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{'item': 'W178 2119988-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW178 2119988-1 SpruchW178 2119988-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.11.2015 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass dem Antrag der XXXX GmbH auf Rückerstattung von gemäß § 69 Absatz 1 ASVG zu Ungebühr entrichteten Beiträge, Sonderbeiträgen und Umlagen für die in der Anlage namentlich angeführten Dienstnehmer und die dort angeführten Zeiträume in der Gesamthöhe von € 5.222,50 als unbegründet abgewiesen werde. In der Anlage sind die im ersten Halbjahr 2013 gelegenen Beschäftigungszeiträume des Herrn XXXX Hamdi und des Herrn1. Mit Bescheid vom 08.11.2015 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass dem Antrag der römisch 40 GmbH auf Rückerstattung von gemäß Paragraph 69, Absatz 1 ASVG zu Ungebühr entrichteten Beiträge, Sonderbeiträgen und Umlagen für die in der Anlage namentlich angeführten Dienstnehmer und die dort angeführten Zeiträume in der Gesamthöhe von € 5.222,50 als unbegründet abgewiesen werde. In der Anlage sind die im ersten Halbjahr 2013 gelegenen Beschäftigungszeiträume des Herrn römisch 40 Hamdi und des Herrn XXXX Seyhan für die XXXX GmbH angeführt.römisch 40 Seyhan für die römisch 40 GmbH angeführt. Zur Begründung wurde angeführt, dass Herr XXXX Hamdi und Herr XXXX Seyhan bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Ausstellung eines Bestätigungsschreibens zum Zwecke der Auftraggeber-Haftung gestellt hätten. Die WGKK habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und unter der Wohnadresse von Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan kenne firmenmäßigen Feststellungen treffen können. Die Genannten haben mitgeteilt dass sie nur einen Auftraggeber hätten. Die beiden Beschäftigten seien befragt worden.Zur Begründung wurde angeführt, dass Herr römisch 40 Hamdi und Herr römisch 40 Seyhan bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Ausstellung eines Bestätigungsschreibens zum Zwecke der Auftraggeber-Haftung gestellt hätten. Die WGKK habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und unter der Wohnadresse von Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan kenne firmenmäßigen Feststellungen treffen können. Die Genannten haben mitgeteilt dass sie nur einen Auftraggeber hätten. Die beiden Beschäftigten seien befragt worden. In der rechtlichen Würdigung weist die belangte Behörde daraufhin, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden könne, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt vom 14. Oktober 2015, 2013/08/0226. Das treffe gegenständlich vollinhaltlich zu, wenngleich mit den betroffenen Personen Verträge abgeschlossen worden seien, die als Werkvertrag bezeichnet worden seien. Die sogenannten allgemeinen Vertragsbedingungen seien zum Bestandteil des Werkvertrages erklärt worden. Damit habe man versucht, ein unternehmerisches Risiko auf Personen abzuwälzen, die eigentlich als Dienstnehmer beschäftigt seien. Dazu komme, dass in diesen Vertragsbedingungen Zusatzarbeiten vorgesehen seien, die einerseits nicht durch den Werkvertrag geregelt seien und andererseits auch nicht durch die an sich vorhandenen Gewerbescheine umfasst seien. Zu Unternehmern würden die Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan auch nicht durch den Umstand, dass man für die Verwendung von Strom und von sanitären Anlagen einen Prozentsatz vom grundsätzlich gebührenden Arbeitsverdienst in Abzug bringe. Beide Personen verfügten über keine eigene unternehmerische Struktur. Auch habe sich herausgestellt, dass beide Personen im Gegensatz zur Darstellung der XXXX GmbH nur Aufträge von der XXXX GmbH im gegenständigen Zeitraum erhalten hätten. Dass Personen, die in der Hauptsache als Spachtler tätig seien über diesbezüglich eigene Werkzeuge verfügten, sei nach der Judikatur nicht geeignet, eine Selbstständigkeit zu begründen. Für die belangte Behörde sei auch nicht erkennbar, dass die beiden Vertragspartner auf die Preisgestaltung Einfluss nehmen hätten können, wie es Unternehmer normalerweise könnten. Es wurde der Kasse keine Offerte der beiden vorgelegt. Auch die allgemeinen Vertragsbedingungen seien von der XXXX GmbH konzipiert worden. Aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltes der Dienstgeberin gehe hervor, dass ein Einheitspreis festgelegt worden sei. Beide Herren seien definitiv verpflichtet gewesen, das von der Firma XXXX GmbH stammende Arbeitsmaterial zu verwenden. Beide Beschäftigten hätten keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt.In der rechtlichen Würdigung weist die belangte Behörde daraufhin, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden könne, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt vom 14. Oktober 2015, 2013/08/0226. Das treffe gegenständlich vollinhaltlich zu, wenngleich mit den betroffenen Personen Verträge abgeschlossen worden seien, die als Werkvertrag bezeichnet worden seien. Die sogenannten allgemeinen Vertragsbedingungen seien zum Bestandteil des Werkvertrages erklärt worden. Damit habe man versucht, ein unternehmerisches Risiko auf Personen abzuwälzen, die eigentlich als Dienstnehmer beschäftigt seien. Dazu komme, dass in diesen Vertragsbedingungen Zusatzarbeiten vorgesehen seien, die einerseits nicht durch den Werkvertrag geregelt seien und andererseits auch nicht durch die an sich vorhandenen Gewerbescheine umfasst seien. Zu Unternehmern würden die Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan auch nicht durch den Umstand, dass man für die Verwendung von Strom und von sanitären Anlagen einen Prozentsatz vom grundsätzlich gebührenden Arbeitsverdienst in Abzug bringe. Beide Personen verfügten über keine eigene unternehmerische Struktur. Auch habe sich herausgestellt, dass beide Personen im Gegensatz zur Darstellung der römisch 40 GmbH nur Aufträge von der römisch 40 GmbH im gegenständigen Zeitraum erhalten hätten. Dass Personen, die in der Hauptsache als Spachtler tätig seien über diesbezüglich eigene Werkzeuge verfügten, sei nach der Judikatur nicht geeignet, eine Selbstständigkeit zu begründen. Für die belangte Behörde sei auch nicht erkennbar, dass die beiden Vertragspartner auf die Preisgestaltung Einfluss nehmen hätten können, wie es Unternehmer normalerweise könnten. Es wurde der Kasse keine Offerte der beiden vorgelegt. Auch die allgemeinen Vertragsbedingungen seien von der römisch 40 GmbH konzipiert worden. Aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltes der Dienstgeberin gehe hervor, dass ein Einheitspreis festgelegt worden sei. Beide Herren seien definitiv verpflichtet gewesen, das von der Firma römisch 40 GmbH stammende Arbeitsmaterial zu verwenden. Beide Beschäftigten hätten keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt. 2. Gegen diesen Bescheid hat die XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alois Pirkner, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie bringt darin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin diverse Trockenbauarbeiten auf verschiedenen Baustellen in den Bundesländern Wien und Niederösterreich im Zeitraum vom 26.02.2013 bis 28.06.2013 mit Werkverträgen an die Unternehmer XXXX Hamdi und XXXX Seyhan als Subunternehmer weitergegeben habe. Die Genannten hätten in diesem Zeitraum (allerdings nicht durchgehend) für die Beschwerdeführerin Werkleistungen erbracht. Nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin seien die Genannten im angeführten Zeitraum für mindestens ein weiteres Unternehmen (XXXX Trockenbau GmbH) auf Basis von Werkverträgen tätig gewesen. Die beiden seien in der Sozialversicherung der gewerblichen Selbstständigen pflichtversichert gewesen. Als Beschwerdegründe werden angeführt, dass die einschreitende Behörde unzuständig sei, da die Arbeiten nicht nur in Wien, sondern auch in Niederösterreich auch ausgeführt worden seien.2. Gegen diesen Bescheid hat die römisch 40 GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alois Pirkner, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie bringt darin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin diverse Trockenbauarbeiten auf verschiedenen Baustellen in den Bundesländern Wien und Niederösterreich im Zeitraum vom 26.02.2013 bis 28.06.2013 mit Werkverträgen an die Unternehmer römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan als Subunternehmer weitergegeben habe. Die Genannten hätten in diesem Zeitraum (allerdings nicht durchgehend) für die Beschwerdeführerin Werkleistungen erbracht. Nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin seien die Genannten im angeführten Zeitraum für mindestens ein weiteres Unternehmen (römisch 40 Trockenbau GmbH) auf Basis von Werkverträgen tätig gewesen. Die beiden seien in der Sozialversicherung der gewerblichen Selbstständigen pflichtversichert gewesen. Als Beschwerdegründe werden angeführt, dass die einschreitende Behörde unzuständig sei, da die Arbeiten nicht nur in Wien, sondern auch in Niederösterreich auch ausgeführt worden seien. Weiters wird vorgebracht, dass für die Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan keine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe. Die Arbeiten hätten auch durch Dienstnehmer oder weitere Subunternehmer erbracht werden können. Arbeitseinteilung und Zahl der beschäftigten Dienstnehmer seien ihnen freigestanden. Das herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffen einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Im Gegensatz zum angeführten Erkenntnis hätten die beiden Herren die Möglichkeit gehabt, die Arbeiten weiterzugeben. Zur Befragung der beiden Beschäftigten werde drauf hingewiesen, dass bei einer Textanalyse eine weitgehende Übereinstimmung der Aussagen auffalle. Bei einer derartigen Übereinstimmung sei davon auszugehen, dass die zeitlich frühere Niederschrift bei der Erstellung der zeitlich späteren Niederschrift Verwendung gefunden habe. Die wortwörtlich gleichen Angaben seien somit nicht glaubwürdig.Weiters wird vorgebracht, dass für die Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan keine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe. Die Arbeiten hätten auch durch Dienstnehmer oder weitere Subunternehmer erbracht werden können. Arbeitseinteilung und Zahl der beschäftigten Dienstnehmer seien ihnen freigestanden. Das herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffen einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Im Gegensatz zum angeführten Erkenntnis hätten die beiden Herren die Möglichkeit gehabt, die Arbeiten weiterzugeben. Zur Befragung der beiden Beschäftigten werde drauf hingewiesen, dass bei einer Textanalyse eine weitgehende Übereinstimmung der Aussagen auffalle. Bei einer derartigen Übereinstimmung sei davon auszugehen, dass die zeitlich frühere Niederschrift bei der Erstellung der zeitlich späteren Niederschrift Verwendung gefunden habe. Die wortwörtlich gleichen Angaben seien somit nicht glaubwürdig. Die Werkunternehmer seien in der Arbeitszeiteinteilung frei gewesen und es habe keinerlei Weisungsbefugnis der XXXX GmbH bestanden, es sei der Fertigstellungszeitpunkt einzuhalten gewesen. Die Bauaufsicht habe über keine dienstgebertypische Weisungsbefugnis verfügt. Auch weitere Umstände, wie das Vorliegen eines Werkvertrages, die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer mit Einheitspreisen, die Verwendung von eigenen Maschinen, eigenen Leitern und eigenen Gerüsten durch die Subunternehmer, die Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale, das unternehmerische Risiko, das auf die Werkvertragnehmer abgewälzt worden sei, lägen vor. Bei Dienstnehmern hingegen bestehe kein unternehmerisches Risiko. Für einen Werkvertrag sei typisch, dass die Rechnungen über die erbrachten Werkleistungen in der Folge durch den Auftraggeber geprüft und erforderlichenfalls korrigiert werden. Der Begriff "Einheitspreis" werde durch die Behörde falsch interpretiert; es wird auf die ÖNORM B 2110 verwiesen. Es habe nichts damit zu tun, dass die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Preis vorgegeben habe. Wenn die Beschwerdeführerin auch die Herstellung und den Handel mit Trockenbauprodukten betreibe, sei es auch legitim, dass sie versucht, ihre eigenen Produkte abzusetzen und einem Subunternehmer vorschreibe, die Produkte durch die Beschwerdeführerin zu beziehen. Bei den Spachtelarbeiten handle es sich nicht um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten. Das Spachteln sei auch Teil der Berufsausbildung für den Lehrberuf des Trockenausbauers. Im Übrigen werde die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Diese verwende bereits die rechtlichen Ausdrücke wie Dienstgeberin für die Beschwerdeführerin und Dienstnehmer für die Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan, sodass die Beweiswürdigung vorweggenommen sei.Die Werkunternehmer seien in der Arbeitszeiteinteilung frei gewesen und es habe keinerlei Weisungsbefugnis der römisch 40 GmbH bestanden, es sei der Fertigstellungszeitpunkt einzuhalten gewesen. Die Bauaufsicht habe über keine dienstgebertypische Weisungsbefugnis verfügt. Auch weitere Umstände, wie das Vorliegen eines Werkvertrages, die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer mit Einheitspreisen, die Verwendung von eigenen Maschinen, eigenen Leitern und eigenen Gerüsten durch die Subunternehmer, die Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale, das unternehmerische Risiko, das auf die Werkvertragnehmer abgewälzt worden sei, lägen vor. Bei Dienstnehmern hingegen bestehe kein unternehmerisches Risiko. Für einen Werkvertrag sei typisch, dass die Rechnungen über die erbrachten Werkleistungen in der Folge durch den Auftraggeber geprüft und erforderlichenfalls korrigiert werden. Der Begriff "Einheitspreis" werde durch die Behörde falsch interpretiert; es wird auf die ÖNORM B 2110 verwiesen. Es habe nichts damit zu tun, dass die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Preis vorgegeben habe. Wenn die Beschwerdeführerin auch die Herstellung und den Handel mit Trockenbauprodukten betreibe, sei es auch legitim, dass sie versucht, ihre eigenen Produkte abzusetzen und einem Subunternehmer vorschreibe, die Produkte durch die Beschwerdeführerin zu beziehen. Bei den Spachtelarbeiten handle es sich nicht um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten. Das Spachteln sei auch Teil der Berufsausbildung für den Lehrberuf des Trockenausbauers. Im Übrigen werde die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Diese verwende bereits die rechtlichen Ausdrücke wie Dienstgeberin für die Beschwerdeführerin und Dienstnehmer für die Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan, sodass die Beweiswürdigung vorweggenommen sei. Es wurde schließlich der Antrag gestellt, dass festgestellt werde, dass die beiden Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan nicht der Pflichtversicherung nach dem § 4 ASVG unterliegen und die Rückzahlung der Beiträge anzuordnen.Es wurde schließlich der Antrag gestellt, dass festgestellt werde, dass die beiden Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan nicht der Pflichtversicherung nach dem Paragraph 4, ASVG unterliegen und die Rückzahlung der Beiträge anzuordnen. 3. Am 06.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden die Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan und der Geschäftsführer der Bf einvernommen.3. Am 06.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden die Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan und der Geschäftsführer der Bf einvernommen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Streitgegenständlich sind die Zeiträume 26.02.2013 bis 23.05.2013 und 05.06.2013 bis 28.06.2013 für Herrn XXXX Hamdi,1.1 Streitgegenständlich sind die Zeiträume 26.02.2013 bis 23.05.2013 und 05.06.2013 bis 28.06.2013 für Herrn römisch 40 Hamdi, und 26.02.2013 bis 15.04.2013 und 05.06.2013 bis 28.06.2013 für Herrn SEYHAN XXXX.und 26.02.2013 bis 15.04.2013 und 05.06.2013 bis 28.06.2013 für Herrn SEYHAN römisch 40 . Herr XXXX Hamdi und Herr XXXX Seyhan sind bulgarische Staatsbürger. Herr XXXX Hamdi war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit".Herr römisch 40 Hamdi und Herr römisch 40 Seyhan sind bulgarische Staatsbürger. Herr römisch 40 Hamdi war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit". Mit 30.03.2014 hat Herr XXXX Hamdi die Gewerbeberechtigung zurückgelegt und war in der Folge als Spachtler in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt,Mit 30.03.2014 hat Herr römisch 40 Hamdi die Gewerbeberechtigung zurückgelegt und war in der Folge als Spachtler in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, Herr XXXX Seyhan war Inhaber einer Gewerbeberechtigung "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit", er legte mit 31.03.2014 seinen Gewerbeschein zurück, er war fortan als Arbeiter tätig.Herr römisch 40 Seyhan war Inhaber einer Gewerbeberechtigung "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit", er legte mit 31.03.2014 seinen Gewerbeschein zurück, er war fortan als Arbeiter tätig. Beide waren im streitgegenständlichen Zeitraum als Gewerbetreibender bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert Die beiden Personen haben Erfahrung als Verspachtler/Trockenbauer. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen (www.XXXX.

  1. at)mit dem Hauptsitz in Tamsweg und einer Zweigstelle u.a. in Wien, 23. Bezirk, XXXXstraße 77-79, dessen Leitungsspektrum u.a. Stukkateur-Arbeiten umfasst, darunter auch Trockenbauarbeiten. Herr XXXX, der Repräsentant der XXXX GmbH in Wien, hat vorher für dasselbe Unternehmen gearbeitet wie Herr XXXX Hamdi und XXXX Seyhan. Da dieses Unternehmen das Entgelt nicht bezahlte, haben die beiden sich an Herrn XXXX gewandt, ob er Arbeit habe für sie.Herr römisch 40 , der Repräsentant der römisch 40 GmbH in Wien, hat vorher für dasselbe Unternehmen gearbeitet wie Herr römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan. Da dieses Unternehmen das Entgelt nicht bezahlte, haben die beiden sich an Herrn römisch 40 gewandt, ob er Arbeit habe für sie. 1.2 Es wurden als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarungen unter Verweis auf die allgemeinen Vertragsbedingungen von den beiden Herrn und einem Vertreter der XXXX GmbH unterzeichnet, diese lauteten in den wesentlichen Teilen gleich, beispielsweise wie folgt:1.2 Es wurden als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarungen unter Verweis auf die allgemeinen Vertragsbedingungen von den beiden Herrn und einem Vertreter der römisch 40 GmbH unterzeichnet, diese lauteten in den wesentlichen Teilen gleich, beispielsweise wie folgt: Werkvertrag mit Herrn XXXX vom20.02.2013Werkvertrag mit Herrn römisch 40 vom20.02.2013 Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden 1.3 Die vertraglichen Vereinbarungen werden als Scheinvereinbarungen qualifiziert und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. 1.4 Die beiden haben kein Anbot für Verspachtelungsarbeiten gelegt. Es wurde entweder nach Quadratmeter bzw. nach Laufmeter oder Zeit (Regie) bezahlt. Die Bf gab vor, wieviel sie pro m2 bzw. pro Laufmeter an Entgelt (EHP) bekommen und legte auch die sonstigen Bedingungen wie Abzug "DR" fest. Auch die allgemeinen Vertragsbedingungen wurden von der Bf vorgegeben, die beiden Herren haben diese nicht verstanden. Die Beschäftigten erwogen, ob sie zu diesem Entgelt tätig werden wollten, sie haben zugesagt. Sie beschäftigten keine Arbeiter, sie führten die Arbeit allein aus. Sie gingen davon aus, dass sie rechtlich keine Beschäftigten haben dürfen. Ein Vertretungsrecht war nicht vereinbart. Die Beschäftigten waren verpflichtet, das Material der XXXX GmbH (Spachtelmasse) zu verarbeiten.Die Beschäftigten waren verpflichtet, das Material der römisch 40 GmbH (Spachtelmasse) zu verarbeiten. Kleinwerkzeug wie Kantenschutz, Spachtel und eine kleine Mischmaschine in der Größe einer Bohrmaschine stellten sie selbst zur Verfügung. Sie hatten kein eigenes Auto (eigenes Firmenfahrzeug), auch die XXXX GmbH stellte keines zur Verfügung.Kleinwerkzeug wie Kantenschutz, Spachtel und eine kleine Mischmaschine in der Größe einer Bohrmaschine stellten sie selbst zur Verfügung. Sie hatten kein eigenes Auto (eigenes Firmenfahrzeug), auch die römisch 40 GmbH stellte keines zur Verfügung. 1.5 Die Arbeitseinteilung geschah in der Form, dass den als Spachtlern erfahrenen Beschäftigten bestimmte Teile der Baustelle zugeordnet wurden, die sie zu bearbeiten hatten; dies ist zum Bespiel so vor sich gegangen, dass jedem eine Seite eines Raumes/ Geschoßes zugeteilt wurde. Die Kontrolle erfolgte überwiegend in fachlicher Hinsicht, hinsichtlich Quantität und Qualität der Arbeit. Die beiden Beschäftigten haben regelmäßig einen auf Baustellen üblichen Arbeitstag eingehalten und sich bei Verhinderung, wie zB bei einem Amtsweg, beim Bauleiter abgemeldet. Einen Krankheitsfall gab es nicht. Über Urlaub wurde nicht geredet. 1.6 Herr XXXX Hamdi hat im April 2013 sowohl für die Bf als auch für eine andere Trockenbau-Firma gearbeitet, 2-3 Tage war er für das eine Unternehmen, 2-3 Tage für das andere tätig.1.6 Herr römisch 40 Hamdi hat im April 2013 sowohl für die Bf als auch für eine andere Trockenbau-Firma gearbeitet, 2-3 Tage war er für das eine Unternehmen, 2-3 Tage für das andere tätig. Herr XXXX Seyhan war in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht für andere Unternehmen tätig.Herr römisch 40 Seyhan war in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht für andere Unternehmen tätig. Herrn XXXX Hamdi und Herrn XXXX Seyhan wurden als Subunternehmer, die nicht in die HFU-Liste - Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen gemäß § 67b ASVG in Zusammenhang mit der Auftraggeberhaftung nach § 67a ff. ASVG- eingetragen waren, 20% des vereinbarten Entgeltes nicht ausbezahlt.Herrn römisch 40 Hamdi und Herrn römisch 40 Seyhan wurden als Subunternehmer, die nicht in die HFU-Liste - Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen gemäß Paragraph 67 b, ASVG in Zusammenhang mit der Auftraggeberhaftung nach Paragraph 67 a, ff. ASVG- eingetragen waren, 20% des vereinbarten Entgeltes nicht ausbezahlt. Um das zu verhindern haben die Genannten bei der WGKK um die Eintragung in die HFU-Liste ersucht, damit wurde das gegenständliche Verfahren eingeleitet. In Österreich erfolgt die Ausbildung für das Verspachteln von Wänden als Teil des Lehrberufes des Stuckateurs und Trockenbauers. 1.7 Herrn XXXX Hamdi und Herrn XXXX Seyhan war bewusst, dass sie im gegenständlichen Zeitraum als bulgarische Staatsbürger in Österreich nur als Selbstständige tätig sein dürfen.1.7 Herrn römisch 40 Hamdi und Herrn römisch 40 Seyhan war bewusst, dass sie im gegenständlichen Zeitraum als bulgarische Staatsbürger in Österreich nur als Selbstständige tätig sein dürfen. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der WGKK, insbesondere die Niederschriften mit Herrn XXXX Seyhan und XXXX Hamdi und Herrn XXXX, dem Vertreter der Bf in Wien, durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bf und Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan, ebenso den Abrechnungen, durch Einsicht in das Gewerberegister und aufgrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung.2.1 Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der WGKK, insbesondere die Niederschriften mit Herrn römisch 40 Seyhan und römisch 40 Hamdi und Herrn römisch 40 , dem Vertreter der Bf in Wien, durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bf und Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan, ebenso den Abrechnungen, durch Einsicht in das Gewerberegister und aufgrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Da es sich gegenständlich um ein Verfahren zur Prüfung der Entrichtung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen handelt, ist nur die Bf Partei des Verfahrens, während die Herrn XXXX Hamdi und XXXX Seyhan Zeugen sind. Sie wurden daher auch unter Wahrheitserinnerung vernommen, was ihren Aussagen erhöhte Beweiskraft gibt.Da es sich gegenständlich um ein Verfahren zur Prüfung der Entrichtung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen handelt, ist nur die Bf Partei des Verfahrens, während die Herrn römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan Zeugen sind. Sie wurden daher auch unter Wahrheitserinnerung vernommen, was ihren Aussagen erhöhte Beweiskraft gibt. 2.2 Zur Frage der Zeiteinteilung hat der Zeuge XXXX Hamdi Folgendes ausgesagt, vgl. Niederschrift vom 06.09.2016:2.2 Zur Frage der Zeiteinteilung hat der Zeuge römisch 40 Hamdi Folgendes ausgesagt, vergleiche Niederschrift vom 06.09.2016: "Auf die Frage, ob es auf der Baustelle einen Chef gegeben hat, antwortet der Zeuge, wenn ich nicht kommen habe können, habe ich im Büro angerufen und gesagt, dass ich heute nicht komme, wenn ich z.B. zum Magistrat gehen musste, habe ich gesagt, dass ich nicht komme". Auf die Frage, wer gesagt hat, wann er z.B. anfangen muss "Antwort: ich war immer pünktlich um 7 Uhr da, ich war selbstständig, ich habe um 7 angefangen und bis 4-5 Uhr Leistung gebracht. Auf die Frage, ob er um 05.00 Uhr oder 9:00 Uhr anfangen hätte können, Antwort: Wenn ich einen Termin hatte, dann habe ich den Vorarbeiter angerufen und gesagt, dass ich später komme". Aus diesen beiden hier zitierten Aussagen ist zu schließen, dass sich die Beschäftigten an eine Arbeitszeit in Form eines üblichen Arbeitstags gebunden sahen. 2.3 Es wurde von den Beschäftigten einvernehmlich ausgesagt, dass die Arbeiten persönlich zu verrichten waren und verrichtet wurden; das ist insofern glaubwürdig als ihnen auch keine Infrastruktur (Dienstnehmer) zur Verfügung stand, um an sie zu delegieren bzw. sind sie nach Österreich gekommen waren, um durch Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft Geld zu verdienen. 2.4 Zum wahren wirtschaftlichen Gehalt 2.4.1 Nach Auffassung des Gerichts sind die Werkverträge nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Umgehungsverträge zu bezeichnen und nicht zu berücksichtigen. Dazu ist Folgendes auszuführen: vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV - Komm § 539a ASVG, Rz 18ff.Dazu ist Folgendes auszuführen: vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV - Komm Paragraph 539 a, ASVG, Rz 18ff. "Die Zulässigkeit des Durchgriffs auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt setzt an sich voraus, dass zwar durch die äußere rechtliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses versucht wurde, eine bestimmte Rechtsfolge (Versicherungspflicht, Beitragspflicht) zu vermeiden, diese Gestaltung aber im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die faktischen Verhältnisse, va die wirtschaftlichen Auswirkungen annähernd dieselben sind, wie bei der vermiedenen Konstruktion. Der Begriff des "wahren" ist insoweit ein Gegensatz zu einem "falschen" Sachverhalt, als durch die Rechtsgestaltung der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Der "wahre" Sachverhalt ist jener, der die Rechtsfolgen des SV-Rechts auslöst, auch wenn er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, weil die rechtliche Gestaltung vorübergehend den Blick verstellt. Der VwGH geht in seiner Rsp zur Versicherungspflicht an sich davon aus, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrags von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Rsp herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH 2001/08/0131, ARD 5570/6/2005 = ZfVB 2006/567/641). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt (VwGH 99/08/0174, ARD 5463/12/2004 = ZfVB 2005/639 - Programmierer mit "Scheinwerkvertrag"). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 2008/08/0267, ZfVB 2012/1097 - Taxilenker). )" Zitatende 2.4.2 Im vorliegenden Fall ist als Hauptargument für das Vorliegen eines nichtigen Vertrages Folgendes anzusehen, was auch von Herrn XXXX Hamdi thematisiert wurde:2.4.2 Im vorliegenden Fall ist als Hauptargument für das Vorliegen eines nichtigen Vertrages Folgendes anzusehen, was auch von Herrn römisch 40 Hamdi thematisiert wurde: Gemäß § 32a Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idF des BGBl. I Nr. 72/2013 genossen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG. 12)Gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, genossen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG. 12) Nach Abs 12 leg cit sind die Abs. 1 bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2014 nicht mehr anzuwenden.Nach Absatz 12, leg cit sind die Absatz eins bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2014 nicht mehr anzuwenden. Daraus folgt, dass Herr XXXX Hamdi und Herr XXXX Seyhan als bulgarische Staatsbürgen im Jahr 2013 noch nicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterlagen und keinen freien Arbeitsmarktzugang hatten. Daher war - soweit nicht eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde - nur eine Beschäftigung als unselbstständig Beschäftigtem nicht erlaubt.Daraus folgt, dass Herr römisch 40 Hamdi und Herr römisch 40 Seyhan als bulgarische Staatsbürgen im Jahr 2013 noch nicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterlagen und keinen freien Arbeitsmarktzugang hatten. Daher war - soweit nicht eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde - nur eine Beschäftigung als unselbstständig Beschäftigtem nicht erlaubt. Um die Beschäftigung dem Schein nach legal zu gestalten, wurde daher zur Umgehung der Ausländerbeschäftigungsbestimmungen die Form der Beschäftigung als Selbstständiger gewählt. Wie im Sachverhalt dargelegt ist auch die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen geschehen. Dass die Beschäftigten aussagten, sie hätten sich als Selbstständige gesehen, ist nicht relevant, zumal ihnen die Gründe für den Abschluss der Werkverträge genauso bekannt waren wie der Bf. Herr XXXX Hamdi hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Vertragsbedingungen nicht verstanden hat. Die Herren XXXX Hamdi und XXXX Seyhan verstehen soweit deutsch, dass sie ihre handwerkliche Tätigkeit ausführen und darüber berichten können, aber nicht die komplizierte Formulierung der allgemeinen Vertragsbedingungen.Herr römisch 40 Hamdi hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Vertragsbedingungen nicht verstanden hat. Die Herren römisch 40 Hamdi und römisch 40 Seyhan verstehen soweit deutsch, dass sie ihre handwerkliche Tätigkeit ausführen und darüber berichten können, aber nicht die komplizierte Formulierung der allgemeinen Vertragsbedingungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäß § 30 Abs 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz. Nach Abs 2 ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.Nach Absatz 2, ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die belangte Behörde nicht zuständig sei, am Standort in Wien nur ein Dienstnehmer beschäftigt ist, im Firmenbuch sei diese Niederlassung nicht eingetragen. Da nach den Ermittlungen in Wien eine Zweigniederlassung besteht, ist nach § 30 Abs 2 ASVG die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Da nach den Ermittlungen in Wien eine Zweigniederlassung besteht, ist nach Paragraph 30, Absatz 2, ASVG die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. 3.2 Prüfung der Dienstnehmereigenschaft 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 4 Abs ASVG in der hier anzuwendenden Fassung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Gemäß Paragraph 4, Abs ASVG in der hier anzuwendenden Fassung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer ..... 14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Nach Abs 4 leg. cit stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürNach Absatz 4, leg. cit stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  4. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG).Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG).Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4ASVG).Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4 A, S, römisch fünf G,). Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§529a Abs 5ASVG).Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§529a Absatz 5 A, S, römisch fünf G,). 3.2.2 Judikatur Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, mwN).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, mwN). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (Hinweis: E 20. Dezember 2006, 2004/08/0221). 3.2.3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Das Vorliegen von Werkverträgen und damit von Selbstständigkeit aus diesem Grund ist wegen der Unbeachtlichkeit der vertraglichen Gestaltung- vgl. Pkt 2.- , einschließlich der allgemeinen Vertragsbedingungen, zu verneinen.Das Vorliegen von Werkverträgen und damit von Selbstständigkeit aus diesem Grund ist wegen der Unbeachtlichkeit der vertraglichen Gestaltung- vergleiche Pkt 2.- , einschließlich der allgemeinen Vertragsbedingungen, zu verneinen. Nach den Umständen der Arbeitserbringung handelt es sich nicht um Tätigkeiten auf Grund von Werkverträgen in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der genannten Personen in Frage gestellt werden könnte, abgesehen davon, dass sich nicht hinreicht, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistungen fehlt (vgl. Erk vom 11.07.2012, 2010/08/0217,Nach den Umständen der Arbeitserbringung handelt es sich nicht um Tätigkeiten auf Grund von Werkverträgen in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der genannten Personen in Frage gestellt werden könnte, abgesehen davon, dass sich nicht hinreicht, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistungen fehlt vergleiche Erk vom 11.07.2012, 2010/08/0217, Erk vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102, vom 22. Jänner 2003, Zl. 99/08/0055). Zur Einschätzung der Tätigkeit von Spachtlern sei weiters auf das Erk vom 17.10.2012, 2010/08/0012mwH verwiesen. Abgesehen von den unter 2.4 vorgebrachten Argumenten sind die allgemeinen Vertragsbedingungen, die nach dem Vertrag als vereinbart gelten sollten, auch deshalb nicht zur Beurteilung heranzuziehen, weil auf sie tatsächlich keine Willenseinigung zustande kam. Auch wenn es sich beim Verspachteln- wie in der mündlichen Verhandlung betont und für das Gericht einsichtig - nicht um eine einfache Tätigkeit handelt, sondern um solche, die handwerkliches Können erfordert, so lässt die Tätigkeit im Hinblick auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Spielraum des Beschäftigten zu. Weiters fehlte es den Genannten am unternehmerischen Spielraum: Die beiden Beschäftigten haben keine unternehmerische Entscheidungen getroffen und Verhandlungen geführt, die Bedingungen für ihre Beschäftigung wurden von der Bf vorgegeben, sie hatten die Möglichkeit anzunehmen oder nicht, wie dies auch beim Eingehen eines Dienstverhältnisses üblich ist. Ebenso hatten sie keine unternehmerische Struktur zur Verfügung und setzten nur ihre Arbeitskraft ein. 3.3.3 Zum Beschwerdevorbringen: Leistungsbezogenes Entgelt Die Beschäftigten sind sowohl leistungsbezogen (Abgeltung von Laufmetern oder m2 ) als auch auf Regie, also zeitbezogen entlohnt worden. Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes in Form der Bezahlung nach dem Umfang der geleisteten Arbeiten bedeutet nicht das Entstehen eines unternehmerischen Risikos, es steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. das. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038, mwN, Erk vom11.07.2012, 2010/08/0217)Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes in Form der Bezahlung nach dem Umfang der geleisteten Arbeiten bedeutet nicht das Entstehen eines unternehmerischen Risikos, es steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen vergleiche das. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038, mwN, Erk vom11.07.2012, 2010/08/0217) Tätigkeit für andere Unternehmen: Richtig ist, dass Herr XXXX Seyhan in einigen Wochen als Spachtler für ein weiteres Unternehmen tätig war. Soweit eine Person bei einem Unternehmen nicht vollbeschäftigt tätig ist - wie hier - schließt es die persönlichen Abhängigkeit nicht aus, dass sie auch bei einem anderen Unternehmen alternativ tätig ist; in diesem Sinne ist die Tätigkeit des Herrn XXXX Seyhan für die XXXX Trockenbau für sich kein Grund das Dienstverhältnis zu verneinen.Richtig ist, dass Herr römisch 40 Seyhan in einigen Wochen als Spachtler für ein weiteres Unternehmen tätig war. Soweit eine Person bei einem Unternehmen nicht vollbeschäftigt tätig ist - wie hier - schließt es die persönlichen Abhängigkeit nicht aus, dass sie auch bei einem anderen Unternehmen alternativ tätig ist; in diesem Sinne ist die Tätigkeit des Herrn römisch 40 Seyhan für die römisch 40 Trockenbau für sich kein Grund das Dienstverhältnis zu verneinen. Vorliegen eines Gewerbescheines: Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. das. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038).Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt vergleiche das. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038). Eigenes Werkzeug: Die Tatsache, dass die Beschäftigten eigenes Werkzeug beistellten, schließt das Dienstverhältnis nicht aus. Die Verwendung eigenes Werkzeugs ist für sich kein unterscheidungsfähiges Kriterium, weil das auch im Bereich der unselbstständig Beschäftigten vorkommt, wie die Regelung von Werkzeuggeldern (Vergütungen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber zwecks Anschaffung, Instandhaltung und den Betrieb von für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsgeräten erhält) in lohngestaltenden Vorschriften zeigen. Eingliederung in den Betrieb Die Eingliederung in den Betrieb war weniger intensiv als beim Stammpersonal der XXXX GmbH, Einladungen auf Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge erfolgten nicht. Sie wurden auch nicht mit Firmenautos zur Baustelle gebracht.Die Eingliederung in den Betrieb war weniger intensiv als beim Stammpersonal der römisch 40 GmbH, Einladungen auf Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge erfolgten nicht. Sie wurden auch nicht mit Firmenautos zur Baustelle gebracht. Zusammenfassend ist der vorliegende Sachverhalt in der Weise zu beurteilen, dass unter Wertung der für und gegen die persönliche Abhängigkeit sprechenden Kriterien von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit auszugehen ist. 3 4 Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden. 3.5 Entgeltlichkeit Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liegt vor und wurde auch nicht bestritten. Das Entgelt lag unbestritten über der Geringfügigkeitsgrenze für 2013 von € 386,80. 3. 6 Zur Frage der zu Ungebühr entrichteten Beiträge Gemäß § 69 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Gemäß Paragraph 69, ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. Da - wie oben dargestellt - die Beiträge aufgrund der Dienstnehmereigenschaft und der damit es lege eintretenden Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Genannten zu Recht vorgeschrieben und entrichtet wurden, war dem Begehren auf Rückforderung nicht stattzugeben. Die Höhe der Beiträge ist nicht strittig und wird vom Gericht als nachvollziehbar bewertet; es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor Es gibt zur Tätigkeit von Verspachtlern und ähnlichen manuellen Tätigkeiten eine umfangreiche Judikatur des VwGH, vgl. Erk vom 11.07.2012, 2010/08/0217, Erk vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102, vom 22. Jänner 2003, Zl. 99/08/0055, Erk vom 17.10.2012, 2010/08/0012mwH, Erk. vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038, mwN.Es gibt zur Tätigkeit von Verspachtlern und ähnlichen manuellen Tätigkeiten eine umfangreiche Judikatur des VwGH, vergleiche Erk vom 11.07.2012, 2010/08/0217, Erk vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102, vom 22. Jänner 2003, Zl. 99/08/0055, Erk vom 17.10.2012, 2010/08/0012mwH, Erk. vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038, mwN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2119988.1.00

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