Obsah (13)
Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 80§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW158 2114606-1 SpruchW158 2114606-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kurok
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 11.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden. 2. Mit Datum vom 06.10.2011 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.2. Mit Datum vom 06.10.2011 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115976441, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 25.257,56 gewährt. Auf Basis von 145,09 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 151,25 ha (davon Almfläche: 82,17
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der o.a. Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 144,33 ha (davon Almfläche: 75,41
- ha)zu Grunde gelegt. Somit wurde zwischen der ermittelten und der (durch die Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelten) beantragten Fläche eine Differenz von 0,76 ha festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4. Mit Datum vom 22.11.2012 nahm der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen 2011 vor und reduzierte das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche.4. Mit Datum vom 22.11.2012 nahm der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen 2011 vor und reduzierte das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche. 5. Mit Datum vom 07.08.2013, vom 09.08.2013 und vom 13.08.2013 fand auch auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden.5. Mit Datum vom 07.08.2013, vom 09.08.2013 und vom 13.08.2013 fand auch auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden. 6. Mit Datum vom 28.01.2014 langten bei der belangten Behörde zwei Bestätigungen der zuständigen Landwirtschaftskammer ein, in denen ausgeführt wird, dass die Futterflächenbeantragungen die Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX betreffend nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA erfolgt seien und die Flächenabweichungen den Landwirten und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.6. Mit Datum vom 28.01.2014 langten bei der belangten Behörde zwei Bestätigungen der zuständigen Landwirtschaftskammer ein, in denen ausgeführt wird, dass die Futterflächenbeantragungen die Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 betreffend nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA erfolgt seien und die Flächenabweichungen den Landwirten und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. 7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854574, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 25.085,67 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 171,89 ausgesprochen. Auf Basis von (erneut) 145,09 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der o.a. Korrektur - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 150,65 ha (davon Almfläche: 81,57
- ha)und - nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 143,33 ha (davon Almfläche: 74,41
- ha)zu Grunde gelegt. Zwischen der ermittelten Fläche und der (durch die Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelten) beantragten Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz im Ausmaß von 1,76 ha festgestellt. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge wurde aufgrund des geringen Ausmaßes der Differenzfläche ("bis höchstens 3 % und maximal 2 ha") jedoch keine zusätzliche Flächensanktion ausgesprochen.EUR 25.085,67 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 171,89 ausgesprochen. Auf Basis von (erneut) 145,09 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der o.a. Korrektur - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 150,65 ha (davon Almfläche: 81,57
- ha)und - nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 143,33 ha (davon Almfläche: 74,41
- ha)zu Grunde gelegt. Zwischen der ermittelten Fläche und der (durch die Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelten) beantragten Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz im Ausmaß von 1,76 ha festgestellt. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge wurde aufgrund des geringen Ausmaßes der Differenzfläche ("bis höchstens 3 % und maximal 2 ha") jedoch keine zusätzliche Flächensanktion ausgesprochen. 8. Gegen diesen wurde mit Schreiben vom 03.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2014, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
- a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden sowie die vorgeschriebene Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beantragung der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer nach dem Almleitfaden erfolgt und der zuständige Almbewirtschafter seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Zudem sei auf die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die ordnungsgemäße Almfutterflächenermittlung zu verweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beantragung der Futterfläche der Alm mit der BStNr. römisch 40 nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer nach dem Almleitfaden erfolgt und der zuständige Almbewirtschafter seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Zudem sei auf die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die ordnungsgemäße Almfutterflächenermittlung zu verweisen. 9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 18.09.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. 10. Mit Datum vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage. In einem beigelegten Schreiben ("Report") werden die der Beihilfenberechnung herangezogenen Kennzahlen (Zahlungsansprüche; Flächendaten) nochmals abgedruckt. Dem Schreiben ist zudem zu entnehmen, dass die AMA im Rahmen eines Flächenabgleichs weitere Flächenabweichungen festgestellt hat. Diese finden im übermittelten Report jedoch keinen Niederschlag. Sowohl die Anzahl der Zahlungsansprüche als auch das Ausmaß der ermittelten Fläche und die Höhe der gewährten Beihilfe gleichen den Kennzahlen im angefochtenen Abänderungsbescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 68,92 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 373,52 ha. Dem Beschwerdeführer war - unter Berücksichtigung der von ihm 2011 aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,79 ha zuzusprechen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 373,52 ha. Dem Beschwerdeführer war - unter Berücksichtigung der von ihm 2011 aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,79 ha zuzusprechen. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 376,19 ha. Dem Beschwerdeführer war - unter Berücksichtigung der von ihm 2011 aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 71,62 ha zuzusprechen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 376,19 ha. Dem Beschwerdeführer war - unter Berücksichtigung der von ihm 2011 aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 71,62 ha zuzusprechen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 150,65 ha (Heimfläche: 69,08 ha; anteilige Almfläche: 81,57
- ha)und verfügte im Antragsjahr 2011 über 145,09 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den getätigten Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2011. So wurde darin ein Flächenausmaß von 69,08 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011) beantragt. Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 68,92 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den getätigten Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2011. So wurde darin ein Flächenausmaß von 69,08 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011) beantragt. Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 68,92 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Die Flächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX beruhen auf den Ergebnissen durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. Kontrollberichte vom Oktober 2011 [XXXX] und vom August 2013 [XXXX]). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im vorliegenden Rechtsmittel nicht bestritten. Die eingebrachte Beschwerde führt im Wesentlichen lediglich aus, dass die Beantragung der Futterflächen die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der AMA erfolgt sei. Zudem sei auf eine eingebrachte Erklärung der Landwirtschaftskammer zu verweisen.Die Flächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 beruhen auf den Ergebnissen durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vergleiche Kontrollberichte vom Oktober 2011 [XXXX] und vom August 2013 [XXXX]). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im vorliegenden Rechtsmittel nicht bestritten. Die eingebrachte Beschwerde führt im Wesentlichen lediglich aus, dass die Beantragung der Futterflächen die Alm mit der BStNr. römisch 40 betreffend nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der AMA erfolgt sei. Zudem sei auf eine eingebrachte Erklärung der Landwirtschaftskammer zu verweisen. Der Beschwerdeführer beanstandete zudem auch nicht die von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die beiden verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 eine Fläche im Ausmaß von 150,65 ha beantragt und über 145,09 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.3.
- Wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 143,33 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Fläche im Ausmaß von 150,65 ha beantragt hatte und auf Basis dieser Angaben mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115976441, die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt ist, war die belangte Behörde
Art. 80Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der mit dem zitierten Bescheid zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 171,89), zurückzufordern.3.3.
- Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 143,33 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Fläche im Ausmaß von 150,65 ha beantragt hatte und auf Basis dieser Angaben mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115976441, die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt ist, war die belangte Behörde
Artikel 80
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der mit dem zitierten Bescheid zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 171,89), zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.3.2. Wenn Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1, in jenen Fällen, in denen ein Behördenirrtum vorliegt - der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte - entfällt, so gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass ein derartiger Behördenirrtum vorgelegen ist, noch in der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wird.3.3.2. Wenn Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, normiert, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1, in jenen Fällen, in denen ein Behördenirrtum vorliegt - der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte - entfällt, so gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass ein derartiger Behördenirrtum vorgelegen ist, noch in der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wird. 3.3.
- Wenn im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass dem Antragssteller der Alm mit der BStNr. XXXX kein Verschulden an der Überbeantragung der Almfutterflächen angelastet werden könne und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 begehrt wird, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall - aufgrund einer Flächenabweichung von unter 3 % oder unter 2 ha - keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung verhängt worden sind, sondern lediglich die mit Bescheid vom 30.12.2011 zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden.3.3.
- Wenn im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass dem Antragssteller der Alm mit der BStNr. römisch 40 kein Verschulden an der Überbeantragung der Almfutterflächen angelastet werden könne und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, begehrt wird, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall - aufgrund einer Flächenabweichung von unter 3 % oder unter 2 ha - keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung verhängt worden sind, sondern lediglich die mit Bescheid vom 30.12.2011 zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden. Die Beschwerdeausführungen gehen somit bereits dem Grunde nach ins Leere. Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, in der dem Antragsteller der Almfutterflächen (XXXX) die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu Gute gehalten wird, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, zielt eine derartige Erklärung ebenso lediglich auf ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen (Flächensanktionen) ab.Die Beschwerdeausführungen gehen somit bereits dem Grunde nach ins Leere. Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, in der dem Antragsteller der Almfutterflächen (römisch 40 ) die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu Gute gehalten wird, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, zielt eine derartige Erklärung ebenso lediglich auf ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen (Flächensanktionen) ab. 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.3.
- Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, unterbleiben konnte.3.3.
- Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, unterbleiben konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu, dass die belangte Behörde
Art. 80
der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet ist, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden ist, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern, ist auf die vorliegende Judikatur zu verweisen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu, dass die belangte Behörde
Artikel 80
, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet ist, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden ist, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern, ist auf die vorliegende Judikatur zu verweisen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2114606.1.00