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{'item': 'W167 2004614-1'}

Obsah (15)§ 28Artikel 133§ 2§ 4§ 7Artikel 151§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 24§ 5§ 35§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW167 2004614-1 SpruchW167 2004614-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

§ 28Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 08.09.2010 meldete sich XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) mittels Versicherungserklärung

§ 2

Absatz 1 Ziffer 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur Pflichtversicherung. Darin führte sie aus, seit 01.09.2010 Kurstermine für die XXXX XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) durchzuführen.1. Am 08.09.2010 meldete sich römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) mittels Versicherungserklärung

Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur Pflichtversicherung. Darin führte sie aus, seit 01.09.2010 Kurstermine für die römisch 40 römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) durchzuführen. In der niederschriftlichen Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vor der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge als WGKK bezeichnet) am 22.11.2010 gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie seit 08.11.2008 für die Erstbeschwerdeführerin als Kursleiterin tätig sei und mit der Erstbeschwerdeführerin eine Kooperationsvereinbarung sowie einen Werkvertrag schriftlich abgeschlossen habe. Am 10.05.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch einen Wirtschaftstreuhänder, eine Stellungnahme zum von der WGKK ermittelten Sachverhalt ab und stellte einen Antrag auf Bescheiderlassung. 2. Mit Bescheid vom 11.12.2012 stellte die WGKK fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit ab 08.11.2008 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

§ 4

Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand (Spruchpunkt I), vom 08.11.2008 bis zum 28.02.2009 sowie vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 in einem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

§ 4

Absatz 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand (Spruchpunkt II) und vom 01.03.2009 bis zum 31.07.2010 sowie in der Zeit ab 01.01.2011 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

§ 4

Absatz 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand (Spruchpunkt III). Ab 01.01.2011 unterlag die Zweitbeschwerdeführerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 7Ziffer 3 litera a ASVG (Spruchpunkt IV).2.

Mit Bescheid vom 11.12.2012 stellte die WGKK fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit ab 08.11.2008 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand (Spruchpunkt römisch eins), vom 08.11.2008 bis zum 28.02.2009 sowie vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 in einem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand (Spruchpunkt römisch zwei) und vom 01.03.2009 bis zum 31.07.2010 sowie in der Zeit ab 01.01.2011 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand (Spruchpunkt römisch drei). Ab 01.01.2011 unterlag die Zweitbeschwerdeführerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 7, Ziffer 3 litera a ASVG (Spruchpunkt römisch vier). In Zusammenschau aller von der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Merkmalen der Tätigkeitsausübung ergebe sich aufgrund des deutlichen Überwiegens geringer zeitlicher, örtlicher und materieller Bindung an die Erstbeschwerdeführerin trotz kaum möglicher freier Vertretungsmöglichkeit für die Zweitbeschwerdeführerin die sozialrechtliche Tätigkeitsgestaltung im Rahmen eines freien Dienstvertrages nach den Bestimmungen des § 4 Absatz 4 ASVG. Da die Zweitbeschwerdeführerin vom 01.03.2009 bis zum 31.07.2010 über einen Gewerbeschein über das Gewerbe "Organisation von Schulungsveranstaltungen" verfügt habe, sei die Pflichtversicherung nach dem ASVG im Rahmen eines freien Dienstvertrags in diesem Zeitraum ausgeschlossen. In der Zeit ab 01.01.2011 liege lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vor, da das Entgelt der Zweitbeschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe.In Zusammenschau aller von der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Merkmalen der Tätigkeitsausübung ergebe sich aufgrund des deutlichen Überwiegens geringer zeitlicher, örtlicher und materieller Bindung an die Erstbeschwerdeführerin trotz kaum möglicher freier Vertretungsmöglichkeit für die Zweitbeschwerdeführerin die sozialrechtliche Tätigkeitsgestaltung im Rahmen eines freien Dienstvertrages nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 ASVG. Da die Zweitbeschwerdeführerin vom 01.03.2009 bis zum 31.07.2010 über einen Gewerbeschein über das Gewerbe "Organisation von Schulungsveranstaltungen" verfügt habe, sei die Pflichtversicherung nach dem ASVG im Rahmen eines freien Dienstvertrags in diesem Zeitraum ausgeschlossen. In der Zeit ab 01.01.2011 liege lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vor, da das Entgelt der Zweitbeschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe.

  1. Gegen den Bescheid der WGKK erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder, Einspruch und führten im Wesentlichen aus, dass aufgrund des deutlichen Überwiegens geringer zeitlicher, örtlicher und materieller Bindung an die Erstbeschwerdeführerin nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sei, sondern ein Werkvertrag vorliege.
  2. Am 17.06.2013 bestätigte der Landeshauptmann von Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den angefochtenen Bescheid der WGKK und schloss sich der rechtlichen Beurteilung der WGKK an.
  3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 04.07.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und fochten den zweiten und vierten Spruchpunkt des Bescheids an. In dieser wurde bestritten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 08.11.2008 bis zum 28.02.2009 und vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 als freie Dienstnehmerin der Versicherungspflicht unterlegen sowie dass ab 01.01.2011 Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung bestanden habe. Die Rechtswidrigkeit wurde damit begründet, dass der hinreichend ermittelte Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt worden sei.
  4. Am 18.07.2013 legte der Landeshauptmann von Wien dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Akt vor.
  5. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache

Artikel 151

Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legte daher den Akt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die XXXX XXXX (Erstbeschwerdeführerin) bietet - als Franchisenehmerin und unter der Unternehmensbezeichnung XXXX - Vorträge an, die die Erteilung von Ratschlägen bezüglich der Kontrolle und Reduzierung des Körpergewichts, die Analyse der Essgewohnheiten sowie die Erstellung von Diätvorschlägen beinhalten.1.1. Die römisch 40 römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) bietet - als Franchisenehmerin und unter der Unternehmensbezeichnung römisch 40 - Vorträge an, die die Erteilung von Ratschlägen bezüglich der Kontrolle und Reduzierung des Körpergewichts, die Analyse der Essgewohnheiten sowie die Erstellung von Diätvorschlägen beinhalten. 1.2. Frau XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) war im verfahrensrelevanten Zeitraum bei einem Arzt angestellt und wurde zeitgleich von der Erstbeschwerdeführerin ab 08.11.2008 als Kursleiterin beschäftigt.1.2. Frau römisch 40 (die Zweitbeschwerdeführerin) war im verfahrensrelevanten Zeitraum bei einem Arzt angestellt und wurde zeitgleich von der Erstbeschwerdeführerin ab 08.11.2008 als Kursleiterin beschäftigt. 1.3. Das Vertragsverhältnis zwischen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gründete sich auf eine Kooperationsvereinbarung sowie eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung. Im "Werkvertrag" wurde vereinbart, dass die Zweitbeschwerdeführerin Vorträge organisiert, abhält und diese so gestaltet, dass das Know-How der XXXX den TeilnehmerInnen fachlich richtig vermittelt wird. Um die Verwendung der jeweils aktuellen Fachkenntnisse und somit die Qualität der Vorträge zu gewährleisten, ist die Zweitbeschwerdeführerin vertraglich verpflichtet nach Möglichkeit alle für XXXX-Vortragende laufend angebotenen Fortbildungsseminare zu besuchen. Außerdem ist Voraussetzung für die Tätigkeit, dass diese ihr persönliches Körpergewicht entsprechend den Richtlinien von XXXX kontrolliert. Laut Vertrag ist die Erstbeschwerdeführerin berechtigt, die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Eine Eingliederung in die Organisation der Erstbeschwerdeführerin erfolgt nicht und die Zweitbeschwerdeführerin ist an keine geregelte Arbeitszeit gebunden. Die Wahl des Vortragsortes bzw. der Vortragszeiten obliegt der Zweitbeschwerdeführerin. Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungsbefugnis wurde vereinbart, dass es der Zweitbeschwerdeführerin "überlassen [bleibe], die Leistung persönlich zu erbringen oder sich unter seiner (ihrer) persönlichen Verantwortung dabei durch Dritte mit entsprechenden Kenntnissen vertreten zu lassen. Aus administrativen Gründen ist es erforderlich, dass der (die) Unternehmerin die Tatsache der Vertretung durch die Person des (der) Vertreters(

  1. in)unverzüglich der Auftraggeberin mitteilt." Als Entgelt wurde ein pauschalierter Betrag, welcher unabhängig von der tatsächlich benötigten Vortrags- und Vorbereitungszeit ist, vereinbart. Die Zweitbeschwerdeführerin verpflichtete sich vertraglich dazu, sämtliche zur Durchführung der Vorträge notwendigen Arbeitsmittel (Büromaterial, PC, Telefon, Literatur, etc) selbst aufzubringen und die für die Abhaltung von Vorträgen erforderlichen Unterlagen selbständig zusammenzustellen. Die Form und das Aussehen der verwendeten Unterlagen müssen dem XXXX-Layout entsprechen und die Zweitbeschwerdeführerin hat die Tätigkeit im Einklang mit der Unternehmensphilosophie von XXXX durchzuführen. Unter Punkt fünf wurde weiters eine Verschwiegenheitspflicht der Zweitbeschwerdeführerin normiert, welche auch nach Vertragsbeendigung weiter besteht.Im "Werkvertrag" wurde vereinbart, dass die Zweitbeschwerdeführerin Vorträge organisiert, abhält und diese so gestaltet, dass das Know-How der römisch 40 den TeilnehmerInnen fachlich richtig vermittelt wird. Um die Verwendung der jeweils aktuellen Fachkenntnisse und somit die Qualität der Vorträge zu gewährleisten, ist die Zweitbeschwerdeführerin vertraglich verpflichtet nach Möglichkeit alle für XXXX-Vortragende laufend angebotenen Fortbildungsseminare zu besuchen. Außerdem ist Voraussetzung für die Tätigkeit, dass diese ihr persönliches Körpergewicht entsprechend den Richtlinien von römisch 40 kontrolliert. Laut Vertrag ist die Erstbeschwerdeführerin berechtigt, die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Eine Eingliederung in die Organisation der Erstbeschwerdeführerin erfolgt nicht und die Zweitbeschwerdeführerin ist an keine geregelte Arbeitszeit gebunden. Die Wahl des Vortragsortes bzw. der Vortragszeiten obliegt der Zweitbeschwerdeführerin. Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungsbefugnis wurde vereinbart, dass es der Zweitbeschwerdeführerin "überlassen [bleibe], die Leistung persönlich zu erbringen oder sich unter seiner (ihrer) persönlichen Verantwortung dabei durch Dritte mit entsprechenden Kenntnissen vertreten zu lassen. Aus administrativen Gründen ist es erforderlich, dass der (die) Unternehmerin die Tatsache der Vertretung durch die Person des (der) Vertreters(
  2. in)unverzüglich der Auftraggeberin mitteilt." Als Entgelt wurde ein pauschalierter Betrag, welcher unabhängig von der tatsächlich benötigten Vortrags- und Vorbereitungszeit ist, vereinbart. Die Zweitbeschwerdeführerin verpflichtete sich vertraglich dazu, sämtliche zur Durchführung der Vorträge notwendigen Arbeitsmittel (Büromaterial, PC, Telefon, Literatur, etc) selbst aufzubringen und die für die Abhaltung von Vorträgen erforderlichen Unterlagen selbständig zusammenzustellen. Die Form und das Aussehen der verwendeten Unterlagen müssen dem XXXX-Layout entsprechen und die Zweitbeschwerdeführerin hat die Tätigkeit im Einklang mit der Unternehmensphilosophie von römisch 40 durchzuführen. Unter Punkt fünf wurde weiters eine Verschwiegenheitspflicht der Zweitbeschwerdeführerin normiert, welche auch nach Vertragsbeendigung weiter besteht. Die Kooperationsvereinbarung regelt den Verkauf der von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Produkte durch die Zweitbeschwerdeführerin. 1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin kam mit der Erstbeschwerdeführerin in Kontakt, als diese selber mit XXXX Körpergewicht abnahm und anschließend fünf Jahre lang Dauermitglied von XXXX war. 2008 erhielt sie einen Brief von der Erstbeschwerdeführerin, dass Mitarbeiter gesucht werden würden. Voraussetzung für die Mitarbeit bei XXXX ist, dass man selber mit XXXX Körpergewicht abgenommen hat. Vor Abschluss der Verträge erhielt die Zweitbeschwerdeführerin eine Einarbeitung. Nachdem die Verträge abgeschlossen wurden, nahm die Zweitbeschwerdeführerin an einem Ausbildungsseminar teil, in dem das Know-How für die Kursabhaltung vermittelt wurde. Zu Beginn ihrer Tätigkeit machte die Zweitbeschwerdeführerin hauptsächlich Vertretungskurse.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin kam mit der Erstbeschwerdeführerin in Kontakt, als diese selber mit römisch 40 Körpergewicht abnahm und anschließend fünf Jahre lang Dauermitglied von römisch 40 war. 2008 erhielt sie einen Brief von der Erstbeschwerdeführerin, dass Mitarbeiter gesucht werden würden. Voraussetzung für die Mitarbeit bei römisch 40 ist, dass man selber mit römisch 40 Körpergewicht abgenommen hat. Vor Abschluss der Verträge erhielt die Zweitbeschwerdeführerin eine Einarbeitung. Nachdem die Verträge abgeschlossen wurden, nahm die Zweitbeschwerdeführerin an einem Ausbildungsseminar teil, in dem das Know-How für die Kursabhaltung vermittelt wurde. Zu Beginn ihrer Tätigkeit machte die Zweitbeschwerdeführerin hauptsächlich Vertretungskurse. Von 01.03.2009 bis 31.07.2010 verfügte die Zweitbeschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen". Ab diesem Zeitraum hielt sie als Kursleiterin selbständig Kurse ab. Teilweise übernahm die Zweitbeschwerdeführerin die Räumlichkeiten von anderen Kursleiterinnen und teilweise suchte sie sich die Räumlichkeiten selbst aus, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin mit dem Eigentümer einen Mietvertrag abschloss und der Zweitbeschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin richtete die Kursräume entsprechend ein, in dem sie Plakate aufhängte sowie Beschilderungen und Produkte aufstellte. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung erhielt die Zweitbeschwerdeführerin sämtliche Büromittel (die Basisunterlagen, die Grundunterlagen für die Mitglieder, die Körperwaage, etc.) von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin verwendete ihren privaten Computer ebenfalls für die Tätigkeit als Kursleiterin, da für die Tätigkeit ein Internetzugang erforderlich war. Die Kurse wurden einmal in der Woche abgehalten. Inhaltlich wurde monatlich ein Hintergrundthema für den jeweiligen Monat vorgegeben, auf das die Wochenthemen aufbauten. Sowohl zeitlich als auch inhaltlich wurden die Kurse in ganz Österreich einheitlich von XXXX vorgegeben.Die Kurse wurden einmal in der Woche abgehalten. Inhaltlich wurde monatlich ein Hintergrundthema für den jeweiligen Monat vorgegeben, auf das die Wochenthemen aufbauten. Sowohl zeitlich als auch inhaltlich wurden die Kurse in ganz Österreich einheitlich von römisch 40 vorgegeben. Entlohnt wurde die Zweitbeschwerdeführerin nach Abhaltung eines Kurses mit einem Grundhonorar, einem Taggeld und einem Erfolgshonorar. Gegebenenfalls zusätzlich erhielt sie eine Kommission für verkaufte Produkte. Bei Entfall eines Kurses bestand lediglich Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Die Preise für die Kurse wurden von der Erstbeschwerdeführerin festgelegt. Für ihre Tätigkeit als Kursleiterin erhielt die Zweitbeschwerdeführerin für das Jahr 2008 2.212,44 Euro, für das Jahr 2009 10.159,34 Euro, für das Jahr 2010 9.002,09 Euro und für das Jahr 2011 957,52 Euro von der Erstbeschwerdeführerin. 1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin war vertraglich dazu berechtigt, sich vertreten zu lassen. Aufgrund der für die Kursabhaltung erforderlichen Ausbildung konnte die Vertretung nur eine andere (auch ehemalige) Kursleiterin von XXXX sein. Im Vertragsverhältnis ist es mehrmals zu Vertretungen gekommen. Eine Vertretung musste der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt werden.1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin war vertraglich dazu berechtigt, sich vertreten zu lassen. Aufgrund der für die Kursabhaltung erforderlichen Ausbildung konnte die Vertretung nur eine andere (auch ehemalige) Kursleiterin von römisch 40 sein. Im Vertragsverhältnis ist es mehrmals zu Vertretungen gekommen. Eine Vertretung musste der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt werden. 1.6. Die Erstbeschwerdeführerin war vertraglich berechtigt, die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu überprüfen. In monatlich stattfindenden Workshops trafen sich die Mitglieder einer Region und besprachen Neuigkeiten, Programmänderungen, eventuell schwierige Fälle, etc. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte sich an die im Internet bekanntgegebenen einheitlichen Kurszeiten zu halten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Gebietskrankenkasse, den Einspruch und die Beschwerde (vormals Berufung). Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerinnen sowie an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln. 2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin (Zeitraum, Inhalt, Vorgaben, Vertretungsbefugnis, Entlohnung etc.) basieren auf der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch die WGKK, dem zwischen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vertrag, den vorgelegten Honorarnoten, der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin sowie den Ausführungen im Einspruch und der Beschwerde und werden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. 2.3. Die schriftlichen Verträge sowie die weiteren vorgelegten Dokumente (Honorarnoten, Gewerberegisterauszug, etc.) sind bereits im Verwaltungsakt enthalten. Die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits in den Bescheiden der WGKK und des Landeshauptmannes von Wien so festgestellt. In der Berufung der Beschwerdeführinnen wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Sachverhalt auch aus Sicht der Beschwerdeführerinnen hinreichend ermittelt wurde. 2.4. Dass die Betriebsmittel wie Büromaterial (Unterlagen, Waage, etc.) - entgegen der vertraglichen Vereinbarung und der Angaben der Erstbeschwerdeführerin - der Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den plausiblen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und ist eine gegenteilige Angabe der Erstbeschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu werten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 151

Absatz 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51 Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. § 414 Absatz 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit
  2. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.
  3. EinzelrichterInnenzuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Absatz 2 ASVG ist in bestimmte Fällen Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei vorgesehen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2 ASVG ist in bestimmte Fällen Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei vorgesehen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 3.3. Verfahren Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/ 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/ 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Prüfumfang und Entscheidungsbefugnis § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2 Ziffer 2).Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2 Ziffer 2). 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären.Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären. 3.6. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.6.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG

§ 4

Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Absatz 2 1.

Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Absatz 2 3. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ESt

G 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, eine der beiden angeführten Ausnahmen ist erfüllt.

Paragraph 4, Absatz 2 3. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, eine der beiden angeführten Ausnahmen ist erfüllt.

§ 4

Absatz 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern nicht die taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliegen.

Paragraph 4, Absatz 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern nicht die taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliegen.

§ 5

Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen

§ 4

Absatz 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Absatz 1 Ziffer 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) - ausgenommen;

Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) - ausgenommen; Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

Absatz 2 als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 26,80 €

(2008), 27,47 €
(2009), 28,13 €
(2010), 28,72 €
(2011), 28,89 €
(2012), 29,70 €
(2013), insgesamt jedoch von höchstens 349,01 €
(2008), 357,74 €
(2009), 366,33 €
(2010), 374,02 €
(2011), 376,26 €
(2012), 386,80 €
(2013)gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 349,01 €
(2008), 357,74 €
(2009), 366,33 €
(2010), 374,02 €
(2011), 376,26 €
(2012), 386,80 €
(2013)gebührt.

§ 4

Absatz 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung

Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4 aus.

Paragraph 4, Absatz 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung

Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4 aus.

§ 5

Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: u.a. Dienstnehmer und ihnen

§ 4

Absatz 4 gleichgestellte Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: u.a. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4 gleichgestellte Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 7

Ziffer 3 litera a SVG unterliegen der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung die im § 5 Absatz 1 Ziffer 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

Paragraph 7, Ziffer 3 litera a SVG unterliegen der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung die im Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

§ 35Absatz 1 1.

Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. § 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung:Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung:

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.6.
  4. Maßgebliche Bestimmung des AlVG

§ 1Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

Paragraph eins, Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert). 3.6.3. Die Zweitbeschwerdeführerin unterlag aufgrund Ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin der Versicherungspflicht

ASVG und AlVG Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund Ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht

§ 4Absatz 4 ASVG und § 1 Absatz 1 lit. a Al

VG unterlag.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund Ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4 ASVG und Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, AlVG unterlag. 3.6.3.

  1. Im Beschwerdefall liegt kein Werkvertrag vor Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH; zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mit weiteren Nachweisen) liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Im Jahr 2014 hat der VwGH (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233) das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages verneint: "Ungeachtet der Überschrift "Werkvertrag" bezieht sich die zwischen dem Beschwerdeführer und der [Steuerberaterin] getroffene Vereinbarung nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung. Es handelt sich vielmehr um laufend zu erbringende, qualifizierte (Dienst)leistungen (...). Dies zeigt sich neben der kontinuierlichen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet, auch daran, dass die Leistungen der [Steuerberaterin] nach den dafür aufgewendeten (dem Kunden durch den Beschwerdeführer verrechenbaren) Arbeitsstunden abgegolten worden sind." Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 14.02.2013, 2011/08/0391) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Im Beschwerdefall liegt kein Werkvertrag vor. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit der Zweitbeschwerdeführerin einen schriftlichen Vertrag über die laufende Abhaltung von gleich bleibenden Kursen abgeschlossen. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im oben genannten Sinn handelt (siehe zuletzt VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, Abhaltung von Schulungen für Mitarbeiter aus dem Bankwesen). Wie bereits im Bescheid der WGKK ausgeführt wurde, ist eine konkrete Werkerrichtung nicht erkennbar und widerspricht die Betrachtung der Einzelveranstaltungen als Werk dem Wesen einer Zielschuld. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mit weiteren Nachweisen).Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mit weiteren Nachweisen). Daher ist bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin davon auszugehen, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt und ist - entgegen der Ausführung in der Berufung - nicht von einem Überwiegen der Merkmale eines Werkvertrages auszugehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dass der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten habe, für die Abgrenzung zwischen freiem Dienst- und Werkvertrag bedeutsam sei, ist entgegenzuhalten, dass es - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt - auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0083), da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0084, mit weiteren Nachweisen). Ein Entgeltausfall bei Kursabsage allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen (vgl. VwGH vom 21.02.2007, 2003/08/0232), ebenso wenig die am Umsatz orientierte Entlohnung (vgl. VwGH vom 31.01.2007, 2005/08/0176, VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317 "Fluglehrer").Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dass der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten habe, für die Abgrenzung zwischen freiem Dienst- und Werkvertrag bedeutsam sei, ist entgegenzuhalten, dass es - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt - auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0083), da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0084, mit weiteren Nachweisen). Ein Entgeltausfall bei Kursabsage allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen vergleiche VwGH vom 21.02.2007, 2003/08/0232), ebenso wenig die am Umsatz orientierte Entlohnung vergleiche VwGH vom 31.01.2007, 2005/08/0176, VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317 "Fluglehrer"). 3.6.3.
  2. Vorliegen eines freien Dienstvertrags Es ist zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Erstbeschwerdeführerin oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht hat.

§ 4

Absatz 4 Ziffer 1 ASVG stehen Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) [...], wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.Es ist zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Erstbeschwerdeführerin oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht hat.

Paragraph 4, Absatz 4 Ziffer 1 ASVG stehen Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) [...], wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen).Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247, beide Erkenntnisse mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247, beide Erkenntnisse mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. (zuletzt VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045)Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. (zuletzt VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045) Persönliche (Un-)Abhängigkeit? Die Zweitbeschwerdeführerin ist hinsichtlich ihren Arbeitsort an keine Ordnungsvorschriften gebunden, sondern kann sich nach eigenem Ermessen einen Ort sowie in diesem Ort eine bestimmte Räumlichkeit wählen, welche auf ihren Vorschlag hin von der Erstbeschwerdeführerin auf deren Kosten angemietet und der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wird. Die Räumlichkeiten musste sie vor Abhaltung der einzelnen Kurse mit den dafür vorgesehenen Plakaten und Beschilderungen ausstatten. In zeitlicher Hinsicht war die Zweitbeschwerdeführerin an die in ganz Österreich einheitlich angebotenen Kurszeiten gebunden. Verschiebungen mussten mit der Regionalmanagerin der Erstbeschwerdeführerin besprochen werden und es kam lediglich in Ausnahmefällen zu einer Verschiebung. Auch inhaltlich bestand eine Gebundenheit der Zweitbeschwerdeführerin an die jeweils vorgegebenen Monatsthemen. Alle Kursleiterinnen, so auch die Zweitbeschwerdeführerin, werden von der Erstbeschwerdeführerin angewiesen, sich an die vorgegebenen und in einem Workshop für die Kursleiterinnen durchgenommenen Themen zu halten. Einschränkung der Bestimmungsfreiheit Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben. (VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123)Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben. (VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123) Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007). (VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123)Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist vergleiche nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007). (VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123) Ordnungsvorschriften betreffend das arbeitsbezogene Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin, eine Eingliederung in die Betriebsabläufe (Einbindung in die betriebliche Organisation) oder die "stille Autorität" der Erstbeschwerdeführerin, welche ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen substituiert (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN) konnten nicht festgestellt werden. Es werden zur Vorbereitung der Kursleiterinnen Workshops von der Erstbeschwerdeführerin angeboten, ansonsten war die Zweitbeschwerdeführerin - abgesehen von der Vorgabe der zu behandelnden Themen - frei, wie sie die von ihr abgehaltenen Kurse gestalteten wollte. Es konnten keine Vorgaben der Erstbeschwerdeführerin für das Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit festgestellt werden. Anhand der Feststellungen ist von keiner "stillen Autorität" der Erstbeschwerdeführerin auszugehen. Ausgehend von den Feststellungen war die Zweitbeschwerdeführerin weiters nicht in die Betriebsorganisation der Erstbeschwerdeführerin eingebunden. Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung würde eine persönliche Abhängigkeit indizieren, weil sie in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123 mit Verweis auf VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092 mit weiteren Nachweisen). Ihre Beziehung zur Erstbeschwerdeführerin beschränkte sich auf die Abhaltung von Kursen, auf deren Inhalt von der Erstbeschwerdeführerin lediglich insofern ein Einfluss ausgeübt wurde, als das Themen vorgegeben werden, die Gestaltung der Einheiten jedoch - davon abgesehen - gänzlich der Zweitbeschwerdeführerin überlassen ist. Wie die Zweitbeschwerdeführerin das Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb ihrer Entscheidung und Einschätzung überlassen. (vergleiche dazu VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123, Kursabhaltung am Flughafen für neue Mitarbeiter als Flughafensicherheitskontrollorgane)Ausgehend von den Feststellungen war die Zweitbeschwerdeführerin weiters nicht in die Betriebsorganisation der Erstbeschwerdeführerin eingebunden. Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung würde eine persönliche Abhängigkeit indizieren, weil sie in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123 mit Verweis auf VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092 mit weiteren Nachweisen). Ihre Beziehung zur Erstbeschwerdeführerin beschränkte sich auf die Abhaltung von Kursen, auf deren Inhalt von der Erstbeschwerdeführerin lediglich insofern ein Einfluss ausgeübt wurde, als das Themen vorgegeben werden, die Gestaltung der Einheiten jedoch - davon abgesehen - gänzlich der Zweitbeschwerdeführerin überlassen ist. Wie die Zweitbeschwerdeführerin das Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb ihrer Entscheidung und Einschätzung überlassen. (vergleiche dazu VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123, Kursabhaltung am Flughafen für neue Mitarbeiter als Flughafensicherheitskontrollorgane) Im Beschwerdefall ist aufgrund der groben Themenvorgabe nicht von einer Ausschaltung, sondern lediglich von einer Einschränkung der Bestimmungsfreiheit auszugehen. Hinsichtlich der Arbeitseinteilung und des Arbeitsortes liegt - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt - eine weitläufige Selbstbestimmung vor. Inhaltliche Weisungen der Erstbeschwerdeführerin beziehen sich auf die Unternehmensphilosophie von XXXX und ergeben sich die zeitlichen Vorgaben durch die Organisation und Koordination von XXXX, welche aufgrund der Übersichtlich- und Einfachheit für ihre Kunden sämtliche Kurse österreichweit zu den gleichen Zeiten anbietet.Im Beschwerdefall ist aufgrund der groben Themenvorgabe nicht von einer Ausschaltung, sondern lediglich von einer Einschränkung der Bestimmungsfreiheit auszugehen. Hinsichtlich der Arbeitseinteilung und des Arbeitsortes liegt - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt - eine weitläufige Selbstbestimmung vor. Inhaltliche Weisungen der Erstbeschwerdeführerin beziehen sich auf die Unternehmensphilosophie von römisch 40 und ergeben sich die zeitlichen Vorgaben durch die Organisation und Koordination von römisch 40 , welche aufgrund der Übersichtlich- und Einfachheit für ihre Kunden sämtliche Kurse österreichweit zu den gleichen Zeiten anbietet. Persönliche Arbeitspflicht Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
  4. Juni 2013 RS 1)Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
  6. Juni 2013 RS 1) Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2011, 2008/08/0152, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
  8. Juni 2013 RS 1)Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2011, 2008/08/0152, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
  10. Juni 2013 RS 1) Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233)Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233) Auch das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen schließt ein generelles Vertretungsrecht aus. (VwGH 2007/08/0184) Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht ihm also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem "Pool" die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  13. Dezember 2002, 99/08/0008). (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193)Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht ihm also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem "Pool" die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  14. Dezember 2002, 99/08/0008). (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193) Für den Beschwerdefall bedeutet das: Wie in den Feststellungen ausgeführt war ein Vertretungsrecht vereinbart und wurde regelmäßig ausgeübt. Da die Vertreter jedoch aufgrund der erforderlichen Ausbildung nur andere aktive oder ehemalige Kursleiterinnen waren und die Zweitbeschwerdeführerin die Vertretung der Erstbeschwerdeführerin mitzuteilen hatte, liegt kein generelles Vertretungsrecht im Sinn der angeführten Judikatur vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war auch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart und wurde im Vertragsverhältnis auch nicht gelebt. Für die Zweitbeschwerdeführerin bestand lediglich die Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen, einen Kurs zu verschieben, hatte aber die im Vorhinein vereinbarten Kurse abzuhalten. Aufgrund des gelebten Vertragsverhältnisses ist von einer persönlichen Arbeitspflicht der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen, diese führte jedoch aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin. Auch wenn kein generelles Vertretungsrecht vorliegt, gestaltete sich die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin so, dass diese sich häufig vertreten ließ und - abgesehen von der Bekanntgabe dieser Tatsache an die Erstbeschwerdeführerin und der Wahl der Person der Vertretung nicht ganz frei war - keine Gründe angeben musste und es nicht die Ausnahme darstellte. Vertragliche Vereinbarung Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist zwar grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0093). Wie festgestellt wurde, bestand zwischen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ein als "Werkvertrag" bezeichneter schriftlicher Vertrag. Aus den Feststellungen und den oben gemachten Ausführungen, insbesondere zur Vertretung, ist ersichtlich, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin erheblich vom schriftlichen Vertrag abwich. Daher konnte der Vertrag nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorlag. Es kommt ihm daher auch nicht die genannte Richtigkeitsvermutung zugute. Gesamtbetrachtung Zusammengefasst lag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine persönliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin im Sinn des § 4 Absatz 2 ASVG von der Erstbeschwerdeführerin vor, da sie nicht in die betriebliche Organisation der Erstbeschwerdeführerin eingegliedert war und die Tätigkeit in weitläufiger Selbstbestimmung ausgeübt hat.Zusammengefasst lag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine persönliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG von der Erstbeschwerdeführerin vor, da sie nicht in die betriebliche Organisation der Erstbeschwerdeführerin eingegliedert war und die Tätigkeit in weitläufiger Selbstbestimmung ausgeübt hat. Eine Dienstnehmereigenschaft aufgrund von § 4 Absatz 2
  15. Fall ASVG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus den Feststellungen und den rechtlichen Ausführungen ergibt sich, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz 1988 vorliegt.Eine Dienstnehmereigenschaft aufgrund von Paragraph 4, Absatz 2
  16. Fall ASVG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus den Feststellungen und den rechtlichen Ausführungen ergibt sich, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2 Einkommenssteuergesetz 1988 vorliegt. 3.6.3.
  17. Wirtschaftliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG - Jahreskommentar,
  18. Auflage 2015, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG - Jahreskommentar,
  19. Auflage 2015, Paragraph 4, ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist für ein freies Dienstverhältnis

§ 4Absatz 4 ASVG nicht tatbildlich, sondern im Gegenteil die wirtschaftliche Abhängigkeit (i

Sd Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur) sogar Voraussetzung dafür, da freie Dienstnehmer (ab der seit 01.01.1998 gelten Fassung) über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen dürfen. Weitere Ausführungen, insbesondere zum Vorbringen des Dienstgebers, dass die Beschäftigte für verschiede Arbeitgeber tätig wurde, erübrigen sich daher, zumal bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisses (Verdienstmöglichkeiten) außer Acht gelassen werden müssten (VwGH, 16.09.1997, 93/08/0171).Die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist für ein freies Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 4 ASVG nicht tatbildlich, sondern im Gegenteil die wirtschaftliche Abhängigkeit (iSd Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur) sogar Voraussetzung dafür, da freie Dienstnehmer (ab der seit 01.01.1998 gelten Fassung) über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen dürfen. Weitere Ausführungen, insbesondere zum Vorbringen des Dienstgebers, dass die Beschäftigte für verschiede Arbeitgeber tätig wurde, erübrigen sich daher, zumal bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisses (Verdienstmöglichkeiten) außer Acht gelassen werden müssten (VwGH, 16.09.1997, 93/08/0171). Für den Beschwerdefall bedeutet das: Wie oben unter 3.6.3.

  1. ausgeführt, liegt im Beschwerdefall keine persönliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin vor. Es ist dem Bescheid der belangten Behörde zu folgen, wenn darin ausgeführt wird, dass bei einer Vortragstätigkeit die auf Kosten der Erstbeschwerdeführerin angemieteten Kursräume und die Zurverfügungstellung des Vertriebssystems als wesentliche Betriebsmittel anzusehen sind, da sie für die Abhaltung der Kurse unerlässlich sind. Die anderen aufgezählten Betriebsmittel wie Telefon, Fax, Schreibutensilien, etc., fallen demgegenüber weniger ins Gewicht und haben daher nur untergeordnete Bedeutung (vgl. dazu VwGH vom 24.01.2006, ZI. 2004/08/0101, Aerobic-Trainerin).Es ist dem Bescheid der belangten Behörde zu folgen, wenn darin ausgeführt wird, dass bei einer Vortragstätigkeit die auf Kosten der Erstbeschwerdeführerin angemieteten Kursräume und die Zurverfügungstellung des Vertriebssystems als wesentliche Betriebsmittel anzusehen sind, da sie für die Abhaltung der Kurse unerlässlich sind. Die anderen aufgezählten Betriebsmittel wie Telefon, Fax, Schreibutensilien, etc., fallen demgegenüber weniger ins Gewicht und haben daher nur untergeordnete Bedeutung vergleiche dazu VwGH vom 24.01.2006, ZI. 2004/08/0101, Aerobic-Trainerin). Die wesentlichen Betriebsmittel sind somit der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine eigene Betriebsstätte bzw. keine eigene betriebliche Organisation. Sie stellt - abgesehen von der Verwendung ihres privaten Computers - ausschließlich ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar [vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2007, 2003/08/0232] (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Daher ist im gegenständlichen Fall eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin zu bejahen. 3.6.3.
  3. Versicherungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin Wie oben ausgeführt, liegt keine persönliche, jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin vor. Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllt allerdings die Voraussetzungen einer freien Dienstnehmerin. So war sie im Wesentlichen zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (siehe dazu oben 3.6.3.2.) und verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel (siehe dazu oben 3.6.3.3.). In den angefochtenen Zeiträumen verfügte die Zweitbeschwerdeführerin über keine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen", erfüllte daher auch die Ausnahmebestimmungen des § 4 Absatz 4 Ziffer 1 ASVG nicht.Wie oben ausgeführt, liegt keine persönliche, jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin vor. Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllt allerdings die Voraussetzungen einer freien Dienstnehmerin. So war sie im Wesentlichen zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (siehe dazu oben 3.6.3.2.) und verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel (siehe dazu oben 3.6.3.3.). In den angefochtenen Zeiträumen verfügte die Zweitbeschwerdeführerin über keine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen", erfüllte daher auch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 Ziffer 1 ASVG nicht. Es erfolgt daher aufgrund des Vorliegens eines freien Dienstvertrages eine Gleichstellung mit einer Dienstnehmerin im Sinn des § 4 Absatz 2 ASVG.Es erfolgt daher aufgrund des Vorliegens eines freien Dienstvertrages eine Gleichstellung mit einer Dienstnehmerin im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG. Laut den vorgelegten Honorarnoten erhielt die Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Kursleiterin für das Jahr 2008 (Beginn der Tätigkeit: 08.11.2008) 2.212,44 Euro, für das Jahr 2009 10.159,34 Euro, für das Jahr 2010 9.002,09 Euro und für das Jahr 2011 957,52 Euro. Somit unterlag die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin im angefochtenen Zeitraum vom 08.11.2008 bis zum 28.02.2009 sowie vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung. Mit in diesem Spruchpunkt rechtskräftigem Bescheid hat die belangte Behörde die Geringfügigkeit der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2011 festgestellt und dass diese im Jahr 2011 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Beschwerdeführerinnen haben allerdings den Spruchpunkt angefochten, in dem festgestellt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin für diesen Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Aus den Feststellungen und insbesondere auch der rechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 7

Ziffer 3 litera a ASVG angenommen hat.Mit in diesem Spruchpunkt rechtskräftigem Bescheid hat die belangte Behörde die Geringfügigkeit der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2011 festgestellt und dass diese im Jahr 2011 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Beschwerdeführerinnen haben allerdings den Spruchpunkt angefochten, in dem festgestellt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin für diesen Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Aus den Feststellungen und insbesondere auch der rechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 7, Ziffer 3 litera a ASVG angenommen hat. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu die Ausführungen unter 3.6. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu die Ausführungen unter 3.6. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W167.2004614.1.00

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