Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 73§ 14Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24§ 15§ 19Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6§ 4Art. 80§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW114 2105837-1 SpruchW114 2105837-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
§ 28Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047699, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. A.II.) Die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 02.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 27.04.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.Am 27.04.2011 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Almen wurden von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2011 gestellt. Dabei wurden für die XXXX 556,90 ha, für die XXXX 48,81 ha und für die XXXX 61,04 ha Almfutterfläche beantragt.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für diese Almen wurden von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2011 gestellt. Dabei wurden für die römisch 40 556,90 ha, für die römisch 40 48,81 ha und für die römisch 40 61,04 ha Almfutterfläche beantragt.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115973692, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dabei wurde von 56 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 58,86 ha, davon 40,66 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 56,00 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115973692, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dabei wurde von 56 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 58,86 ha, davon 40,66 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 56,00 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
- Am 19.10.2012, 07.12.2012 sowie am 28.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2011 von ursprünglich auf 556,90 ha, auf 523,60 ha, auf 484,76 ha und letztlich auf 453,29 ha.
- Am 19.10.2012, 07.12.2012 sowie am 28.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 von ursprünglich auf 556,90 ha, auf 523,60 ha, auf 484,76 ha und letztlich auf 453,29 ha.
- Ohne die freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktionen der Almfutterfläche auf der XXXX zu berücksichtigen wurde infolge einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtzahl und deren Wert veränderten der Antragstellerin mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725221, weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Ohne die freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktionen der Almfutterfläche auf der römisch 40 zu berücksichtigen wurde infolge einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtzahl und deren Wert veränderten der Antragstellerin mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725221, weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 23.09.2013 sowie am 24.09.2019 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2011 eine Almfutterfläche von nur 360,86 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013, AZ GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX, der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat, gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
- Am 23.09.2013 sowie am 24.09.2019 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2011 eine Almfutterfläche von nur 360,86 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 11.10.2013, AZ GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der römisch 40 , der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat, gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851268, wurde - nur die freiwillige Flächenreduktion, nicht aber das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend - der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 einerseits eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten und festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 37,13 ha ausgegangen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851268, wurde - nur die freiwillige Flächenreduktion, nicht aber das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend - der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 einerseits eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten und festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 37,13 ha ausgegangen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 27.06.2014 wurde bei der AMA der Eingang von zwei mit 18.06.2014 datierten § 8i MOG-Erklärungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung durch die Bewirtschafter der XXXX und der XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 protokolliert.
- Am 27.06.2014 wurde bei der AMA der Eingang von zwei mit 18.06.2014 datierten Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung durch die Bewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2011 protokolliert.
- Am 16.07.2014 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 statt, wobei statt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 48,81 ha nur eine solche im Ausmaß von 36,53 ha festgestellt wurde. Auch dieser Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596431, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend - zu diesem Kontrollergebnis keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 16.07.2014 fand auch auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 statt, wobei statt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 48,81 ha nur eine solche im Ausmaß von 36,53 ha festgestellt wurde. Auch dieser Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596431, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend - zu diesem Kontrollergebnis keine Stellungnahme abgegeben.
- Nur das Ergebnis der der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine weitere Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibend 56 ZA, einer beantragten förderfähigen Fläche von 53,33 ha, davon 37,13 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, sowie einer festgestellten förderfähigen Fläche von 50,18 ha (davon 33,98 ha fiktive anteilige Almfutterflächen) ausgegangen.
- Nur das Ergebnis der der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 , nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine weitere Rückzahlung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von gleichbleibend 56 ZA, einer beantragten förderfähigen Fläche von 53,33 ha, davon 37,13 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, sowie einer festgestellten förderfähigen Fläche von 50,18 ha (davon 33,98 ha fiktive anteilige Almfutterflächen) ausgegangen. In diesem Bescheid wurde unter Hinweis auf die sanktionsbefreiende § 8i MOG-Erklärung der BF hinsichtlich der XXXX keine Flächensanktion verhängt.In diesem Bescheid wurde unter Hinweis auf die sanktionsbefreiende Paragraph 8 i, MOG-Erklärung der BF hinsichtlich der römisch 40 keine Flächensanktion verhängt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2014 Beschwerde. Die BF beantragt darin:
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
- den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, schließlich,
- den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. das Ergebnis der VOK 2013 falsch seien. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen bzw. nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin trotzdem kein Verschulden. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Diese gelten als Verwalter und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin. Die Almbewirtschafter haben sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kennen die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
§ 73Abs.
5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2011. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr
- Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/11-123047699, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. In dieser Entscheidung wurde sowohl das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX als auch die beiden § 8i MOG-Erklärungen betreffend die XXXX und die XXXX berücksichtigt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/11-123047699, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. In dieser Entscheidung wurde sowohl das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 als auch die beiden Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen betreffend die römisch 40 und die römisch 40 berücksichtigt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. In diesem Bescheid wurde von gleichbleibend 56,00 beihilfefähigen ZA, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 53,33 ha (davon 37,13 ha Almfutterflächen) und einer festgestellten Fläche von 46,51 ha (davon 30,31 ha Almfutterflächen) ausgegangen. Infolge der Anerkennung der beiden § 8i MOG-Erklärungen ergab sich keine Differenzfläche.In diesem Bescheid wurde von gleichbleibend 56,00 beihilfefähigen ZA, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 53,33 ha (davon 37,13 ha Almfutterflächen) und einer festgestellten Fläche von 46,51 ha (davon 30,31 ha Almfutterflächen) ausgegangen. Infolge der Anerkennung der beiden Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen ergab sich keine Differenzfläche. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
- Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 11.02.2015 bei der AMA einlangte.
- Die AMA legte am 13.04.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der in diesem Bescheid wiedergegebene Verfahrensgang wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt. 1.
- Von der Beschwerdeführerin wurde eine förderfähige Fläche von 53,33 ha beantragt, wobei jedoch lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß (ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend) von 50,18 ha festgestellt wurde. Daraus ergibt sich eine Flächendifferenz im Ausmaß von 3,15 ha, was unter Zugrundelegung der festgestellten Gesamtfläche eine Abweichung im Ausmaß von etwas mehr als 6,27 % bedeutet.1.
- Von der Beschwerdeführerin wurde eine förderfähige Fläche von 53,33 ha beantragt, wobei jedoch lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß (ohne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend) von 50,18 ha festgestellt wurde. Daraus ergibt sich eine Flächendifferenz im Ausmaß von 3,15 ha, was unter Zugrundelegung der festgestellten Gesamtfläche eine Abweichung im Ausmaß von etwas mehr als 6,27 % bedeutet. 1.
- Darüber hinaus wird auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich allgemein ausführt, dass die Ergebnisse der auf den relevanten Almen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen falsch wären, ohne sich ausdrücklich unter Bezugnahme auf einzelne Flächenstücke bzw. Schläge präzisierend dazu zu äußern, warum welche dabei von der AMA in den Kontrollberichten dargelegten Flächenangaben falsch sein sollten. 1.
- In der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, wurde keine Flächensanktion verhängt. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA auf der XXXX.Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR römisch 40 ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA auf der römisch 40 . In dieser Entscheidung ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, die ebenfalls gegenüber der für das Antragsjahr 2011 beantragten Almfutterfläche ein verringertes Ausmaß ergeben hat, nicht berücksichtigt.In dieser Entscheidung ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 , die ebenfalls gegenüber der für das Antragsjahr 2011 beantragten Almfutterfläche ein verringertes Ausmaß ergeben hat, nicht berücksichtigt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen nicht richtig sein sollten. Viel mehr hat die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen selbst zu erkennen gegeben, dass für das Antragsjahr 2011 jedenfalls Flächenabweichungen bezüglich der beantragten Almfutterflächen vorgelegen sind.Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen nicht richtig sein sollten. Viel mehr hat die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen selbst zu erkennen gegeben, dass für das Antragsjahr 2011 jedenfalls Flächenabweichungen bezüglich der beantragten Almfutterflächen vorgelegen sind. Die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten § 8i MOG-Erklärungen vermögen nicht nur die AMA sondern auch das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen, dass sie an einer nicht rechtskonformen Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX und der XXXX kein Verschulden trifft, zumal diese von den Bewirtschaftern dieser Almen erfolgt ist und Flächenabweichungen für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar waren.Die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen vermögen nicht nur die AMA sondern auch das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen, dass sie an einer nicht rechtskonformen Almfutterflächenbeantragung auf der römisch 40 und der römisch 40 kein Verschulden trifft, zumal diese von den Bewirtschaftern dieser Almen erfolgt ist und Flächenabweichungen für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar waren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
§ 6Abs.
1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg
F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Beurteilungsgegenstand: Zu Spruchteil A.I.: Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 zur AZ II/4-EBP/11-123047699, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg
F, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, langte am 04.09.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 29.01.2015) bereits verstrichen war.
Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, langte am 04.09.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 29.01.2015) bereits verstrichen war. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 29.01.2015 zur AZ II/4-EBP/11-123047699, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 29.01.2015 zur AZ II/4-EBP/11-123047699, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
§ 28Abs. 5 Vw
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 83). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642965, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II). Zu Spruchteil A.II.: 3.
- Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.4.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 53,33 ha - nach Vor-Ort-Kontrollen - ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX - eine beihilfefähige Fläche von 50,18 ha ermittelt. Es wurde mithin eine geringe Abweichung festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz von mehr als 3 % bzw. von mehr als 2 ha. Daher wäre
Art. 57i. V.m.
Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen gewesen. Die von ihm vorgelegten § 8i MOG-Erklärungen vermochten jedoch sowohl die AMA als auch das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist, sodass auch auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen wird.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 53,33 ha - nach Vor-Ort-Kontrollen - ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 - eine beihilfefähige Fläche von 50,18 ha ermittelt. Es wurde mithin eine geringe Abweichung festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz von mehr als 3 % bzw. von mehr als 2 ha. Daher wäre
Artikel 57, i.
römisch fünf.m. Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, eine Flächensanktion zu verhängen gewesen. Die von ihm vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen vermochten jedoch sowohl die AMA als auch das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist, sodass auch auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen wird.
- Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und sie sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrollen des Jahres 2013 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass sie nicht konkret darlegt, warum diese Vor-Ort-Kontrollen mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen - unter Bezugnahme auf eine VOK aus einem früheren Jahr als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
- Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
§ 4Abs.
3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag der Beschwerdeführerin noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die Beschwerdeführerin nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch was den von der Beschwerdeführerin angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat sie in ihrer Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für sie zu gewinnen wäre.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag der Beschwerdeführerin noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die Beschwerdeführerin nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch was den von der Beschwerdeführerin angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat sie in ihrer Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für sie zu gewinnen wäre.
- Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
- Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
- Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde
Art. 80Abs.
3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich die Antragstellerin daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde
Artikel 80
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich die Antragstellerin daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt.
- Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden.
- Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).
- Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
- Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182).
dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 1111. Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182).
dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Darüber hinaus haben die Vor-Ort-Kontrollen auf den gegenständlichen Almen aus 2013 die Verjährung auch unterbrochen. Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten. 12. Da Vor-Ort-Kontrollen eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben haben, war die AMA verpflichtet,
Art. 80Abs.
1 der VO (EG) 1122/2009 jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.12. Da Vor-Ort-Kontrollen eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben haben, war die AMA verpflichtet,
Artikel 80
, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2014 auf der XXXX in der angefochtenen Entscheidung nicht bzw. noch nicht berücksichtigt wurde, sodass von der AMA - nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - auch dieses Ergebnis, wobei für das Antragsjahr 2011 auch auf der XXXX eine geringere Almfutterfläche, als von deren Bewirtschafterin im entsprechenden MFA beantragt wurde, festgestellt wurde, zu einer weiteren Reduktion der EBP für die Antragstellerin für das Antragsjahr 2011 führen wird. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin auch für die XXXX bereits vorgelegte § 8i MOG-Erklärung zur Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2011, wird jedoch ebenfalls - unabhängig vom Ausmaß einer Differenzfläche - von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sein.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2014 auf der römisch 40 in der angefochtenen Entscheidung nicht bzw. noch nicht berücksichtigt wurde, sodass von der AMA - nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - auch dieses Ergebnis, wobei für das Antragsjahr 2011 auch auf der römisch 40 eine geringere Almfutterfläche, als von deren Bewirtschafterin im entsprechenden MFA beantragt wurde, festgestellt wurde, zu einer weiteren Reduktion der EBP für die Antragstellerin für das Antragsjahr 2011 führen wird. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin auch für die römisch 40 bereits vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung zur Almfutterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2011, wird jedoch ebenfalls - unabhängig vom Ausmaß einer Differenzfläche - von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2105837.1.00