GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 15.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt wurden. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX fungierte Herr XXXX (als Almobmann einer Agrargemeinschaft) als Antragsteller.Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt wurden. Betreffend die Alm mit der BStNr. römisch 40 fungierte Herr römisch 40 (als Almobmann einer Agrargemeinschaft) als Antragsteller. 2. Mit Datum vom 17.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.2. Mit Datum vom 17.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118685450, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.568,80 gewährt. Auf Basis von 39,56 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 30,62 ha (davon Almfläche: 12,02
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.
1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. 2. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus dem vorgelegten "Report" der Behörde ergibt sich, dass sich im vorliegenden Fall die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass im Juni 2016 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX stattgefunden hat und dabei weniger Almfutterfläche ermittelt wurde, als noch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde.Aus dem vorgelegten "Report" der Behörde ergibt sich, dass sich im vorliegenden Fall die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass im Juni 2016 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 stattgefunden hat und dabei weniger Almfutterfläche ermittelt wurde, als noch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Es ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch ein diesbezüglich erstattetes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben.Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch ein diesbezüglich erstattetes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlage sämtlicher Prüfberichte, Durchführung eines Lokalaugenscheins und Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden. 3. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2112664.1.00
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