W208 2113212-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlW208 2113212-1 SpruchW208 2113212-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Gefreiten XXXX , geb. XXXX , gegen das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten XXXX vom 31.07.2015, GZ XXXX , mit dem ein gänzliches Ausgangsverbot an 8 Tagen verhängt wurde, dass gem. § 80 Abs. 2 Z 3 iVm § 50 Abs. 1 u. 4 HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 1.682,- umgewandelt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Gefreiten römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten römisch 40 vom 31.07.2015, GZ römisch 40 , mit dem ein gänzliches Ausgangsverbot an 8 Tagen verhängt wurde, dass gem. Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, u. 4 HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 1.682,- umgewandelt wurde, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 HDG 2014 stattgegeben und die Strafhöhe auf 6 Tage Ausgangsverbot reduziert, womit die Ersatzgeldstrafe gem. § 80 Abs. 2 Z 3 iVm § 50 Abs. 1 u. 4 HDG 2014 nunmehr € 1.345,60 beträgt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, HDG 2014 stattgegeben und die Strafhöhe auf 6 Tage Ausgangsverbot reduziert, womit die Ersatzgeldstrafe gem. Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, u. 4 HDG 2014 nunmehr € 1.345,60 beträgt.
II. Der Spruchpunkt 2. des Disziplinarerkenntnisses wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG korrigiert und hat zu lauten:römisch zwei. Der Spruchpunkt 2. des Disziplinarerkenntnisses wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG korrigiert und hat zu lauten: "2. am Donnerstag den 23.07.2015 ca. 04:45 Uhr, auf Befehl des GrpKdt, denselben verletzten Hund an der Leine gehalten und dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt, damit ihn Kpl XXXX mit einem Erdungsspieß eines Heereskraftfahrzeuges töten konnte,""2. am Donnerstag den 23.07.2015 ca. 04:45 Uhr, auf Befehl des GrpKdt, denselben verletzten Hund an der Leine gehalten und dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt, damit ihn Kpl römisch 40 mit einem Erdungsspieß eines Heereskraftfahrzeuges töten konnte,"
III. Der Spruchpunkt 3. des Disziplinarerkenntnisses wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben und diesbezüglich das Disziplinarverfahren gem. § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 eingestellt.römisch drei. Der Spruchpunkt 3. des Disziplinarerkenntnisses wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben und diesbezüglich das Disziplinarverfahren gem. Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem BF wurde mitgeteilt, dass wegen der oa. Verdachtsgründe vom stellvertretenden Kompaniekommandanten (der Kompaniekommandant selbst, sei ebenso verdächtig und daher befangen gewesen) am 26.07.2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.
Der BF wurde über in österreichischen und Medien des Einsatzlandes erschiene Berichte im Gegenstand in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Berichte der internationalen Militärpolizei (IMP) der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie einer Dienstpflichtverletzung vorliegen würden. Ebenso würden Bilder der Tierquälerei und der Tatgegenstände vorliegen.
Der BF habe sich geständig und reuig gezeigt und auf seine Aussage bei der IMP verwiesen, die alles enthalte. In der Folge habe er um die IMP-Protokolle ersucht und nach einer Verhandlungspause von 14:10 Uhr bis 15:23 Uhr keine weiteren Kommentare abgegeben.
Es wurde ihm sodann der "Entwurf" des Disziplinarerkenntnis (8 Tage - Ausgangsverbot [AV] umgewandelt in eine Ersatzgeldstrafe iHv € 1.682,- mangels Vollstreckbarkeit) samt Rechtsmittelbelehrung vorgelesen und ihm mitgeteilt, dass er dessen schriftliche Ausfertigung am 31.07.2015 abholen könne, auch werde er mit diesem Tag vorzeitig aus dem Auslandseinsatz repatriiert. Weiters bestehe die Verpflichtung der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen § 322 StGB (Tierquälerei).1.682,- mangels Vollstreckbarkeit) samt Rechtsmittelbelehrung vorgelesen und ihm mitgeteilt, dass er dessen schriftliche Ausfertigung am 31.07.2015 abholen könne, auch werde er mit diesem Tag vorzeitig aus dem Auslandseinsatz repatriiert. Weiters bestehe die Verpflichtung der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen Paragraph 322, StGB (Tierquälerei).
Zeugen wurden keine einvernommen.
Der BF bittet darin um eine Herabsetzung des Strafausmaßes und begründet dies damit, dass er ein freiwilliges und umfassendes Geständnis abgelegt habe. Er sei unbescholten und einsichtig. Dem Bundesheer oder seiner Einheit habe er keinen Schaden zufügen wollen.
Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es gegen einen gesetzlichen Straftatbestand verstoße, da es sich um streunende Tiere gehandelt habe, die auch eine gewisse gesundheitliche Gefährdung dargestellt hätten. Es sei ihm bekannt gewesen, dass in Österreich freilaufende Hunde durch Jäger getötet werden dürften. Er habe moralische Bedenken gehabt. Wenn ihm die Konsequenzen bewusst gewesen wären, hätte er von seinen Handlungen Abstand genommen. Er sei stets bemüht nach den rechtlichen Werten zu leben.
Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses lautet [Anonymisierung durch BVwG]: "Sie haben ihm NATO Camp [...] im [...] 1. am Mittwoch den 22.07.2015 in den Morgenstunden, während ihres Wachdienstes, auf Befehle des GrpKdten gemeinsam mit Kpl [F.] einen ins Camp eingedrungenen Hund versucht mit einem Krampenstiel zu töten;
Dadurch haben Sie in den Fällen 1. 2. und 3. vorsätzlich gegen § 7 Abs. 2 ADV (strafgesetzwidrige Befehle sind nicht zu befolgen) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I. Nr. 2/2014 begangen. Über sie wird daher gemäß § 80 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des gänzlichen Ausgangsverbotes an acht Tagen verhängt.Dadurch haben Sie in den Fällen 1. 2. und 3. vorsätzlich gegen Paragraph 7, Absatz 2, ADV (strafgesetzwidrige Befehle sind nicht zu befolgen) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 aus 2014, begangen. Über sie wird daher gemäß Paragraph 80, HDG 2014 die Disziplinarstrafe des gänzlichen Ausgangsverbotes an acht Tagen verhängt.
Da Sie am 31.07.2015 vorzeitig aus dem Auslandseinsatz repatriiert werden, kann das Ausgangsverbot nicht vollstreckt werden und wird daher gemäß § 80 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 i.V.m. § 50 Abs. 1 und 4 HDG 2014 in einer Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 1682,-Da Sie am 31.07.2015 vorzeitig aus dem Auslandseinsatz repatriiert werden, kann das Ausgangsverbot nicht vollstreckt werden und wird daher gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 4 HDG 2014 in einer Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 1682,- umgewandelt."
Zur Pflichtverletzung wurde angeführt, dass die Taten aufgrund des niederschriftlichen Geständnisses vor den Erhebungsorganen der IMP am 25.07.2015 und den Aussagen der Mitbeschuldigten (Gruppenkommandant Wachtmeister S. und Korporal F.) sowie der befragten weiteren Zeugen als erwiesen anzusehen seien. Der BF habe angegeben, dass die Tötung von Tieren vom Gruppenkommandanten (GrpKdt) so angeordnet worden sei und er trotz moralischer Zweifel zuerst versucht habe einen Hund zu töten und diesen dann auch getötet habe.
Das beliebige Töten von Tieren verstoße gegen § 222 StGB. Der Befehl habe daher gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen und hätte gem. § 7 Abs. 2 ADV nicht befolgt werden dürfen. Die Verantwortung des BF, er habe nicht gewusst, dass er mit der Tötung der Tiere gegen einen Straftatbestand verstoße, sei als Schutzbehauptung zu werten, weil von einem durchschnittlichen österr. Staatsbürger erwartet werden könne, dass er die Tierschutzbestimmungen kenne. Umso mehr können das von einem Soldaten erwartet werden, dessen Aufgabe "Schutz und Hilfe" sei.Das beliebige Töten von Tieren verstoße gegen Paragraph 222, StGB. Der Befehl habe daher gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen und hätte gem. Paragraph 7, Absatz 2, ADV nicht befolgt werden dürfen. Die Verantwortung des BF, er habe nicht gewusst, dass er mit der Tötung der Tiere gegen einen Straftatbestand verstoße, sei als Schutzbehauptung zu werten, weil von einem durchschnittlichen österr. Staatsbürger erwartet werden könne, dass er die Tierschutzbestimmungen kenne. Umso mehr können das von einem Soldaten erwartet werden, dessen Aufgabe "Schutz und Hilfe" sei.
Die Bestimmungen der ADV zur Befehlsbefolgung seien wesentliche Grundlagen des Dienstes und müssten von allen Soldaten genau befolgt werden. Gem. § 3 Abs. 7 ADV müsse das inner- und außerdienstliche Verhalten des Soldaten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordere. Ein Soldat der grundlos und brutal Tiere töte, werde diesem Vertrauen keinesfalls gerecht. Aufgrund der Art und Weise der Durchführung der Taten, sei eine vorsätzliche Tatbegehung festzustellen.Die Bestimmungen der ADV zur Befehlsbefolgung seien wesentliche Grundlagen des Dienstes und müssten von allen Soldaten genau befolgt werden. Gem. Paragraph 3, Absatz 7, ADV müsse das inner- und außerdienstliche Verhalten des Soldaten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordere. Ein Soldat der grundlos und brutal Tiere töte, werde diesem Vertrauen keinesfalls gerecht. Aufgrund der Art und Weise der Durchführung der Taten, sei eine vorsätzliche Tatbegehung festzustellen.
Zur Strafbemessung wird wörtlich ausgeführt [Anonymisierung durch BVwG]: "Die Schwere der Pflichtverletzung ist aufgrund des Vorsatzes, des hohen Stellenwertes der verletzten Pflicht sowie der schwerwiegenden Schädigung des Vertrauens innerhalb der Truppe aber auch im internationalen Umfeld bei [...] als hoch zu bewerten.
Als strafmildernde Gründe werden ihr Geständnis, leichte moralische Zweifel und ihre bisherige disziplinäre Unbescholtenheit in der [...] Kompanie gewertet.
Als straferschwerende Gründe wird ihr skrupelloses Verhalten gewertet.
Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie um sie vor der Begehung weiterer derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten, erscheint die Strafe als tat- und schuldangemessen."
Bei der Berechnung der Ersatzgeldstrafe ging die belangte Behörde von einem Grundbezug von € 1.544,49 zuzüglich Auslandseinsatzzulage für Chargen von € 1.819,17 (insgesamt: € 3.363,66) aus. Dies ergebe daher bei einer Bemessungsgrundlage von € 3.364,-, einen Grundbetrag von € 336,40 (10vH), zuzüglich pro Tag AV (5vH) € 168,20 (x 8 Tage AV = 1345,60), insgesamt daher € 1682,- (336,40 + 1345,60).
Er sei 1994 geboren, ausschließlich zum Zweck des Auslandseinsatzpräsenzdienstes Miliz-Soldat geworden, sein Zivilberuf sei Tischler, der Dienstgrad Gefreiter. Er sei viereinhalb Monate im Auslandseinsatz gewesen und ca. 2 Wochen nach der Repatriierung aus dem Milizdienst in die Reserve entlassen worden. Er sei weder Jäger noch Fleischhauer. Seine Eltern bei denen er nach wie vor wohne, hätten allerdings einen Bauernhof zuhause. Er habe ein Jahr lang (9. Schuljahr) eine landwirtschaftliche Lehranstalt besucht. er habe dort nicht gelernt, wie man Tiere fachgerecht schlachte. Er verdiene als Tischler € 1.400,-- netto und habe keine Sorgepflichten oder Schulden.
Zum Spruchpunkt I. gebe er an, er habe einmal mit dem Krampenstiel in den Nacken des Hundes geschlagen.Zum Spruchpunkt römisch eins. gebe er an, er habe einmal mit dem Krampenstiel in den Nacken des Hundes geschlagen.
Zum Spruchpunkt II., dass zwei andere Soldaten, einer davon F. mit dem Hund hinausgegangen sei, er sei dann nachgeschickt worden. Der zweite Soldat sei wieder weggegangen. Er habe den Hund an der Leine gehalten und F. habe mit dem Erdungsspieß zugeschlagen, wie oft, das wisse er nicht mehr.Zum Spruchpunkt römisch zwei., dass zwei andere Soldaten, einer davon F. mit dem Hund hinausgegangen sei, er sei dann nachgeschickt worden. Der zweite Soldat sei wieder weggegangen. Er habe den Hund an der Leine gehalten und F. habe mit dem Erdungsspieß zugeschlagen, wie oft, das wisse er nicht mehr.
Wenn er gefragt werde, ob ihm der Befehl von Wachtmeister S. direkt gegeben worden sei, wisse er das nicht mehr. Es sei aber immer gesagt worden, der Hund sei zu erschlagen.
Hinsichtlich des Hundes hätte er moralische Bedenken, insofern gehabt, weil ihm das suspekt vorgekommen sei. Er habe sowohl den Korporal als auch den Wachmeister gefragt. Beide hätten gesagt, es sei ein Befehl und in Ordnung. Wenn er gefragt werde, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er eine rechtswidrige Tat begehe, könne er nur sagen, nein, es sei ihm suspekt gewesen.
Wenn am Hof Tiere getötet worden seien habe dies der Metzger oder Tierarzt gemacht. Er habe so etwas noch nie gemacht. Er habe aber zugesehen und wisse, dass die Tiere mit einem Schlachtschussapparat betäubt und dann gestochen würden. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen ist, dass ein Schlag ins Genick des Hundes diesen nicht sofort tötet. Der Hund habe krank ausgesehen. Er hätte so etwas in Österreich nicht getan, er habe es nur getan, weil es ein Befehl gewesen wäre. Er habe zwar Zweifel an der Auskunft des S. und des F. gehabt, den Kompaniekommandanten habe er aber nicht gefragt, weil er den Dienstweg einzuhalten gehabt und sich damit abgefunden habe, dass im Ausland alles anders sei. Die ADV kenne er zwar, habe sie aber noch nie gelesen. Er habe auch nicht gehört, dass S. gesagt habe, die Tötung solle unauffällig erfolgen. Beim Verstecken des Hundekadavers sei er nicht dabei gewesen.
Zum Spruchpunkt III führe er aus, er sei von den anderen Kameraden gebeten worden, die halbtote Katze von ihren Leiden zu erlösen. Einen Befehl habe es dazu nicht gegeben. Es sei eine Bitte der anderen gewesen, die das nicht fertig gebracht hätten. Er selbst habe so etwas auch noch nie gemacht. Wenn er gefragt werde, warum die anderen gerade ihn gebeten hätten, wisse er das nicht. Hinsichtlich der Katze könne er gar nichts dafür. Hätte er sie nicht getötet, dann hätte er keine Probleme gehabt. Ich wisse nicht, was er hätte tun sollen.Zum Spruchpunkt römisch drei führe er aus, er sei von den anderen Kameraden gebeten worden, die halbtote Katze von ihren Leiden zu erlösen. Einen Befehl habe es dazu nicht gegeben. Es sei eine Bitte der anderen gewesen, die das nicht fertig gebracht hätten. Er selbst habe so etwas auch noch nie gemacht. Wenn er gefragt werde, warum die anderen gerade ihn gebeten hätten, wisse er das nicht. Hinsichtlich der Katze könne er gar nichts dafür. Hätte er sie nicht getötet, dann hätte er keine Probleme gehabt. Ich wisse nicht, was er hätte tun sollen.
Sowohl S. als auch F. bestätigten bei ihren Einvernahmen, dass der S. den Befehl erteilt habe den Hund zuerst mit einem Krampenstiel und dann richtig mit einem schwereren Gegenstand zu erschlagen. Der BF habe mehrfach nachgefragt, ob das Rechtens sei, was ihm unter Hinweis auf den Befehl bestätigt worden sei.
Einen Befehl an den BF eine Katze zu erschlagen habe es hingegen nicht gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF) Beim im Februar 1994 geborenen BF handelt es sich um einen Milizsoldaten (Zivilberuf: Tischler) mit dem Dienstgrad Gefreiter, der im Tatzeitraum zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst (07.04.2015 - 19.08.2015) einberufen war.
Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung versah er dort als Kraftfahrer und Wache Dienst. Die ADV kennt er zwar, hat sie aber noch nie gelesen.
Seit 31.07.2015 ist er repatriiert und wieder in ÖSTERREICH in seinem Zivilberuf tätig, bei dem er € 1.400,- (netto) verdient.
In den 4 1/2 Monaten Auslandseinsatz bis zu seiner Repatriierung am 31.07.2015 hatte er einen Bruttobezug von kaufmännisch gerundet € 3.363,66.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt er selbst an, dass er keine Schulden oder Sorgepflichten habe und noch am elterlichen Bauernhof wohne.
Er besaß - außer vom Zusehen - keine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Tier fachgerecht und möglichst schmerzlos zu töten. Er hatte selbst zuvor auch noch nie ein Tier getötet und dies auch nicht in der landwirtschaftlichen Fachschule, die er ein Jahr lang besucht hat, gelernt.
1.2. Zum Sachverhalt Zum Spruchpunkt 1:
Demnach hat der BF am Mittwoch den 22.07.2015 auf Befehl seines GrpKdt, Wachtmeister S., gemeinsam mit einem weiteren Mitglied seiner Gruppe Kpl F. einen im Camp herumstreunenden herrenlosen kleinen Hund, der von F. an einer behelfsmäßigen Leine festgehalten wurde, in einem Waldstück in der Nähe des Camps mit einem Krampenstiel mindestens einmal in den Kopf- bzw. Nackenbereich geschlagen, bis sich dieser nicht mehr bewegte. Der Hund wurde für leblos gehalten und liegengelassen.
Davor hat der BF bei S. und F. mehrmals nachgefragt, ob dies rechtlich zulässig sei. Da beide behaupteten, dies sei ein Befehl des Kompaniekommandanten (KpKdt) führte er diesen Befehl aus, obwohl er "moralische Bedenken" hatte und ihm der Befehl "suspekt" vorkam. Dem BF war aufgrund seiner Beobachtungen am elterlichen Bauernhof bewusst, dass in Österreich nur bestimmten Personengruppen, das Töten von Tieren erlaubt war. Er wusste auch, dass zum Betäuben eines größeren Tieres (z.B. eines Schafes) ein Schlachtschussapparat eingesetzt wird, um diesem unnötige Qualen durch den anschließenden Messerstich zu ersparen.
Als österreichischer Staatsbürger der in Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, ein Jahr eine landwirtschaftliche Fachschule besucht hat und auf einem Bauernhof wohnt, war ihm bekannt, dass man Tiere nicht quälen und mutwillig töten darf.
Es steht daher fest, dass der BF zwar Zweifel an der Strafrechtskonformität des Befehls hatte, sich mit diesen Zweifeln aber abgefunden hat, weil er davon ausging für seinen Handlungen im Ausland nicht bestraft werden zu können.
Eine Vorgehensweise nach der ADV, insbesondere eine Nachfrage beim übergeordneten KpKdt, um die Zweifel auszuräumen hat er ebenso unterlassen, wie das Verlangen einer schriftlichen Ausfertigung des Befehls. Ersteres, argumentiert er mit dem Dienstweg und dass ihm Ausland alles anders sei. Zweiteres damit, dass er die diesbezüglichen Vorschriften der ADV nicht gelesen hat.
Zum Spruchpunkt 2:
Am Donnerstag den 23.07.2015 gegen 04:45 Uhr kam der verletzte Hund (mit einer Kopfwunde) wieder ins Camp. Er wurde von F. gemeinsam mit einem weiteren Soldaten eingefangen und schließlich von F. im Wald - wiederum auf Befehl des S. - diesmal mit einem schweren Erdungsspieß erschlagen, wobei der BF die Leine gehalten hat. Wie oft zugeschlagen worden ist, kann nicht mehr festgestellt werden.
Zum Spruchpunkt 3:
Am selben Tag (ca. 04:30 Uhr) tötete F. zwei junge Katzen (durch Erschlagen in einem Sack) und warf später einen ca. 5 kg schweren Stein nach einer weiteren jungen Katze im Camp, die er dabei aber nur schwer verletzte und liegen ließ. Gegen 08:10 Uhr stießen andere Soldaten auf die verletzte Katze und der BF wurde von diesen ersucht, die Katze von ihren Leiden zu erlösen. Der BF erschlug daraufhin die Katze durch einen gezielten Schlag mit einem Holzscheit, da kein anderer der Anwesenden dies fertigbrachte und er die verletzte Katze nicht länger Qualen leiden lassen wollte. Er wusste seiner Aussagen nach nicht was er sonst hätte tun sollen und ging auch hier davon aus, dass die Handlung nicht strafbar wäre. Es steht fest, dass er dazu keinen Befehl erhalten hat.
Die Strafe von 8 Tagen Ausgangsverbot bzw. die Ersatzgeldstrafe wurde wegen Befolgung eines strafgesetzwidrigen Befehls (§ 7 Abs. 2 ADV) verhängt.Die Strafe von 8 Tagen Ausgangsverbot bzw. die Ersatzgeldstrafe wurde wegen Befolgung eines strafgesetzwidrigen Befehls (Paragraph 7, Absatz 2, ADV) verhängt.
Die Beschwerde des rechtlich nicht vertretenen BF richtet sich nicht nur gegen das Strafausmaß, sondern auch gegen die Schuld, weil er begründend im Kern anführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sein will, dass er mit seinen Handlungen gegen einen gesetzlichen Straftatbestand verstoße. Damit macht er zweifellos einen die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum geltend.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den einliegenden Niederschriften, dem Bericht der IMP und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG.
Zu den Spruchpunkten 1 und 2:
Die Verantwortung des BF, der zum Sachverhalt geständig ist, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Erschlagen des Hundes mit einem Krampenstiel bzw. Erdungsspieß gegen das Strafrecht verstößt ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Er hat mehrfach nachgefragt und hatte danach immer noch Zweifel.
Er ist trotz dieser Zweifel nicht gem. ADV vorgegangen und hat den Befehl schriftlich verlangt oder eine Abklärung mit dem KpKdt versucht.
Er hat angegeben, dass die Tötung von streunenden Hunden in Österreich nur Jägern erlaubt ist (Angabe in der Beschwerde). Er hat gewusst, dass die Tötung von Tieren am Bauernhof besondere Fachkenntnis erfordert, wie sie beispielsweise Metzger oder Tierärzte haben (Verhandlungsschrift [VS], Seite 14).
Er hat angegeben, dass zur fachgerechten Tötung zuerst eine Betäubung (z.B. mit einem Schlachtschussapparat) stattzufinden hat, bevor die eigentliche Tötung (etwa durch einen gezielten Messerstich) erfolgt (VS, 14). Er konnte daher unmöglich davon ausgehen, dass ein einziger Schlag mit einem hölzernen Krampenstiel auf den Kopf eines Hundes diesen sofort und ohne unnötige Qualen tötet. Spätestens als der verletzte Hund nach diesem ersten Tötungsversuch wieder im Camp mit einer Kopfwunde aufgetaucht ist, muss dem BF klar gewesen sein, dass das Tier vermeidbare Qualen erlitten hat.
Dass das Quälen von Tieren durch die österr. Strafrechtsordnung verboten ist, musste ihm als einundzwanzigjährigen Erwachsenen, der in Österreich in die Schule (davon ein Jahr auf eine landwirtschaftliche Fachschule) gegangen und auf einem Bauernhof aufgewachsen ist, bekannt sein und war es das auch, was sich aus seinen Aussagen in der Verhandlung und seinem Verhalten klar ableiten lässt.
Dass das Quälen von Tieren im Ausland nicht anders zu bewerten ist, als jenes im Inland, ergibt sich nicht nur aus dem Hausverstand, sondern explizit auch aus dem Strafgesetz (§ 64 Abs. 1 Z 2 StGB), wonach dort klar geregelt ist, dass für Straftaten österreichischer Beamter und Amtsträger die österreichischen Strafgesetze gelten. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen der Einsatzvorbereitung die zu entsendenden Soldaten auch dahingehend geschult werden. ADV-Schulungen gibt es bereits im Grundwehrdienst.Dass das Quälen von Tieren im Ausland nicht anders zu bewerten ist, als jenes im Inland, ergibt sich nicht nur aus dem Hausverstand, sondern explizit auch aus dem Strafgesetz (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), wonach dort klar geregelt ist, dass für Straftaten österreichischer Beamter und Amtsträger die österreichischen Strafgesetze gelten. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen der Einsatzvorbereitung die zu entsendenden Soldaten auch dahingehend geschult werden. ADV-Schulungen gibt es bereits im Grundwehrdienst.
Er hat in seiner Niederschrift vor der IMP am 25.07.2015 angegeben, es sei ihm bewusst gewesen, dass das "nicht richtig sei", aber dass er für das Ausführen dieses Befehls bestraft werde, sei ihm nicht bewusst gewesen (Seite 7).
Zum Spruchpunkt 3:
Zu den Umständen der Tötung der Katze durch den BF liegen die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Gfr XXXX (Niederschrift 27.07.2015, Seite 3), Kpl XXXX (Niederschrift 25.07.2015, Seite 4), Gfr XXXX , (Niederschrift 26.07.2015, Seite 4) vor, wo nach der BF die durch den Steinwurf des F. verletzte ("zuckende", "halbtote") Katze auf Ersuchen seiner Kameraden von ihrem Leiden "erlöst" habe.Zu den Umständen der Tötung der Katze durch den BF liegen die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Gfr römisch 40 (Niederschrift 27.07.2015, Seite 3), Kpl römisch 40 (Niederschrift 25.07.2015, Seite 4), Gfr römisch 40 , (Niederschrift 26.07.2015, Seite 4) vor, wo nach der BF die durch den Steinwurf des F. verletzte ("zuckende", "halbtote") Katze auf Ersuchen seiner Kameraden von ihrem Leiden "erlöst" habe.
Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt ist nachvollziehbar, dass er geglaubt hat, die Katze von ihrem Leiden erlösen zu müssen, um ihr weitere Qualen zu ersparen und das nicht strafbar sei.
Dass er keinen Befehl hatte die Katze zu töten, ergibt sich aus der klaren Aussagen des S. in der Verhandlung vor dem BVwG (VHS, Seite 8).
3.1. Zuständigkeit Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gem. § 6 AuslEG 2001 ist das HDG-Disziplinarrecht (§§ 79 - 82 HDG 2014) im Einsatz für Pflichtverletzungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG (Auslandseinsätze) stehen, anwendbar.Gem. Paragraph 6, AuslEG 2001 ist das HDG-Disziplinarrecht (Paragraphen 79, - 82 HDG 2014) im Einsatz für Pflichtverletzungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG (Auslandseinsätze) stehen, anwendbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das war hier der Fall.
Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer - ADV, BGBl. Nr. 43/1979 idF BGBl. II 2014/362 von Bedeutung (auszugsweise):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer - ADV, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, in der Fassung BGBl. römisch zwei 2014/362 von Bedeutung (auszugsweise): "Äußeres Verhalten § 3 [...]Paragraph 3, [...]
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.
Gehorsam § 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7, (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Ablehnung von Befehlen
Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
Klarstellung von Befehlen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 von Bedeutung (auszugsweise):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, von Bedeutung (auszugsweise): "Pflichtverletzungen § 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder [...]
Geldbuße § 47. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 47, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
Ersatzgeldstrafe § 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.Paragraph 50, (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.
Kommandantenverfahren Anwendungsbereich § 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen vonParagraph 59, Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von 1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten, 2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und 3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Zuständigkeit § 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständigParagraph 60, (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig 1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und 2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
Einleitung des Verfahrens § 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 61, (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62, (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
Disziplinarerkenntnis § 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofernParagraph 63, (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern 1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder 2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. [...] Übergangsbestimmungen § 82. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.Paragraph 82, (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
Die fallbezogen relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB) BGBl. Nr. 60/1974, idgF lauten (Auszug):Die fallbezogen relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB) Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF lauten (Auszug): "Rechtsirrtum § 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.Paragraph 9, (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
Das zur Auslegung des § 222 StGB heranzuziehende Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) StF: BGBl. I Nr. 118/2004 sieht vor (Auszug):Das zur Auslegung des Paragraph 222, StGB heranzuziehende Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, sieht vor (Auszug): "Verbot der Tierquälerei § 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Paragraph 5, (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. [...] Verbot der Tötung § 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.Paragraph 6, (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. [...] Schlachtung oder Tötung § 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.Paragraph 32, (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
Die relevante Bestimmung des Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007 lautet:Die relevante Bestimmung des Militärstrafgesetz (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, lautet: "Befolgung strafgesetzwidriger Befehle § 3. (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.Paragraph 3, (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.
Die Höchstgerichte insb. der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 47 Abs. 3 und 5 WG, des § 3 ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der §§ 6 und 7 ADV zu erkennen. Der grundsätzlichen Gehorsamspflicht gemäß § 47 Abs. 3 WG und § 7 Abs. 1 ADV stehen Rechte und Pflichten gegenüber, die die Gehorsamspflicht relativieren. So das Recht und die Pflicht des Soldaten zur Ablehnung von Befehlen (§ 7 Abs. 2 ADV, § 17 Militärstrafgesetz), Vorkehrungen für den Fall einander widersprechender Befehle (§ 7 Abs. 3 ADV), die selbständige Abänderungsmöglichkeit von Befehlen (§ 7 Abs. 4 ADV), das Recht, bestimmte Einwände gegen Befehle zu erheben (§ 7 Abs. 5 ADV) und eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn diesen Einwänden nicht entsprochen wird (§ 6 Abs. [5] ADV); weiters die Pflicht, die Richtigkeit eines Befehls durch Rückfragen zu klären (§ 7 Abs. 6 ADV), und die Pflichten des Vorgesetzten (gemäß § 6 ADV), insbesondere nur Befehle zu erteilen, die mit dem Dienst zusammenhängen, mit dem Verbot, Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würden, zu erteilen und dessen allgemeine Pflicht, sich gegenüber seinen Untergebenen stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte (§ 4 Abs. 1 ADV), in Verbindung mit dem Grundrecht gemäß Art. 3 MRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hiezu auch das hg.
Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0004, VwGH 26.06.1997, 95/09/0265)Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 3 und 5 WG, des Paragraph 3, ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der Paragraphen 6 und 7 ADV zu erkennen. Der grundsätzlichen Gehorsamspflicht gemäß Paragraph 47, Absatz 3, WG und Paragraph 7, Absatz eins, ADV stehen Rechte und Pflichten gegenüber, die die Gehorsamspflicht relativieren.
So das Recht und die Pflicht des Soldaten zur Ablehnung von Befehlen (Paragraph 7, Absatz 2, ADV, Paragraph 17, Militärstrafgesetz), Vorkehrungen für den Fall einander widersprechender Befehle (Paragraph 7, Absatz 3, ADV), die selbständige Abänderungsmöglichkeit von Befehlen (Paragraph 7, Absatz 4, ADV), das Recht, bestimmte Einwände gegen Befehle zu erheben (Paragraph 7, Absatz 5, ADV) und eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn diesen Einwänden nicht entsprochen wird (Paragraph 6, Abs. [5] ADV); weiters die Pflicht, die Richtigkeit eines Befehls durch Rückfragen zu klären (Paragraph 7, Absatz 6, ADV), und die Pflichten des Vorgesetzten (gemäß Paragraph 6, ADV), insbesondere nur Befehle zu erteilen, die mit dem Dienst zusammenhängen, mit dem Verbot, Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würden, zu erteilen und dessen allgemeine Pflicht, sich gegenüber seinen Untergebenen stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte (Paragraph 4, Absatz eins, ADV), in Verbindung mit dem Grundrecht gemäß Artikel 3, MRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf vergleiche hiezu auch das hg.
Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0004, VwGH 26.06.1997, 95/09/0265) Nach § 6 HDG 1994 hat die Bemessung der Disziplinarstrafe im (konkreten) Einzelfall auf Grund der "Schwere der Pflichtverletzung" zu erfolgen. Die allgemein gehaltenen (abstrakten) - wenngleich sehr ausführlichen - Ausführungen, warum die Verletzung der Gehorsamspflicht grundsätzlich nicht als ein geringfügiger Pflichtverstoß zu werten sei, vermögen die notwendige Auseinandersetzung mit den Tatumständen, die den konkreten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers (Oberstleutnants) zugrunde liegen, nicht zu ersetzen (vgl insoweit sinngemäß das zum BDG 1979 ergangene E 18.7.2002, Zl. 99/09/0145). Zwar ist die Verletzung der Gehorsamspflicht (gemeint: nach § 44 Abs. 1 BDG 1979) sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, die Ansicht, jede derartige Pflichtverletzung sei im Ergebnis - und dies ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen, ist aber verfehlt. (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0143)Nach Paragraph 6, HDG 1994 hat die Bemessung der Disziplinarstrafe im (konkreten) Einzelfall auf Grund der "Schwere der Pflichtverletzung" zu erfolgen. Die allgemein gehaltenen (abstrakten) - wenngleich sehr ausführlichen - Ausführungen, warum die Verletzung der Gehorsamspflicht grundsätzlich nicht als ein geringfügiger Pflichtverstoß zu werten sei, vermögen die notwendige Auseinandersetzung mit den Tatumständen, die den konkreten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers (Oberstleutnants) zugrunde liegen, nicht zu ersetzen vergleiche insoweit sinngemäß das zum BDG 1979 ergangene E 18.7.2002, Zl. 99/09/0145). Zwar ist die Verletzung der Gehorsamspflicht (gemeint: nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, die Ansicht, jede derartige Pflichtverletzung sei im Ergebnis - und dies ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen, ist aber verfehlt. (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0143) Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.
Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Für ein reumütiges Geständnis gibt es keinen Hinweis, hat sich doch der BF auch noch vor der belangten Behörde, ebenso wie im Strafverfahren, erfolglos auf einen Rechtsirrtum berufen. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist allerdings kein qualifiziertes Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu erblicken (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0179).Für ein reumütiges Geständnis gibt es keinen Hinweis, hat sich doch der BF auch noch vor der belangten Behörde, ebenso wie im Strafverfahren, erfolglos auf einen Rechtsirrtum berufen. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist allerdings kein qualifiziertes Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu erblicken (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0179).
Ein Rechtsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Es handelt sich daher um einen Irrtum über Verbotsnormen, sohin um einen Verbotsirrtum. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0430; VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260).
Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für den juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen wie für jedermann (§ 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB) leicht erkennbar ist (OGH 29.04.2015, 15 Os 14/15w).Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für den juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen wie für jedermann (Paragraph 9, Absatz 2, erster Halbsatz StGB) leicht erkennbar ist (OGH 29.04.2015, 15 Os 14/15w).
Für das Unrechtsbewusstsein genügt das laienhafte, allgemeine Wissen und das rechtliche Verbotensein des vorgeworfenen Verhaltens, während die Kenntnis der Norm in ihren Einzelheiten nicht erforderlich ist (OGH 28.06.1995, 13Os62/95; 11Os5/96).
Ein fahrlässiger Rechtsirrtum, den der Fremde gegebenenfalls durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, schließt den Vorsatz nicht aus (Hinweis E 9. März 1997, 93/18/0350; E 26. Juni 2002, 98/21/0267; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021).
Allein die Weisung eines Vorgesetzten, stellt für einen Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG dar (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334).Allein die Weisung eines Vorgesetzten, stellt für einen Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG dar (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334).
Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/15/0153; VwGH 28.03.2011, 2011/17/0039).Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/15/0153; VwGH 28.03.2011, 2011/17/0039).
Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist dies bezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2004,2 1003/09/0045; 6. November 2006,2 1005/09/00 83 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Zum Umfang der Beschwerde Dem BF wird zusammengefasst in den Spruchpunkten 1 und 2 vorgeworfen er habe durch das versuchte Töten eines Hundes (1) und das Töten eines Hundes (2) sowie im Spruchpunkt 3, dass Erschlagen einer Katze einen strafrechtswidrigen Befehl, entgegen seiner Dienstpflicht gem. § 7 Abs. 2 ADV, befolgt.Dem BF wird zusammengefasst in den Spruchpunkten 1 und 2 vorgeworfen er habe durch das versuchte Töten eines Hundes (1) und das Töten eines Hundes (2) sowie im Spruchpunkt 3, dass Erschlagen einer Katze einen strafrechtswidrigen Befehl, entgegen seiner Dienstpflicht gem. Paragraph 7, Absatz 2, ADV, befolgt.
Der rechtlich nicht vertretene - aber in der Verhandlung entsprechend rechtsbelehrte BF - beantragt in seiner Beschwerde die Herabsetzung des Strafausmaßes, führte aber beharrlich an er habe kein Unrechtsbewusstsein gehabt.
Wenn er begründend anführt, dass ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass er mit seinen eingestandenen Taten den Straftatbestand des § 222 StGB (Tierquälerei) erfüllt, macht er damit einen Rechtsirrtum (§ 9 StGB) geltend, der geeignet ist die Schuld auszuschließen bzw. wenn er nicht geeignet ist die Schuld auszuschließen, einen Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 12 StGB darstellt, der nach § 4 Abs. 4 HDG auch im Disziplinarrecht zu berücksichtigen ist. Tatsächlich bekämpft der BF, wie sich aus der Begründung der Beschwerde unzweifelhaft ergibt, daher auch den Schuldspruch.Wenn er begründend anführt, dass ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass er mit seinen eingestandenen Taten den Straftatbestand des Paragraph 222, StGB (Tierquälerei) erfüllt, macht er damit einen Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) geltend, der geeignet ist die Schuld auszuschließen bzw. wenn er nicht geeignet ist die Schuld auszuschließen, einen Milderungsgrund gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB darstellt, der nach Paragraph 4, Absatz 4, HDG auch im Disziplinarrecht zu berücksichtigen ist. Tatsächlich bekämpft der BF, wie sich aus der Begründung der Beschwerde unzweifelhaft ergibt, daher auch den Schuldspruch.
Nach § 9 StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.Nach Paragraph 9, StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
In allen Spruchpunkten geht der BF davon aus, dass ein Rechtfertigungsgrund (mangelndes Unrechtsbewusstsein) vorliegt, im Spruchpunkt 3 hat er in der Verhandlung sogar wörtlich ausgeführt, er könne nichts dafür.
3.3.2. Zu den Spruchpunkten 1 und 2 Zum Spruchpunkt 1 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass es tatsächlich einen Befehl des GrpKdt gegeben hat, den Hund mit einem Krampenstiel zu erschlagen, und dass der BF diese Tat auch selbst versucht hat, indem er mit dem Krampenstiel auf den Hund einschlug und ihm eine Kopfwunde beibrachte, die diesen zwar kurz betäubte, aber nicht tötete.
Die Feststellungen des BVwG zu Spruchpunkt 2, decken sich hingegen nicht mit dem Spruch der belangten Behörde, weil demnach nicht der BF den Hund mit dem Erdungsspieß erschlagen (getötet) hat, sondern dessen Kamerad F. Der BF war zwar beteiligt in dem er den Hund an der Leine festgehalten hat, aber er hat ihn nicht getötet. Dies ist zwar nicht weniger verwerflich, muss sich allerdings bei der Bemessung der Schuld und bei der Formulierung des Spruches niederschlagen. Nun gibt es im HDG keine dem § 12 StGB nachgebildete Bestimmung und ist diese auch nicht in der Aufzählung des § 2 Abs. 4 HDG der anzuwendenden Bestimmungen des StGB enthalten, sodass eine Bestrafung als Beitragstäter ausscheidet (vgl.
Kucsco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 77) doch begründet - nach Ansicht des BVwG, ohne dass der Beurteilung der Strafbehörde vorgegriffen werden soll - das Halten eines Hundes während ein anderer Täter es erschlägt, jedenfalls auch einen Straftatbestand nach § 222 StGB bzw. wäre der Befehl dazu auch gem. § 7 Abs. 2 ADV nicht auszuführen gewesen.Die Feststellungen des BVwG zu Spruchpunkt 2, decken sich hingegen nicht mit dem Spruch der belangten Behörde, weil demnach nicht der BF den Hund mit dem Erdungsspieß erschlagen (getötet) hat, sondern dessen Kamerad F. Der BF war zwar beteiligt in dem er den Hund an der Leine festgehalten hat, aber er hat ihn nicht getötet. Dies ist zwar nicht weniger verwerflich, muss sich allerdings bei der Bemessung der Schuld und bei der Formulierung des Spruches niederschlagen.
Nun gibt es im HDG keine dem Paragraph 12, StGB nachgebildete Bestimmung und ist diese auch nicht in der Aufzählung des Paragraph 2, Absatz 4, HDG der anzuwendenden Bestimmungen des StGB enthalten, sodass eine Bestrafung als Beitragstäter ausscheidet vergleiche Kucsco-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 77) doch begründet - nach Ansicht des BVwG, ohne dass der Beurteilung der Strafbehörde vorgegriffen werden soll - das Halten eines Hundes während ein anderer Täter es erschlägt, jedenfalls auch einen Straftatbestand nach Paragraph 222, StGB bzw. wäre der Befehl dazu auch gem. Paragraph 7, Absatz 2, ADV nicht auszuführen gewesen.
Die Disziplinarbehörde hat die Rechtfertigung des BF in allen beiden Spruchpunkten, er habe nicht gewusst, dass der Befehl gegen § 222 StGB verstoße, in ihrem Disziplinarerkenntnis als bloße Schutzbehauptung klassifiziert und argumentiert, dass von einem durchschnittlichen österreichischen Staatsbürger erwartet werden könne, dass er die Tierschutzbestimmungen kenne, umso mehr sei dies von einem Soldaten zu erwarten, dessen Aufgabe "Schutz und Hilfe" sei.Die Disziplinarbehörde hat die Rechtfertigung des BF in allen beiden Spruchpunkten, er habe nicht gewusst, dass der Befehl gegen Paragraph 222, StGB verstoße, in ihrem Disziplinarerkenntnis als bloße Schutzbehauptung klassifiziert und argumentiert, dass von einem durchschnittlichen österreichischen Staatsbürger erwartet werden könne, dass er die Tierschutzbestimmungen kenne, umso mehr sei dies von einem Soldaten zu erwarten, dessen Aufgabe "Schutz und Hilfe" sei.
Sie liegt damit - im Ergebnis den Rechtfertigungsgrund und den Milderungsgrund nicht als vorliegend anzusehen - richtig, wenngleich die Begründung zu oberflächlich ausgeführt ist.
Der BF hat in der Niederschrift mit der IMP ausgesagt (Zitat:) "Mir wurde der Befehl für diese Tat erteilt. Ich habe des Öfteren bei meinem GrpKdt nachgefragt, ob dieser Befehl wirklich gültig und aufrecht ist. Mir war zwar bewusst, dass das nicht richtig ist, aber das ich für das Ausführen des Befehls bestraft werde, war mir nicht bewusst."
Ihm war daher, bewusst dass er falsch handelt, er ging nur nicht davon aus, dass er dafür bestraft werden könne - weil er ja einen Befehl hatte bzw. sich im Ausland befand. Seine Angabe, er habe lediglich "moralische Zweifel" gehabt, deckt sich nicht mit den Beweisergebnissen, die klar zeigen, dass der BF sehr wohl das Unrecht der Tat erkannte. Er hatte ein Unrechtsbewusstsein.
Er hat, wie der Beschwerde und seinen Aussagen in der Verhandlung zu entnehmen ist, gewusst, dass nicht Jedermann Tiere töten darf und bestimmten Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie etwa ein Jäger, Mezger oder Tierarzt hat, erforderlich sind. Er wusste auch, dass ein Tier zuerst betäubt werden muss, um möglichst ohne unnötige Qualen getötet zu werden. Der Befehl kam ihm "suspekt" vor. Er hat mehrfach nachgefragt, ob der Befehl auch rechtlich in Ordnung wäre und sich mit der Auskunft seines GrpKdt und des ranghöheren Korporals zufrieden gegeben, obwohl Zweifel geblieben sind, dass das "Erschlagen" eines Hundes (noch dazu mit einem hölzernen Krampenstiel) rechtskonform war. Er hat sich schließlich damit abgefunden und sich mit dem Gedanken beruhigt, dass im Ausland eben alles anders sei.
Damit ist aber bewiesen, dass der BF zumindest in einer "laienhaften Wertung" sehr wohl ein Unrechtsbewusstsein hatte und das Verbotene der Tat erkannt hat. Das Unrechtsbewusstsein setzt nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens.
Dass der Schlag auf den Kopf eines Hundes mit einem Krampenstiel strafrechtlich verboten ist, wusste er aufgrund seiner Schulausbildung in Österreich und wird dies auch dadurch untermauert, dass er ausgesagt hat, er hätte eine derartige Tötung in Österreich nicht durchgeführt.
Da er Zweifel an der Rechtmäßigkeit hatte, hätte er sich an kompetenter Stelle (über den GrpKdt hinaus, der hinsichtlich Rechtsauskünften nicht als verlässlich und kompetent angesehen werden konnte) erkundigen müssen bzw. die in der ADV vorgegebenen Möglichkeiten der Abklärung nutzen müssen. Dass er die ADV nicht gekannt haben will, ist nicht glaubhaft, da jedem Soldaten vom ersten Tag an eine ADV zur Verfügung gestellt und deren Inhalt auch in Unterrichten nähergebracht wird. Angesichts der befohlenen Tötungsart (erschlagen) und seiner Vorkenntnisse und Zweifel ist daher kein mangelndes Unrechtsbewusstsein anzunehmen. Er wusste, dass er mit dem Hund nicht derart verfahren durfte. Seine Hoffnung im Ausland, nicht bestraft zu werden, ändert daran nichts.
Wenn der BF gesundheitliche Gefahren anführt, die von streunenden Hunden ausgingen (ein Umstand der auch vom KpKdt und anderen Zeugen als Begründung für das Vertreiben der Hunde und das Streichelverbot angeführt wurde) sowie, dass auch Jäger berechtigt wären streunenden Hunde zu töten, kann ihn das nicht entlasten, sondern zeigt nur, dass er wusste, dass man in Österreich Jäger sein muss, um einen streunenden Hund zu töten.
Der BF befand sich zwar nicht in Österreich, sondern im Ausland in einem militärischen Einsatz, die Anwendbarkeit des österr. Strafrechts im Ausland wird aber ebenfalls in der Einsatzvorbereitung geschult und ergibt sich schon ganz allgemein aus § 64 Abs. 1 Z 2 StGB.Der BF befand sich zwar nicht in Österreich, sondern im Ausland in einem militärischen Einsatz, die Anwendbarkeit des österr. Strafrechts im Ausland wird aber ebenfalls in der Einsatzvorbereitung geschult und ergibt sich schon ganz allgemein aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
Es steht fest, dass selbst ein wuchtiger Schlag mit einem Krampenstiel in den Nacken oder auf den Kopf nicht geeignet war, den Hund zu töten und dieser Tötungsversuch ihm ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden (gem. § 6 TSchG) zugefügt hat. Dies hat der BF - entgegen seiner Beteuerungen - auch in seinen Vorsatz aufgenommen, weil er wusste, dass derart große Tiere üblicherweise mit einem Schlachtschussapparat betäubt werden. Dass der BF unnötige Qualen des Hundes in seinen Tötungsvorsatz aufgenommen hat, ist damit erwiesen.Es steht fest, dass selbst ein wuchtiger Schlag mit einem Krampenstiel in den Nacken oder auf den Kopf nicht geeignet war, den Hund zu töten und dieser Tötungsversuch ihm ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden (gem. Paragraph 6, TSchG) zugefügt hat. Dies hat der BF - entgegen seiner Beteuerungen - auch in seinen Vorsatz aufgenommen, weil er wusste, dass derart große Tiere üblicherweise mit einem Schlachtschussapparat betäubt werden. Dass der BF unnötige Qualen des Hundes in seinen Tötungsvorsatz aufgenommen hat, ist damit erwiesen.
Es steht auch fest, dass der BF (gem. § 32 TSchG) nicht die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besaß ein Tier fachgerecht und möglichst schmerzlos zu töten. Er hatte keinerlei diesbezügliche Ausbildung oder praktische Erfahrung.Es steht auch fest, dass der BF (gem. Paragraph 32, TSchG) nicht die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besaß ein Tier fachgerecht und möglichst schmerzlos zu töten. Er hatte keinerlei diesbezügliche Ausbildung oder praktische Erfahrung.
Der Sachverhalt deutet - ohne die strafrechtliche Würdigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft vorwegzunehmen - zwar nicht daraufhin, dass die von § 322 Abs. 3 StGB als Tatbestandsmerkmal geforderte "Mutwilligkeit", die "schlichte Lust am Töten" (EBRV StRÄG 2002, 33), hier beim BF vorlag (vgl. Phillipp in Höpfl/Ratz, WK2 StGB § 222 Rz 78), die Inkaufnahmen von Qualen gem. § 322 Abs. 1 StGB erscheint jedoch - durch die geschilderten Umstände sowohl bei der Ausführung des Befehls zum Spruchpunkt 1 als auch Spruchpunkt 2 - jedenfalls erfüllt.Der Sachverhalt deutet - ohne die strafrechtliche Würdigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft vorwegzunehmen - zwar nicht daraufhin, dass die von Paragraph 322, Absatz 3, StGB als Tatbestandsmerkmal geforderte "Mutwilligkeit", die "schlichte Lust am Töten" (EBRV StRÄG 2002, 33), hier beim BF vorlag vergleiche Phillipp in Höpfl/Ratz, WK2 StGB Paragraph 222, Rz 78), die Inkaufnahmen von Qualen gem. Paragraph 322, Absatz eins, StGB erscheint jedoch - durch die geschilderten Umstände sowohl bei der Ausführung des Befehls zum Spruchpunkt 1 als auch Spruchpunkt 2 - jedenfalls erfüllt.
Ein Soldat, darf einen strafgesetzwidrigen Befehl nicht befolgen (§§ 3 iVm 17 Z 6 MilStG, § 7 Abs. 2 ADV). Dass setzt aber voraus, dass der Soldat auch erkannt hat, dass es sich beim dem Befehl den Hund zu erschlagen um einen strafgesetzwidrigen Befehl handelte. Dies war nach den Beweisergebnissen zweifellos der Fall.Ein Soldat, darf einen strafgesetzwidrigen Befehl nicht befolgen (Paragraphen 3, in Verbindung mit 17 Ziffer 6, MilStG, Paragraph 7, Absatz 2, ADV). Dass setzt aber voraus, dass der Soldat auch erkannt hat, dass es sich beim dem Befehl den Hund zu erschlagen um einen strafgesetzwidrigen Befehl handelte. Dies war nach den Beweisergebnissen zweifellos der Fall.
Wenn er angibt Zweifel gehabt zu haben. Dann wäre es an ihm gelegen, diese an kompetenter Stelle (bei weiteren übergeordnete Vorgesetzten wie den KpKdt bzw. gibt es im Einsatzraum sogar einen "Legal Advisor", einen Rechtsberater) auszuräumen. Dass er das nicht getan hat, ist ihm anzulasten und wäre eine derartige Vorgangsweise von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Soldaten zu erwarten und diesem auch zumutbar gewesen. "Kadavergehorsam" und die damit verbundene Inkaufnahme von (Straf-)Rechtsverletzungen wollte der Gesetzgeber (§ 41 Abs. 3 WG 2001, §§ 3 iVm 17 Z 6 MilStG) bzw. die Bundesregierung bei Erlassung der ADV (§§ 6 und 7) ganz offenbar vermeiden. Auch der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich in diesem Sinne in der Verhandlung, wenngleich er eingestand, dass auch "Schwächen bei übergeordneten Vorgesetzten" vorgelegen seien."Kadavergehorsam" und die damit verbundene Inkaufnahme von (Straf-)Rechtsverletzungen wollte der Gesetzgeber (Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001, Paragraphen 3, in Verbindung mit 17 Ziffer 6, MilStG) bzw. die Bundesregierung bei Erlassung der ADV (Paragraphen 6 und 7) ganz offenbar vermeiden. Auch der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich in diesem Sinne in der Verhandlung, wenngleich er eingestand, dass auch "Schwächen bei übergeordneten Vorgesetzten" vorgelegen seien.
3.3.3. Zum Spruchpunkt 3 Anders verhält sich die Sach- und Rechtslage im Spruchpunkt 3. Hier hat das Beweisverfahren einerseits ergeben, dass der BF gar kein Befehl (und daher auch keinen strafgesetzwidrigen) hatte und andererseits, dass er die durch F. verletzte Katze nicht mutwillig getötet oder gequält hat.
Nach den Zeugenaussagen, hat der BF die halbtote durch einen Steinwurf des F. schwer verletzte kleine Katze durch einen Schlag mit einem Holzscheit von ihren Qualen erlöst.
Gerade die Unterlassung der Tötung des schwer leidenden Tieres hätte ein Zufügung von Qualen gem. § 222 Abs. 1 Z 1 StGB bedeutet (vgl. Phillipp in Höpfl/Ratz, WK2 StGB § 222 Rz 43).Gerade die Unterlassung der Tötung des schwer leidenden Tieres hätte ein Zufügung von Qualen gem. Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bedeutet vergleiche Phillipp in Höpfl/Ratz, WK2 StGB Paragraph 222, Rz 43).
Der BF ist nach Einschätzung des GrpKdt ein "Bauernbua" und erreicht das in ländlichen Bereichen zwecks Vermeidung einer schneeballartig wachsenden Population übliche (schmerzfreie) Töten von Katzen- oder Hundejungen die Erheblichkeitsschwelle gerichtlicher Strafbarkeit nicht (vgl. Phillipp in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar [WK2] StGB § 222 Rz 80).Der BF ist nach Einschätzung des GrpKdt ein "Bauernbua" und erreicht das in ländlichen Bereichen zwecks Vermeidung einer schneeballartig wachsenden Population übliche (schmerzfreie) Töten von Katzen- oder Hundejungen die Erheblichkeitsschwelle gerichtlicher Strafbarkeit nicht vergleiche Phillipp in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar [WK2] StGB Paragraph 222, Rz 80).
Die Tötung der schwer verletzten Katze durch den BF stellt vor diesem Hintergrund nach Ansicht des BVwG - ohne wiederum der strafrechtlichen Würdigung durch die Strafbehörden vorgreifen zu wollen - erstens keine strafbare Handlung gem. § 322 StGB dar und ist ganz offensichtlich ohne einen konkreten Befehl (das hat das Beweisverfahren ergeben) erfolgt, sodass schon aus diesem Grund eine Pflichtverletzung gem. § 7 Abs. 2 ADV, wie im Spruch angeführt, nicht in Betracht kommt. Diesem Spruchpunkt fehlt daher jegliches Tatsachensubstrat.Die Tötung der schwer verletzten Katze durch den BF stellt vor diesem Hintergrund nach Ansicht des BVwG - ohne wiederum der strafrechtlichen Würdigung durch die Strafbehörden vorgreifen zu wollen - erstens keine strafbare Handlung gem. Paragraph 322, StGB dar und ist ganz offensichtlich ohne einen konkreten Befehl (das hat das Beweisverfahren ergeben) erfolgt, sodass schon aus diesem Grund eine Pflichtverletzung gem. Paragraph 7, Absatz 2, ADV, wie im Spruch angeführt, nicht in Betracht kommt. Diesem Spruchpunkt fehlt daher jegliches Tatsachensubstrat.
3.3.4. Zur konkreten Strafbemessung Wenn man davon ausgeht, dass der Spruchpunkt 1, also der erste Tötungsversuch, als schwerste Tat des BF anzusehen ist, weil dieser zweifellos dem Tier die größten Qualen bereitet hat, ist die Strafe nach der Schwere dieser Tat zu bemessen. Wobei nicht übersehen werden darf, dass dem BF im Spruch nicht Tierquälerei oder eine Verletzung des § 3 Abs. 7 ADV, sondern die Befolgung des diesbezüglich strafgesetzwidrigen Befehls vorgeworfen wird.Wenn man davon ausgeht, dass der Spruchpunkt 1, also der erste Tötungsversuch, als schwerste Tat des BF anzusehen ist, weil dieser zweifellos dem Tier die größten Qualen bereitet hat, ist die Strafe nach der Schwere dieser Tat zu bemessen. Wobei nicht übersehen werden darf, dass dem BF im Spruch nicht Tierquälerei oder eine Verletzung des Paragraph 3, Absatz 7, ADV, sondern die Befolgung des diesbezüglich strafgesetzwidrigen Befehls vorgeworfen wird.
Bei der Strafbemessung treten, die spezialpräventiven Gründe zwar in den Hintergrund, da der BF nunmehr in den Reservestand versetzt wurde, können aber nicht entfallen, da er auch dort noch Dienstpflichten hat und nicht ausgeschlossen ist, dass er sich für einen neuerlichen Auslandseinsatz oder Assistenzeinsatz meldet oder der eher unwahrscheinliche Fall der militärischen Landesverteidigung eintritt.
Aus generalpräventiven Gründen ist die Bestrafung allerdings erforderlich, um allen Soldaten klar zu machen, dass sich diese mit den einschlägigen Vorschriften insbesondere der ADV vertraut zu machen haben, die österreichischen Strafgesetze für sie auch im Einsatzraum (im Ausland) gelten, sie im Zweifel den Inhalt von Befehlen an kompetenter Stelle abzuklären haben und letztlich strafgesetzwidrige Befehle nicht zu befolgen sind.
Dass eine derartige schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf den Stellenwert des Gehorsams und der Strafgesetze eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt und daher mit einer Geldbuße (20 vH) nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist nachvollziehbar. Der BF hat 8 Tage Ausgangsverbot von in diesem Strafsegment möglichen 21 Tagen bekommen. Die belangte Behörde hat den ihr zukommenden Ermessensspielraum folglich nur zu knapp über einem Drittel ausgeschöpft.
Dabei sind die Spruchpunkte 2 und 3 (auch wenn diese im Erkenntnis nicht explizit als solche angeführt wurden) als Erschwerungsgründe iSd § 2 Abs. 4 HDG iVm § 33 Abs. 1 Z 1 StGB gewertet worden.Dabei sind die Spruchpunkte 2 und 3 (auch wenn diese im Erkenntnis nicht explizit als solche angeführt wurden) als Erschwerungsgründe iSd Paragraph 2, Absatz 4, HDG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gewertet worden.
Da, wie dargestellt der Spruchpunkt 3 wegfällt, weil diesbezüglich zweifellos gar kein Befehl vorlag (sowie wohl auch kein Straftatbestand iSd § 322 StGB bzw. § 3 MilStG) und gem. § 35 Abs. 2 HDG bei einer ausschließlichen Beschwerde des Beschuldigten keine schwerere Strafe verhängt werden darf, hat sich die ausgesprochene Strafe entsprechend zu verringern.Da, wie dargestellt der Spruchpunkt 3 wegfällt, weil diesbezüglich zweifellos gar kein Befehl vorlag (sowie wohl auch kein Straftatbestand iSd Paragraph 322, StGB bzw. Paragraph 3, MilStG) und gem. Paragraph 35, Absatz 2, HDG bei einer ausschließlichen Beschwerde des Beschuldigten keine schwerere Strafe verhängt werden darf, hat sich die ausgesprochene Strafe entsprechend zu verringern.
Die grausame qualvolle (skrupellose) Vorgangsweise bei der Ausführung des Befehls, die die belangte Behörde als erschwerend angenommen hat, ist schon im Tatbild des § 322 StGB enthalten und hätte daher nicht noch einmal als Erschwerungsgrund verwertet werden dürfen, auch diesbezüglich war daher die Strafe herabzusetzen.Die grausame qualvolle (skrupellose) Vorgangsweise bei der Ausführung des Befehls, die die belangte Behörde als erschwerend angenommen hat, ist schon im Tatbild des Paragraph 322, StGB enthalten und hätte daher nicht noch einmal als Erschwerungsgrund verwertet werden dürfen, auch diesbezüglich war daher die Strafe herabzusetzen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, hätte hingegen von der belangten Behörden nicht herangezogen werden dürfen. Wer sein Verhalten, wie der BF durch die Behauptung eines Rechtsirrtums (selbst noch im Beschwerdeverfahren), als straflos darzustellen versucht, kann für sich kein reumütiges Geständnis in Anspruch nehmen. Der BF hat auch sonst durch seine Aussage nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, weil durch die Zeugenaussagen und die Erhebungen der IMP der Sachverhalt ohnehin nicht mehr zu leugnen war.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, hätte hingegen von der belangten Behörden nicht herangezogen werden dürfen. Wer sein Verhalten, wie der BF durch die Behauptung eines Rechtsirrtums (selbst noch im Beschwerdeverfahren), als straflos darzustellen versucht, kann für sich kein reumütiges Geständnis in Anspruch nehmen. Der BF hat auch sonst durch seine Aussage nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, weil durch die Zeugenaussagen und die Erhebungen der IMP der Sachverhalt ohnehin nicht mehr zu leugnen war. "Leichte moralische Zweifel" wie im Erkenntnis angeführt sind ebenso kein Milderungsgrund, sondern wäre allenfalls ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund bzw. ein die Schuld nicht ausschließende Rechtsirrtum (§ 9 StGB) als Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 11 bzw. Z 12 StGB zu berücksichtigen gewesen, welche wie bereits dargestellt wurde, aber nicht vorlagen."Leichte moralische Zweifel" wie im Erkenntnis angeführt sind ebenso kein Milderungsgrund, sondern wäre allenfalls ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund bzw. ein die Schuld nicht ausschließende Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) als Milderungsgrund gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, bzw. Ziffer 12, StGB zu berücksichtigen gewesen, welche wie bereits dargestellt wurde, aber nicht vorlagen.
Hingegen ist die die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten nach der Rsp ein Milderungsgrund der zu berücksichtigen gewesen wäre, wenngleich er den BF nicht völlig entschuldigen kann.
Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit wurde berücksichtigt und erfüllt gepaart mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel die Voraussetzungen des - von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigten - Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB.Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit wurde berücksichtigt und erfüllt gepaart mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel die Voraussetzungen des - von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigten - Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
Da der BF angegeben hat auf Befehl gehandelt zu haben und dies bei den Spruchpunkten 1 und 2 auch der Fall war, war der Milderungsgrund der Begehung der Tat aus Gehorsam bzw. unter Einwirkung eines Dritten gem. § 34 Abs. 1 Z 4 StGB zu prüfen. Dieser Milderungsgrund kann jedoch beim vorliegenden Tatvorwurf der Befolgung eines strafgesetzwidrigen Befehls nicht herangezogen werden, weil der Gehorsam und die Einwirkung eines Dritten schon im Tatbild als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 ADV enthalten sind.Da der BF angegeben hat auf Befehl gehandelt zu haben und dies bei den Spruchpunkten 1 und 2 auch der Fall war, war der Milderungsgrund der Begehung der Tat aus Gehorsam bzw. unter Einwirkung eines Dritten gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu prüfen. Dieser Milderungsgrund kann jedoch beim vorliegenden Tatvorwurf der Befolgung eines strafgesetzwidrigen Befehls nicht herangezogen werden, weil der Gehorsam und die Einwirkung eines Dritten schon im Tatbild als Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz 2, ADV enthalten sind.
Schließlich war auch noch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB zu prüfen. Der BF hat durch die vorzeitige Repatriierung und die Beendigung seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes, einen unmittelbaren tatsächlichen finanziellen Nachteil erlitten und den zeitlich begrenzten Arbeitsplatzes beim Bundesheer verloren. Dies stellt aber keine gewichtige (nachhaltige und längerfristige) Beeinträchtigung seiner Lebensführung dar, da der Auslandseinsatzpräsenzdienst von vornherein nur auf max. ein Jahr begrenzt war.Schließlich war auch noch der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB zu prüfen. Der BF hat durch die vorzeitige Repatriierung und die Beendigung seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes, einen unmittelbaren tatsächlichen finanziellen Nachteil erlitten und den zeitlich begrenzten Arbeitsplatzes beim Bundesheer verloren. Dies stellt aber keine gewichtige (nachhaltige und längerfristige) Beeinträchtigung seiner Lebensführung dar, da der Auslandseinsatzpräsenzdienst von vornherein nur auf max. ein Jahr begrenzt war.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde neben dem zu Unrecht vorgeworfenen Spruchpunkt 3 einen Erschwerungsgrund angenommen, der nicht heranzuziehen gewesen wäre ("skrupelloses Verhalten" - Doppelverwertung), einen Milderungsgrund nicht herangezogen der zweifellos vorlag (mangelnde Anleitung) und zwei Milderungsgründe zu Unrecht herangezogen (reumütiges Geständnis, leichte moralische Zweifel).
Im Ergebnis war daher die Strafe diesen Umständen Rechnung tragend um zwei Tage Ausgangsverbot herabzusetzen, was gem. § 50 Abs. 4 HDG 2014 eine Reduzierung der Ersatzgeldstrafe um € 336,40 (2 x 168,20) auf € 1.345,60 bedeutet. Da der BF in seinem Zivilberuf € 1.400,-Im Ergebnis war daher die Strafe diesen Umständen Rechnung tragend um zwei Tage Ausgangsverbot herabzusetzen, was gem. Paragraph 50, Absatz 4, HDG 2014 eine Reduzierung der Ersatzgeldstrafe um € 336,40 (2 x 168,20) auf € 1.345,60 bedeutet. Da der BF in seinem Zivilberuf € 1.400,- (netto) verdient entspricht dies rund einem Monatsbezug, womit den nur mehr geringen spezial- und den zweifellos gravierenden generalpräventiven Erfordernissen ausreichend, aber auch nicht überschießend Rechnung getragen wird.
Eine weitere Reduzierung der Strafe aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen war aufgrund der fehlenden Obsorgepflichten und der Tatsache, dass der BF noch zu Hause wohnt, nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Möglichkeit eine Zahlung in Raten beim Heerespersonalamt gem. § 77 Abs. 4 HDG 2014 zu beantragen wird hingewiesen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Möglichkeit eine Zahlung in Raten beim Heerespersonalamt gem. Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 zu beantragen wird hingewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. römisch zwei.3.2. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2113212.1.00