← Österreich

{'item': 'W180 2009238-1'}

Obsah (10)§ 3Artikel 133§ 34§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW180 2009238-1 SpruchW180 2009238-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Wien geboren. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 14.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005. Er gab an, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, der Antrag beziehe sich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Wien geboren. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 14.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005. Er gab an, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, der Antrag beziehe sich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs 1 Ziff 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 1 i

Vm § 34 Abs 3 AsylG2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Da dem Vater des Beschwerdeführers auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die mit den genannten Bescheid ausgesprochene Aufenthaltsberechtigung seither laufend verlängert wurde und die weiteren Voraussetzungen des § 34 AsylG vorlägen, sei auch dem Beschwerdeführer dieser Schutz zuzuerkennen.Die Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Da dem Vater des Beschwerdeführers auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die mit den genannten Bescheid ausgesprochene Aufenthaltsberechtigung seither laufend verlängert wurde und die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG vorlägen, sei auch dem Beschwerdeführer dieser Schutz zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und ihm Asyl zu gewähren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und ihm Asyl zu gewähren. Am 14.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und in der Beschwerdesache des Vaters des Beschwerdeführers - dieser hatte gegen den zuvor erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben - durch.Am 14.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache und in der Beschwerdesache des Vaters des Beschwerdeführers - dieser hatte gegen den zuvor erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben - durch. Mit Schreiben vom 07.11.2014 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. XXXX , mit dem der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, vor.Mit Schreiben vom 07.11.2014 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. römisch 40 , mit dem der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, vor. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter ihm für den Beschwerdeführer Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte vor, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Asylberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei. Da die Familienangehörigen in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich nicht möglich sei und strafgerichtliche Verurteilungen und Ausschlussgründe nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gab der im Spruch genannte Rechtsanwalt bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter ihm für den Beschwerdeführer Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe und brachte vor, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sei. Da die Familienangehörigen in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich nicht möglich sei und strafgerichtliche Verurteilungen und Ausschlussgründe nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde am XXXX in Wien geboren. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde am römisch 40 in Wien geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers zu Zl. W 180 1402713-5, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und dem das Bundesverwaltungsgericht den Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 zuerkannt hat.Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers zu Zl. W 180 1402713-5, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und dem das Bundesverwaltungsgericht den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt hat. Der Mutter des Beschwerdeführer wurde mit den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. XXXX der Status einer Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 zuerkannt.Der Mutter des Beschwerdeführer wurde mit den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. römisch 40 der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Eltern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des gegenständlichen Beschwerdeverfahren und aus dem Gerichtsakt, Zl. W 180 1402713-5, des Vaters des Beschwerdeführers. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 2Abs. 1 Zi. 22 Asyl

G 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 22 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005). § 34 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 gilt sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 leg. cit.).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Paragraph 34, Absatz eins und 2 AsylG 2005 gilt sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, leg. cit.). Im vorliegenden Fall wurde sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers

§ 3Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 leg. cit. der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten, nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall wurde sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten, nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2015:W180.2009238.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.