GVGA) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Mongolei und brachte am 26.10.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle GRAZ, vom 14.08.2012
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie
Vm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die Ausweisung
1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei verfügt (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle GRAZ, vom 14.08.2012
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, Zl. C16 429.252-1/2012/10E, abgewiesen wurde. Am 23.12.2013 stellte die Rechtsmittelwerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Mit 01.01.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuständig. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.01.2014 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus: "Die Antragstellerin hält sich durchgehend seit Oktober 2011 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abschlägig entschieden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, ZI. C16 429.252-1/2012/10E, wurde der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, GZ: 11 12.874-BAG, keine Folge gegeben. Wenngleich die Antragstellerin erst seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig ist, hat sie sich während dieses Zeitraumes im Bundesgebiet der Republik Österreich sozial integriert. Nicht nur dass die Antragstellerin der deutschen Sprache auf Niveau A2 mächtig ist, ist sie auch beim Roten Kreuz tätig. Die Antragstellerin hat auch beim Physikalischen Gesundheitszentrum ein Praktikum absolviert. Zudem hat sie im Rahmen des Projektes "BAB - Bildung Arbeit Beruf einen sechsmonatigen Vorqualifizierungskurs, der sich auf den Gesundheits- und Sozialbereich spezialisierte, absolviert. Laut Schreiben des Vereins "SOMM" vom 18.12.2013 erwies sich die Antragstellerin als eine fleißige, zuverlässige und sehr interessierte Teilnehmerin. Im Zuge gegenständlichen Antrags wurden zahlreiche Urkunden zur Vorlage gebracht, die die maßgebliche soziale Integration der Antragstellerin im Bundesgebiet der Republik Österreich dokumentieren. Nebst den zahlreichen Empfehlungsschreiben ist auch auf den entsprechenden Arbeitsvorvertrag zu verweisen, wonach die Antragstellerin bei Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen wird können. Sollte die mit der Entscheidungsfindung zu befassende Behörde noch weitere Dokumente benötigen, werden diese über entsprechende Aufforderung umgehend zur Vorlage gebracht. Faktum ist, dass gegenständlicher Antrag zweifelsohne der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dienlich ist. Die Antragstellerin ist an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Sie ist gerichtlich unbescholten, ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stellt keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sämtliche Voraussetzungen des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" liegen im gegenständlichen Fall vor."Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.01.2014 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus: "Die Antragstellerin hält sich durchgehend seit Oktober 2011 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abschlägig entschieden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, ZI. C16 429.252-1/2012/10E, wurde der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, GZ: 11 12.874-BAG, keine Folge gegeben. Wenngleich die Antragstellerin erst seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig ist, hat sie sich während dieses Zeitraumes im Bundesgebiet der Republik Österreich sozial integriert. Nicht nur dass die Antragstellerin der deutschen Sprache auf Niveau A2 mächtig ist, ist sie auch beim Roten Kreuz tätig. Die Antragstellerin hat auch beim Physikalischen Gesundheitszentrum ein Praktikum absolviert. Zudem hat sie im Rahmen des Projektes "BAB - Bildung Arbeit Beruf einen sechsmonatigen Vorqualifizierungskurs, der sich auf den Gesundheits- und Sozialbereich spezialisierte, absolviert. Laut Schreiben des Vereins "SOMM" vom 18.12.2013 erwies sich die Antragstellerin als eine fleißige, zuverlässige und sehr interessierte Teilnehmerin. Im Zuge gegenständlichen Antrags wurden zahlreiche Urkunden zur Vorlage gebracht, die die maßgebliche soziale Integration der Antragstellerin im Bundesgebiet der Republik Österreich dokumentieren. Nebst den zahlreichen Empfehlungsschreiben ist auch auf den entsprechenden Arbeitsvorvertrag zu verweisen, wonach die Antragstellerin bei Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen wird können. Sollte die mit der Entscheidungsfindung zu befassende Behörde noch weitere Dokumente benötigen, werden diese über entsprechende Aufforderung umgehend zur Vorlage gebracht. Faktum ist, dass gegenständlicher Antrag zweifelsohne der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dienlich ist. Die Antragstellerin ist an umseits bezeichneter Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Sie ist gerichtlich unbescholten, ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stellt keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sämtliche Voraussetzungen des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" liegen im gegenständlichen Fall vor." Mit Schreiben vom 05.02.2014 brachte die beschwerdeführende Partei noch zwei weitere Bestätigungen als Beweismittel in Vorlage. Eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Steiermark vom 04.02.2014 sowie eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses der Niveaustufe B1. Mit Bescheid vom 20.05.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) idgF.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist.
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 20.05.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Beweiswürdigung führte das BFA betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus: "Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben steht fest, dass Sie keine familiären Beziehungen in Österreich haben. Aufgrund der Vorlage von Besuchsbestätigungen und Zertifikaten steht fest, dass Sie Deutschkurse besuchen und die deutsche Sprache zumindest auf Niveau A2 beherrschen. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage verschiedener Bestätigungen kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht." Gegen diese Entscheidung wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit angefochten wird. Dazu wurde vorgebracht: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen und gleichzeitig gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid lediglich lapidar dahingehend, dass die BF seit ihrer Einreise von der Grundversorgung gelebt hätte und sie nur geringfügig selbsterhaltungsfähig sei. Insbesondere könne vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von zwei Jahren und acht Monaten noch nicht von einer Verfestigung und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden, weshalb die erstinstanzliche Behörde eine derartige Feststellung trifft, ist für die BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar, zumal die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben der BF feststellt, dass sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei. Faktum ist, dass im Zuge der Antragstellung auf Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung Plus" sämtliche bezughabenden Urkunden zur Vorlage gebracht wurden. So wurde unter anderem ein Arbeitsvorvertrag, datiert vom 18.12.2013 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die BF umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen und sohin auch ihren Lebensunterhalt bestreiten wird können. Selbstverständlich ist Intention der BF einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sobald ihr der Aufenthaltstitel erteilt wird, stellt dies auch kein Problem dar. Dass die BF bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und die Tatsache dessen, dass ihr keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, zurückzuführen und kann der BF sohin nicht zum Nachteile gereichen. Vorgelegt wurde unter anderem neben Unterstützungserklärungen und dem Nachweis der deutschen Sprache auf Niveau A2 auch eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Steiermark, wonach die BF als freiwillige Mitarbeiterin seit 24.09.2012 tätig ist. Auch diese Tatsache wurde vonseiten der erstinstanzlichen Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Für die BF stellt sich überhaupt die Frage, weshalb gegenständliche Entscheidung ohne Einvernahme ihrerseits erlassen wurde. Die erstinstanzliche Behörde hat es unter gröblicher Vernachlässigung der im AVG verankerten amtswegigen Ermittlungspflicht verabsäumt, die BF einer persönlichen Befragung zu unterziehen. Gerade durch die Einvernahme der BF hätte sich die erstinstanzliche Behörde einen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen können, insbesondere ob ihrer entsprechenden ausreichenden Integrationsparameter. Wenngleich die BF noch nicht langjährig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig ist, hat sie sich in der Zeit ihres Aufenthaltes maßgeblich integriert. Zahlreiche Fälle dokumentieren, dass bei Personen, die zwar langjährig in Österreich aufhältig sind, vergleichbare Integrationsmerkmale wie im gegenständlichen Fall evident, nicht vorliegen. Faktum ist, dass eine Verpflichtung der erstinstanzlichen Behörde bestehen hätte müssen, die BF vorzuladen, um ihr auch die Möglichkeit einzuräumen, persönlich sämtliche Gründe darzulegen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen, bzw. ihre soziale und verfestigte Integration dokumentieren. Die erstinstanzliche Behörde hat auch den maßgeblichen Inhalt der vonseiten der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht, bzw. nur unzureichend berücksichtigt, sodass ihr jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten ist. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist jedoch eine solche antizipierende Beweiswürdigung fremd und es ist demnach eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus. Dabei kann einer solchen Beweisaufnahme auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass sich bereits gezeigt habe, dass der Antragsteller selbst völlig unglaubwürdig sei. Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich. Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Das Ermittlungsverfahren ist jedoch keineswegs so zu gestalten, dass lediglich Beweise aufzunehmen sind, welche von den Parteien angeboten werden, für das Ermittlungsverfahren gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen WahrheitGegen diese Entscheidung wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit angefochten wird. Dazu wurde vorgebracht: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen und gleichzeitig gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid lediglich lapidar dahingehend, dass die BF seit ihrer Einreise von der Grundversorgung gelebt hätte und sie nur geringfügig selbsterhaltungsfähig sei. Insbesondere könne vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von zwei Jahren und acht Monaten noch nicht von einer Verfestigung und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden, weshalb die erstinstanzliche Behörde eine derartige Feststellung trifft, ist für die BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar, zumal die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben der BF feststellt, dass sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei. Faktum ist, dass im Zuge der Antragstellung auf Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung Plus" sämtliche bezughabenden Urkunden zur Vorlage gebracht wurden. So wurde unter anderem ein Arbeitsvorvertrag, datiert vom 18.12.2013 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die BF umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen und sohin auch ihren Lebensunterhalt bestreiten wird können. Selbstverständlich ist Intention der BF einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sobald ihr der Aufenthaltstitel erteilt wird, stellt dies auch kein Problem dar. Dass die BF bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und die Tatsache dessen, dass ihr keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, zurückzuführen und kann der BF sohin nicht zum Nachteile gereichen. Vorgelegt wurde unter anderem neben Unterstützungserklärungen und dem Nachweis der deutschen Sprache auf Niveau A2 auch eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Steiermark, wonach die BF als freiwillige Mitarbeiterin seit 24.09.2012 tätig ist. Auch diese Tatsache wurde vonseiten der erstinstanzlichen Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Für die BF stellt sich überhaupt die Frage, weshalb gegenständliche Entscheidung ohne Einvernahme ihrerseits erlassen wurde. Die erstinstanzliche Behörde hat es unter gröblicher Vernachlässigung der im AVG verankerten amtswegigen Ermittlungspflicht verabsäumt, die BF einer persönlichen Befragung zu unterziehen. Gerade durch die Einvernahme der BF hätte sich die erstinstanzliche Behörde einen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen können, insbesondere ob ihrer entsprechenden ausreichenden Integrationsparameter. Wenngleich die BF noch nicht langjährig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig ist, hat sie sich in der Zeit ihres Aufenthaltes maßgeblich integriert. Zahlreiche Fälle dokumentieren, dass bei Personen, die zwar langjährig in Österreich aufhältig sind, vergleichbare Integrationsmerkmale wie im gegenständlichen Fall evident, nicht vorliegen. Faktum ist, dass eine Verpflichtung der erstinstanzlichen Behörde bestehen hätte müssen, die BF vorzuladen, um ihr auch die Möglichkeit einzuräumen, persönlich sämtliche Gründe darzulegen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen, bzw. ihre soziale und verfestigte Integration dokumentieren. Die erstinstanzliche Behörde hat auch den maßgeblichen Inhalt der vonseiten der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht, bzw. nur unzureichend berücksichtigt, sodass ihr jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten ist. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist jedoch eine solche antizipierende Beweiswürdigung fremd und es ist demnach eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus. Dabei kann einer solchen Beweisaufnahme auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass sich bereits gezeigt habe, dass der Antragsteller selbst völlig unglaubwürdig sei. Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich. Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Das Ermittlungsverfahren ist jedoch keineswegs so zu gestalten, dass lediglich Beweise aufzunehmen sind, welche von den Parteien angeboten werden, für das Ermittlungsverfahren gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG). Nur ein nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 55 AVG durchgeführtes Ermittlungsverfahren vermag die Grundlage für eine einwandfreie Entscheidung zu bilden. Die Partei im Verwaltungsverfahren hat zwar nicht nur Mitwirkungsrecht, sondern auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, die Pflicht auf Mitwirkung der Partei hat jedoch dort ihre Grenze, wo zwar die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage ist, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich für eine einzelne Person schwer zugängliche Fragen oder Details darzulegen. Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Die Mitwirkungspflicht einer Partei kann nicht so weit gehen, dass sich die Behörde eine Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer bestimmten Frage ersparen kann. Unter Einem ist festzuhalten, dass sich die Begründung im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde als Formalbegründung darstellt, die den strengen Erfordernissen der §§ 58, bzw. 60 AVG nicht gerecht werden kann. So besteht der angefochtene Bescheid vorwiegend aus Gesetzestext, bzw., wird auf zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, die jedoch auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind, abgesehen davon jeder Fall für sich einzeln zu beurteilen ist. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls der BF die "Aufenthaltsberechtigung Plus" erteilt werden müssen. Unabhängig davon ist es für die BF auch nicht nachvollziehbar, weshalb über sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass eine Abschiebung der BF in die Mongolei zulässig sei. Wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, dient gegenständlicher Antrag zur Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMKR. Die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich sind jedenfalls höher anzusetzen als jene der Republik selbst, abgesehen davon verfügt die BF in ihrem Heimatland über keine existenzielle Grundlage."(Paragraph 37, AVG). Nur ein nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 55 AVG durchgeführtes Ermittlungsverfahren vermag die Grundlage für eine einwandfreie Entscheidung zu bilden. Die Partei im Verwaltungsverfahren hat zwar nicht nur Mitwirkungsrecht, sondern auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, die Pflicht auf Mitwirkung der Partei hat jedoch dort ihre Grenze, wo zwar die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage ist, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich für eine einzelne Person schwer zugängliche Fragen oder Details darzulegen. Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Die Mitwirkungspflicht einer Partei kann nicht so weit gehen, dass sich die Behörde eine Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer bestimmten Frage ersparen kann. Unter Einem ist festzuhalten, dass sich die Begründung im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde als Formalbegründung darstellt, die den strengen Erfordernissen der Paragraphen 58,, bzw. 60 AVG nicht gerecht werden kann. So besteht der angefochtene Bescheid vorwiegend aus Gesetzestext, bzw., wird auf zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, die jedoch auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind, abgesehen davon jeder Fall für sich einzeln zu beurteilen ist. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls der BF die "Aufenthaltsberechtigung Plus" erteilt werden müssen. Unabhängig davon ist es für die BF auch nicht nachvollziehbar, weshalb über sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass eine Abschiebung der BF in die Mongolei zulässig sei. Wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, dient gegenständlicher Antrag zur Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMKR. Die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich sind jedenfalls höher anzusetzen als jene der Republik selbst, abgesehen davon verfügt die BF in ihrem Heimatland über keine existenzielle Grundlage." Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Antragstellerin unter anderem am 01.07.2014 eine Änderung des Arbeitsvorvertrages der Firma KERSCHENBAUER Ges.m.b.H. vom 24.06.2014 vor, aus der eine Ausdehnung der zuvor zugesicherten Tätigkeit der Genannten auf eine Wochenstundenzahl auf 38 Stunden bei einem Nettoeinkommen von € 1000,00.- zugesichert wird. Am 05.03.2015 erfolgte eine Nachreichung einer CARITAS-Vereinbarung - Freiwilliges Engagement. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
G 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146).In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 geht, ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben/ihrer Integration zu befragen und die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W140.2008615.1.00
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