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{'item': 'W158 2105578-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW158 2105578-1 SpruchW158 2105578-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kurok

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 30.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 48,15 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst (als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 48,15 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638423, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.532,92 gewährt. Auf Basis von 32,43 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 33,70 ha (davon Almfläche: 14,03

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,43 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 13.06.2012 beantragte der Beschwerdeführer (in seiner Funktion als Almobmann) eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2009 und reduzierte das Futterflächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm auf 40,12 ha. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822584, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 3.416,36 gewährt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR 116,56 ausgesprochen. Bei (unverändert) 32,43 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur - eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,36 ha (davon Almfläche: 11,69
  2. ha)zu Grunde gelegt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984377, wurde dem Beschwerdeführer erneut die EBP 2009 in Höhe von EUR 3.416,36 zugesprochen. Unter Zugrundelegung unveränderter Kennzahlen (beantragte und ermittelte Fläche: 31,36 ha; Zahlungsansprüche: 32,43) basierte die Abänderung des Bescheides vom 27.09.2012 auf einer Umverteilung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Zahlungsansprüche, wobei sich insgesamt weder die Anzahl der Zahlungsansprüche noch die Höhe der gewährten Beihilfe änderte. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit Datum vom 02.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer (in seiner Funktion als Almobmann) eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2009 und reduzierte das Futterflächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm auf 39,61 ha. 7. Mit Datum vom 22.07.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 37,20 ha ermittelt wurde. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308780, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 3.323,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 92,60 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 32,43 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 02.05.2013 - eine beantragte Fläche von 31,21 ha (davon Almfläche: 11,54
  3. ha)und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 - eine ermittelte Fläche von 30,51 ha (davon Almfläche: 10,84
  4. ha)zu Grunde gelegt. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit (undatiertem) Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden; 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens; 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm; 5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und 6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid. Der Beschwerdeführer erhob eingangs eine von ihm in seiner Funktion als Almobmann verfasste und der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser nimmt der Beschwerdeführer zum Prüfbericht aus dem Jahr 2013 Stellung und beanstandet die seitens der AMA vorgenommene Bewertung eines Weges im Süden des Feldstückes. Die Bewertung dieses Weges mit 0/0 sei nicht nachvollziehbar, da der Weg im Jahr 2010 rekultiviert (gefräst und wieder neu eingesät) worden sei und sich seine Beschaffenheit nicht von den umliegenden Flächen, welche von der AMA mit 100/90 und 100/80 bewertet worden seien, unterscheide. Es handle sich dabei um eine Bruttofläche von 2,17 ha. Bewerte man diese Fläche mit 100/80 ergebe dies eine zu berücksichtigende Fläche im Ausmaß von 1,73 ha, womit sich die Futterfläche auf 39,08 ha erhöhe. In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer zudem vor, bei der Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen zu sein und die erforderlichen Sorgfaltspflichten gewahrt zu haben. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004) nicht zu verhängen.In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer zudem vor, bei der Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen zu sein und die erforderlichen Sorgfaltspflichten gewahrt zu haben. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, (wohl gemeint: Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004,) nicht zu verhängen. Des Weiteren sei bei der Beantragung auf die Behördenpraxis vertraut worden. Insbesondere könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten und allein aufgrund dieser Änderungen von 2009 auf 2010 zu einer Änderung der Almfutterfläche gekommen sei. Zudem liege - mit der Verweis auf frühere Futterflächenfeststellungen der AMA bzw. auf die Änderung der Mess-Systeme - ein Irrtum der Behörde

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor und bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung.Zudem liege - mit der Verweis auf frühere Futterflächenfeststellungen der AMA bzw. auf die Änderung der Mess-Systeme - ein Irrtum der Behörde

Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

796 aus 2004, vor und bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die Zahlung sei im Jahre 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid 2013 zugestellt worden.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die Zahlung sei im Jahre 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid 2013 zugestellt worden.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) 796/2004 seien auch Kürzungen und Ausschlüsse bereits verjährt. Zudem würden sich die verhängten Sanktionen auch als unangemessen hoch und gleichheitswidrig darstellen.

Artikel 73

, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, seien auch Kürzungen und Ausschlüsse bereits verjährt. Zudem würden sich die verhängten Sanktionen auch als unangemessen hoch und gleichheitswidrig darstellen. Letztlich habe die AMA auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie die tatsächliche Almfutterfläche nicht von sich aus ermittelt habe, sondern ihre Entscheidung auf die Antragsunterlagen gestützt habe. 10. Mit Datum vom 06.02.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung

Task Force Almen ein", in der die zuständige Außenstelle der Landwirtschaftskammer ausführt, dass dem Beschwerdeführer und der Außenstelle die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei. 11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.04.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 19,67 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte er als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 37,20 ha. Auf Basis von insgesamt 46,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (13,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 10,84 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 37,20 ha. Auf Basis von insgesamt 46,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (13,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 10,84 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 31,21 ha (Heimfläche: 19,67 ha; anteilige Almfläche: 11,54

  1. ha)und verfügte im Antragsjahr 2009 über 32,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. MFA 2009 Heimbetrieb; Beilage "Flächennutzung") und wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beihilfenberechnung auch nicht beanstandet.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben vergleiche MFA 2009 Heimbetrieb; Beilage "Flächennutzung") und wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beihilfenberechnung auch nicht beanstandet. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 als Almobmann der zuständigen Agrargemeinschaft (Almbewirtschafterin) der Alm mit der BStNr. XXXX fungiert hat, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 als Almobmann der zuständigen Agrargemeinschaft (Almbewirtschafterin) der Alm mit der BStNr. römisch 40 fungiert hat, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 22.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht substantiiert. Die einzigen konkreten Ausführungen, die der Beschwerdeführer betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle tätigt, beziehen sich auf die Bewertung eines Weges im Süden des Feldstückes, den die AMA mit 0/0 bewertet. Diese Bewertung könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, da der Weg im Jahr 2010 rekultiviert (gefräst und wieder neu eingesät) worden sei und sich nicht im Geringsten von den umliegenden Flächen, welche von der AMA mit 100/80 und 100/90 bewertet worden seien, unterscheide. Damit sei eine Almfutterfläche von 1,73 ha verloren gegangen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass auf dem für das Antragsjahr 2009 relevanten Luftbild der in Rede stehende Weg eindeutig erkennbar ist und sich dessen Beschaffenheit augenscheinlich von der Beschaffenheit der benachbarten Flächenabschnitte unterscheidet. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Weg sei im Jahr 2010 rekultiviert (gefräst und neu eingesät), neu angelegt und zur Futterfläche gemacht worden, indiziert zudem, dass vor dem Jahr 2010 - ua also im gegenständlich relevanten Antragsjahr 2009 - der in Rede stehende Weg jedenfalls nicht die Eigenschaft einer Futterfläche gehabt hat. Das Vorbringen, der Kontrolleur habe sich im vorliegenden Fall vermutlich vom Luftbild täuschen lassen, ist entgegenzuhalten, dass die seitens der AMA vorgenommene Bewertung der Futterfläche nicht nur auf einer Kontrolle über das INVEKOS-GIS beruht, sondern auch auf den Ergebnissen einer Begehung vor Ort.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 22.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht substantiiert. Die einzigen konkreten Ausführungen, die der Beschwerdeführer betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle tätigt, beziehen sich auf die Bewertung eines Weges im Süden des Feldstückes, den die AMA mit 0/0 bewertet. Diese Bewertung könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, da der Weg im Jahr 2010 rekultiviert (gefräst und wieder neu eingesät) worden sei und sich nicht im Geringsten von den umliegenden Flächen, welche von der AMA mit 100/80 und 100/90 bewertet worden seien, unterscheide. Damit sei eine Almfutterfläche von 1,73 ha verloren gegangen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass auf dem für das Antragsjahr 2009 relevanten Luftbild der in Rede stehende Weg eindeutig erkennbar ist und sich dessen Beschaffenheit augenscheinlich von der Beschaffenheit der benachbarten Flächenabschnitte unterscheidet. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Weg sei im Jahr 2010 rekultiviert (gefräst und neu eingesät), neu angelegt und zur Futterfläche gemacht worden, indiziert zudem, dass vor dem Jahr 2010 - ua also im gegenständlich relevanten Antragsjahr 2009 - der in Rede stehende Weg jedenfalls nicht die Eigenschaft einer Futterfläche gehabt hat. Das Vorbringen, der Kontrolleur habe sich im vorliegenden Fall vermutlich vom Luftbild täuschen lassen, ist entgegenzuhalten, dass die seitens der AMA vorgenommene Bewertung der Futterfläche nicht nur auf einer Kontrolle über das INVEKOS-GIS beruht, sondern auch auf den Ergebnissen einer Begehung vor Ort. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2009 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 31,21 ha (Heimfläche: 19,67 ha; anteilige Almfläche: 11,54
  2. ha)beantragt und über 32,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, 389, entgegenstehen. 3.

  1. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom
  4. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
  5. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Abweichend hiervon a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010, b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010, c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang III frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang römisch drei frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012." Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  3. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
  2. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.
  3. zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (31,21 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (30,51 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt (EUR 92,60), zurückzufordern.3.3.
  4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  5. zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (31,21 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (30,51 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt (EUR 92,60), zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.3.
  6. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).3.3.
  7. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen. 3.3.
  8. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 31,21 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 30,51 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 0,70 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von unter 3 % bzw. unter 2 ha dar, weswegen im Falle des Beschwerdeführers seitens der AMA zu Recht keine zusätzlichen Flächensanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) iSd Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 verhängt wurden.3.3.
  9. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 31,21 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 30,51 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 0,70 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von unter 3 % bzw. unter 2 ha dar, weswegen im Falle des Beschwerdeführers seitens der AMA zu Recht keine zusätzlichen Flächensanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) iSd Artikel 51, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, verhängt wurden. Sämtliche Beschwerdegründe, die sich gegen die Verhängung von Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) richten und mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, gehen damit ins Leere. Die Vorlage einer "Bestätigung

Task Force Almen" ist somit ebenso entbehrlich. 3.3.4. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Tag der ersten (Teil-)Zahlung der gewährten Prämie (16.12.2009; vgl. Bescheid vom 30.12.2009) und dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, mit dem der zu Unrecht gewährte Betrag zurückgefordert wird, nicht mehr als vier Jahre vergangen sind und im Sinne der zitierten Bestimmung Verjährung somit jedenfalls nicht eingetreten ist.3.3.4. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Tag der ersten (Teil-)Zahlung der gewährten Prämie (16.12.2009; vergleiche Bescheid vom 30.12.2009) und dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, mit dem der zu Unrecht gewährte Betrag zurückgefordert wird, nicht mehr als vier Jahre vergangen sind und im Sinne der zitierten Bestimmung Verjährung somit jedenfalls nicht eingetreten ist. Zudem ist eine Verjährungsfrist von vier Jahren auch nur dann einschlägig, wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat. Eine diesbezügliche weitere Prüfung konnte unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen jedoch unterbleiben. 3.3.

  1. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist wiederholend hervorzuheben, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die Entscheidung der AMA ist daher nicht zu beanstanden. 3.3.
  2. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). 3.3.
  3. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen. 3.3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen hat, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde. Im gegenständlichen Fall konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).3.3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen hat, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde. Im gegenständlichen Fall konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3.
  6. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. 3.
  7. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2105578.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.