GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit Mandatsbescheid des Bundesministers für Gesundheit vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 und § 11 Z 4 (zweiter Fall) Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, aus der Psychotherapeutenliste gestrichen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" sowie die Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe (Spruchpunkt I.).1) Mit Mandatsbescheid des Bundesministers für Gesundheit vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Ziffer 4, (zweiter Fall) Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, aus der Psychotherapeutenliste gestrichen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" sowie die Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde durch den Bundesminister für Gesundheit
Vm § 18 Abs. 1 und § 10 Z 4 (zweiter Fall) Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorgenommen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens und zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologin" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde durch den Bundesminister für Gesundheit
Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 10, Ziffer 4, (zweiter Fall) Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorgenommen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens und zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologin" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis auf Grund von wirtschaftlichen Verstrickungen zwischen ihr und einem Klienten missbraucht und das therapeutische Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe, indem sie ihn um eine Bürgschaft in Höhe von ca. EUR 10.500,00, ein Pfand (in Form von Sparbüchern) in Höhe von EUR 20.000,00 und die Hinterlegung von EUR 5.000,00 gebeten habe, was als gröbliche Verletzung der Verpflichtung zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
1 Psychotherapiegesetz und derselben Berufspflichten für Gesundheitspsychologen zu werten sei. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug wurde durch weitere Anhaltspunkte für patientenschädigendes Verhalten, Ausführungen in den Beschwerdeunterlagen, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt und auf manipulative Art und Weise weitere Kontakte aus dem Umfeld des Patienten gesucht habe, um diese dann in aufdrängender Weise als Patienten zu gewinnen, sowie die Bekanntheit eines später eingestellten Konkursverfahrens mit gerichtlicher Unternehmensschließung aus dem Jahr 1999, das bereits zu einer Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste geführt habe, begründet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis auf Grund von wirtschaftlichen Verstrickungen zwischen ihr und einem Klienten missbraucht und das therapeutische Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe, indem sie ihn um eine Bürgschaft in Höhe von ca. EUR 10.500,00, ein Pfand (in Form von Sparbüchern) in Höhe von EUR 20.000,00 und die Hinterlegung von EUR 5.000,00 gebeten habe, was als gröbliche Verletzung der Verpflichtung zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
Paragraph 14, Absatz eins, Psychotherapiegesetz und derselben Berufspflichten für Gesundheitspsychologen zu werten sei. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug wurde durch weitere Anhaltspunkte für patientenschädigendes Verhalten, Ausführungen in den Beschwerdeunterlagen, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt und auf manipulative Art und Weise weitere Kontakte aus dem Umfeld des Patienten gesucht habe, um diese dann in aufdrängender Weise als Patienten zu gewinnen, sowie die Bekanntheit eines später eingestellten Konkursverfahrens mit gerichtlicher Unternehmensschließung aus dem Jahr 1999, das bereits zu einer Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste geführt habe, begründet. 2) Gegen diesen Mandatsbescheid vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesministerium für Gesundheit am XXXX, Vorstellung erhoben und beantragt, die erkennende Behörde möge feststellen, dass die Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides unzulässig gewesen sei, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG nicht vorgelegen hätten, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Mandatsbescheid mit einem rechtswidrigen Inhalt ergangen sei.2) Gegen diesen Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesministerium für Gesundheit am römisch 40 , Vorstellung erhoben und beantragt, die erkennende Behörde möge feststellen, dass die Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides unzulässig gewesen sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG nicht vorgelegen hätten, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Mandatsbescheid mit einem rechtswidrigen Inhalt ergangen sei. 3) Mit Bescheid vom XXXX, wurde die mit Mandatsbescheid vom XXXX vorgenommene Streichung der Beschwerdeführerin aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und der Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens, inklusive der Führung der Berufsbezeichnungen "Psychotherapeutin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Gesundheitspsychologin" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 und § 11 Z 4 zweiter Fall Psychotherapiegesetz bzw. § 21 Abs. 3 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall Psychologengesetz, bestätigt.3) Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde die mit Mandatsbescheid vom römisch 40 vorgenommene Streichung der Beschwerdeführerin aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und der Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens, inklusive der Führung der Berufsbezeichnungen "Psychotherapeutin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Gesundheitspsychologin" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung
Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Ziffer 4, zweiter Fall Psychotherapiegesetz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Fall Psychologengesetz, bestätigt. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass unabhängig von der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin, zahlreiche Verletzungen von Berufspflichten vorlägen, die derart schwer wögen, dass die Vertrauenswürdigkeit und daher die Voraussetzung für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sei. 4) Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX erhoben, und beantragt, das Landesverwaltungsgericht (sic!) möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Mandatsbescheid vom XXXX, aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid vom XXXX, mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.4) Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 erhoben, und beantragt, das Landesverwaltungsgericht (sic!) möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Mandatsbescheid vom römisch 40 , aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 5) Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, bestätigte die belangte Behörde inhaltlich den Bescheid vom XXXX, und damit die mit Mandatsbescheid vom XXXX vorgenommene Streichung der Beschwerdeführerin aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und der Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens, inklusive der Führung der Berufsbezeichnungen "Psychotherapeutin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Gesundheitspsychologin" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX
GVG, BGBl I Nr. 33/2013, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.5) Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , bestätigte die belangte Behörde inhaltlich den Bescheid vom römisch 40 , und damit die mit Mandatsbescheid vom römisch 40 vorgenommene Streichung der Beschwerdeführerin aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und der Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens, inklusive der Führung der Berufsbezeichnungen "Psychotherapeutin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Gesundheitspsychologin" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde vom römisch 40 gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. 6) Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX, stellte die Beschwerdeführerin am XXXX den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).6) Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 , stellte die Beschwerdeführerin am römisch 40 den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). 7) Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX sowie die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX unter Anschluss der Akten des Verfahrens
GVG dem Verwaltungsgericht XXXX vor.7) Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom römisch 40 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 unter Anschluss der Akten des Verfahrens
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG dem Verwaltungsgericht römisch 40 vor. 8) Das Verwaltungsgericht XXXX, Geschäftsabteilung XXXX, leitete mit einem kurzen Begleitschreiben vom XXXX, den gesamten Verwaltungsakt betreffend den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin "zuständigkeitshalber
Ob auch die Verfahrensparteien von dieser Weiterleitung Kenntnis erlangten, ist aus dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes XXXX nicht ersichtlich.8) Das Verwaltungsgericht römisch 40 , Geschäftsabteilung römisch 40 , leitete mit einem kurzen Begleitschreiben vom römisch 40 , den gesamten Verwaltungsakt betreffend den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin "zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG" an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Ob auch die Verfahrensparteien von dieser Weiterleitung Kenntnis erlangten, ist aus dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 nicht ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR
der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber
AVG" vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern -
der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG" vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vor; es werden deshalb unter einem die gesamten Verwaltungsakten diesem zur weiteren Bearbeitung rückübermittelt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vor; es werden deshalb unter einem die gesamten Verwaltungsakten diesem zur weiteren Bearbeitung rückübermittelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W195.2119941.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.