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{'item': 'W167 2006654-1'}

Obsah (9)§ 28Artikel 133§ 6§ 56§ 17Artikel 130§ 24§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW167 2006654-1 SpruchW167 2006654-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

§ 28Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom römisch 40 behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim AMS Arbeitslosengeld und gab an, von 20.08.2012 bis 15.01.2014 als Zimmermann für XXXX in Österreich tätig gewesen zu sein.
  2. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS Arbeitslosengeld und gab an, von 20.08.2012 bis 15.01.2014 als Zimmermann für römisch 40 in Österreich tätig gewesen zu sein.
  3. Mit Bescheid vom XXXX hat das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, legte das Formular E301 zum Nachweis von Beschäftigungszeiten innerhalb der EU bei und gab an, dass er aus beruflichen Gründen nicht immer zu seinem Wohnsitz in Ungarn zurückkehren konnte und ihn seine Familie zirka zweimal im Monat in Wien besucht habe.
  6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.04.2014 vor und wies darauf hin, dass der Bescheid von der unzuständigen Stelle erlassen wurde und daher zu beheben wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, hat am XXXX Arbeitslosengeld in Österreich beantragt.Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, hat am römisch 40 Arbeitslosengeld in Österreich beantragt. Der Beschwerdeführer war von 20.08.2012 bis 12.12.2012 und von 22.04.2013 bis 20.12.2013 als Arbeiter in Österreich tätig und als solcher in der österreichischen Sozialversicherung auch

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert. Der Beschwerdeführer hat Versicherungszeiten in Ungarn durch die Vorlage des Formulars bekannt gegeben. Österreich ist als Beschäftigungsstaat für die Beurteilung zuständig, ob Arbeitslosengeld gebührt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unbestritten. Die Zuständigkeit von Österreich als Beschäftigungsstaat wurde vom AMS rechtskräftig mit Bescheid vom XXXX, festgestellt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unbestritten. Die Zuständigkeit von Österreich als Beschäftigungsstaat wurde vom AMS rechtskräftig mit Bescheid vom römisch 40 , festgestellt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Rechtliche Bestimmungen

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Absatz 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist im Beschwerdefall nur eine Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist im Beschwerdefall nur eine Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt u.a. die Frage, ob der Beschäftigungs- oder Wohnsitzstaat für Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit zuständig ist.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt u.a. die Frage, ob der Beschäftigungs- oder Wohnsitzstaat für Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit zuständig ist.

§ 46Absatz 1 Al

VG (Fassung BGBl. I Nr. 63/2010) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz 1 AlVG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.Paragraph 44, AlVG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,) regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. § 7 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, wobei Absatz 1 Ziffer 2 die Voraussetzung nennt, dass die Anwartschaft erfüllt ist. § 14 AlVG (Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) regelt die Anwartschaft.Paragraph 7, AlVG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, wobei Absatz 1 Ziffer 2 die Voraussetzung nennt, dass die Anwartschaft erfüllt ist. Paragraph 14, AlVG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) regelt die Anwartschaft. 3.

  1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.3.
  2. Behebung des angefochtenen Bescheides Vor der Beurteilung, ob die erforderliche Anwartschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt, hätte das AMS im Beschwerdefall seine Zuständigkeit vor Bescheiderlassung im Hinblick auf den Auslandsbezug zu Ungarn prüfen müssen. Das AMS hat im angefochtenen Bescheid vom XXXX inhaltlich entschieden und das Vorliegen der Anwartschaft verneint, gleichzeitig in der Begründung aber auch seine Zuständigkeit im Beschwerdefall verneint.Das AMS hat im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 inhaltlich entschieden und das Vorliegen der Anwartschaft verneint, gleichzeitig in der Begründung aber auch seine Zuständigkeit im Beschwerdefall verneint. Zwischenzeitlich hat das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, seine Zuständigkeit unter Berufung auf § 44 AlVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004 bejaht.Zwischenzeitlich hat das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 , seine Zuständigkeit unter Berufung auf Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004, bejaht. Da das AMS erst nach Bejahung seiner Zuständigkeit über den Antrag hätte inhaltlich absprechen dürfen, wurde der angefochtene Bescheid rechtswidrig erlassen und war daher zu beheben. In weiterer Folge hätte das AMS über den Antrag - unter Berücksichtigung des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Formulars E 301 - inhaltlich abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W167.2006654.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.