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{'item': 'W140 2102486-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§§ 8§ 10§§ 3Art 144aArtikel 144§ 69§ 55§ 58Art. 151§ 6§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW140 2102486-1 SpruchW140 2102486-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGA) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört dem schiitischen Islam sowie der Volksgruppe der Hazara an. Er stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm der Status des Asylberechtigten sowie

§§ 8Abs. 1 Z 1 i

VmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihm der Status des Asylberechtigten sowie

Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und diese Entscheidung

2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und diese Entscheidung

§ 10Abs.

1 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt III).Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt römisch drei). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E,

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Art 144a

B-VG sowie einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt).Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E,

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 144

a, B-VG sowie einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 13.08.2013, Zl. C13 426.005-2/2013/3E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, Zl. U 2229/2013-9, wurde am 22.11.2013 abgelehnt.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, Zl. U 2229/2013-9, wurde am 22.11.2013 abgelehnt. Ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W118 1426005-3/5E, vom 13.11.2014 als verspätet zurückgewiesen. Am 03.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 17.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Absatz 9 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: "zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags: Fest steht, dass Sie am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dieser Antrag ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Sie verfügen somit derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz und halten sich somit mittels dieses Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf". In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Am 03.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 17.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: "zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags: Fest steht, dass Sie am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dieser Antrag ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Sie verfügen somit derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz und halten sich somit mittels dieses Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf". In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Der von Ihnen am 20.10.2011 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Somit verfügen Sie derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Aus diesem Grund wird gem. § 58 Abs. 9 Zif. 2 AsylG Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens, i.S des Art 8 EMRK, als unzulässig zurückgewiesen".Der von Ihnen am 20.10.2011 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Somit verfügen Sie derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Aus diesem Grund wird gem. Paragraph 58, Absatz 9, Zif. 2 AsylG Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens, i.S des Artikel 8, EMRK, als unzulässig zurückgewiesen". Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt: "Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch seinen angefochtenen Bescheid mit seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G bzw. in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2012 abgewiesen. Es wurde kein subsidiärer Schutz erteilt. Er wurde nach Afghanistan ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2012, C13 426.005-1/29, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Art 144a

B-VG sowie einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, welche zum Aktenzeichen U 2080/2012 protokolliert wurden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013, U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 17.7.2013 zugestellt. Spätestens mit Zustellung dieses Beschlusses am 17.7.2013 kam dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr zu. Daher ist die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G mit Bescheid vom 17.11.2014

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G rechtswidrig.Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt: "Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch seinen angefochtenen Bescheid mit seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG bzw. in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2012 abgewiesen. Es wurde kein subsidiärer Schutz erteilt. Er wurde nach Afghanistan ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2012, C13 426.005-1/29, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 144

a, B-VG sowie einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, welche zum Aktenzeichen U 2080 aus 2012, protokolliert wurden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013, U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 17.7.2013 zugestellt. Spätestens mit Zustellung dieses Beschlusses am 17.7.2013 kam dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr zu. Daher ist die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG mit Bescheid vom 17.11.2014

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wird, aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen".Das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird, aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl im gegenständlichen Fall nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers nach § 55 AsylG auseinandergesetzt hat. Das BFA hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.Der Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl im gegenständlichen Fall nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 55, AsylG auseinandergesetzt hat. Das BFA hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde der Entscheidung vom 17.11.2014 folgende Feststellungen zugrunde legte: "zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags: Fest steht, dass Sie am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dieser Antrag ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Sie verfügen somit derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz und halten sich somit mittels dieses Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf". In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Der von Ihnen am 20.10.2011 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Somit verfügen Sie derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Aus diesem Grund wird gem. § 58 Abs. 9 Zif. 2 AsylG Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens,Fest steht, dass Sie am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dieser Antrag ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Sie verfügen somit derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz und halten sich somit mittels dieses Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf". In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Der von Ihnen am 20.10.2011 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Somit verfügen Sie derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Aus diesem Grund wird gem. Paragraph 58, Absatz 9, Zif. 2 AsylG Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens, i. S des Art 8 EMRK, als unzulässig zurückgewiesen".i. S des Artikel 8, EMRK, als unzulässig zurückgewiesen". Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U 2080/2012-24, wurde jedoch die Behandlung der Beschwerde bereits abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA kam dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr zu. Der Antrag wurde inhaltlich nicht geprüft, da das BFA in seiner Entscheidung vom 17.11.2014 fälschlicher Weise davon ausging, dass der Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz hat. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vomIn diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 geht, ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben/Antrag nach § 55 AsylG zu befragen und die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben/Antrag nach Paragraph 55, AsylG zu befragen und die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W140.2102486.1.00

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