RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW159 2102905-1 SpruchW159 2102905-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2015, IFA Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2015, IFA Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.01.2017 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gelangte am 06.04.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er mit sechs Jahren seinen Vater verloren habe und dass er vor seiner Ausreise in Afghanistan als Hilfsarbeiter in einem Hotel gearbeitet habe, in dem drei Paschtunen ein Zimmer gemietet hätten. Bei einer Polizeikontrolle seien Waffen und Sprengstoff in diesem Zimmer gefunden worden und seien zwei Paschtunen und er von der Polizei festgenommen und etwas später freigelassen worden. Einige Paschtunen hätten geglaubt, dass er die Polizei informiert hätte. Sie hätten ihn gesucht und ihm das Leben schwer gemacht. Aus diesem Grunde habe ihn sein Onkel ins Ausland geschickt. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme, ebenfalls am gleichen Tag, gab der Antragsteller an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier eine bessere Zukunft zu haben und die Schule zu besuchen. Er hätte mit seiner Familie vier Jahre im Iran gelebt, dort habe er keine Schule besuchen können.Der Beschwerdeführer gelangte am 06.04.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er mit sechs Jahren seinen Vater verloren habe und dass er vor seiner Ausreise in Afghanistan als Hilfsarbeiter in einem Hotel gearbeitet habe, in dem drei Paschtunen ein Zimmer gemietet hätten. Bei einer Polizeikontrolle seien Waffen und Sprengstoff in diesem Zimmer gefunden worden und seien zwei Paschtunen und er von der Polizei festgenommen und etwas später freigelassen worden. Einige Paschtunen hätten geglaubt, dass er die Polizei informiert hätte. Sie hätten ihn gesucht und ihm das Leben schwer gemacht. Aus diesem Grunde habe ihn sein Onkel ins Ausland geschickt. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme, ebenfalls am gleichen Tag, gab der Antragsteller an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier eine bessere Zukunft zu haben und die Schule zu besuchen. Er hätte mit seiner Familie vier Jahre im Iran gelebt, dort habe er keine Schule besuchen können. Am 30.04.2014 erfolgte eine Einvernahme durch die EAST-OST des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer gab an, 16 Jahre alt zu sein, er habe 5 Jahre lang die Schule besucht. In der Folge wurde eine wissenschaftliche Altersfeststellung vorgenommen. Am 25.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals durch das Bundesasylamt EAST-OST einvernommen und wurde ihm dabei vorgehalten, dass nach dem ärztlichen Gutachten ein Mindestalter von 21 Jahren festgestellt wurde. Der Antragsteller gab an, dass er das respektiere, was der Arzt festgestellt habe, aber dass ihm seine Mutter gesagt habe, er wäre erst
- Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer behauptete wiederum, dass er nach wie vor minderjährig, nämlich am XXXX geboren sei. Er sei von Afghanistan mit einem afghanischen Reisepass ausgereist. Dieser sei aber abgelaufen gewesen und habe er diesen weggeschmissen, da das Visum auch bereits abgelaufen gewesen sei. In Afghanistan bei seinem Onkel mütterlicherseits besitze er eine Tazkira. Er habe zu diesem aber keinen Kontakt. In Afghanistan habe er zuletzt bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt. Dieser lebe noch immer dort. Zuvor habe er in der Provinz Bamian gewohnt. Er sei Hazara und Moslem-Schiit und sei er religiös. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und dann vier Jahr lang als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe schon mit 11 oder 12 Jahren die Schule abgebrochen und dann in einem Hotel gearbeitet. Er habe niemals in seinem Heimatland einer bewaffneten Gruppierung angehört und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei ledig. Als er 6 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Seine Mutter lebe in der Stadt XXXX im Iran. Er habe eine um 4 Jahre jüngere Schwester. Sein Onkel väterlicherseits sei ebenfalls wie sein Vater an Krebs verstorben. Dann habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, dessen Telefonnummer er in Griechenland verloren habe. Seit er in Österreich sei, habe er nur einmal mit seiner Mutter telefoniert, weil er so wenig Taschengeld bekomme. Seine Familie sei legal von Afghanistan in den Iran weitergereist, vom Iran habe er seine Reise in die Türkei selbst finanziert. Für die Weiterreise nach Europa habe ihm sein Onkel Geld zukommen lassen. Afghanistan habe er schon 2009/2010 verlassen. Dann sei er vier Jahre im Iran geblieben.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer behauptete wiederum, dass er nach wie vor minderjährig, nämlich am römisch 40 geboren sei. Er sei von Afghanistan mit einem afghanischen Reisepass ausgereist. Dieser sei aber abgelaufen gewesen und habe er diesen weggeschmissen, da das Visum auch bereits abgelaufen gewesen sei. In Afghanistan bei seinem Onkel mütterlicherseits besitze er eine Tazkira. Er habe zu diesem aber keinen Kontakt. In Afghanistan habe er zuletzt bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 gelebt. Dieser lebe noch immer dort. Zuvor habe er in der Provinz Bamian gewohnt. Er sei Hazara und Moslem-Schiit und sei er religiös. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und dann vier Jahr lang als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe schon mit 11 oder 12 Jahren die Schule abgebrochen und dann in einem Hotel gearbeitet. Er habe niemals in seinem Heimatland einer bewaffneten Gruppierung angehört und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei ledig. Als er 6 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Seine Mutter lebe in der Stadt römisch 40 im Iran. Er habe eine um 4 Jahre jüngere Schwester. Sein Onkel väterlicherseits sei ebenfalls wie sein Vater an Krebs verstorben. Dann habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, dessen Telefonnummer er in Griechenland verloren habe. Seit er in Österreich sei, habe er nur einmal mit seiner Mutter telefoniert, weil er so wenig Taschengeld bekomme. Seine Familie sei legal von Afghanistan in den Iran weitergereist, vom Iran habe er seine Reise in die Türkei selbst finanziert. Für die Weiterreise nach Europa habe ihm sein Onkel Geld zukommen lassen. Afghanistan habe er schon 2009 aus 2010, verlassen. Dann sei er vier Jahre im Iran geblieben. Zum Fluchtgrund gefragt gab er an, dass er einige Zeit in einem Hotel gearbeitet habe und dass dort drei Paschtunen ein Zimmer genommen hätten. Am nächsten Tag hätte die Polizei dieses Zimmer durchsucht und ihn aufgefordert, sie zu begleiten. Die Polizei hätte eine Sporttasche mit Sprengstoff und Waffen in diesem Zimmer gefunden und die beiden dort anwesenden Paschtunen festgenommen. Er habe auch mitgehen müssen. Nach einer Stunde sei der Hotelbesitzer in Begleitung seines Onkels gekommen, er habe einige Fragen beantworten müssen und habe heimgehen dürfen. Sein Onkel habe ihm daraufhin verboten weiter in diesem Hotel zu arbeiten. Am Abend habe sein Onkel dann seiner Mutter gesagt, sie solle ihn nicht mehr aus dem Haus lassen. Er habe von einigen, ihm nicht näher bekannten Leuten erfahren, dass er gesucht werde und glaubten die Leute, dass er sie bei der Polizei verraten hätte. Eine Woche nach diesem Vorfall habe dann sein Onkel die Ausreise organisiert. Er sei allein auf der Polizei befragt worden. Was mit den beiden Paschtunen dann weiter geschehen sei, wisse er nicht. Als der Vorfall in dem Hotel stattgefunden habe, sei er damals 12 Jahre alt gewesen. Er sei nicht persönlich bedroht worden und wisse auch nicht, wer diese Paschtunen gewesen seien. Zu seinem Leben in Österreich gefragt, gab er an, dass er in XXXX in einer Pension von der Grundversorgung lebe, in Österreich keine Verwandten habe und dass er noch nicht Deutsch spreche. Er habe aber schon einige österreichische Bekannte, die er beim Fußballspielen kennengelernt habe. Er möchte gerne einen Deutschkurs besuchen.Zu seinem Leben in Österreich gefragt, gab er an, dass er in römisch 40 in einer Pension von der Grundversorgung lebe, in Österreich keine Verwandten habe und dass er noch nicht Deutsch spreche. Er habe aber schon einige österreichische Bekannte, die er beim Fußballspielen kennengelernt habe. Er möchte gerne einen Deutschkurs besuchen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2015, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit wurde dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2015, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit wurde dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt der wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen. Es wurde auch ausgiebig dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein falsches Alter der Behörde gegenüber angegeben habe. Der Antragsteller sei niemals bedroht worden, selbst wenn man der behaupteten Geschichte Glauben schenken würde, dann würde diese nicht die in der GFK genannten Gründe treffen und gingen die Bedrohungen - im Falle der Glaubwürdigkeit - nicht von staatlichen Organen aus. Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller weder eine Verfolgung noch eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft habe machen können und dass davon auszugehen sei, dass keine sonstige besondere Gefährdung seiner Person in Afghanistan bestehe.Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich begründend insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller weder eine Verfolgung noch eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft habe machen können und dass davon auszugehen sei, dass keine sonstige besondere Gefährdung seiner Person in Afghanistan bestehe. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass der Antragsteller nicht habe darlegen können, dass er für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Afghanistan aufhalte, schon auf Grund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinden würde. Schließlich habe der Antragsteller auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen ergebe sich somit ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher dem Refoulement entgegenstehe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass der Antragsteller nicht habe darlegen können, dass er für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Afghanistan aufhalte, schon auf Grund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinden würde. Schließlich habe der Antragsteller auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen ergebe sich somit ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher dem Refoulement entgegenstehe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgestrichen, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorliege, dass der Antragsteller von der Grundversorgung lebe, keiner Beschäftigung nachgehe und auch in keinen Vereinen oder Organisationen tätig sei. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger enger Anknüpfungspunkte sei daher auch davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen und bestünde auch sonst - wie unter Spruchpunkt II. ausführlich geprüft - kein Abschiebungshindernis und auch keine Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwilligen Ausreise sprechen würden.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst hervorgestrichen, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorliege, dass der Antragsteller von der Grundversorgung lebe, keiner Beschäftigung nachgehe und auch in keinen Vereinen oder Organisationen tätig sei. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger enger Anknüpfungspunkte sei daher auch davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen und bestünde auch sonst - wie unter Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft - kein Abschiebungshindernis und auch keine Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwilligen Ausreise sprechen würden. Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle drei Spruchteile, erhob der Antragsteller Beschwerde (unterstützt durch die Rechtsberatung des XXXX ). Hinsichtlich seines Geburtsdatums führte er aus, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, dass er 16 1/2 Jahre alt sei und hätte seine Mutter sein Geburtsdatum auf dem Deckblatt des Koran aufgeschrieben. Die bestellte Dolmetscherin habe seine Aussagen nicht richtig übersetzt, sie habe statt paschtunischen Taliban nur von Paschtunen gesprochen und habe somit den Sinn der Fluchtgeschichte verändert. Er sei von Taliban bedroht worden, welche vor nichts zurückschrecken würden und suche der eine Taliban, der nicht inhaftiert worden sei ihn und behaupte, dass er ihn verraten hätte. Dieser Taliban habe dann auch seinen Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt. Sein Leben sei in Afghanistan nach wie vor in Gefahr, da auch sein Onkel vor den Taliban nunmehr vor etwa drei Monaten in den Iran geflohen sei.Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle drei Spruchteile, erhob der Antragsteller Beschwerde (unterstützt durch die Rechtsberatung des römisch 40 ). Hinsichtlich seines Geburtsdatums führte er aus, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, dass er 16 1/2 Jahre alt sei und hätte seine Mutter sein Geburtsdatum auf dem Deckblatt des Koran aufgeschrieben. Die bestellte Dolmetscherin habe seine Aussagen nicht richtig übersetzt, sie habe statt paschtunischen Taliban nur von Paschtunen gesprochen und habe somit den Sinn der Fluchtgeschichte verändert. Er sei von Taliban bedroht worden, welche vor nichts zurückschrecken würden und suche der eine Taliban, der nicht inhaftiert worden sei ihn und behaupte, dass er ihn verraten hätte. Dieser Taliban habe dann auch seinen Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt. Sein Leben sei in Afghanistan nach wie vor in Gefahr, da auch sein Onkel vor den Taliban nunmehr vor etwa drei Monaten in den Iran geflohen sei. Der Beschwerdeführer legte einen Mietvertrag aus dem Iran vor, welcher übersetzt wurde. Mit Schreiben vom 16.11.2015 ersuchte XXXX im Namen des Beschwerdeführers um baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, welche für den 18.12.2015 festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte XXXX die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Beschwerdeführer mit.Mit Schreiben vom 16.11.2015 ersuchte römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers um baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, welche für den 18.12.2015 festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte römisch 40 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Verhandlung an, dass er deswegen einen Mietvertrag aus dem Iran vorgelegt habe, um zu beweisen, dass sich seine Familie derzeit im Iran aufhalte. Er habe keine Dokumente zur Identität oder zum Fluchtvorbringen, aber ein Dokument über den Besuch eines Deutschkurses, sowie ein Unterstützungsschreiben mit. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei Schiit und afghanischer Staatsbürger, hazarischer Volksgruppenzughörigkeit. Er sei am XXXX , in der Provinz Bamyian geboren. Über Vorhalt, dass er sein Geburtsdatum nie genau angegeben habe können bzw. behauptet am XXXX geboren zu sein, was jedoch den wissenschaftlichen Altersfeststellungen im Auftrag des Bundesasylamtes zuwiderlaufe, gab er an, dass er das heute angegebene Geburtsdatum bereits bei der Polizei gesagt habe. Er habe im Dorf XXXX , Provinz Bamyian von seiner Geburt bis zum Tod seines Vaters, das war etwa im
- Lebensjahr, gelebt. Anschließend sei die Familie nach XXXX in die Provinz XXXX übersiedelt, dort seien sie weitere 6 1/2 Jahre aufhältig gewesen. Dann seien sie in den Iran übersiedelt und von dort sei er dann nach Europa ausgereist. Er sei nur bis zu diesem Vorfall, bei dem er 12 oder 12 1/2 Jahre gewesen sei, in Afghanistan aufhältig gewesen, anschließend nur mehr im Iran. Dort habe ihn ihr Onkel mütterlicherseits unterstützt, welcher selbstständiger Schumacher gewesen sei. Die Familie habe in Afghanistan auch keinen Grundbesitz, auch sein Onkel habe ein Haus in Afghanistan verkauft und lebe auch schon seit einem Jahr im Iran. Er habe 5 Jahre die Schule besucht und dann als Schneider gearbeitet. Darüber hinaus habe er auch am Bau gearbeitet. Über nähere Nachfrage gab er auch zu, in einem Hotel gearbeitet zu haben. Näher nachgefragt gab er an, dass er dort als Lehrling gearbeitet habe, Reinigungsarbeiten verrichtet habe und den Gästen Essen und Tee serviert habe. Der Name des Hotels sei XXXX gewesen. Es sei ein zweistöckiges Hotel gewesen mit drei Zimmern oben und unten mit einer großen Halle. Unten hätten sich auch die Rezeption und die Küche befunden. In den oberen Räumen hätten die Gäste übernachtet. In der Halle hätten sich die Tagesgäste aufgehalten. In diesem Hotel seien hauptsächlich Pakistani und Afghanen Gäste gewesen, vorwiegend Geschäftsleute und Reisende. Gefragt nach dem fluchtrelevanten Vorfall gab er an, dass dies im Frühling 1388 (2009/2010) gewesen sei. Er habe bereits einen Monat in diesem Hotel gearbeitet. Es seien Paschtunen in das Hotel gekommen und hätten ein Zimmer verlangt. Er habe ihnen das Zimmer gezeigt. Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen. Diese sei immer wieder ins Hotel gekommen und habe die Räume kontrolliert. Sie seien in das Zimmer gegangen, nachdem er ihnen dieses aufgesperrt hätte. Dort seien zwei Personen aufhältig gewesen. Die Polizei habe sie durchsucht und habe eine Sporttasche mit Waffen und Sprengstoff gefunden. Die Polizei habe auch ihn mitgenommen. Weil der Inhaber des Hotels nicht anwesend gewesen sei, habe er und auch die beiden Hotelgäste hätten mitgehen müssen. Wenig später seien der Hotelbesitzer und sein Onkel mütterlicherseits gekommen und hätte ihn sein Onkel mitgenommen und nach Hause geschickt. Sein Onkel habe ihm verboten, weiterhin in diese Arbeit zu gehen und habe er im Haus bleiben müssen. Sein Onkel habe ihm denn über Nachfrage erzählt, dass eine Person, die nicht von der Polizei gefasst worden sei und auf der Suche nach ihm gewesen sei und ihn töten würde, wenn sie ihn finden würde. Die Dolmetscherin bestätigte, dass der Beschwerdeführer von Anfang an ausschließlich von Paschtunen gesprochen habe. Er sei bei der Suche gar nicht dabei gewesen, er habe hinter der Tür gewartet. Auf der Polizeistation sei er verängstigt gewesen und habe geweint. Man habe ihn gefragt, wann die Gäste ins Hotel gekommen seien, das habe er der Polizei gesagt, kurze Zeit später habe ihn sein Onkel dann mitgenommen. Er sei von der Polizei allein befragt worden und nicht in Gegenwart der beiden anderen verhafteten Gäste. Er habe diese auch nicht mehr gesehen, sie hätten auch nichts zu ihm gesagt. Das letzte Mal habe er die beiden anderen Personen gesehen, als sie auf das Wachzimmergebracht worden seien.Der Beschwerdeführer gab eingangs der Verhandlung an, dass er deswegen einen Mietvertrag aus dem Iran vorgelegt habe, um zu beweisen, dass sich seine Familie derzeit im Iran aufhalte. Er habe keine Dokumente zur Identität oder zum Fluchtvorbringen, aber ein Dokument über den Besuch eines Deutschkurses, sowie ein Unterstützungsschreiben mit. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei Schiit und afghanischer Staatsbürger, hazarischer Volksgruppenzughörigkeit. Er sei am römisch 40 , in der Provinz Bamyian geboren. Über Vorhalt, dass er sein Geburtsdatum nie genau angegeben habe können bzw. behauptet am römisch 40 geboren zu sein, was jedoch den wissenschaftlichen Altersfeststellungen im Auftrag des Bundesasylamtes zuwiderlaufe, gab er an, dass er das heute angegebene Geburtsdatum bereits bei der Polizei gesagt habe. Er habe im Dorf römisch 40 , Provinz Bamyian von seiner Geburt bis zum Tod seines Vaters, das war etwa im
- Lebensjahr, gelebt. Anschließend sei die Familie nach römisch 40 in die Provinz römisch 40 übersiedelt, dort seien sie weitere 6 1/2 Jahre aufhältig gewesen. Dann seien sie in den Iran übersiedelt und von dort sei er dann nach Europa ausgereist. Er sei nur bis zu diesem Vorfall, bei dem er 12 oder 12 1/2 Jahre gewesen sei, in Afghanistan aufhältig gewesen, anschließend nur mehr im Iran. Dort habe ihn ihr Onkel mütterlicherseits unterstützt, welcher selbstständiger Schumacher gewesen sei. Die Familie habe in Afghanistan auch keinen Grundbesitz, auch sein Onkel habe ein Haus in Afghanistan verkauft und lebe auch schon seit einem Jahr im Iran. Er habe 5 Jahre die Schule besucht und dann als Schneider gearbeitet. Darüber hinaus habe er auch am Bau gearbeitet. Über nähere Nachfrage gab er auch zu, in einem Hotel gearbeitet zu haben. Näher nachgefragt gab er an, dass er dort als Lehrling gearbeitet habe, Reinigungsarbeiten verrichtet habe und den Gästen Essen und Tee serviert habe. Der Name des Hotels sei römisch 40 gewesen. Es sei ein zweistöckiges Hotel gewesen mit drei Zimmern oben und unten mit einer großen Halle. Unten hätten sich auch die Rezeption und die Küche befunden. In den oberen Räumen hätten die Gäste übernachtet. In der Halle hätten sich die Tagesgäste aufgehalten. In diesem Hotel seien hauptsächlich Pakistani und Afghanen Gäste gewesen, vorwiegend Geschäftsleute und Reisende. Gefragt nach dem fluchtrelevanten Vorfall gab er an, dass dies im Frühling 1388 (2009 aus 2010,) gewesen sei. Er habe bereits einen Monat in diesem Hotel gearbeitet. Es seien Paschtunen in das Hotel gekommen und hätten ein Zimmer verlangt. Er habe ihnen das Zimmer gezeigt. Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen. Diese sei immer wieder ins Hotel gekommen und habe die Räume kontrolliert. Sie seien in das Zimmer gegangen, nachdem er ihnen dieses aufgesperrt hätte. Dort seien zwei Personen aufhältig gewesen. Die Polizei habe sie durchsucht und habe eine Sporttasche mit Waffen und Sprengstoff gefunden. Die Polizei habe auch ihn mitgenommen. Weil der Inhaber des Hotels nicht anwesend gewesen sei, habe er und auch die beiden Hotelgäste hätten mitgehen müssen. Wenig später seien der Hotelbesitzer und sein Onkel mütterlicherseits gekommen und hätte ihn sein Onkel mitgenommen und nach Hause geschickt. Sein Onkel habe ihm verboten, weiterhin in diese Arbeit zu gehen und habe er im Haus bleiben müssen. Sein Onkel habe ihm denn über Nachfrage erzählt, dass eine Person, die nicht von der Polizei gefasst worden sei und auf der Suche nach ihm gewesen sei und ihn töten würde, wenn sie ihn finden würde. Die Dolmetscherin bestätigte, dass der Beschwerdeführer von Anfang an ausschließlich von Paschtunen gesprochen habe. Er sei bei der Suche gar nicht dabei gewesen, er habe hinter der Tür gewartet. Auf der Polizeistation sei er verängstigt gewesen und habe geweint. Man habe ihn gefragt, wann die Gäste ins Hotel gekommen seien, das habe er der Polizei gesagt, kurze Zeit später habe ihn sein Onkel dann mitgenommen. Er sei von der Polizei allein befragt worden und nicht in Gegenwart der beiden anderen verhafteten Gäste. Er habe diese auch nicht mehr gesehen, sie hätten auch nichts zu ihm gesagt. Das letzte Mal habe er die beiden anderen Personen gesehen, als sie auf das Wachzimmergebracht worden seien. Sein Onkel sei Schuhmacher in XXXX gewesen, in der Nähe des Hotels. Bekannte hätten ihm gesagt, dass eine Person hinter dem Lehrling des Hotels her sei, diese Person wisse jedoch nicht, dass er sein Onkel sei. Über Vorhalt, dass der Antragsteller in der Beschwerde behauptet habe, dass auch sein Onkel von dem nicht festgenommenen Gast persönlich bedroht worden sei, jetzt aber sage, dass diese Person gar nicht gewusst habe, dass er sein Onkel sei, gab er an, dass diese Person anfänglich gar nicht gewusst hätte, wer sein Onkel sei. Dies aber nach etwa zwei Wochen erfahren habe und dann auch hinter seinem Onkel her gewesen sei und deswegen sei er in den Iran geflüchtet. Persönlich und direkt sei er nicht bedroht worden, wenn ihn diese Person jedoch erwischt hätte, hätte sie ihn nicht am Leben gelassen. Nach diesem Vorfall sei er noch einen Monat in Afghanistan geblieben. Seine Mutter, seine Schwester und er seinen dann mit einem Visum in den Iran gereist. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Sein Onkel sei im Winter letzten Jahres ebenfalls in den Iran übersiedelt. Gefragt, ob es in diesen Zeitraum von mehreren Jahren zu Vorfällen mit seinem Onkel gekommen sei, gab er an, dass er diesen nicht gefragt habe. Verwandte in Afghanistan habe er keine mehr. Er stehe mit seinen Familienangehörigen im Iran in Kontakt. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er seit etwa einem Jahr schlecht schlafe, Alpträume habe und an Stresssituationen leide. Er sei aber nirgends in Behandlung.Sein Onkel sei Schuhmacher in römisch 40 gewesen, in der Nähe des Hotels. Bekannte hätten ihm gesagt, dass eine Person hinter dem Lehrling des Hotels her sei, diese Person wisse jedoch nicht, dass er sein Onkel sei. Über Vorhalt, dass der Antragsteller in der Beschwerde behauptet habe, dass auch sein Onkel von dem nicht festgenommenen Gast persönlich bedroht worden sei, jetzt aber sage, dass diese Person gar nicht gewusst habe, dass er sein Onkel sei, gab er an, dass diese Person anfänglich gar nicht gewusst hätte, wer sein Onkel sei. Dies aber nach etwa zwei Wochen erfahren habe und dann auch hinter seinem Onkel her gewesen sei und deswegen sei er in den Iran geflüchtet. Persönlich und direkt sei er nicht bedroht worden, wenn ihn diese Person jedoch erwischt hätte, hätte sie ihn nicht am Leben gelassen. Nach diesem Vorfall sei er noch einen Monat in Afghanistan geblieben. Seine Mutter, seine Schwester und er seinen dann mit einem Visum in den Iran gereist. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Sein Onkel sei im Winter letzten Jahres ebenfalls in den Iran übersiedelt. Gefragt, ob es in diesen Zeitraum von mehreren Jahren zu Vorfällen mit seinem Onkel gekommen sei, gab er an, dass er diesen nicht gefragt habe. Verwandte in Afghanistan habe er keine mehr. Er stehe mit seinen Familienangehörigen im Iran in Kontakt. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er seit etwa einem Jahr schlecht schlafe, Alpträume habe und an Stresssituationen leide. Er sei aber nirgends in Behandlung. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. In Österreich spiele er einmal in der Woche Volley-Ball, sei aber bei keinem Verein. Außerdem besuche er einen Deutschkurs im Niveau A
- Ein Deutschdiplom habe er noch nicht erworben. Er habe ehrenamtlich XXXX Flüchtlinge unterstützt und verrichte gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX . Er pflege Kontakte zu seinen beiden Deutschlehrerinnen und möchte so bald als möglich die Sprache lernen und auf eigenen Füßen stehen. Gefragt nach Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe und auch kein Haus und dass er vermutlich dort getötet würde. Zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatsdokumentation gab er keine Stellungnahme ab.Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. In Österreich spiele er einmal in der Woche Volley-Ball, sei aber bei keinem Verein. Außerdem besuche er einen Deutschkurs im Niveau A
- Ein Deutschdiplom habe er noch nicht erworben. Er habe ehrenamtlich römisch 40 Flüchtlinge unterstützt und verrichte gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 . Er pflege Kontakte zu seinen beiden Deutschlehrerinnen und möchte so bald als möglich die Sprache lernen und auf eigenen Füßen stehen. Gefragt nach Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe und auch kein Haus und dass er vermutlich dort getötet würde. Zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatsdokumentation gab er keine Stellungnahme ab. Die Gemeinde XXXX bestätigte mit Schreiben vom 14.01.2016, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Aushilfsarbeiten verrichtet und die XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer in diesem Volleyballverein mitspiele. Außerdem wurde ein Unterstützungsschreiben des XXXX vorgelegt.Die Gemeinde römisch 40 bestätigte mit Schreiben vom 14.01.2016, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Aushilfsarbeiten verrichtet und die römisch 40 bestätigte, dass der Beschwerdeführer in diesem Volleyballverein mitspiele. Außerdem wurde ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, hazarischer Volksgruppenzugehörigkeit und schiitischer Moslem. Sein Geburtsdatum kann nicht exakt festgestellt werden. Er hat die ersten sieben Jahre seines Lebens in der Provinz Bamiyan gelebt und anschließend etwa 6 bis 6 1/2 Jahre in der Provinz XXXX . In der Folge war er nicht mehr in Afghanistan aufhältig, sondern im Iran. Nach 5 Jahren Schulbildung hat er bereits gearbeitet als Schneider, am Bau und auch in einem Hotel.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, hazarischer Volksgruppenzugehörigkeit und schiitischer Moslem. Sein Geburtsdatum kann nicht exakt festgestellt werden. Er hat die ersten sieben Jahre seines Lebens in der Provinz Bamiyan gelebt und anschließend etwa 6 bis 6 1/2 Jahre in der Provinz römisch 40 . In der Folge war er nicht mehr in Afghanistan aufhältig, sondern im Iran. Nach 5 Jahren Schulbildung hat er bereits gearbeitet als Schneider, am Bau und auch in einem Hotel. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Wenn man jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen Glauben schenken würde, wäre in eventu folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2009 als 12 jähriger in einem Hotel gearbeitet, in dem sich drei Paschtunen einmieteten. Bei einer Polizeikontrolle wurden in dem Zimmer der Paschtunen Waffen und Sprengstoff gefunden. Zwei der Gäste wurden mitgenommen, einer war flüchtig. Auch der Beschwerdeführer wurde kurz auf der Polizeistation befragt und anschließend von seinem Onkel abgeholt. In der Folge ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten gegangen, hielt sich nur mehr im Haus auf und war noch ca. ein Monat in Afghanistan, wobei es jedoch zu keinen konkreten Bedrohungen des Beschwerdeführers gekommen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Seine Mutter und seine Schwester leben im Iran. Seine Familie verfügt auch über keinen Grundbesitz oder über ein Haus mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 06.04.2014 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen, lediglich unter Schlafstörungen und Alpträumen, ist jedoch nirgends in Behandlung. Er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs, spielt nunmehr bei einem Verein Volleyball und verrichtet für die Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeiten. Er ist unbescholten.Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 06.04.2014 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen, lediglich unter Schlafstörungen und Alpträumen, ist jedoch nirgends in Behandlung. Er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs, spielt nunmehr bei einem Verein Volleyball und verrichtet für die Gemeinde römisch 40 gemeinnützige Arbeiten. Er ist unbescholten. Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
- Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage) Die Taliban haben am Montag,
- September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015). Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vergleiche FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015). Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung BBC (29.9.2015): Afghan forces prepare counter-attack on Taliban in Kunduz, http://www.bbc.com/news/world-asia-34387914, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung BBC (28.9.2015): Taliban overrun Afghan city of Kunduz, http://www.bbc.com/news/world-asia-34377565, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.9.2015): Armee beginnt Gegenoffensive in Kundus, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-armee-beginntkundus-gegenoffensive-13829255.html, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.9.2015): Überraschungsangriff im Morgengrauen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/kundus-faellt-an-talibanueberraschungsangriff-im-morgengrauen-13828444.html, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (28.9.2015): Taliban haben Kundus vollständig erobert, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/kundus-taliban-afghanistan-angriff, Zugriff 29.9.2015 KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3) Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst. Kabul Stadt Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kabul Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015).
- Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Präsidentschaftswahlen Bei der Präsidentenwahl am
- April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am
- April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).Bei der Präsidentenwahl am
- April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am
- April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vergleiche Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014). Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vergleiche NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vergleiche BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014). Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b). Zur Person Ashraf Ghani Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vergleiche CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014). Parteien Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014). Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AF - Asia Foundation
(2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung BBC (21.9.2014): Afghan presidential contenders sign unity deal, http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (17.9.2014): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-drohtmit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Der hohe Preis der Wahl, http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-derwahl-12991468.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesidentafghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistansparties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker- 1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014a): Ghani zum neuen Präsidenten erklärt, http://www.nzz.ch/international/ghani-zum-neuen-praesident-erklaert-1.18388057, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014b): Regierungsfrage in Afghanistan scheint gelöst, http://www.nzz.ch/international/regierungsfrage-in-afghanistan-scheint-geloest- 1.18388144, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (7.7.2014): Ghani ist neuer Präsident Afghanistans, http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen- 1.18338565, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (13.6.2014): Wahl in Afghanistan von Lage im Irak überschattet, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wahl-in-afghanistan-vonlage-im-irak-ueberschattet-1.18321755, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2014): After Rancor, Afghans Agree to Share Power, http://www.nytimes.com/2014/09/22/world/asia/afghan-presidential-election.html?_r=0, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people, http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-electionidUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung RFE - Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers, http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20 Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
- Sicherheitslage Bild kann nicht dargestellt werden (IMMap 12.10.2014) Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu
- Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu
- Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al- Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). Zwischen 1.
- und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
- Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
- Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012). Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014). Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014). Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US- Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US- Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Sicherheitsabkommen Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014). Wahlen 2014 Am
- April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom
- April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014). Am
- Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014). Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014). Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014). In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum
- Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vergleiche WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum
- Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014). Rebellengruppen Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014). Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Taliban und Frühlingsoffensive Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vergleiche NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014). Al-Qaida Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am
- April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014). Drogenanbau In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als
- Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014). Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-anassessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk- 29776544, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqaninetwork/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigtestaaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz- 13181946.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (24.05.2013): Taliban attack U.N. compound in Kabul http://turtlebay.foreignpolicy.com/posts/2013/05/24/taliban_attack_un_compound_in_kab ul, Zugriff 20.6.2013 -Strichaufzählung iMMap (12.10.2014): Afghanistan: 2007 - 2014 Selected Security Events UNMACCA, http://immap.org/maps/files/maps/1352.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung ISAF - International Security Assistance Force (12.4.2014): 'They're ready': Last U.S. forces leave Nimroz as ANA stands on its own, http://www.isaf.nato.int/article/news/theyre-ready-last-u.s.-forces-leave-nimroz-as-anastands-on-its-own.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (7.9.2014): Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes, http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-toelection-disputes-8600, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghanintelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail. -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent, http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-facesunusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/talibanafghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces, http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leadersarrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (29.8.2014): Parwan residents pin many hopes on new president, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-newpresident, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung RFERL - Radio Free Europe Radio Liberty (21.10.2014): Afghan Poppy Cultivation At All- Time High, http://www.rferl.org/content/afghanistan-poppy-cultivation-all-timehigh/26647853.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Stars and Stripes (24.3.2014): Fear of violence sends foreigners packing ahead of Afghanistan's presidential election, http://www.stripes.com/news/fear-of-violence-sendsforeigners-packing-ahead-of-afghanistan-s-presidential-election-1.274226, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung Tolo News (31.3.2014): Afghan Forces On High Alert, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14403-afghan-forces-on-high-alert, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (13.9.2014): Azimi: Taliban Carving Out Territory, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16358-azimi-taliban-carving-out-territory. Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-fortaliban, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited% 20light.pdf, 27.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SGreport-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27- 4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27- 4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations, http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014 3.
- Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Bild kann nicht dargestellt werden (iMMap 16.4.2014b) Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vergleiche auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan- analysts.net/index.asp?id=3218, 27.10.2014 -Strichaufzählung Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three, http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capitaltargets-army-bus-kills-three.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (16.4.2014b): Kabul Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1288.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city, http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul, http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/talibanafghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Vollständiges Zitat -Strichaufzählung Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack, http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321, Zugriff 22.3.2014 -Strichaufzählung Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport, http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabulairport-1.293817, Zugriff 17.11.2014 -Strichaufzählung The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmadshah-wahid, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raiseconcerns, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional. -Strichaufzählung UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited% 20light.pdf, 27.10.2014 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 Gazni Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und - mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vergleiche Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und - mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vergleiche Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014). Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.
- Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
- Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung CLAMO - Center for Law and Military Operations
(2011): 2011 Rule of Law Handbook, http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan, -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 29.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
- Sicherheitsbehörden Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Afghan National Security Forces (ANSF) Am
- Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:Am
- Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten: afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014). Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vergleiche World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt. Ortsverteidigungseinheiten ("villagedefense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013). ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014). Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA 187.984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014). Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSG - Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20B eyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO's commitment to Afghanistan after 2014, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901- Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D&, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (4.2014): Progress Towards Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung World Report (15.4.2014): The Clock Is Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-nationalsecurity-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014World Report (15.4.2014): The Clock römisch eins s Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-nationalsecurity-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014
- Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 31.3.2014; vergleiche Max Planck Institu