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{'item': 'W191 2114855-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW191 2114855-1 SpruchW191 2114855-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenaue

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) vom 26.05.2015 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 587488103-1627290, über den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2013 von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 zu Recht erkannt:nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) vom 26.05.2015 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 587488103-1627290, über den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2013 von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 zu Recht erkannt: A) I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 11.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäßrömisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 11.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 – AsylG abgewiesen.Paragraph 3, Asylgesetz 2005 – AsylG abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird der Antrag von XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Antrag von römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, reiste am 09.06.2012 mit seinem Reisepass und einem von der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) ausgestellten Angehörigenvisum legal in Österreich ein. Der BF hatte seine Frau, die schon seit vielen Jahren in Österreich lebt und seit über zehn Jahren österreichische Staatsangehörige ist, am 26.09.2010 in Afghanistan geheiratet. Er war dann zunächst in Österreich erwerbstätig und lebte bei seiner Ehefrau in Wien. Nach Ablauf seines Visums stellte er am 11.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, reiste am 09.06.2012 mit seinem Reisepass und einem von der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) ausgestellten Angehörigenvisum legal in Österreich ein. Der BF hatte seine Frau, die schon seit vielen Jahren in Österreich lebt und seit über zehn Jahren österreichische Staatsangehörige ist, am 26.09.2010 in Afghanistan geheiratet. Er war dann zunächst in Österreich erwerbstätig und lebte bei seiner Ehefrau in Wien. Nach Ablauf seines Visums stellte er am 11.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 11.03.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 13.03.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus Kabul (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem. Seine Familie (Eltern, mehrere Geschwister) lebten nach wie vor in Kabul. Er sei Baumeister und seine Familie besitze ein Haus und ein Grundstück. Von 2004 bis 2009 habe er im Iran gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original): "Ich habe meine Frau im Jahr 2010 bei einem Besuch in Afghanistan geheiratet. Meine Frau lebt aber schon längere Zeit in Österreich und hat auch die österr. Staatsbürgerschaft. Deshalb möchte ich bei meiner Frau in Österreich leben. Ich habe aber auch noch einen weiteren Grund. In meiner Familie gibt es zurzeit heftige Auseinandersetzungen bezüglich Erbschaften. Die Kinder von meinem Onkel mütterlicherseits haben Leute beauftragt, die ihn mit einem Auto überfahren und töten sollen. Er wurde schwer am Bein verletzt und er musste operiert werden. Mehrere Male wurde er auch von ihnen zusammengeschlagen und ich zeigte sie deshalb bei der Polizei an. Ich habe Angst um mein Leben und dass sie mich töten werden. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen." Der Reisepass des BF wurde sichergestellt. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der Reisepass des BF wurde sichergestellt. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.
  5. Mit handschriftlichem Schreiben in Deutsch, eingelangt beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 18.03.2013, gab der BF an, dass er seinen Antrag auf Asyl zurückziehen möchte, da er nicht gewusst habe, dass er mit diesem Antrag seine Arbeitserlaubnis verlieren würde. Die Verlängerung seines Visums sei derweil gesichert. Er bitte um Aushändigung seines Reisepasses. Laut Aktenvermerk des BFA vom 27.03.2013 wurde dem BF sein Reisepass persönlich ausgefolgt, ihm zugleich aber mitgeteilt, dass die Zurückziehung des Asylantrages nicht mehr möglich sei. 1.
  6. Bei seiner Einvernahme am 13.08.2013 vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie auf Nachfragen näher aus. Er machte Angaben zu seiner Person. Seine Ehefrau habe er über den Bruder seines Schwagers kennengelernt, der auch in Österreich lebe und die Ehe vermittelt habe. Seine Ehefrau sei zur Hochzeit drei Wochen nach Afghanistan gekommen und auch im Jahr 2012 mit ihm gemeinsam nach Österreich geflogen. Die Hochzeitsfeier habe in Kabul im Beisein der beiden Familien und von Freunden stattgefunden. Er hätte keine Kinder, seine Ehefrau habe vier Kinder aus ihrer ersten Ehe, die alle in Österreich lebten. Seine Ehefrau sei erwerbstätig, er wisse aber nicht, wo. Ab 1996 habe er ca. fünf Jahre lang im Iran gelebt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme mit Verwandten habe. Sie hätten versucht, ihn zu überfahren, wobei er am Fuß verletzt worden sei. Er sei operiert worden und hätte sechs Monate lang Gips getragen. Dann schilderte er einen weiteren angeblichen Vorfall; er sei mit einem Messer angegriffen worden, als er sein Visum abgeholt hätte. Der BF gab an, er hätte die Cousins seines Vaters angezeigt, die jedoch die Polizisten für deren Untätigsein bestochen hätten. Er sei zu vielen Behörden gegangen, deshalb hätte er Probleme gehabt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angeführt habe, nicht er, sondern ein Onkel sei überfahren worden, sagte der BF: "Das stimmt nicht, der Dolmetscher hat es falsch übersetzt, es war ein Perser." Auf die Frage, warum seine Brüder offenbar nach wie vor in Afghanistan leben könnten und nur er von den Feinden bedroht sei, sagte der BF: "Weil ich alles gemacht habe, wenn ich nicht gewesen wäre [,] hätten sie uns auch das Haus weggenommen." Dem Verwaltungsakt liegen mehrere offenbar vom BF vorgelegte Schriftstücke betreffend seine Identität, sein Fluchtvorbringen und Tätigkeiten in Österreich ein (Tazkira – Personaldokument; Heiratsurkunde, Krankenhausbestätigung, Schriftstücke betreffend Erbschaftsstreitigkeiten, Bestätigungen betreffend Erwerbstätigkeiten). 1.
  7. Laut Verwaltungsakt nahmen die Aufenthaltsbehörde (Magistrat der Stadt Wien – MA 35), das Verkehrsamt sowie eine Hilfsorganisation Einsicht darin. 1.
  8. Laut "Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung" vom 10.09.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 15, 105 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, versuchte Nötigung) sowie § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) bezüglich der Schwester des verstorbenen ersten Ehemannes seiner damaligen Ehefrau und deren Sohn (Tatzeitpunkt 21.06.2014) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.
  9. Laut "Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung" vom 10.09.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB, versuchte Nötigung) sowie Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung) bezüglich der Schwester des verstorbenen ersten Ehemannes seiner damaligen Ehefrau und deren Sohn (Tatzeitpunkt 21.06.2014) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  10. Bei seiner Einvernahme am 24.06.2014 vor dem – mit 01.01.2014 neu eingerichteten und nunmehr zuständigen – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurde der BF kurz befragt. Er machte Angaben zu seinen Lebensumständen und wiederholte im Wesentlichen schon bisher gemachte Angaben zu seinem Fluchtvorbringen. 1.
  11. Dem Verwaltungsakt liegt ein Schreiben der Volksanwaltschaft vom 13.05.2015 an die Bundesministerin für Inneres ein, in dem moniert wurde, dass im Asylverfahren mehr als zwei Jahre lang kaum Verfahrenshandlungen gesetzt worden seien, und um Mitteilung ersucht wurde, welche Hindernisse einer Entscheidung entgegenstünden. 1.
  12. Dem Verwaltungsakt liegt ebenfalls ein Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) vom Juni 2011 ein – offenbar aus dem seinerzeitigen Verfahren zur Erteilung eines Visums an den BF –, demzufolge die vorgelegten Dokumente (Tazkira, Heiratsurkunde, Reisepass) echt und richtig seien. Die Botschaft von Afghanistan in Wien bestätigte am 28.01.2011, dass bezüglich des BF keine Meldungen über strafrechtlich relevante Handlungen vorlägen (Führungszeugnis). 1.
  13. Mit Schreiben seines Vertreters vom 26.05.2015, eingebracht per Telefax am selben Tag, laut handschriftlichem Vermerk am Schriftstück ohne Unterschrift "eingelangt am 27.05.2015", erhob der BF Säumnisbeschwerde (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und §§ 8 und 16 Abs. 1 VwGVG) und reichte die Vertretungsvollmacht nach.1.
  14. Mit Schreiben seines Vertreters vom 26.05.2015, eingebracht per Telefax am selben Tag, laut handschriftlichem Vermerk am Schriftstück ohne Unterschrift "eingelangt am 27.05.2015", erhob der BF Säumnisbeschwerde (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und Paragraphen 8 und 16 Absatz eins, VwGVG) und reichte die Vertretungsvollmacht nach. 1.
  15. Bei seiner Einvernahme am 17.08.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wiederholte der BF im Wesentlichen schon bisher gemachte Angaben. Seit 19.06.2014 wohne er auf Wunsch seiner Ehefrau und deren Kinder nicht mehr bei ihnen. Die Familie des verstorbenen ersten Mannes seiner Ehefrau mache ihm immer wieder Schwierigkeiten. Die Schwester des verstorbenen ersten Mannes seiner Ehefrau habe ihn angezeigt, weil er angeblich ihren Sohn vergewaltigt hätte. Er wolle hier den Führerschein machen, am Bau arbeiten und dann in der Baubranche eine Firma gründen. Die Frage nach dem Bestehen eines familiären Netzwerkes in Afghanistan wollte der BF "nicht konkret" beantworten. 1.
  16. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.08.2015, zugestellt (und damit erlassen) am 01.09.2015, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.
  17. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.08.2015, zugestellt (und damit erlassen) am 01.09.2015, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass schon der Umstand, dass der BF seinen Asylantrag erst neun Monate nach seiner Einreise in Österreich gestellt habe, seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Zweifel ziehe. Er habe zudem sein Fluchtvorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich und unstimmig vorgebracht (so etwa, dass er selbst verfolgt werde, wohingegen seine Familie nach wie vor unbehelligt in Kabul leben könne) und somit nicht glaubhaft machen können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, der durch die familiäre Situation in Afghanistan in der Lage sei, ein finanziell gesichertes Leben zu führen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, der durch die familiäre Situation in Afghanistan in der Lage sei, ein finanziell gesichertes Leben zu führen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 15.09.2015 (Poststempel vom selben Tag) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtigen Feststellungen, "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte im Wesentlichen, ihm Asyl oder allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, sowie einiges anderes mehr (so unter anderem unnachvollziehbarerweise, "aufschiebende Wirkung" zu gewähren). Die Frage, ob die belangte Behörde den Bescheid rechtzeitig nach Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen hatte, wurde nicht mehr angesprochen. In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF (zum Teil unzutreffend) knapp zusammengefasst wiederholt und im Wesentlichen unter Zitierung aus diversen Erkenntnissen von VwGH und BVwG moniert, dass das BFA seine Beweiswürdigung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe. 1.
  19. Diese Beschwerde samt Verwaltungsakt (mit einliegender Säumnisbeschwerde vom 26.05.2015) langte am 24.09.2015 beim BVwG ein. 1.
  20. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 13.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): " [ ] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. Ich spreche darüber hinaus Farsi, da ich fünf Jahre lang im Iran gelebt habe, sowie etwas Paschtu, Urdu und Deutsch. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Dari. RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Mir geht es derzeit gut. Ich befand mich vor einiger Zeit in ärztlicher Behandlung. Mittlerweile geht es mir wieder besser. Es sind hauptsächlich psychische Probleme gewesen, ich habe in Österreich keine Aufenthaltserlaubnis und darf daher nicht arbeiten. [ ] RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?RI: Sind Sie im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen? BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. Auch mein gewillkürter Vertreter nimmt nicht an der Verhandlung teil. [ ] RI: Welche Belege für Ihre Identität oder Ihr Fluchtvorbringen haben bis jetzt vorgelegt? BF: In Islamabad habe ich bei der Botschaft die Heiratsurkunde, die Tazkira, einen Reisepass sowie einige weitere Dokumente betreffend den Erbstreit vorgelegt. In Österreich habe ich einige Unterlagen betreffend meine Beinverletzung vorgelegt. Weitere Belege kann ich keine vorlegen. In Österreich habe ich inzwischen den Führerschein gemacht. [ ] RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tadschike. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin schiitischer Moslem. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin geschieden. Meine Frau hat sich scheiden lassen. BF legt vor das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 20.04.2016, Zahl 21 C 1/16i-10, das in Kopie zum Akt genommen wird. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe als Baumeister gearbeitet. Als Beleg dafür lege ich eine Anerkennungsurkunde einer Baufirma aus Kabul aus dem Jahr 2003 vor. Diese wird ebenfalls in Kopie zum Akt genommen. RI: Wann haben Sie im Iran gelebt und gearbeitet? BF: Das erste Mal bin ich im Jahr 1375 (umgerechnet 1996) in den Iran gereist. Dort habe ich mich ein Jahr aufgehalten. Den Beruf des Baumeisters habe ich im Iran erlernt. Ich bin dann im Laufe der Zeit immer wieder im Iran gewesen und habe auch meine Familie dorthin gebracht. Insgesamt war ich ca. fünf Jahre im Iran. RI: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie 2004 bis 2009 im Iran waren? BF: Mit den Jahreszahlen 2004 bis 2009 kann ich nichts anfangen. Ich bin im Jahr 1376 [Anmerkung: umgerechnet 1997] aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekommen, um meine Familie in den Iran zu bringen. Meine Familie ist dann bis zum Sturz der Taliban im Iran gewesen. Als Präsident Karzai an die Macht kam, ist mein Vater wieder nach Afghanistan zurückgekommen. Während meine Familie sich im Iran aufgehalten hat, bin ich immer wieder vom Iran nach Afghanistan gereist. Insgesamt war ich ca. fünf bis sechs Jahre im Iran. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Meine geschiedene Frau sowie mehrere Verwandte von ihr. Seit ca. sechs oder sieben Monaten befindet sich meine Schwester in Österreich. Sie ist gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern illegal eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch die D verstehen können? BF: Ich verstehe Sie teilweise. Ich habe ein Jahr lang einen Deutschkurs A1 besucht. Ich lege dafür ein Zertifikat vor (wird in Kopie zum Akt genommen). Ich habe den Kurs weiter besucht, habe aber keine weiteren Bestätigungen mehr bekommen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ich habe die ersten drei Monate in Österreich gearbeitet, dann war ich nicht mehr erwerbstätig. RI: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Tag? BF: Ich lese sehr viel auf Deutsch. Im Monat Ramadan versuche ich mich auszuruhen. Ich gehe manchmal spazieren. Ich bereite das Abendessen vor. Ich habe derzeit keine weiteren Beschäftigungen. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Derzeit mache ich nichts von dem, was Sie aufgezählt haben. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Ja, einmal wegen der Probleme mit der Familie meiner Frau. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ja, ich telefoniere mit meiner Mutter in Afghanistan über Viber ca. einmal im Monat. Meine Brüder leben gemeinsam mit meinen Eltern. Wenn ich anrufe und sie zu Hause sind, spreche ich auch mit ihnen. [ ] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht? Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. BF: Meine Aussagen betreffend meine Fluchtgründe entsprechen der Wahrheit. Ich kann mich an alles erinnern, was ich gesagt habe. Ich habe geheiratet und bin gemeinsam mit meiner Frau nach Österreich gekommen. Wenn ich nicht meine Ehefrau geheiratet hätte, wäre ich vielleicht mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan geflüchtet. Ich bin deshalb hierhergekommen, um gemeinsam mit meiner Ehefrau leben zu können. RI: Aber Sie haben erzählt, es will Sie jemand umbringen? BF: Es gab einen Konflikt betreffend das Erbe. Ich bin zweimal angegriffen worden. Einmal wurde ich von einem Auto angefahren und das zweite Mal mit einem Messer attackiert. Nach diesen Vorfällen habe ich dann geheiratet und habe Afghanistan auf legalem Weg verlassen. RI: Wenn es sich um Erbstreitigkeiten gehandelt hat, warum haben Sie dann flüchten müssen, und Ihre Brüder können unbehelligt dort leben? BF: In jedem Haushalt gibt es eine Person, die die Verantwortung für die Familie trägt. Ich war die Ansprechperson für meinen Vater. Er hat mir vertraut, und er konnte auf mich zählen. Meine Brüder haben nicht gearbeitet, und sie waren auch nicht verantwortlich für die Familie. RI: Aber seit vier Jahren sind Sie doch nicht mehr in Afghanistan, hat da nicht der nächstältere Ihre Rolle übernehmen müssen? BF: Die Papiere (Besitzurkunden) sind jetzt auf den Namen meiner Mutter ausgestellt. RI: Dann hätten Sie ja nicht weggehen müssen? BF: Ich habe damals alles vorbereitet. Deshalb ist es zu dem Konflikt bzw. Feindschaft gekommen. Sie haben sich nicht ausgekannt. RI: Was waren das für Vorfälle, wo Sie vom Onkel Ihrer Frau in Österreich zweimal bedroht worden sind? BF: Abgesehen davon, dass dieser Mann der Onkel mütterlicherseits meiner Ex-Frau ist, ist seine Ehefrau die Schwester vom verstorbenen Ehemann meiner Ex-Frau. Diese Familie hatte ein Problem damit, dass ich ihre Verwandte geheiratet habe. RI: Hat es eine Familienfeier bei der Hochzeit gegeben? BF: Ich habe in Afghanistan eine große Hochzeitsfeier veranstaltet. Es waren ca. 550 Personen geladen. Es gibt auch ein Hochzeitsvideo. RI: Ist die Familie Ihrer Frau auch gekommen, obwohl sie mit Ihnen nicht einverstanden war? BF: Meine Ehefrau hat sehr wenig Verwandte in Afghanistan. An unserer Hochzeitsfeier haben ihre Tante mütterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits teilgenommen. Sie hatten kein Problem mit unserer Eheschließung. RI: Warum haben Sie bei der Erstbefragung laut Niederschrift ausgesagt, dass Ihr Onkel schwer am Bein verletzt geworden sei, und später, Sie seien verletzt worden? BF: Ich habe zu keinem Zeitpunkt von einem Onkel gesprochen. Es kann sein, dass mich der Dolmetscher falsch verstanden hat. RI: Vor dem Bundesamt haben Sie gesagt, dass der Dolmetscher ein Perser war und Sie vielleicht missverstanden hätte. Aber Sie haben doch fünf Jahre im Iran gelebt und verstehen und sprechen daher auch Farsi? BF: Wie ich zuvor gesagt habe, glaube ich, dass der Dolmetscher mich missverstanden hat. Der Dolmetscher hat sich damals meine Aussagen nicht notiert. Es kann sein, dass er sich nicht alle meine Aussagen gemerkt hat und diese dann zum Teil unvollständig oder falsch wiedergegeben hat. RI: Warum wollte Sie jemand umbringen? BF: Ich habe damals dafür gekämpft, dass meine Familie das Erbe erhält. Jene Personen, die damit nicht einverstanden waren, wollten mich töten, damit sich niemand mehr um diese Grundstücke kümmert und sie diese an sich nehmen können. Mittlerweile kümmert sich meine Mutter um alles. Da die afghanischen Behörden korrupt sind, ist es für sie sehr schwer, sich durchzusetzen. RI: Aber noch einmal zur Hochzeitsfeier. Sie haben gesagt: ‚Die Cousins meines Vaters haben XXXX geschickt ‘. Waren diese Teile der Familie auch bei der Hochzeitsfeier?RI: Aber noch einmal zur Hochzeitsfeier. Sie haben gesagt: ‚Die Cousins meines Vaters haben römisch 40 geschickt ‘. Waren diese Teile der Familie auch bei der Hochzeitsfeier? BF: Von den Angehörigen meines Vaters waren nur wenige Personen zur Hochzeit eingeladen. Die meisten Verwandten meines Vaters waren nicht eingeladen, weil zu ihnen kein Kontakt mehr bestand und besteht. Ich kenne XXXX nicht. Er ist ein Paschtune. Eines unserer Grundstücke befand sich an einem Grundstück, das ihm gehört. Die Cousins meines Vaters hatten zu ihm gesagt, dass wenn er mich tötet, er dieses eine Grundstück in der Größe von 2,5 Jirib behalten kann. Zum Erbe meines Vaters möchte ich noch angeben, dass es ca. eine Million Dollar wert ist.BF: Von den Angehörigen meines Vaters waren nur wenige Personen zur Hochzeit eingeladen. Die meisten Verwandten meines Vaters waren nicht eingeladen, weil zu ihnen kein Kontakt mehr bestand und besteht. Ich kenne römisch 40 nicht. Er ist ein Paschtune. Eines unserer Grundstücke befand sich an einem Grundstück, das ihm gehört. Die Cousins meines Vaters hatten zu ihm gesagt, dass wenn er mich tötet, er dieses eine Grundstück in der Größe von 2,5 Jirib behalten kann. Zum Erbe meines Vaters möchte ich noch angeben, dass es ca. eine Million Dollar wert ist. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, werden sie mich töten. Meine Familie möchte nicht, dass ich dorthin zurückkehre. Bevor ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich in Afghanistan ein gutes Leben und eine gute Arbeit und Ansehen. In Österreich hält mich eigentlich nichts mehr. Ich kann aber nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in Kabul (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016) sowie einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, HCR/EG/AFG/13/018, zum Thema ‚In Blutfehden verwickelte Personen‘ in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der RI gibt BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von vier Wochen eingeräumt. BF: Es gibt in Afghanistan immer wieder sicherheitsrelevante Vorfälle. In dieser Woche sind in Kunduz wieder Personen entführt worden. RI: Sie kommen aber nicht aus Kunduz. BF: Auch in Kabul gibt es zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle, wie etwa Selbstmordattentate und Entführungen. RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BF: Ich bitte Sie, mir Aufenthaltspapiere zu genehmigen, damit ich die Möglichkeit erhalte, in Österreich zu arbeiten. Ich möchte gern ein gutes Leben führen, eine Familie gründen und glücklich sein. Die letzten vier Jahre habe ich sehr viel durchgemacht, meine Frau hat sich von mir getrennt, ich wurde vor Gericht geladen. Es war für mich sehr erniedrigend, wenn ich keine Arbeit habe, werde ich verrückt. Ich ersuche Sie, mir Aufenthaltspapiere zu geben. RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [ ]" 1.
  21. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 21.06.2016 an das BVwG brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme ein, in der er Rechtsausführungen machte und behauptete, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert habe, der BF keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr habe und ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die Vorwürfe, die gegen ihn seitens seiner Ex-Frau erhoben worden seien, hätten sich als unberechtigt erwiesen. Der BF sei unbescholten. 1.
  22. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 01.09.2016 an das BFA wurde mitgeteilt, dass der BF am 18.04.2016 gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe (Schwarzarbeit). 1.
  23. Das BVwG veranlasste Übersetzungen der vom BF bezüglich seiner angegebenen Erbschaftsstreitigkeiten vorgelegten Schriftstücke. Es handelt sich dabei um mehrere Schreiben des BF an diverse Behörden in Kabul. Auch der Inhalt stimmt laut Übersetzung im Wesentlichen mit den vom BF gemachten Angaben (dass er Vorfälle bzw. Übergriffe angezeigt hätte) überein. 1.
  24. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 21.11.2016 ersuchte der BF um möglichst baldigen Abschluss seines Verfahrens.
  25. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend o die Niederschriften der Erstbefragung am 13.03.2013 und der Einvernahmen vor dem BAA am 13.08.2013 und 24.06.2014 und vor dem BFA am 17.08.2015 o die vom BF vorgelegten Urkunden (Tazkira, Reisepass, Heiratsurkunde, Schriftstücke betreffend die angegebenen Erbstreitigkeiten und das Ergebnis von Erhebungen im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad/Pakistan aus dem Jahr 2011 sowie Schriftstücke betreffend Gesundheit und Integration) o die strafgerichtliche (gekürzte) Urteilsausfertigung betreffend den BF vom 10.09.2014 o die Säumnisbeschwerde vom 26.05.2015 o den Bescheid des BFA vom 27.08.2015 sowie o die Beschwerde vom 15.09.2015 gegen den Bescheid vom 27.08.2015 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 369 bis 447) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.06.2016 sowie Einsichtnahme in folgendes in der Verhandlung vorgelegte Dokument: -Strichaufzählung Scheidungsurteil vom 20.04.2016 * Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: -Strichaufzählung Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 21.01.2016 -Strichaufzählung Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 zum Thema "In Blutfehden verwickelte Personen".
  26. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
  27. erwähnten Beweismittel. 3.
  28. Zur Person des BF: 3.1.
  29. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi sowie etwas Paschtu, Urdu und Deutsch.3.1.
  30. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi sowie etwas Paschtu, Urdu und Deutsch. Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem – negativen – Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar. 3.1.
  31. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. 3.1.
  32. Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er bei seiner in Österreich lebenden Ehefrau (von der er zwischenzeitlich geschieden ist) leben wolle, sowie dass er wegen Erbschaftsstreitigkeiten in Kabul von Verwandten verfolgt werde, asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 3.1.
  33. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.3.1.
  34. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über langjährige Berufserfahrung (in Afghanistan und im Iran sowie zum Teil auch in Österreich) verfügt. 3.1.
  35. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem
  36. oder
  37. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. 3.1.
  38. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Der BF ist am 09.06.2012 mit einem Visum als Angehöriger seiner damaligen Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat nach Ablauf dieses Visums am 11.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist seit 20.04.2016 von seiner vormaligen Ehefrau geschieden und lebt mit ihr seit 2014 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) relevanten Familienangehörigen in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) relevanten Familienangehörigen in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er kann etwas Deutsch und hat hierfür eine Kursabschlussbestätigung für Niveau A1 vorgelegt. Der BF hat zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich gearbeitet, für die Zeit ab Asylantragstellung aber keine erlaubte regelmäßige Erwerbstätigkeit angegeben oder belegt. Ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde von der Finanzpolizei angezeigt. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.09.2014 wegen §§ 15, 105 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, versuchte Nötigung) sowie § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) bezüglich der Schwester des verstorbenen ersten Ehemannes seiner damaligen Ehefrau und deren Sohn zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.09.2014 wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB, versuchte Nötigung) sowie Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung) bezüglich der Schwester des verstorbenen ersten Ehemannes seiner damaligen Ehefrau und deren Sohn zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
  39. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.2.
  40. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Die im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015 getroffenen und in Punkt
  41. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt
  42. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet. 3.2.
  43. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016): Verfassung: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Afghanistans Präsident und CEO: Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015). Regierungsbildung: Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015). Parlament und Parlamentswahlen: Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015). Parteien: Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien – ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös – wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015). Sicherheitslage: Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  44. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016). Rebellengruppen: Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016). Taliban und Frühlingsoffensive: Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida: Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat: Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015). Drogenanbau: Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer: Zwischen 01.
  45. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  46. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  47. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  48. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  49. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundversorgung/Wirtschaft: Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  50. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  51. Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 09.06.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
  52. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres
  53. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015). Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  54. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  55. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 07.01.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr: In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Sicherheitslage in Kabul: Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul: Distrikt Kabul: Gewalt gegen Einzelne 37 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 16 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 68 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 50 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 217 Im Zeitraum 01.
  56. – 31.08.2015 wurden in dem Distrikt Kabul 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016). Provinz Kabul: Gewalt gegen Einzelne 40 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 69 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 103 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 94 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 352 Im Zeitraum 01.
  57. – 31.08.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  58. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  59. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potenzial für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul, in Erscheinung anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). 3.2.
  60. In Blutfehden verwickelte Personen (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Asylsuchender, 06.08.2013, HCR/EG/AFG/13/018): Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Im Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligten Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
  61. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG. 4.
  62. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.
  63. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den vom BF vorgelegten Identitätsdokumenten (Tazkira, Reisepass, Heiratsurkunde, Schriftstücke betreffend die angegebenen Erbstreitigkeiten und das Ergebnis von Erhebungen im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad/Pakistan aus 2011). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auf die oben angeführten Schriftstücke sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi (wie auch Paschtu und Urdu) und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumente fest. 4.1.
  64. Die Ausführungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan per Flugzeug mit einem Angehörigenvisum bezüglich seiner damaligen Ehefrau stützen sich auf dessen eigene Angaben sowie auf die Eintragungen im vorgelegten Reisepass. 4.1.
  65. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen und die von ihm vorgelegten Schriftstücke. Schon zu Beginn des Verfahrens ist aufgefallen, dass der BF zunächst im Juni 2012 mit einem Angehörigenvisum zu seiner damaligen Ehefrau nach Österreich eingereist ist und erst nach Ablauf dieses Visums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Auch auf die Frage bei seiner Erstbefragung nach seinen Fluchtgründen hat der BF zuerst den Wunsch genannt, bei seiner Frau leben zu wollen. Erst in zweiter Linie gab er an, aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten mit Verwandten nach Österreich gereist zu sein. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte schon zu seinen persönlichen Lebensumständen unstimmige Angaben. So gab er laut Niederschrift seiner Erstbefragung an, dass er von 2004 bis 2009 im Iran gelebt und gearbeitet habe, während er später im Verfahren angab, dass er dies von 1996 weg über fünf bis sechs Jahre gemacht habe. In der Niederschrift seiner Erstbefragung wurde weiters festgehalten, dass der BF angegeben habe, sein Onkel sei mit einem Kraftfahrzeug vorsätzlich überfahren und am Bein verletzt worden, wohingegen der BF im Zuge des späteren Verfahrens angab, er selbst sei am Bein verletzt worden und habe sechs Monate lang einen Gips getragen. Für diese Verletzung lege er Belege vor und er leide heute noch ein wenig an den Folgen dieses Vorfalles. Auch mit einem Messer sei er einmal verletzt worden. Auf Vorhalt, dass er die Niederschriften unterfertigt habe, sagte der BF, dass es sich beim Dolmetsch bei der Erstbefragung um einen Iraner gehandelt habe, der ihn wohl missverstanden habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der BF nach eigenen Angaben mehr als fünf Jahre im Iran verbracht hat und dass er nicht nur Dari, sondern auch die mit dieser Sprache eng verwandte und im Iran gesprochene Sprache Farsi spricht. Sein Vorbringen, dass er wegen Erbschaftsstreitigkeiten von Verwandten verfolgt werde, erstattete der BF wenig konsistent, wenig stimmig und daher insgesamt unglaubhaft. Warum er selbst verfolgt werde, nach seiner Flucht aber seine Brüder (wie auch sein Vater) ungefährdet in Kabul weiterleben könnten, konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen. Seine Behauptung, seine Mutter kümmere sich nun um alles, ist in keiner Weise geeignet, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu stärken. Der BF hat zwar mehrere Schriftstücke betreffend seine Probleme vorgelegt. Diesen Schriftstücken ist jedoch laut der amtlich veranlassten Übersetzung nur jener Inhalt zu entnehmen, den auch der BF angegeben hat, nämlich dass er an diverse Behörden in Kabul Anzeige erstattet habe. Dass irgendeine Behörde sein Vorbringen bestätigt hätte, ist diesen Schriftstücken nicht zu entnehmen. Auszug aus einem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 06.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 27: "Echte Dokumente unwahren Inhalts: Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Zugang zu gefälschten Dokumenten: Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf. Abgesehen von der potenziell kargen Beweiskraft vorgelegter afghanischer Urkunden kommt den vom BF vorgelegten Schriftstücken schon von ihrem Inhalt her nur wenig Beweiskraft zu, zumal diesen zufolge nicht einmal eine Behörde das Vorbringen des BF bestätigt. Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erst neun Monate nach seiner Einreise in Österreich gestellt hat, ist seiner Glaubwürdigkeit ebensowenig förderlich wie der Umstand, dass er diesen Antrag schon wenige Tage nach Einbringung wieder zurückziehen wollte. Der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF ist auch sein Verhalten in Österreich, das ihm eine strafgerichtliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Gefährlicher Drohung bezüglich der Schwester des verstorbenen ersten Ehemannes seiner geschiedenen Ehefrau sowie dessen Sohn eingetragen hat, abträglich. Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig – und in wesentlichen Punkten sogar widersprüchlich – gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Er beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens keine Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Zusammengefasst konnte das – erst sehr spät vorgebrachte – Fluchtvorbringen sowohl wegen mehrerer Unstimmigkeiten als auch wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden. Auch in seiner Einvernahme in der Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF mehrere in seinen Angaben vor dem Bundesamt aufgefallene Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar aufklären. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF – aus den oben genannten Gründen – auch hier nicht erlangen. Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Der BF wurde mehrmals aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen, unstimmigen und sehr spät vorgetragenen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschr

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