Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 2§ 6§ 56§ 17Artikel 130§ 24§ 15§ 81§ 7§ 12§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW167 2002332-1 SpruchW167 2002332-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
§ 28Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe als unbegründet abgewiesen, hinslichtlich der Rückforderung wird der Beschwerde teilweise stattgegeben:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe als unbegründet abgewiesen, hinslichtlich der Rückforderung wird der Beschwerde teilweise stattgegeben: Der Notstandshilfebezug für die Zeit vom 13.02.2012 bis 26.02.2012, 23.04.2012 bis 24.04.2012, 28.04.2012 bis 30.04.2012, am 01.05.2012, 03.05.2012 bis 17.05.2012, 19.05.2012 bis 24.05.2012, 26.05.2012 bis 31.05.2012, 02.06.2012 bis 07.06.2012, 09.06.2012 bis 18.06.2012, 20.06.2012 bis 24.06.2012, 26.06.2012 bis 28.06.2012 und am 30.06.2012 wird widerrufen und es werden der Beschwerdeführerin € 954,14 zur Rückzahlung vorgeschrieben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX widerrief das Arbeitsmarktservice (AMS) die der nunmehrigen Beschwerdeführerin für Zeitraum vom 13.02.2012 bis zum 30.06.2012 zuerkannte Notstandshilfe und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.349,
- Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei laut Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2012 im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen und somit nicht arbeitslos gewesen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 widerrief das Arbeitsmarktservice (AMS) die der nunmehrigen Beschwerdeführerin für Zeitraum vom 13.02.2012 bis zum 30.06.2012 zuerkannte Notstandshilfe und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.349,
- Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei laut Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2012 im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen und somit nicht arbeitslos gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung und begründete diese damit, dass die Rückforderung ihre Existenz gefährde und dass das AMS gewusst hätte, dass die Beschwerdeführer tageweise ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachginge. Zugleich beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Das AMS hat mit Bescheid vom XXXX der Berufung antragsgemäß aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das AMS hat mit Bescheid vom römisch 40 der Berufung antragsgemäß aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das AMS hat im Verwaltungsakt vermerkt, dass die Beschwerdeführerin laut Auskunft der Wiener Ärztekammer im gegenständlichen Zeitraum durchgehend als Wohnsitzärztin eingetragen war; die Beschwerdeführerin hätte von der grundsätzlichen Möglichkeit, sich nur für die Zeit der Ordinationsvertretung anzumelden, keinen Gebrauch gemacht.
- Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen des Parteiengehörs vor dem AMS im Wesentlichen aus, weder sei eine Meldung der Unterbrechung der Tätigkeit bei der Ärztekammer möglich, noch eine tageweise Versicherung in der Sozialversicherung, da dort die Versicherungspflicht erst nachträglich beurteilt werde.
- Mit 01.01.2014 ging in Folge der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung der seinerzeitigen Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht über (Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG).
- Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin am XXXX den Einkommenssteuerbescheid 2012 vor.
- Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin am römisch 40 den Einkommenssteuerbescheid 2012 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat von 13.02.2012 bis 26.02.2012 (14 Tage je € 22,08), 23.04.2012 bis 24.04.2012 (2 Tage je € 25,72), 28.04.2012 bis 30.04.2012 (3 Tage je € 25,72), am 01.05.2012 (€ 29,26), 03.05.2012 bis 17.05.2012 (15 Tage je € 29,26), 19.05.2012 bis 24.05.2012 (6 Tage je € 29,26), 26.05.2012 bis 31.05.2012 (6 Tage je € 29,26), 02.06.2012 bis 07.06.2012 (6 Tage je € 3,69), 09.06.2012 bis 18.06.2012 (10 Tage je € 3,69), 20.06.2012 bis 24.06.2012 (5 Tage je € 3,69), 26.06.2012 bis 28.06.2012 (3 Tage je € 3,69) und am 30.06.2012 (€ 3,69) Notstandshilfe (Gesamtsumme: € 1.349,25) bezogen. Mit Bescheid vom XXXX widerrief das Arbeitsmarktservice (AMS) die der nunmehrigen Beschwerdeführerin die zuerkannte Notstandshilfe und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.349,25.Mit Bescheid vom römisch 40 widerrief das Arbeitsmarktservice (AMS) die der nunmehrigen Beschwerdeführerin die zuerkannte Notstandshilfe und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.349,
- Die Beschwerdeführerin war das gesamte Jahr 2012 als Wohnsitzärztin bei der Ärztekammer gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat ihre selbständige Tätigkeit als Vertretungsärztin dem AMS gemeldet. Im Zeitraum 13.02.2012 bis 30.06.2012 unterlag sie der Pflichtversicherung
§ 2
Absatz 1 Ziffer 4 GSVG und war daher auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Im Zeitraum 13.02.2012 bis 30.06.2012 unterlag sie der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4 GSVG und war daher auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die Beschwerdeführerin hat laut Einkommenssteuerbescheid 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 6779,60 sowie aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug des Pauschbetrags für Werbungskosten) in der Höhe von € 180,
- Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 85,20 festgestellt. Die (festgesetzte) Einkommenssteuer betrug €
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Einkommensteuerbescheid 2012 sowie einem Auszug der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeines
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Absatz 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (Vw
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist im Beschwerdefall nur die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung den Bezug den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe gerechtfertigt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist im Beschwerdefall nur die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung den Bezug den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe gerechtfertigt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10,
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)
§ 7Absatz 2 Al
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 12Absatz 1 Al
VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz 1 AlVG ist arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
§ 12Absatz 3 litera b Al
VG gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz 1 und 2 gilt nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.
Paragraph 12, Absatz 3 litera b AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz 1 und 2 gilt nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.
§ 12Absatz 6 Al
VG sieht eine Ausnahme für näher angeführte "geringfügige Erwerbstätigkeiten" vor.
Paragraph 12, Absatz 6 AlVG sieht eine Ausnahme für näher angeführte "geringfügige Erwerbstätigkeiten" vor.
§ 38Al
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, sowie nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, sowie nichts anderes bestimmt ist.
§ 38in Verbindung mit § 24 Absatz 2 1. Satz Al
VG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 1. Satz AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war.
§ 38in Verbindung mit § 25 Absatz 1 3. Satz Al
VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 1
- Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. 3.2.
- Die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe liegen vor Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung im Jahr 2012 den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe gerechtfertigt hat. Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden (§ 27 Absatz 2 Ärztegesetz). Wohnsitzärzte sind zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die weder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind noch eine Ordination haben (§ 47 Absatz 1 Ärztegesetz). Diese sind bei Überschreiten der Einkommensgrenze u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG).Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden (Paragraph 27, Absatz 2 Ärztegesetz). Wohnsitzärzte sind zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die weder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind noch eine Ordination haben (Paragraph 47, Absatz 1 Ärztegesetz). Diese sind bei Überschreiten der Einkommensgrenze u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert (Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4 GSVG). Seit 01.01.2009 verlangt Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (§ 12 Absatz 1 Ziffer 2 AlVG; BGBl I 2007/104).Seit 01.01.2009 verlangt Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz 1 Ziffer 2 AlVG; BGBl römisch eins 2007/104). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd des § 12 Abs 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wird (vgl VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vgl VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 02.05.2012, 2011/08/0194).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 02.05.2012, 2011/08/0194). Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin war unstrittig im Zeitraum 13.02.2012 bis 30.06.2012 in der Pensionsversicherung aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer als Wohnsitzärztin und Überschreitung der Einkommensgrenze pflichtversichert. Daher hat das AMS zu Recht die Notstandshilfe - unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte - widerrufen, da aufgrund der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung keine Arbeitslosigkeit vorlag. Daher war die Beschwerde im Hinblick auf den Widerruf der Notstandshilfe als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Die Voraussetzungen für die anteilige Rückforderung der Notstandshilfe liegen vor Hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit dem AMS unstrittig ordnungsgemäß gemeldet hat. Aus diesem Grund darf der Rückforderungsbeitrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vergleiche § 38 in Verbindung mit § 25 Absatz 1
- Satz AlVG).Hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit dem AMS unstrittig ordnungsgemäß gemeldet hat. Aus diesem Grund darf der Rückforderungsbeitrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vergleiche Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 1
- Satz AlVG). Für den Beschwerdefall bedeutet das: Das Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid beträgt € 6694,40 (Berechnung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit [€ 6.779,60] abzüglich der Sonderausgaben [€ 85,20] = Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit brutto [€ 6694,40] abzüglich der Einkommenssteuer [€ 0]= Nettoeinkommen [€ 6694,40]). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches tägliches Einkommen in der Höhe von € 18,34 [Nettoeinkommen dividiert durch 365 Tage]. Die Beschwerdeführerin hat an 14 Tagen (13.02.2012 bis 26.02.2012) Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 22,08, an 5 Tagen (23.04.2012 bis 24.04.2012 und 28.04.2012 bis 30.04.2012) Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 25,72 und an 28 Tagen (01.05.2012, 03.05.2012 bis 17.05.2012, 19.05.2012 bis 24.05.2012 und 26.05.2012 bis 31.05.2012 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 29,26 bezogen. Sohin hat sie an insgesamt 47 Tagen täglich einen ihr durchschnittliches tägliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (€ 18,34) übersteigenden Betrag an Notstandshilfe bezogen. Sohin ist als Rückforderungsbetrag für diese 47 Tage insgesamt € 861,89 (47 x € 18,34) vorzusehen. An insgesamt 25 Tagen (02.06.2012 bis 07.06.2012, 09.06.2012 bis 18.06.2012, 20.06.2012 bis 24.06.2012, 26.06.2012 bis 28.06.2012 und am 30.06.2012) hat die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 3,69 bezogen. Da dieser Betrag unter dem oben errechneten täglichen Einkommen von € 18,34 liegt, ist er zur Gänze in der Höhe von € 92,25 zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Rückzahlung von € 954,14 verpflichtet. Der vom AMS vorgeschriebene Rückforderungsbetrag vermindert sich sohin aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides 2012 um € 395,11 (€ 1,349,25 minus € 954,14). Daher war der Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe teilweise stattzugeben.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W167.2002332.1.00