GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben:römisch eins. Der Beschwerde gegen den vom Sozialministeriumservice am 11.04.2016 ausgestellten Behindertenpass, Pass Nr. römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben: Der Behindertenpass ist unbefristet und der Grad der Behinderung beträgt sechzig
F zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist gegen die Spruchpunkte I. und II.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit Schreiben vom 22.10.2015, eingelangt am 27.10.2015, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.01.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.01.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 DEGENERATIVE WIRBELSÄULENVERÄNDERUNGEN Gleich bleibende Einschätzung aufgrund der funktionellen Beschwerden, minimaler Fehlhaltung und zufriedenstellender Funktion 02.01.01 20 vH 02 TINNITUS LINKS Aufgrund der Schlafstörungen werden 20 % angenommen 12.02.02 20 vH 03 ASTHMA BRONCHIALE Klinisch unauffällig; aufgrund der Allergie werden 20 % angenommen 06.05.01 20 vH 04 DEPRESSIVE STÖRUNG Gleich bleibend aufgrund der Chronifizierung und reduzierter psychosozialer Belastbarkeit 03.05.01 30 vH 05 ENTZÜNDLICHE DARMERKRANKUNG, MORBUS CROHN Täglich Beschwerden, Stuhlfrequenz: 8-10 Mal tgl, aufgrund der notwendigen Therapie und leicht reduziertem Ernährungszustand werden 40 % angenommen 07.04.05 40 vH 06 NAHRUNGSMITTELINTOLERANZ, LACTOSE- u. HISTAMININTOLERANZ Aufgrund der erforderlichen Diäteinhaltung werden 20 % angenommen 09.03.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 5 ist das Hauptleiden aufgrund der Verschlechterung 2015; Pkt. 4 u. 6, mit negativer Auswirkung auf das Hauptleiden, erhöhen um 1 Stufe. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gesamtgrad der Behinderung wurde auf 50 % angehoben Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Pkt. 5 u. 6 wurden neu aufgenommen Nachuntersuchung in 5 Jahren, Begründung: Die Möglichkeit einer Besserung ist gegeben. Mit Schreiben vom 13.04.2016 wurde der bP der bis Ende März 2021 befristete Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH übermittelt. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich die bP unter Vorlage eines Befundes gegen den ermittelten Grad der Behinderung sowie die befristete Ausstellung des Passes. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass sie an der schwersten Form von Morbus Crohn leide, weshalb ihr laut Einschätzungsverordnung bereits alleine für diese Beeinträchtigung ein GdB von 50 vH gebühre, auch bestünde keine Aussicht auf Besserung. Des Weiteren beantragt sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Mit Schreiben vom 25.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine Gutachtensergänzung von dem verfahrensgegenständlich befassten Sachverständigen eingeholt, welche am 09.09.2016 einlangte und wie folgt lautet: "Laut neu vorgelegtem Ambulanzbefund vom 06.04.2016 wird, trotz der Besserungstendenz unter Budosan, eine TNF- Alpha-Blocker-Behandlung empfohlen. Therapie mit Humira wird am 10.05.2016 begonnen. Die Möglichkeit einer Besserung ist daher gegeben und auch sonst erscheint bei einem jüngeren Menschen die Verlaufskontrolle sinnvoll. Der Verdacht auf eine langstreckige Stenose und Fistelbildung habe sich bestätigt und die Therapie mit Flumira,
Befund vom 06.04.2016, begonnen. Die Voraussetzungen für die Verwendung der Pos- Nr. 07.04.06 mit 50 % sind daher zurzeit gegeben. Entsprechend der Anamnese und Untersuchungsbefund hat Hr. XXXX 14 kg im letzten Jahr abgenommen und sein Gewicht betrug bei der Untersuchung 63 kg. Haut und Schleimhäute waren weder blass noch anämisch. Er klagte über keine Kreislaufbeschwerden oder Schwächezustände. Es bestanden auch keine Hinweise für Mängelerscheinungen. Daher konnte mit großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ausgeschlossen werden.Entsprechend der Anamnese und Untersuchungsbefund hat Hr. römisch 40 14 kg im letzten Jahr abgenommen und sein Gewicht betrug bei der Untersuchung 63 kg. Haut und Schleimhäute waren weder blass noch anämisch. Er klagte über keine Kreislaufbeschwerden oder Schwächezustände. Es bestanden auch keine Hinweise für Mängelerscheinungen. Daher konnte mit großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ausgeschlossen werden. Bei der klinischen Untersuchung am 31.01.2016 war der allgemeine Zustand normal und der Ernährungszustand zufriedenstellend. Eine erhebliche Alltagsbeeinträchtigung war nicht ersichtlich. Eine erhebliche Harn- und Stuhlinkontinenz war nicht gegeben. Aufgrund der Einschätzungsverordnung und vom Bundesministerium vorgelegten Richtlinien lagen auch keine Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Aufgrund des neu beigebrachten Befundes vom 06.04.2016 hat sich der Verdacht auf langstreckige Stenose und lleosigmoidale Fistel bestätigt. Aufgrund diesen Komplikationen und Umstellung der Therapie auf TNF-Alpha-Blocker bzw. Humira, mit bekannten Nebenwirkungen, wird Pkt. 5 mit Pos. 07.04.06 mit 50 % eingeschätzt. Pkt. 4 u. 6, mit negativer Auswirkung auf das Hauptleiden, erhöhen um 1 Stufe auf 60 %." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 02.10.2016 teilte die bP mit, dass ihr ein Teil des Dünndarms und des Dickdarms entfernt worden sei, sodass eine Besserung mittels Humira nicht bestätigt werden könne.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 02.10.2016 teilte die bP mit, dass ihr ein Teil des Dünndarms und des Dickdarms entfernt worden sei, sodass eine Besserung mittels Humira nicht bestätigt werden könne. Aufgrund der Stellungnahme der bP wurde eine weitere Gutachtensergänzung eingeholt, welche am 09.11.2016 einlangte und wie folgt lautet: "Aus den vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass eine zweite, große Darmoperation durchgeführt wurde. Eine aktenmäßige Beurteilung, bzw. Änderung der Einschätzung aufgrund der vorgelegten Befunde, wäre aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht richtig. Üblicherweise wird nach solchen Operationen in ca. 1/2 -1 Jahr eine Nachuntersuchung durchgeführt, nachdem sich die funktionelle und anatomische Situation stabilisiert hat. Insbesondere ist das notwendig, wenn eine Befristung des Passes gewünscht wird. Aus ärztlicher Sicht ist daher eine Änderung der Einschätzung aufgrund der vorgelegten Befunde ohne Untersuchung nicht möglich. Es wird eine postoperative Begutachtung beim Facharzt für Innere Medizin in ca. 1 Jahr vorgeschlagen." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
der zuletzt erfolgten gutachterlichen Beurteilung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, sohin mit 50 vH. Es ist daher in weiterer Folge ein Gesamtgrad der Behinderung von sechzig
3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin nicht wörtlich angeführt, sondern stehen lediglich leere Felder mit der Überschrift "Amtliche Vermerke" für eine solche Eintragung zur Verfügung.
2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks in ein leeres Feld kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide
2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin nicht wörtlich angeführt, sondern stehen lediglich leere Felder mit der Überschrift "Amtliche Vermerke" für eine solche Eintragung zur Verfügung.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks in ein leeres Feld kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/11/0138). Der von der bP in ihrer Beschwerde begehrte Zusatzeintrag ist von der gegenständlich vorliegenden behördlichen Entscheidung nicht erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragte Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde entschiedenen Antrag hinausginge vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/11/0138). Der von der bP in ihrer Beschwerde begehrte Zusatzeintrag ist von der gegenständlich vorliegenden behördlichen Entscheidung nicht erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragte Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung machen. Zu B) Spruchpunkt I. und II.Zu B) Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.