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{'item': 'W164 2004516-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 113§ 59§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 34§ 42§ 5§ 7§ 4§ 11§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW164 2004516-1 SpruchW164 2004516-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit teilweise Folge gegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Summe an allgemeinen Beiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge von € 3.481,59 in € 3,476,01 abgeändert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit teilweise Folge gegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Summe an allgemeinen Beiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge von € 3.481,59 in € 3,476,01 abgeändert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt ein Busreise- Taxi- und Mietwagenunternehmen. Mit Bescheid vom 30.04.2013 verpflichtete die burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) als Dienstgeber, allgemeine Beiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 3481,59 unter Anlastung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs.

1 Z. 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen

§ 59Absatz 1 ASVG im Betrag von Euro 251,33 an die BGKK zu entrichten.

Die BGKK schloss diesem Bescheid eine Aufstellung festgestellter Entgelt- und Beitragsdifferenzen an.Der Beschwerdeführer führt ein Busreise- Taxi- und Mietwagenunternehmen. Mit Bescheid vom 30.04.2013 verpflichtete die burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) als Dienstgeber, allgemeine Beiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 3481,59 unter Anlastung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz 1 ASVG im Betrag von Euro 251,33 an die BGKK zu entrichten. Die BGKK schloss diesem Bescheid eine Aufstellung festgestellter Entgelt- und Beitragsdifferenzen an. Zur Begründung stützte sich die BGKK auf eine am 10.12.2011 bei einem Fahrzeug des BF durchgeführte Kontrolle durch ein Organ der Finanzverwaltung, auf im Fahrzeug des BF befindliche Tagesberichte, welche der Finanzprüfer anlässlich dieser Kontrolle an sich genommen hatte, auf niederschriftliche Aussagen des BF und des im Folgenden namentlich genannten Dienstnehmers C und auf Aufzeichnungen, welche ein Prüforgan der GPLA im Zuge einer im Betrieb des BF durchgeführten Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 angefertigt hatte. Dabei sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden Dienstnehmer A), XXXX geb. XXXX, (im Folgenden Dienstnehmer B), XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden Dienstnehmer C) und XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden Dienstnehmer D) mit unrichtigen Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet waren. Im Einzelnen sei Folgendes festgestellt worden:Dabei sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden Dienstnehmer A), römisch 40 geb. römisch 40 , (im Folgenden Dienstnehmer B), römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden Dienstnehmer C) und römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden Dienstnehmer D) mit unrichtigen Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet waren. Im Einzelnen sei Folgendes festgestellt worden: Der Dienstnehmer A, sei von 8.3.2011 bis 30.11.2011 zum BF in einem Dienstverhältnis gestanden. Aufgrund einer am 18.11.2011 geschlossenen "Vereinbarung über die einvernehmliche Dienstauflösung" habe der Dienstnehmer A € 6600,00 erhalten. Diese Zahlung habe Lohnzahlungen, Sonderzahlungen und Überstunden enthalten und sei insoweit zum Gesamtlohn hinzuzurechnen. Die BGKK hat für den Zeitraum von 1.11.2011 bis 31.11.2011 eine Beitragsgrundlage von 629,90 festgestellt und einen entsprechenden Sozialversicherungsbeitrag von € 251,32 nachverrechnet. Der Dienstnehmer B, sei per 28.9.2009 für zwei Tage die Woche bzw. mit 10 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von € 181,81 zur Sozialversicherung gemeldet worden. Ab 1.12.2011 sei der Dienstnehmer B mit 20 Wochenstunden an fünf Tagen der Woche und einem Entgelt von € 385,46 pro Monat zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der BF habe für Dezember 2011 39,9 % von € 385,46 an Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt. Tatsächlich sei der Dienstnehmer B jedoch mit einem Leistungsschlüssel von 40% der Einnahmen entlohnt worden und habe eine Prämie für Sonderfahrten von geschätzt € 100,-- erhalten. Daraus ergebe sich für die Monate November 2011 und Dezember 2011 Vollversicherungspflicht und eine höhere Beitragspflicht als vom BF angegeben. Die BGKK stellte für die Zeit von 1.11.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 648, 87 fest und verrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 258,88 monatlich nach. Die BGKK stellte weiters eine Sonderzahlung für November 2011 mit € 199,50 fest und verrechnete entsprechende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 76,61 nach. Der über 60-jährige Dienstnehmer C sei ab 19.10.2010 mit 7 Wochenstunden sowie einem monatlichen Entgelt von Euro 134,92 zur Sozialversicherung gemeldet worden. Ab 01.01.2011 sei er mit einem Beschäftigungsausmaß von 4 Stunden pro Woche umgemeldet wurden. Das gemeldete monatliche Entgelt habe Euro 77,11 betragen. Tatsächlich sei der Dienstnehmer C mit einem Leistungsschlüssel von 40% der Einnahmen entlohnt worden und habe im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Prämie von geschätzt € 500,-- - erhalten. Die BGKK stellte für die Zeit von 1.1.2011 bis 31.5.2011 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 500,00 fest und verrechnete für den genannten Zeitraum insgesamt Sozialversicherungsbeiträge von € 798,72 nach. Die BGKK stellte für die Zeit von 1.6.2011 bis 30.11.2011 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 572,00 fest und verrechnete für den genannten Zeitraum insgesamt Sozialversicherungsbeiträge von € 1.096,49 nach. Die BGKK stellte für die Zeit von 1.12.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 659,00 fest und verrechnete für den genannten Zeitraum insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 210,56 nach. Die BGKK stellte für November 2011 eine Sonderzahlung von € 1.098,00 fest und verrechnete diesbezüglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 334,34 nach. Der Dienstnehmer D habe im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.07.2011 für den Beschwerdeführer gearbeitet. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass er 40% des Umsatzes erhielt, sei ihm ein monatliches Entgelt von Euro 416,80 zugestanden. Die BGKK verrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 166,30 nach. Darüber hinaus verrechnete die BGKK für die Dienstnehmer A,B und C für den Prüfzeitraum entsprechende Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (insgesamt € 29,49) nach. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland und brachte vor, der gegen ihn erhobene Vorhalt, er hätte zu wenig Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, beruhe auf falschen Vermutungen. Der BF verfüge als Einzelunternehmer seit 2011 über nur ein Taxi. Mit diesem Taxi fahre er zu einem großen Teil selbst. Im Jahr 2011 habe der BF hauptsächlich am Wochenende und vor Feiertagen Taxifahrten für Jugendliche durchgeführt. Weiters habe er mit fremden Bussen Busfahrten bzw. Chauffeurdienste durchgeführt. Der BF habe keineswegs zwei Taxifahrer vollbeschäftigt. Seine Chauffeure seien nach Stunden und nach dem Kollektivvertrag entlohnt worden. Sowohl dem BF als auch seinen Chauffeuren seien falsche Aussagen unterstellt worden. Beide Chauffeure hätten die ihnen unterstellten Aussagen schriftlich richtig gestellt. Was die Nachzahlung bezüglich des Dienstnehmers A betrifft, so habe sich der BF auf seinen Steuerberater verlassen. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den Akt des Landesgerichtes Eisenstadt, 25 Hv 73/12 b-24, dem folgendes zu entnehmen war: Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22.02.2013 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 3220,72 (davon Euro 1428,24 Dienstnehmerbeiträge für die Dienstnehmer B und C) betrügerisch vorenthalten zu haben, indem er als Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX" die Anmeldung bei der burgenländischen Gebietskrankenkasse für den Dienstnehmer B und den Dienstnehmer C mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge zu leisten, nämlich lediglich für eine geringfügige Beschäftigung, obwohl die oben genannten Personen nicht bloß geringfügig beschäftigt waren. Seiner Begründung legte das Landesgericht Eisenstadt die Annahme zu Grunde, dass die Dienstnehmer B und C abweichend von den laut Sozialversicherungsmeldung aufscheinenden Daten vereinbarungsgemäß 40% des Fuhrlohnes einbehalten durften. Der vom BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10.09.2013, GZ 19 Bs 245/13p keine Folge. Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF von der genannten Einsichtnahme mit Schreiben vom 28.12.2015 informiert, hat ihm die strafrechtliche Verurteilung vorgehalten und gab ihm bekannt, dass die genannten strafrechtlichen Entscheidungen auch im hier anhängigen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden. Mit Stellungnahme vom 19.1.2016 hielt der BF an seiner Behauptung fest, dass die Dienstnehmer B und C im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach Arbeitsstunden entlohnt wurden und nur geringfügig beschäftigt waren. Nur der Dienstnehmer D sei mit 40% - aus den Netto-Einnahmen - entlohnt worden. Selbst bei einer Berechnung von 40% des Netto-Umsatzes auch für die Dienstnehmer B und C würde sich eine andere Summe als die von der BGKK im angefochtenen Bescheid festgestellte Summe ergeben, nämlich € 1.227,

  1. Mit Stellungnahme vom 17.3.2016 führte die BGKK aus, die vom Finanzprüfer für Dezember 2011 ermittelten Nettoumsätze, seien auf Basis des Tagesberichts von Dezember 2011 durch Schätzung auf den gesamten Monat hochgerechnet worden, obwohl Eintragungen nur bis 10.12.2011 aufscheinen würden, da die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer B und C bis 31.12.2011 aufrecht gewesen seien - diese seien nicht von der Sozialversicherung abgemeldet worden. Die Eintragungen auf den für Dezember 2011 zum Akt genommenen Tagesberichten seien daher offenbar unvollständig gewesen. Der Finanzprüfer habe bezüglich der Dienstnehmer B und C, die geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet waren, Umsätze festgestellt, die vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bewirkten. Dem entsprechend seien hier die Beitragssätze für alle Zweige der Sozialversicherung berechnet worden, was zu erheblichen Beitragsdifferenzen geführt habe. Die BGKK legte die Berechnung der einzelnen Beitragsdifferenzen wie im angefochtenen Bescheid dar. Der BF wendete nach Aufforderung, den von ihm genannten Betrag von € 1.227,25 aufzuschlüsseln, mit Stellungnahme vom 26.4.2016 ein, die BGKK sei bei der Berechnung der Provision zu Unrecht von der Bruttosumme anstatt von der Nettosumme ausgegangen. Es seien Tageseinahmen, die der BF selbst eingefahren habe, den Chauffeuren zugerechnet worden. Es sei willkürlich für mehrere Monate ein Lohn von € 500,-- angenommen worden. Der BF legte Aufzeichnungen über Tageseinahmen des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vor, die - soweit sie die Zeiträume abdecken, welche den eingangs genannten Tagesberichten zu entnehmen sind - nur teilweise mit den im Akt befindlichen Tagesberichten übereinstimmen. Der BF kündigte eine weitere Stellungnahme seines Steuerberaters an. Die Lederer & Partner Steuerberatung GmbH wies sich als Vertreterin des BF aus und wendete mit Schreiben vom 6.7.2016 folgendes ein: Der GPLA-Prüfer habe für seine Berechnungen Monatsaufstellungen herangezogen, die nicht vom BF stammen würden. Es sei zu Zuordnungsfehlern gekommen. Der Finanzprüfer habe seinen Berechnungen die Bruttoumsätze statt der Nettoumsätze zu Grunde gelegt. Dies sei falsch. Der BF könne für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmer B und C vorlegen. Selbst unter der Annahme, dass alle Dienstnehmer mit 40% der Nettoeinnahmen entlohnt wurden, ergebe sich im Einzelnen folgendes: Für den Dienstnehmer B ergebe sich zwar in den Monaten 11/2011 und 12/2011 eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Allerdings sei die Beitragsgrundlage zu vermindern, da die Nettoumsätze herangezogen hätten werden müssen. Der BF schloss eine entsprechende Berechnung an.Für den Dienstnehmer B ergebe sich zwar in den Monaten 11 aus 2011, und 12 aus 2011, eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Allerdings sei die Beitragsgrundlage zu vermindern, da die Nettoumsätze herangezogen hätten werden müssen. Der BF schloss eine entsprechende Berechnung an. Für den Dienstnehmer C ergebe sich lediglich in den Monaten 8/2011, 9/2011 und 10/2011 eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Es sei bei der Nachverrechnung nicht auf seine Aussage des Dienstnehmers C abzustellen. Der Dienstnehmer C sei mit der für ihn nicht alltäglichen Befragungssituation überfordert gewesen. Im Übrigen sei der Dienstnehmer C ab 1.6.2011 mit 10 Wochenstunden (also nicht - die die GKK behaupte - durchgehend im Jahr 2011 mit 4 Wochenstunden) zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der BF schloss entsprechende Berechnungen an.Für den Dienstnehmer C ergebe sich lediglich in den Monaten 8 aus 2011,, 9 aus 2011, und 10 aus 2011, eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Es sei bei der Nachverrechnung nicht auf seine Aussage des Dienstnehmers C abzustellen. Der Dienstnehmer C sei mit der für ihn nicht alltäglichen Befragungssituation überfordert gewesen. Im Übrigen sei der Dienstnehmer C ab 1.6.2011 mit 10 Wochenstunden (also nicht - die die GKK behaupte - durchgehend im Jahr 2011 mit 4 Wochenstunden) zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der BF schloss entsprechende Berechnungen an. Betreffend den Dienstgeber D habe die BGKK den gesamten Tageserlös vom 8.7.2011 diesem zugerechnet. Richtigerweise habe der Dienstnehmer D an diesem Tag aber nur die erste Fahrt gemacht (Fahrpreis € 30,--). Die restlichen Fahrten dieses Tages habe der BF selbst durchgeführt. Der so errechnete Betrag (den der BF näher ausführte) liege unter der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres
  2. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 9.9.2016 wendete der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung ein, die BGKK behaupte laut dem angefochtenen Bescheid zwar, dass die Umsätze ohne Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, tatsächlich sei der GPLA-Prüfer (Anm.: dessen Feststellungen die BGKK in den angefochtenen Bescheid übernahm) bei seinen Berechnungen aber von Bruttoumsätzen ausgegangen. Die vom Prüfer seinen Berechnungen zu Grunde gelegten Tageslosungen laut Fahrtberichten hätten nämlich die Umsatzsteuer enthalten. Überdies habe der Prüfer Tageslosungen falsch und doppelt ausgewiesen. Der BF machte dazu nähere Ausführungen und verwies im Anhang detailliert auf -seiner Meinung nach- falsche Eintragungen in den der Nachverrechnung zu Grunde gelegten Tagesberichten.Mit einer weiteren Stellungnahme vom 9.9.2016 wendete der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung ein, die BGKK behaupte laut dem angefochtenen Bescheid zwar, dass die Umsätze ohne Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, tatsächlich sei der GPLA-Prüfer Anmerkung, dessen Feststellungen die BGKK in den angefochtenen Bescheid übernahm) bei seinen Berechnungen aber von Bruttoumsätzen ausgegangen. Die vom Prüfer seinen Berechnungen zu Grunde gelegten Tageslosungen laut Fahrtberichten hätten nämlich die Umsatzsteuer enthalten. Überdies habe der Prüfer Tageslosungen falsch und doppelt ausgewiesen. Der BF machte dazu nähere Ausführungen und verwies im Anhang detailliert auf -seiner Meinung nach- falsche Eintragungen in den der Nachverrechnung zu Grunde gelegten Tagesberichten. Die BGKK führte mit Stellungnahme vom 26.9.2016 aus, der Prüfer habe die in den Tagesberichten aufscheinenden Umsätze als Grundlage seiner Berechnungen herangezogen. Er habe keine Dokumente vorgefunden, die Auskunft darüber gegeben hätten, in welcher Art und Weise und in welcher Höhe der BF das Entgelt an die Dienstnehmer bezahlt hatte. Der BF habe über keine Buchhaltung verfügt. Die Tagesabrechnungen würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich hiebei um Umsätze inclusive Umsatzsteuer handeln würde. Eine stichprobenhafte rechnerische Überprüfung der in den Tagesberichten verzeichneten Fahrten habe unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Entfernungen und des dafür zu bezahlenden Taxitarifes abzüglich 10% Umsatzsteuer indiziert, dass die im Tagesbericht enthaltenen Tarife keine Umsatzsteuer enthalten würden. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.11.2016 hielt der BF durch seine Rechtsvertretung daran fest, dass die vom Prüfer herangezogenen Tagesberichte die Einzahlungen inclusive der Umsatzsteuer ausgewiesen hätten. Der Prüfer hätte den Nettoumsatz errechnen müssen, sei aber von den Einzahlungen ausgegangen. Der BF habe dies wiederholt gegenüber der BGKK eingewendet. Den eben dargelegten stichprobenhaften rechnerischen Überprüfungen der GKK hielt der BF entgegen, dass im ländlichen Raum üblicherweise Pauschalpreise vereinbart würden, dies unter Berücksichtigung der Auslastung und der Frage, ob für die Rückfahrt ein Kunde vorhanden sei. Grundlage für die Endpreise sei die Tagespreisliste des BF für 2012 gewesen. Der BF schloss diese an. Kommapreise habe der BF niemals verrechnet. Rabatte habe der BF - etwa bei Jugendlichen - gewährt. Auch hätten Kunden nicht immer das bezahlt, was zu bezahlen gewesen wäre. Man könne dann nicht immer gleich die Polizei holen. Als Entfernung habe der BF stets die kürzeste, nicht die schnellste Entfernung herangezogen. Es sei absurd, anzunehmen, dass der BF und seine Fahrer nach Abschluss der Fahrt eine Berechnung der Umsatzsteuer vorgenommen und den Nettopreis in die Tagesliste eingetragen hätte. Anders, als die BGKK behaupte, verfüge der BF über eine Buchhaltung. Er habe sich immer eines Steuerberaters bedient, der quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen und jährlich Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe. Das Unternehmen verfüge über eine UID-Nummer und habe auf den Ausgangsrechnungen und Kassa-Eingangsbelegen die Nettobeträge und die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Zum Beweis dafür legte der BF zwei Rechnungen vom 1.9.2011 und 23.11.2011 über durchgeführte Bus-Fahrten (€ 889 incl. € 81 Ust; € 680 incl. 61,82 USt. und zwei Kassabelege vom 8.10.2012 und 24.1.2013 über die Bezahlung von Taxifahrten von 3,5 km (€ 8,00 incl. € 0,73 Umsatzsteuer) bzw. 5,2km (€ 12 incl. € 1,10 Umsatzsteuer) vor. Der Fahrpreis laut Tagesabrechnungen sei der Endpreis für den Kunden, enthalte also die Umsatzsteuer. Dies stehe deutlich auf den Tagesabrechnungen. Die Preise, bei denen nichts stehe, seien als Preise inclusive Umsatzsteuer zu verstehen. Der BF schloss seinen Ausführungen beispielhaft Berechnungen auf Basis der kürzesten Entfernung laut Google-maps an, stellte den daraus errechneten Tarifen von ihm selbst angegebene Vergleichspreise der Konkurrenzunternehmen der näheren Umgebung gegenüber und schloss eine E-Mail des Unternehmens "XXXX", XXXX vom 26.9.2013 mit dem Betreff "Fakten zu Verdienstmöglichkeiten im Taxibetrieb im ländlichen Bereich" an, mit dem vorgebracht wird, dass Taxis im ländlichen Bereich fast ausschließlich in der Nacht von Samstag auf Sonntag nachgefragt würden, dass ein Taxiunternehmen mit einem Höchstumsatz von € 1800,-- monatlich inc. MWst rechnen könne und was die Beschäftigung eines Mitarbeiters nur als Aushilfe im Geringfügigkeitsverhältnis erlaube.Anders, als die BGKK behaupte, verfüge der BF über eine Buchhaltung. Er habe sich immer eines Steuerberaters bedient, der quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen und jährlich Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe. Das Unternehmen verfüge über eine UID-Nummer und habe auf den Ausgangsrechnungen und Kassa-Eingangsbelegen die Nettobeträge und die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Zum Beweis dafür legte der BF zwei Rechnungen vom 1.9.2011 und 23.11.2011 über durchgeführte Bus-Fahrten (€ 889 incl. € 81 Ust; € 680 incl. 61,82 USt. und zwei Kassabelege vom 8.10.2012 und 24.1.2013 über die Bezahlung von Taxifahrten von 3,5 km (€ 8,00 incl. € 0,73 Umsatzsteuer) bzw. 5,2km (€ 12 incl. € 1,10 Umsatzsteuer) vor. Der Fahrpreis laut Tagesabrechnungen sei der Endpreis für den Kunden, enthalte also die Umsatzsteuer. Dies stehe deutlich auf den Tagesabrechnungen. Die Preise, bei denen nichts stehe, seien als Preise inclusive Umsatzsteuer zu verstehen. Der BF schloss seinen Ausführungen beispielhaft Berechnungen auf Basis der kürzesten Entfernung laut Google-maps an, stellte den daraus errechneten Tarifen von ihm selbst angegebene Vergleichspreise der Konkurrenzunternehmen der näheren Umgebung gegenüber und schloss eine E-Mail des Unternehmens "XXXX", römisch 40 vom 26.9.2013 mit dem Betreff "Fakten zu Verdienstmöglichkeiten im Taxibetrieb im ländlichen Bereich" an, mit dem vorgebracht wird, dass Taxis im ländlichen Bereich fast ausschließlich in der Nacht von Samstag auf Sonntag nachgefragt würden, dass ein Taxiunternehmen mit einem Höchstumsatz von € 1800,-- monatlich inc. MWst rechnen könne und was die Beschäftigung eines Mitarbeiters nur als Aushilfe im Geringfügigkeitsverhältnis erlaube. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt mit dem Standort XXXX das Einzelunternehmen "XXXX".Der Beschwerdeführer betreibt mit dem Standort römisch 40 das Einzelunternehmen "XXXX". Im verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 beschäftigte der BF den Dienstnehmer A von 8.3.2011 bis 30.11.2011, den Dienstnehmer B von 28.9.2011 bis 31.12.2011, den Dienstnehmer C im ganzen verfahrensgegenständlichen Zeitraum und den Dienstnehmer D von 1.7.2011 bis 31.7.
  4. Mit dem Dienstnehmer A schloss der BF am 18.11.2011 eine Vereinbarung über die einvernehmliche Dienstauflösung. Mit dieser wurde das zwischen beiden Personen bestehende Dienstverhältnis per
  5. 2011 beendet. Die Punkte
  6. und
  7. dieser Vereinbarung lauten: "Zur endgültigen und vergleichsweisen Bereinigung aller Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis wird der Dienstgeber an den Dienstnehmer einen Betrag in Höhe von Euro 6600,-- bezahlen. Mit diesem Betrag sind sämtliche entgeltrechtliche Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis und dieser Vereinbarung des Dienstnehmers insbesondere der Gehalt für Oktober und November 2011, die aliquote Weihnachtsremuneration sowie die Abgeltung von allfälligen vorhandenen Urlaubstagen oder Überstundenguthaben endgültig bereinigt und verglichen." Den Dienstnehmer B meldete der BF bis 31.11.2011 als geringfügig beschäftigte Person zur Unfallversicherung. Für November 2011 entrichtete der BF 1,4% von € 263,70 (Entgelt plus Sonderzahlung) an Unfallversicherungsbeiträgen ( € 3,69). Ab 1.12.2011 meldete der BF den Dienstnehmer B mit 20 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von € 385,46 (über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2011) zur Sozialversicherung. Der BF entrichtete für den Dienstnehmer B für Dezember 2011 39,9 % von Euro 385,46 an Sozialversicherungsbeiträgen. Den im Prüfzeitraum über 60 jährigen Dienstnehmer C meldete der BF im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Person zur Unfallversicherung. Für ihn entrichtete der BF keine Sozialversicherungsbeiträge. Den Dienstnehmer D meldete der BF von 1.7.2011 bis 31.7.2011 als geringfügig beschäftigte Person zur Unfallversicherung und entrichtete Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 1,
  8. Mit den Dienstnehmern B, C und D vereinbarte der BF eine Entlohnung von 40% der Einnahmen. Am 10.12.2011 um 22:03 Uhr traf ein Kontrollorgan der Finanzverwaltung den Dienstnehmer B in einem Fahrzeug des BF an. Im Fahrzeug fand das Kontrollorgan Fahrtenberichte der Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 vor und nahm diese an sich. Das Kontrollorgan befragte den Dienstnehmer B, der angab, bis zum Tag der Kontrolle keinen Lohn und keine Lohnabrechnung erhalten zu haben. Der Dienstnehmer B verständigte den BF telefonisch. Dieser kam zur Kontrolle dazu und gab an, dass der Leistungsschlüssel für den Lenker 40% der Einnahmen betrage. Zeitaufzeichnungen führe er keine. Ausbezahlt werde täglich bzw. drei bis vier Mal pro Woche. Der Erhalt der Lohnzahlung werde nicht bestätigt. Das Kontrollorgan der Finanzverwaltung hielt diese Aussage in einem Aktenvermerk vom 12.12.2011 fest. Unter Zugrundelegung der Tagesberichte, die das Kontrollorgan bei der Kontrolle an sich genommen hatte und der daran anschließend beim BF vorgenommenen GPLA-Prüfung bei der auch die zwischen dem BF und dem Dienstnehmer A geschlossenen Vereinbarung über die einvernehmliche Dienstauflösung geprüft wurde, wurden folgende Beitragsdifferenzen festgestellt: Für den Dienstnehmer A wurde der laut oben genannten Vereinbarung bezahlte Betrag von € 629,90 für November 2011 mit einem Beitragssatz von 39,9% nachträglich in die Beitragsberechnung einbezogen. Für den Dienstnehmer B wurde für November 2011 und Dezember 2011 ein Entgelt von insgesamt € 1.683,20 festgestellt. Diesen Betrag stellte die BGKK in Relation zu den für Dezember 2011 bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen: Die vom BF für Dezember 2011 gemeldete allgemeine Beitragsgrundlage wurde in Abzug gebracht. Der Restbetrag wurde auf die Monate November 2011 und Dezember 2011 aufgeteilt. Die BGKK verrechnete unter Zugrundelegung jener (den Prüfzeitraum teilweise abdeckenden) Tagesberichte, welche das Kontrollorgan am 10.12.2011 an sich genommen hatte und unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Dienstnehmer B mit 40% des Fuhrlohnes entlohnt wurde, und im Jahr 2011 eine Prämie in Höhe von € 100,-- erhielt, für November 39,9% von € 648,87 plus 38,40% von € 299 (Sonderzahlung/Prämie) und für Dezember 2011 (mittels Schätzung, da dieser Monat nur bis 10.12.2011 im Tagesbericht erfasst war) 39,9% von € 648,87 nach. Für den im Prüfzeitraum über 60 jährigen Dienstnehmer C wurden unter Berücksichtigung des § 51 Abs 6 ASVG keine Beträge zur Unfallversicherung und unter Berücksichtigung des § 1 Abs 2 lit e AlVG keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet. Für den Dienstnehmer C verrechnete die BGKK unter Zugrundelegung jener (den Prüfzeitraum teilweise abdeckenden) Tagesberichte, welche das Kontrollorgan am 10.12.2011 an sich genommen hatte und unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Dienstnehmer C mit 40% des darin aufscheinenden Fuhrlohnes entlohnt wurde, und für ein gutes Monat eine monatliche Prämie zwischen € 30,-- und 100,-- erhielt, durch Schätzung für die Zeit von Jänner 2011 bis Mai 2011 31,95% von Euro 500,--, für die Zeit von Juni bis November 2011 31,95% von Euro 572,-- und für Dezember 2011 31,95% von Euro 659,-- nach. Darüber hinaus verrechnete die BGKK für eine Sonderzahlung im November 2011 30,45% von € 1.098,-- nach.Für den im Prüfzeitraum über 60 jährigen Dienstnehmer C wurden unter Berücksichtigung des Paragraph 51, Absatz 6, ASVG keine Beträge zur Unfallversicherung und unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet. Für den Dienstnehmer C verrechnete die BGKK unter Zugrundelegung jener (den Prüfzeitraum teilweise abdeckenden) Tagesberichte, welche das Kontrollorgan am 10.12.2011 an sich genommen hatte und unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Dienstnehmer C mit 40% des darin aufscheinenden Fuhrlohnes entlohnt wurde, und für ein gutes Monat eine monatliche Prämie zwischen € 30,-- und 100,-- erhielt, durch Schätzung für die Zeit von Jänner 2011 bis Mai 2011 31,95% von Euro 500,--, für die Zeit von Juni bis November 2011 31,95% von Euro 572,-- und für Dezember 2011 31,95% von Euro 659,-- nach. Darüber hinaus verrechnete die BGKK für eine Sonderzahlung im November 2011 30,45% von € 1.098,-- nach. Für den Dienstnehmer D verrechnete die BGKK für Juli 2011 unter Zugrundelegung jener Tagesberichte, welche das Kontrollorgan am 10.12.2011 an sich genommen hatte 39,9% von Euro 416,80 nach. Da aus den festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen auch Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu leisten gewesen wären, verrechnete die BGKK auch diesbezüglich die entsprechenden Beiträge (insgesamt € 29,49) nach. Nicht berücksichtigt hat die BGKK, dass der BF für den Dienstnehmer B für November 2011 insgesamt € 3,69 an Unfallversicherungsbeiträgen und für den Dienstnehmer D, für Juli 2011 insgesamt € 1,89 an Unfallversicherungsbeiträgen bezahlt hat.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangen Behörde, insbesondere in den Aktenvermerk des Kontrollorganes der Finanzverwaltung XXXX von 12.12.2011 über den Ablauf der Kontrolle vom 10.12.2011, und die Tagesberichte der Monate Juli 2011 bis Dezember 2011, welche das Kontrollorgan der Finanzverwaltung anlässlich der Kontrolle vom 10.12.2011 zum Akt genommen hatte. Beide eben genannte Beweismittel steht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolle vom 10.12.
  10. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie den Sachverhalt unmittelbar wiederspiegeln. Beweis wurde weiters aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die vom Finanzamt XXXX niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Dienstnehmers C vom 29.2.2012, und des Dienstnehmers B vom 29.2.2012, die Mail-Nachricht des BF an das Kontrollorgan der Finanzverwaltung vom 29.3.2012, in die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO vom 21.6.2012, den Prüfbericht des GPLA-Prüfers vom 13.7.2012 und in die Niederschrift über eine Vorsprache des BF bei der BGKK vom 31.10.2012.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangen Behörde, insbesondere in den Aktenvermerk des Kontrollorganes der Finanzverwaltung römisch 40 von 12.12.2011 über den Ablauf der Kontrolle vom 10.12.2011, und die Tagesberichte der Monate Juli 2011 bis Dezember 2011, welche das Kontrollorgan der Finanzverwaltung anlässlich der Kontrolle vom 10.12.2011 zum Akt genommen hatte. Beide eben genannte Beweismittel steht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolle vom 10.12.
  11. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie den Sachverhalt unmittelbar wiederspiegeln. Beweis wurde weiters aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die vom Finanzamt römisch 40 niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Dienstnehmers C vom 29.2.2012, und des Dienstnehmers B vom 29.2.2012, die Mail-Nachricht des BF an das Kontrollorgan der Finanzverwaltung vom 29.3.2012, in die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 21.6.2012, den Prüfbericht des GPLA-Prüfers vom 13.7.2012 und in die Niederschrift über eine Vorsprache des BF bei der BGKK vom 31.10.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich weiters auf den Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt, 25 Hv 73/12 b-24, insbesondere die darin enthaltenen Aussagen des BF von 20.11.2012, des Dienstnehmers B vom 22.2.2013, und des Dienstnehmers C vom 21.12.2012 sowie die Zeugenaussage des Finanzprüfers XXXX vom 20.11.2012, auf die das Urteil des LG Eisenstadt ausdrücklich Bezug nimmt.Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich weiters auf den Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt, 25 Hv 73/12 b-24, insbesondere die darin enthaltenen Aussagen des BF von 20.11.2012, des Dienstnehmers B vom 22.2.2013, und des Dienstnehmers C vom 21.12.2012 sowie die Zeugenaussage des Finanzprüfers römisch 40 vom 20.11.2012, auf die das Urteil des LG Eisenstadt ausdrücklich Bezug nimmt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich weiters auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Stellungnahmen der BGKK vom 17.3.2016 und 26.9.2016 und des BF vom 26.4.2016, 6.7.2016, 8.9.2016 und 25.11.
  13. Sämtliche herangezogene wesentliche Beweismittel sind den beteiligten Parteien bekannt. Sie wurden dem BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 6.4.2016, 23.8.2016 und 28.10.2016 im Sinne des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht. Den Umstand, dass in den oben genannten Strafakt Einsicht genommen wurde, hat das BvWG dem BF mit Schreiben vom 28.12.2015 bekannt gegeben. Zur Beweiswürdigung im Einzelnen: Nachverrechnung von Beiträgen aus der Vereinbarung über die einvernehmliche Dienstauflösung: Der BF hat die Nachverrechnung bezüglich des Dienstnehmers A in seinem Einspruch nicht in Frage gestellt. Es bestehen auch keine amtswegigen Bedenken gegen diese Berechnung. Stundenlohn oder 40% der Einnahmen: Der BF bestätigte in seiner Beschwerde, dass mit Aushilfen (also mit dem Dienstnehmer D) eine Entlohnung nach Provision (40% der Nettosumme) vereinbart gewesen sei. Ebenso gibt er laut seiner Aussage vor dem LG Eisenstadt vom 20.11.2012 an, dass eine Auszahlungsbeteiligung von 40% (u.a.) Herrn "XXXX" (Anm: den Dienstnehmer D) betroffen hätte.Der BF bestätigte in seiner Beschwerde, dass mit Aushilfen (also mit dem Dienstnehmer D) eine Entlohnung nach Provision (40% der Nettosumme) vereinbart gewesen sei. Ebenso gibt er laut seiner Aussage vor dem LG Eisenstadt vom 20.11.2012 an, dass eine Auszahlungsbeteiligung von 40% (u.a.) Herrn "XXXX" Anmerkung, den Dienstnehmer D) betroffen hätte. Hinsichtlich der Dienstnehmer B und C behauptet der BF, dass diese nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden seien. Dieser Behauptung ist zunächst seine mit Aktenvermerk vom 12.12.2011 festgehaltene Aussage vom 10.12.2011 (anlässlich der Kontrolle, zu der er telefonisch hinzugerufen worden war) entgegenzuhalten, wonach der Leistungsschlüssel für den Lenker 40% der Einnahmen betrage und dass keine Zeitaufzeichnungen geführt würden. Ausbezahlt werde täglich bzw. drei bis vier Mal pro Woche. Diese Aussage steht damit im Einklang, dass in den vom Kontrollorgan an sich genommenen Tagesberichten ausschließlich die Fuhrlöhne, nicht aber die Arbeitszeiten aufgezeichnet wurden. Übereinstimmend damit gibt der Dienstnehmer C in seiner Aussage vom 29.2.2012 an, ein Fahrtenbuch zu führen und dort die Kilometerstände und Umsätze, jedoch nicht seine Arbeitszeiten einzutragen. Vor dem LG Eisenstadt bestätigten sowohl der Dienstnehmer B als auch der Dienstnehmer C, dass sie in die bereits genannten Tagesberichte die von ihnen getätigten Fahrten eingetragen hatten. Die vom BF erstmals mit seiner an den Finanzprüfer gerichteten E-Mail vom 29.3.2012 mitgesendeten Arbeitszeitblätter überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Das gleiche gilt für die vom BF nachträglich wiederholt geltend gemachte Behauptung, seine fixen Chauffeure (gemeint waren offenbar Dienstnehmer B und C) seien nach Stunden entlohnt worden, für Überstunden sei Zeitausgleich vereinbart gewesen, die Lenker wären verpflichtet gewesen, Zeitaufzeichnungen zu führen. Soweit der Dienstnehmers B am 29.2.2012, einerseits angibt, er sei an 7 Tagen der Woche 24 Stunden auf Abruf und an späterer Stelle, er habe seine Abrufzeiten ebenso wie die Zeiten tatsächlicher Fahrten aufgezeichnet, erscheint seine Aussage in sich widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Der Einwand des BF, die Dienstnehmer B und C hätten ihre ersten Aussagen schriftlich zurückgenommen, sie seien unter Druck gestanden bzw. überfordert gewesen, überzeugen im vorliegenden Gesamtzusammenhang insbesondere unter Berücksichtigung der vom Finanzprüfer am 10.12.2011 an sich genommenen Tagesberichte nicht. Vielmehr indizieren diese Wahrnehmungen insgesamt, dass der BF am 10.12.2011 (offenbar noch ohne zu wissen, dass das Kontrollorgan der Finanzverwaltung im Besitz der Tagesberichte war) wahre Angaben über die Entlohnung der Lenker gemacht hat und dass der BF in der Folge versucht hat, seine bisher gemachten Angaben in Absprache mit den Dienstnehmern B und C zu verschleiern. Umfassende Belege über die Auszahlung der Fuhrlöhne an die Fahrer hat der BF im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF die Dienstnehmern B, C und D entsprechend einer mündlichen Vereinbarung mit 40% der Einnahmen entlohnte. Brutto oder Nettoumsatz: Wie bereits ausgeführt wurde, bestätigte der BF betreffend den Dienstnehmer D zwar, dass mit diesem eine Provision vereinbart gewesen sei, wendet aber ein, dass der Dienstnehmer D 40% des Netto-Umsatzes ausbezahlt erhalten habe, wohingegen die BGKK ihren Berechnungen zu Unrecht den Brutto-Umsatz zu Grunde gelegt habe. Hinsichtlich der Dienstnehmer B und C wendet die BGKK ein, die von der BGKK vorgenommene Beitragsnachverrechnung würde unter Zugrundelegung einer Bezahlung von 40% des Netto-Umsatzes eine wesentlich geringere Nachzahlung ergeben. Der BF legt seiner Stellungnahme vom 6.7.2016 entsprechende mit dem "Brutto-Netto-Rechner" des BMF ausgeführte Berechnungen vor. Diesen Einwänden hat die BGKK zu Recht entgegengehalten, dass die im Zuge der Kontrolle beigeschafften Tagesberichte keine Umsatzsteuer erkennen lassen. Eine klare und vollständige Buchhaltung hat das Kontrollorgan der Finanzverwaltung anlässlich der von ihm vorgenommenen Prüfung lohnabhängiger Abgaben, wie aus dem Prüfbericht vom 21.6.2012 geschlossen werden muss, nicht vorgefunden. Auch hätte der BF im gesamten Verfahren die Möglichkeit gehabt, durch Vorlage entsprechender umfassender Dokumente auszuweisen, dass und in welcher Höhe er für die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen Umsatzsteuer abgeführt hat. Tatsächlich hat der BF aber nur vereinzelte Auszahlungsbelege vorgelegt, die teilweise gar nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen. Dies spricht insgesamt gegen seine Glaubwürdigkeit. Seinem Einwand, er hätte (über die hier gegenständlichen Zahlungen) eine vollständige Buchhaltung geführt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu glauben. Auch sein gegen die von der BGKK dargelegte rechnerische Überprüfung vorgebrachter Einwand, er habe weniger eingenommen als den ortsüblichen Taxitarif und habe überdies stets die sich aus Google-maps ergebende kürzeste örtliche Entfernung verrechnet, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die Fuhrlöhne der Dienstnehmer B, C und D 40% der in den Tagesberichten aufscheinenden Einnahmen betrugen. Behauptung der falschen Zuordnung von Fahrten: Soweit der BF - erstmals am 6.7.2016 - einwendet, der Dienstnehmer D hätte am 8.7.2011 nur eine Fahrt mit einem Fahrtpreis von € 30,-- durchgeführt, die restlichen Fahrten dieses Tages habe der BF selbst gefahren, so stimmt diese Behauptung nicht mit dem entsprechenden Tagesbericht überein, den das Kontrollorgan der Finanzverwaltung am 10.12.2011 an sich genommen hatte. Der diesbezügliche spätere Einwand des BF überzeugt nicht und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Einbeziehung des gesamten Dezember 2011 und der Monate vor Juli 2011: Soweit die BGKK - unter Zugrundelegung der vorhandenen (den Zeitraum von 1.7.2011 bis 10.12.2011 abdeckenden) Tagesberichte und der Tatsache dass der Dienstnehmer C bereits im ersten Halbjahr 2011 zur Sozialversicherung gemeldet war, sowie, dass die Dienstnehmer B und C im gesamten Dezember zur Sozialversicherung gemeldet waren - davon ausging, dass die Entlohnung während der eben genannten weiteren Zeiträume in vergleichbarer Höhe erfolgt ist, ist dieser Annahme zu folgen. Wie schon oben ausgeführt wurde, hat der BF keine umfassenden Unterlagen vorgelegt, die nachvollziehbar beweisen würden, dass er während der eben genannten Zeiträume tatsächlich eine andere oder wesentlich geringere Entlohnung vereinbart und bezahlt hätte. Seine nachträglich (mit 26.4.2016) vorgelegten Aufzeichnungen über Tageseinnahmen sind nicht heranzuziehen, da sich durch Vergleich mit den vom Kontrollorgan an sich genommenen Tagesberichten gezeigt hat, dass die vom BF nachträglich vorgelegten Aufzeichnungen über Tageseinnahmen (soweit sie dieselben Zeiträume betrafen) nicht mit diesen übereinstimmten. Einbeziehung von Prämien: Was die für die Dienstnehmer B und C zu Grunde gelegten Prämien betrifft, so stützt sich die BGKK einerseits auf die Aussage des BF vom 31.10.2012, wonach es (geringe) Prämien für Sonderfahrten gab. Was den Dienstnehmer C betrifft, so stützt sich die BGKK im Wesentlichen auf dessen Aussage vom 29.2.2012, wonach der für gute Monate gelegentlich eine Prämie von € 30,-- bis 100,-- monatlich erhalten habe. Der BF hat dem keine nachvollziehbaren Dokumente vorgelegt, die ausweisen würden, in welcher Höhe er tatsächlich Prämien bezahlt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der BGKK vorgenommene Beweiswürdigung unbedenklich. Sie wird bestätigt. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 34

Abs 1 ASVG haben Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, (...) innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, (...) innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

§ 42

ASVG haben Dienstgeber (...) auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. (...)

Paragraph 42, ASVG haben Dienstgeber (...) auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. (...) Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des § 2 SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 SBBG, so sind die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigtBesteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, SBBG, so sind die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt a) zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten (...) Zufolge § 42 Abs 3 ASVG ist der Versicherungsträger dann, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.Die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Zufolge Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist der Versicherungsträger dann, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.Die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zufolge § 44 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Zufolge Paragraph 44, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Die Höhe der zu leistenden Beiträge bestimmt sich nach §§ 51 ff ASVG; ihre Fälligkeit bestimmt sich nach § 58 ASVG. Aus § 59 ASVG ergibt sich die Höhe der Verzugszinsen. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bestimmen sich nach dem BMSVG.Die Höhe der zu leistenden Beiträge bestimmt sich nach Paragraphen 51, ff ASVG; ihre Fälligkeit bestimmt sich nach Paragraph 58, ASVG. Aus Paragraph 59, ASVG ergibt sich die Höhe der Verzugszinsen. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bestimmen sich nach dem BMSVG.

§ 5

Abs 2 ASVG sind Dienstnehmer (...), wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sind Dienstnehmer (...), wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

§ 5

Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es (...) für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 Euro

(2011)gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es (...) für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 Euro

(2011)gebührt.

§ 7Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs.

1 Z 2 von der Vollversicherung

§ 4

ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung

Paragraph 4, ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

§ 11

Abs 1 ASVG endet die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Paragraph 11, Absatz eins, ASVG endet die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

§ 49

nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist (...)( § 11 Abs 2 ASVG).Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist (...)( Paragraph 11, Absatz 2, ASVG). Zufolge § 539 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Zufolge Paragraph 539, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Die BGKK hat zurecht aufgrund der mit dem Dienstnehmer A am 18.11.2011 geschlossenen "Vereinbarung über die einvernehmliche Dienstauflösung" die darin enthaltenen Lohnzahlungen, Sonderzahlungen und Überstunden dem Gesamtlohn hinzugerechnet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge (wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt) nachverrechnet. Die BGKK hat zu Recht ihre Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Entlohnung der Dienstnehmer B, C, und D (wie oben näher dargelegt), mit 40% jener Einnahmen angenommen, die in den Tagesberichten (betreffend 1.7.2011 bis 10.12.2011) aufscheinen, welche das Prüforgan der Finanzverwaltung anlässlich der genannten Kontrolle vom 10.12.2011 an sich genommen hatte. Die BGKK hat auf Grundlage dieser Feststellungen und auf Grundlage der Zeiträume der Sozialversicherungsmeldungen zu Recht durch Schätzung vergleichbare Lohnzahlungen für die Zeiträume vor dem 1.7.2011 und nach dem 10.12.2011 angenommen und in die Nachverrechnung einbezogen. Die von der BGKK dabei vorgenommene Schätzung (wie oben näher dargelegt) ist nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die BGKK hat auf Grundlage der in Punkt 2 (Beweiswürdigung) herangezogenen Aussagen zu Recht durch Schätzung die im angefochtenen Bescheid genannten Prämienzahlungen angenommen und in die Nachverrechnung einbezogen. Die von der BGKK dabei vorgenommene Schätzung (wie oben näher dargelegt) ist nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die vom BF bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hat die BGKK - mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfallversicherung in Höhe von € 3,69 für den Dienstnehmer B und € 1,89 für den Dienstnehmer D im Zuge ihrer Nachverrechnung - berücksichtigt und abgezogen. Der Betrag von € 5,58 an vom BF geleisteten und bei der Nachverrechnung nicht berücksichtigten Unfallversicherungsbeiträgen war dem BF daher gutzuschreiben. Eine Neuberechnung des verhängten Beitragszuschlages war angesichts der Tatsache, dass dem BF ein nur geringer Betrag an Nachverrechnung gutgeschrieben wurde, unter Beachtung der gebotenen Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG i.V.m. 17 VwGVG) nicht vorzunehmen.Die vom BF bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hat die BGKK - mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfallversicherung in Höhe von € 3,69 für den Dienstnehmer B und € 1,89 für den Dienstnehmer D im Zuge ihrer Nachverrechnung - berücksichtigt und abgezogen. Der Betrag von € 5,58 an vom BF geleisteten und bei der Nachverrechnung nicht berücksichtigten Unfallversicherungsbeiträgen war dem BF daher gutzuschreiben. Eine Neuberechnung des verhängten Beitragszuschlages war angesichts der Tatsache, dass dem BF ein nur geringer Betrag an Nachverrechnung gutgeschrieben wurde, unter Beachtung der gebotenen Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG) nicht vorzunehmen. Zusammenfassend ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die von der BGKK vorgenommenen Beitragsnachverrechnungen im festgestellten Umfang zu Recht vorgenommen wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2004516.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.