GVG), idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ASVG sei nicht gegeben.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung hätte. Es läge daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil vor, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden musste. Die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG sei nicht gegeben.
ASVG.Die Beschwerdeführerin stellte an 07.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG. Die zu pflegenden Person, Frau XXXX , ist die Mutter der Beschwerdeführerin und bezieht diese seit 01.11.2012 ein Pflegegeld der Stufe 3.Die zu pflegenden Person, Frau römisch 40 , ist die Mutter der Beschwerdeführerin und bezieht diese seit 01.11.2012 ein Pflegegeld der Stufe 3. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2012 eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
BSVG.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2012 eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Paragraph 124, BSVG.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind
1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 07.08.2015 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (
Sd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen
Vm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG heranzuziehen sind.Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 07.08.2015 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (
Paragraph 18 b, ASVG) um eine solche freiwillige Selbstversicherung (iSd Paragraphen 16 f, f, ASVG) handelt, kommt Paragraph 225, Absatz eins, Z3 1. Halbsatz ASVG auch für Paragraph 18 b, ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen
Paragraph 18, ASVG und Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist in Paragraph 225, Absatz eins, Z3 ASVG für Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 18 b, ASVG der Paragraph 225, Absatz eins, Z3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG heranzuziehen sind. Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Abs. 6 ASVG).Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG). Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter)
ASVG am 07.08.2015 gestellt, weshalb
1 Z3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der August 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.08.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung
GH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226).Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter)
Paragraph 18 b, ASVG am 07.08.2015 gestellt, weshalb
Paragraph 225, Absatz eins, Z3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der August 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.08.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, herangezogen werden vergleiche zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung
Paragraph 17, ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226). Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum vor dem 01.08.2014 und somit auch vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.10.2012 (darauf ist die Beschwerde gerichtet) keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
ASVG vor.Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum vor dem 01.08.2014 und somit auch vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.10.2012 (darauf ist die Beschwerde gerichtet) keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG vor. Für den Zeitraum ab 01.08.2014 liegen die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ASVG ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführerin einen bescheidmäßigen zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus eigener Versicherung (Anmerkung: eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 134 BSVG!) in der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und sie daher keine beitragswirksamen Versicherungszeiten mehr erwerben kann.Für den Zeitraum ab 01.08.2014 liegen die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführerin einen bescheidmäßigen zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus eigener Versicherung (Anmerkung: eine Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 134, BSVG!) in der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und sie daher keine beitragswirksamen Versicherungszeiten mehr erwerben kann. Dies wird wie folgt begründet: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
I Nr. 132/2005 in das ASVG aufgenommen. In den Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) wird dazu folgendes ausführt:Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, in das ASVG aufgenommen. In den Erläuterungen Regierungsvorlage 1111 BlgNR
1 Z 3 ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes wirksam entrichtet worden sind. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen.
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes wirksam entrichtet worden sind. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen. Das bedeutet: die Berechtigung zur Selbstversicherung kann nur für solche Zeiten bestehen, für die noch wirksam Beiträge erworben werden können (VwGH 93/08/0226, VwGH 2011/08/0012), was allerdings bei der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - nicht möglich ist. Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen. 3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach § 17 ASVG sowie § 18a ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus.Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 17, ASVG sowie Paragraph 18 a, ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W198.2120036.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.