← Österreich

{'item': 'W180 1402713-5'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 5§ 10§ 68§ 51§ 8§ 34§ 19§ 75§ 58§ 17Artikel 130§ 6§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW180 1402713-5 SpruchW180 1402713-5/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 01.07.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar zu stammen, der Volkgruppe der Paschtunen anzugehören, sunnitischer Moslem und verheiratet zu sein.Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar zu stammen, der Volkgruppe der Paschtunen anzugehören, sunnitischer Moslem und verheiratet zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr sei, er habe Angst von den Taliban getötet zu werden, da sein Vater der Regierung ein Haus, welches den Taliban gehöre, verraten habe, welches in der Folge von der Regierung angegriffen worden sei. Er wisse nicht, wo sich sein Vater zur Zeit aufhalte, sein Vater sei verschleppt worden. Nach Führung von Konsultationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zu Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (Dublin II-VO) wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.09.2008

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen; für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Griechenland zuständig. Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Ziff 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Nach Führung von Konsultationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zu Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (Dublin II-VO) wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.09.2008

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen; für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Griechenland zuständig. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziff 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Beschwerdeführer versäumte die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.10.2008 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.12.2008, S11 402713-1/2008, abgewiesen, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2008 wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 09.12.2008, S11 402713-2/2008, als verspätetet zurückgewiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch einen Flüchtlingsberater der Diakonie, in der Folge einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 13.03.2009 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2009 vom Bundesasylamt

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs 1 Asyl

G 2005 wiederum aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.04.2009, S7 402703-3/2009,

§ 68Abs. 1 AVG sowie § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 07.10.2009, U 1449/06, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs erhobenen Beschwerde ab, der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen.1.2. Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch einen Flüchtlingsberater der Diakonie, in der Folge einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 13.03.2009 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2009 vom Bundesasylamt

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wiederum aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.04.2009, S7 402703-3/2009,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 07.10.2009, U 1449/06, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs erhobenen Beschwerde ab, der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen. 1.

  1. Bei seiner Festnahme zum Zwecke der Abschiebung stellte der Beschwerdeführer am 23.04.2009 einen neuerlichen, den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner neuerlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes präzisierte er seinen Fluchtgrund. Sein Vater sei Professor an einem Gymnasium in der Provinz Nangarhar gewesen. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin und der Taliban habe er seinen Beruf nicht mehr ausüben können, weil er von diesen als Kommunist betrachtet worden sei. Nach dem Sturz der Taliban habe der Vater des Beschwerdeführers die Chance ergriffen, wieder in seiner "alten Schule" zu arbeiten. Dies sei von einigen im Dorf, insbesondere der Familie XXXX , nicht als gut angesehen worden, man habe ihm unterstellt, mit den Amerikanern und dem CIA zusammenzuarbeiten. Die Familie XXXX habe die Taliban finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei selbst Englischlehrer und Computerspezialist. Er habe beabsichtigt, im Dorf Englisch- und Computerunterricht für die Jugendlichen zu geben. Mit diesem Vorhaben sei die Familie XXXX nicht einverstanden gewesen. Nach einiger Zeit sei das Haus der Familie XXXX von den Amerikanern bombardiert worden, wobei drei Familienmitglieder der Familie getötet worden seien. Die Familie XXXX habe den Vater des Beschwerdeführers verdächtigt, dafür verantwortlich zu sein, dass sie ins Visier der Amerikaner geraten seien. Etwa fünf oder sechs Tage später sei der Vater in der Nacht von den Taliban verschleppt worden und sei bis dato spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn seines Vaters. Da auch er englisch spreche und ein Computerspezialist sei, sei auch dem Beschwerdeführer unterstellt worden, mit den Amerikanern und dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Seine Familie werde als Unterstützer der Zentralregierung und als Gegner der Taliban betrachtet, zusätzlich sei eine Feindschaft mit der Familie XXXX nach dem erwähnten Vorfall im Dorf entstanden. Der Beschwerdeführer merkte auch an, dass in der Nacht die Taliban und am Tag die Zentralregierung die Macht im Dorf ausüben würden.1.
  2. Bei seiner Festnahme zum Zwecke der Abschiebung stellte der Beschwerdeführer am 23.04.2009 einen neuerlichen, den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner neuerlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes präzisierte er seinen Fluchtgrund. Sein Vater sei Professor an einem Gymnasium in der Provinz Nangarhar gewesen. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin und der Taliban habe er seinen Beruf nicht mehr ausüben können, weil er von diesen als Kommunist betrachtet worden sei. Nach dem Sturz der Taliban habe der Vater des Beschwerdeführers die Chance ergriffen, wieder in seiner "alten Schule" zu arbeiten. Dies sei von einigen im Dorf, insbesondere der Familie römisch 40 , nicht als gut angesehen worden, man habe ihm unterstellt, mit den Amerikanern und dem CIA zusammenzuarbeiten. Die Familie römisch 40 habe die Taliban finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei selbst Englischlehrer und Computerspezialist. Er habe beabsichtigt, im Dorf Englisch- und Computerunterricht für die Jugendlichen zu geben. Mit diesem Vorhaben sei die Familie römisch 40 nicht einverstanden gewesen. Nach einiger Zeit sei das Haus der Familie römisch 40 von den Amerikanern bombardiert worden, wobei drei Familienmitglieder der Familie getötet worden seien. Die Familie römisch 40 habe den Vater des Beschwerdeführers verdächtigt, dafür verantwortlich zu sein, dass sie ins Visier der Amerikaner geraten seien. Etwa fünf oder sechs Tage später sei der Vater in der Nacht von den Taliban verschleppt worden und sei bis dato spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn seines Vaters. Da auch er englisch spreche und ein Computerspezialist sei, sei auch dem Beschwerdeführer unterstellt worden, mit den Amerikanern und dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Seine Familie werde als Unterstützer der Zentralregierung und als Gegner der Taliban betrachtet, zusätzlich sei eine Feindschaft mit der Familie römisch 40 nach dem erwähnten Vorfall im Dorf entstanden. Der Beschwerdeführer merkte auch an, dass in der Nacht die Taliban und am Tag die Zentralregierung die Macht im Dorf ausüben würden. Mit Bescheid vom 19.05.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2009

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Abermals wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.06.2009, S7 402703-4/2009,

§ 68Abs 1 AVG sowie § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab.Mit Bescheid vom 19.05.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2009

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Abermals wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.06.2009, S7 402703-4/2009,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. 2.1. Am 12.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) gab der Beschwerdeführer auf die Nachfrage, ob er Österreich zwischenzeitlich verlassen habe, an, dass er sich aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland an einen Freund eines Zimmerkollegen gewandt habe; dieser habe dafür gesorgt, dass er nach Russland gebracht worden sei. Er habe die letzte negative Entscheidung am 26.06.2009 erhalten und habe am 27.06.2009 Österreich verlassen. Mangels Unterstützung in Russland habe er jedoch beschlossen, wieder nach Österreich zu gehen. Er habe in Russland auch gehört, dass Afghanen nach Afghanistan abgeschoben werden. Auch deshalb habe er Russland wieder verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte die Fahrt von Russland nach Wien, wo er am 12.04.2010 angekommen sei; von dort sei er direkt nach Traiskirchen gefahren. Der Beschwerdeführer wurde nach "neuen" Fluchtgründen gefragt. Er antwortete, dass kurz bevor er Österreich verlassen habe, ihn seine Familie informiert habe, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er gab an, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan von der Familie XXXX oder von den Taliban getötet zu werden.Der Beschwerdeführer wurde nach "neuen" Fluchtgründen gefragt. Er antwortete, dass kurz bevor er Österreich verlassen habe, ihn seine Familie informiert habe, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er gab an, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan von der Familie römisch 40 oder von den Taliban getötet zu werden. Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G am 16.04.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG am 16.04.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Am 22.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Zu seiner Person wiederholte er, verheiratet zu sein und nannte als Datum der Hochzeit den XXXX . Die Hochzeit habe in seinem Heimatdorf stattgefunden, er habe eine Heiratsurkunde, könne diese aber nicht vorlegen, da sie in Afghanistan sei. Auf Nachfrage zählte der Beschwerdeführer die Namen der Trauzeugen auf. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Zeugnisse einer afghanischen Schule in Peshawar (Pakistan) und Bestätigungen eines Instituts über die Teilnahme an Computer- und Englischkursen vor. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sein ganzes Leben lang Lehrer gewesen sei. Im Heimatdorf habe die Familie XXXX immer wieder bewaffnete Taliban bei sich übernachten lassen. Der Vater habe daraufhin diese Familie angesprochen und gemeint, dass aufgrund der besagten Nächtigungen es für diese Familie zu Schwierigkeiten kommen könne. Er habe diese Aussage gut gemeint. Der Beschwerdeführer habe seine Kurse in Pakistan abgeschlossen und habe selbst als Englischlehrer und Computerspezialist im Dorf Kurse für Jugendliche abhalten wollen. Alle Familien im Dorf hätten zugestimmt, nur die Familie XXXX sei nicht einverstanden gewesen. Sie habe seine Familie beschuldigt, für die Amerikaner zu arbeiten und Spitzel zu produzieren. Ein paar Tage später habe es eine Versammlung bei der Familie XXXX gegeben. Auch Taliban seien anwesend gewesen. Jemand habe die Amerikaner und die Regierung davon verständigt. Die Amerikaner hätten das Haus der Familie XXXX angegriffen und dabei seien drei Familienmitglieder getötet worden. Viele seien verletzt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei verdächtigt worden, die Amerikaner vom Treffen verständigt zu haben. Die Familie XXXX habe das Dorf verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt worden. Die Taliban hätten einen Brief hinterlassen, in dem gestanden sei, dass er - der Beschwerdeführer - das Problem sei, da er Englisch unterrichte und es zwischen ihm und den Amerikanern zu Gesprächen gekommen sei. Als sein Vater entführt wurde, seien die Schwester und die jüngeren Brüdern des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Er und seine Mutter seien beim Onkel gewesen und sofort nach Hause gefahren, als sie von der Entführung erfahren hätten. Der Vater sei etwa um 23.00 entführt worden. Zum Datum des Vorfalls befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass dies nach seiner Erinnerung wahrscheinlich der 01.04.2008 gewesen sei. Am nächsten Morgen habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach der Anzeige habe er sofort das Dorf verlassen, aus Angst auch getötet zu werden. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan geflohen. Seine Mutter und seine Geschwister seien noch drei oder vier Tage im Heimatdorf geblieben und seien dann nachgekommen. Aus Angst vor dem Netzwerk der Taliban sei der Beschwerdeführer nicht in Pakistan geblieben. Auf Nachfrage, wann er vom Tod seines Vaters erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies kurz vor dem 27.06.2009 in Österreich gewesen sei. Seine Familie habe vom Tod des Vaters von einem Onkel, der in Afghanistan im Heimatdorf leben würde, erfahren.Am 22.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Zu seiner Person wiederholte er, verheiratet zu sein und nannte als Datum der Hochzeit den römisch 40 . Die Hochzeit habe in seinem Heimatdorf stattgefunden, er habe eine Heiratsurkunde, könne diese aber nicht vorlegen, da sie in Afghanistan sei. Auf Nachfrage zählte der Beschwerdeführer die Namen der Trauzeugen auf. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Zeugnisse einer afghanischen Schule in Peshawar (Pakistan) und Bestätigungen eines Instituts über die Teilnahme an Computer- und Englischkursen vor. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sein ganzes Leben lang Lehrer gewesen sei. Im Heimatdorf habe die Familie römisch 40 immer wieder bewaffnete Taliban bei sich übernachten lassen. Der Vater habe daraufhin diese Familie angesprochen und gemeint, dass aufgrund der besagten Nächtigungen es für diese Familie zu Schwierigkeiten kommen könne. Er habe diese Aussage gut gemeint. Der Beschwerdeführer habe seine Kurse in Pakistan abgeschlossen und habe selbst als Englischlehrer und Computerspezialist im Dorf Kurse für Jugendliche abhalten wollen. Alle Familien im Dorf hätten zugestimmt, nur die Familie römisch 40 sei nicht einverstanden gewesen. Sie habe seine Familie beschuldigt, für die Amerikaner zu arbeiten und Spitzel zu produzieren. Ein paar Tage später habe es eine Versammlung bei der Familie römisch 40 gegeben. Auch Taliban seien anwesend gewesen. Jemand habe die Amerikaner und die Regierung davon verständigt. Die Amerikaner hätten das Haus der Familie römisch 40 angegriffen und dabei seien drei Familienmitglieder getötet worden. Viele seien verletzt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei verdächtigt worden, die Amerikaner vom Treffen verständigt zu haben. Die Familie römisch 40 habe das Dorf verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt worden. Die Taliban hätten einen Brief hinterlassen, in dem gestanden sei, dass er - der Beschwerdeführer - das Problem sei, da er Englisch unterrichte und es zwischen ihm und den Amerikanern zu Gesprächen gekommen sei. Als sein Vater entführt wurde, seien die Schwester und die jüngeren Brüdern des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Er und seine Mutter seien beim Onkel gewesen und sofort nach Hause gefahren, als sie von der Entführung erfahren hätten. Der Vater sei etwa um 23.00 entführt worden. Zum Datum des Vorfalls befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass dies nach seiner Erinnerung wahrscheinlich der 01.04.2008 gewesen sei. Am nächsten Morgen habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach der Anzeige habe er sofort das Dorf verlassen, aus Angst auch getötet zu werden. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan geflohen. Seine Mutter und seine Geschwister seien noch drei oder vier Tage im Heimatdorf geblieben und seien dann nachgekommen. Aus Angst vor dem Netzwerk der Taliban sei der Beschwerdeführer nicht in Pakistan geblieben. Auf Nachfrage, wann er vom Tod seines Vaters erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies kurz vor dem 27.06.2009 in Österreich gewesen sei. Seine Familie habe vom Tod des Vaters von einem Onkel, der in Afghanistan im Heimatdorf leben würde, erfahren. 2.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchunkt I) und erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).2.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchunkt römisch eins) und erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). Nach auszugsweiser Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle (Erstbefragungen zum ersten, zweiten und vierten Asylantrag, nicht jedoch zum dritten Asylantrag vom 23.04.2009; Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.11.2010) traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, aber nicht seine Identität fest. Das Bundesasylamt stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, und begründete dies beweiswürdigend damit, dass der Beschwerdeführer keine Heiratsurkunde und auch keine Fotos seiner angeblichen Ehefrau vorgelegt habe. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig, da es widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen auch gesteigert: Bei seinem ersten Asylantrag habe er angegeben, von den Taliban verfolgt zu werden. Bei der vierten Antragstellung habe er ausgeführt, nicht nur von den Taliban, sondern auch von der Familie XXXX verfolgt zu werden. Auch habe er sein Fluchtvorbringen dadurch gesteigert, dass er bei seinem vierten Asylantrag angab, dass sein Vater und er Lehrer gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters machen können; er habe auch nichts Konkretes über die Entführung des Vaters aussagen können, obwohl er sich nach seinen Angaben zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan aufgehalten habe. Auf die Frage, wer sich am Tag der angeblichen Entführung im Elternhaus aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.11.2010 zunächst angegeben, dass sich seine Schwester und seine jüngeren Brüder im Elternhaus aufgehalten hätten. Auf Nachfrage, wo seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, habe er angegeben, sie sei im Elternhaus gewesen. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer geantwortet, er habe die Frage vielleicht nicht richtig verstanden. Die belangte Behörde würdigte letzteres als eine Schutzbehauptung und nahm insgesamt an, dass der Vater nicht entführt worden sei. Zur Familie XXXX führte die belangte Behörde aus, dass es nicht nachgewiesen sei, dass die Amerikaner das Haus der Familie angegriffen hätten. Den konkreten Zeitpunkt, wann das Haus angegriffen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt nicht gelungen, eine Verfolgung seitens der Taliban bzw. der Familie XXXX wegen der unterstellten Unterstützung der Regierung durch den Vater des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Da sich ferner aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den verfügbaren Länderdokumentation zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer als Angehörigen der Volksgruppe der Paschtunen aktuell alleine wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sei, sei der Asylantrag abzuweisen gewesen.Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig, da es widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen auch gesteigert: Bei seinem ersten Asylantrag habe er angegeben, von den Taliban verfolgt zu werden. Bei der vierten Antragstellung habe er ausgeführt, nicht nur von den Taliban, sondern auch von der Familie römisch 40 verfolgt zu werden. Auch habe er sein Fluchtvorbringen dadurch gesteigert, dass er bei seinem vierten Asylantrag angab, dass sein Vater und er Lehrer gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters machen können; er habe auch nichts Konkretes über die Entführung des Vaters aussagen können, obwohl er sich nach seinen Angaben zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan aufgehalten habe. Auf die Frage, wer sich am Tag der angeblichen Entführung im Elternhaus aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.11.2010 zunächst angegeben, dass sich seine Schwester und seine jüngeren Brüder im Elternhaus aufgehalten hätten. Auf Nachfrage, wo seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, habe er angegeben, sie sei im Elternhaus gewesen. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer geantwortet, er habe die Frage vielleicht nicht richtig verstanden. Die belangte Behörde würdigte letzteres als eine Schutzbehauptung und nahm insgesamt an, dass der Vater nicht entführt worden sei. Zur Familie römisch 40 führte die belangte Behörde aus, dass es nicht nachgewiesen sei, dass die Amerikaner das Haus der Familie angegriffen hätten. Den konkreten Zeitpunkt, wann das Haus angegriffen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt nicht gelungen, eine Verfolgung seitens der Taliban bzw. der Familie römisch 40 wegen der unterstellten Unterstützung der Regierung durch den Vater des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Da sich ferner aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den verfügbaren Länderdokumentation zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer als Angehörigen der Volksgruppe der Paschtunen aktuell alleine wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sei, sei der Asylantrag abzuweisen gewesen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles Gefahr laufe, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage zu geraten. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.01.2011 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, und trat dieser im Einzelnen entgegen. Bei den Erstbefragungen sei er lediglich kurz zu seinem Fluchtgrund befragt worden. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.11.2010 habe er sein bisheriges Vorbringen konkretisiert und detaillierter berichtet; es widerspreche nicht seinen früheren Angaben. Dass er bei der ersten Befragung nur von den Taliban gesprochen und nicht die Familie XXXX konkret erwähnt habe, könne nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Ebenso könne nicht als Widerspruch gewertet werden, dass er nicht schon bei den Erstbefragungen vorgebracht habe, dass sein Vater und er als Lehrer tätig gewesen seien. Wenn die belangte Behörde sein Vorbringen unter anderem auch deshalb als unglaubwürdig beurteilt habe, dass er nichts Näheres zum Todeszeitpunkt seines Vaters angegeben habe, so sei darauf zu verweisen, dass er vom Tod seines Vaters erst in Österreich erfahren habe und zwar in einem Telefonat mit seiner kleinen Schwester und dass ihm seine Familie dazu nichts Näheres mitgeteilt habe. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgefahr glaubhaft sei und es wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer kündigte in der Beschwerde noch an, er werde sich bemühen, seine Heiratsurkunde, welche im verlassenen Elternhaus in seinem Heimatdorf liegen geblieben sei, aus Afghanistan zu besorgen und vorzulegen.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.01.2011 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, und trat dieser im Einzelnen entgegen. Bei den Erstbefragungen sei er lediglich kurz zu seinem Fluchtgrund befragt worden. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.11.2010 habe er sein bisheriges Vorbringen konkretisiert und detaillierter berichtet; es widerspreche nicht seinen früheren Angaben. Dass er bei der ersten Befragung nur von den Taliban gesprochen und nicht die Familie römisch 40 konkret erwähnt habe, könne nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Ebenso könne nicht als Widerspruch gewertet werden, dass er nicht schon bei den Erstbefragungen vorgebracht habe, dass sein Vater und er als Lehrer tätig gewesen seien. Wenn die belangte Behörde sein Vorbringen unter anderem auch deshalb als unglaubwürdig beurteilt habe, dass er nichts Näheres zum Todeszeitpunkt seines Vaters angegeben habe, so sei darauf zu verweisen, dass er vom Tod seines Vaters erst in Österreich erfahren habe und zwar in einem Telefonat mit seiner kleinen Schwester und dass ihm seine Familie dazu nichts Näheres mitgeteilt habe. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgefahr glaubhaft sei und es wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer kündigte in der Beschwerde noch an, er werde sich bemühen, seine Heiratsurkunde, welche im verlassenen Elternhaus in seinem Heimatdorf liegen geblieben sei, aus Afghanistan zu besorgen und vorzulegen. 3.
  3. Die Beschwerde langte am 28.02.2011 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein. 3.
  4. Als Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt am 10.04.2013 eine Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Grenzkontrolle, wonach der Beschwerdeführer am 05.04.2013 das Bundesgebiet verlassen habe, um seine Familie in Peshawar, Pakistan, zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Grenzkontrolle mit einem afghanischen Reisepass, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien, ausgewiesen. Der Meldung angeschlossen waren Kopien des Reisepasses und des Flugtickets des Beschwerdeführers. 3.
  5. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. 3.
  6. Am 13.08.2014 übermittelte der Verein XXXX Wien, in Vorbereitung der für den 14.08.2014 in der gegenständlichen Beschwerdesache und in der Beschwerdesache seines Bruders, XXXX , anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Vorbringen der beiden Brüder im Wesentlichen gleichlautend seien und keine Widersprüche zueinander aufweisen würden. Ferner wurde unter Anführung mehrerer Länderberichten auf die Gefährdung der sozialen Gruppe der Lehrer in Afghanistan, der auch der Beschwerdeführer angehöre, hingewiesen.3.
  7. Am 13.08.2014 übermittelte der Verein römisch 40 Wien, in Vorbereitung der für den 14.08.2014 in der gegenständlichen Beschwerdesache und in der Beschwerdesache seines Bruders, römisch 40 , anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Vorbringen der beiden Brüder im Wesentlichen gleichlautend seien und keine Widersprüche zueinander aufweisen würden. Ferner wurde unter Anführung mehrerer Länderberichten auf die Gefährdung der sozialen Gruppe der Lehrer in Afghanistan, der auch der Beschwerdeführer angehöre, hingewiesen. 3.
  8. Am 14.8.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und im Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX , und im Beschwerdeverfahren des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX , durch. Die genannten Personen waren bei der Verhandlung anwesend und wurden durch eine Mitarbeiterin des Vereins XXXX vertreten. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , wurde als Zeugin vernommen.3.
  9. Am 14.8.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und im Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , und im Beschwerdeverfahren des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 , durch. Die genannten Personen waren bei der Verhandlung anwesend und wurden durch eine Mitarbeiterin des Vereins römisch 40 vertreten. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde als Zeugin vernommen. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel Schulzeugnisse und zahlreiche Bestätigungen über den Besuch von Computer- und Englischkursen in Peshawar vor. Betreffend seinen Sohn, geb. am XXXX in Wien, brachte er dessen Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung und dessen Aufenthaltsberechtigungskarte, jeweils in Kopie, in Vorlage. Weiters legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, die Tazkira seiner Ehefrau, die Heiratsunkunde und die Tazkiras der Trauzeugen im Original als Beweismittel vor. Die Heiratsurkunde habe seine Gattin mitgenommen, als sie am 04.05.2013 nach Österreich gekommen sei.Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel Schulzeugnisse und zahlreiche Bestätigungen über den Besuch von Computer- und Englischkursen in Peshawar vor. Betreffend seinen Sohn, geb. am römisch 40 in Wien, brachte er dessen Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung und dessen Aufenthaltsberechtigungskarte, jeweils in Kopie, in Vorlage. Weiters legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, die Tazkira seiner Ehefrau, die Heiratsunkunde und die Tazkiras der Trauzeugen im Original als Beweismittel vor. Die Heiratsurkunde habe seine Gattin mitgenommen, als sie am 04.05.2013 nach Österreich gekommen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, an Hepatits B zu leiden und einen Nierenstein und psychische Beschwerden zu haben. Er stehe in einer psychiatrischen Behandlung, er legte als Beweismittel mehrere Arztbefunde und Patientenbriefe vor. Der Beschwerdeführer gab an Paschtu, Dari, Urdu, Englisch und Deutsch lesen und schreiben zu können. Er stamme aus dem Dorf XXXX , dem Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe. Sein Vater habe in XXXX in einem Gymnasium unterrichtet. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie - damals bestehend aus seinen Eltern und seinen in Afghanistan geborenen, jüngeren Brüdern XXXX - nach Pakistan gegangen. Seine weiteren Geschwister seien in Pakistan geboren worden. Er habe in Peshawar sechs Jahre lang eine näher bezeichnete Grundschule und anschließend für weitere sechs Jahre ein näher bezeichnetes Lyceum besucht. Nach dem Sturz der Taliban sei seine Familie nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt. Auch er sei zunächst zurück ins Heimatdorf, sein Vater habe aber in der Folge eingewilligt und es ihm ermöglicht, dass er seine Schulausbildung in Peshawar fortsetze. Er sei damals in der
  10. Klasse (
  11. Klasse des Lyceum) gewesen. Er habe zusätzlich zur Schule auch Computer- und Englischkurse besucht. Ab der
  12. Klasse habe er in einem näher bezeichneten Institut Englisch und Computer (Word, Excel, Access) unterrichtet. Das Institut habe privat solche Kurse angeboten. Er sei vormittags in die Schule gegangen, am Nachmittag habe er Kurse für das Institut abgehalten. Das Lyceum habe er im Juni 2007 abgeschlossen, danach habe er noch zwei Monate für das genannte Institut im Peshawar gearbeitet. Er sei dann nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt und habe vorgehabt, in XXXX Medizin zu studieren. Am XXXX habe er geheiratet.Der Beschwerdeführer gab an Paschtu, Dari, Urdu, Englisch und Deutsch lesen und schreiben zu können. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe. Sein Vater habe in römisch 40 in einem Gymnasium unterrichtet. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie - damals bestehend aus seinen Eltern und seinen in Afghanistan geborenen, jüngeren Brüdern römisch 40 - nach Pakistan gegangen. Seine weiteren Geschwister seien in Pakistan geboren worden. Er habe in Peshawar sechs Jahre lang eine näher bezeichnete Grundschule und anschließend für weitere sechs Jahre ein näher bezeichnetes Lyceum besucht. Nach dem Sturz der Taliban sei seine Familie nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt. Auch er sei zunächst zurück ins Heimatdorf, sein Vater habe aber in der Folge eingewilligt und es ihm ermöglicht, dass er seine Schulausbildung in Peshawar fortsetze. Er sei damals in der
  13. Klasse (
  14. Klasse des Lyceum) gewesen. Er habe zusätzlich zur Schule auch Computer- und Englischkurse besucht. Ab der
  15. Klasse habe er in einem näher bezeichneten Institut Englisch und Computer (Word, Excel, Access) unterrichtet. Das Institut habe privat solche Kurse angeboten. Er sei vormittags in die Schule gegangen, am Nachmittag habe er Kurse für das Institut abgehalten. Das Lyceum habe er im Juni 2007 abgeschlossen, danach habe er noch zwei Monate für das genannte Institut im Peshawar gearbeitet. Er sei dann nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt und habe vorgehabt, in römisch 40 Medizin zu studieren. Am römisch 40 habe er geheiratet. Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. In seinem Heimatdorf habe unter anderem die Familie von XXXX gelebt. Diese habe Beziehungen zu den Taliban unterhalten, Schlafplätze für die Nacht angeboten und diese auch finanziell unterstützt. Sein Vater habe XXXX gesagt, dass dies nicht richtig sei und dass er dadurch in Schwierigkeiten geraten könne. XXXX habe diese Warnung ignoriert und seinerseits den Vater des Beschwerdeführers der Spionage und Zusammenarbeit mit Amerikanern und der afghanischen Regierung beschuldigt. So sei ein Konflikt mit dieser Familie entstanden und die andere Familie habe nicht akzeptiert, dass seine Familie gegen die Taliban gewesen sei.Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. In seinem Heimatdorf habe unter anderem die Familie von römisch 40 gelebt. Diese habe Beziehungen zu den Taliban unterhalten, Schlafplätze für die Nacht angeboten und diese auch finanziell unterstützt. Sein Vater habe römisch 40 gesagt, dass dies nicht richtig sei und dass er dadurch in Schwierigkeiten geraten könne. römisch 40 habe diese Warnung ignoriert und seinerseits den Vater des Beschwerdeführers der Spionage und Zusammenarbeit mit Amerikanern und der afghanischen Regierung beschuldigt. So sei ein Konflikt mit dieser Familie entstanden und die andere Familie habe nicht akzeptiert, dass seine Familie gegen die Taliban gewesen sei. Als der Beschwerdeführer nach Abschluss der
  16. Klasse in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe er beabsichtigt, in XXXX zu studieren und nebenbei Englisch- und Computerkurse im Heimatdorf zu geben. Er sei sehr bemüht gewesen, das Einverständnis der Bewohner von XXXX für das Abhalten der Kurse einzuholen. Die meisten Bewohner hätten den Beschwerdeführer auch unterstützt. XXXX habe aber unter der Bevölkerung verbreitet, dass in den Kursen Spione für die Amerikaner ausgebildet und die Schüler als Dolmetscher für die englische Sprache eingesetzt werden würden. XXXX habe gefürchtet, dass sich die Schüler auf die Seite der Amerikaner gegen die Taliban stellen würden. Eines Nachts sei im Haus XXXX eine Verlobung gefeiert worden. Unter anderem hätten an dieser Feier Taliban teilgenommen. Jemand habe die Amerikaner darüber informiert. Die Amerikaner hätten das Haus von XXXX angegriffen, im Zuge des Angriffs seien drei Mitglieder der Familie getötet und mehrere Dorfbewohner verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall zwar nicht selbst miterlebt, habe aber davon von Dorfbewohnern erfahren. Nach der Beerdigung habe XXXX die Familie des Beschwerdeführers als Spione und Verräter bezeichnet und Rache angekündigt. Etwa eineinhalb Wochen nach dem Angriff auf das Haus sei der Vater des Beschwerdeführers entführt worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer wisse aus Erzählungen von seinem Bruder, dass nachts Männer an die Türe des Elternhauses geklopft hätten. Der Vater habe die Türe geöffnet, die Männer hätten gegen die Türe getreten und auf den Vater eingeschlagen. Der Bruder habe dem Beschwerdeführer erzählt, er habe versucht den Vater zu helfen, dieser sei aber von den Männern mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer einen "Drohbrief" gefunden, in welchem gestanden sei, dass das eigentliche Ziel der Entführung er gewesen sei, weil er über Englisch- und Computerkenntnisse verfüge und dass er sicher nicht verschont werde. Nachdem der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, habe er auf den Rat der Mutter gehört und sei mit seiner Gattin nach Peshawar geflüchtet. Er habe sich in Pakistan nicht sicher gefühlt und sei überzeugt, dass sein Name auf der schwarzen Liste der Taliban stehe. Deswegen habe sein Onkel mütterlicherseits mit der Mutter seine Ausreise organisiert.Als der Beschwerdeführer nach Abschluss der
  17. Klasse in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe er beabsichtigt, in römisch 40 zu studieren und nebenbei Englisch- und Computerkurse im Heimatdorf zu geben. Er sei sehr bemüht gewesen, das Einverständnis der Bewohner von römisch 40 für das Abhalten der Kurse einzuholen. Die meisten Bewohner hätten den Beschwerdeführer auch unterstützt. römisch 40 habe aber unter der Bevölkerung verbreitet, dass in den Kursen Spione für die Amerikaner ausgebildet und die Schüler als Dolmetscher für die englische Sprache eingesetzt werden würden. römisch 40 habe gefürchtet, dass sich die Schüler auf die Seite der Amerikaner gegen die Taliban stellen würden. Eines Nachts sei im Haus römisch 40 eine Verlobung gefeiert worden. Unter anderem hätten an dieser Feier Taliban teilgenommen. Jemand habe die Amerikaner darüber informiert. Die Amerikaner hätten das Haus von römisch 40 angegriffen, im Zuge des Angriffs seien drei Mitglieder der Familie getötet und mehrere Dorfbewohner verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall zwar nicht selbst miterlebt, habe aber davon von Dorfbewohnern erfahren. Nach der Beerdigung habe römisch 40 die Familie des Beschwerdeführers als Spione und Verräter bezeichnet und Rache angekündigt. Etwa eineinhalb Wochen nach dem Angriff auf das Haus sei der Vater des Beschwerdeführers entführt worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer wisse aus Erzählungen von seinem Bruder, dass nachts Männer an die Türe des Elternhauses geklopft hätten. Der Vater habe die Türe geöffnet, die Männer hätten gegen die Türe getreten und auf den Vater eingeschlagen. Der Bruder habe dem Beschwerdeführer erzählt, er habe versucht den Vater zu helfen, dieser sei aber von den Männern mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer einen "Drohbrief" gefunden, in welchem gestanden sei, dass das eigentliche Ziel der Entführung er gewesen sei, weil er über Englisch- und Computerkenntnisse verfüge und dass er sicher nicht verschont werde. Nachdem der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, habe er auf den Rat der Mutter gehört und sei mit seiner Gattin nach Peshawar geflüchtet. Er habe sich in Pakistan nicht sicher gefühlt und sei überzeugt, dass sein Name auf der schwarzen Liste der Taliban stehe. Deswegen habe sein Onkel mütterlicherseits mit der Mutter seine Ausreise organisiert. Auf Nachfrage antwortet der Beschwerdeführer, dass sein Vater niemals für die Amerikaner oder für die Regierung gearbeitet habe. Er erzählte weiter, dass sein Bruder am Tag der Entführung seines Vaters auch zusammengeschlagen worden sei. Während des Überfalls seien der Beschwerdeführer und seine Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen, ein Nachbar der Familie habe sie dort angerufen und vom Vorfall verständigt. Der Beschwerdeführer sei in jener Nacht umher geirrt und habe den Vater gesucht, am nächsten Tag habe er Anzeige bei der Polizei erstattet. Ebenfalls auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er den Drohbrief gefunden habe. Er sei in der Früh neben der Türe gelegen. Er habe den Brief seiner Familie vorgelesen; aus Wut habe er den Brief zerrissen. Aus dem Brief sei der Verfasser nicht ersichtlich gewesen. Bereits am Nachmittag habe der Beschwerdeführer und seine Frau Afghanistan in Richtung Peshawar verlassen. Seine restliche Familie sei nach etwa drei oder vier Tagen nachgekommen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er von XXXX und seiner Familie getötet werden. Er würde auch Zielscheibe für die Taliban sein. Er sei als Spion bezeichnet worden, so etwas würde man nicht vergessen. Erschwerend sei, dass die Familie XXXX in Verbindung mit den Taliban stehe. Im Konflikt mit der Familie XXXX würde es primär um Blutrache gehen. Bei einem Anschlag seien drei Familienmitglieder getötet worden, deswegen müssten auch drei Familienmitglieder der Familie des Beschwerdeführers sterben. Der Vater sei schon gestorben, folglich würden noch zwei Opfer fehlen.Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er von römisch 40 und seiner Familie getötet werden. Er würde auch Zielscheibe für die Taliban sein. Er sei als Spion bezeichnet worden, so etwas würde man nicht vergessen. Erschwerend sei, dass die Familie römisch 40 in Verbindung mit den Taliban stehe. Im Konflikt mit der Familie römisch 40 würde es primär um Blutrache gehen. Bei einem Anschlag seien drei Familienmitglieder getötet worden, deswegen müssten auch drei Familienmitglieder der Familie des Beschwerdeführers sterben. Der Vater sei schon gestorben, folglich würden noch zwei Opfer fehlen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 01.10.2011 beim XXXX -Unternehmen XXXX arbeite. Seine Frau und sein Bruder bekämen keine Unterstützung vom Staat. Er sorge für seine Familie in Österreich und für seinen Bruder, der bei ihm lebe; zudem unterstütze er seine Familie in Peshawar mit monatlichen Überweisungen. Er helfe seinem Bruder, weil es diesem psychisch sehr schlecht gehe. Dessen schwierige Situation und dessen Unruhe würde ihm schlaflose Nächte bereiten. Er gebe ihm auch Geld für Bekleidung und Taschengeld und begleite seinen Bruder zu allen Arztterminen.Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 01.10.2011 beim römisch 40 -Unternehmen römisch 40 arbeite. Seine Frau und sein Bruder bekämen keine Unterstützung vom Staat. Er sorge für seine Familie in Österreich und für seinen Bruder, der bei ihm lebe; zudem unterstütze er seine Familie in Peshawar mit monatlichen Überweisungen. Er helfe seinem Bruder, weil es diesem psychisch sehr schlecht gehe. Dessen schwierige Situation und dessen Unruhe würde ihm schlaflose Nächte bereiten. Er gebe ihm auch Geld für Bekleidung und Taschengeld und begleite seinen Bruder zu allen Arztterminen. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, er habe keine Geburtsurkunde oder Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. Er sei Paschtune, sunnitischer Moslem und ledig. Er könne Dari und Paschtu ein wenig lesen und schreiben. In Österreich habe er Deutschkurse bis zur Stufe A1 besucht. Er habe sich bemüht weitere Sprachkurse zu besuchen und Arbeit zu bekommen, aber ohne Aufenthaltsberechtigungskarte sei dies nicht möglich. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar. Sein Vater sei im Distrikt XXXX Lehrer an einem Gymnasium gewesen. Nach der Entführung des Vaters habe der Onkel mütterlicherseits geraten, nach Peshawar zu flüchten, da es in Afghanistan für die Familie zu gefährlich sei. Er habe in Pakistan die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Damals habe er kein Interesse an Schule und Bildung gehabt.Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, er habe keine Geburtsurkunde oder Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. Er sei Paschtune, sunnitischer Moslem und ledig. Er könne Dari und Paschtu ein wenig lesen und schreiben. In Österreich habe er Deutschkurse bis zur Stufe A1 besucht. Er habe sich bemüht weitere Sprachkurse zu besuchen und Arbeit zu bekommen, aber ohne Aufenthaltsberechtigungskarte sei dies nicht möglich. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Sein Vater sei im Distrikt römisch 40 Lehrer an einem Gymnasium gewesen. Nach der Entführung des Vaters habe der Onkel mütterlicherseits geraten, nach Peshawar zu flüchten, da es in Afghanistan für die Familie zu gefährlich sei. Er habe in Pakistan die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Damals habe er kein Interesse an Schule und Bildung gehabt. Auf Nachfragen erzählt der Bruder des Beschwerdeführers über den Abend, als der Vater entführt worden sei. Spät nachts habe es an der Türe geklopft. Der Vater habe die Türe öffnen wollen, als die Türe eingetreten worden sei. Der Vater sei im Garten zusammengeschlagen worden, er habe versucht, seinem Vater zu Hilfe zu kommen. Man habe den Vater in ein Auto gezerrt, bei aller Anstrengung habe er den Vater nicht befreien können. Auf sein Schreien hin, seien die Nachbarn aufmerksam geworden. Gemeinsam mit seinem Bruder, der vom Onkel mütterlicherseits mit der Mutter nach Hause geeilt sei, habe er in der Nacht den Vater gesucht. Er habe den Drohbrief auch gesehen. Da er ihn nur schlecht habe lesen können, habe der Beschwerdeführer den Brief vorgelesen. Nach der Anzeige bei der Polizei habe der Bruder am selben Tag Afghanistan verlassen, er und der Rest der Familie etwa drei bis vier Tage später. Das habe der Onkel mütterlicherseits so entschieden. Auf die Frage des Richters, warum er in der Folge Pakistan verlassen habe, führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, dass sich eines Tages in Pakistan drei Männer, die sich als Freunde des Vaters ausgegeben hätten, bei einem Cricketspiel nach ihm erkundigt und ihn aufgefordert hätten, sie zu begleiten, er sei jedoch nicht mitgekommen. Von Freunden habe er erfahren, dass diese Männer schon eine Woche zuvor nach ihm gefragt hätten. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall berichtet und Hausarrest bekommen. Seine Mutter sei wegen des Vorfalls sehr aufgeregt und verängstigt gewesen. Sein Onkel hätte daraufhin seine Ausreise aus Pakistan organisiert. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er große Furcht vor der Familie XXXX . Sie sei mächtig und arbeite mit den Taliban zusammen. Mit Hilfe der Taliban könne er überall gefunden und getötet werden. In der verfeindeten Familie seien drei Personen getötet worden, also müssten auch drei Personen in der Familie XXXX getötet werden.Auf die Frage des Richters, warum er in der Folge Pakistan verlassen habe, führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, dass sich eines Tages in Pakistan drei Männer, die sich als Freunde des Vaters ausgegeben hätten, bei einem Cricketspiel nach ihm erkundigt und ihn aufgefordert hätten, sie zu begleiten, er sei jedoch nicht mitgekommen. Von Freunden habe er erfahren, dass diese Männer schon eine Woche zuvor nach ihm gefragt hätten. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall berichtet und Hausarrest bekommen. Seine Mutter sei wegen des Vorfalls sehr aufgeregt und verängstigt gewesen. Sein Onkel hätte daraufhin seine Ausreise aus Pakistan organisiert. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er große Furcht vor der Familie römisch 40 . Sie sei mächtig und arbeite mit den Taliban zusammen. Mit Hilfe der Taliban könne er überall gefunden und getötet werden. In der verfeindeten Familie seien drei Personen getötet worden, also müssten auch drei Personen in der Familie römisch 40 getötet werden. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers vernommen. Sie gab an, dass ihr Mann nach dem Abschluss der zwölften Klasse in Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er habe beabsichtigt, Unterricht - Englisch und Computer - im Heimatdorf zu geben. Eines Nachts seien vermummte Männer in das Haus gekommen. Der Schwiegervater habe nach dem Klopfen die Türe öffnen wollen, die Männer hätten den Schwiegervater angegriffen und ihn und den Schwager, der ihnen nachgelaufen sei, geschlagen. Sie sei im Haus gewesen und habe die Männer nicht gesehen. Dass die Männer vermummt gewesen sein, habe sie von ihrem Schwager erfahren. Der Schwager habe um Hilfe geschrien. Die Schwiegermutter sei beim Onkel väterlicherseits gewesen, da seine Frau ein Kind bekommen habe. Sie sei nicht mitgegangen, weil sie ein wenig krank gewesen sei, ihr Mann habe sie vertreten. Der Nachbar habe ihren Mann verständigt und dieser habe in der Nacht noch nach dem Schwiegervater gesucht. Von dem Brief wisse sie auch. Ihr Mann habe ihn vorgelesen. Am nächsten Tag nach dem Vorfall sei sie mit ihrem Mann nach Pakistan geflüchtet. Ihr Mann sei für zwei Wochen in Pakistan geblieben. Erst nach seiner Ausreise sei man informiert worden, dass der Schwiegervater getötet worden sei. 3.
  18. Mit Schreiben vom 07.11.2014 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. XXXX , mit dem seiner Ehefrau XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.3.
  19. Mit Schreiben vom 07.11.2014 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein römisch 40 , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. römisch 40 , mit dem seiner Ehefrau römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. 3.
  20. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte vor, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei, da das Eheleben bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Da die Eheleute in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich nicht möglich sei und strafgerichtliche Verurteilungen und Ausschlussgründe nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer

§ 34Abs. 2 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zu gewähren.3.7. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte vor, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sei, da das Eheleben bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Da die Eheleute in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich nicht möglich sei und strafgerichtliche Verurteilungen und Ausschlussgründe nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer heißt XXXX , geboren am XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist mit XXXX verheiratet und ist Vater des am XXXX in Wien geborenen XXXX .Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist mit römisch 40 verheiratet und ist Vater des am römisch 40 in Wien geborenen römisch 40 . Er stammt aus der dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er verbrachte dort die ersten Lebensjahre; sein Vater unterrichtete in einem Gymnasium in XXXX . Noch als Kleinkind kam er mit seiner Familie nach Peshawar, Pakistan, wo er die Grundschule und ein Lyceum besuchte.Er stammt aus der dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Er verbrachte dort die ersten Lebensjahre; sein Vater unterrichtete in einem Gymnasium in römisch 40 . Noch als Kleinkind kam er mit seiner Familie nach Peshawar, Pakistan, wo er die Grundschule und ein Lyceum besuchte. Nach dem Sturz der Taliban kehrte seine Familie ins Heimatdorf zurück. Der Vater erlaubte jedoch in der Folge dem Beschwerdeführer, seine Schulausbildung in Peshawar fortzusetzen und der Beschwerdeführer besuchte weiter das Lyceum in Peshawar. Zusätzlich zur Schule besuchte der Beschwerdeführer Englisch- und EDV-Kurse. Ab der elften Klasse unterrichtete der Beschwerdeführer selbst Englisch und EDV in einem privaten Institut in Peshawar. Im Juni 2007 schloss er das Lyceum ab. Der Beschwerdeführer kehrte im Sommer 2007 nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurück, um in XXXX Medizin zu studieren. Er beabsichtigte aber auch, Kurse für Englisch und EDV in seinem Heimatdorf zu geben. Dafür holte er das Einverständnis der Dorfbewohner ein. Die Familie XXXX , die ihrerseits die Taliban unterstützte, verweigerte ihr Einverständnis und stellte sich gegen sein Vorhaben. Sie verbreitete das Gerücht, in den Kursen sollten Spione für die Amerikaner ausgebildet werden.Der Beschwerdeführer kehrte im Sommer 2007 nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurück, um in römisch 40 Medizin zu studieren. Er beabsichtigte aber auch, Kurse für Englisch und EDV in seinem Heimatdorf zu geben. Dafür holte er das Einverständnis der Dorfbewohner ein. Die Familie römisch 40 , die ihrerseits die Taliban unterstützte, verweigerte ihr Einverständnis und stellte sich gegen sein Vorhaben. Sie verbreitete das Gerücht, in den Kursen sollten Spione für die Amerikaner ausgebildet werden. Der Vater des Beschwerdeführers stand schon zuvor in Konflikt mit der Familie XXXX . Er hatte XXXX darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Zusammenarbeit mit den Taliban nicht richtig sei. Die Familie XXXX verdächtigte ihrerseits den Vater des Beschwerdeführers, der wieder als Lehrer arbeitete, für die Amerikaner und die Regierung zu spionieren und zu arbeiten.Der Vater des Beschwerdeführers stand schon zuvor in Konflikt mit der Familie römisch 40 . Er hatte römisch 40 darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Zusammenarbeit mit den Taliban nicht richtig sei. Die Familie römisch 40 verdächtigte ihrerseits den Vater des Beschwerdeführers, der wieder als Lehrer arbeitete, für die Amerikaner und die Regierung zu spionieren und zu arbeiten. Im Frühjahr 2008 wurde das Haus der Familie XXXX während eines Familienfestes, bei dem auch Taliban anwesend waren, angegriffen, drei Mitglieder dieser Familie starben, weitere Personen wurden verletzt. XXXX verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, ihn an die Amerikaner verraten zu haben und kündigte an, sich an der Familie des Beschwerdeführers zu rächen. Kurze Zeit darauf wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt. Der Beschwerdeführer floh am nächsten Morgen, nachdem er den Vorfall der Polizei gemeldet hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan. Seine Mutter und seine weiteren Geschwister folgten drei oder vier Tage später. Auf Wunsch seiner Mutter und eines Onkel mütterlicherseits verließ der Beschwerdeführer etwa zehn Tage später Pakistan, sein Onkel organisierte die Reise nach Europa. Im Jahr 2009 erfuhr der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit seiner Schwester, dass der Vater erschossen aufgefunden worden ist.Im Frühjahr 2008 wurde das Haus der Familie römisch 40 während eines Familienfestes, bei dem auch Taliban anwesend waren, angegriffen, drei Mitglieder dieser Familie starben, weitere Personen wurden verletzt. römisch 40 verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, ihn an die Amerikaner verraten zu haben und kündigte an, sich an der Familie des Beschwerdeführers zu rächen. Kurze Zeit darauf wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt. Der Beschwerdeführer floh am nächsten Morgen, nachdem er den Vorfall der Polizei gemeldet hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan. Seine Mutter und seine weiteren Geschwister folgten drei oder vier Tage später. Auf Wunsch seiner Mutter und eines Onkel mütterlicherseits verließ der Beschwerdeführer etwa zehn Tage später Pakistan, sein Onkel organisierte die Reise nach Europa. Im Jahr 2009 erfuhr der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit seiner Schwester, dass der Vater erschossen aufgefunden worden ist. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es drohen ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen seitens der Taliban und der Familie XXXX .Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es drohen ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen seitens der Taliban und der Familie römisch 40 . Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Cousine XXXX , geboren am XXXX , wurde am XXXX in Afghanistan geschlossen. Die Ehe ist aufrecht. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.10.2014 Zl XXXX , der Satus einer Asylberechtigten zuerkannt.Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Cousine römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde am römisch 40 in Afghanistan geschlossen. Die Ehe ist aufrecht. römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.10.2014 Zl römisch 40 , der Satus einer Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  3. Zur Situation in Afghanistan 1.2.
  4. Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu zwei Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
  5. Sicherheitslage: In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). 1.2.2.
  6. Sicherheitslage im Raum Kabul: Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März
  7. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.2.
  8. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes: Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014, Khaama Press 02.09.2014) In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. Im Zeitraum Jänner bis
  9. Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Batikot, Charparhar, Hesarak und Shinwar, im Distrikt XXXX wurden im genannten Zeitraum 116 Vorfälle registriert (EASO 1.2015).Im Zeitraum Jänner bis
  10. Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Batikot, Charparhar, Hesarak und Shinwar, im Distrikt römisch 40 wurden im genannten Zeitraum 116 Vorfälle registriert (EASO 1.2015). Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013). Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
  11. Menschenrechte: Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). 1.2.
  12. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).Artikel 34, der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.
  13. Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013). 1.2.
  14. Ethnische Minderheiten: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013). In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.
  15. Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde von UNAMA im Jahr 2013 ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen registriert, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
  16. Blutrache:

alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst weden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (ACCORD, 11.06.2013 und 25.08.2014; CORI, 02.2014; Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). 1.2.

  1. Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.
  2. Rückkehrfragen: Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort in Afghanistan sowie Aufenthalt, Schulbesuch und Ausbildung in Pakistan stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf seine gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben während des gesamten Verfahrens. Dies gilt auch für seine Angaben zum Aufenthalt seiner Familie und zur Berufstätigkeit seines Vaters als Lehrer an einem Gymnasium in Afghanistan. Seine Angaben zu seiner Schulbildung und seinen zusätzlichen in Peshawar erworbenen Qualifikationen in Englisch und EDV konnte der Beschwerdeführer auch mit zahlreichen Zeugnissen und Kursbestätigungen untermauern. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auch auf diese Urkunden. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund der erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Tazkira und eines von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses fest. Die Angaben zu seiner Person, die der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, in dem er sich nicht ausweisen konnte, gemacht hat, stimmen mit den Angaben in den Urkunden überein. Die Feststellung betreffend die Eheschließung mit XXXX in Afghanistan stützt sich - neben seinen Angaben und den Angaben seiner Frau - auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in den zahlreichen Einvernahmen in den Verwaltungsverfahren immer angegeben, verheiratet zu sein; er nannte auch ein bestimmtes Hochzeitsdatum und zählte auf Nachfrage die Trauzeugen auf. Die von ihm gemachten Angaben stimmen mit denen in der Urkunde überein. Die Feststellung zum Familienleben in Österreich stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung betreffend die Eheschließung mit römisch 40 in Afghanistan stützt sich - neben seinen Angaben und den Angaben seiner Frau - auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in den zahlreichen Einvernahmen in den Verwaltungsverfahren immer angegeben, verheiratet zu sein; er nannte auch ein bestimmtes Hochzeitsdatum und zählte auf Nachfrage die Trauzeugen auf. Die von ihm gemachten Angaben stimmen mit denen in der Urkunde überein. Die Feststellung zum Familienleben in Österreich stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der erkennende Richter erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Beginnend mit der (ersten) Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 01.07.2008 weist das Vorbringen des Beschwerdeführers einen roten Faden auf. Er sagte bei der genannten Befragung aus, er sei deshalb in Lebensgefahr, da sein Vater der Regierung ein Haus verraten habe, dass den Taliban gehöre. Darin, dass er den Namen der Familie, die im Haus lebte, nämlich XXXX , nicht erwähnte, liegt kein Widerspruch. Die Erstbefragung dient zudem

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Asylwerbers; sie hat sich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Bei seiner Befragung zum zweiten Folgeantrag am 23.04.2009, mit der sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat, führte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen detaillierter aus und erwähnte sowohl die Familie XXXX als auch das Verhältnis des Vaters zu dieser Familie sowie, dass sein Vater Lehrer war und auch der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf unterrichten wollte. Seine Angaben stimmen mit den Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2010 überein und decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben seines jüngeren Bruders im Wesentlichen übereinstimmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer Nachfragen des erkennenden Richters nachvollziehbar und plausibel beantworten; er antwortete spontan, vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen und machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck, sodass der erkennende Richter seine Angaben als glaubhaft den Feststellungen zu Grunde legen konnte. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nachvollziehbar.Der erkennende Richter erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Beginnend mit der (ersten) Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 01.07.2008 weist das Vorbringen des Beschwerdeführers einen roten Faden auf. Er sagte bei der genannten Befragung aus, er sei deshalb in Lebensgefahr, da sein Vater der Regierung ein Haus verraten habe, dass den Taliban gehöre. Darin, dass er den Namen der Familie, die im Haus lebte, nämlich römisch 40 , nicht erwähnte, liegt kein Widerspruch. Die Erstbefragung dient zudem

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Asylwerbers; sie hat sich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Bei seiner Befragung zum zweiten Folgeantrag am 23.04.2009, mit der sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat, führte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen detaillierter aus und erwähnte sowohl die Familie römisch 40 als auch das Verhältnis des Vaters zu dieser Familie sowie, dass sein Vater Lehrer war und auch der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf unterrichten wollte. Seine Angaben stimmen mit den Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2010 überein und decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben seines jüngeren Bruders im Wesentlichen übereinstimmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer Nachfragen des erkennenden Richters nachvollziehbar und plausibel beantworten; er antwortete spontan, vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen und machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck, sodass der erkennende Richter seine Angaben als glaubhaft den Feststellungen zu Grunde legen konnte. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nachvollziehbar. 2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.3.1.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung GFK) droht. Die Verfolgung kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Die Verfolgung kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.

  1. Zl.99/01/0279, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.
  2. Zl.99/01/0279, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459). Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen: Der Vater des Beschwerdeführers, Lehrer an einem Gymnasium, floh während der Herrschaft der Taliban mit seiner Familie nach Pakistan. Er kehrte nach dem Sturz der Taliban in seine Heimat zurück und unterrichtete wieder an einer Schule, geriet aber in Konflikt mit der Familie XXXX , die die Taliban unterstütze und ihn verdächtigte, für die Regierung und die Amerikaner zu sein. Der Beschwerdeführer schloss seine Schulausbildung in Pakistan ab, erwarb zusätzliche Qualifikationen in Englisch und EDV und unterrichtete dort Englisch und EDV in Kursen. Er kehrte nach Afghanistan zurück, um dort zu studieren, und wollte zudem in seinem Heimatdorf auch Kurse in Englisch und EDV anbieten. Die Familie XXXX stellte sich gegen sein Vorhaben und verbreitete das Gerücht, in den Kursen würden Spione für die Amerikaner ausgebildet werden. Bei einem Angriff auf das Haus der XXXX wurden drei Mitglieder dieser Familie getötet. Die Familie verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, sie an die Amerikaner verraten zu haben. Kurze Zeit später wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt und in der Folge getötet.Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen: Der Vater des Beschwerdeführers, Lehrer an einem Gymnasium, floh während der Herrschaft der Taliban mit seiner Familie nach Pakistan. Er kehrte nach dem Sturz der Taliban in seine Heimat zurück und unterrichtete wieder an einer Schule, geriet aber in Konflikt mit der Familie römisch 40 , die die Taliban unterstütze und ihn verdächtigte, für die Regierung und die Amerikaner zu sein. Der Beschwerdeführer schloss seine Schulausbildung in Pakistan ab, erwarb zusätzliche Qualifikationen in Englisch und EDV und unterrichtete dort Englisch und EDV in Kursen. Er kehrte nach Afghanistan zurück, um dort zu studieren, und wollte zudem in seinem Heimatdorf auch Kurse in Englisch und EDV anbieten. Die Familie römisch 40 stellte sich gegen sein Vorhaben und verbreitete das Gerücht, in den Kursen würden Spione für die Amerikaner ausgebildet werden. Bei einem Angriff auf das Haus der römisch 40 wurden drei Mitglieder dieser Familie getötet. Die Familie verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, sie an die Amerikaner verraten zu haben. Kurze Zeit später wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt und in der Folge getötet. Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod des Beschwerdeführers) zu rechnen hat. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sind die Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr stark etabliert und regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt auch Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung unterstützen. Der Beschwerdeführer wollte in seinem Heimatdorf Englisch- und EDV-Kurse abhalten. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damit ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Zudem wurde sein Vater, ein Lehrer, entführt und getötet. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers liegt daher ein Verfolgungsrisiko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer durch die Taliban zu befürchten hat, wurzelt in einem der in den GFK genannten Gründe, nämlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Auf Grund seines Vorhabens, im Heimatdorf Englisch- und EDV-Kurse abzuhalten, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der Beschwerdeführer selbst den Zielen und Interessen der Taliban widersetzt bzw. deren Vorgehensweise unterläuft. Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstelle politische Gesinnung vor (vgl. VwGH 12.09.2002, Zl. 2201/20/0310).Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer durch die Taliban zu befürchten hat, wurzelt in einem der in den GFK genannten Gründe, nämlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Auf Grund seines Vorhabens, im Heimatdorf Englisch- und EDV-Kurse abzuhalten, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der Beschwerdeführer selbst den Zielen und Interessen der Taliban widersetzt bzw. deren Vorgehensweise unterläuft. Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstelle pol

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.