G), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektors römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.04.2015, GZ: römisch 40 betreffend Abweisung des Antrages vom 21.10.2014 auf Auszahlung einer Geldaushilfe
Paragraph 83 c, des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
F (VwGVG), iVm § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 83 c, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G und führte begründend im Wesentlichen aus, er sei in der Nacht zum 12.08.2014 im Zuge einer Suchaktion nach der Lenkerin eines Kraftfahrzeuges im Gemeindegebiet von XXXX die nach einem schweren Verkehrsunfall die Unfallstelle über unwegsames Gelände in vermutlich verletztem und verwirrtem Zustand verlassen habe, in steilem und unwegsamem Gelände ca. fünf Meter abgestürzt und habe sich dabei Verletzungen im Nacken- und Schulterbereich sowie am linken Arm zugezogen. Aufgrund dieser Verletzungen sei er in der Zeit zwischen 12.08.2014 und 24.08.2014 nicht dienstfähig gewesen. Der Unfall sei von der Versicherungsanstalt XXXX als Dienstunfall anerkannt worden.2. Mit an das Bundesministerium für Inneres gerichtetem Schreiben vom 21.10.2014 ersuchte der BF um Leistung von Schmerzensgeld nach dem Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, idgF, bzw. um eine Geldaushilfe
Paragraph 83 c, GehG und führte begründend im Wesentlichen aus, er sei in der Nacht zum 12.08.2014 im Zuge einer Suchaktion nach der Lenkerin eines Kraftfahrzeuges im Gemeindegebiet von römisch 40 die nach einem schweren Verkehrsunfall die Unfallstelle über unwegsames Gelände in vermutlich verletztem und verwirrtem Zustand verlassen habe, in steilem und unwegsamem Gelände ca. fünf Meter abgestürzt und habe sich dabei Verletzungen im Nacken- und Schulterbereich sowie am linken Arm zugezogen. Aufgrund dieser Verletzungen sei er in der Zeit zwischen 12.08.2014 und 24.08.2014 nicht dienstfähig gewesen. Der Unfall sei von der Versicherungsanstalt römisch 40 als Dienstunfall anerkannt worden. 3. Mit an die LPD gerichtetem Erlass vom 03.05.2015, GZ: XXXX teilte das Bundesministerium für Inneres unter Bezugnahme auf den oben erwähnten Antrag des BF mit, dass im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Zahl: 2011/12/0037, in Bezug auf den Dienstunfall des BF eine "entsprechende sachverhaltsmäßige Konstellation" gegeben sei und sohin keine Schmerzensgeldansprüche
G bestünden.3. Mit an die LPD gerichtetem Erlass vom 03.05.2015, GZ: römisch 40 teilte das Bundesministerium für Inneres unter Bezugnahme auf den oben erwähnten Antrag des BF mit, dass im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Zahl: 2011/12/0037, in Bezug auf den Dienstunfall des BF eine "entsprechende sachverhaltsmäßige Konstellation" gegeben sei und sohin keine Schmerzensgeldansprüche
Paragraph 83 c, GehG bestünden. 4. Mit Schreiben vom 19.03.2015, GZ: XXXX teilte die LPD dem BF mit, dass ihm
Hv € 362,11 zuerkannt werde, jedoch dem Ansuchen nach § 83c GehG nicht entsprochen werden könne, weil aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld das Vorhandensein eines Täters gefordert werde. Das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches scheide mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld eingefordert hätte werden können, aus. Unter einem wurde dem BF die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.4. Mit Schreiben vom 19.03.2015, GZ: römisch 40 teilte die LPD dem BF mit, dass ihm
Paragraph 9, WHG ein Verdienstentgang iHv € 362,11 zuerkannt werde, jedoch dem Ansuchen nach Paragraph 83 c, GehG nicht entsprochen werden könne, weil aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld das Vorhandensein eines Täters gefordert werde. Das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches scheide mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld eingefordert hätte werden können, aus. Unter einem wurde dem BF die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 teilte der Rechtsvertreter des BF der LPD ua. mit, der Vorfall vom 12.08.2014 in XXXX habe sich ereignet, nachdem eine Unfalllenkerin den Unfallort auf der A XXXX verlassen habe und der BF zur Suche nach dieser beordert worden sei. Nur aufgrund des rechtswidrigen Verlassens des Unfallortes sei der BF überhaupt im unwegsamen und steilen Gelände unterwegs gewesen und schlussendlich abgestürzt. Die Unfalllenkerin sei in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen, die zivilgerichtliche Zuerkennung eines Schmerzensgeldes würde mangels Schuldfähigkeit ausscheiden. Im Übrigen liege dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Es werde daher beantragt, dem BF
G eine einmalige Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld zuzuerkennen.5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 teilte der Rechtsvertreter des BF der LPD ua. mit, der Vorfall vom 12.08.2014 in römisch 40 habe sich ereignet, nachdem eine Unfalllenkerin den Unfallort auf der A römisch 40 verlassen habe und der BF zur Suche nach dieser beordert worden sei. Nur aufgrund des rechtswidrigen Verlassens des Unfallortes sei der BF überhaupt im unwegsamen und steilen Gelände unterwegs gewesen und schlussendlich abgestürzt. Die Unfalllenkerin sei in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen, die zivilgerichtliche Zuerkennung eines Schmerzensgeldes würde mangels Schuldfähigkeit ausscheiden. Im Übrigen liege dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Es werde daher beantragt, dem BF
Paragraph 83 c, GehG eine einmalige Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld zuzuerkennen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 21.10.2014 auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
G ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass sich der BF die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalles zugezogen habe und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WHG erfüllt seien, weshalb ihm der Verdienstentgang in näher bezeichneter Höhe zuerkannt worden sei. Er habe sich die Verletzungen im Zuge einer Suchaktion nach einer stark alkoholisierten Frau, die von der Unfallstelle geflüchtet sei und weder auf Zurufe ihres Gatten noch der Beamten reagiert habe, selbst zugezogen, da er aus eigenem Verschulden in unwegsamem Gelände ca. fünf Meter abgestürzt sei. Eine unmittelbare Gewalteinwirkung durch eine dritte Person habe nicht stattgefunden. Aus dem Verhalten der Frau, die bei seinem Dienstunfall weder in unmittelbarer Nähe aufhältig noch aktiv am Unfall beteiligt gewesen sei, könne kein Verschulden abgeleitet werden, welches einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen würde, sodass auch keine klagsweise Geltendmachung von Ansprüchen möglich sei. Sohin könne auch keine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gewährt werden.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 21.10.2014 auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, GehG ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass sich der BF die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalles zugezogen habe und die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, WHG erfüllt seien, weshalb ihm der Verdienstentgang in näher bezeichneter Höhe zuerkannt worden sei. Er habe sich die Verletzungen im Zuge einer Suchaktion nach einer stark alkoholisierten Frau, die von der Unfallstelle geflüchtet sei und weder auf Zurufe ihres Gatten noch der Beamten reagiert habe, selbst zugezogen, da er aus eigenem Verschulden in unwegsamem Gelände ca. fünf Meter abgestürzt sei. Eine unmittelbare Gewalteinwirkung durch eine dritte Person habe nicht stattgefunden. Aus dem Verhalten der Frau, die bei seinem Dienstunfall weder in unmittelbarer Nähe aufhältig noch aktiv am Unfall beteiligt gewesen sei, könne kein Verschulden abgeleitet werden, welches einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen würde, sodass auch keine klagsweise Geltendmachung von Ansprüchen möglich sei. Sohin könne auch keine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gewährt werden. 7. In der gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vom Rechtsvertreter des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.05.2015 wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der in Betracht zu ziehenden rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Auch bei dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2014, Zahl: 2010/12/0178, zugrunde gelegenen Sachverhalt sei kein Verschulden jenes Polizeibeamten, der anlässlich eines Einsatztrainings bei einer Technikübung einen anderen Polizeibeamten von hinten "niedergerissen" habe und dabei unabsichtlich gegen dessen rechte Rippen gestoßen sei, vorgelegen. Dem dabei verletzten Beamten sei sehr wohl eine Ausgleichsmaßnahme
G gewährt worden. Die Geltendmachung von Schmerzensgeld gegenüber diesem Polizeibeamten sei dabei nicht notwendig und die Zuerkennung eines solchen Anspruches - mangels Verschuldens - fraglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis vielmehr auf die unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten beim Dienstunfall als Anspruchsvoraussetzung abgestellt. Nicht anders aber verhalte es sich im gegenständlichen Fall. Der BF habe sich anlässlich der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten verletzt. Dieser Begriff des WHG sei insbesondere seit der "Novelle BGBl I Nr 87/2001" nicht zu eng auszulegen. Nach § 4 Abs. 1 WHG hätten Beamte nicht mehr nur Anspruch auf Hilfeleistungen wegen Dienstunfällen, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Aufsuchens der Gefahr und des Verbleibens im Gefahrenbereich stünden. Diese Voraussetzungen seien zu wenig weitreichend, weshalb der Anwendungsbereich nunmehr Dienstunfälle umfasse, die sich in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten ereignen würden. Sohin sei bereits allein aufgrund des Umstandes, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Dienstunfalles mit seinem Diensthund als Exekutivbeamter auf der Suche nach der flüchtigen Unfalllenkerin im Gelände befunden habe, von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 83c GehG auszugehen. Die Zuerkennung habe zu erfolgen, wenn der BF als Exekutivbeamter unmittelbar exekutivdienstliche Pflichten erfülle. Es seien besonders gefährliche Umstände vorgelegen. Der BF habe sich, als er verunfallt sei, am Einsatzort bzw. -gebiet aufzuhalten und pflichtgemäß mit dem Diensthund die flüchtige Lenkerin zu suchen gehabt. Die Ansicht der Behörde orientiere sich allein am Schadenersatz nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und verkenne die hier anzuwendende Norm, mit der eine Ausgleichsmaßnahme im GehG verankert worden sei. Wären dafür die gleichen Voraussetzungen maßgeblich, so bräuchte es diese Spezialnorm nicht. Demgegenüber könne auch nicht die Rede davon sein, dass die - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - stark alkoholisierte, flüchtige Lenkerin kein Verschulden treffe. Diese habe den Unfallort ohne Nachricht rechtswidrig verlassen und den Polizeisucheinsatz veranlasst. Der BF habe diese Unfalllenkerin im unwegsamen Gelände zu suchen gehabt und sei dort in einem steilen Stück abgestürzt. Es liege daher sehr wohl ein Verschulden und eine Veranlassung durch eine dritte Person vor. Dass der Vorfall nicht in unmittelbarer Anwesenheit dieser Person erfolgt sei, schade der Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme
G nicht, weil dieser nicht 1:1 mit dem zivilrechtlichen Schadenersatz nach dem ABGB zu setzen sei. Entscheidend sei, dass der BF seine Dienstpflichten durch den Sucheinsatz zu erfüllen gehabt habe. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher insgesamt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des BF zur Gänze Folge geben bzw. in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.7. In der gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vom Rechtsvertreter des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.05.2015 wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der in Betracht zu ziehenden rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Auch bei dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2014, Zahl: 2010/12/0178, zugrunde gelegenen Sachverhalt sei kein Verschulden jenes Polizeibeamten, der anlässlich eines Einsatztrainings bei einer Technikübung einen anderen Polizeibeamten von hinten "niedergerissen" habe und dabei unabsichtlich gegen dessen rechte Rippen gestoßen sei, vorgelegen. Dem dabei verletzten Beamten sei sehr wohl eine Ausgleichsmaßnahme
Paragraph 83 c, GehG gewährt worden. Die Geltendmachung von Schmerzensgeld gegenüber diesem Polizeibeamten sei dabei nicht notwendig und die Zuerkennung eines solchen Anspruches - mangels Verschuldens - fraglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis vielmehr auf die unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten beim Dienstunfall als Anspruchsvoraussetzung abgestellt. Nicht anders aber verhalte es sich im gegenständlichen Fall. Der BF habe sich anlässlich der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten verletzt. Dieser Begriff des WHG sei insbesondere seit der "Novelle BGBl römisch eins Nr 87/2001" nicht zu eng auszulegen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, WHG hätten Beamte nicht mehr nur Anspruch auf Hilfeleistungen wegen Dienstunfällen, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Aufsuchens der Gefahr und des Verbleibens im Gefahrenbereich stünden. Diese Voraussetzungen seien zu wenig weitreichend, weshalb der Anwendungsbereich nunmehr Dienstunfälle umfasse, die sich in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten ereignen würden. Sohin sei bereits allein aufgrund des Umstandes, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Dienstunfalles mit seinem Diensthund als Exekutivbeamter auf der Suche nach der flüchtigen Unfalllenkerin im Gelände befunden habe, von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 83 c, GehG auszugehen. Die Zuerkennung habe zu erfolgen, wenn der BF als Exekutivbeamter unmittelbar exekutivdienstliche Pflichten erfülle. Es seien besonders gefährliche Umstände vorgelegen. Der BF habe sich, als er verunfallt sei, am Einsatzort bzw. -gebiet aufzuhalten und pflichtgemäß mit dem Diensthund die flüchtige Lenkerin zu suchen gehabt. Die Ansicht der Behörde orientiere sich allein am Schadenersatz nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und verkenne die hier anzuwendende Norm, mit der eine Ausgleichsmaßnahme im GehG verankert worden sei. Wären dafür die gleichen Voraussetzungen maßgeblich, so bräuchte es diese Spezialnorm nicht. Demgegenüber könne auch nicht die Rede davon sein, dass die - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - stark alkoholisierte, flüchtige Lenkerin kein Verschulden treffe. Diese habe den Unfallort ohne Nachricht rechtswidrig verlassen und den Polizeisucheinsatz veranlasst. Der BF habe diese Unfalllenkerin im unwegsamen Gelände zu suchen gehabt und sei dort in einem steilen Stück abgestürzt. Es liege daher sehr wohl ein Verschulden und eine Veranlassung durch eine dritte Person vor. Dass der Vorfall nicht in unmittelbarer Anwesenheit dieser Person erfolgt sei, schade der Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme
Paragraph 83 c, GehG nicht, weil dieser nicht 1:1 mit dem zivilrechtlichen Schadenersatz nach dem ABGB zu setzen sei. Entscheidend sei, dass der BF seine Dienstpflichten durch den Sucheinsatz zu erfüllen gehabt habe. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher insgesamt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des BF zur Gänze Folge geben bzw. in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A):
G kann dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages
4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Paragraph 83 c, GehG kann dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WHG erfüllt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WHG hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn 1. ein Wachebediensteter a) einen Dienstunfall
1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund
2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des Paragraph 83 c, GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund
Paragraph 9, Absatz 2, WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Paragraph 9, WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet. § 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. die AB zu BGBl. I Nr. 87/2002, 1079 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP zu § 83c, und VwGH 05.07.2006, Zahl: 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG sowie der Gesetzesmaterialien zu § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
G nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht (siehe VwGH 13.11.2014, Zahl: 2011/12/0037).Paragraph 83 c, GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können vergleiche die Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, 1079 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 83 c,, und VwGH 05.07.2006, Zahl: 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen Paragraph 9, WHG und Paragraph 83 c, GehG sowie der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 83 c, GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in Paragraph 83 c, GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht (siehe VwGH 13.11.2014, Zahl: 2011/12/0037). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erwies sich das Vorbringen, wonach bereits allein aufgrund des Umstandes, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Dienstunfalles mit seinem Diensthund als Exekutivbeamter auf der Suche nach der flüchtigen Unfalllenkerin im Gelände befunden habe, von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 83c GehG auszugehen gewesen wäre, bzw. die zivilgerichtliche Zuerkennung eines Schmerzensgeldes mangels Schuldfähigkeit ausscheiden würde, weil sich die Unfalllenkerin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, den Unfallort ohne Nachricht rechtswidrig verlassen und dadurch den Polizeisucheinsatz veranlasst habe, als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn fallbezogen kommt allein der Tatsache entscheidungswesentliche Bedeutung zu, dass die Verletzungen des BF ohne Zutun bzw. Fremdeinwirkung einer von ihm verschiedenen Person entstanden. Es liegt auf der Hand, dass die bloße Auslösung einer Suche, in deren Verlauf der BF zu Schaden kam, mangels Vorliegens einer Einwirkung eines Täters auf ihn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 83c GehG nicht zu erfüllen vermag. Der BF hatte daher keinen Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach dieser gesetzlichen Bestimmung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erwies sich das Vorbringen, wonach bereits allein aufgrund des Umstandes, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Dienstunfalles mit seinem Diensthund als Exekutivbeamter auf der Suche nach der flüchtigen Unfalllenkerin im Gelände befunden habe, von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 83 c, GehG auszugehen gewesen wäre, bzw. die zivilgerichtliche Zuerkennung eines Schmerzensgeldes mangels Schuldfähigkeit ausscheiden würde, weil sich die Unfalllenkerin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, den Unfallort ohne Nachricht rechtswidrig verlassen und dadurch den Polizeisucheinsatz veranlasst habe, als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn fallbezogen kommt allein der Tatsache entscheidungswesentliche Bedeutung zu, dass die Verletzungen des BF ohne Zutun bzw. Fremdeinwirkung einer von ihm verschiedenen Person entstanden. Es liegt auf der Hand, dass die bloße Auslösung einer Suche, in deren Verlauf der BF zu Schaden kam, mangels Vorliegens einer Einwirkung eines Täters auf ihn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 83 c, GehG nicht zu erfüllen vermag. Der BF hatte daher keinen Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach dieser gesetzlichen Bestimmung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Bei diesem Ergebnis und im Lichte der Bestimmungen des § 28 VwGVG bestand daher kein Anlass, den auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zielenden Anträgen stattzugeben.Bei diesem Ergebnis und im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 28, VwGVG bestand daher kein Anlass, den auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zielenden Anträgen stattzugeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die unter Punkt II./3. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die unter Punkt römisch zwei./3. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W188.2107956.1.00
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