewesen. Sie seien fotografiert worden, al Shabaab habe aus dem Koran gepredigt und es seien Koranverse vorgelesen worden, nach denen sie sich für den Islam einsetzen sollten, damit sie von Gott belohnt werden würden. Es seien auch Filme gezeigt worden, in denen "El Mujahidin" (Gotteskrieger) kämpften. Es sei weiter gepredigt worden, dass die Welt keine Bedeutung hätte und dass im Paradies schöne Frauen warten würden. Man bekomme dies nur, wenn man für den Islam kämpfe. Die Entführung habe am 13.12.2008 stattgefunden und habe bis 01.03.2009 gedauert. Die 15 Fußballspieler seien in zwei Gruppen aufgeteilt worden. Während der Gefangenschaft sei dem Beschwerdeführer gezeigt worden, wie er mit Waffen und Bomben umzugehen habe. Nachmittags seien die Gefangenen von al Shabaab unterrichtet worden, was Gotteskrieg bedeute. Nachts, am 01.03.2009, habe der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe fliehen können. Die andere Gruppe, in der auch sein Bruder römisch 40 gewesen sei, habe sich an Kämpfen anschließen müssen. Nach der Flucht habe sein Vater ihn bei einer Tante untergebracht. Angehörige der al Shabaab hätten den Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gesucht und hätten den Vater aufgefordert, den Beschwerdeführer zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da er sich nicht als Mitglied dieser Gruppe am heiligen Krieg beteiligen wollte.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 27.11.2009 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 27.11.2009 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates unglaubwürdig seien. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit insgesamt 15 Fußballspielern von der Rebellengruppe al Shabaab entführt und auf deren Stützpunkt gebracht worden wäre, noch dass er bis zu seiner Flucht am 01.03.2009 festgehalten und von al Shabaab dazu ausgebildet worden wäre, auf deren Seite im Gotteskrieg zu kämpfen. Überdies könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seinem Entkommen von diesen Rebellen gesucht worden wäre, was zu seiner Flucht aus dem Heimatland geführt hätte. Die belangte Behörde führte im Weiteren aus, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt hätte, nämlich anlässlich der von ihm behaupteten Schilderungen des Entführungs- und Fluchtherganges, betreffend seine Familienangehörigen (der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung am 12.03.2009 ausgeführt, dass seine Mutter und zwei Brüder getötet worden seien, jedoch in der Einvernahme angegeben, dass er mit seinen Eltern - folglich Mutter und Vater - in dessen Haus gelebt hätte und hätte er seine Eltern letztmals am 09.03.2009 vor seiner Flucht aus Somalia gesehen). Diese gravierenden Widersprüche hinsichtlich seines behaupteten Fluchtgrundes, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der in englischer Sprache geführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Wiener Neustadt folgen habe können, was sich dadurch gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer die dortigen Fragen, wie Name der Eltern und Geschwister oder seinen Fluchtweg beantworten habe können, führe zu dem Schluss, dass es sich bei dem geschilderten Fluchtvorbringen um in den Raum gestellte Behauptungen handle, die nicht dem Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden vermögen. Die belangte Behörde stellte im Weiteren fest, dass eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung aufgrund der allgemein instabilen und unsicheren Lage in Somalia eine Rückverbringung des Beschwerdeführers unzulässig macht.
  8. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben, welche am 09.12.2009 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in den wesentlichen Punkten einen gleichlautenden Sachverhalt präsentiert habe. Es bestünde wohlbegründete Furcht sowohl wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich den Kindersoldaten, sowie aus politischen Gründen (er sei anders als die al Shabaab gesinnt) verfolgt und zwangsrekrutiert zu werden. Zudem seien die von der belangten Behörde behaupteten Widersprüche des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die belangte Behörde habe zudem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Unter Beischluss eines Artikels der ACCORD-Anfrage vom 28.08.2008 zum Thema Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten durch die Union Islamischer Gerichte (UIC) und Regierungsgruppen beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  9. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben, welche am 09.12.2009 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in den wesentlichen Punkten einen gleichlautenden Sachverhalt präsentiert habe. Es bestünde wohlbegründete Furcht sowohl wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich den Kindersoldaten, sowie aus politischen Gründen (er sei anders als die al Shabaab gesinnt) verfolgt und zwangsrekrutiert zu werden. Zudem seien die von der belangten Behörde behaupteten Widersprüche des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die belangte Behörde habe zudem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Unter Beischluss eines Artikels der ACCORD-Anfrage vom 28.08.2008 zum Thema Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten durch die Union Islamischer Gerichte (UIC) und Regierungsgruppen beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  10. Mit Beschwerdeergänzung vom 14.05.2010 wurden Zeugnisse sowie eine Schulabschlussbestätigung des Beschwerdeführers nachgereicht. Damit solle die Identität des Beschwerdeführers nachgewiesen und das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt werden.
  11. Mit Schreiben vom 29.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch dessen gesetzlichen Vertreter die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte dem Schreiben einen Sozialbericht seiner Betreuerin sowie eine Deutschkurs-Anmeldebestätigung bei.
  12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Aktenzahl: 09 03.113-BAT, dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.11.2010 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 bis 26.11.2010 gewährt.
  13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Aktenzahl: 09 03.113-BAT, dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.11.2010 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 bis 26.11.2010 gewährt.
  14. Am 13.10.2011 langte der Antrag des Beschwerdeführers, nunmehr vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingshilfe, auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes 18.10.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2012 bewilligt wurde.
  15. Aufgrund des am 17.10.2012 beim Bundesasylamt einlangenden Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 12.11.2012 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2013 erteilt.
  16. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug seit 08.11.2012 an der Adresse XXXX, XXXX, obdachlos gemeldet sei. Eine am 10.12.2012 vorgenommene fernmündliche Erhebung bei der zuständigen Polizeiinspektion habe ergeben, dass der Beschwerdeführer der vorgeschriebenen Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 noch nie entsprochen habe.
  17. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug seit 08.11.2012 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , obdachlos gemeldet sei. Eine am 10.12.2012 vorgenommene fernmündliche Erhebung bei der zuständigen Polizeiinspektion habe ergeben, dass der Beschwerdeführer der vorgeschriebenen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 noch nie entsprochen habe.
  18. Mit Bescheid vom 23.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer abermals eine befristete Aufenthaltsberechtigung, aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 18.10.2013, erteilt.
  19. Mit Schreiben vom 19.11.2013 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichthof die Fortsetzung des am 10.12.2012 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellten Verfahrens mit.
  20. Mit Schreiben vom 19.11.2013 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichthof die Fortsetzung des am 10.12.2012 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellten Verfahrens mit.
  21. Am 16.12.2013 langte der Antrag des Beschwerdeführers zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichthof ein. Dem Schreiben wurde eine aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers beigelegt.
  22. Mit Schreiben vom 02.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2015 eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel.
  23. Am 18.12.2015 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und gab ergänzend an, dass Anhänger der al Shabaab während der Zeit seiner Inhaftierung im al Shabaab Gefängnis verkündet hätten, dass diese die Gefangenen für den Kampf ausbilden würden. Wer versuchen würde zu flüchten, werde getötet. Außerdem seien die Inhaftierten nach dem Namen gefragt und fotografiert worden, um später identifiziert und in der Stadt gefunden werden zu können. Die al Shabaab sei der Meinung, man sei gegen den Islam, wenn man nicht mitkämpfen möchte und die Befehle missachte. Deshalb wären die Geflohenen von der al Shabaab-Miliz zum Tode verurteilt worden. Befragt, was die Verwandten des Beschwerdeführers über die aktuelle Situation in XXXX erzählen würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass Angehörige von al Shabaab sich im Bezirk XXXX aufhalten würden und mittlerweile zum Volk gehören würden. Sie seien keine fremden Personen mehr. Die Leute im Bezirk würden einander kennen und wissen, wenn eine neue Person hinzukomme. Einige seiner ehemaligen Fußballkollegen hätten sich nunmehr der al Shabaab-Miliz angeschlossen. Diese würden ihn wiedererkennen.Befragt, was die Verwandten des Beschwerdeführers über die aktuelle Situation in römisch 40 erzählen würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass Angehörige von al Shabaab sich im Bezirk römisch 40 aufhalten würden und mittlerweile zum Volk gehören würden. Sie seien keine fremden Personen mehr. Die Leute im Bezirk würden einander kennen und wissen, wenn eine neue Person hinzukomme. Einige seiner ehemaligen Fußballkollegen hätten sich nunmehr der al Shabaab-Miliz angeschlossen. Diese würden ihn wiedererkennen. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer annehme, dass die al Shabaab Miliz diesen, obwohl er bereits seit sechs Jahren nicht mehr in Somalia leben würde, weiterhin konkret suche bzw. verfolge, führte der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass es sein könne, dass junge männliche Nachbarn, darunter auch ehemalige Fußballspieler, nunmehr Anhänger von al Shabaab seien. Wenn der Beschwerdeführer zurückkommen würde, würde dies bemerkt und von den Informanten der al Shabaab gemeldet werden, dass ein ehemaliger Gefangener, der aus dem Gefängnis geflohen sei, zurückgekehrt sei. Dann werde der Beschluss umgesetzt und der Beschwerdeführer getötet.
  24. Mit Schreiben vom 04.01.2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen Stellung. Die Sicherheitslage habe sich 2015 in Bezug auf die al Shabaab in den Randbezirken und auch auf dem XXXX, der in XXXX, dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers liege, verschlechtert. Menschen, die nach längerer Zeit aus dem westlichen Ausland zurückkehren, seien erhöhter Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits ins Visier der al Shabaab geraten und mit dem Tod bedroht worden. Gezielte Attentate würden auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten zunehmen.
  25. Mit Schreiben vom 04.01.2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen Stellung. Die Sicherheitslage habe sich 2015 in Bezug auf die al Shabaab in den Randbezirken und auch auf dem römisch 40 , der in römisch 40 , dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers liege, verschlechtert. Menschen, die nach längerer Zeit aus dem westlichen Ausland zurückkehren, seien erhöhter Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits ins Visier der al Shabaab geraten und mit dem Tod bedroht worden. Gezielte Attentate würden auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten zunehmen.
  26. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 21.01.2016- geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der XXXX und des Subclans der XXXX. Er wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Bezirk XXXX. Seine Mutter verstarb 1999, sein Vater verstarb
  29. Die drei Geschwister des Beschwerdeführers leben in XXXX bei der Tante väterlicherseits. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum muslimischen Glauben.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der römisch 40 und des Subclans der römisch 40 . Er wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Bezirk römisch 40 . Seine Mutter verstarb 1999, sein Vater verstarb
  30. Die drei Geschwister des Beschwerdeführers leben in römisch 40 bei der Tante väterlicherseits. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste am 09.03.2009 aus Somalia aus und stellte am 12.03.2009 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahr 2008 entführten Mitglieder der al Shabaab-Miliz den Beschwerdeführer und andere Mitglieder seiner damaligen Fußballmannschaft während eines Fußballspiels, brachten ihn in ein außerhalb von XXXX gelegenes Gebäude und sperrten den Beschwerdeführer und sieben weitere Personen in einen großen Raum, wo er nach seinem Namen gefragt und fotografiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Gebäude ungefähr drei Monate lang festgehalten.Im Jahr 2008 entführten Mitglieder der al Shabaab-Miliz den Beschwerdeführer und andere Mitglieder seiner damaligen Fußballmannschaft während eines Fußballspiels, brachten ihn in ein außerhalb von römisch 40 gelegenes Gebäude und sperrten den Beschwerdeführer und sieben weitere Personen in einen großen Raum, wo er nach seinem Namen gefragt und fotografiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Gebäude ungefähr drei Monate lang festgehalten. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, für die al Shabaab zu kämpfen. Die Angehörigen der al Shabaab lehrten den Beschwerdeführer sowie die Mitgefangenen aus dem Koran und der Hadit und bildeten den Beschwerdeführer im Umgang mit Schusswaffen und Bomben aus. Im März 2009 gelang dem Beschwerdeführer mit mehreren Mitgefangenen die Flucht aus der Gefangenschaft. Wenige Tage später verließ der Beschwerdeführer Somalia am 09.03.
  31. Für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia fürchtet der Beschwerdeführer, von Leuten der al Shabaab gesucht und getötet zu werden, da er sich ihren Befehlen widersetzt hat und desertiert ist. Auch wenn die Milizen in der Zwischenzeit aus weiten Teilen XXXX, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, vertrieben wurden und daher dort ihren unmittelbaren Einflussbereich verloren haben, verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten und sind viele Einwohner in diesem Gebiet Anhänger der al Shabaab geworden.Für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia fürchtet der Beschwerdeführer, von Leuten der al Shabaab gesucht und getötet zu werden, da er sich ihren Befehlen widersetzt hat und desertiert ist. Auch wenn die Milizen in der Zwischenzeit aus weiten Teilen römisch 40 , der Heimatstadt des Beschwerdeführers, vertrieben wurden und daher dort ihren unmittelbaren Einflussbereich verloren haben, verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten und sind viele Einwohner in diesem Gebiet Anhänger der al Shabaab geworden. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 26.11.2009 als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  32. Zur Situation in Somalia: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. 1.2.
  33. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia) Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015). Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vergleiche Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vergleiche Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015). Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014). Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015). Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung Dalsan - Dalsan Radio (2.7.2015): AMISON Withdraws From Qoryole Base, http://allafrica.com/stories/201507030771.html, Zugriff 6.7.2015 -Strichaufzählung Mareeg - Mareeg Media (2.7.2015): AMISOM withdraws 4 bases in a week, http://www.mareeg.com/amisom-withdraws-4-bases-in-a-week/, Zugriff 6.7.2015 -Strichaufzählung SAO - Sicherheitsanalyseorganisation (2.7.2015): Bericht -Strichaufzählung VOA - Voice of America (1.7.2015): Al-Shabab Attacks Expose AMISOM Weaknesses, http://www.voanews.com/content/al-shabab-attacks-expose-amisom-weaknesses/2845768.html, Zugriff 6.7.2015 -Strichaufzählung Xinhua (4.7.2015): African Union forces deny retreat from 'al-Shabaab' in Somalia, http://news.xinhuanet.com/english/2015-07/04/c_134380691.htm, Zugriff 6.7.2015 1.2.
  34. Politische Lage Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014). Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c). Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014), Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014). Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014). Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan & Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung A - Organisation A (31.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte. -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (21.10.2014): Analysis: The state of state-building in Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/288879/423296_de.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung LPI - Life and Peace Institute
(2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategies, http://www.life-peace.org/wp-content/uploads/The-ACTS-Report.pdf, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNNC - UN News Centre (27.5.2014): UN and international partners call for resolution of Somali political crisis, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=47899, Zugriff 7.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 1.2.
  1. Sicherheitslage Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013). Quellen: - E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums 1.2.3.
  2. Süd-/Zentralsomalia Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vergleiche UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014). Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014). Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c). Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen: Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014). Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014). Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014). In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan-)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte. -Strichaufzählung A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte. -Strichaufzählung A - Organisation A (5.9.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte. -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia/, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (1.5.2014): Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-05/somalia_2014_05.php, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/275199/391112_en.html, Zugriff 22.10.2014 1.2.3.2. Mogadischu In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014). Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014). Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014). Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vergleiche UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKHO 9.4.2014). Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 1.2.4. Al Shabaab (AS) Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014). Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014). Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014). Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
  1. a)Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
  2. b)Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
  3. c)Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
  4. d)Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
  5. e)Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014) Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014). Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung TA - Tiwald Andreas (18.6.2014): Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014 1.2.5. Rechtsschutz/Justizwesen Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vergleiche UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014). Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014). In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014). In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (22.5.2014): The Courts of 'Absolute Power'; Fair Trial Violations by Somalia's Military Court, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1400757359_somalia0514-forupload.pdf, Zugriff 30.9.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.6. Sicherheitsbehörden Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014). Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit 5.700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014). Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vergleiche LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014). Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014). AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014). Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014). Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014). Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014). Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014). Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014). Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014). Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  2. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vergleiche ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014). Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014). Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014). Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vergleiche EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014). Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014). Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung MV - Migrationsverket/Lifos (20.1.2014): Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=40524, Zugriff 30.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  3. Desertion Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vergleiche ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014). Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014). Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 1.2.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014). Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014). Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014). Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014). Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  5. Religionsfreiheit 1.2.11.1.Religiöse Gruppen Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens (USDOS 28.7.2014; vgl. EASO 8.2014). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens (USDOS 28.7.2014; vergleiche EASO 8.2014). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014). Von prominenten politischen Führern geleitete, konservative salafistische Gruppen sind verbreitet. Berichten zufolge gibt es in Somalia eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/281999/412357_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  6. Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland Die neue Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische Regierung in jenen Gebieten, über welche sie die Kontrolle hatte, dieses Recht verletzte (USDOS 28.7.2014). Der Islam ist in der Übergangsverfassung als Staatreligion festgeschrieben worden. Die Propagierung oder Missionierung für andere Religionen ist verboten (EASO 8.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Außerdem legt die Verfassung fest, dass alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen müssen. Im Gegensatz zu den Verfassungen Somaillands und Puntlands sieht die Übergangsverfassung kein Verbot bezüglich einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion vor (USDOS 28.7.2014).Der Islam ist in der Übergangsverfassung als Staatreligion festgeschrieben worden. Die Propagierung oder Missionierung für andere Religionen ist verboten (EASO 8.2014; vergleiche USDOS 28.7.2014). Außerdem legt die Verfassung fest, dass alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen müssen. Im Gegensatz zu den Verfassungen Somaillands und Puntlands sieht die Übergangsverfassung kein Verbot bezüglich einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion vor (USDOS 28.7.2014). Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, sind gesellschaftlicher Belästigung ausgesetzt (USDOS 28.7.2014). In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. In Somaliland und Puntland ist der Islam laut Verfassung Staatsreligion. Auch in diesen beiden Teilstaaten müssen alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen. Beide Dokumente verbieten Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten für andere Religionen. In Puntland besagt die Verfassung, dass nicht-Muslime Glaubensfreiheit genießen und nicht zur Konvertierung gezwungen werden dürfen (USDOS 28.7.2014). Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. Die Regierung Somalilands setzt das Missionierungsverbot aktiv um (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/281999/412357_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  7. Gebiete der al Shabaab Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014). In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014). Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/281999/412357_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  1. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014). Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014). Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vergleiche EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014 1.2.
  2. Bewegungsfreiheit Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vergleiche RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vergleiche RMMS 2014). Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014). In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014). Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014). Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013). Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014). Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NOAS - Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (4.2014): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 30.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat
(2014): Country Profile - Somalia - South-Central, http://www.regionalmms.org/index.php?id=19, Zugriff 6.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 1.2.
  1. Rückkehr Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014). Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014). Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014). Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vergleiche LIDIS 3.2014). Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vergleiche EASO 8.2014; ÖB 10.2014). Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (17.6.2014): UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403598415_53a04d044.pdf, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (2.12.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/709, http://www.refworld.org/docid/52a058af4.html, Zugriff 7.10.2014
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht abschließend festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer konnte schlüssig darlegen, dass Mitglieder der al Shabaab ihn nach seiner Entführung im Dezember 2008 für drei Monate festhielten, ihn in dieser Zeit im Umgang mit Schusswaffen und Bomben ausbildeten und aufgefordert hätten, für sie zu kämpfen. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, dass er bei einem Fußballspiel seines Vereines von Anhängern der Al Shabaab entführt worden sei, drei Monate mit sieben weiteren Mithäftlingen in einem Raum festgehalten und während dieser Zeit von Angehörigen der Al Shabaab für den heiligen Krieg ausgebildet worden sei. Er berichtete ebenfalls gleichbleibend, dass ihm nach drei Monaten mit seinen Mithäftlingen die Flucht gelungen sei und dabei ein Mithäftling durch Schüsse der Wächter ums Leben gekommen sei. In beiden Befragungen gab der Beschwerdeführer auch an, dass er nach seiner Flucht bei der Tante väterlicherseits bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland untergekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben des Beschwerdeführers seien deshalb nicht glaubhaft, weil seine Schilderungen widersprüchlich gewesen seien, nicht zu teilen: Der Beschwerdeführer schilderte sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Mitnahme durch al Shabaab und seine Festhaltung ausführlich und widerspruchsfrei. Insbesondere blieb die Erzählstruktur und Reihenfolge in den Vorbringen gleichbleibend, jedoch zu detailliert, um diese, im Abstand mehrerer Jahre vorgebracht, als nur einstudiert abtun zu können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2009 nicht genau ausführen konnte, wie viele der durch die al Shabaab entführten Personen Zuseher des Fußballspieles oder selbst Fußballspieler gewesen seien, ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen, zumal auch nicht von einem im Zeitpunkt der Entführung 15-Jährigen erwartet werden kann, sich in einer persönlichen Stresssituation, in der sich der Beschwerdeführer im Fall der Verschleppung durch die al Shabaab zweifellos befand, jedes Detail zur Entführung zu merken. Außerdem gab er bereits bei der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, an, dass er befürchte, von Aufständischen umgebracht zu werden. Die Tatsache, dass er während eines Fußballspieles entführt wurde, stellt daher nur eine detailliertere Beschreibung der Vorfälle dar und keinen Widerspruch zum Vorbringen in der Erstbefragung.Außerdem gab er bereits bei der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, an, dass er befürchte, von Aufständischen umgebracht zu werden. Die Tatsache, dass er während eines Fußballspieles entführt wurde, stellt daher nur eine detailliertere Beschreibung der Vorfälle dar und keinen Widerspruch zum Vorbringen in der Erstbefragung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert und schlüssig und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Somalia und den darin enthaltenen Ausführungen zu al Shabaab auch plausibel und nachvollziehbar. Das betrifft auch die weiterhin und aktuell bestehende Furcht vor Verfolgung durch die al Shabaab, zumal - wie dies der Beschwerdeführer plausibel schilderte - angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass Mitglieder bzw Anhänger der al Shabaab den Beschwerdeführer wiedererkennen würden. Auch wenn die al Sha

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