W179 2109450-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlW179 2109450-1 SpruchW179 2109450-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH A) Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX aus.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich € römisch 40 aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.) eines Freibetrags wegen eigener Behinderung iSd § 35 Abs 3 EStG in Höhe von - jährlich - € XXXX , somit kaufmännisch gerundet monatlich (Division durch 12) in der Höhe von € XXXX , sowie2.) eines Freibetrags wegen eigener Behinderung iSd Paragraph 35, Absatz 3, EStG in Höhe von - jährlich - € römisch 40 , somit kaufmännisch gerundet monatlich (Division durch 12) in der Höhe von € römisch 40 , sowie 3.) von nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von - jährlich - € XXXX , somit kaufmännisch gerundet monatlich (Division durch 12) in der Höhe von € XXXX .3.) von nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von - jährlich - € römisch 40 , somit kaufmännisch gerundet monatlich (Division durch 12) in der Höhe von € römisch 40 .
Zudem legt die beschwerdeführende Partei eine Mietzinsvorschreibung inkl Hauptmietzins-Anhebungsbeitrag iSd § 45 MRG und inkl Betriebskosten für antragsgegenständliche Adresse in Höhe von monatlich XXXX vor.Zudem legt die beschwerdeführende Partei eine Mietzinsvorschreibung inkl Hauptmietzins-Anhebungsbeitrag iSd Paragraph 45, MRG und inkl Betriebskosten für antragsgegenständliche Adresse in Höhe von monatlich römisch 40 vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) und dem Übermittlungsdatum der Beschwerde.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Nachstehend sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu prüfen:
3.1 Rechtsnormen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...) Rundfunkgebühren § 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
Einbringung der Gebühren § 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003 und BGBl I Nr 88/2015 (Kundmachung einer Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, diese ist nachstehend hervorgehoben) lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2015, (Kundmachung einer Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, diese ist nachstehend hervorgehoben) lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise: "I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt: (...) Zu § 48 (...) Abs. 5 Z 1Zu Paragraph 48, (...) Absatz 5, Ziffer eins
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen § 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
2.-anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2.-anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
Verfahren § 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
Zuständigkeit § 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.2 Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Diese "Durchführungsbestimmungen" sind somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden.3. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89/2014-21 ua, hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den damaligen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.
Diese "Durchführungsbestimmungen" sind somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO (bzw Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
5.1. Die beschwerdeführende Partei ist Bezieherin einer Pension somit einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX .5.1. Die beschwerdeführende Partei ist Bezieherin einer Pension somit einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst römisch 40 .
5.2. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt monatlich:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX Pension XXXXrömisch 40 Pension römisch 40 XXXX Pension XXXXrömisch 40 Pension römisch 40 SUMME: XXXX Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei den ihr als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über ihre Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hat.SUMME: römisch 40 Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei den ihr als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über ihre Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hat.
5.3. Die monatlichen Abzüge betragen maximal (inkl Hauptmietzins bis Ablauf des XXXX ):5.3. Die monatlichen Abzüge betragen maximal (inkl Hauptmietzins bis Ablauf des römisch 40 ):
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX ao Belastungen § 34 Abs 4 EStG 0,00römisch 40 ao Belastungen Paragraph 34, Absatz 4, EStG 0,00 XXXX Freibetrag wg. Beh. § 35 Abs 3 EStG XXXXrömisch 40 Freibetrag wg. Beh. Paragraph 35, Absatz 3, EStG römisch 40 XXXX Kosten aus eigener Beh. XXXXrömisch 40 Kosten aus eigener Beh. römisch 40 XXXX Mietzins inkl BK (bis XXXX ) XXXXrömisch 40 Mietzins inkl BK (bis römisch 40 ) römisch 40 XXXX Eigenheimpauschale 0,00 SUMME: XXXXrömisch 40 Eigenheimpauschale 0,00 SUMME: römisch 40 Auf dem Boden der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nur von dem zuständigen Finanzamt - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 34 u 35 EStG in Abzug gebracht werden. Die im vorgelegten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und waren somit zu Berechnung des maßgeblichen - monatlichen - Haushaltsnettoeinkommens jeweils durch zwölf zu dividieren.Auf dem Boden der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nur von dem zuständigen Finanzamt - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen nach den Paragraphen 34, u 35 EStG in Abzug gebracht werden. Die im vorgelegten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und waren somit zu Berechnung des maßgeblichen - monatlichen - Haushaltsnettoeinkommens jeweils durch zwölf zu dividieren.
Nach § 34 Abs 1 Z 3 EStG muss eine außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Abs 4 leg cit wesentlich beeinträchtigen, was dann der Fall ist, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen den jeweiligen normierten Selbstbehalt übersteigt. Da das Finanzamt keine über den Selbstbehalt hinausgehenden ao Belastungen anerkannte, konnte auch vom Gericht unter diesem Posten kein Abzug gewährt werden (ao Belastungen in Höhe von XXXX Euro mit zugehörigem Selbstbehalt in derselben Höhe, in Summe somit 0,00 Euro).Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, EStG muss eine außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Absatz 4, leg cit wesentlich beeinträchtigen, was dann der Fall ist, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen den jeweiligen normierten Selbstbehalt übersteigt. Da das Finanzamt keine über den Selbstbehalt hinausgehenden ao Belastungen anerkannte, konnte auch vom Gericht unter diesem Posten kein Abzug gewährt werden (ao Belastungen in Höhe von römisch 40 Euro mit zugehörigem Selbstbehalt in derselben Höhe, in Summe somit 0,00 Euro).
Der vom Finanzamt anerkannte Freibetrag wegen eigener Behinderung iSd § 35 Abs 3 EStG in Höhe von - jährlich - € XXXX konnte somit in der Höhe von - monatlich - € XXXX (Division durch 12) abgezogen werden.Der vom Finanzamt anerkannte Freibetrag wegen eigener Behinderung iSd Paragraph 35, Absatz 3, EStG in Höhe von - jährlich - € römisch 40 konnte somit in der Höhe von - monatlich - € römisch 40 (Division durch 12) abgezogen werden.
Ebenso waren die anerkannten nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von - jährlich - € XXXX , somit kaufmännisch gerundet monatlich (Division durch 12) in der Höhe von € XXXX in Abschlag zu bringen.Ebenso waren die anerkannten nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von - jährlich - € römisch 40 , somit kaufmännisch gerundet monatlich (Division durch 12) in der Höhe von € römisch 40 in Abschlag zu bringen.
Der nachgewiesene Hauptmietzins inkl Betriebskosten war auf Basis der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bis inkl XXXX in der genannten Höhe nach § 48 Abs 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung abzuziehen. Da (wie unten zu zeigen) selbst mit Abzug der "Mietkosten" eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, war keine getrennte Berechnung für den Zeitraum ab XXXX durchzuführen, weil eine Nichtanrechnung der Mietkosten ab diesem Zeitpunkt die Richtsatzüberschreitung nur weiter erhöhen kann.Der nachgewiesene Hauptmietzins inkl Betriebskosten war auf Basis der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bis inkl römisch 40 in der genannten Höhe nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung abzuziehen. Da (wie unten zu zeigen) selbst mit Abzug der "Mietkosten" eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, war keine getrennte Berechnung für den Zeitraum ab römisch 40 durchzuführen, weil eine Nichtanrechnung der Mietkosten ab diesem Zeitpunkt die Richtsatzüberschreitung nur weiter erhöhen kann.
Die noch von der Behörde zuerkannte Eigenheimpauschale war mit Verweis auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Abzug zu bringen.
5.4. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit mindestens (in Euro): XXXX .5.4. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit mindestens (in Euro): römisch 40 .
5.5. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied im Jahre 2016 beträgt monatlich (in Euro): XXXX .5.5. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglied im Jahre 2016 beträgt monatlich (in Euro): römisch 40 .
5.6. Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung (in Euro) von mindestens XXXX vor.5.6. Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung (in Euro) von mindestens römisch 40 vor.
Auch waren diese Schreiben nicht als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen. Zumal ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil der Beschwerde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings beinhaltet der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten, womit die beschwerdeführende Partei ohnedies auf dem Boden des RGG rundfunkgebührenpflichtig bleibt.
3.3 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W179.2109450.1.00