W179 2105165-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.06.2016 GeschäftszahlW179 2105165-1 SpruchW179 2105165-1/ 33E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, XXXX, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
SPRUCH A) Mutwillensstrafe Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Schließlich ist 4.) die korrekte Archivierung der Unterlagen strittig.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , war (!) für die belangte Behörde als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert und tätig. Zwischen beiden Parteien ist spätestens seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, (auch aus datenschutzrechtlichen Gründen) strittig, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der belangten Behörde vorzulegen hat. Zusammengefasst geht es im Wesentlichen um das Verhältnis von (unionsrechtlichen) luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu solchen des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht. Meinungsunterschiede bestehen im Wesentlichen dahingehend, welche Unterlagen 1.) anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung, und 2.) auf Anfrage der belangten Behörde (im Zuge eines Aufsichtsverfahrens nach erfolgter Tauglichkeitsuntersuchung) vorzulegen, sowie 3.) wie vollständig jene Unterlagen auszufüllen sind.
Schließlich ist 4.) die korrekte Archivierung der Unterlagen strittig.
1.) So wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides a) darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, wegen aus ihrer Sicht geklärter Rechtslage, sowie b) über den Inhalt des behördlichen Schreibens vom XXXX, das war die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen an die Behörde, am XXXX ab (hg anhängig unter XXXX;1.) So wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides a) darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, wegen aus ihrer Sicht geklärter Rechtslage, sowie b) über den Inhalt des behördlichen Schreibens vom römisch 40 , das war die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen an die Behörde, am römisch 40 ab (hg anhängig unter römisch 40 ; "Feststellungsanträge").
2.) Die zuständige Behörde verhängte über den Beschwerdeführer am XXXX - mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid - eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro XXXX wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde ua aufgrund seiner (abgewiesenen) Feststellungsanträge und der damit versuchten Verfahrensverzögerung (XXXX; "Mutwillensstrafe").römisch 40 - mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid - eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro römisch 40 wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde ua aufgrund seiner (abgewiesenen) Feststellungsanträge und der damit versuchten Verfahrensverzögerung (römisch 40 ; "Mutwillensstrafe").
3.) Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Autorisierung seiner mit XXXX (damals zukünftig auslaufende) Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger am XXXX nicht Folge (XXXX; "neuerliche Autorisierung"). XXXX Der Beschwerde gegen die behördliche Abweisung der neuerlichen Autorisierung wurde hiergerichtlich zwischenzeitig mit Erkenntnis vom XXXX nicht Folge gegeben.3.) Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Autorisierung seiner mit römisch 40 (damals zukünftig auslaufende) Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger am römisch 40 nicht Folge (römisch 40 ; "neuerliche Autorisierung"). römisch 40 Der Beschwerde gegen die behördliche Abweisung der neuerlichen Autorisierung wurde hiergerichtlich zwischenzeitig mit Erkenntnis vom römisch 40 nicht Folge gegeben.
4.) Im Anschluss an eine unangekündigte Inspektion (Audit) XXXX durch die belangte Behörde am XXXX wurde die genannte, zuletzt aufrechte (am XXXX auslaufende) Autorisierung von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am XXXX einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom4.) Im Anschluss an eine unangekündigte Inspektion (Audit) römisch 40 durch die belangte Behörde am römisch 40 wurde die genannte, zuletzt aufrechte (am römisch 40 auslaufende) Autorisierung von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom römisch 40 mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am römisch 40 einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung traf sowie der Beschwerdeführer am XXXX einen Vorlageantrag stellte. (XXXX; "Mandatsbescheid"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingestellt.römisch 40 in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde am römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung traf sowie der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Vorlageantrag stellte. (römisch 40 ; "Mandatsbescheid"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 eingestellt.
5.) Schließlich ist XXXX, bei dessen Verlängerung der XXXX untersuchende (dritte) Sachverständige an die belangte Behörde das Antragsformular, den standarisierten medizinischen Untersuchungsbericht (nachfolgend: medizinischer Untersuchungsbericht) und das Tauglichkeitszeugnis XXXX übermittelte. Gegen die den Antrag XXXX auf Löschung XXXX abweisende Entscheidung der Datenschutzbehörde XXXX ebenso Beschwerde (XXXX; "Datenschutzverfahren"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingestellt.5.) Schließlich ist römisch 40 , bei dessen Verlängerung der römisch 40 untersuchende (dritte) Sachverständige an die belangte Behörde das Antragsformular, den standarisierten medizinischen Untersuchungsbericht (nachfolgend: medizinischer Untersuchungsbericht) und das Tauglichkeitszeugnis römisch 40 übermittelte. Gegen die den Antrag römisch 40 auf Löschung römisch 40 abweisende Entscheidung der Datenschutzbehörde römisch 40 ebenso Beschwerde (römisch 40 ; "Datenschutzverfahren"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 eingestellt.
Mit der Frage, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der Behörde im Zuge einer Tauglichkeitsuntersuchung vorzulegen hat, wurde auch der Datenschutzrat befasst. Dieser übermittelte der belangten Behörde seine in der römisch 40 einstimmig beschlossene Stellungnahme, in der dieser zusammenfassend schlussfolgert: 1.) Eine generelle Übermittlung der flugmedizinischen detaillierten Untersuchungsberichte an die Austro Control GesmbH sei nicht mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nach 6 Absatz eins, Litera c, der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist, 2.) werde die Austro Control GmbH mit Nachdruck aufgefordert, unverzüglich von ihrer Befugnis zur Einrichtung eines - alternativen Nachweisverfahrens - Gebrauch zu machen, welches ohne Übermittlung von Detaildaten aus flugmedizinischen Untersuchungen auskomme, und 3.) angeregt, die Datenschutzkommission möge 1. eine amtswegige Überprüfung der Registrierung des Systems EMPIC vornehmen und 2. in diesem Zuge eine Vorlage der Frage der Vereinbarkeit der von der EASA angeordneten Übermittlung flugmedizinischer Detaildaten aus Untersuchungen an die nationalen Aufsichtsbehörden mit Art 6 Abs 1 lit c der RL 95/46/EG an den Gerichtshof der EU erwägen.3.) angeregt, die Datenschutzkommission möge 1. eine amtswegige Überprüfung der Registrierung des Systems EMPIC vornehmen und 2. in diesem Zuge eine Vorlage der Frage der Vereinbarkeit der von der EASA angeordneten Übermittlung flugmedizinischer Detaildaten aus Untersuchungen an die nationalen Aufsichtsbehörden mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der RL 95/46/EG an den Gerichtshof der EU erwägen.
5.1. Die belangte Behörde informierte den Datenschutzrat mit Schreiben vom XXXX dahingehend, dass die Arbeitsgruppe zum Ergebnis gekommen sei, die Übermittlung detailliert Untersuchungsergebnisse entspreche der Zweckbestimmung (Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen). Dennoch werde die belangte Behörde nach Durchführung der flugmedizinischen Untersuchungen lediglich die Übermittlung des im AMC1.ARA.MED 135 (a) abgebildeten Antragsformulars, des vollständig und korrekt ausgefüllten medizinischen Untersuchungsberichtes sowie des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses fordern. Sonstige detaillierte Daten würden nur in speziellen Fällen angefordert, wenn dies durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt sei.
Dementsprechende Umsetzungsmaßnahmen seien bereits ergriffen worden, nämlich eine Anpassung der Ausführungen im ZPH.MED.1 sowie eine Verbesserung der Datenschutzmaßnahmen bei der Datenübermittlungssoftware EMPIC. Zudem habe die belangte Behörde die Anregungen und Bedenken der Datenschutzexperten aus der Arbeitsgruppe und die vom Datenschutzrat aufgeworfene Frage hinsichtlich eines allfälligen Normenkonflikts auf europäischer Ebene an die European Aviation Safety Agency (EASA) mit der Bitte um Prüfung herangetragen.5.1. Die belangte Behörde informierte den Datenschutzrat mit Schreiben vom römisch 40 dahingehend, dass die Arbeitsgruppe zum Ergebnis gekommen sei, die Übermittlung detailliert Untersuchungsergebnisse entspreche der Zweckbestimmung (Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen).
Dennoch werde die belangte Behörde nach Durchführung der flugmedizinischen Untersuchungen lediglich die Übermittlung des im AMC1.ARA.MED 135 (a) abgebildeten Antragsformulars, des vollständig und korrekt ausgefüllten medizinischen Untersuchungsberichtes sowie des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses fordern. Sonstige detaillierte Daten würden nur in speziellen Fällen angefordert, wenn dies durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt sei. Dementsprechende Umsetzungsmaßnahmen seien bereits ergriffen worden, nämlich eine Anpassung der Ausführungen im ZPH.MED.1 sowie eine Verbesserung der Datenschutzmaßnahmen bei der Datenübermittlungssoftware EMPIC. Zudem habe die belangte Behörde die Anregungen und Bedenken der Datenschutzexperten aus der Arbeitsgruppe und die vom Datenschutzrat aufgeworfene Frage hinsichtlich eines allfälligen Normenkonflikts auf europäischer Ebene an die European Aviation Safety Agency (EASA) mit der Bitte um Prüfung herangetragen.
Zudem sei die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 samt den hiezu durch die EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b) (4) samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC.1 ARA.MED.135 (a), 8b) und (c) ua). Die AMC seien gemäß dem Verfahren des Art 19 iVm Art 52 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und dadurch Teile des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grunde seien die AMC für die jeweiligen Normadressaten - also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller - bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsakts (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich.
Durch eine Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des ZPH.MED.1 bzw desselben zur Gänze würde die vom Beschwerdeführer angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden.6. Zwischenzeitig wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , 1.) den Hauptantrag römisch 40 auf Aufhebung des Punktes 4.1.8 und des Punktes 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED.1 vom 5. April 2013, GZ LSA 320-02/01-13, sowie 2.) den Eventualantrag römisch 40 , den ZP.MED.1 zur Gänze aufzuheben, als unzulässig zurück. Begründend erwog der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Hauptantrages im Wesentlichen, dass durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED 1 vom 17.
Juli 2013 die mit dem Hauptantrag angefochten Punkte 4.1.8 und 4.2.7 ZPH.MED.1 zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18. Juli 2013 außer Kraft getreten seien. Des Weiteren mangle es römisch 40 hinsichtlich des angefochtenen Punktes 4.1.8. an der Betroffenheit in einer Rechtsposition, weil er das Datenübermittlungsprogramm EMPIC nicht verwende. Zudem sei die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, samt den hiezu durch die EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b) (4) samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC.1 ARA.MED.135 (a), 8b) und (c) ua). Die AMC seien gemäß dem Verfahren des Artikel 19, in Verbindung mit Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und dadurch Teile des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden.
Aus diesem Grunde seien die AMC für die jeweiligen Normadressaten - also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller - bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsakts (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich. Durch eine Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des ZPH.MED.1 bzw desselben zur Gänze würde die vom Beschwerdeführer angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden.
Fraglich sei jedoch, ob der Aufsichtsbehörde die Daten sofort direkt personenbezogen zugänglich sein müssen, oder (ob unter Hinweis auf die deutsche Rechtslage) nicht zunächst ein rein indirekter Personenbezug ausreichend und erst im begründeten Verdachtsfall ein direkter Personenbezug herzustellen sei. Die Datenschutzbehörde wolle diese Frage im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden der EU aufwerfen.7. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Datenschutzbehörde das noch von der Datenschutzkommission am römisch 40 gegen die hier belangte Behörde eingeleitete Verfahren nach Paragraph 30, des Datenschutzgesetzes ein. Begründet führte sie aus, vor dem Hintergrund, dass die Datenübermittlung an die hier belangte Behörde zunächst nur in eingeschränkten Ausmaß erfolge (gemeint iSd Punkt 3. der do Feststellungen: Medizinischer Untersuchungsbericht, Antragsformular und Tauglichkeitszeugnisses) und die Behörde die übermittelten Daten gegebenenfalls einer behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen habe, begegnet diese Datenübermittlung sohin dem Grunde nach keinen Bedenken der Datenschutzbehörde.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der damaligen Datenschutzkommission genüge es nicht, wenn der Sachverständige als Gutachter seinem Auftraggeber (der Behörde) nur das Ergebnis iS von "geeignet" oder "nicht geeignet" melde, weil dies eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens entgegenstehe. Fraglich sei jedoch, ob der Aufsichtsbehörde die Daten sofort direkt personenbezogen zugänglich sein müssen, oder (ob unter Hinweis auf die deutsche Rechtslage) nicht zunächst ein rein indirekter Personenbezug ausreichend und erst im begründeten Verdachtsfall ein direkter Personenbezug herzustellen sei. Die Datenschutzbehörde wolle diese Frage im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden der EU aufwerfen.
Diesem Schreiben war eine Liste der in diesem Zeitraum (römisch 40 ) vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen angeschlossen, in etwa rund römisch 40 nachzuweisende Untersuchungen.
XXXXrömisch 40 17. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid vom XXXX verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als flugmedizinischen Sachverständigen gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro XXXX. Die Behörde sieht aus nachstehenden Gründen eine mutwillige Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sowie eine Verschleppungsabsicht desselben gegeben:17. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid vom römisch 40 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als flugmedizinischen Sachverständigen gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro römisch 40 . Die Behörde sieht aus nachstehenden Gründen eine mutwillige Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sowie eine Verschleppungsabsicht desselben gegeben:
17.1. Begründend führte die belangte Behörde zur Mutwilligkeit im Wesentlichen aus, auch wenn man dem Beschwerdeführer ein Interesse an der abschließenden Klärung der seiner Ansicht nach unklaren Rechtslage zugestehen möge - was durch die Behörde und das BMVIT durch die eineinhalb Jahre lang nicht erfolgte Sanktionierung der Nichtübermittlung der Untersuchungsergebnisse gemäß MED.A.025 (b)
Der - rechtskundige - Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund seine Anträge auf das Erlassen von Feststellungsbescheiden wider besseres Wissen gestellt und die Behörde mutwillig in Anspruch genommen, musste er doch wissen, dass diese Anträge aussichtslos seien, zumal über sein Anbringen die Behörde in Bescheidform abzusprechen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe eine "Freude an der Behelligung der Behörde". Gerade in seiner Begründung des Antrages vom XXXX habe der Beschwerdeführer im Ergebnis ausgeführt, dass es ihm tatsächlich nur auf die Erlangung eines bekämpfbaren Rechtstitels ankomme.Der - rechtskundige - Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund seine Anträge auf das Erlassen von Feststellungsbescheiden wider besseres Wissen gestellt und die Behörde mutwillig in Anspruch genommen, musste er doch wissen, dass diese Anträge aussichtslos seien, zumal über sein Anbringen die Behörde in Bescheidform abzusprechen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe eine "Freude an der Behelligung der Behörde". Gerade in seiner Begründung des Antrages vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer im Ergebnis ausgeführt, dass es ihm tatsächlich nur auf die Erlangung eines bekämpfbaren Rechtstitels ankomme.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiere dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern habe er vielmehr die Behörde offenbar mutwillig behindert, ihre Aufsichtspflichten gemäß der geltenden Rechtslage auszuüben.
Die Mutwilligkeit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers liege auch in dem sehr hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand, den er der Behörde verursacht habe, begründet, musste er sich doch im Klaren darüber gewesen sein, dass die nachträgliche Aufarbeitung der von ihm seit dem XXXX nicht übermittelten Unterlagen und die Einpflegung derselben in das Dokumentationssystem der Behörde einen sehr hohen Arbeitsaufwand bedeuten würde.Die Mutwilligkeit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers liege auch in dem sehr hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand, den er der Behörde verursacht habe, begründet, musste er sich doch im Klaren darüber gewesen sein, dass die nachträgliche Aufarbeitung der von ihm seit dem römisch 40 nicht übermittelten Unterlagen und die Einpflegung derselben in das Dokumentationssystem der Behörde einen sehr hohen Arbeitsaufwand bedeuten würde.
17.2. Zur Verschleppung führt die Behörde aus: Die Verhängung einer Mutwillensstrafen sei beispielsweise auch dann gerechtfertigt, wenn aus dem wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich sei, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht worden seien und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt werde. Diese Konstellation erkenne die Behörde in der Vorgehensweise des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen, wodurch gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (hier beruft sich die Behörde auf VwGH 15.12.1995, Zl 95/21/0046, 18.4.1997, Zl 95/19/1707, sowie 15.12.1995, Zl 95/21/0046) das Einbringen der angeführten Anträge des Beschwerdeführers sowie dessen Schreiben vom XXXX unter § 35 AVG subsumierbar sei:17.2.
Zur Verschleppung führt die Behörde aus: Die Verhängung einer Mutwillensstrafen sei beispielsweise auch dann gerechtfertigt, wenn aus dem wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich sei, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht worden seien und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt werde. Diese Konstellation erkenne die Behörde in der Vorgehensweise des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen, wodurch gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (hier beruft sich die Behörde auf VwGH 15.12.1995, Zl 95/21/0046, 18.4.1997, Zl 95/19/1707, sowie 15.12.1995, Zl 95/21/0046) das Einbringen der angeführten Anträge des Beschwerdeführers sowie dessen Schreiben vom römisch 40 unter Paragraph 35, AVG subsumierbar sei:
17.3. Die "Strafhöhe" sei angesichts der eingetretenen unnötigen Inanspruchnahme der Behörde in einem bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Bescheides [zur Mutwillensstrafe] mehrere Tage andauernden zusätzlichen Aufwandes sämtliche Mitarbeiter des zuständigen Sachgebiets der Behörde, des noch nicht abschätzbaren Ausmaßes der zukünftigen erforderlichen Beschäftigung der Behörde und auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt, zumal nur so der Strafzweck zu erreichen sei.
Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als flugmedizinischer Sachverständiger datenschutzrechtlicher Auftraggeber der im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen erhobenen Gesundheitsdaten und nach § 15 DSG zur Geheimhaltung dieser Daten verpflichtet. Zudem setze er sich als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 121 StGB einer strafgerichtlichen Verfolgung aus, wenn er Gesundheitsdaten in unzulässiger Weise offenbare. Der Beschwerdeführer habe somit ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, welche konkreten Gesundheitsdaten der belangten Behörde zu übermitteln seien. Der Beschwerdeführer habe somit weder eine Freude am Behelligen der Behörde, noch sei ihm eine (von der Behörde angenommene) Aussichtslosigkeit seiner Anträge bewusst gewesen, vielmehr habe er für einen entsprechenden Schutz der Gesundheitsdaten seiner Probanden zu sorgen versucht.Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als flugmedizinischer Sachverständiger datenschutzrechtlicher Auftraggeber der im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen erhobenen Gesundheitsdaten und nach Paragraph 15, DSG zur Geheimhaltung dieser Daten verpflichtet.
Zudem setze er sich als flugmedizinischer Sachverständiger nach Paragraph 121, StGB einer strafgerichtlichen Verfolgung aus, wenn er Gesundheitsdaten in unzulässiger Weise offenbare. Der Beschwerdeführer habe somit ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, welche konkreten Gesundheitsdaten der belangten Behörde zu übermitteln seien. Der Beschwerdeführer habe somit weder eine Freude am Behelligen der Behörde, noch sei ihm eine (von der Behörde angenommene) Aussichtslosigkeit seiner Anträge bewusst gewesen, vielmehr habe er für einen entsprechenden Schutz der Gesundheitsdaten seiner Probanden zu sorgen versucht.
Hier sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger entheben lassen zu müssen, um im Zuge der Bekämpfung dieser Enthebung erst eine Klärung der Rechtslage herbeiführen zu können. Diese sei nämlich durch eine einvernehmliche Ansicht der belangten Behörde, des BMVIT und der EASA keineswegs geklärt, vielmehr würden auch die AMC der EASA einer gerichtlichen Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof unterliegen. Auch habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtskonformität des ZPH MED 1 nicht bestätigt, sondern mit einem Beschluss den Antrag XXXX zurückgewiesen und somit die Sach- und Rechtslage keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen.
Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof lediglich in einem obiter dictum den AMC der EASA unmittelbare Verbindlichkeit zugesprochen, was jedoch keine gefestigte Judikatur, sondern verfehlt sei, weil die unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift ARA.GEN.105 Z 1 der VO 1178/2011 anwendbare Nachweisverfahren (AMC) als unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards definiert.Hier sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger entheben lassen zu müssen, um im Zuge der Bekämpfung dieser Enthebung erst eine Klärung der Rechtslage herbeiführen zu können. Diese sei nämlich durch eine einvernehmliche Ansicht der belangten Behörde, des BMVIT und der EASA keineswegs geklärt, vielmehr würden auch die AMC der EASA einer gerichtlichen Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof unterliegen.
Auch habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtskonformität des ZPH MED 1 nicht bestätigt, sondern mit einem Beschluss den Antrag römisch 40 zurückgewiesen und somit die Sach- und Rechtslage keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof lediglich in einem obiter dictum den AMC der EASA unmittelbare Verbindlichkeit zugesprochen, was jedoch keine gefestigte Judikatur, sondern verfehlt sei, weil die unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift ARA.GEN.105 Ziffer eins, der VO 1178 aus 2011, anwendbare Nachweisverfahren (AMC) als unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards definiert.
Von einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde durch den Beschwerdeführer könne somit nicht gesprochen werden.
Soweit sich die belangte Behörde auf Art und Zustand der übermittelten medizinischen Unterlagen im XXXX bezieht, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Überflutung XXXX und die behördlich zu kurz bemessene Frist. Darin, dass die übermittelten Unterlagen in ihrer Qualität und Sortierung nicht den Vorstellungen der belangten Behörde entsprochen hätten, könne keine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nach § 35 AVG gesehen werden. Auch diene § 35 AVG nicht der Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung (unionsrechtlicher) Verpflichtungen. Zudem setze die Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraus, dass der Beschwerdeführer zur Verschleppung mutwillig falsche Angaben gemacht hätte, was die Behörde nicht weiter ausgeführt und begründet habe.Soweit sich die belangte Behörde auf Art und Zustand der übermittelten medizinischen Unterlagen im römisch 40 bezieht, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Überflutung römisch 40 und die behördlich zu kurz bemessene Frist.
Darin, dass die übermittelten Unterlagen in ihrer Qualität und Sortierung nicht den Vorstellungen der belangten Behörde entsprochen hätten, könne keine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nach Paragraph 35, AVG gesehen werden. Auch diene Paragraph 35, AVG nicht der Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung (unionsrechtlicher) Verpflichtungen. Zudem setze die Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraus, dass der Beschwerdeführer zur Verschleppung mutwillig falsche Angaben gemacht hätte, was die Behörde nicht weiter ausgeführt und begründet habe.
Schließlich moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einschließlich der Gewährung eines Parteiengehörs durchzuführen. Sie hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, sich zum Vorwurf der mutwilligen Inanspruchnahme der belangten Behörde zu äußern. Dass sie ihm dieses Recht jedoch nicht gewährt habe, leide der angefochtene Bescheid schon alleine deswegen an Rechtswidrigkeit und sei dieser (unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, zweite Auflage, § 35 Rz 6) ersatzlos aufzuheben.Schließlich moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einschließlich der Gewährung eines Parteiengehörs durchzuführen. Sie hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, sich zum Vorwurf der mutwilligen Inanspruchnahme der belangten Behörde zu äußern. Dass sie ihm dieses Recht jedoch nicht gewährt habe, leide der angefochtene Bescheid schon alleine deswegen an Rechtswidrigkeit und sei dieser (unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, zweite Auflage, Paragraph 35, Rz 6) ersatzlos aufzuheben.
20.1. Die Gegenschrift führt zur Beschwerde gegen die verhängte Mutwillensstrafe zusammengefasst aus: Die Rechtslage sei seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 klar und eindeutig, zu klären sei ausschließlich nur mehr die Frage gewesen, ob es "Alternative Means of Compliance" gebe. Diese Frage sei aber durch die eingesetzte Arbeitsgruppe geklärt und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden.20.1. Die Gegenschrift führt zur Beschwerde gegen die verhängte Mutwillensstrafe zusammengefasst aus: Die Rechtslage sei seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, klar und eindeutig, zu klären sei ausschließlich nur mehr die Frage gewesen, ob es "Alternative Means of Compliance" gebe. Diese Frage sei aber durch die eingesetzte Arbeitsgruppe geklärt und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden.
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich unionsrechtlicher Bestimmungen könne aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes niemals nationales Datenschutzrecht sein. Die Kompetenz, eine unionsrechtliche Bestimmung für ungültig zu erklären, liege ausschließlich beim EuGH, weshalb die hier einschlägigen Bestimmungen bis zu einer solchen Aufhebung jedenfalls von den nationalen Verwaltungsbehörden - ungeachtet allfälliger Zweifel - anzuwenden seien.
Weitere Ermittlungen (insbesondere im Rahmen der angekündigten Inspektion) hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen insofern mutwillig falsche Angaben gemacht habe, als er zunächst schriftlich mitgeteilt habe, XXXX, später aber behauptet habe, XXXX. Das Verschweigen von Information sei jedenfalls darunter zu subsumieren.Weitere Ermittlungen (insbesondere im Rahmen der angekündigten Inspektion) hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen insofern mutwillig falsche Angaben gemacht habe, als er zunächst schriftlich mitgeteilt habe, römisch 40 , später aber behauptet habe, römisch 40 . Das Verschweigen von Information sei jedenfalls darunter zu subsumieren.
Dem Argument des Beschwerdeführers, das AVG sei nicht auf die Erzwingung der Erfüllung unionsrechtlicher Vorschriften anzuwenden, könne nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer damit die Anweisungen des AVG im Anwendungsbereich des Unionsrechtes offenkundig bestreite.
Zum Vorwurf des unterlassenen Parteiengehörs beruft sich die Behörde auf § 45 Abs 3 AVG, wonach die Partei zu ihren eigenen Angaben (VwGH 10.4.1996, Zl 95/19/0591; 21.10.1998, Zl 98/09/0096) oder zu Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt habe (VwGH 05.11.1964, Zl 1880/63), nicht zu hören sei.Zum Vorwurf des unterlassenen Parteiengehörs beruft sich die Behörde auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG, wonach die Partei zu ihren eigenen Angaben (VwGH 10.4.1996, Zl 95/19/0591; 21.10.1998, Zl 98/09/0096) oder zu Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt habe (VwGH 05.11.1964, Zl 1880/63), nicht zu hören sei.
Es sei jedenfalls zulässig, neben der Abweisung des Auskunftsbegehrens (im gegenständlichen Fall des Antrags auf Feststellung) eine Mutwillensstrafe für das offenbar mutwillige Auskunftsbegehren zu verhängen (vergleiche VwGH 28.6.2006, Zl 2002/12/0133, ferner VwSlg 15.104 A/1999).
20.2 Diese Gegenschrift samt allen Anlagen wird dem Beschwerdeführer mit hiergerichtlichem Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht.20.2 Diese Gegenschrift samt allen Anlagen wird dem Beschwerdeführer mit hiergerichtlichem Schreiben vom römisch 40 zur Kenntnis gebracht.
22.1. Diesem vorbereitenden Schriftsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu, mit dem Hinweis, dass die anberaumte Verhandlung jedenfalls abgeführt werde und die beiden genannten XXXX zwischenzeitig gesondert als Zeugen geladen worden seien.22.1. Diesem vorbereitenden Schriftsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu, mit dem Hinweis, dass die anberaumte Verhandlung jedenfalls abgeführt werde und die beiden genannten römisch 40 zwischenzeitig gesondert als Zeugen geladen worden seien.
Zudem habe einer der beiden auch XXXX. Dass die beiden genannten Zeugen persönliche Wahrnehmungen und Eindrücke der XXXX in objektiver und unparteiischer Weise wiedergeben könnten, werde bezweifelt. Dies auch deshalb, weil die Wiedererlangung der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger des Beschwerdeführers XXXX.Zudem habe einer der beiden auch römisch 40 . Dass die beiden genannten Zeugen persönliche Wahrnehmungen und Eindrücke der römisch 40 in objektiver und unparteiischer Weise wiedergeben könnten, werde bezweifelt. Dies auch deshalb, weil die Wiedererlangung der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger des Beschwerdeführers römisch 40 .
Somit beantrage der Beschwerdeführer, dass Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die beiden XXXX wegen Befangenheit nicht als Zeugen vernehmen,1.) die beiden römisch 40 wegen Befangenheit nicht als Zeugen vernehmen, 2.) das zum XXXX geführte Verfahren nicht mit XXXX Verfahren verbinden,2.) das zum römisch 40 geführte Verfahren nicht mit römisch 40 Verfahren verbinden, 3.) die Öffentlichkeit von der Verhandlung am 5. April 2016 ausschließen.
XXXXrömisch 40
XXXX Am XXXX, kurz vor Weihnacht, erhielt der Beschwerdeführer von der Behörde die schriftliche Aufforderung vom XXXX (!), er möge 1.) ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, medizinischer Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnisses) unverzüglich an die belangte Behörde übermitteln, sowie 2.) bis zum XXXX, somit über die Feiertage, folgende Unterlagen sämtlicher vom Beschwerdeführer sei XXXX durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung in Kopie übermitteln: Antragsformular gemäß AMC1.ARA.MED.135, medizinischer Untersuchungsbericht gemäß AMC1.ARA.MED.135, sowie sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechenden dazugehörigen Befunde.römisch 40 Am römisch 40 , kurz vor Weihnacht, erhielt der Beschwerdeführer von der Behörde die schriftliche Aufforderung vom römisch 40 (!), er möge 1.) ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, medizinischer Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnisses) unverzüglich an die belangte Behörde übermitteln, sowie 2.) bis zum römisch 40 , somit über die Feiertage, folgende Unterlagen sämtlicher vom Beschwerdeführer sei römisch 40 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung in Kopie übermitteln: Antragsformular gemäß AMC1.ARA.MED.135, medizinischer Untersuchungsbericht gemäß AMC1.ARA.MED.135, sowie sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechenden dazugehörigen Befunde.
XXXXrömisch 40 Somit stellte der Beschwerdeführer am XXXX, einen Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest XXXXSomit stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 , einen Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest römisch 40 Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde ebenso in einem Schreiben vom XXXX, die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen vom XXXX in Bescheidform zu erlassen, was diese am XXXX gemeinsam mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Bescheides darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, abwies.Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde ebenso in einem Schreiben vom römisch 40 , die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen vom römisch 40 in Bescheidform zu erlassen, was diese am römisch 40 gemeinsam mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung eines Bescheides darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, abwies.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX erstreckte die belangte Behörde die gesetzte Frist bis zum XXXX. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX - der somit nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte (!) - beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist am XXXX zu laufen.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 erstreckte die belangte Behörde die gesetzte Frist bis zum römisch 40 . Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am römisch 40 - der somit nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte (!) - beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist am römisch 40 zu laufen.
Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis von der ihm gewährten Fristerstreckung erlangte, begann er XXXXDa der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis von der ihm gewährten Fristerstreckung erlangte, begann er römisch 40 XXXX Mit Schreiben vom XXXX, bei der zuständigen Behörde am XXXX eingelangt, machte der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam, dass XXXX.römisch 40 Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der zuständigen Behörde am römisch 40 eingelangt, machte der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam, dass römisch 40 .
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX enthält hiezu unter anderem nachstehenden Satz: "Ich ersuche um baldige Zustellung des begehrten Feststellungsbescheides um endlich eine definitive höchstgerichtliche Klärung der Datenübermittlungsfrage auf EU-Ebene herbeizuführen und ersuche zwischenzeitlich, das am XXXXDas Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 enthält hiezu unter anderem nachstehenden Satz: "Ich ersuche um baldige Zustellung des begehrten Feststellungsbescheides um endlich eine definitive höchstgerichtliche Klärung der Datenübermittlungsfrage auf EU-Ebene herbeizuführen und ersuche zwischenzeitlich, das am römisch 40 Mit Schreiben vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde, dass XXXX, in denen die nicht rezenten flugmedizinischen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien.Mit Schreiben vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde, dass römisch 40 , in denen die nicht rezenten flugmedizinischen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien.
XXXX 2. Beweiswürdigung:römisch 40 2. Beweiswürdigung:
Die beiden Zeugen waren XXXX, somit kam dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausweislich XXXX kein Ablehnungsrecht XXXX. Allerdings haben sich die beiden genannten Zeugen im behördlichen Verfahren nicht für befangen erklärt. Auch ist hiergerichtlich nicht erkennbar und bringt der Beschwerdeführer dies nicht vor, dass er die Befangenheit der beiden Amtssachverständigen bereits im Verwaltungsverfahren moniert hätte.Die beiden Zeugen waren römisch 40 , somit kam dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausweislich römisch 40 kein Ablehnungsrecht römisch 40 . Allerdings haben sich die beiden genannten Zeugen im behördlichen Verfahren nicht für befangen erklärt. Auch ist hiergerichtlich nicht erkennbar und bringt der Beschwerdeführer dies nicht vor, dass er die Befangenheit der beiden Amtssachverständigen bereits im Verwaltungsverfahren moniert hätte.
XXXX Das VwGVG und das AVG enthalten kein Ablehnungsrecht von Zeugen. Die Beurteilung von Zeugenaussagen obliegt der freien Beweiswürdigung und stehen jene gegebenenfalls unter strafrechtlicher Sanktion. Der Beschwerdeführer beruft sich hier - rein abstrakt - auf ein XXXX zwischen den beiden Zeugen und ihm selbst XXXX. Damit zeigt er jedoch nicht konkret auf, wieso eine Befangenheit gegeben sein sollte. Schließlich besteht immer zwischen ärztlichen Sachverständigen auch ein XXXX hinsichtlich ihrer gutachterlichen Tätigkeit und wäre somit immer, folgte man dem Beschwerdeführer, XXXX.römisch 40 Das VwGVG und das AVG enthalten kein Ablehnungsrecht von Zeugen. Die Beurteilung von Zeugenaussagen obliegt der freien Beweiswürdigung und stehen jene gegebenenfalls unter strafrechtlicher Sanktion. Der Beschwerdeführer beruft sich hier - rein abstrakt - auf ein römisch 40 zwischen den beiden Zeugen und ihm selbst römisch 40 . Damit zeigt er jedoch nicht konkret auf, wieso eine Befangenheit gegeben sein sollte. Schließlich besteht immer zwischen ärztlichen Sachverständigen auch ein römisch 40 hinsichtlich ihrer gutachterlichen Tätigkeit und wäre somit immer, folgte man dem Beschwerdeführer, römisch 40 .
Konkret beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf XXXX hinsichtlich des Erlassens eines XXXX. Mit dem Nachweis dieser Anzeige ist XXXX.Konkret beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf römisch 40 hinsichtlich des Erlassens eines römisch 40 . Mit dem Nachweis dieser Anzeige ist römisch 40 .
Da der Beschwerdeführer weder konkret eine Befangenheit der beiden Zeugen aufzeigt, noch beide sich im behördlichen Verfahren XXXX.Da der Beschwerdeführer weder konkret eine Befangenheit der beiden Zeugen aufzeigt, noch beide sich im behördlichen Verfahren römisch 40 .
Sofern sich das erkennende Gericht in seiner Beweiswürdigung auf Angaben dieser beiden Zeugen stützen sollte, wird dies nachstehend in der Beweiswürdigung explizit erwogen werden.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Dass die medizinischen Unterlagen im Keller nicht nur in Kartonkisten, sondern auch in Aktenordnern gelagert werden, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos in der Tagsatzung.
XXXX XXXX XXXX XXXX c) Begründungsmangelrömisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 c) Begründungsmangel Die Feststellungen zum Aufbau und Inhalt des angefochtenen Bescheides beruhen auf diesem.
3.1 Zu A) Mutwillensstrafe
Sie nimmt damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen diesen Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß dieser (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, auf welchen maßgebenden Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und wie sie zu diesen kommt. Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel). Schon aus diesem Grunde wäre der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die unterlassene Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 3 AVG, wonach der Beschwerdeführer zu von ihm gemachten Eingaben und vorgelegten Beweismitteln nicht mehr gesondert zu hören sei.Die unterlassene Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz 3, AVG, wonach der Beschwerdeführer zu von ihm gemachten Eingaben und vorgelegten Beweismitteln nicht mehr gesondert zu hören sei.
Dies würde jedoch voraussetzen, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid - ausschließlich - auf Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer selbst behauptet bzw vorgelegt worden wären, stützte. Wenngleich mangels Beweiswürdigung unklar ist, wie die Behörde zu ihren mit Verfahrensgängen durchmischten Sachverhaltsfeststellungen kommt, ist jedoch unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid auch nicht vom Beschwerdeführer ins behördliche Verfahren eingeführte Sachverhaltselemente enthält, auf die sich die angefochtene rechtliche Würdigung bezieht:
2.1. So geht die belangte Behörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen unter anderem davon aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten, beschädigten Unterlagen habe dieser in einem feuchten, erdigen Raum (etwa einem Kellerabteil) gelagert gehabt und lastet ihm in ihrer rechtlichen Würdigung diesen Zustand insofern an, als sie ua deren Zustand samt mangelnder Aufbereitung jedenfalls als offenbar mutwillig Inanspruchnahme der Behörde in Absicht der Verschleppung bewertet.
Hätte sie den Beschwerdeführer jedoch zu dieser Sachverhaltsfeststellung gehört, hätte sie XXXX.Hätte sie den Beschwerdeführer jedoch zu dieser Sachverhaltsfeststellung gehört, hätte sie römisch 40 .
Die belangte Behörde belastet damit ihren Bescheid in diesem Punkte mit Rechtswidrigkeit.
2.2. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Würdigung ferner aus, die nachträgliche Aufarbeitung der vom Beschwerdeführer seit dem XXXX nicht übermittelten Unterlagen und die Einpflegung derselben in das Dokumentationssystem der Behörde habe einen sehr hohen Arbeitsaufwand für diese bedeutet und sieht hier eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers als gegeben an. In diesem Zusammenhang stellt sie als Sachverhalt unter anderem fest, es handle sich dabei knapp über 1000 Untersuchungen, was XXXX % der alljährlich von allen XXXX österreichischen flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung entspreche.2.2. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Würdigung ferner aus, die nachträgliche Aufarbeitung der vom Beschwerdeführer seit dem römisch 40 nicht übermittelten Unterlagen und die Einpflegung derselben in das Dokumentationssystem der Behörde habe einen sehr hohen Arbeitsaufwand für diese bedeutet und sieht hier eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers als gegeben an. In diesem Zusammenhang stellt sie als Sachverhalt unter anderem fest, es handle sich dabei knapp über 1000 Untersuchungen, was römisch 40 % der alljährlich von allen römisch 40 österreichischen flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung entspreche.
Die Behörde stützt damit den von ihr angenommenen durch den Beschwerdeführer verursachten Arbeitsaufwand unter anderem auf die Anzahl der nicht (gleich) belegten Untersuchungen sowie den Marktanteil des Beschwerdeführers. Diese Fakten wurden jedoch nicht vom Beschwerdeführer ins behördliche Verfahren eingeführt, sondern vielmehr von der Behörde. Sie hätte ihn daher zum Ausmaß des Arbeitsaufwandes, dem sie ihm bescheidmäßig anlastet, auch hören müssen.
Die belangte Behörde belastet daher ihren Bescheid auch in diesem Punkte mit Rechtswidrigkeit.
2.3. Der belangten Behörde gelingt es sohin nicht, der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Parteiengehörs wirksam entgegenzutreten. Dass die Wahrung des kardinalen Parteienrechtes auf rechtliches Gehör zu einem anderen Ergebnis, zumindest bei der "Strafhöhe", geführt haben könnte, ist nicht auszuschließen.
Diese Bestimmung normiert somit zwei Fallkonstellationen, in denen eine Verhängung einer Mutwillensstrafe in Betracht kommt:
Sie bietet den Behörden nämlich sowohl eine Handhabe, sich selbst (!) vor Behelligung, als auch die anderen Parteien (!) vor Verschleppung des Verfahrens schützen (vgl Hengschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Auflage, § 35, Rz 1 mwN). So auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Auflage, § 35 AVG, Rz 2 u RZ 6 mwH auf VwGH 4.9.1973 Slg 8448 A; 28.9.1995, Zl 94/17/0427; 24.3.1997, Zl 95/19/1711): "Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Beh vor Behelligung, die Partei vor Verschleppung des Sache schützen."Sie bietet den Behörden nämlich sowohl eine Handhabe, sich selbst (!) vor Behelligung, als auch die anderen Parteien (!) vor Verschleppung des Verfahrens schützen vergleiche Hengschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Auflage, Paragraph 35,, Rz 1 mwN). So auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Auflage, Paragraph 35, AVG, Rz 2 u RZ 6 mwH auf VwGH 4.9.1973 Slg 8448 A; 28.9.1995, Zl 94/17/0427; 24.3.1997, Zl 95/19/1711): "Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Beh vor Behelligung, die Partei vor Verschleppung des Sache schützen."
Mutwillige Inanspruchnahme:
3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer beim Stellen der genannten Anträge nicht mutwillig gehandelt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vorbringen mutwillig, deren Aussichtslosigkeit für jedermann offenkundig und derer sich der Einschreiter auch bewusst ist (vgl nur Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, 5. Auflage, Seite 147, mwH auf VwGH 24.3.1997, Zl 95/19/1711).3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer beim Stellen der genannten Anträge nicht mutwillig gehandelt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vorbringen mutwillig, deren Aussichtslosigkeit für jedermann offenkundig und derer sich der Einschreiter auch bewusst ist vergleiche nur Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, 5. Auflage, Seite 147, mwH auf VwGH 24.3.1997, Zl 95/19/1711).
Der VwGH führt hiezu an: "Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein." (VwGH 24.3.1997, Zl 95/19/1711).
Gerade diese Aussichtslosigkeit nachzuweisen, gelingt der belangten Behörde mit ihrem Hinweis auf die (aus ihrer Sicht) übereinstimmende Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörden nicht. Kann sie sich hiebei doch nicht auf eine Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden um ein Tauglichkeitszeugnisses vom flugmedizinischen Sachverständigen an die belangte Behörde zu übermitteln sind, durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof stützen.
Soweit sich die Behörde hier auf den dargestellten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes XXXX beruft, weist sie ebenso wenig nach, dass die genannten Anträge XXXX für jedermann erkennbar aussichtslos waren:Soweit sich die Behörde hier auf den dargestellten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes römisch 40 beruft, weist sie ebenso wenig nach, dass die genannten Anträge römisch 40 für jedermann erkennbar aussichtslos waren:
Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich mit seiner Entscheidung gerade keinen Rechtsschutz im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bedenken (etwa im Sinne eines Erwägens einer allfälligen Primärrechtswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof genannten Bestimmungen des EU-Sekundärrechts) gewährt bzw aus prozessrechtlichen Gründen gewähren können und die Rechtslage insoweit auch nicht geklärt - schon gar nicht im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick darauf, ob die von ihm verwendeten Berichte den rechtlichen Anforderungen genügen.
Die Aussichtslosigkeit der genannten Anträge, mit denen der Beschwerdeführer eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw den Europäischen Gerichtshof herbeiführen wollte, ist damit keinesfalls offensichtlich, wie von der Behörde angenommen.
Schließlich ist zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Es genügt jedenfalls nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I 2. Ausgabe 2014, § 35 Rz 3, und die dortigen Nachweise, insbesondere VwGH 29.06.1998, Zl 98/10/0183; 16.02.2012, Zl 2011/01/0271).Schließlich ist zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Es genügt jedenfalls nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins 2. Ausgabe 2014, Paragraph 35, Rz 3, und die dortigen Nachweise, insbesondere VwGH 29.06.1998, Zl 98/10/0183; 16.02.2012, Zl 2011/01/0271).
Der Beschwerdeführer hat somit nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls die zuständige Behörde mutwillig in Anspruch genommen, sondern wollte sich vielmehr rechtlich absichern hinsichtlich seiner Pflichten aus dem Datenschutzrecht und seiner ärztlichen Schweigepflicht.
Verschleppungsabsicht:
3.2. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll - wie dargestellt - die Behörde vor Behelligung, die Partei (gemeint: eine vom Adressaten der Mutwillensstrafe verschiedene Partei) vor Verschleppung der Sache schützen.
Soweit sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auf eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers stützt, verkennt sie hier den Normzweck des § 35 AVG und belastet sie den Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit: Denn wenn sie sich in ihrer Begründung (konkret) auf bestimmte Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdeführer bezieht, zeigt sie in keiner Weise auf, dass es sich bei diesen um Mehrparteienverfahren handelte, in denen eine vom Beschwerdeführer verschiedene Partei vor der angenommenen Verschleppung zu schützen wäre, noch ist das Vorliegen eines Mehrparteienverfahren für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Soweit sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auf eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers stützt, verkennt sie hier den Normzweck des Paragraph 35, AVG und belastet sie den Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit: Denn wenn sie sich in ihrer Begründung (konkret) auf bestimmte Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdeführer bezieht, zeigt sie in keiner Weise auf, dass es sich bei diesen um Mehrparteienverfahren handelte, in denen eine vom Beschwerdeführer verschiedene Partei vor der angenommenen Verschleppung zu schützen wäre, noch ist das Vorliegen eines Mehrparteienverfahren für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
3.3. Doch selbst wenn eine zweite Partei im behördlichen Verfahren vorhanden wäre, die vor der behaupteten Verschleppungsabsicht geschützt werden könnte, wäre den zugehörigen Begründungselementen der Behörde nicht zu folgen:
Vielmehr zieht sie sich hier ausschließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, nach der die Verhängung einer Mutwillensstrafen auch bei wechselnden, einander widersprechenden Angaben einer Partei möglich ist.
Damit obliegt es der Behörde aufzuzeigen, inwieweit der Beschwerdeführer wechselnde, einander widersprechende Angaben macht und warum diese mit einer Verschleppungsabsicht einhergingen. Dies unterlässt die Behörde allerdings, wenn sie nur - abstrakt - ausführt, das vom Beschwerdeführer am XXXX übermittelte Schreiben weise zum Teil ein konträres Ersuchen und diametral entgegengesetzte Ansichten auf, kann dies doch nicht als konkrete Erwägung und überprüfbares Begründungselement gewertet werden.Damit obliegt es der Behörde aufzuzeigen, inwieweit der Beschwerdeführer wechselnde, einander widersprechende Angaben macht und warum diese mit einer Verschleppungsabsicht einhergingen. Dies unterlässt die Behörde allerdings, wenn sie nur - abstrakt - ausführt, das vom Beschwerdeführer am römisch 40 übermittelte Schreiben weise zum Teil ein konträres Ersuchen und diametral entgegengesetzte Ansichten auf, kann dies doch nicht als konkrete Erwägung und überprüfbares Begründungselement gewertet werden.
Auch kann hiergerichtlich bei inhaltlicher Beurteilung des genannten Schreibens vomXXXX kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht im Begehren, XXXX, den (erneuten) Versuch des Beschwerdeführers, sich aufgrund der (aus seiner Sicht) unklaren Rechtslage rechtlich abzusichern.Auch kann hiergerichtlich bei inhaltlicher Beurteilung des genannten Schreibens vomXXXX kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht im Begehren, römisch 40 , den (erneuten) Versuch des Beschwerdeführers, sich aufgrund der (aus seiner Sicht) unklaren Rechtslage rechtlich abzusichern.
Ferner kann in einer unterlassenen Begründung des Antrages vom XXXX auf bescheidmäßige Ausfertigung sowie in der Begründung des Antrages vom XXXX auf bescheidmäßige Ausfertigung, einen bekämpfbaren Rechtstitel erlangen zu wollen, weder eine unrichtige Angabe noch eine zu anderen Angaben widersprechende Angabe erkannt werden.Ferner kann in einer unterlassenen Begründung des Antrages vom römisch 40 auf bescheidmäßige Ausfertigung sowie in der Begründung des Antrages vom römisch 40 auf bescheidmäßige Ausfertigung, einen bekämpfbaren Rechtstitel erlangen zu wollen, weder eine unrichtige Angabe noch eine zu anderen Angaben widersprechende Angabe erkannt werden.
Zusammengefasst legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer keine in Verschleppungsabsicht gemachten unrichtigen Angaben zur Last, noch kann er diese durch wechselnde, widersprechende Angaben im Sinne der Rechtsprechung (konkret) substituieren.
Auch aus diesem Grunde belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
3.4. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid abstrakt ausführt, zahlreiche weitere Anbringen des Beschwerdeführers würden ebenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 35 AVG erfüllen, ist dies viel zu unbestimmt, als dass die Behörde damit eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde oder eine Absicht des Beschwerdeführers zum Verschleppen des Verfahrens begründen könnte. Im Übrigen kann ein in der Gegenschrift erstattetes Vorbingen nicht die Bescheidbegründung ersetzen. XXXX3.4. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid abstrakt ausführt, zahlreiche weitere Anbringen des Beschwerdeführers würden ebenfalls die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 35, AVG erfüllen, ist dies viel zu unbestimmt, als dass die Behörde damit eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde oder eine Absicht des Beschwerdeführers zum Verschleppen des Verfahrens begründen könnte. Im Übrigen kann ein in der Gegenschrift erstattetes Vorbingen nicht die Bescheidbegründung ersetzen. römisch 40 3.5. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe erweist sich sohin als nicht rechtmäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid von Amts wegen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erlassen worden ist, kommt lediglich die ersatzlose Aufhebung gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG (und im vorliegenden Fall in Verbindung mit § 35 AVG und § 17 VWGVG) in Betracht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 156, Anm 18, iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105).3.5. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe erweist sich sohin als nicht rechtmäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid von Amts wegen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erlassen worden ist, kommt lediglich die ersatzlose Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG (und im vorliegenden Fall in Verbindung mit Paragraph 35, AVG und Paragraph 17, VWGVG) in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 156, Anmerkung 18, in Verbindung mit Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 105).
Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
3.6. Damit gehen die weiteren Begehren des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren, nämlich ua ein Verordnungsprüfverfahren nach Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen, sowie ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof nach Art 267 AEUV einzuleiten, ins Leere.3.6. Damit gehen die weiteren Begehren des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren, nämlich ua ein Verordnungsprüfverfahren nach Artikel 139, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen, sowie ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof nach Artikel 267, AEUV einzuleiten, ins Leere.
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Mutwillensstrafe konnten zur Auslegung des § 35 AVG die genannten Erkenntnisse des VwGH herangezogen werden, wobei die individuelle Frage, ob die Verhängung der Mutwillensstrafe im konkreten Fall des Beschwerdeführers rechtmäßig ist, keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat (vgl VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010).Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Mutwillensstrafe konnten zur Auslegung des Paragraph 35, AVG die genannten Erkenntnisse des VwGH herangezogen werden, wobei die individuelle Frage, ob die Verhängung der Mutwillensstrafe im konkreten Fall des Beschwerdeführers rechtmäßig ist, keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010).
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W179.2105165.1.00