den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang II durch die
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird." Die §§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:Die Paragraphen 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet: Zahlung für Junglandwirte "§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." 3.3. Zu Spruchpunkt A): 3.3.1. Gegenstand des Verfahrens:
GVG i. V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Im konkreten Fall erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2016 Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, die AMA erließ binnen viermonatiger Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.09.2016.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer fristgerecht binnen zwei Wochen am 19.09.2016 den Vorlageantrag ein.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer fristgerecht binnen zwei Wochen am 19.09.2016 den Vorlageantrag ein. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 13.06.2016 gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
der oben zitierten Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 (d.h. die Zahlung an Junglandwirte) beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Paragraph 12, der oben zitierten Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, (d.h. die Zahlung an Junglandwirte) beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Der Beschwerdeführer absolvierte die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft XXXX , Steiermark (dreijähriger Aufbaulehrgang) und hat die abschließende Reife- und Diplomprüfung am XXXX vor der Prüfungskommission mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Mit Wirksamkeit von XXXX wurde der gesamte Betrieb mit der Hauptbetriebsnummer XXXX auf den Beschwerdeführer übertragen, der Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten einschlägigen höheren Ausbildung liegt damit bereits bei Bewirtschaftungsbeginn vor.Der Beschwerdeführer absolvierte die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft römisch 40 , Steiermark (dreijähriger Aufbaulehrgang) und hat die abschließende Reife- und Diplomprüfung am römisch 40 vor der Prüfungskommission mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Mit Wirksamkeit von römisch 40 wurde der gesamte Betrieb mit der Hauptbetriebsnummer römisch 40 auf den Beschwerdeführer übertragen, der Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten einschlägigen höheren Ausbildung liegt damit bereits bei Bewirtschaftungsbeginn vor. Dem Vorlageantrag liegt nunmehr auch der Ausbildungsnachweis in vollständiger Form bei, sodass – wie im Übrigen auch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdeaufbereitung zum Ausdruck bringt – die Voraussetzungen des § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 als erfüllt anzusehen sind.Dem Vorlageantrag liegt nunmehr auch der Ausbildungsnachweis in vollständiger Form bei, sodass – wie im Übrigen auch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdeaufbereitung zum Ausdruck bringt – die Voraussetzungen des Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 als erfüllt anzusehen sind. Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA war spruchgemäß abzuändern und der AMA
3 MOG 2007 aufzutragen,
den Vorgaben in Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA war spruchgemäß abzuändern und der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen,
den Vorgaben in Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
GH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
GH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2141032.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.