GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal verfügt (Spruchpunkt III.).Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen am 19.02.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2013 fristgerecht Beschwerde an den vormals zuständigen Asylgerichtshof und übermittelte unter einem eine Deutschkursbestätigung, eine Anmeldung für einen Deutsch-Integrationskurs und eine Einzahlungsbestätigung an die Sozialversicherung. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 legte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin zum Nachweis ihrer Integration einen Meldezettel, diverse Deutschkursbestätigungen und Prüfungszeugnisse sowie Einsatzvereinbarungen mit dem XXXX vor und führte aus, die A2-Deutschkursprüfung seit längerer Zeit positiv absolviert zu haben und sich nunmehr auf die B1-Prüfung vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin hielte sich bereits mehr als vier Jahre in Österreich auf und habe sich sehr gut integriert. Sie arbeite für die XXXX und sei selbsterhaltungsfähig.Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 legte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin zum Nachweis ihrer Integration einen Meldezettel, diverse Deutschkursbestätigungen und Prüfungszeugnisse sowie Einsatzvereinbarungen mit dem römisch 40 vor und führte aus, die A2-Deutschkursprüfung seit längerer Zeit positiv absolviert zu haben und sich nunmehr auf die B1-Prüfung vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin hielte sich bereits mehr als vier Jahre in Österreich auf und habe sich sehr gut integriert. Sie arbeite für die römisch 40 und sei selbsterhaltungsfähig. Am 08.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftsatz, in welchem sie ausführte, zuletzt den Deutschkurs B1 erfolgreich absolviert zu haben und sich nunmehr für die entsprechende Prüfung vorzubereiten. Den beiliegenden Empfehlungsschreiben sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer näheren sozialen Umgebung in XXXX gut integriert sei und Bekannt- bzw. Freundschaften geschlossen habe. Den ebenfalls angeschlossenen Abrechnungen der XXXX sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin finanziell auf eigenen Beinen stünde und seit vielen Jahren keine staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin engagiere sich zudem in ihrer Freizeit freiwillig im Rahmen des XXXX. Dem Schriftsatz beiliegend wurden entsprechende Empfehlungsschreiben, Deutschkurs- und Teilnahmebestätigungen, Gutschriften der XXXX sowie Nachweise über freiwillige Tätigkeiten beim XXXX angeschlossen.Am 08.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftsatz, in welchem sie ausführte, zuletzt den Deutschkurs B1 erfolgreich absolviert zu haben und sich nunmehr für die entsprechende Prüfung vorzubereiten. Den beiliegenden Empfehlungsschreiben sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer näheren sozialen Umgebung in römisch 40 gut integriert sei und Bekannt- bzw. Freundschaften geschlossen habe. Den ebenfalls angeschlossenen Abrechnungen der römisch 40 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin finanziell auf eigenen Beinen stünde und seit vielen Jahren keine staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin engagiere sich zudem in ihrer Freizeit freiwillig im Rahmen des römisch 40 . Dem Schriftsatz beiliegend wurden entsprechende Empfehlungsschreiben, Deutschkurs- und Teilnahmebestätigungen, Gutschriften der römisch 40 sowie Nachweise über freiwillige Tätigkeiten beim römisch 40 angeschlossen. Am XXXX wurde vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Nepali eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin teilnahmen. In dieser Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren über vier Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, auf ihre erfolgte soziale Integration, auf ihre berufliche Tätigkeit bei der XXXX und ihre daraus resultierende Selbsterhaltungsfähigkeit, auf ihre Deutschkenntnisse und ihre diesbezüglich absolvierten Kurse und Prüfungen sowie auf die zahlreich vorgelegten Unterlagen zu ihrer Integration.Am römisch 40 wurde vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Nepali eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin teilnahmen. In dieser Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren über vier Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, auf ihre erfolgte soziale Integration, auf ihre berufliche Tätigkeit bei der römisch 40 und ihre daraus resultierende Selbsterhaltungsfähigkeit, auf ihre Deutschkenntnisse und ihre diesbezüglich absolvierten Kurse und Prüfungen sowie auf die zahlreich vorgelegten Unterlagen zu ihrer Integration. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin einen Arbeitsvorvertrag und zog ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin einen Arbeitsvorvertrag und zog ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 13.02.2013, Zl. 11 14.866-BAT, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nepals. Sie ist seit Dezember 2011, somit seit über vier Jahren, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin arbeitet in Österreich bei der XXXX und ist selbsterhaltungsfähig.Die Beschwerdeführerin arbeitet in Österreich bei der römisch 40 und ist selbsterhaltungsfähig. Sie hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, die A2-Prüfung erfolgreich absolviert, sie bereitet sich auf die B1-Prüfung vor und verfügt über ausbaufähige, aber passable Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin engagiert sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich beim XXXX.Die Beschwerdeführerin engagiert sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich beim römisch 40 . Die Beschwerdeführerin verfügt über einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, in welchem ihr eine berufliche Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist. Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich zusätzlich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin bemüht war, Ausführungen in deutscher Sprache zu tätigen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung:
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat
G 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Aufgrund der über vier Jahre hinausgehenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war: Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war sie stets darum bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was nicht nur durch die belegten Besuche von Deutschkursen und die Absolvierung entsprechender Prüfungen (A2-Prüfung und Vorbereitung für B1-Prüfung) Bestätigung findet, sondern auch dadurch zum Ausdruck gelangt, dass sie sich laufend auf freiwilliger Basis ehrenamtlich beim XXXX engagiert.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war sie stets darum bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was nicht nur durch die belegten Besuche von Deutschkursen und die Absolvierung entsprechender Prüfungen (A2-Prüfung und Vorbereitung für B1-Prüfung) Bestätigung findet, sondern auch dadurch zum Ausdruck gelangt, dass sie sich laufend auf freiwilliger Basis ehrenamtlich beim römisch 40 engagiert. Die Beschwerdeführerin ist zudem bereits seit längerer Zeit bei der XXXX als Zeitungszustellerin beruflich tätig und sie ist durch die Ausübung dieser Beschäftigung als selbsterhaltungsfähig zu beurteilen, was bedeutet, dass sie keine staatliche finanzielle Unterstützung in Form der Grundversorgung in Anspruch nimmt.Die Beschwerdeführerin ist zudem bereits seit längerer Zeit bei der römisch 40 als Zeitungszustellerin beruflich tätig und sie ist durch die Ausübung dieser Beschäftigung als selbsterhaltungsfähig zu beurteilen, was bedeutet, dass sie keine staatliche finanzielle Unterstützung in Form der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage gebracht, der ihr ein berufliches Anstellungsverhältnis in Aussicht stellt. Dass die Beschwerdeführerin überdies im Bundesgebiet über ausreichende soziale Kontakte verfügt, wurde von ihr nicht nur im Rahmen der Verhandlung dargelegt, sondern auch durch dem Gericht übermittelte Empfehlungsschreiben bestätigt. Abschließend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren stets mitgewirkt hat und ihr die Verfahrensdauer daher nicht angelastet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel
G 2005.Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W220.1433231.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.