G 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 19.05.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei über Italien kommend nach Österreich gelangt. Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung und eines Asylantragstellung in Italien im Jahre 2014. Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere der vorliegenden Eurodac - Treffer, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen, ein Ersuchen an Italien. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 Z4 informiert.Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere der vorliegenden Eurodac - Treffer, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen, ein Ersuchen an Italien. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Absatz 3, Z4 informiert. Durch Verschweigen stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO zu.Durch Verschweigen stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 18
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Mit Datum 03.09.2015 wurde die beschwerdeführende Partei wegen der §§ 27
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss." Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.""§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde."
G 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der angefochtene Bescheid wurde mit 28.10.2015 nachweislich der beschwerdeführenden Partei (AS. 201) rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist
G 2005 mit Ablauf des 04.11.2015, sodass die seitens der gewillkürten Vertretung am 05.11.2015 vorgenommene Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war.Der angefochtene Bescheid wurde mit 28.10.2015 nachweislich der beschwerdeführenden Partei (AS. 201) rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist
Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 mit Ablauf des 04.11.2015, sodass die seitens der gewillkürten Vertretung am 05.11.2015 vorgenommene Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W168.2117046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.