Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 10§ 8Art. 8§ 75§ 58§ 17Artikel 130§ 6§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW180 1425526-1 SpruchW180 1425526-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 30.04.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, Moslem und ledig zu sein. Als Geburtsdatum nannte er den XXXX.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, Moslem und ledig zu sein. Als Geburtsdatum nannte er den römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund befragt sagte der Beschwerdeführer, dass er aus Angst vor den Taliban geflohen sei. 1.
- Am 05.05.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er bestätigte seine in der Erstbefragung gemachten Angaben als richtig und gab an, aus dem Distrikt XXXX (Nangarhar) zu stammen, als Geburtsdatum nannte er wieder den XXXX. Die belangte Behörde gab daraufhin ein Gutachten zur forensischen Altersdiagnose in Auftrag.1.
- Am 05.05.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er bestätigte seine in der Erstbefragung gemachten Angaben als richtig und gab an, aus dem Distrikt römisch 40 (Nangarhar) zu stammen, als Geburtsdatum nannte er wieder den römisch 40 . Die belangte Behörde gab daraufhin ein Gutachten zur forensischen Altersdiagnose in Auftrag. Ein auf verschiedenen, am 10.
- und am 20.05.2011 durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers (körperliche Untersuchung; Röntgen der linken Hand, des Sprunggelenks, des Brust- und Schlüsselbeins, Panoramaröntgen der Zähne) basierendes forensisches Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer mit Datum der Untersuchung vom 20.05.2011 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Altersklasse zwischen dem
- bis
- Lebensjahr einzuordnen sei und damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung das
- Lebensjahr definitiv überschritten habe. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der forensischen Altersdiagnose in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.06.2011 in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter mitgeteilt. Der Beschwerdeführer beharrte auf seiner Minderjährigkeit. Die belangte Behörde stufte ihn als volljährig ein. 1.
- Am 17.06.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin im Zulassungsverfahren
§ 10Asyl
G ein, in der eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde.1.3. Am 17.06.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin im Zulassungsverfahren
Paragraph 10, AsylG ein, in der eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde. 1.
- In einer weiteren Einvernahme am 22.06.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich eingehend zu seinem Fluchtweg befragt. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer unter anderem an, weder in Griechenland noch in Italien einen Asylantrag gestellte zu haben, in beiden Ländern sei er aber von der Polizei kontrolliert und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 23.06.2011 gab Mag. Hubert WAGNER LLM, 1130 Wien, bekannt, dass er den Beschwerdeführer vertrete, und brachte vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX XXXX, eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe und für den Beschwerdeführer sorgen könne. Aus diesem Grund empfehle sich das Eintrittsrecht Österreichs in das Asylverfahren.1.
- In einer weiteren Einvernahme am 22.06.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich eingehend zu seinem Fluchtweg befragt. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer unter anderem an, weder in Griechenland noch in Italien einen Asylantrag gestellte zu haben, in beiden Ländern sei er aber von der Polizei kontrolliert und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 23.06.2011 gab Mag. Hubert WAGNER LLM, 1130 Wien, bekannt, dass er den Beschwerdeführer vertrete, und brachte vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 römisch 40 , eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe und für den Beschwerdeführer sorgen könne. Aus diesem Grund empfehle sich das Eintrittsrecht Österreichs in das Asylverfahren. Nach Führung von Konsultationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
- Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), in denen seitens Italien mitgeteilt wurde, dass die Abnahme von Fingerabdrücken an einem näher bezeichneten Zeitpunkt und Ort in Italien der Identifizierung gedient habe, nicht jedoch wegen eines illegalen Eintritt in das Gebiet der Europäischen Union erfolgt sei, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 01.07.2011 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.Nach Führung von Konsultationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom
- Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), in denen seitens Italien mitgeteilt wurde, dass die Abnahme von Fingerabdrücken an einem näher bezeichneten Zeitpunkt und Ort in Italien der Identifizierung gedient habe, nicht jedoch wegen eines illegalen Eintritt in das Gebiet der Europäischen Union erfolgt sei, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 01.07.2011 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen. 1.
- In der darauffolgenden Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 06.09.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Gesundheitszustand an, er habe einen Hautausschlag und mit seinem Kopf sei etwas nicht in Ordnung. Auf Nachfrage, was mit seinem Kopf nicht in Ordnung sei, antwortete er, er wisse es nicht; er habe psychische Probleme. Der Beschwerdeführer willigte in eine psychiatrische Untersuchung ein und die Einvernahme wurde abgebrochen. Mit 09.10.2011 erstattete Univ.-Prof. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten und diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Auch finde sich eine Symptomatik, die im Sinne einer Teilsymptomatik einer posttraumatischem Belastungsstörung zu sehen sei (ICD-10: F43.1). Ein psychosewertiges psychisches Krankheitsbild bzw. eine psychotische Erkrankung seien beim Betroffenen hingegen nicht fassbar. Als Behandlung wäre eine nervenärztliche Behandlung, entsprechende medikamentöse Einstellung sowie psychotherapeutische Behandlung empfehlenswert. Es sei bei dem Beschwerdeführer keine derartige psychische Erkrankung fassbar, die es ihm nicht zumutbar machen würde, gleichbleibende Angaben zu machen bzw. die zu einer Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen führen würde. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht als einvernahme- und prozessfähig anzusehen.Mit 09.10.2011 erstattete Univ.-Prof. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten und diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Auch finde sich eine Symptomatik, die im Sinne einer Teilsymptomatik einer posttraumatischem Belastungsstörung zu sehen sei (ICD-10: F43.1). Ein psychosewertiges psychisches Krankheitsbild bzw. eine psychotische Erkrankung seien beim Betroffenen hingegen nicht fassbar. Als Behandlung wäre eine nervenärztliche Behandlung, entsprechende medikamentöse Einstellung sowie psychotherapeutische Behandlung empfehlenswert. Es sei bei dem Beschwerdeführer keine derartige psychische Erkrankung fassbar, die es ihm nicht zumutbar machen würde, gleichbleibende Angaben zu machen bzw. die zu einer Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen führen würde. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht als einvernahme- und prozessfähig anzusehen. 1.
- In der Einvernahme am 22.11.2011 führte der Beschwerde im Beisein seines Rechtsanwaltes Mag. Wagner und seines Bruders XXXX XXXX als Vertauensperson von der belangten Behörde zu seinem Fluchtgrund befragt aus, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Sein Vater sei umgebracht worden, die Personen, die ihn getötet hätten, hätten auch seinen Bruder XXXX töten wollen. Sein Bruder habe vorgehabt, im Dorf Englisch- und EDV-Kurse abzuhalten. Im Dorf habe auch eine Familie XXXX gelebt, welche eine Verbindung zu den Taliban gehabt habe und gegen das Vorhaben des Bruders gewesen sei. Die Familie XXXX sei gegen Bildung und Fortschritt gewesen. Es sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Familien gekommen.1.
- In der Einvernahme am 22.11.2011 führte der Beschwerde im Beisein seines Rechtsanwaltes Mag. Wagner und seines Bruders römisch 40 römisch 40 als Vertauensperson von der belangten Behörde zu seinem Fluchtgrund befragt aus, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Sein Vater sei umgebracht worden, die Personen, die ihn getötet hätten, hätten auch seinen Bruder römisch 40 töten wollen. Sein Bruder habe vorgehabt, im Dorf Englisch- und EDV-Kurse abzuhalten. Im Dorf habe auch eine Familie römisch 40 gelebt, welche eine Verbindung zu den Taliban gehabt habe und gegen das Vorhaben des Bruders gewesen sei. Die Familie römisch 40 sei gegen Bildung und Fortschritt gewesen. Es sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Familien gekommen. Bei einem Angriff auf das Haus der Familie XXXX seien drei Söhne getötet und mehrere Familienmitglieder verletzt worden. Etwa eine oder eineinhalb Wochen nach diesem Angriff seien nachts maskierte Männer zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Obwohl der Vater die Türe habe öffnen wollen, hätten sie die Türe eingetreten. Die Angreifer hätten im Hof auf den Vater eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe versucht, dem Vater zu helfen, die Männer hätten aber auch ihn geschlagen. Der Vater sei an Händen und Füßen gefesselt und mit einem Auto weggebracht worden.Bei einem Angriff auf das Haus der Familie römisch 40 seien drei Söhne getötet und mehrere Familienmitglieder verletzt worden. Etwa eine oder eineinhalb Wochen nach diesem Angriff seien nachts maskierte Männer zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Obwohl der Vater die Türe habe öffnen wollen, hätten sie die Türe eingetreten. Die Angreifer hätten im Hof auf den Vater eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe versucht, dem Vater zu helfen, die Männer hätten aber auch ihn geschlagen. Der Vater sei an Händen und Füßen gefesselt und mit einem Auto weggebracht worden. Seine Mutter und sein Bruder XXXX seien diesen Abend beim Onkel mütterlicherseits gewesen. Dort sei ein Baby geboren worden und sie seien dort gewesen, um zu gratulieren. Die Nachbarn hätten beim Onkel angerufen, um zu berichten. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester, seiner Schwägerin und seinen Brüdern zu Hause gewesen. Die Suche nach dem Vater sei ergebnislos gewesen. Am nächsten Tag habe die Familie einen Brief bekommen, in welchem gestanden sei, dass eigentlich nicht der Richtige mitgenommen worden sei, es hätte XXXX sein sollen. Sein Bruder XXXX sei am nächsten Tag, ohne etwas ausrichten zu können, bei der Polizei gewesen.Seine Mutter und sein Bruder römisch 40 seien diesen Abend beim Onkel mütterlicherseits gewesen. Dort sei ein Baby geboren worden und sie seien dort gewesen, um zu gratulieren. Die Nachbarn hätten beim Onkel angerufen, um zu berichten. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester, seiner Schwägerin und seinen Brüdern zu Hause gewesen. Die Suche nach dem Vater sei ergebnislos gewesen. Am nächsten Tag habe die Familie einen Brief bekommen, in welchem gestanden sei, dass eigentlich nicht der Richtige mitgenommen worden sei, es hätte römisch 40 sein sollen. Sein Bruder römisch 40 sei am nächsten Tag, ohne etwas ausrichten zu können, bei der Polizei gewesen. Auf Anraten der Mutter sei sein Bruder mit seiner Frau nach am selben Tag nach Pakistan gefahren. Der Rest der Familie habe sich noch drei bis vier Tage beim Onkel mütterlicherseits aufgehalten und sei dann auch nach Pakistan gefahren. In Pakistan hätten sich später drei Personen bei einem Sporttraining, bei dem er nicht anwesend gewesen sei, nach ihm und seiner Wohnadresse erkundigt, seine Sportkameraden hätten seine Adressen aber nicht bekannt gegeben. Eine Woche später seien diese Männer wieder gekommen, hätten ihn diesmal beim Training angetroffen und hätten ihn aufgefordert, sie zu begleiten; sie hätten angegeben, Freunde seines Vaters zu sein, und angekündigt, dass sie ihm Geld geben würden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter um Erlaubnis gefragt, diese habe ihn nicht mehr außer Haus gelassen und mit dem Onkel mütterlicherseits seine Ausreise organisiert. Auf die Frage, was er vom Schicksal seines Vaters wisse, antwortete der Beschwerdefüher, seine Familie sei vom Onkel mütterlicherseits in Pakistan telefonisch informiert worden, dass die Leiche des Vaters irgendwo im Freien gefunden worden sei. Auf die Frage, warum er sich von der Familie XXXX fürchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Angst aus Rache getötet zu werden, da Söhne dieser Familie getötet worden seien.Auf die Frage, was er vom Schicksal seines Vaters wisse, antwortete der Beschwerdefüher, seine Familie sei vom Onkel mütterlicherseits in Pakistan telefonisch informiert worden, dass die Leiche des Vaters irgendwo im Freien gefunden worden sei. Auf die Frage, warum er sich von der Familie römisch 40 fürchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Angst aus Rache getötet zu werden, da Söhne dieser Familie getötet worden seien. 2.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 08.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität fest. Die Volljährigkeitsfeststellung stützte das Bundesasylamt auf das eingeholte forensische Gutachten. Zum Gesundheitszustand traf die belangte Behörde die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion und weiters eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, ein psychosewertiges psychisches Krankheitsbild oder psychotische Erkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht fassbar. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer Bedrohung durch die Familie XXXX ausgesetzt gewesen oder es im Falle seiner Rückkehr sei, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsland und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität fest. Die Volljährigkeitsfeststellung stützte das Bundesasylamt auf das eingeholte forensische Gutachten. Zum Gesundheitszustand traf die belangte Behörde die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion und weiters eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, ein psychosewertiges psychisches Krankheitsbild oder psychotische Erkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht fassbar. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer Bedrohung durch die Familie römisch 40 ausgesetzt gewesen oder es im Falle seiner Rückkehr sei, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer stelle die Bedrohung durch die Familie XXXX nur einfach in den Raum, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die Behörde hege daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Ausreisegründe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 30.04.2011 die Familie XXXX nicht erwähnt habe, sondern lediglich geäußert habe, aus Angst vor den Taliban geflohen zu sein. Auch habe er nicht angeben können, in welchem Monat und Jahr der Vater entführt worden sei. Ebenso habe er nicht einmal ungefähr anführen können, ob die Auseinandersetzung mit der Familie XXXX wegen der Abhaltung von Englisch- bzw. EDV-Kursen Jahre, Monate oder Tage vor der Entführung des Vaters gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben vier Jahre lang eine Schule besucht und sein Vater sei Lehrer gewesen, außerdem habe sein Bruder eine höhere Bildung genossen und dies seien ebenfalls Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nicht so unintelligent sei, wie er versucht habe, sich gegenüber der Behörde zu geben. Einen Widerspruch sah die belangte Behörde darin, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass der Drohbrief am Tag nach der Entführung des Vaters im Garten hinterlegt worden sei, während sein Bruder, wie die belangte Behörde den Einvernahmeprotokollen in dessen Asylverfahren entnommen habe, angegeben habe, der Brief sei zum Zeitpunkt der Entführung des Vaters zurückgelassen worden. Auch habe der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter verschleiert, um als minderjährig zu gelten. Wenn jemand nicht einmal bei der Angabe seiner persönlichen Daten bei der Wahrheit bleibe, könne nicht angenommen werden, dass sein übriges Vorbringen der Wahrheit entspreche. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer stelle die Bedrohung durch die Familie römisch 40 nur einfach in den Raum, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die Behörde hege daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Ausreisegründe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 30.04.2011 die Familie römisch 40 nicht erwähnt habe, sondern lediglich geäußert habe, aus Angst vor den Taliban geflohen zu sein. Auch habe er nicht angeben können, in welchem Monat und Jahr der Vater entführt worden sei. Ebenso habe er nicht einmal ungefähr anführen können, ob die Auseinandersetzung mit der Familie römisch 40 wegen der Abhaltung von Englisch- bzw. EDV-Kursen Jahre, Monate oder Tage vor der Entführung des Vaters gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben vier Jahre lang eine Schule besucht und sein Vater sei Lehrer gewesen, außerdem habe sein Bruder eine höhere Bildung genossen und dies seien ebenfalls Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nicht so unintelligent sei, wie er versucht habe, sich gegenüber der Behörde zu geben. Einen Widerspruch sah die belangte Behörde darin, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass der Drohbrief am Tag nach der Entführung des Vaters im Garten hinterlegt worden sei, während sein Bruder, wie die belangte Behörde den Einvernahmeprotokollen in dessen Asylverfahren entnommen habe, angegeben habe, der Brief sei zum Zeitpunkt der Entführung des Vaters zurückgelassen worden. Auch habe der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter verschleiert, um als minderjährig zu gelten. Wenn jemand nicht einmal bei der Angabe seiner persönlichen Daten bei der Wahrheit bleibe, könne nicht angenommen werden, dass sein übriges Vorbringen der Wahrheit entspreche. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und es sei davon auszugehen, dass er - auch wenn er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge - durch Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen erzielen könne. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers stelle kein Abschiebehindernis dar, da es Behandlungsmöglichkeiten auch in Afghanistan gebe, außerdem habe er in der Einvernahme am 05.05.2011 sogar behauptet, er sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, es liege kein schützenswertes Familienleben vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal der Beschwerdeführer sich in der Grundversorgung befinde. Den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung
Art. 8Abs.
2 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und es sei davon auszugehen, dass er - auch wenn er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge - durch Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen erzielen könne. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers stelle kein Abschiebehindernis dar, da es Behandlungsmöglichkeiten auch in Afghanistan gebe, außerdem habe er in der Einvernahme am 05.05.2011 sogar behauptet, er sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, es liege kein schützenswertes Familienleben vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal der Beschwerdeführer sich in der Grundversorgung befinde. Den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung
Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
2.
- Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde an den Asylgerichtshof zur Seite gestellt. 2.
- Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und focht den Bescheid im vollen Umfang wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Asylakt seines Bruders beizuschaffen; dieser Akt hätte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Zur Beweiswürdigung bemerkte die Beschwerde weiters, dass er bei der Erstbefragung allgemein die Taliban als Gefahrenquelle genannt habe. Die Familie XXXX sympathisiere offen mit den Taliban. Er setzte mit den Taliban alle Personen gleich, die mit deren Politik sympathisieren würden, und habe bei der Erstbefragung auch die Familie XXXX gemeint. Wesentliche Verfahrensmängel würden ferner darin liegen, dass kein Sachverständiger zur Situation des Landes Afghanistan beigezogen und keine aktuellen Länderberichte berücksichtigt worden seien.2.
- Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und focht den Bescheid im vollen Umfang wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Asylakt seines Bruders beizuschaffen; dieser Akt hätte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Zur Beweiswürdigung bemerkte die Beschwerde weiters, dass er bei der Erstbefragung allgemein die Taliban als Gefahrenquelle genannt habe. Die Familie römisch 40 sympathisiere offen mit den Taliban. Er setzte mit den Taliban alle Personen gleich, die mit deren Politik sympathisieren würden, und habe bei der Erstbefragung auch die Familie römisch 40 gemeint. Wesentliche Verfahrensmängel würden ferner darin liegen, dass kein Sachverständiger zur Situation des Landes Afghanistan beigezogen und keine aktuellen Länderberichte berücksichtigt worden seien. 3.
- Die Beschwerde langte am 26.03.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein. 3.2.. Am 02.04.2013 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Verein XXXX, XXXX Wien, eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, mit der sein Fluchtvorbringen und das Fluchtvorbringen seines Bruders nochmals zusammengefasst wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie XXXX auf Grund von Blutrache erfolge. Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, jüngere Geschwister) sei in Pakistan, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei auch aus diesem Grund unzumutbar. Dem Bruder des Beschwerdeführers sei im Gegensatz zum Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zugesprochen worden, und zwar mit der Begründung, dass er in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde weitgehend ignoriert und die Zumutbarkeit seiner Abschiebung nicht fundiert begründet worden. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen seiner psychischen Erkrankung in laufender ärztlicher Behandlung. Vorgelegt wurden dazu mehrere fachärztliche Befundberichte. Weiters war der Beschwerdeergänzung eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Vorbereitungskurs Schreiben, Lesen und Rechnen im Frühjahr 2012 beigelegt.3.2.. Am 02.04.2013 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Verein römisch 40 , römisch 40 Wien, eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, mit der sein Fluchtvorbringen und das Fluchtvorbringen seines Bruders nochmals zusammengefasst wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie römisch 40 auf Grund von Blutrache erfolge. Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, jüngere Geschwister) sei in Pakistan, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei auch aus diesem Grund unzumutbar. Dem Bruder des Beschwerdeführers sei im Gegensatz zum Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zugesprochen worden, und zwar mit der Begründung, dass er in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde weitgehend ignoriert und die Zumutbarkeit seiner Abschiebung nicht fundiert begründet worden. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen seiner psychischen Erkrankung in laufender ärztlicher Behandlung. Vorgelegt wurden dazu mehrere fachärztliche Befundberichte. Weiters war der Beschwerdeergänzung eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Vorbereitungskurs Schreiben, Lesen und Rechnen im Frühjahr 2012 beigelegt. Mit Schreiben vom 17.05.2013 übermittelte der Verein XXXX für den Beschwerdeführer Medikamentenverschreibungen eines Facharztes für Psychiatrie und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses. Am 07.6.2013 folgte ein weiterer Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und depressive Psychose. Mit Schreiben vom 16.
- und 08.10.2013 wurden Befunde zu einer Nierenerkrankung und zur Diagnose von Hepatitis B übermittelt.Mit Schreiben vom 17.05.2013 übermittelte der Verein römisch 40 für den Beschwerdeführer Medikamentenverschreibungen eines Facharztes für Psychiatrie und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses. Am 07.6.2013 folgte ein weiterer Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und depressive Psychose. Mit Schreiben vom 16.
- und 08.10.2013 wurden Befunde zu einer Nierenerkrankung und zur Diagnose von Hepatitis B übermittelt. 3.
- Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Mit Schreiben vom 22.03.2014 übermittelte der Verein XXXX einen Patientenbrief einer urologischen Abteilung eines Wiener Spitals betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jänner
- Am 26.05.2014 langte ein weiterer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.05.2014 ein mit der Diagnose depressive Psychose, Psychosomatose und posttraumatische Belastungsstörung, sowie mit Angabe der Medikation.Mit Schreiben vom 22.03.2014 übermittelte der Verein römisch 40 einen Patientenbrief einer urologischen Abteilung eines Wiener Spitals betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jänner
- Am 26.05.2014 langte ein weiterer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.05.2014 ein mit der Diagnose depressive Psychose, Psychosomatose und posttraumatische Belastungsstörung, sowie mit Angabe der Medikation. 3.
- Am 13.08.2014 übermittelte der Verein XXXX zur bevorstehenden mündlichen Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX XXXX, eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Vorbringen der beiden Brüder im Wesentlichen gleichlautend seien und keine Widersprüche zueinander aufweisen würden. Ferner wurden Länderberichte zur Blutrache in Afghanistan vorgelegt und auf das intensive Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Bruder XXXX hingewiesen.3.
- Am 13.08.2014 übermittelte der Verein römisch 40 zur bevorstehenden mündlichen Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 römisch 40 , eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Vorbringen der beiden Brüder im Wesentlichen gleichlautend seien und keine Widersprüche zueinander aufweisen würden. Ferner wurden Länderberichte zur Blutrache in Afghanistan vorgelegt und auf das intensive Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Bruder römisch 40 hingewiesen. 3.
- Am 14.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und im Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX XXXX, und im Beschwerdeverfahren des minderjährigen Sohnes des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX XXXX, durch. Die genannten Personen waren bei der Verhandlung anwesend und wurden durch eine Mitarbeiterin des Vereins XXXX vertreten. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX XXXX, wurde als Zeugin vernommen.3.
- Am 14.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und im Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 römisch 40 , und im Beschwerdeverfahren des minderjährigen Sohnes des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 römisch 40 , durch. Die genannten Personen waren bei der Verhandlung anwesend und wurden durch eine Mitarbeiterin des Vereins römisch 40 vertreten. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 römisch 40 , wurde als Zeugin vernommen. Der Beschwerdeführer gab an, an Hepatits B zu leiden und einen Nierenstein und psychische Beschwerden zu haben. Er stehe in einer psychiatrischen Behandlung, er legte als Beweismittel mehrere Arztbefunde und Patientenbriefe vor. Zuerst wurde der Bruder des Beschwerdeführers befragt. Er legte als Beweismittel Schulzeugnisse und zahlreiche Bestätigungen über den Besuch von Computer- und Englischkursen in Peshawar vor, weiters brachte er seine Tazkira, die Tazkira seiner Ehefrau, die Heiratsunkunde und die Tazkira der Trauzeugen im Original in Vorlage. Er gab an aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar in Afghanistan zu stammen, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe. Sein Vater habe in XXXX an einem Gymnasium unterrichtet. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie - damals bestehend aus seinen Eltern und seinen in Afghanistan geborenen, jüngeren Brüdern XXXX und XXXX - nach Pakistan gegangen. Seine weiteren Geschwister seien in Pakistan geboren worden. Er habe in Peshawar sechs Jahre lang die Grundschule und anschließend für weitere sechs Jahre ein näher bezeichnetes Lyceum besucht. Nach dem Sturz der Taliban sei seine Familie nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt. Auch er sei zunächst zurück ins Heimatdorf, sein Vater habe aber in der Folge eingewilligt und es ihm ermöglicht, dass er seine Schulausbildung in Peshawar fortsetze. Er habe zusätzlich zur Schule auch Computer- und Englischkurse besucht. Ab der
- Klasse habe er in einem näher bezeichneten Institut Englisch und Computer (Word, Excel, Access) unterrichtet. Das Institut habe privat solche Kurse angeboten. Er sei vormittags in die Schule gegangen, am Nachmittag habe er Kurse für das Institut abgehalten. Das Lyceum habe er im Juni 2007 abgeschlossen, danach habe er noch zwei Monate für das Institut im Peshawar gearbeitet. Er sei dann nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt und habe vorgehabt, in Jalalabad Medizin zu studieren.Zuerst wurde der Bruder des Beschwerdeführers befragt. Er legte als Beweismittel Schulzeugnisse und zahlreiche Bestätigungen über den Besuch von Computer- und Englischkursen in Peshawar vor, weiters brachte er seine Tazkira, die Tazkira seiner Ehefrau, die Heiratsunkunde und die Tazkira der Trauzeugen im Original in Vorlage. Er gab an aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar in Afghanistan zu stammen, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe. Sein Vater habe in römisch 40 an einem Gymnasium unterrichtet. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie - damals bestehend aus seinen Eltern und seinen in Afghanistan geborenen, jüngeren Brüdern römisch 40 und römisch 40 - nach Pakistan gegangen. Seine weiteren Geschwister seien in Pakistan geboren worden. Er habe in Peshawar sechs Jahre lang die Grundschule und anschließend für weitere sechs Jahre ein näher bezeichnetes Lyceum besucht. Nach dem Sturz der Taliban sei seine Familie nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt. Auch er sei zunächst zurück ins Heimatdorf, sein Vater habe aber in der Folge eingewilligt und es ihm ermöglicht, dass er seine Schulausbildung in Peshawar fortsetze. Er habe zusätzlich zur Schule auch Computer- und Englischkurse besucht. Ab der
- Klasse habe er in einem näher bezeichneten Institut Englisch und Computer (Word, Excel, Access) unterrichtet. Das Institut habe privat solche Kurse angeboten. Er sei vormittags in die Schule gegangen, am Nachmittag habe er Kurse für das Institut abgehalten. Das Lyceum habe er im Juni 2007 abgeschlossen, danach habe er noch zwei Monate für das Institut im Peshawar gearbeitet. Er sei dann nach Afghanistan ins Heimatdorf zurückgekehrt und habe vorgehabt, in Jalalabad Medizin zu studieren. Der Bruder des Beschwerdeführers führte weiter aus, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. In seinem Heimatdorf habe unter anderem die Familie von XXXX gelebt. Diese habe Beziehungen zu den Taliban unterhalten, Schlafplätze für die Nacht angeboten und diese auch finanziell unterstützt. Sein Vater habe XXXX gesagt, dass dies nicht richtig sei und dass er dadurch in Schwierigkeiten geraten könne. XXXX habe diese Warnung ignoriert und seinerseits den Vater der Spionage und Zusammenarbeit mit Amerikanern und der afghanischen Regierung beschuldigt. So sei ein Konflikt mit dieser Familie entstanden und die andere Familie habe nicht akzeptiert, dass seine Familie gegen die Taliban gewesen sei.Der Bruder des Beschwerdeführers führte weiter aus, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. In seinem Heimatdorf habe unter anderem die Familie von römisch 40 gelebt. Diese habe Beziehungen zu den Taliban unterhalten, Schlafplätze für die Nacht angeboten und diese auch finanziell unterstützt. Sein Vater habe römisch 40 gesagt, dass dies nicht richtig sei und dass er dadurch in Schwierigkeiten geraten könne. römisch 40 habe diese Warnung ignoriert und seinerseits den Vater der Spionage und Zusammenarbeit mit Amerikanern und der afghanischen Regierung beschuldigt. So sei ein Konflikt mit dieser Familie entstanden und die andere Familie habe nicht akzeptiert, dass seine Familie gegen die Taliban gewesen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers setzte fort, dass er, als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, vorgehabt habe, in Jalalabad zu studieren und nebenbei Englisch- und Computerkurse im Heimatdorf zu geben. Er sei sehr bemüht gewesen, das Einverständnis der Bewohner von XXXX für das Abhalten der Kurse einzuholen. Die meisten Bewohner hätten ihn auch unterstützt. XXXX habe aber unter der Bevölkerung verbreitet, dass in den Kursen Spione für die Amerikaner ausgebildet und die Schüler als Dolmetscher für die englische Sprache eingesetzt werden würden. XXXX habe gefürchtet, dass sich die Schüler auf die Seite der Amerikaner gegen die Taliban stellen würden. Eines Nachts sei im Haus XXXX eine Verlobung gefeiert worden. Unter anderem hätten an dieser Feier Taliban teilgenommen. Jemand habe die Amerikaner darüber informiert. Die Amerikaner hätten das Haus von XXXX angegriffen, im Zuge des Angriffs seien drei Mitglieder der Familie getötet und mehrere Dorfbewohner verletzt worden. Er habe diesen Vorfall zwar nicht selbst miterlebt, habe aber davon von Dorfbewohnern erfahren. Nach der Beerdigung habe XXXX seine Familie als Spione und Verräter bezeichnet und Rache angekündigt. Etwa eineinhalb Wochen nach dem Angriff auf das Haus sei sein Vater entführt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, er wisse aber aus Erzählungen des Beschwerdeführers, dass nachts Männer an die Türe des Elternhauses geklopft hätten. Der Vater habe die Türe geöffnet, die Männer hätten gegen die Türe getreten und auf den Vater eingeschlagen. Sein Bruder habe ihm erzählt, er habe versucht den Vater zu helfen, dieser sei aber von den Männern mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe er einen "Drohbrief" gefunden, in welchem gestanden sei, dass das eigentliche Ziel der Entführung er gewesen sei, weil er über Englisch- und Computerkenntnisse verfüge und dass er sicher nicht verschont werde. Nachdem er AnXXXX bei der Polizei erstattet habe, habe er auf den Rat der Mutter gehört und sei mit seiner Ehefrau nach Peshawar geflüchtet. Er habe sich in Pakistan nicht sicher gefühlt und sei überzeugt, dass sein Name auf der schwarzen Liste der Taliban stehe. Deswegen habe sein Onkel mütterlicherseits mit der Mutter seine Ausreise organisiert.Der Bruder des Beschwerdeführers setzte fort, dass er, als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, vorgehabt habe, in Jalalabad zu studieren und nebenbei Englisch- und Computerkurse im Heimatdorf zu geben. Er sei sehr bemüht gewesen, das Einverständnis der Bewohner von römisch 40 für das Abhalten der Kurse einzuholen. Die meisten Bewohner hätten ihn auch unterstützt. römisch 40 habe aber unter der Bevölkerung verbreitet, dass in den Kursen Spione für die Amerikaner ausgebildet und die Schüler als Dolmetscher für die englische Sprache eingesetzt werden würden. römisch 40 habe gefürchtet, dass sich die Schüler auf die Seite der Amerikaner gegen die Taliban stellen würden. Eines Nachts sei im Haus römisch 40 eine Verlobung gefeiert worden. Unter anderem hätten an dieser Feier Taliban teilgenommen. Jemand habe die Amerikaner darüber informiert. Die Amerikaner hätten das Haus von römisch 40 angegriffen, im Zuge des Angriffs seien drei Mitglieder der Familie getötet und mehrere Dorfbewohner verletzt worden. Er habe diesen Vorfall zwar nicht selbst miterlebt, habe aber davon von Dorfbewohnern erfahren. Nach der Beerdigung habe römisch 40 seine Familie als Spione und Verräter bezeichnet und Rache angekündigt. Etwa eineinhalb Wochen nach dem Angriff auf das Haus sei sein Vater entführt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, er wisse aber aus Erzählungen des Beschwerdeführers, dass nachts Männer an die Türe des Elternhauses geklopft hätten. Der Vater habe die Türe geöffnet, die Männer hätten gegen die Türe getreten und auf den Vater eingeschlagen. Sein Bruder habe ihm erzählt, er habe versucht den Vater zu helfen, dieser sei aber von den Männern mitgenommen worden. Am nächsten Morgen habe er einen "Drohbrief" gefunden, in welchem gestanden sei, dass das eigentliche Ziel der Entführung er gewesen sei, weil er über Englisch- und Computerkenntnisse verfüge und dass er sicher nicht verschont werde. Nachdem er AnXXXX bei der Polizei erstattet habe, habe er auf den Rat der Mutter gehört und sei mit seiner Ehefrau nach Peshawar geflüchtet. Er habe sich in Pakistan nicht sicher gefühlt und sei überzeugt, dass sein Name auf der schwarzen Liste der Taliban stehe. Deswegen habe sein Onkel mütterlicherseits mit der Mutter seine Ausreise organisiert. Auf Nachfrage antwortet der Bruder des Beschwerdeführers, dass sein Vater niemals für die Amerikaner oder für die Regierung gearbeitet habe. Er erzählte weiter, dass sein Bruder am Tag der Entführung des Vaters auch zusammengeschlagen worden sei. Während des Überfalls seien er und seine Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen, ein Nachbar der Familie habe sie dort angerufen und vom Vorfall verständigt. Er sei in jener Nacht umher geirrt und habe den Vater gesucht, am nächsten Tag habe er AnXXXX bei der Polizei erstattet. Ebenfalls auf Nachfrage gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass er den Drohbrief gefunden habe. Er sei in der Früh neben der Türe gelegen. Er habe den Brief seiner Familie vorgelesen; aus Wut habe er den Brief zerrissen. Aus dem Brief sei der Verfasser nicht ersichtlich gewesen. Bereits am Nachmittag habe er und seine Frau Afghanistan in Richtung Peshawar verlassen. Seine restliche Familie sei nach etwa drei oder vier Tagen nachgekommen. Auf die Frage, was geschehen würde, wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsse, antwortete der Bruder des Beschwerdeführers, er würde von XXXX und dessen Familie getötet werden. Er würde auch Zielscheibe für die Taliban sein. Er sei als Spion bezeichnet worden, so etwas würde man nicht vergessen. Erschwerend sei, dass die Familie XXXX in Verbindung mit den Taliban stehe. Im Konflikt mit der Familie XXXX gehe es primär um Blutrache. Bei einem Anschlag seien drei Familienmitglieder getötet worden, deswegen müssten auch drei Familienmitglieder der Familie des Beschwerdeführers sterben. Der Vater sei schon gestorben, folglich würden noch zwei Opfer fehlen.Auf die Frage, was geschehen würde, wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsse, antwortete der Bruder des Beschwerdeführers, er würde von römisch 40 und dessen Familie getötet werden. Er würde auch Zielscheibe für die Taliban sein. Er sei als Spion bezeichnet worden, so etwas würde man nicht vergessen. Erschwerend sei, dass die Familie römisch 40 in Verbindung mit den Taliban stehe. Im Konflikt mit der Familie römisch 40 gehe es primär um Blutrache. Bei einem Anschlag seien drei Familienmitglieder getötet worden, deswegen müssten auch drei Familienmitglieder der Familie des Beschwerdeführers sterben. Der Vater sei schon gestorben, folglich würden noch zwei Opfer fehlen. Auf Nachfrage führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, dass er seit 01.10.2011 beim XXXX-Unternehmen XXXX arbeite. Seine Frau und sein Bruder bekämen keine Unterstützung vom Staat. Er sorge für seine Familie in Österreich und für seinen Bruder, der bei ihm lebe; zudem unterstütze er seine Familie in Peshawar mit monatlichen Überweisungen. Er helfe seinem Bruder, weil es diesem psychisch sehr schlecht gehe. Dessen schwierige Situation und dessen Unruhe würden ihm schlaflose Nächte bereiten. Er gebe ihm auch Geld für Bekleidung und Taschengeld und begleite seinen Bruder zu allen Arztterminen.Auf Nachfrage führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, dass er seit 01.10.2011 beim XXXX-Unternehmen römisch 40 arbeite. Seine Frau und sein Bruder bekämen keine Unterstützung vom Staat. Er sorge für seine Familie in Österreich und für seinen Bruder, der bei ihm lebe; zudem unterstütze er seine Familie in Peshawar mit monatlichen Überweisungen. Er helfe seinem Bruder, weil es diesem psychisch sehr schlecht gehe. Dessen schwierige Situation und dessen Unruhe würden ihm schlaflose Nächte bereiten. Er gebe ihm auch Geld für Bekleidung und Taschengeld und begleite seinen Bruder zu allen Arztterminen. Der Beschwerdeführers gab an, er habe keine Geburtsurkunde oder Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. Er sei Paschtune, sunnitischer Moslem und ledig. Er könne Dari und Paschtu ein wenig lesen und schreiben. In Österreich habe er Deutschkurse bis zur Stufe A1 besucht. Er habe sich bemüht weitere Sprachkurse zu besuchen und Arbeit zu bekommen, aber ohne Aufenthaltsberechtigungskarte sei dies nicht möglich. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar. Sein Vater sei im Distrikt XXXX Lehrer an einem Gymnasium gewesen. Nach der Entführung des Vaters habe der Onkel mütterlicherseits geraten, nach Peshawar zu flüchten, da es in Afghanistan für die Familie zu gefährlich sei. Er habe in Pakistan die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Damals habe er kein Interesse an Schule und Bildung gehabt.Der Beschwerdeführers gab an, er habe keine Geburtsurkunde oder Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. Er sei Paschtune, sunnitischer Moslem und ledig. Er könne Dari und Paschtu ein wenig lesen und schreiben. In Österreich habe er Deutschkurse bis zur Stufe A1 besucht. Er habe sich bemüht weitere Sprachkurse zu besuchen und Arbeit zu bekommen, aber ohne Aufenthaltsberechtigungskarte sei dies nicht möglich. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Sein Vater sei im Distrikt römisch 40 Lehrer an einem Gymnasium gewesen. Nach der Entführung des Vaters habe der Onkel mütterlicherseits geraten, nach Peshawar zu flüchten, da es in Afghanistan für die Familie zu gefährlich sei. Er habe in Pakistan die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Damals habe er kein Interesse an Schule und Bildung gehabt. Auf Nachfragen erzählt der Beschwerdeführer über den Abend, als der Vater entführt worden sei. Spät nachts habe es an der Türe geklopft. Der Vater habe die Türe öffnen wollen, als die Türe eingetreten worden sei. Der Vater sei im Garten zusammengeschlagen worden, er habe versucht, seinem Vater zu Hilfe zu kommen. Man habe den Vater in ein Auto gezerrt, bei aller Anstrengung habe er den Vater nicht befreien können. Auf sein Schreien hin, seien die Nachbarn aufmerksam geworden. Gemeinsam mit seinem Bruder, der vom Onkel mütterlicherseits mit der Mutter nach Hause geeilt sei, habe er in der Nacht den Vater gesucht. Er habe den Drohbrief auch gesehen. Da er ihn nur schlecht habe lesen können, habe sein Bruder den Brief vorgelesen. Nach der AnXXXX bei der Polizei habe der Bruder am selben Tag Afghanistan verlassen, er und der Rest der Familie etwa drei bis vier Tage später. Das habe der Onkel mütterlicherseits so entschieden. Auf die Frage des Richters, warum er in der Folge Pakistan verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich eines Tages in Pakistan drei Männer, die sich als Freunde des Vaters ausgegeben hätten, bei einem Cricketspiel nach ihm erkundigt und ihn aufgefordert hätten, sie zu begleiten, er sei jedoch nicht mitgekommen. Von Freunden habe er erfahren, dass diese Männer schon eine Woche zuvor nach ihm gefragt hätten. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall berichtet und Hausarrest bekommen. Seine Mutter sei wegen des Vorfalls sehr aufgeregt und verängstigt gewesen. Sein Onkel hätte daraufhin seine Ausreise aus Pakistan organisiert. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er große Furcht vor der Familie XXXX. Sie sei mächtig und arbeite mit den Taliban zusammen. Mit Hilfe der Taliban könne er überall gefunden und getötet werden. In der verfeindeten Familie seien drei Personen getötet worden, also müssten auch drei Personen in der Familie XXXX getötet werden.Auf die Frage des Richters, warum er in der Folge Pakistan verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich eines Tages in Pakistan drei Männer, die sich als Freunde des Vaters ausgegeben hätten, bei einem Cricketspiel nach ihm erkundigt und ihn aufgefordert hätten, sie zu begleiten, er sei jedoch nicht mitgekommen. Von Freunden habe er erfahren, dass diese Männer schon eine Woche zuvor nach ihm gefragt hätten. Er habe seiner Mutter von dem Vorfall berichtet und Hausarrest bekommen. Seine Mutter sei wegen des Vorfalls sehr aufgeregt und verängstigt gewesen. Sein Onkel hätte daraufhin seine Ausreise aus Pakistan organisiert. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er große Furcht vor der Familie römisch 40 . Sie sei mächtig und arbeite mit den Taliban zusammen. Mit Hilfe der Taliban könne er überall gefunden und getötet werden. In der verfeindeten Familie seien drei Personen getötet worden, also müssten auch drei Personen in der Familie römisch 40 getötet werden. Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Bruder und seiner Schwägerin lebe. Sein Bruder gebe ihm Geld, er finanziere sein ganzes Leben; seine Krankenversicherung werde vom Staat bezahlt. Er leide an Unruhe und Schlaflosigkeit. Er würde gerne als Reinigungskraft oder als Gärtner arbeiten, habe aber keine Arbeitserlaubnis. Er habe sich bei der Caritas für Arbeiten gemeldet und könne manchmal dort mitarbeiten. Beschäftigung lenke ihn ab und tue ihm gut. Sein Bruder habe viele Freunde, einige seien auch seine Freunde geworden. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers vernommen. Sie gab an, dass ihr Mann nach dem Abschluss der zwölften Klasse in Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er habe beabsichtigt, Unterricht - Englisch und Computer - im Heimatdorf zu geben. Eines Nachts seien vermummte Männer in das Haus gekommen. Der Schwiegervater habe nach dem Klopfen die Türe öffnen wollen, die Männer hätten den Schwiegervater angegriffen und ihn und den Schwager, der ihnen nachgelaufen sei, geschlagen. Sie sei im Haus gewesen und habe die Männer nicht gesehen. Dass die Männer vermummt gewesen sein, habe sie von ihrem Schwager erfahren. Der Schwager habe um Hilfe geschrien. Die Schwiegermutter sei beim Onkel väterlicherseits gewesen, da seine Frau ein Kind bekommen habe. Sie sei nicht mitgegangen, weil sie ein wenig krank gewesen sei, ihr Mann habe sie vertreten. Der Nachbar habe ihren Mann verständigt und dieser habe in der Nacht noch nach dem Schwiegervater gesucht. Von dem Brief wisse sie auch. Ihr Mann habe ihn vorgelesen. Am nächsten Tag nach dem Vorfall sei sie mit ihrem Mann nach Pakistan geflüchtet. Ihr Mann sei für zwei Wochen in Pakistan geblieben. Erst nach seiner Ausreise sei man informiert worden, dass ihr Schwiegervater getötet worden sei. 3.
- Am 30.10.2015 langte ein Patientenbrief eines Wiener Krankenhauses beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner Hepatitis-B-Erkrankung in ständiger ambulanter Kontrolle in der gastroenterologischen Ambulanz des Krankenhauses befinde. 3.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr wegen Blutrache und Sippenhaft in Folge der Feindschaft seiner Familie und der Familie XXXX unterliege, da XXXX der Familie des Beschwerdeführers Rache geschworen habe, da er sie verdächtige, Spione der Amerikaner zu sein und als solche für einen Angriff der Amerikaner auf sein Haus, bei dem drei seiner Familienmitglieder ums Leben gekommen seien, verantwortlich zu sein. Weiters wurde unter Anführung von Länderberichten auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, hingewiesen.3.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr wegen Blutrache und Sippenhaft in Folge der Feindschaft seiner Familie und der Familie römisch 40 unterliege, da römisch 40 der Familie des Beschwerdeführers Rache geschworen habe, da er sie verdächtige, Spione der Amerikaner zu sein und als solche für einen Angriff der Amerikaner auf sein Haus, bei dem drei seiner Familienmitglieder ums Leben gekommen seien, verantwortlich zu sein. Weiters wurde unter Anführung von Länderberichten auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Er stellte am 30.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war er volljährig.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Er stellte am 30.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war er volljährig. Er stammt aus der dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Sein Vater unterrichtete an einem Gymnasium in XXXX. Während der Herrschaft der Taliban lebte der Beschwerdeführer als Kleinkind mit seiner Familie in Peshawar, Pakistan. Nach dem Sturz der Taliban kehrte seine Familie ins Heimatdorf zurück.Er stammt aus der dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Sein Vater unterrichtete an einem Gymnasium in römisch 40 . Während der Herrschaft der Taliban lebte der Beschwerdeführer als Kleinkind mit seiner Familie in Peshawar, Pakistan. Nach dem Sturz der Taliban kehrte seine Familie ins Heimatdorf zurück. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX XXXX, konnte seine Schulausbildung in Peshawar fortsetzen und besuchte zusätzlich Englisch- und EDV-Kurse. Ab der elften Klasse unterrichtete der Bruder des Beschwerdeführers selbst Englisch und EDV in einem privaten Institut in Peshawar. Im Juni 2007 schloss er die Schule ab.Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 römisch 40 , konnte seine Schulausbildung in Peshawar fortsetzen und besuchte zusätzlich Englisch- und EDV-Kurse. Ab der elften Klasse unterrichtete der Bruder des Beschwerdeführers selbst Englisch und EDV in einem privaten Institut in Peshawar. Im Juni 2007 schloss er die Schule ab. Der Bruder des Beschwerdeführers kehrte im Sommer 2007 nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurück, um in Jalalabad Medizin zu studieren. Er beabsichtigte aber auch, Kurse für Englisch und EDV in seinem Heimatdorf zu geben. Dafür holte er das Einverständnis der Dorfbewohner ein. Die Familie XXXX, die ihrerseits die Taliban unterstützte, verweigerte ihr Einverständnis und stellte sich gegen sein Vorhaben. Sie verbreitete das Gerücht, in den Kursen sollten Spione für die Amerikaner ausgebildet werden.Der Bruder des Beschwerdeführers kehrte im Sommer 2007 nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurück, um in Jalalabad Medizin zu studieren. Er beabsichtigte aber auch, Kurse für Englisch und EDV in seinem Heimatdorf zu geben. Dafür holte er das Einverständnis der Dorfbewohner ein. Die Familie römisch 40 , die ihrerseits die Taliban unterstützte, verweigerte ihr Einverständnis und stellte sich gegen sein Vorhaben. Sie verbreitete das Gerücht, in den Kursen sollten Spione für die Amerikaner ausgebildet werden. Der Vater des Beschwerdeführers stand schon zuvor in Konflikt mit der Familie XXXX. Er hatte XXXX darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Zusammenarbeit mit den Taliban nicht richtig sei. Die Familie XXXX verdächtigte ihrerseits den Vater des Beschwerdeführers, der wieder als Lehrer arbeitete, für die Amerikaner und die Regierung zu spionieren und zu arbeiten.Der Vater des Beschwerdeführers stand schon zuvor in Konflikt mit der Familie römisch 40 . Er hatte römisch 40 darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Zusammenarbeit mit den Taliban nicht richtig sei. Die Familie römisch 40 verdächtigte ihrerseits den Vater des Beschwerdeführers, der wieder als Lehrer arbeitete, für die Amerikaner und die Regierung zu spionieren und zu arbeiten. Im Frühjahr 2008 wurde das Haus der Familie XXXX während eines Familienfestes, bei dem auch Taliban anwesend waren, angegriffen, drei Mitglieder dieser Familie starben, weitere Personen wurden verletzt. XXXX verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, ihn an die Amerikaner verraten zu haben und kündigte an, sich an der Familie des Beschwerdeführers zu rächen. Kurze Zeit darauf wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt. Der Beschwerdeführer versuchte seinen Vater zu helfen und wurde dabei von den Angreifern, die seinen Vater überwältigten, geschlagen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers floh am nächsten Morgen, nachdem er den Vorfall der Polizei gemeldet hatte, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister folgten drei oder vier Tage später. Etwa zehn Tage später verließ der Bruder des Beschwerdeführers Pakistan. Die Familie des Beschwerdeführers erfuhr von einem Verwandten in Afghanistan, dass der Vater erschossen aufgefunden worden ist.Im Frühjahr 2008 wurde das Haus der Familie römisch 40 während eines Familienfestes, bei dem auch Taliban anwesend waren, angegriffen, drei Mitglieder dieser Familie starben, weitere Personen wurden verletzt. römisch 40 verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, ihn an die Amerikaner verraten zu haben und kündigte an, sich an der Familie des Beschwerdeführers zu rächen. Kurze Zeit darauf wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt. Der Beschwerdeführer versuchte seinen Vater zu helfen und wurde dabei von den Angreifern, die seinen Vater überwältigten, geschlagen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers floh am nächsten Morgen, nachdem er den Vorfall der Polizei gemeldet hatte, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister folgten drei oder vier Tage später. Etwa zehn Tage später verließ der Bruder des Beschwerdeführers Pakistan. Die Familie des Beschwerdeführers erfuhr von einem Verwandten in Afghanistan, dass der Vater erschossen aufgefunden worden ist. In Peshawar wurde der Beschwerdeführer von unbekannten Männern, die sich als Freunde seines Vaters ausgaben, mit der wahrscheinlichen Absicht, ihn zu entführen, angesprochen. Die Mutter des Beschwerdeführers erkannte die Gefahr und ein Onkel mütterlicherseits organisierte seine Reise nach Europa. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es drohen ihm im Falle seiner Rückkehr auf Grund seiner Familienzugehörigkeit Verfolgungshandlungen seitens der Familie XXXX.Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es drohen ihm im Falle seiner Rückkehr auf Grund seiner Familienzugehörigkeit Verfolgungshandlungen seitens der Familie römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau und dessen Sohn in einem Haushalt. Sein Bruder unterstützt ihn im Alltag und auch finanziell. Der Beschwerdeführer befindet sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Reaktion und ist an Hepatitis B erkrankt. 1.
- Zur Situation in Afghanistan 1.2.
- Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu zwei Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
- Sicherheitslage: In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). 1.2.2.
- Sicherheitslage im Raum Kabul: Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März
- Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.2.
- Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes: Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014, Khaama Press 02.09.2014) In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. Im Zeitraum Jänner bis
- Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Batikot, Charparhar, Hesarak und Shinwar, im Distrikt XXXX wurden im genannten Zeitraum 116 Vorfälle registriert (EASO 1.2015).Im Zeitraum Jänner bis
- Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Batikot, Charparhar, Hesarak und Shinwar, im Distrikt römisch 40 wurden im genannten Zeitraum 116 Vorfälle registriert (EASO 1.2015). Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013). Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
- Menschenrechte: Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). 1.2.
- Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).Artikel 34, der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als VorXXXXsektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.
- Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013). 1.2.
- Ethnische Minderheiten: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013). In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.
- Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde von UNAMA im Jahr 2013 ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen registriert, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
- Blutrache:
alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst weden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (ACCORD, 11.06.2013 und 25.08.2014; CORI, 02.2014; Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). 1.2.
- Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.
- Rückkehrfragen: Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben während des gesamten Verfahrens und die Angaben seines Bruders. Das gilt auch für den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers und die Angaben zum Aufenthaltsort seiner Verwandten in Pakistan. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die Feststellung der bereits zum Antragszeitpunkt gegebenen Volljährigkeit stützt das Gericht, ebenso wie die belangte Behörde, auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte forensische Gutachten, dem der Beschwerdeführer im Übrigen im weiteren Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde nicht mehr entgegengetreten ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf das psychiatrisch- neurologische Gutachten von Univ.-Prof. XXXX vom 09.10.2011 und auf die zahlreichen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Patientenbriefe und Befunde, insbesondere die Befunde des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf das psychiatrisch- neurologische Gutachten von Univ.-Prof. römisch 40 vom 09.10.2011 und auf die zahlreichen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Patientenbriefe und Befunde, insbesondere die Befunde des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in dessen Haushalt lebt und von diesem unterstützt wird, gründet auf den diesbezüglich übereinstimmenden und unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf Abfragen des Melderegisters. Der erkennende Richter erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Fluchtvorbringen des Bruders des Beschwerdeführers als glaubhaft. Das Vorbringen des Bruders wies über seine mehrfachen Befragungen und Einvernahmen hinweg einen roten Faden auf und war frei von Widersprüchen. Der Bruder des Beschwerdeführers konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Nachfragen den Richters nachvollziehbar und schlüssig beantworten. Er war bemüht, präzise zu antworten, möglichst detailgenau zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, und machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Er versuchte sein Vorbringen zu belegen, zuvor von im Verfahren gemachte Angaben wurden durch die später vorgelegten Urkunden (Tazkira und Heiratsurkunde) bestätigt. Der Beschwerdeführer blieb insbesondere bei zeitlichen Angaben zu seinem Lebenslauf und zum Ablauf der Geschehnisse vage und unpräzise, teilweise sogar widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist jedoch der unterschiedliche Bildungsgrad und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu bedenken und kann aus den zeitlichen Ungereimtheiten allein nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Der Beschwerdeführer schilderte das zentrale Erlebnis seines Fluchtvorbringens, nämlich die Nacht als sein Vater entführt wurde, detailreich, bewegt und nachvollziehbar und vermittelte dabei dem erkennenden Richter den Eindruck, von tatsächlich Erlebten zu berichten. Seine als Zeugin vernommene Schwägerin bestätigte seine Angaben. Seine Angaben sind auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nachvollziehbar. In Zusammenschau mit den Angaben seines Bruders erachtet der erkennende Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft und legte es daher den Feststellungen zu Grunde. 2.
- Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.3.1.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung GFK) droht. Die Verfolgung kann
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.
- Zl.99/01/0279, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.
- Zl.99/01/0279, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459). Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen: Der Vater des Beschwerdeführers, Lehrer an einem Gymnasium, floh während der Herrschaft der Taliban mit seiner Familie nach Pakistan. Er kehrte nach dem Sturz der Taliban in seine Heimat zurück und unterrichtete wieder an einer Schule, geriet aber in Konflikt mit der Familie XXXX, die die Taliban unterstütze und ihn verdächtigte, für die Regierung und die Amerikaner zu sein. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers schloss seine Schulausbildung in Pakistan ab, erwarb zusätzliche Qualifikationen in Englisch und EDV und unterrichtete dort Englisch und EDV in Kursen. Er kehrte nach Afghanistan zurück, um dort zu studieren, und wollte zudem in seinem Heimatdorf auch Kurse in Englisch und EDV anbieten. Die Familie XXXX stellte sich gegen sein Vorhaben und verbreitete das Gerücht, in den Kursen würden Spione für die Amerikaner ausgebildet werden. Bei einem Angriff auf das Haus der XXXX wurden drei Mitglieder dieser Familie getötet. Die Familie XXXX verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, sie an die Amerikaner verraten zu haben. Kurze Zeit später wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt, der Beschwerdeführer, der zweitälteste Sohn der Familie, versuchte dem Vater zu helfen, wurde aber von den Angreifern geschlagen und konnte nichts ausrichten. Der Vater wurde in der Folge getötet.Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen: Der Vater des Beschwerdeführers, Lehrer an einem Gymnasium, floh während der Herrschaft der Taliban mit seiner Familie nach Pakistan. Er kehrte nach dem Sturz der Taliban in seine Heimat zurück und unterrichtete wieder an einer Schule, geriet aber in Konflikt mit der Familie römisch 40 , die die Taliban unterstütze und ihn verdächtigte, für die Regierung und die Amerikaner zu sein. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers schloss seine Schulausbildung in Pakistan ab, erwarb zusätzliche Qualifikationen in Englisch und EDV und unterrichtete dort Englisch und EDV in Kursen. Er kehrte nach Afghanistan zurück, um dort zu studieren, und wollte zudem in seinem Heimatdorf auch Kurse in Englisch und EDV anbieten. Die Familie römisch 40 stellte sich gegen sein Vorhaben und verbreitete das Gerücht, in den Kursen würden Spione für die Amerikaner ausgebildet werden. Bei einem Angriff auf das Haus der römisch 40 wurden drei Mitglieder dieser Familie getötet. Die Familie römisch 40 verdächtigte den Vater des Beschwerdeführers, sie an die Amerikaner verraten zu haben. Kurze Zeit später wurde der Vater des Beschwerdeführers entführt, der Beschwerdeführer, der zweitälteste Sohn der Familie, versuchte dem Vater zu helfen, wurde aber von den Angreifern geschlagen und konnte nichts ausrichten. Der Vater wurde in der Folge getötet. Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod des Beschwerdeführers) seitens der verfeindeten Familie zu rechnen hat. Diese Familie gibt dem Vater des Beschwerdeführers die Schuld daran, dass bei einem Angriff auf ihr Haus drei Familienmitglieder getötet worden sind. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt ist in Afghanistan, insbesondere unter Paschtunen, die Blutrache traditionell verankert und wird nach wie vor ausgeübt. Die Asylrelevanz dieser Verfolgung liegt im vorliegenden Fall darin, dass sie an die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seinem Vater anknüpft, er somit als Mitglied einer sozialen Gruppe (seiner Familie) verfolgt wird. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann ein effektiver staatlicher Schutz des Beschwerdeführers gegen eine Verfolgung durch die Familie XXXX, die mit den Taliban verbunden ist, nicht angenommen werden.Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann ein effektiver staatlicher Schutz des Beschwerdeführers gegen eine Verfolgung durch die Familie römisch 40 , die mit den Taliban verbunden ist, nicht angenommen werden. In Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz hat; seine engere Familie (Mutter, Geschwister) lebt nunmehr in Pakistan. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer, der keine Berufsausbildung genossen und nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt, zuvor noch nie in Kabul aufgehalten hat, und es ihm daher schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer an Heptitis B erkrankt ist und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Reaktion leidet. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage gerät. Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005.In Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghan