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{'item': 'L516 2139043-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlL516 2139043-1 SpruchL516 2139043-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [S. H. T.], geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 19.10.2016, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 [S. H. T.], geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 19.10.2016, Zahl römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als "Bescheid" betitelten Schriftstück vom 19.10.2016, Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei und sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als "Bescheid" betitelten Schriftstück vom 19.10.2016, Zahl römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei und sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.11.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Sachverhalt und Beweiswürdigung Sachverhalt 1.
  6. Das vom BFA als "Bescheid" betitelte Schriftstück vom 19.10.2016 wurde (ausschließlich) von Frau XXXX [G.], einer Referentin des BFA, unterschrieben. Laut Aktenvermerk des BFA ebenso vom 19.10.2016 hatte diese Referentin zu diesem Zeitpunkt die Approbationsbefugnis "zur Erstellung von Bescheiden" noch nicht erlangt. Ferner wird in jenem Aktenvermerk ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid von der einzuschulenden Referentin erstellt wurde, aber der für die Einschulung der Referentin verantwortliche Referent den gegenständlichen Bescheid genehmige.1.
  7. Das vom BFA als "Bescheid" betitelte Schriftstück vom 19.10.2016 wurde (ausschließlich) von Frau römisch 40 [G.], einer Referentin des BFA, unterschrieben. Laut Aktenvermerk des BFA ebenso vom 19.10.2016 hatte diese Referentin zu diesem Zeitpunkt die Approbationsbefugnis "zur Erstellung von Bescheiden" noch nicht erlangt. Ferner wird in jenem Aktenvermerk ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid von der einzuschulenden Referentin erstellt wurde, aber der für die Einschulung der Referentin verantwortliche Referent den gegenständlichen Bescheid genehmige. Beweiswürdigung 1.
  8. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes (Aktenseiten 239 und 283).
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig 2.
  10. Gemäß § 18 Abs 3 AVG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl Nr 5/2008 sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.2.
  11. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 5 aus 2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. 2.
  12. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.2.
  13. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. 2.
  14. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).2.
  15. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). 2.
  16. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015). 2.
  17. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).2.
  18. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). 2.
  19. Zum gegenständlichen Verfahren 2.6.
  20. Im Verwaltungsverfahrensakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 19.10.2016 aus welchem hervorgeht, dass jene Referentin des BFA, die den gegenständlich angefochtenen "Bescheid" verfasst und unterschrieben hat, zu jenem Zeitpunkt noch über keine Approbationsbefugnis verfügt hat. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird jedoch ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschiebener Bescheid der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nicht (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017). Dass der für die Einschulung der Referentin verantwortliche Referent den gegenständlichen Bescheid per Aktenvermerk genehmigt, führt fallbezogen zu keiner Heilung.2.6.
  21. Im Verwaltungsverfahrensakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 19.10.2016 aus welchem hervorgeht, dass jene Referentin des BFA, die den gegenständlich angefochtenen "Bescheid" verfasst und unterschrieben hat, zu jenem Zeitpunkt noch über keine Approbationsbefugnis verfügt hat. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird jedoch ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschiebener Bescheid der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nicht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017). Dass der für die Einschulung der Referentin verantwortliche Referent den gegenständlichen Bescheid per Aktenvermerk genehmigt, führt fallbezogen zu keiner Heilung. 2.6.
  22. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat. 2.6.
  23. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird. 2.
  24. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 2.
  25. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.2.
  26. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 2.
  27. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 2.
  28. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.2139043.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.