. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der Bescheid wird
. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die XXXX, vertreten durch Haslinger, Nagerle & Partner Rechtsanwälte GmbH beabsichtigt auf Gst Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, eine Biomasse-Kraftwärmekopplungs-Anlage mit Ausfalls- und Spitzenlastabdeckung zu errichten und zu betreiben.Die römisch 40 , vertreten durch Haslinger, Nagerle & Partner Rechtsanwälte GmbH beabsichtigt auf Gst Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, eine Biomasse-Kraftwärmekopplungs-Anlage mit Ausfalls- und Spitzenlastabdeckung zu errichten und zu betreiben. Mit Schreiben vom
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.1.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Ziffer 26, der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.
4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Berufungen, die vor dem 31.12.2013 gegen Bescheide des Umweltsenates erhoben wurden, sind demnach vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu Spruchteil A)
7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Das behördliche Verfahren wurde über Antrag des XXXX als mitwirkende Behörde eingeleitet.Das behördliche Verfahren wurde über Antrag des römisch 40 als mitwirkende Behörde eingeleitet. Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde sah sich nicht zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bestimmt.Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde sah sich nicht zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bestimmt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Umweltsenates nicht stattgegeben. Auf Grund einer Beschwerde der XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Umweltsenates auf. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid der Landesregierung unter Berücksichtigung der Ausführungen im VwGH Erkenntnis zu entscheiden hat.Auf Grund einer Beschwerde der römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Umweltsenates auf. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid der Landesregierung unter Berücksichtigung der Ausführungen im VwGH Erkenntnis zu entscheiden hat. In diesem Verfahrensstadium zog aber die antragstellende Behörde ihren Feststellungsantrag zurückgezogen. In dieser Art von Fällen vertritt der VwGH die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Entscheidungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist (VwGH 24.11.1998, Zl. 98/05/009199). Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wird der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt, sondern dies hat zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine Voraussetzung fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die Berufungsbehörde besteht die Pflicht, über die Berufung zu entscheiden, und zwar in der Form, dass sie das Fehlen des Antrages im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung aufzugreifen und den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid, dem durch die Antragsrückziehung die Grundlage entzogen wurde, ersatzlos aufzuheben hat (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). In seinem Erkenntnis vom 23.1.2014, 2013/07/0235 führt der VwGH aus, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides bewirkt und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit und der Erstbescheid daher durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben ist. (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Der über Antrag ergangene Feststellungsbescheid war daher zu beheben. Auf eine allfällige amtswegige Durchführung eines Feststellungsverfahrens durch die belangte Behörde nach dem jeweiligen Stand der Projektabsicht wird der Ordnung halber hingewiesen. 3. Zu Spruchteil B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235; 24.11.1998, Zl. 98/05/009199 ; 30.03.2006, 2003/20/0345), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235; 24.11.1998, Zl. 98/05/009199 ; 30.03.2006, 2003/20/0345), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W155.2119381.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.