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{'item': 'W202 2143545-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 88§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 31Art. 81aArtikel 81§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlW202 2143545-1 SpruchW202 2143545-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einze

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit "Bescheid" vom 18.11.2016, 16.11.2016, 810167110/160883735, wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab.Mit "Bescheid" vom 18.11.2016, 16.11.2016, 810167110/160883735, wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Die im Verwaltungsakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist weder eine Unterschrift eines genehmigungsberechtigten Organs des BFA auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des genehmigungsberechtigten Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt. Gegen diesen "Bescheid" richtet sich das durch den BF mit Schreiben vom 16.12.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der "Bescheid" zur Gänze angefochten wurde. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: Anzuwendendes Recht: § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130

, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46]). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

§ 18Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz - E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz - E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl dazu insb VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann)".In Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 18, AVG vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu insb VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des Paragraph 18, AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur Regierungsvorlage 294 dB römisch 23 .GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des Paragraph 18, AVG nur indirekt erschlossen werden kann)". Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; vgl ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; vergleiche ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 56, Rz 10). Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252). Die im Verwaltungsakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 16.11.2016 weist weder eine Unterschrift eines genehmigungsberechtigten Organwalters des BFA auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (vgl dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8

(2003)[RZ 440]).Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt vergleiche dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8
(2003)[RZ 440]). Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des VwGH den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. (vgl. zu alldem BVwG 20.06.2016, W191 2127768-1/2E, 27.10.2016, L522 2136053-1/4E).Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des VwGH den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. vergleiche zu alldem BVwG 20.06.2016, W191 2127768-1/2E, 27.10.2016, L522 2136053-1/4E). Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Bemerkt wird, dass sohin das gegenständliche Verfahren betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses bei der belangten Behörde anhängig ist, diese sich im fortgesetzten Verfahren (auch) mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2143545.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.