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{'item': 'W221 1432403-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlW221 1432403-2 SpruchW221 1414758-2/19E W221 1414759-2/20E W221 1414760-2/18E W221 1414761-2/17E W221 1418377-2/16E W221 1432403-2/16

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Am 16.02.2011 langten die mit Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers eingeholten Aktenteile des vom Zweitbeschwerdeführer in Polen angestrengten Asylverfahrens samt handschriftlicher Ausführung zum Fluchtgrund ein, welche in deutscher Übersetzung im Akt einliegen. Die Erstbeschwerdeführerin teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.03.2011 mit, dass der am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer, der durch sie am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 einbrachte, keine eigenen Asylgründe habe.Die Erstbeschwerdeführerin teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.03.2011 mit, dass der am römisch 40 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer, der durch sie am römisch 40 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 einbrachte, keine eigenen Asylgründe habe. Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 19.04.2012 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Der Zweitbeschwerdeführer legte ein Schreiben von XXXX, ehrenamtliche Bezirksvereinsvorsitzende der Volkshilfe Bezirksverein XXXX, vom 14.04.2012 vor, wonach die Familie seit einem Jahr von der Volkshilfe im Rahmen des Projekts "Integration und Deutsch" bei der Erlernung der deutschen Sprache und in der Alltagsbewältigung unterstützt werde. Zudem gebe es für die schulpflichtigen Kinder, die deutsche, russische, englische und arabische Sprachkenntnisse hätten, Unterstützung bei den Hausaufgaben und gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Österreichern.Am 19.04.2012 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Der Zweitbeschwerdeführer legte ein Schreiben von römisch 40 , ehrenamtliche Bezirksvereinsvorsitzende der Volkshilfe Bezirksverein römisch 40 , vom 14.04.2012 vor, wonach die Familie seit einem Jahr von der Volkshilfe im Rahmen des Projekts "Integration und Deutsch" bei der Erlernung der deutschen Sprache und in der Alltagsbewältigung unterstützt werde. Zudem gebe es für die schulpflichtigen Kinder, die deutsche, russische, englische und arabische Sprachkenntnisse hätten, Unterstützung bei den Hausaufgaben und gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Österreichern. Am 15.05.2012 langte eine Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 14.05.2012 ein, in der unter anderem ausgeführt wird, dass die Familie gesellschaftlich integriert und ins Gemeindeleben in XXXX eingebunden sei. Der Drittbeschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren, die Viertbeschwerdeführerin im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Beide Kinder hätten den maßgeblichen Teil ihrer Sozialisation in Österreich erlebt, ihnen sei die russische Gesellschaft fremd. Der Drittbeschwerdeführer habe keine Russischkenntnisse, die Viertbeschwerdeführerin habe sich in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch verständigen können, besuche die Hauptschule und habe viele Freundinnen gefunden, mit denen sie ihre Freizeit verbringe; sie sei sehr sportlich und lesebegeistert. Die tschetschenische Gesellschaft sei den Kindern nur beschränkt bekannt, der vorübergehende Aufenthalt in Dagestan samt Schulbesuch nicht prägend gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers könnten sich unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011, B 1565/10, an die Gesellschaft im Herkunftsstaat nicht mehr anpassen. Zum Beweis des hohen Integrationsgrades der Viertbeschwerdeführerin würden die österreichischen Staatsbürgerinnen XXXX als Zeugen namhaft gemacht. Die Volksschule und die Hauptschule XXXX würden die gute Integration der Kinder bestätigen. Zwischen den Kindern und Frau XXXX, die die Familie beim Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen unterstütze, bestehe ein Vertrauensverhältnis, das im angehängten Schreiben zum Ausdruck komme. Eine Mitarbeiterin der Caritas, XXXX, könne die Integration der Kinder im angehängten Schreiben ebenfalls bestätigen. Eine weitere Mitarbeiterin der Volkshilfe, XXXX, verbringe Zeit mit der Viertbeschwerdeführerin. Weiters angeschlossen war ein Schreiben der XXXX vom 22.04.2012, in dem ausgeführt wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt mit der Familie stehe, sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer beim Deutschlernen helfe und mit den Kindern Ausflüge unternehme. Für die Kinder gelte das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Angesichts der vorliegenden Integration der Kinder sei deren Ausweisung unzulässig. Auch die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien an der österreichischen Kultur interessiert, hätten in der Gemeinde XXXX Freunde gefunden und Sprachkenntnisse vorzuweisen. Es gebe eine freundschaftliche Verbundenheit zu zwei in Österreich als Asylberechtigte lebenden Männern aus der Russischen Föderation, in deren Schreiben vom 29.04.2012 die Integration der Familie zum Ausdruck gebracht werde. Der Zweiteschwerdeführer habe eine Anstellung bei den Forstbetrieben in XXXX in Aussicht.Am 15.05.2012 langte eine Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 14.05.2012 ein, in der unter anderem ausgeführt wird, dass die Familie gesellschaftlich integriert und ins Gemeindeleben in römisch 40 eingebunden sei. Der Drittbeschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren, die Viertbeschwerdeführerin im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Beide Kinder hätten den maßgeblichen Teil ihrer Sozialisation in Österreich erlebt, ihnen sei die russische Gesellschaft fremd. Der Drittbeschwerdeführer habe keine Russischkenntnisse, die Viertbeschwerdeführerin habe sich in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch verständigen können, besuche die Hauptschule und habe viele Freundinnen gefunden, mit denen sie ihre Freizeit verbringe; sie sei sehr sportlich und lesebegeistert. Die tschetschenische Gesellschaft sei den Kindern nur beschränkt bekannt, der vorübergehende Aufenthalt in Dagestan samt Schulbesuch nicht prägend gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers könnten sich unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011, B 1565/10, an die Gesellschaft im Herkunftsstaat nicht mehr anpassen. Zum Beweis des hohen Integrationsgrades der Viertbeschwerdeführerin würden die österreichischen Staatsbürgerinnen römisch 40 als Zeugen namhaft gemacht. Die Volksschule und die Hauptschule römisch 40 würden die gute Integration der Kinder bestätigen. Zwischen den Kindern und Frau römisch 40 , die die Familie beim Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen unterstütze, bestehe ein Vertrauensverhältnis, das im angehängten Schreiben zum Ausdruck komme. Eine Mitarbeiterin der Caritas, römisch 40 , könne die Integration der Kinder im angehängten Schreiben ebenfalls bestätigen. Eine weitere Mitarbeiterin der Volkshilfe, römisch 40 , verbringe Zeit mit der Viertbeschwerdeführerin. Weiters angeschlossen war ein Schreiben der römisch 40 vom 22.04.2012, in dem ausgeführt wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt mit der Familie stehe, sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer beim Deutschlernen helfe und mit den Kindern Ausflüge unternehme. Für die Kinder gelte das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Angesichts der vorliegenden Integration der Kinder sei deren Ausweisung unzulässig. Auch die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien an der österreichischen Kultur interessiert, hätten in der Gemeinde römisch 40 Freunde gefunden und Sprachkenntnisse vorzuweisen. Es gebe eine freundschaftliche Verbundenheit zu zwei in Österreich als Asylberechtigte lebenden Männern aus der Russischen Föderation, in deren Schreiben vom 29.04.2012 die Integration der Familie zum Ausdruck gebracht werde. Der Zweiteschwerdeführer habe eine Anstellung bei den Forstbetrieben in römisch 40 in Aussicht. In einem weiteren Schriftsatz vom 23.05.2012 wird abermals auf die Integration der Familie verwiesen, welche sich aus den beigelegten Unterstützungsschreiben ergebe. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates sei den Kindern nicht zumutbar. Zur Aufenthaltsdauer werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, D7 403294-1/2008/9E, verwiesen. Das Interesse der Familie an einem Verbleib in Österreich überwiege die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Angeschlossen waren ein Schreiben der Leitung der Volksschule Admont vom 21.05.2012, wonach der Drittbeschwerdeführer die vierte Klasse Volksschule besuche, in die Klassengemeinschaft gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse habe, und handschriftliche Schreiben von Freunden, die sich für einen Verbleib der Familie aussprechen. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein.Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am römisch 40 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ein. Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969 aus 2012, - U 1973 aus 2012,, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft. Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.06.2013 abgewiesen (U 711/13). Am XXXX stellten die Beschwerdeführer einen Asylantrag in Deutschland und wurden am XXXX im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen.Am römisch 40 stellten die Beschwerdeführer einen Asylantrag in Deutschland und wurden am römisch 40 im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen. Die Beschwerdeführer stellten am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer stellten am römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass die Familie aus Österreich ausgereist sei, weil sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. In Deutschland hätten sie auch Asylanträge gestellt, wären aber wieder nach Österreich geschickt worden. Befragt, was sich nach Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten. Ein Bruder ihres Mannes sei von Fremden abgeholt worden und diese Männer würden von ihrem Mann verlangen, dass er nach Tschetschenien zurückkehre. Dies sei ihr seit XXXX bekannt. Sie stelle den neuerlichen Antrag erst jetzt, weil sie sich zu der Zeit in Deutschland befunden hätten.Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass die Familie aus Österreich ausgereist sei, weil sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. In Deutschland hätten sie auch Asylanträge gestellt, wären aber wieder nach Österreich geschickt worden. Befragt, was sich nach Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten. Ein Bruder ihres Mannes sei von Fremden abgeholt worden und diese Männer würden von ihrem Mann verlangen, dass er nach Tschetschenien zurückkehre. Dies sei ihr seit römisch 40 bekannt. Sie stelle den neuerlichen Antrag erst jetzt, weil sie sich zu der Zeit in Deutschland befunden hätten. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass er in Deutschland von Unbekannten mit der Nummer seines Bruders angerufen worden sei und diese ihm mitgeteilt hätten, dass er seinen Bruder nicht mehr sehen werde, wenn er nicht zurückkäme. Sein Bruder werde als Druckmittel verwendet. Dies sei ihm Mitte XXXX bekannt geworden; er sei zu dieser Zeit in Deutschland gewesen.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass er in Deutschland von Unbekannten mit der Nummer seines Bruders angerufen worden sei und diese ihm mitgeteilt hätten, dass er seinen Bruder nicht mehr sehen werde, wenn er nicht zurückkäme. Sein Bruder werde als Druckmittel verwendet. Dies sei ihm Mitte römisch 40 bekannt geworden; er sei zu dieser Zeit in Deutschland gewesen. Am 08.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Sie habe ihren Inlandspass in Österreich verloren. In weiterer Folge führte sie ihre neuen Fluchtgründe aus. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 08.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass er wegen seiner Stresszustände zu einem Psychiater gehe und Medikamente nehme. Er habe schon zu Hause diese Probleme gehabt. Er habe in der Heimat auch ein Magengeschwür gehabt und sei am Knie operiert worden. Er habe seinen Inlandspass in Österreich verloren. In weiterer Folge führte sie ihre neuen Fluchtgründe aus. Der Zweitbeschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme folgende Dokumente vor: * Arztbrief von XXXX (Deutschland) vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und schweren depressiven Episoden (F33.2) leide.* Arztbrief von römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 , wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und schweren depressiven Episoden (F33.2) leide. * Arztbrief des deutschen XXXX-Klinikums vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert worden sei.* Arztbrief des deutschen XXXX-Klinikums vom römisch 40 , wonach der Zweitbeschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen sei und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert worden sei. * Zwei Befundberichte von XXXX vom XXXX und vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren Depression leide und Medikamente einnehmen müsse.* Zwei Befundberichte von römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren Depression leide und Medikamente einnehmen müsse. * Krankenhausbestätigung vom XXXX der Universitätsklinik XXXX, wonach der Fünftbeschwerdeführer wegen Hydrocele testis [Flüssigkeit um den Hoden] behandelt wurde.* Krankenhausbestätigung vom römisch 40 der Universitätsklinik römisch 40 , wonach der Fünftbeschwerdeführer wegen Hydrocele testis [Flüssigkeit um den Hoden] behandelt wurde. * Sechs Volksschulzeugnisse hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers Der Zweitbeschwerdeführer legte außerdem eine Stellungnahme vom 30.12.2014 zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Familie nunmehr seit mehr als fünf Jahren in Österreich befinde und zwei Kinder in Österreich geboren seien. Seit Februar 2014 besuche der Drittbeschwerdeführer die Neue Mittelschule und die Viertbeschwerdeführerin die Polytechnische Schule und verfügten über hervorragende Deutschkenntnisse. Die Viertbeschwerdeführerin bemühe sich, eine Lehrstelle zu finden. Die Kinder sprechen zwar Tschetschenisch und auch ein wenig Russisch, jedoch könne der Drittbeschwerdeführer diese Sprachen kaum lesen und schreiben. Ein Abbruch der Bindungen in Österreich würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Als Beweis für die Integration wurden jene Unterstützungsschreiben vorgelegt, die dem Asylgerichtshof bereits im Jahr 2012 vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden folgende aktuelle Dokumente vorgelegt:Der Zweitbeschwerdeführer legte außerdem eine Stellungnahme vom 30.12.2014 zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Familie nunmehr seit mehr als fünf Jahren in Österreich befinde und zwei Kinder in Österreich geboren seien. Seit Februar 2014 besuche der Drittbeschwerdeführer die Neue Mittelschule und die Viertbeschwerdeführerin die Polytechnische Schule und verfügten über hervorragende Deutschkenntnisse. Die Viertbeschwerdeführerin bemühe sich, eine Lehrstelle zu finden. Die Kinder sprechen zwar Tschetschenisch und auch ein wenig Russisch, jedoch könne der Drittbeschwerdeführer diese Sprachen kaum lesen und schreiben. Ein Abbruch der Bindungen in Österreich würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Als Beweis für die Integration wurden jene Unterstützungsschreiben vorgelegt, die dem Asylgerichtshof bereits im Jahr 2012 vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden folgende aktuelle Dokumente vorgelegt: * Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule Deutschfeistritz vom 03.10.2014 hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers * Zwei (datumslose) Unterstützungsschreiben für die Viertbeschwerdeführerin * Eine Urkunde über die Absolvierung eines Aktivtages im Bildungshaus XXXX am XXXX hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin* Eine Urkunde über die Absolvierung eines Aktivtages im Bildungshaus römisch 40 am römisch 40 hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin * Stellungnahme zum Leistungsstand der Viertbeschwerdeführerin der Polytechnischen Schule XXXX vom 10.10.2014* Stellungnahme zum Leistungsstand der Viertbeschwerdeführerin der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 10.10.2014 * 4 Schulzeugnisse der Hauptschule Admont sowie ein Englischtest hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, zugestellt am 16.01.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, zugestellt am 16.01.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Dagestan, und begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden hätten. Die behauptete Sachverhaltsänderung weise auch keinen glaubhaften Kern auf. Die nunmehr angeführten angeblichen aktuellen Nachfragen der Behörden sowie die Festnahme des Bruders seien konstruiert. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.01.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 14.01.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 26.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme von einer geänderten Sachlage auszugehen sei. Weiters wurde in Unterlassen der mündlichen Einvernahme zum Privat- und Familienleben gerügt und die Stellungnahme vom 30.12.2014 zitiert. Mit der Beschwerde wurde eine Einverständniserklärung der Firma XXXX vorgelegt, wonach der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX im Lehrberuf Systemgastronomietechnik eine praktische Berufsvorbereitung ermöglicht werde.Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 26.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme von einer geänderten Sachlage auszugehen sei. Weiters wurde in Unterlassen der mündlichen Einvernahme zum Privat- und Familienleben gerügt und die Stellungnahme vom 30.12.2014 zitiert. Mit der Beschwerde wurde eine Einverständniserklärung der Firma römisch 40 vorgelegt, wonach der Viertbeschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 im Lehrberuf Systemgastronomietechnik eine praktische Berufsvorbereitung ermöglicht werde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2015, W221 1414758-2/4E ua., wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2015, W221 1414758-2/4E ua., wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Gegen Spruchpunkt II. dieser Entscheidung erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Amtsrevision. Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Amtsrevision. Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Spruchpunkt römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 geladen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23.12.2015 gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer seine Vertretung bekannt und führte aus, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügten und bereits sehr enge Freundschaften geschlossen hätten. Die Viertbeschwerdeführerin habe bereits auch den Pflichtschulabschluss absolviert und habe im Sommersemester 2015 die neunte Schulstufe der Polytechnischen Schule absolviert und besuche derzeit den ersten Jahrgang eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Graz. Sie habe bereits ein Praktikum bei XXXX vom XXXX bis zum XXXX sowie ein Praktikum in einer Bäckerei vom XXXX absolviert. Des Weiteren habe sie einen Babysitterkurs abgeschlossen. Der Drittbeschwerdeführer besuche dieMit Schreiben vom 23.12.2015 gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer seine Vertretung bekannt und führte aus, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügten und bereits sehr enge Freundschaften geschlossen hätten. Die Viertbeschwerdeführerin habe bereits auch den Pflichtschulabschluss absolviert und habe im Sommersemester 2015 die neunte Schulstufe der Polytechnischen Schule absolviert und besuche derzeit den ersten Jahrgang eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Graz. Sie habe bereits ein Praktikum bei römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie ein Praktikum in einer Bäckerei vom römisch 40 absolviert. Des Weiteren habe sie einen Babysitterkurs abgeschlossen. Der Drittbeschwerdeführer besuche die 3. Schulstufe einer Neuen Mittelstufe. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten bereits Deutschkurse besucht. Der Zweitbeschwerdeführer leide unter Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung. Der Fünftbeschwerdeführer besuche den Kindergarten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein.Die Erstbeschwerdeführerin brachte am römisch 40 für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am römisch 40 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am römisch 40 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ein. Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Bescheid vom 18.01.XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 18.01.XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969 aus 2012, - U 1973 aus 2012,, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft. Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.06.2013 abgewiesen (U 711/13). Im August 2013 reisten die Beschwerdeführer aus Österreich aus und stellten am XXXX einen Asylantrag in Deutschland. Sie wurden am XXXX im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen.Im August 2013 reisten die Beschwerdeführer aus Österreich aus und stellten am römisch 40 einen Asylantrag in Deutschland. Sie wurden am römisch 40 im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen. Die Beschwerdeführer stellten am XXXX neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdeführer stellten am römisch 40 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Vor ihrer Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Dagestan, wo der Zweitbeschwerdeführer zuletzt als LKW-Fahrer arbeitete. Die Beschwerdeführer sind alle gesund. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse in einem Flüchtlingsheim. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gehen keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über eine bedingte Einstellungszusage der Firma XXXX als Hilfskraft für eine Probezeit von drei Monaten.Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse in einem Flüchtlingsheim. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gehen keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über eine bedingte Einstellungszusage der Firma römisch 40 als Hilfskraft für eine Probezeit von drei Monaten. Die Beschwerdeführer verfügen über einen Freundeskreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf Niveau A

  1. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der 15-jährige Drittbeschwerdeführer hat in Dagestan von XXXX bis zur Ausreise im Jahr XXXX die Schule besucht und besucht derzeit in Österreich die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, wobei er den Hauptschulabschluss noch nicht gemacht hat. Er spricht sehr gut Deutsch. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er hat geringe Russisch-Kenntnisse.Der 15-jährige Drittbeschwerdeführer hat in Dagestan von römisch 40 bis zur Ausreise im Jahr römisch 40 die Schule besucht und besucht derzeit in Österreich die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, wobei er den Hauptschulabschluss noch nicht gemacht hat. Er spricht sehr gut Deutsch. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er hat geringe Russisch-Kenntnisse. Die 18-jährige Viertbeschwerdeführerin hat in Dagestan bereits viereinhalb Jahre die Schule besucht und besucht derzeit in Österreich das erste Jahr eines Abendgymnasiums, um die Matura nachzuholen. Sie hat ein Praktikum bei XXXX vom XXXX sowie in einer Bäckerei vom XXXX absolviert und eine Babysitterausbildung gemacht. Sie spricht sehr gut Deutsch. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie hat grundsätzliche Russisch-Kenntnisse.Die 18-jährige Viertbeschwerdeführerin hat in Dagestan bereits viereinhalb Jahre die Schule besucht und besucht derzeit in Österreich das erste Jahr eines Abendgymnasiums, um die Matura nachzuholen. Sie hat ein Praktikum bei römisch 40 vom römisch 40 sowie in einer Bäckerei vom römisch 40 absolviert und eine Babysitterausbildung gemacht. Sie spricht sehr gut Deutsch. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie hat grundsätzliche Russisch-Kenntnisse. Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und besucht den Kindergarten. Die dreijährige Sechstbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin (Eltern und Bruder) lebt in Tschetschenien. Die Familie des Zweitbeschwerdeführers (zwei Brüder und drei Schwestern) lebt in Dagestan. Zu den Familien besteht manchmal noch telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer), zur Antragstellung, zur Geburt in Österreich (hinsichtlich der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) zu den ersten Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Deutschzeugnissen und der mündlichen Verhandlung, die mit den beiden auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer auch Tschetschenisch und zumindest ein wenig Russisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben der beiden und der Tatsache, dass der Drittbeschwerdeführer beginnend mit XXXX bis zur Ausreise XXXX und die Viertbeschwerdeführerin zumindest vier Jahre die Grundschule, die auf Russisch abgehalten wird, besucht haben.Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Deutschzeugnissen und der mündlichen Verhandlung, die mit den beiden auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer auch Tschetschenisch und zumindest ein wenig Russisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben der beiden und der Tatsache, dass der Drittbeschwerdeführer beginnend mit römisch 40 bis zur Ausreise römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin zumindest vier Jahre die Grundschule, die auf Russisch abgehalten wird, besucht haben. Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Dass alle Beschwerdeführer gesund sind, sich in keiner Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.
  3. Insbesondere gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe. Angesichts der Leistungen aus der Grundversorgung kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegte Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers ist bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und enthält bis auf den Hinweis, dass es sich um eine Probezeit von drei Monaten handeln würde, keine Hinweise zum Beschäftigungsausmaß und dem Verdienst. Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Daher wurde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall wieder zuständig.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 in seinem Spruchpunkt römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Daher wurde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall wieder zuständig. Zu A) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, sprach dieser aus, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache einer Asylabweisung gleichzuhalten ist. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lauten: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird gegen alle Beschwerdeführer (als Kernfamilie) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird gegen alle Beschwerdeführer (als Kernfamilie) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im gegenständlichen Fall ist jedoch von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen. Zu prüfen ist daher die Frage der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffes, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation vorzunehmen ist. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. (vgl. z. B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. vergleiche z. B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Wie sich aus dem hier nochmals zusammengefasst wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ergibt, erging während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich gegenüber den Beschwerdeführern eine rechtskräftige negative Ausweisungsentscheidung, die auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde (VfGH 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012).Wie sich aus dem hier nochmals zusammengefasst wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ergibt, erging während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich gegenüber den Beschwerdeführern eine rechtskräftige negative Ausweisungsentscheidung, die auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde (VfGH 07.06.2013, U 1969 aus 2012, - U 1973 aus 2012,). Entscheidungsrelevanz kommt im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch der Frage zu, über welche Zeiträume sich die Beschwerdeführer legal im Bundesgebiet aufhielten. Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin halten sich seit XXXX und der Zweitbeschwerdeführer seit XXXX im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Der Fünftbeschwerdeführer (am XXXX) und die Sechstbeschwerdeführerin (am XXXX) sind in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden und sich als unberechtigt erwiesen haben. Zwischen den Anträgen auf internationalen Schutz waren die Beschwerdeführer insgesamt sechs Monate lang in Deutschland aufhältig, sodass sie sich in dieser Zeit auch nicht auf eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich stützen können. In der Zeit zwischen der rechtskräftigen ersten Asylentscheidung bis zur Ausreise nach Deutschland (knapp 11 Monate) verfügten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ebenfalls über keine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, da sie in dieser Zeit objektiv unrechtmäßig in Österreich aufhältig waren. Die Dauer der Verfahren (knapp drei Jahre für das erste Verfahren und knapp zwei Jahr für das zweite Verfahren) übersteigt daher auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (mit einer Unterbrechung) seit sechs Jahren in Österreich (teilweise unberechtigt) aufhältig sind, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und ihre Kinder zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und eine rechtskräftige Ausweisung missachtet haben und sechs Monate in Deutschland waren. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin halten sich seit römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Der Fünftbeschwerdeführer (am römisch 40 ) und die Sechstbeschwerdeführerin (am römisch 40 ) sind in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden und sich als unberechtigt erwiesen haben. Zwischen den Anträgen auf internationalen Schutz waren die Beschwerdeführer insgesamt sechs Monate lang in Deutschland aufhältig, sodass sie sich in dieser Zeit auch nicht auf eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich stützen können. In der Zeit zwischen der rechtskräftigen ersten Asylentscheidung bis zur Ausreise nach Deutschland (knapp 11 Monate) verfügten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ebenfalls über keine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, da sie in dieser Zeit objektiv unrechtmäßig in Österreich aufhältig waren. Die Dauer der Verfahren (knapp drei Jahre für das erste Verfahren und knapp zwei Jahr für das zweite Verfahren) übersteigt daher auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (mit einer Unterbrechung) seit sechs Jahren in Österreich (teilweise unberechtigt) aufhältig sind, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und ihre Kinder zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und eine rechtskräftige Ausweisung missachtet haben und sechs Monate in Deutschland waren. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Anders als in Fällen, in denen gegenüber Asylwerbern seit ihrer Asylantragstellung mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechen wäre und diese - auch wenn sie sich des unsicheren Aufenthaltes während eines solchen Verfahrens bewusst sein mussten - mit der Möglichkeit einer positiven Erledigung des Antrages rechnen durften und sie während dieses Zeitraumes rechtmäßig auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig waren, sind im gegenständlichen Fall gegenüber den Beschwerdeführern - wie bereits ausführlich dargelegt - basierend auf zwei durchgeführten Verfahren zwei rechtskräftige asylrechtliche Entscheidungen einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung ergangen, die unbeachtet blieb bzw. zu einer weiteren Antragstellung führte. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers, mit denen die Beschwerdeführer noch in Kontakt stehen, halten sich dort auf. Die Erstbeschwerdeführerin, die im Alter von fast XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat verbracht. Sie kann sowohl Tschetschenisch als auch Russisch sprechen, und besuchte dort neun Jahre lang die Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Der Zweitbeschwerdeführer, der im Alter von knapp XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht Russisch und Tschetschenisch, erfuhr dort seine Schulbildung und hat zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufkommen wird können, so wie ihm dies schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war.Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers, mit denen die Beschwerdeführer noch in Kontakt stehen, halten sich dort auf. Die Erstbeschwerdeführerin, die im Alter von fast römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat verbracht. Sie kann sowohl Tschetschenisch als auch Russisch sprechen, und besuchte dort neun Jahre lang die Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Der Zweitbeschwerdeführer, der im Alter von knapp römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht Russisch und Tschetschenisch, erfuhr dort seine Schulbildung und hat zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufkommen wird können, so wie ihm dies schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war. Im Gegensatz dazu sind die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich jedenfalls schwächer integriert: Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2, sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen kann, während der Zweitbeschwerdeführer über geringere Deutschkenntnisse verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in keinem Verein Mitglieder, machen keine Ausbildung, gehen keiner legalen Arbeit nach und engagieren sich nicht ehrenamtlich. Der Zweitbeschwerdeführer hilft ab und zu einer alten Frau. Die beiden sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, XXXX/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Die wenigen Integrationsschritte, die die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gesetzt haben, sind jedoch entscheidend dadurch gemindert, dass gegenüber den beiden eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde, die von ihnen unbeachtet geblieben ist, sodass die Integration nur deshalb erfolgen konnte, weil die asylrechtlichen Entscheidungen mitsamt der ergangenen Ausweisungsentscheidung unbefolgt blieben, sich ihr Aufenthalt auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gründete und die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung für sich und ihre Kinder nicht nachkamen. Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.XXXX, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.XXXX, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt bzw. die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt bzw. die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). Der fünfzehnjährige Drittbeschwerdeführer und die (mittlerweile volljährig gewordene) achtzehnjährige Viertbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation geboren. Der Drittbeschwerdeführer besuchte von 2007 bis zur Ausreise 2009 die Schule im Herkunftsstaat, in welcher der Unterricht auf Russisch durchgeführt wird, und die Viertbeschwerdeführerin mindestens vier Jahre. Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet geboren, ebenso wie die dreijährige Sechstbeschwerdeführerin. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Die Eltern sprechen mit ihren Kindern hauptsächlich Tschetschenisch. Der Drittbeschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule und nunmehr die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, weshalb er den Hauptschulabschluss noch nicht absolviert hat. Er hat in Österreich einige Freunde. Er befindet sich mit seinen fünfzehn Jahren zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat er sein Heimatland erst im Alter von fast neun Jahren verlassen und demnach mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht.Der Drittbeschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule und nunmehr die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, weshalb er den Hauptschulabschluss noch nicht absolviert hat. Er hat in Österreich einige Freunde. Er befindet sich mit seinen fünfzehn Jahren zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat er sein Heimatland erst im Alter von fast neun Jahren verlassen und demnach mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Die achtzehnjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Hauptschule und das Polytech und befindet sich derzeit im ersten Jahr eines Abendgymnasiums, in dem sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, innerhalb von sechs Jahren die Matura nachholen möchte. Sie hat ebenfalls einige Freunde in Österreich. Sie hat sowohl ein einwöchiges Praktikum in einer Bäckerei als auch bei XXXX absolviert. Sie hat den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und dort ebenfalls ihre grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht.Die achtzehnjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Hauptschule und das Polytech und befindet sich derzeit im ersten Jahr eines Abendgymnasiums, in dem sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, innerhalb von sechs Jahren die Matura nachholen möchte. Sie hat ebenfalls einige Freunde in Österreich. Sie hat sowohl ein einwöchiges Praktikum in einer Bäckerei als auch bei römisch 40 absolviert. Sie hat den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und dort ebenfalls ihre grundsätzliche Sozialisierung e

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