4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) stellte am 23.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF ist Bewirtschafterin auf der Alm mit der BNr. XXXX (" XXXX alm"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Die BF ist Bewirtschafterin auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (" römisch 40 alm"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Am 15.11.2012 stellte die BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2012 (korrigierte Almfutterfläche 56,04 ha), welchem seitens der belangten Behörde am 15.01.2013 entsprochen wurde.Am 15.11.2012 stellte die BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2012 (korrigierte Almfutterfläche 56,04 ha), welchem seitens der belangten Behörde am 15.01.2013 entsprochen wurde. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) als belangte Behörde vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118674702, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.398,99 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 9,49 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von einer beantragten Gesamtfläche von 7,31 ha ausgegangen. Die Almfutterfläche konnte vorerst nicht berücksichtigt werden. Die ermittelte Fläche (7,31 ha) entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 27.05.2013 stellte die BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX einen weiteren Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2012 (korrigierte Almfutterfläche 41,97 ha), welchem seitens der belangten Behörde am 11.06.2013 entsprochen wurde.Am 27.05.2013 stellte die BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 einen weiteren Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2012 (korrigierte Almfutterfläche 41,97 ha), welchem seitens der belangten Behörde am 11.06.2013 entsprochen wurde. Am 12.08.2013 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass eine Almfutterfläche von 47,28 ha vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.08.2013 wurde der BF der diesbezügliche Kontrollbericht übermittelt. Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AMA Zl. II/7-EBP/12-119895368, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von 1.816,20 EUR gewährt. Dabei wurde auf Basis von 9,49 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 10,44 ha (davon 3,13 ha anteilige Almfutterfläche) ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass maximal diejenige Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden könne. Mit Schreiben vom 14.10.2013 übermittelte die BF eine Stellungnahme, welcher ein Gutachten und handschriftliche Berechnungsanmerkungen betreffend die Alm mit der BNr. XXXX beigefügt waren.Mit Schreiben vom 14.10.2013 übermittelte die BF eine Stellungnahme, welcher ein Gutachten und handschriftliche Berechnungsanmerkungen betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 beigefügt waren. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 17.10.2013 Beschwerde, in der sie (teilweise präventiv) zahlreiche Rechtsverstöße der AMA geltend machte. Begründend führte die BF aus, dass das Ergebnis der VOK nicht korrekt sei, es handle sich vielmehr um ein "Schätzspiel". Mit Stellungnahme vom 12.12.2013 ergänzte die BF ihre Beschwerde und beantragte die bescheidmässige Feststellung der Zahlungsansprüche (2000 bis 2002) und die Anhörung eines Zeugen zur allgemeinen Fehlerhaftigkeit des Mess- und Kontrollsystems. Weiteres wurden Rückforderungen und Sanktionen als gesetzlos, willkürlich und unzulässig angefochten. Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurde der BF die "Beschwerdevorlage" der belangten Behörde im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zu Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt, worauf die BF jedoch bislang nicht reagiert hat. Weiters legte die belangte Behörde ein Gutachten der eb&p Umweltbüro GmbH, Klagenfurt, vor, mit Feststellungen zu einzelnen Schlägen (Flächen). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF mit der BNr. XXXX stellte (per 23.04.2012) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012.Die BF mit der BNr. römisch 40 stellte (per 23.04.2012) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über 9,49 Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Die Mehrfachanträge-Flächen 2012 hinsichtlich des Heimbetriebs der BF und der verfahrensgegenständlichen Alm liegen dem Verwaltungsakt bei. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich die beantragten Flächen zu diesem Zeitpunkt und die Höhe der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, welche nicht bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde Zuständigkeit und Allgemeines:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht hier Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht hier Einzelrichterzuständigkeit. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." Daraus folgt für die Beschwerde Im vorliegenden Fall verfügte die BF – wie oben II.1 festgestellt – für das Antragsjahr 2012 über 9,49 Zahlungsansprüche. Da die BF über weniger Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche verfügte, konnte ihr
2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lediglich im Ausmaß der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (9,49) Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden, obwohl sie über mehr beihilfefähige Fläche verfügte.Im vorliegenden Fall verfügte die BF – wie oben römisch zwei.1 festgestellt – für das Antragsjahr 2012 über 9,49 Zahlungsansprüche. Da die BF über weniger Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche verfügte, konnte ihr
1122 aus 2009, lediglich im Ausmaß der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (9,49) Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden, obwohl sie über mehr beihilfefähige Fläche verfügte. Dem Vorbringen, dass die belangte Behörde die Feststellung der Zahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2002 bescheidmässig aussprechen hätte müssen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der von der BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
GVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.Dem Vorbringen, dass die belangte Behörde die Feststellung der Zahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2002 bescheidmässig aussprechen hätte müssen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist vergleiche ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der von der BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG überschreiten. Auf die übrigen – teilweise sehr allgemein gehaltenen – Beschwerdegründe (Almleitfaden unionsrechtswidrig, mangelhaftes Messsystem etc.) und die dort angebotenen flächenbezogenen Beweismittel (Zeugen, Urkunden) brauchte nicht mehr eingegangen werden. Selbst bei Vorliegen von noch mehr Flächen hätte der BF Beihilfe nur im Ausmaß der zur Verfügung stehenden ZA gewährt werden können; ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren konnte unterbleiben, weil es zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Überdies gesteht die BF selbst zu (Beschwerde Seite 20), dass keine Rückforderungen bzw. Sanktionen geltend gemacht worden sind; insofern entkräftet sie ihre ergänzende. Stellungnahme vom 12.12.2013. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor (vgl. oben II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.