Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 28§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 16RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW163 1426117-2 SpruchW163 1426117-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt. Am 21.03.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
- In weiterer Folge wurde der BF am 29.03.2012 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 29.03.2012 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den BF nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 29.03.2012 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.04.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
- Mit Schreiben vom 25.05.2012 und vom 25.11.2013 legte der BF einerseits eine Tazkira, eine Bestätigung über die Ausbildung bei der Polizei, eine Heiratsurkunde und ein Warnschreiben sowie etliche Urkunden betreffend seinen Bruder vor.
- Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung dieser Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingerichtet.
- Mit Beschluss des BVwG vom 11.06.2014, Zahl W183 1426117-1/18E, wurde der bekämpfte Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.7. Mit Beschluss des BVwG vom 11.06.2014, Zahl W183 1426117-1/18E, wurde der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
- Mit Schreiben vom 30.06.2013 übermittelte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Befundbericht betreffend eine mittelgradige depressive Episode sowie Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 09.10.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, erneut niederschriftlich einvernommen. Ferner führte das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2010 betreffend die afghanische Polizei und die Ausbildung zum Polizisten in das Verfahren ein.
- Mit Schreiben vom 21.10.2014 gab der BF durch seinen Vertreter eine Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen betreffend Afghanistan ab. In der Folge legte der BF Fotos seiner Töchter, eine Heiratsurkunde und weitere Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor.
- Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 21.05.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).11. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 21.05.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 12. Gegen den Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 05.06.2015 datierte Beschwerde des BF an das BVwG. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.12. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben im Spruch angeführten Bescheides richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 05.06.2015 datierte Beschwerde des BF an das BVwG. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 12.06.2015 vom BFA vorgelegt. 13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie eine Rechtsberaterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch etwas Deutsch.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch etwas Deutsch. 2. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat in Pakistan sechs Jahre lang eine Schule besucht. Die näheren Angehörigen des BF befinden sich noch immer in XXXX , Afghanistan. Der BF behauptet zwar, als Polizist und Security gearbeitet zu haben, allerdings ist der Wahrheitsgehalt dieser Aussage aufgrund von Unstimmigkeiten in den Erzählungen des BF nicht feststellbar.2. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat in Pakistan sechs Jahre lang eine Schule besucht. Die näheren Angehörigen des BF befinden sich noch immer in römisch 40 , Afghanistan. Der BF behauptet zwar, als Polizist und Security gearbeitet zu haben, allerdings ist der Wahrheitsgehalt dieser Aussage aufgrund von Unstimmigkeiten in den Erzählungen des BF nicht feststellbar. 3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor ca. vier Jahren und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er am 21.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
- b)Zur Lage im Herkunftsstaat Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen: Sicherheitslage: Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
- Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
- Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). Rückkehrfragen: Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28) Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012) Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vergleiche CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vergleiche englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004). Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012). Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013). Hazara: Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl als eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011). Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 04.06.2013). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013). Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2012 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 11, 02.03.2015, S. 11) II. Beweisaufnahmerömisch zwei. Beweisaufnahme Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 21.03.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA bzw. BFA am 29.03.2012 und 09.10.2014 sowie die Beschwerde vom 05.06.2015 * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2015 * Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF * Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Dokumente. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: III.
- Zum Verfahrensgangrömisch drei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA bzw. BFA und des Gerichtsakts des BVwG. III.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch drei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA bzw. BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA bzw. BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA bzw. BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
- Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA bzw. BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
- Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
- Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden: 4.
- In der Erstbefragung am 21.03.2012 gab der BF an, dass er aus XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan, stamme und verheiratet sei. In Afghanistan würden noch seine Mutter, seine Brüder, seine Schwestern sowie seine Ehegattin und seine drei Kinder leben. Vor ca. vier Monaten wäre er von Kabul aus schlepperunterstützt in den Iran gereist. Von dort wäre er dann über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.4.
- In der Erstbefragung am 21.03.2012 gab der BF an, dass er aus römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan, stamme und verheiratet sei. In Afghanistan würden noch seine Mutter, seine Brüder, seine Schwestern sowie seine Ehegattin und seine drei Kinder leben. Vor ca. vier Monaten wäre er von Kabul aus schlepperunterstützt in den Iran gereist. Von dort wäre er dann über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er Polizist gewesen sei und wegen einer Auseinandersetzung bezüglich eines Einfamilienhauses einen Einsatz gehabt habe. Der Beschuldigte sei ein mächtiger Mann gewesen, der sich gewehrt habe, mitzukommen. Daraufhin habe ihn der BF geschlagen. Diese Ohrfeige, die er ihm verpasst habe, sei der Grund dafür gewesen, dass dieser Mann den BF verfolgt habe. Später habe er dann erfahren, dass dieser Mann mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Aus Angst, von ihm getötet zu werden, habe der BF seinen Job als Polizist aufgegeben und als Bodyguard bei einer ausländischen Firma in Herat gearbeitet. Er sei jedoch weiterhin von diesem Mann verfolgt worden, weshalb er beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban. Er könne in seinem Beruf nicht mehr arbeiten, da er bedroht werde. In der Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2012 brachte der BF vor, dass er in XXXX geboren sei. Im Alter von sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und 2002 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. In Pakistan habe er seine Frau kennengelernt, er habe sie 2002 mit nach XXXX genommen und dort geheiratet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie zwei Schwestern und seine beiden Brüder würden in XXXX im eigenen Haus leben. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, und es gehe ihnen gut.In der Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2012 brachte der BF vor, dass er in römisch 40 geboren sei. Im Alter von sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und 2002 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. In Pakistan habe er seine Frau kennengelernt, er habe sie 2002 mit nach römisch 40 genommen und dort geheiratet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie zwei Schwestern und seine beiden Brüder würden in römisch 40 im eigenen Haus leben. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, und es gehe ihnen gut. Von 2002 bis 2007 habe der BF Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, danach habe er sich im Jahr 2007 bei der Polizei beworben und einen Monat lang die Polizeiakademie in XXXX besucht. Zuerst habe er für zweieinhalb Jahre auf der Polizeistation in XXXX gearbeitet, danach habe er in ein amerikanisches Privatunternehmen namens XXXX gewechselt, eine Firma, die Polizisten trainiere. Zuerst wäre er vier Monate bei einer Zweigstelle des Unternehmens in der Provinz Herat als Sicherheitsmann tätig gewesen, danach sei er Personenschützer von XXXX , einem Vorstandsmitglied von XXXX geworden. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Sein Bruder XXXX habe auch für diese Firma gearbeitet. Der BF wisse zwar nicht, von wem sein Bruder einen Monat vor seiner Ausreise getötet worden sei, doch sei sein Bruder im Vorfeld von den Taliban bedroht worden. Nach der Drohung habe er seine Stelle aufgegeben, jedoch sei er trotzdem getötet worden.Von 2002 bis 2007 habe der BF Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, danach habe er sich im Jahr 2007 bei der Polizei beworben und einen Monat lang die Polizeiakademie in römisch 40 besucht. Zuerst habe er für zweieinhalb Jahre auf der Polizeistation in römisch 40 gearbeitet, danach habe er in ein amerikanisches Privatunternehmen namens römisch 40 gewechselt, eine Firma, die Polizisten trainiere. Zuerst wäre er vier Monate bei einer Zweigstelle des Unternehmens in der Provinz Herat als Sicherheitsmann tätig gewesen, danach sei er Personenschützer von römisch 40 , einem Vorstandsmitglied von römisch 40 geworden. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Sein Bruder römisch 40 habe auch für diese Firma gearbeitet. Der BF wisse zwar nicht, von wem sein Bruder einen Monat vor seiner Ausreise getötet worden sei, doch sei sein Bruder im Vorfeld von den Taliban bedroht worden. Nach der Drohung habe er seine Stelle aufgegeben, jedoch sei er trotzdem getötet worden. Befragt, weshalb er seine Heimat verlassen habe, gab der BF an, es habe das "erste Problem" gegeben, als er noch bei der Polizei gewesen sei. Ein Mann namens XXXX , gegen den Anzeige erstattet worden sei, habe sich gegen seine Festnahme gewehrt, weshalb ihm der BF eine Ohrfeige gegeben habe. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass dieser Mann Kontakte zu den Taliban gehabt habe. Nach einigen Tagen sei ein anonymer Brief für den BF auf der Polizeistation abgegeben worden, in dem er bedroht worden sei, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er habe dies für einen Scherz gehalten. Circa zehn Tage später sei wieder ein Brief gekommen, diesmal jedoch von den Taliban. Darin sei dem BF vorgeworfen worden, dass er noch als Polizist arbeite und mit den Ausländern kooperieren würde. Sollte der BF diese Arbeit nicht beenden, müsse er mit Konsequenzen rechnen.Befragt, weshalb er seine Heimat verlassen habe, gab der BF an, es habe das "erste Problem" gegeben, als er noch bei der Polizei gewesen sei. Ein Mann namens römisch 40 , gegen den Anzeige erstattet worden sei, habe sich gegen seine Festnahme gewehrt, weshalb ihm der BF eine Ohrfeige gegeben habe. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass dieser Mann Kontakte zu den Taliban gehabt habe. Nach einigen Tagen sei ein anonymer Brief für den BF auf der Polizeistation abgegeben worden, in dem er bedroht worden sei, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er habe dies für einen Scherz gehalten. Circa zehn Tage später sei wieder ein Brief gekommen, diesmal jedoch von den Taliban. Darin sei dem BF vorgeworfen worden, dass er noch als Polizist arbeite und mit den Ausländern kooperieren würde. Sollte der BF diese Arbeit nicht beenden, müsse er mit Konsequenzen rechnen. Daraufhin habe er gekündigt und sich bei der Firma XXXX in Herat beworben. Er habe aufgrund der Entfernung damit gerechnet, dort in Ruhe arbeiten zu können. Er habe ungefähr drei bis vier Monate durchgearbeitet und sei dann maximal für zehn Tage nachhause geflogen. Vorerst habe er am Stützpunkt gewohnt und während seiner Zeit als Personenschützer sei er außerhalb des Stützpunktes in einer Firmenunterkunft untergebracht gewesen. Bei der Reinigung der Waffe habe sich dann unabsichtlich ein Schuss gelöst, weshalb er seine Stelle als Sicherheitsmann verloren habe. Daraufhin sei ihm der Job als Personenschützer des Vorstandsmitgliedes angeboten worden. Deshalb sei er aus dem Stützpunkt ausgezogen und habe eine Wohnung außerhalb bekommen. Auf den Widerspruch angesprochen, dass er zuerst seinen Job als Bewacher eines Gebäudes verloren habe und danach als Personenschützer eines Vorstandsmitgliedes eingestellt worden sei, entgegnete der BF, dass ihn dieser Mann privat eingestellt habe.Daraufhin habe er gekündigt und sich bei der Firma römisch 40 in Herat beworben. Er habe aufgrund der Entfernung damit gerechnet, dort in Ruhe arbeiten zu können. Er habe ungefähr drei bis vier Monate durchgearbeitet und sei dann maximal für zehn Tage nachhause geflogen. Vorerst habe er am Stützpunkt gewohnt und während seiner Zeit als Personenschützer sei er außerhalb des Stützpunktes in einer Firmenunterkunft untergebracht gewesen. Bei der Reinigung der Waffe habe sich dann unabsichtlich ein Schuss gelöst, weshalb er seine Stelle als Sicherheitsmann verloren habe. Daraufhin sei ihm der Job als Personenschützer des Vorstandsmitgliedes angeboten worden. Deshalb sei er aus dem Stützpunkt ausgezogen und habe eine Wohnung außerhalb bekommen. Auf den Widerspruch angesprochen, dass er zuerst seinen Job als Bewacher eines Gebäudes verloren habe und danach als Personenschützer eines Vorstandsmitgliedes eingestellt worden sei, entgegnete der BF, dass ihn dieser Mann privat eingestellt habe. Nach dem "zweiten Problem" befragt, antwortete der BF, dass er am Bazar von einem unbekannten Mann angesprochen worden sei. Dieser habe ihn aufgefordert, nicht mehr mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Einige Tage später habe er einen Brief von den Taliban erhalten, in dem er gefragt worden sei, weshalb er nach wie vor für die Amerikaner arbeite. Er sei bedroht worden, dass etwas passieren werde, wenn er weiter mache. Kurze Zeit später sei sein Bruder XXXX getötet worden.Nach dem "zweiten Problem" befragt, antwortete der BF, dass er am Bazar von einem unbekannten Mann angesprochen worden sei. Dieser habe ihn aufgefordert, nicht mehr mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Einige Tage später habe er einen Brief von den Taliban erhalten, in dem er gefragt worden sei, weshalb er nach wie vor für die Amerikaner arbeite. Er sei bedroht worden, dass etwas passieren werde, wenn er weiter mache. Kurze Zeit später sei sein Bruder römisch 40 getötet worden. Die Frage, ob es bei den Drohbriefen, die er in der Polizeistation bekommen habe, oder in Herat, irgendeinen Hinweis des Zusammenhanges mit dem von ihm verhafteten Mann gegeben habe, verneinte der BF. Auf den Vorhalt, was er geglaubt habe, was für Jobs er machen werde, wenn er sich freiwillig zum Polizeidienst melde, später bei einer Sicherheitsfirma arbeite, die Polizisten ausbilde und schlussendlich noch als Personenschützer arbeite, entgegnete der BF, dass er gedacht habe, wenn er weit genug von XXXX entfernt sei, könne er ruhig arbeiten. Darüber hinaus habe er Geld für seine Familie verdienen müssen. Für die Taliban sei es ein Leichtes, jemanden zu töten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er daher, von ihnen umgebracht zu werden.Die Frage, ob es bei den Drohbriefen, die er in der Polizeistation bekommen habe, oder in Herat, irgendeinen Hinweis des Zusammenhanges mit dem von ihm verhafteten Mann gegeben habe, verneinte der BF. Auf den Vorhalt, was er geglaubt habe, was für Jobs er machen werde, wenn er sich freiwillig zum Polizeidienst melde, später bei einer Sicherheitsfirma arbeite, die Polizisten ausbilde und schlussendlich noch als Personenschützer arbeite, entgegnete der BF, dass er gedacht habe, wenn er weit genug von römisch 40 entfernt sei, könne er ruhig arbeiten. Darüber hinaus habe er Geld für seine Familie verdienen müssen. Für die Taliban sei es ein Leichtes, jemanden zu töten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er daher, von ihnen umgebracht zu werden. Im fortgesetzten Verfahren gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2014 an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Familie würde sich in XXXX aufhalten. Die Lage dort sei sehr schlecht, es gäbe Anschläge und Selbstmordattentate. Kontakt zur Familie würde bestehen, er spreche meistens mit seiner Mutter.Im fortgesetzten Verfahren gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2014 an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Familie würde sich in römisch 40 aufhalten. Die Lage dort sei sehr schlecht, es gäbe Anschläge und Selbstmordattentate. Kontakt zur Familie würde bestehen, er spreche meistens mit seiner Mutter. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er in Afghanistan als Polizist gearbeitet habe. Er hätte einen Mann, ein hochrangiges Mitglied der Taliban, wegen eines Streites um ein Haus festnehmen sollen. Dieser Mann sei bewaffnet gewesen und habe sich geweigert, mitzukommen. Daher hätten der BF und seine Kollegen ihren Kommandanten angerufen, der dann auch gekommen sei. Der Kommandant hätte gemeint, dass der Mann mitkommen solle, da habe dieser den Chef schlagen wollen. Der BF habe dies jedoch verhindert und den Verdächtigen gefesselt. Daraufhin habe der BF mit dem Taliban zu Fuß Richtung Polizeiposten gehen wollen. Als der Mann gesagt habe, er wolle freiwillig mitkommen, habe ihm der BF die Handschellen abgenommen. Plötzlich habe der Mann seine Meinung wieder geändert und gemeint, er gehe doch nicht mit, woraufhin ihn der BF geschlagen habe. Seitdem sei der Mann mit ihm verfeindet. Der Mann sei zwar verhaftet worden, eines Tages habe ihn der BF aber in einem Auto mit anderen Leuten gesehen. Der BF, der auf einem Motorrad unterwegs gewesen sei, sei daraufhin geflüchtet. Der Taliban habe vielen Leuten gesagt, dass er den BF töten werde, auch habe der BF einen Brief erhalten. Diesen habe er aber leider nicht mit, da er nicht gewusst habe, dass er ihn brauchen werde. Da ihm die Leute erzählt hätten, dass sein Feind bei den Taliban sei, habe der BF seinen Job als Polizist aufgegeben. Befragt wann er bei der Polizei zu arbeiten begonnen habe, brachte der BF vor, dass er bei der ersten Einvernahme erzählt habe, dass er 2002 von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt wäre. Seine Familie sei dort geblieben, er selbst sei nach Pakistan zurückgekehrt, wo er seine Frau geheiratet habe. Danach sei er mit seiner Gattin zurück nach Afghanistan, wo er ca. 2004 bei der Polizei angefangen habe. Er könne dies nicht genau sagen, das Datum stehe in den vorgelegten Urkunden. Insgesamt habe er zweieinhalb Jahre bei der Polizei gearbeitet. Der Vorfall mit dem Taliban habe sich kurz vor Beendigung seines Dienstes, also ca. ein bis zwei Monate davor, abgespielt. Der Taliban habe damals nicht mitkommen wollen, er habe den BF am Hemd gepackt und einen Knopf seiner Uniform abgerissen. Er habe nichts anderes machen können, als dem Mann eine Ohrfeige zu geben. Dieser habe ja eine Waffe gehabt. Der BF wisse nicht, ob er danach wegen seiner Arbeit oder der Ohrfeige bedroht worden wäre. Er habe privat mit niemandem Probleme. Wäre der Taliban alleine gewesen, so wäre es leichter gewesen, allerdings stehe hinter ihm eine Bande. Als Polizist habe er Autos nach Waffen und Schmuggelgut kontrolliert, gegen Taliban habe er nicht gekämpft. Persönlich angegriffen worden von ihnen wie andere Polizisten sei er auch nicht. Zu einer anderen Polizeistation habe er nicht wechseln können, da ihn der Mann bedroht habe. Er sei gegen seinen Job gewesen, es habe ihn gestört, dass er Polizist sei. Ob auch Kollegen bedroht worden seien, wisse er nicht. Einen Monat nach seinem Dienstende habe er dann einen Brief von den Taliban erhalten, diesen Brief habe er aber nicht mehr. Der Feind heiße XXXX , ob er den BF noch verfolge, wisse er nicht, er habe nicht danach gefragt.Als Polizist habe er Autos nach Waffen und Schmuggelgut kontrolliert, gegen Taliban habe er nicht gekämpft. Persönlich angegriffen worden von ihnen wie andere Polizisten sei er auch nicht. Zu einer anderen Polizeistation habe er nicht wechseln können, da ihn der Mann bedroht habe. Er sei gegen seinen Job gewesen, es habe ihn gestört, dass er Polizist sei. Ob auch Kollegen bedroht worden seien, wisse er nicht. Einen Monat nach seinem Dienstende habe er dann einen Brief von den Taliban erhalten, diesen Brief habe er aber nicht mehr. Der Feind heiße römisch 40 , ob er den BF noch verfolge, wisse er nicht, er habe nicht danach gefragt. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er nach Herat gegangen und habe begonnen, für eine amerikanische Firma als Sicherheitsdienstmitarbeiter zu abreiten. Dies sei ein gutbezahlter Job gewesen, und Herat sei ja weit entfernt von XXXX . Er habe sich auch gedacht, wenn er bei der Firma "drinnen" sei, sei er in Sicherheit. Drei bis vier Monate habe er dann für die Firma gearbeitet. Allerdings habe sich dann unabsichtlich ein Schuss aus seinem Gewehr gelöst, und er sei daraufhin gekündigt worden. Es sei ein menschlicher Fehler gewesen, das könne passieren.Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er nach Herat gegangen und habe begonnen, für eine amerikanische Firma als Sicherheitsdienstmitarbeiter zu abreiten. Dies sei ein gutbezahlter Job gewesen, und Herat sei ja weit entfernt von römisch 40 . Er habe sich auch gedacht, wenn er bei der Firma "drinnen" sei, sei er in Sicherheit. Drei bis vier Monate habe er dann für die Firma gearbeitet. Allerdings habe sich dann unabsichtlich ein Schuss aus seinem Gewehr gelöst, und er sei daraufhin gekündigt worden. Es sei ein menschlicher Fehler gewesen, das könne passieren. XXXX sei tagsüber ein normaler Mensch, nachts aber arbeite er für die Taliban. Er sei so mächtig, dass er nach seiner Verhaftung gleich wieder freigekommen sei. Leute hätten ihn abgeholt, dass sei einfach unglaublich. In Herat würden am helllichten Tage Menschen entführt werden, würde er dorthin zurückkehren, würde auch er getötet werden.römisch 40 sei tagsüber ein normaler Mensch, nachts aber arbeite er für die Taliban. Er sei so mächtig, dass er nach seiner Verhaftung gleich wieder freigekommen sei. Leute hätten ihn abgeholt, dass sei einfach unglaublich. In Herat würden am helllichten Tage Menschen entführt werden, würde er dorthin zurückkehren, würde auch er getötet werden. Der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise sei der bereits von ihm vorgelegte Drohbrief gewesen. Seinen Bruder habe er auch verloren, könne aber nicht mit Sicherheit sagen, dass ihn die Taliban umgebracht hätten. Er hätte in Herat gearbeitet und sei dort getötet worden. Die anderen Brüder hätten dann gemeint, der BF solle auch flüchten, sonst passiere ihm das Gleiche. 4.
- Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass seine Angaben vage, unplausibel und unstimmig gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.4.
- Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass seine Angaben vage, unplausibel und unstimmig gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne. 4.
- In der Beschwerde versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuklären. So würde die vorgelegte Urkunde belegen, dass er anstatt in den üblichen fünf bis sechs Monate in ca. nur einem Monat zum Polizisten ausgebildet worden wäre. Warum dies so gewesen sei, wisse er nicht, wahrscheinlich herrsche ein Mangel an Polizeikräften in Afghanistan. Die Erstbehörde hätte diesbezüglich und bezüglich der Verhaftung des XXXX genauere Nachforschungen und Erkundigungen anstellen müssen und habe somit gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei von den Taliban bedroht worden wäre.4.
- In der Beschwerde versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuklären. So würde die vorgelegte Urkunde belegen, dass er anstatt in den üblichen fünf bis sechs Monate in ca. nur einem Monat zum Polizisten ausgebildet worden wäre. Warum dies so gewesen sei, wisse er nicht, wahrscheinlich herrsche ein Mangel an Polizeikräften in Afghanistan. Die Erstbehörde hätte diesbezüglich und bezüglich der Verhaftung des römisch 40 genauere Nachforschungen und Erkundigungen anstellen müssen und habe somit gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei von den Taliban bedroht worden wäre. 4.
- In der Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2015 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben bezüglich seiner persönlichen Lebensverhältnisse in Afghanistan und gab ferner an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "RI [Einzelrichter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in der Stadt XXXX , Provinz Nangarhar, geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht, es wurde hier in Österreich festgelegt.BF: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Provinz Nangarhar, geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht, es wurde hier in Österreich festgelegt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Sunnite. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. RI: Wann und wo haben Sie geheiratet? BF: Meine Ehe wurde in einem Gericht in Pakistan geschlossen. Ich glaube, dass es im Jahr 2003 war. Die Hochzeitsurkunde habe ich schon vorgelegt. Die Hochzeitsfeier hat in Afghanistan stattgefunden. RI: Wie lange haben Sie mit Ihrer Frau zusammen in Afghanistan gelebt? BF: Ich habe nach unserer Hochzeit, bis zu meiner Ausreise vor etwa vier Jahren, mit meiner Ehefrau in der Stadt XXXX zusammengelebt.BF: Ich habe nach unserer Hochzeit, bis zu meiner Ausreise vor etwa vier Jahren, mit meiner Ehefrau in der Stadt römisch 40 zusammengelebt. RI: Wo wurden Ihre Kinder geboren? BF: Sie sind alle drei in XXXX geboren. Ich hatte auch noch zwei Töchter, die jeweils kurz nach der Geburt gestorben sind.BF: Sie sind alle drei in römisch 40 geboren. Ich hatte auch noch zwei Töchter, die jeweils kurz nach der Geburt gestorben sind. RI: Ihnen wurde mit Entscheidung des BFA vom 18.05.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Haben Sie Ihre Familie darüber informiert und beabsichtigen Sie, Ihre Familie hier nach Österreich im Familienverfahren zu holen? BF: Ja, ich habe meine Familie darüber informiert und beabsichtige, sie nach Österreich zu holen. RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie und auf welche Art und Weise? BF: Ich habe vor ca. fünf Tagen über "what¿s app" mit meiner Frau gesprochen. RI: Wo lebt Ihre Familie derzeit? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . RI: Wer sorgt für den männlichen Schutz Ihrer Familie? BF: Meine Ehefrau lebt mit meiner Mutter zusammen, und meine Mutter beschützt sie, als wäre sie das Familienoberhaupt. RI: Gibt es männlichen Schutz für Ihre Familie? BF: Im Haus leben zwei meiner Brüder. Sie kümmern sich aber um ihre eigenen Sachen. RI: Was machen Ihre beiden Brüder beruflich? BF: Ich weiß nicht genau, welche Arbeit meine Brüder nachgehen. Ich glaube, dass einer von ihnen Elektriker ist. Der andere arbeitet in der Funktion eines Dorfvorstehers (Malek). RI: Wenn Ihre Familie in der Stadt XXXX lebt und im selben Haus die beiden Brüder leben: Wieso gibt es in einer Stadt wie XXXX einen Dorfvorsteher?RI: Wenn Ihre Familie in der Stadt römisch 40 lebt und im selben Haus die beiden Brüder leben: Wieso gibt es in einer Stadt wie römisch 40 einen Dorfvorsteher? BF: Mein Bruder ist seit kurzem der Vorsteher unseres Bezirkes. Ich weiß leider nicht, in welchem Bezirk meine Familie derzeit lebt. Wenn Bewohner dieses Bezirkes gewisse Dokumente im Amt ausstellen lassen müssen, lassen sie sich z.B. Ihre Identität oder andere Dokumente von meinem Bruder bestätigen. RI: Ihr Bruder ist aber keine Amtsperson? BF: Er ist erst seit kurzem Dorfvorsteher. Das ist keine offizielle Position. RI: Wenn Sie von einem Bezirk sprechen, meinen Sie einen Bezirk der Stadt XXXX ?RI: Wenn Sie von einem Bezirk sprechen, meinen Sie einen Bezirk der Stadt römisch 40 ? BF: Die Stadt XXXX hat vier Bezirke. Ich habe vergessen, in welchem Bezirk meine Familie lebt.BF: Die Stadt römisch 40 hat vier Bezirke. Ich habe vergessen, in welchem Bezirk meine Familie lebt. RI: In welchem Bezirk haben Sie mit Ihrer Familie in XXXX zusammengelebt?RI: In welchem Bezirk haben Sie mit Ihrer Familie in römisch 40 zusammengelebt? BF: Ich weiß nicht mehr, welcher Bezirk das war. Ich kann nicht genau sagen, in welchem Bezirk sich mein Haus befindet. Wir waren in der Nähe eines "DARAMSALS" (Gebetsstätte für Sikhs und Hindus). RI: Wie kann es sein, dass Sie nicht wissen, in welchem Bezirk Sie mit Ihrer Familie in XXXX gelebt haben, wenn es nur vier Bezirke gibt?RI: Wie kann es sein, dass Sie nicht wissen, in welchem Bezirk Sie mit Ihrer Familie in römisch 40 gelebt haben, wenn es nur vier Bezirke gibt? BF: Ich weiß, dass es zu meinem Nachteil ist, dass ich das nicht genau angeben kann. Ich bin mittlerweile seit mehreren Jahren in Österreich. Ich mache mit sehr große Sorgen um meine Familie. Ich habe es leider vergessen. RI: Wie lange haben Sie mit Ihrer Familie in XXXX zusammengelebt?RI: Wie lange haben Sie mit Ihrer Familie in römisch 40 zusammengelebt? BF: Ich habe ab meiner Hochzeit bis zu meiner Ausreise vor vier Jahren in XXXX gelebt.BF: Ich habe ab meiner Hochzeit bis zu meiner Ausreise vor vier Jahren in römisch 40 gelebt. RI: Haben Sie da immer im selben Haus gewohnt? BF: Ja. Bei meiner letzten Einvernahme habe ich angegeben, dass meine Familie einige Zeit in einem anderen Haus gelebt hat. Mittlerweile lebt sie aber wieder im selben Haus. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe die Schule nicht besucht. Ich war Polizist. Ich bin in Pakistan ca. sechs Jahre in die Schule gegangen. RI: Sie können lesen und schreiben? BF: Ich kann Paschtu lesen und schreiben. Ich habe in Österreich Deutsch lesen und schreiben gelernt. RI: Sie haben im Verfahren Dokumente vorgelegt. Wo sind die Originale? BF legt eine Tazkira, eine Bestätigung über ein Polizeitraining sowie ein Provisional-Cum-Character Certificate (betreffend seine Frau), sowie die Kopie einer Bestätigung zur Eheschließung vor. BF: Die Kopie trifft Aussagen zur Befragung der Frau zur Eheschließung. Die Heiratsurkunde lege ich im Original vor. RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Frau? BF: Pakistan. Sie stammt aus Punjab. RI ersucht D um Übersetzung der Tazkira. D: Es handelt sich um eine Tazkira. Diese wurde ausgestellt am 22.09.1390 (D = 13.12.2011) vom Bezirksamt Nangarhar. Als Inhaber wird XXXX , Sohn des XXXX , Enkel des XXXX , genannt, Bewohner desD: Es handelt sich um eine Tazkira. Diese wurde ausgestellt am 22.09.1390 (D = 13.12.2011) vom Bezirksamt Nangarhar. Als Inhaber wird römisch 40 , Sohn des römisch 40 , Enkel des römisch 40 , genannt, Bewohner des
- BEZIRKS. Als Alter wird angegeben, dass der Inhaber 23 Jahre im Jahr 1390 (D = 2011) alt war. Der Inhaber ist Paschtune und verheiratet. Auf dem Dokument sind die Unterschriften von zwei Amtsträgern vermerkt. BF: Ich möchte darauf hinweisen, dass das angegebene Geburtsdatum in der Tazkira nicht stimmt. RI: Warum wissen Sie, dass das Geburtsdatum in der Tazkira nicht stimmt? Wissen Sie denn, wann genau Sie geboren sind? BF: Ich kenne mein genaues Geburtsdatum leider nicht. Mein Alter ist jünger angegeben, als ich tatsächlich bin. Ich habe Neffen, die mittlerweile 23 sind. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF: Ich weiß nicht, an welchem Tag ich Afghanistan verlassen habe. Ich befinde mich seit ca. drei Jahren und sechs Monaten in Österreich. Vier Monate vor Einreise in Österreich habe ich Afghanistan verlassen. Als die Beschwerde von meinem Rechtsvertreter verfasst wurde, wurde mir beim Gespräch erklärt, dass meine Bestätigung über meine Ausbildung als Polizist nicht anerkannt wurde. Ich habe sechs Monate die Polizeiakademie besucht und diese abgeschlossen. Da es damals an Personal mangelte, hat die Ausbildung nur wenige Monate gedauert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich über meine Arbeit und meine Ausbildung zu informieren. RI weist den BF daraufhin, dass eine Mitwirkungspflicht seinerseits besteht und wird aufgefordert Unterlagen zu seiner Ausbildung und zu seiner Tätigkeit vorzulegen, falls solche existieren. BF: Ich habe versucht, eine Bestätigung bezüglich meiner Ausbildung sowie meiner Arbeit aus Afghanistan zu organisieren. Mir wurde gesagt, dass diese Leute Geld verlangen. Ich wollte niemanden bestechen, um an solche Bestätigungen zu kommen. RI: Gebühren für die Ausstellung von Unterlagen zu bezahlen ist etwas anderes als jemand zu bestechen. Wollen Sie jemanden jetzt nicht bestechen oder wollen Sie einfach keine Gebühren bezahlen? BF: In Afghanistan gibt es auf jeder Regierungsebene korrupte Beamte. Diese Leute verdienen ihr Geld damit. Selbst für echte Bestätigungen und Dokumente wird man gezwungen an den jeweiligen Beamten eine hohe Summe zu bezahlen. RI: Wieviel haben Sie für dieses Dokumente bezahlt? (RI hält dem BF die Bestätigung über ein Polizeitraining vor.) BF: Für dieses Dokument habe ich nichts bezahlt. Nach Beendigung meiner Ausbildung habe ich diese Urkunde erhalten. RI: Also muss man doch nicht für alle Dokumente in Afghanistan etwas bezahlen? BF: Ja. RI: Wann haben Sie Ihre Ausbildung als Polizist beendet? BF: Ich glaube, das war im Jahr
- RI: Wie lange haben Sie dann als Polizist gearbeitet? BF: Ca. zweieinhalb Jahre. RI: Ihren Angaben zu Folge haben Sie Afghanistan Ende 2011 verlassen. Was haben Sie gearbeitet nachdem Sie aus dem Polizeidienst ausgetreten sind? BF: Ich habe in Herat als Guard für die Amerikaner gearbeitet. Dieser Arbeit bin ich ca. drei bis vier Monate nachgegangen. Bei der Dienstübergabe hätte ich meine Waffe vorher reinigen müssen, um sie dem nächsten zu übergeben. Beim Herausnehmen der Munition habe ich unabsichtlich einen Schuß abgefeuert, und aus diesem Grund wurde ich dann entlassen. RI: Wann haben Sie die Arbeit als Guard beendet? BF: Ich habe im Jahr 2007 für die Amerikaner gearbeitet. Ich wurde im selben Jahr entlassen. Da ich wegen meiner Tätigkeit als Polizist nicht mehr nach XXXX zurückkehren konnte, habe ich als privater Security für den Leiter des Geheimdienstes in HERAT gearbeitet. Ich war sein Leibwächter.BF: Ich habe im Jahr 2007 für die Amerikaner gearbeitet. Ich wurde im selben Jahr entlassen. Da ich wegen meiner Tätigkeit als Polizist nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren konnte, habe ich als privater Security für den Leiter des Geheimdienstes in HERAT gearbeitet. Ich war sein Leibwächter. RI: Können Sie Bestätigungen zu dieser Tätigkeit vorlegen? BF: Da ich damals eine private Person beschützt habe, habe ich von ihm keine Bestätigung für meine Arbeit verlangt. Ich könnte einen Bruder bitten, sich an diesen Mann zu wenden, um eine Bestätigung zu erhalten. Ich weiß aber nicht, ob er ihm eine ausstellt. RI: Warum ist der Leiter des Geheimdienstes in HERAT eine private Person? BF: Dieser Mann hat die Amerikaner über die Taliban informiert. Im Grunde wurde der Geheimdienst von den Amerikaner kontrolliert. Aus Angst, ihm könnte etwas passieren, ist er von einem bewaffneten Leibwächter begleitet worden. RI: Dieser bewaffnete Leibwächter sind Sie gewesen? BF: Er hatte mehrere Leibwächter. An manchen Orten konnte er aber jene Personen, die ihm von seiner Arbeit zur Seite gestellt wurden, nicht mitnehmen. Bei bestimmten Treffen habe dann nur ich ihn begleitet. Ich wurde von ihm bezahlt. Seine anderen Leibwächter sind von seinem Büro bezahlt worden. RI: Es scheint mit wenig plausibel, dass der Leiter des Geheimdienstes in HERAT, dem von staatlicher oder auch von amerikanischer Seite Schutzpersonal zur Verfügung gestellt wird, auf dieses verzichtet und auf einen ausgemusterten privaten Sicherheitsmann zurückgreift. BF: Dieser Mann war mit meinem Bruder sehr gut befreundet. Mein Bruder hat ebenfalls dort gearbeitet, und durch ihn konnte ich diese Anstellung finden. Zur Tätigkeit meines Bruders könnte ich ebenfalls Bestätigungen vorlegen. RI: Genau das ist in diesem Verfahren das Besondere: Sie haben Unterlagen zur Tätigkeit Ihres Bruders vorgelegt, der Ihren Angaben zu Folge getötet wurde, aber wenn es um Ihre Person geht und um Ihre behauptete Tätigkeiten, können Sie außer einer Bestätigung über ein Training im Jahr 2004 nichts vorlegen. Warum können Sie zur Tätigkeit Ihres Bruders etwas vorlegen und zu Ihren eigenen Tätigkeiten nicht? BF: Ich habe auch einen Drohbrief vorgelegt. RI: Außer diesem Drohbrief haben Sie nichts? BF: Die Unterlagen meines Bruders habe ich deshalb vorgelegt, damit meinen Aussagen zur Tätigkeit meines Bruders geglaubt wird. Ich habe von der amerikanischen Firma keine Bestätigung erhalten, weil mir dort ein Fehler passiert ist und ich entlassen wurde. Ich hatte auch nicht die Möglichkeit, für einen längeren Zeitraum dort zu arbeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in meinem Fall vor Ort die jeweiligen Personen oder Organisationen zu befragen. Diese könnten Ihnen bestätigen, dass ich für sie tätig war. RI: Welche Organisation oder welche Personen konkret sollten befragt werden? BF: Ich habe bei der Firma XXXX gearbeitet. Dort wurden afghanische Soldaten ausgebildet. Man könnte bei dieser Organisation Informationen über mich einholen.BF: Ich habe bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Dort wurden afghanische Soldaten ausgebildet. Man könnte bei dieser Organisation Informationen über mich einholen. RI: Wann ist Ihr Bruder ums Leben gekommen? BF: Mein Bruder ist verschollen. Wir haben bis heute seinen Leichnam nicht gefunden. RI: Wann ist Ihr Bruder verschwunden? BF: Ca. einen Monat vor meiner Flucht aus Afganistan. RI: Was hat Ihr Bruder damals beruflich gemacht? BF: Unter seiner Aufsicht haben ca. 80 Leibwächter gearbeitet. Er war für sie verantwortlich. Er hatte die Dienste eingeteilt und für die Sicherheit bei den Eingangstoren gesorgt. Die Leibwächter waren mit ihm über Funk verbunden. Ohne seine Erlaubnis konnten keine Fahrzeuge in die Basis hineinfahren. RI: Diese Unterlagen zur Tätigkeit Ihres Bruders: Seit wann gibt es diese? BF: Ich war bereits in Österreich, als ich mir diese Unterlagen zuschicken ließ. RI: Da war Ihr Bruder schon verschwunden? BF: Er war verschwunden. RI: Wer hat diese Unterlagen besorgt? Hatte Ihr Bruder diese Unterlagen schon, bevor er verschwunden ist, oder wurden die Unterlagen nach seinem Verschwinden besorgt? BF: Diese Unterlagen waren bei uns zu Hause. Einer meiner Brüder hat sie mir geschickt. BF legt die Unterlagen vor. RI veranlaßt die Anfertigung von Kopien und nimmt diese zum Akt (Anlage ./A). RI: Ich habe sie vorher zur beruflichen Tätigkeit Ihres Bruders zum Zeitpunkt seines Verschwindens gefragt. Aus den Unterlagen, die Sie mir jetzt vorgelegt haben, ergibt sich, dass Ihr Bruder am
- Juli 2010 diese Tätigkeit beendet hat. Das stimmt mit Ihren Behauptungen nicht überein. BF: Mein Bruder hat selbst gekündigt. Er hat nicht mehr dort gearbeitet. Er ist zurück zur Familie nach XXXX gegangen, und er ist von dort verschwunden. Ich war damals der Leibwächter des Leiters des Geheimdienstes.BF: Mein Bruder hat selbst gekündigt. Er hat nicht mehr dort gearbeitet. Er ist zurück zur Familie nach römisch 40 gegangen, und er ist von dort verschwunden. Ich war damals der Leibwächter des Leiters des Geheimdienstes. RI: Ich frage Sie nun noch einmal: Außer dieser Bestätigung über ein polizeiliches Training können Sie keine Unterlagen zu Ihrer Tätigkeit vorlegen? Gibt es solche Unterlagen, oder gibt es solche Unterlagen nicht? BF: Solche Unterlagen gibt es nicht. RI: Die von Ihnen vorgelegte Bestätigung über ein polizeiliches Training weist augenscheinlich eine sehr schlechte Druckqualität auf. Ich ersuche die D um Übersetzung. D: Das Dokument weist kein Ausstellungsdatum auf. Das Dokument wurde für XXXX , Sohn des XXXX , ausgestellt. In diesem Dokument wird bestätigt, dassD: Das Dokument weist kein Ausstellungsdatum auf. Das Dokument wurde für römisch 40 , Sohn des römisch 40 , ausgestellt. In diesem Dokument wird bestätigt, dass Herr XXXX vom 10.05.1383 bis 05.06.1383 (D = 01.08.2004 bis 27.08.2004) an einem Polizei-Ausbildungstraining der
- Stufe teilgenommen hat. Weiters ist auf dem Dokument vermerkt, unter welcher Nummer es in XXXX registriert ist, sowie dass es ein Grundkurs,
- Runde, sei. Ausgestellt wurde das Dokument vom Innenministerium vom Hauptpräsidium für die Ausbildung der Nationalpolizisten. Weiters ist auf diesem Dokument noch ein Wappen des Präsidiums ersichtlich.Herr römisch 40 vom 10.05.1383 bis 05.06.1383 (D = 01.08.2004 bis 27.08.2004) an einem Polizei-Ausbildungstraining der
- Stufe teilgenommen hat. Weiters ist auf dem Dokument vermerkt, unter welcher Nummer es in römisch 40 registriert ist, sowie dass es ein Grundkurs,
- Runde, sei. Ausgestellt wurde das Dokument vom Innenministerium vom Hauptpräsidium für die Ausbildung der Nationalpolizisten. Weiters ist auf diesem Dokument noch ein Wappen des Präsidiums ersichtlich. RI veranlasst eine Kopie und nimmt diese zum Akt (Anlage ./B). RI: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich kann nicht mehr nach XXXX zurückkehren, weil ich Angst davor habe, gefasst und getötet zu werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ich entführt werde. Ich habe Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan. Wie gesagt, gebe ich mein Einverständnis dazu, Erkundigungen in Afghanistan einzuholen.BF: Ich kann nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren, weil ich Angst davor habe, gefasst und getötet zu werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ich entführt werde. Ich habe Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan. Wie gesagt, gebe ich mein Einverständnis dazu, Erkundigungen in Afghanistan einzuholen. RI: Wer konkret sollte Sie entführen oder töten und aus welchem Grund? BF: Ich werde von einem Mann namens XXXX verfolgt. Er hat damals in XXXX gelebt. Nachdem ich Probleme mit ihm bekommen habe, habe ich verschiedene Personen zu seinen Kontakten befragt. Mir haben alle Personen gesagt, dass er zu den Taliban gehört. Wenn ich diese Informationen vor seiner Festnahme gehabt hätte, wäre ich niemals zu ihm gegangen, und ich hätte ihn nicht zu unserem Polizeiposten gebracht. Dort hat er sowohl mich als auch meinen vorgesetzten Kommandanten angegriffen. Damals wußte ich nicht, wer diese Person ist und dass sie die Macht hat, anderen Menschen Probleme zu machen.BF: Ich werde von einem Mann namens römisch 40 verfolgt. Er hat damals in römisch 40 gelebt. Nachdem ich Probleme mit ihm bekommen habe, habe ich verschiedene Personen zu seinen Kontakten befragt. Mir haben alle Personen gesagt, dass er zu den Taliban gehört. Wenn ich diese Informationen vor seiner Festnahme gehabt hätte, wäre ich niemals zu ihm gegangen, und ich hätte ihn nicht zu unserem Polizeiposten gebracht. Dort hat er sowohl mich als auch meinen vorgesetzten Kommandanten angegriffen. Damals wußte ich nicht, wer diese Person ist und dass sie die Macht hat, anderen Menschen Probleme zu machen. RI: Was ist mit diesem XXXX in weiterer Folge passiert?RI: Was ist mit diesem römisch 40 in weiterer Folge passiert? BF: Dieser Mann hatte das Haus eines anderen Mannes besetzt. Der andere Mann hat ihn angezeigt. Der Kommandant hat uns zu diesem Haus geschickt, um XXXX abzuholen, damit er befragt werden kann. Als wir ihn aufgefordert haben, mit uns mitzugehen, hat er seine Kalaschnikow geholt. Seine Frauen haben versucht, ihn zu beruhigen und haben ihm die Waffe weggenommen. Ich habe daraufhin unseren Kommandanten angerufen, der dann selbst zum Haus gekommen ist. Nachdem wir uns gemeinsam mit dem Kommandanten und XXXX auf den Weg zum Polizeiposten gemacht haben, hat sich dieser geweigert weiter zu gehen. Daraufhin hat ihn der Kommandant geschlagen. XXXX wurde sehr böse und er wollte unseren Kommandanten angreifen. Ich habe ihn festgehalten und ihn geohrfeigt und ihm die Hände festgebunden. Auf dem Weg zur Polizeistation hatte er mir immer wieder gedroht. Er hat gemeint, ich hätte ihn geschlagen, und er wird sich dafür rächen. Wir haben diesen Mann an weitere höhere Instanzen weitergeleitet. Ich glaube, dass er sehr viel Macht hatte, denn er ist am nächsten Tag wieder frei gelassen worden. Dafür, dass ich nicht zugelassen hatte, dass er meinen Kommandanten angreift und ich ihn geohrfeigt habe, wurde ich von ihm verfolgt.BF: Dieser Mann hatte das Haus eines anderen Mannes besetzt. Der andere Mann hat ihn angezeigt. Der Kommandant hat uns zu diesem Haus geschickt, um römisch 40 abzuholen, damit er befragt werden kann. Als wir ihn aufgefordert haben, mit uns mitzugehen, hat er seine Kalaschnikow geholt. Seine Frauen haben versucht, ihn zu beruhigen und haben ihm die Waffe weggenommen. Ich habe daraufhin unseren Kommandanten angerufen, der dann selbst zum Haus gekommen ist. Nachdem wir uns gemeinsam mit dem Kommandanten und römisch 40 auf den Weg zum Polizeiposten gemacht haben, hat sich dieser geweigert weiter zu gehen. Daraufhin hat ihn der Kommandant geschlagen. römisch 40 wurde sehr böse und er wollte unseren Kommandanten angreifen. Ich habe ihn festgehalten und ihn geohrfeigt und ihm die Hände festgebunden. Auf dem Weg zur Polizeistation hatte er mir immer wieder gedroht. Er hat gemeint, ich hätte ihn geschlagen, und er wird sich dafür rächen. Wir haben diesen Mann an weitere höhere Instanzen weitergeleitet. Ich glaube, dass er sehr viel Macht hatte, denn er ist am nächsten Tag wieder frei gelassen worden. Dafür, dass ich nicht zugelassen hatte, dass er meinen Kommandanten angreift und ich ihn geohrfeigt habe, wurde ich von ihm verfolgt. RI: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, Sie wurden von ihm verfolgt? Hat es noch weitere Vorfälle gegeben? BF: Ich war eines Tages mit dem Motorrad unterwegs, als ich von einem Auto, in dem XXXX und vier weitere Personen saßen, verfolgt wurde. An jenem Tag wollte er mich entführen oder sogar töten. Mir ist es gelungen, mit meinem Motorrad bis zum Polizeiposten zu fahren und mich dort zu verstecken.BF: Ich war eines Tages mit dem Motorrad unterwegs, als ich von einem Auto, in dem römisch 40 und vier weitere Personen saßen, verfolgt wurde. An jenem Tag wollte er mich entführen oder sogar töten. Mir ist es gelungen, mit meinem Motorrad bis zum Polizeiposten zu fahren und mich dort zu verstecken. RI: Wann ist das gewesen, waren Sie da noch Polizist? BF: Ja. RI: Hat es noch weitere Vorfälle gegeben? BF: Ich habe auch ein Schreiben erhalten. Da ich damals nicht wußte, dass ich fliehen werde und Unterlagen beim Gericht vorlegen muss, habe ich diesen Brief nicht erhalten. Mir haben viele meiner Bekannten gesagt, dass er ein sehr gefährlicher Mann ist und er die Möglichkeit dazu hat, mich zu töten. RI: Als Sie dieses Schreiben bekommen haben, waren Sie damals noch Polizist? BF: Ja. RI: Das Schreiben, von dem Sie eben sprachen, ist aber nicht das von Ihnen vorgelegte Drohschreiben? BF: Dieses Schreiben habe ich erhalten als ich in HERAT, im Ort ADRASKAN, für den Leiter des Geheimdienstes gearbeitet habe. RI: Dieses Schreiben ist also nicht von XXXX ?RI: Dieses Schreiben ist also nicht von römisch 40 ? BF: Nein. RI: Hat es darüber hinaus noch Vorfälle mit diesem XXXX gegeben?RI: Hat es darüber hinaus noch Vorfälle mit diesem römisch 40 gegeben? BF: Nach diesen Vorfällen habe ich meinen Dienst gekündigt. Ich habe mich ca. einen Monat zu Hause versteckt aufgehalten, bis ich dann diese andere Arbeit gefunden habe. RI: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Hat es nach diesen geschilderten Vorfällen mit XXXX noch weitere Vorfälle gegeben?RI: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Hat es nach diesen geschilderten Vorfällen mit römisch 40 noch weitere Vorfälle gegeben? BF: Nein. RI: Das heißt, nach Beendigung Ihres Polizeidienstes, ungefähr Mitte 2006, bis zur Ihrer Ausreise, Ende 2011, gab es keine Vorfälle mit XXXX ?RI: Das heißt, nach Beendigung Ihres Polizeidienstes, ungefähr Mitte 2006, bis zur Ihrer Ausreise, Ende 2011, gab es keine Vorfälle mit römisch 40 ? BF: Es ist seitens XXXX zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Ich habe nicht mehr in dieser Region gelebt.BF: Es ist seitens römisch 40 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Ich habe nicht mehr in dieser Region gelebt. RI ersucht D das vorgelegte Drohschreiben zu übersetzen. D: Im Briefkopf findet sich neben dem in lateinischer Schrift verfassten Teil die entsprechende Übersetzung in arabischer Schrift sowie die Formulierung ‚Im Namen Gottes'. Text: " XXXX , Sohn von XXXX , Bewohner der Provinz NANGARHAR, XXXX , wird benachrichtigt, dass wir von den Mitgliedern der Islamischen Bewegung erfahren haben, dass Sie mit unseren Feinden, nämlich jenen Personen aus dem Westen, sowie einem amerikanischen Spion als Leibwächter und Spion arbeiten. Diese Tätigkeit ist gegen den Islam und gegen die Heimat. Wir hatten dich bereits zuvor vor einer Arbeit mit Ungläubigen gewarnt. Wir warnen dich und fordern dich auf, die Arbeit mit den Ungläubigen niederzulegen. Dies ist deine letzte Warnung. Du wirst genauso wie andere Personen vor dir bestraft werden. Die Verantwortung liegt nun bei dir."Text: " römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Bewohner der Provinz NANGARHAR, römisch 40 , wird benachrichtigt, dass wir von den Mitgliedern der Islamischen Bewegung erfahren haben, dass Sie mit unseren Feinden, nämlich jenen Personen aus dem Westen, sowie einem amerikanischen Spion als Leibwächter und Spion arbeiten. Diese Tätigkeit ist gegen den Islam und gegen die Heimat. Wir hatten dich bereits zuvor vor einer Arbeit mit Ungläubigen gewarnt. Wir warnen dich und fordern dich auf, die Arbeit mit den Ungläubigen niederzulegen. Dies ist deine letzte Warnung. Du wirst genauso wie andere Personen vor dir bestraft werden. Die Verantwortung liegt nun bei dir." Die Unterschrift ist nicht lesbar. Als Name wird daneben angegeben: XXXX . Es findet sich auch ein unleserlicher Stempel und das Datum 10.08.1390römisch 40 . Es findet sich auch ein unleserlicher Stempel und das Datum 10.08.1390 (D = 01.11.2011). RI: War dieses Schreiben der Anlaß für Ihre Ausreise, oder gab es einen anderen Anlaß? BF: Dieses Schreiben war der Anlaß für meine Ausreise. Wenn ich zum Bazar gegagen bin, wurde ich von fremden Menschen angesprochen, die mir gesagt haben ‚arbeite nicht mehr für diese Leute'. Ich bin aber nicht angegriffen worden, und es ist auch zu keinen anderen Vorfällen gekommen. RI: Für welche Leute haben Sie damals gearbeitet, als Sie diesen Brief bekommen haben? BF: Ich habe damals für den Leiter des Geheimdienstes, bekannt unter dem Namen XXXX gearbeitet. Er hatte blaue Augen und die Ausländer haben in XXXX genannt.BF: Ich habe damals für den Leiter des Geheimdienstes, bekannt unter dem Namen römisch 40 gearbeitet. Er hatte blaue Augen und die Ausländer haben in römisch 40 genannt. RI gibt RB die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. RB: Nein, keine Fragen und keine Stellungnahme. RI: Hatten Sie nun die Möglichkeit alles zu sagen, was Sie vorbringen wollten, oder gibt es noch etwas zu Ergänzen oder zu Berichtigen? BF: Ich habe alles gesagt, was für mich wichtig ist. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, hätte ich niemals meine Frau und meine Kinder verlassen." 4.
- Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwar übereinstimmend vor, von einem Taliban bzw. einer Gruppierung von Taliban bedroht worden zu sein, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Im gegenständlichen Fall konnte der BF die "Grundgeschichte" zwar halbwegs stimmig schildern, allerdings ergaben sich im Detail mehrerer Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigen. So fällt insbesondere auf, dass der BF in Zusammenhang mit den von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeiten nicht in der Lage war, übereinstimmende Angaben zu machen, weshalb sowohl seine Behauptungen, Polizist bzw. später Leibwächter für eine Privatperson gewesen zu sein, als auch folglich die geschilderten Bedrohungssituationen in Zweifel gezogen werden müssen. Beispielsweise gab der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2012 an, dass er von 2002 bis 2007 Gelegenheitsarbeiten ausgeführt und sich im Jahre 2007 bei der Polizei beworben hätte. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2014 jedoch behauptete er, bereits im Jahre 2004 als Polizist ausgebildet worden zu sein, und wiederholte diese Angabe in der Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.
- Somit steht seine zuerst getätigte Aussage, erst ab dem Jahre 2007 als Polizist gearbeitet zu haben, in Widerspruch zu seinen späteren Angaben und auch zum Inhalt der Bestätigung über ein polizeiliches Training, wo als Ausbildungszeitraum der 01.08.2004 bis 27.08.2004 genannt wird. Diese Bestätigung wurde allerdings erst nach der Einvernahme vom 29.03.2012 durch den BF vorgelegt, weshalb hier der Eindruck entsteht, dass der BF seine späteren Aussagen an den Inhalt der Bestätigung anpasste. Ferner sagte der BF in der Einvernahme am 29.03.2012 aus, dass seine Ausbildung zum Polizisten einen Monat lang gedauert hätte ("2007 bewarb ich mich bei der Polizei und machte die Polizeiakademie in XXXX , die einen Monat dauerte."). Folglich ist nicht nur der oben erwähnten Bestätigung ein Ausbildungszeitraum von einem Monat zu entnehmen, auch in der Beschwerde vom 05.06.2015 gab er an, dass er - offenbar aufgrund von Personalmangel - nur einer verkürzten Ausbildung von einem Monat unterzogen worden wäre. In der Verhandlung am 12.11.2015 jedoch änderte der BF die diesbezüglichen Aussaugen und behauptete plötzlich in völligem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, dass er sechs Monate lang zum Polizisten ausgebildet worden wäre ("Ich habe sechs Monate die Polizeiakademie besucht und diese abgeschlossen."). Erneut entsteht hier somit der Eindruck, dass der BF seine Aussagen an im Verfahren neu gewonnene Erkenntnisse - im gegenständlichen Fall die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, in dem von einer durchschnittlichen Ausbildungszeit zum Polizisten von fünf bis sechs Monaten gesprochen wird - angepasst hat, wodurch seine Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt wird.Ferner sagte der BF in der Einvernahme am 29.03.2012 aus, dass seine Ausbildung zum Polizisten einen Monat lang gedauert hätte ("2007 bewarb ich mich bei der Polizei und machte die Polizeiakademie in römisch 40 , die einen Monat dauerte."). Folglich ist nicht nur der oben erwähnten Bestätigung ein Ausbildungszeitraum von einem Monat zu entnehmen, auch in der Beschwerde vom 05.06.2015 gab er an, dass er - offenbar aufgrund von Personalmangel - nur einer verkürzten Ausbildung von einem Monat unterzogen worden wäre. In der Verhandlung am 12.11.2015 jedoch änderte der BF die diesbezüglichen Aussaugen und behauptete plötzlich in völligem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, dass er sechs Monate lang zum Polizisten ausgebildet worden wäre ("Ich habe sechs Monate die Polizeiakademie besucht und diese abgeschlossen."). Erneut entsteht hier somit der Eindruck, dass der BF seine Aussagen an im Verfahren neu gewonnene Erkenntnisse - im gegenständlichen Fall die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, in dem von einer durchschnittlichen Ausbildungszeit zum Polizisten von fünf bis sechs Monaten gesprochen wird - angepasst hat, wodurch seine Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt wird. Aber nicht nur bezüglich seiner Beschäftigung als Polizist, auch in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wachmann machte der BF unstimmige Angaben. So behauptete er in der Einvernahme am 29.03.2012, dass er zuerst für eine amerikanische Firma gearbeitet hätte und - nachdem man ihn entlassen hätte - von einem Vorstandsmitglied dieser Firma privat als Personenschützer angestellt worden wäre. In der folgenden Einvernahme am 09.10.2014 erwähnte er jedoch von dieser Arbeit als privater Personenschützer nichts mehr, erst in der Verhandlung vor dem BVwG griff er diese Behauptung wieder auf. Allerdings gab er hier nunmehr an, dass er für den Schutz des Leiters des Geheimdienstes in HERAT zuständig gewesen sei, was in krassem Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, für ein Vorstandmitglied einer amerikanischen Firma gearbeitet zu haben, steht. Darüber hinaus brachte der BF wiederholt vor der Erstbehörde vor, dass er, nachdem er seinen Dienst als Polizist quittiert hätte, nach Herat gegangen wäre und dort auch gewohnt hätte, da er aus Angst vor XXXX nicht nach XXXX zurückkehren hätte können. Zu Beginn der Verhandlung am 12.11.2015 aber behauptete der BF, durchgehend von seiner Hochzeit an bis zur Ausreise nach Europa in XXXX aufhältig gewesen zu sein ("Ich habe ab meiner Hochzeit bis zu meiner Ausreise vor vier Jahren in XXXX gelebt."). Erst später, nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, seit 2007 in Herat gelebt zu haben, da es für ihn in XXXX zu unsicher gewesen wäre ("Da ich wegen meiner Tätigkeit als Polizist nicht mehr nach XXXX zurückkehren konnte, habe ich als privater Security für den Leiter des Geheimdienstes in HERAT gearbeitet.").Aber nicht nur bezüglich seiner Beschäftigung als Polizist, auch in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wachmann machte der BF unstimmige Angaben. So behauptete er in der Einvernahme am 29.03.2012, dass er zuerst für eine amerikanische Firma gearbeitet hätte und - nachdem man ihn entlassen hätte - von einem Vorstandsmitglied dieser Firma privat als Personenschützer angestellt worden wäre. In der folgenden Einvernahme am 09.10.2014 erwähnte er jedoch von dieser Arbeit als privater Personenschützer nichts mehr, erst in der Verhandlung vor dem BVwG griff er diese Behauptung wieder auf. Allerdings gab er hier nunmehr an, dass er für den Schutz des Leiters des Geheimdienstes in HERAT zuständig gewesen sei, was in krassem Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, für ein Vorstandmitglied einer amerikanischen Firma gearbeitet zu haben, steht. Darüber hinaus brachte der BF wiederholt vor der Erstbehörde vor, dass er, nachdem er seinen Dienst als Polizist quittiert hätte, nach Herat gegangen wäre und dort auch gewohnt hätte, da er aus Angst vor römisch 40 nicht nach römisch 40 zurückkehren hätte können. Zu Beginn der Verhandlung am 12.11.2015 aber behauptete der BF, durchgehend von seiner Hochzeit an bis zur Ausreise nach Europa in römisch 40 aufhältig gewesen zu sein ("Ich habe ab meiner Hochzeit bis zu meiner Ausreise vor vier Jahren in römisch 40 gelebt."). Erst später, nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, seit 2007 in Herat gelebt zu haben, da es für ihn in römisch 40 zu unsicher gewesen wäre ("Da ich wegen meiner Tätigkeit als Polizist nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren konnte, habe ich als privater Security für den Leiter des Geheimdienstes in HERAT gearbeitet."). Neben diesen Unstimmigkeiten hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten ergaben sich auch in seinem Vorbringen betreffend die ihm angeblich widerfahrenen Bedrohungen maßgebliche Widersprüche. So sagte der BF bei der Einvernahme am 29.03.2012 aus, dass einige Tage nach dem Vorfall mit XXXX auf der Polizeistation ein anonymer Drohbrief eingelangt wäre. Zehn Tage später wäre dann ein Brief der Taliban gekommen, in dem ihm vorgeworfen worden wäre, noch immer als Polizist zu arbeiten, und von ihm verlangt wurde, diese Tätigkeit einzustellen. In der Einvernahme am 09.10.2014 gab er an, dass er nach der Verhaftung XXXX noch ca. ein bis zwei Monate Polizist gewesen sei und danach den Dienst quittiert hätte. Folglich behauptete er, einen Monat nach Dienstende den Drohbrief der Taliban erhalten zu haben. Dies passt allerdings nicht zu seinen vorhergehenden Angaben vom 29.03.2012, wonach ihm nach etwas mehr als zehn Tagen - und somit offenbar noch während seiner Dienstzeit als Polizist - der Brief der Taliban zugekommen sein soll. Darüber hinaus erscheint es auch nur wenig plausibel, dass ihn die Taliban nach Beendigung des Dienstes auffordern hätten sollen, seinen Dienst zu beenden. Schlussendlich gab er in der Verhandlung am 12.11.2015 an, dass er bei Erhalt des Schriftstückes der Taliban doch noch im Dienst gewesen sei ("RI: Als Sie dieses Schreiben bekommen haben, waren Sie damals noch Polizist? BF: Ja.") und widersprach somit den Angaben in der Einvernahme am 09.10.
- Abgesehen davon ist festzustellen, dass der BF am 29.03.2012 von insgesamt zwei Briefen - einem anonymen und einem von den Taliban - sprach, währenddessen er in der Einvernahme am 09.10.2014 und in der Verhandlung nur noch einen Brief, den er wegen seiner Funktion als Polizist bekommen haben will, erwähnte.Neben diesen Unstimmigkeiten hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten ergaben sich auch in seinem Vorbringen betreffend die ihm angeblich widerfahrenen Bedrohungen maßgebliche Widersprüche. So sagte der BF bei der Einvernahme am 29.03.2012 aus, dass einige Tage nach dem Vorfall mit römisch 40 auf der Polizeistation ein anonymer Drohbrief eingelangt wäre. Zehn Tage später wäre dann ein Brief der Taliban gekommen, in dem ihm vorgeworfen worden wäre, noch immer als Polizist zu arbeiten, und von ihm verlangt wurde, diese Tätigkeit einzustellen. In der Einvernahme am 09.10.2014 gab er an, dass er nach der Verhaftung römisch 40 noch ca. ein bis zwei Monate Polizist gewesen sei und danach den Dienst quittiert hätte. Folglich behauptete er, einen Monat nach Dienstende den Drohbrief der Taliban erhalten zu haben. Dies passt allerdings nicht zu seinen vorhergehenden Angaben vom 29.03.2012, wonach ihm nach etwas mehr als zehn Tagen - und somit offenbar noch während seiner Dienstzeit als Polizist - der Brief der Taliban zugekommen sein soll. Darüber hinaus erscheint es auch nur wenig plausibel, dass ihn die Taliban nach Beendigung des Dienstes auffordern hätten sollen, seinen Dienst zu beenden. Schlussendlich gab er in der Verhandlung am 12.11.2015 an, dass er bei Erhalt des Schriftstückes der Taliban doch noch im Dienst gewesen sei ("RI: Als Sie dieses Schreiben bekommen haben, waren Sie damals noch Polizist? BF: Ja.") und widersprach somit den Angaben in der Einvernahme am 09.10.
- Abgesehen davon ist festzustellen, dass der BF am 29.03.2012 von insgesamt zwei Briefen - einem anonymen und einem von den Taliban - sprach, währenddessen er in der Einvernahme am 09.10.2014 und in der Verhandlung nur noch einen Brief, den er wegen seiner Funktion als Polizist bekommen haben will, erwähnte. Weitere kleinere Unstimmigkeiten komplettieren das Bild der Unglaubwürdigkeit des BF, beispielsweise hinsichtlich seines Bruders. So gab er vor der Erstbehörde mehrmals wortwörtlich an, dass dieser getötet worden wäre, während er vor dem BVwG aussagte, dass der Bruder auf dem Heimweg von Herat verschollen wäre und der BF lediglich vermute, dass dieser umgebracht worden wäre. Weiters gab er in der Einvernahme am 09.10.2014 an, dass er nichts anderes machen hätte können, als den XXXX bei der Verhaftung zu schlagen, da dieser ja eine Waffe gehabt hätte. Vor dem BVwG jedoch behauptete er hierzu widersprüchlich, dass die Frauen des Mannes ihn überredet hätten, die Waffe abzugeben, und der BF den Taliban erst danach - aufgrund dessen Angriffes auf den Kommandanten - eine Ohrfeige gegeben hätte. Ferner brachte er am 29.03.2012 vor, dass er am Bazar von einem einzigen unbekannten Mann bedroht worden wäre, währenddessen er in der Verhandlung vor dem BVwG vorbrachte, von mehreren Unbekannten am Bazar angesprochen worden zu sein.Weitere kleinere Unstimmigkeiten komplettieren das Bild der Unglaubwürdigkeit des BF, beispielsweise hinsichtlich seines Bruders. So gab er vor der Erstbehörde mehrmals wortwörtlich an, dass dieser getötet worden wäre, während er vor dem BVwG aussagte, dass der Bruder auf dem Heimweg von Herat verschollen wäre und der BF lediglich vermute, dass dieser umgebracht worden wäre. Weiters gab er in der Einvernahme am 09.10.2014 an, dass er nichts anderes machen hätte können, als den römisch 40 bei der Verhaftung zu schlagen, da dieser ja eine Waffe gehabt hätte. Vor dem BVwG jedoch behauptete er hierzu widersprüchlich, dass die Frauen des Mannes ihn überredet hätten, die Waffe abzugeben, und der BF den Taliban erst danach - aufgrund dessen Angriffes auf den Kommandanten - eine Ohrfeige gegeben hätte. Ferner brachte er am 29.03.2012 vor, dass er am Bazar von einem einzigen unbekannten Mann bedroht worden wäre, währenddessen er in der Verhandlung vor dem BVwG vorbrachte, von mehreren Unbekannten am Bazar angesprochen worden zu sein. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass der BF in der Erstbefragung am 21.03.2012 zwar den Vorfall bezüglich des Talibans, den er während eines Polizeieinsatzes geohrfeigt haben will und welcher sich deswegen an ihm rächen hätte wollen, schilderte, jedoch bezüglich seiner Tätigkeit als Wachmann für eine amerikanische Firma bzw. einen Geheimdienstchef und die deswegen ausgesprochenen Bedrohungen durch unbekannte Taliban keinerlei Angaben tätigte und diese Begebenheiten erst in der Einvernahme am 29.03.2012 erstmals erwähnte. Auch wenn die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des BF und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der BF auf Nachfrage alle wesentlichen Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann, und dass es in einer kurz danach stattfindenden Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen - wie im gegenständlichen Fall - zu einer Steigerung bzw. Ausbau der Fluchtgeschichte kommt. Neben dieser Vielzahl an Widersprüchlichkeiten erscheint die Fluchtgeschichte in wesentlichen Teilen wenig plausibel und somit unglaubwürdig. So ereignete sich der angebliche Vorfall mit XXXX und dessen Drohungen nach Angabe des BF bereits Mitte/Ende des Jahres 2006 und somit mehrere Jahre vor der Flucht nach Europa. Abgesehen davon, dass hier kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gefährdungssituation und der Ausreise besteht, gab der BF an, dass es nach 2006 bis zu seiner Flucht Ende 2011 zu keine weiteren Vorfällen in Zusammenhang mit diesem Taliban gekommen sei. Zwar brachte der BF als Begründung dafür vor, dass er sich für mehrere Jahre in Herat und somit weit weg von XXXX aufgehalten hätte, allerdings wäre es wohl naheliegend gewesen, dass XXXX - hätte er den BF tatsächlich töten wollen - auch nach dem Verschwinden des BF Schritte, beispielsweise durch Aufsuchen der Familie des BF und Nachfrage nach seinem Verbleib, gesetzt hätte, um seiner habhaft zu werden.Neben dieser Vielzahl an Widersprüchlichkeiten erscheint die Fluchtgeschichte in wesentlichen Teilen wenig plausibel und somit unglaubwürdig. So ereignete sich der angebliche Vorfall mit römisch 40 und dessen Drohungen nach Angabe des BF bereits Mitte/Ende des Jahres 2006 und somit mehrere Jahre vor der Flucht nach Europa. Abgesehen davon, dass hier kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gefährdungssituation und der Ausreise besteht, gab der BF an, dass es nach 2006 bis zu seiner Flucht Ende 2011 zu keine weiteren Vorfällen in Zusammenhang mit diesem Taliban gekommen sei. Zwar brachte der BF als Begründung dafür vor, dass er sich für mehrere Jahre in Herat und somit weit weg von römisch 40 aufgehalten hätte, allerdings wäre es wohl naheliegend gewesen, dass römisch 40 - hätte er den BF tatsächlich töten wollen - auch nach dem Verschwinden des BF Schritte, beispielsweise durch Aufsuchen der Familie des BF und Nachfrage nach seinem Verbleib, gesetzt hätte, um seiner habhaft zu werden. Ferner lässt sich die Behauptung des BF, er wäre für den Personenschutz eines Geheimdienstchefs zuständig gewesen, nur wenig nachvollziehen. So ist es nur schwer vorstellbar, dass sich eine gefährdete Person wie ein Geheimdienstmann ausgerechnet den BF, der mit lediglich zweieinhalb Jahren Polizeidienst und vier Monaten Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen (ohne Kampferfahrung) nur wenig Qualifikationen vorweisen kann, mit einer so wichtigen Aufgabe wie dem Schutz seines Lebens beauftragen würde. Abgesehen davon, dass einem einflussreichen Geheimdienstchef wohl qualifiziertere Männer von Seiten des afghanischen Staates oder den amerikanischen Truppen zur Verfügung gestellt werden würden, wurde der BF darüber hinaus aufgrund einer schweren Dienstverfehlung - nämlich dem unsachgemäßen Hantieren mit einer Waffe - vom amerikanischen Unternehmen fristlos entlassen und stellt dies ebenfalls keinen überzeugenden Grund für den Chef dar, solch einer Person sein Leben anzuvertrauen. Befremdend erscheint überdies, dass der BF zwar unzählige Dokumente bezüglich der Tätigkeiten seines Bruders vorlegen konnte, jedoch bezüglich seiner von ihm selbst ausgeübten Berufe - mit Ausnahme einer Bestätigung über seine Ausbildung zum Polizisten, deren Inhalt im Übrigen seinem Vorbringen teilweise widerspricht (zur Beweiskraft dieses Dokumentes siehe unten) - aussagekräftige Schriftstücke schuldig blieb, obwohl er in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie steht. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass der Umstand, dass sich die Familie des BF seinen Angaben nach offenbar die gesamte Zeit bis zum heutigen Tag ungefährdet in XXXX aufgehalten hat und es zu keinerlei Vorfällen oder Kontakten mit den Taliban - die über Jahre hinweg den BF bedroht und auch den Bruder verschleppt bzw. getötet haben sollen - gekommen ist, ebenfalls wenig plausibel und unnachvollziehbar erscheint.Befremdend erscheint überdies, dass der BF zwar unzählige Dokumente bezüglich der Tätigkeiten seines Bruders vorlegen konnte, jedoch bezüglich seiner von ihm selbst ausgeübten Berufe - mit Ausnahme einer Bestätigung über seine Ausbildung zum Polizisten, deren Inhalt im Übrigen seinem Vorbringen teilweise widerspricht (zur Beweiskraft dieses Dokumentes siehe unten) - aussagekräftige Schriftstücke schuldig blieb, obwohl er in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie steht. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass der Umstand, dass sich die Familie des BF seinen Angaben nach offenbar die gesamte Zeit bis zum heutigen Tag ungefährdet in römisch 40 aufgehalten hat und es zu keinerlei Vorfällen oder Kontakten mit den Taliban - die über Jahre hinweg den BF bedroht und auch den Bruder verschleppt bzw. getötet haben sollen - gekommen ist, ebenfalls wenig plausibel und unnachvollziehbar erscheint. Zu den vorgelegten Dokumenten ist Folgendes festzuhalten: Wie das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.03.2015 ausführt, gibt es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Im vorliegenden Fall ist bezüglich des vorgelegten Drohbriefes auszuführen, dass diesem im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt, zumal es sich dabei - in Hinblick auf die Art der Ausstellung (ein handschriftlich verfasstes Blatt Papier) und mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schriftstücks zu verifizieren - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln könnte. Selbiges gilt für die Bestätigung über die Ausbildung des BF zum Polizisten, die augenscheinlich eine sehr schlechte Druckqualität, jedoch kein Ausstellungsdatum aufweist und deren Inhalt bezüglich der Dauer der Ausbildung (ein Monat) dem Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG (sechs Monate) widerspricht. Ferner sind auch die Dokumenten betreffend den Bruder in Zusammenhang mit einer möglicherweise tatsächlich vorliegenden Bedrohungssituation nur wenig aussagekräftig und deshalb nicht geeignet, die Fluchtgeschichte des BF zu untermauern. Zusammengefasst war das Vorbringen des BF - wie oben dargestellt - in weiten Teilen als unplausibel sowie widersprüchlich und somit unglaubwürdig anzusehen, weshalb auch die in der Beschwerde eingeforderte Ermittlungstätigkeit im Heimatstaat des BF unterbleiben konnte. 4.
- Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. III.
- Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch drei.
- Zur Lage im Herkunftsstaat
- Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan: Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat zu den Länderfeststellungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.
- Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: IV.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch vier.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
- Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
- Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.
§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
§ 1
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (FPG) anzuwenden. 3.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.3.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.
§ 16Abs.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.4.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Da der Bescheid des BFA am 16.03.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.03.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Zu Spruchteil A) IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist